L515 2340553-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Türkei, vertreten durch RAe Mag. Nikolaus RAST und Mag. Mirsad MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der bekämpfte Bescheid wird im angefochtenen Umfang in Bezug auf den Spruchpunkt IV gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
1.1. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz „bP" genannt) ist ein türkischer Staatsangehöriger, welcher sich von seiner Kindheit an im Bundes-gebiet aufhielt und bis zum Jahre 2020 in Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ war.
1.2. Im November 2020 reiste die bP aus dem EWR-Raum aus und kehrte in diesen im Juni 2024 nach Österreich zurück, ohne im Besitz eines gültigen Einreise- und Aufenthaltstitels zu sein.
1.3. Um den Verlust des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zu verschleiern, bzw. einen legalen Aufenthalt vorzutäuschen, hat die bP in einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 12.2.2025 durch die Eingabe von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebracht werden, hergestellt, indem er zum Nachweis des vermeintlichen Aufenthaltes im Inland vier Leistungsinformationsblätter der ÖGK für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 fälsche und diese der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde per E-Mail übermittelte. Die bP handelte mit dem Willen, die Daten zum Beweis einer Tatsache zu gebrauchen. Die bP wurde diesbezüglich mit Urteil des BG XXXX vom 4.12.2025, Gz. XXXX wegen der Begehung des Vergehens der Daten-fälschung gem. § 225a StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter der bedingten Nachsicht einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Gericht erkannte keine Strafmilderungsgründe, straferschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von vier Vergehen qualifiziert.
Bereits zuvor wurde die bP mit Urteil des LG XXXX vom 16.1.2020, Gz. XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 9 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagesseätzen zu je € 4,-- unter Bestimmung einer Probezeit zur bedingten Strafnachsicht von 3 Jahren in Bezug auf die Freiheitsstrafe verurteilt wegen des Begehens der Hehlerei gem. § 164 Abs. 2 und 3 StGB, sowie des Vergehens der Geldwäscherei gem. § 165 Abs. 2 StGB Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die bP einen Pkw, welcher aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung herrührte, durch den Verkauf verwertet und einem Dritten übertragen wurde. Konkret eignete sich ein ebenfalls verurteilter Täter, welcher im Zusammenwirken mit anderen Tätern agierte widerrechtlich fremd-finanzierte Pkws an, und einer dieser Pkws, ein Mercedes Benz Vito (durch die rechtswidrige Aneignung entstand bereits ein Schaden von zumindest € 45.104,--) weiter veräußerte. Mildernd sah das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, erschwerend das Zusammentreffen von zwei vergehen und die Herbeiführung eines die Wertgrenze von € 5.000 mehrfach übersteigenden Schaden.
Weiters wurde die bP mit Urteil des LG XXXX vom 10.2.2020, Gz. XXXX wegen des Vergehens des schweren Betruges gem. §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 erster und fünfter Fall und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe 12 Monaten unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu bedingten Strafnachsicht verurteilt. Strafmildernd sah das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, straferschwerend die doppelte Tatqualifikation an. Im Rechtsmittelwege wurde rechtskräftig mit Urteil des OLG XXXX vom 16.12.2020 Gz. XXXX einer eingebrachten Berufung insofern stattgegeben, als dass die über sie verhängte Freiheitsstrafe auf das Urteil des LG XXXX vom 16.1.2020, Gz. XXXX auf vier Monate herabgesetzt wird, ansonsten erwuchsen die erstinstanzlichen Ausführungen in Rechtskraft. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die bP mit einem weiteren Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich das Vortäuschen der Unfallfreiheit eins Pkws, sowie des Verschweigens schwerer Mängel des von ihnen verkauften Fahrzeuges und die bP darüber hinausgehend unter Verwendung einer verfälschten Urkunde und eines verfälschen Beweis-mittels, nämlich des von ihm hergestellten, auf einen Dritten lautenden Kaufvertrag, sowie unter Verwendung eines unrichtigen Gutachtens nach § 57a Abs. 4 KFG zu einer Handlung verlautete, nämlich den Abschluss eines Kaufvertrages und Übergabe des Kaufpreises von € 16.000,--, die diesen mit € 9.910,-- am Vermögen schädigte und sohin einen Betrug mit einem € 5.000,-- übersteigenden Schaden beging.
I.4.1. Nach der Einleitung eins fremdenrechtlichen Verfahrens wurde die bP aufgefordert, sich schriftlich zu an ihr gerichtete Fragen zu äußern, worauf sie vorbrachte, ihre Eltern, die Gattin und die gemeinsamen Kinder der bP würden in der Türkei leben, in Österreich hielten sich ihre Geschwister auf. Die bP hätte sich seit dem Jahr November 1992 in Österreich aufgehalten, sie hätte quasi 33 Jahre in Österreich gelebt. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie, indem sie den Beruf eines Automechanikers ausübe.
1.4.2. Mit im Spruch genannten Bescheid, erließ das BFA gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG in Bezug auf die bP, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berück-sichtigungswürdigen Gründen, räumte ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Unter einem erließ es ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die bP.
Die bB ging davon aus, dass kein unter § 57 AsylG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, im Rahmen einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen ist, keine Abschiebehindernisse vorliegen, ein qualifiziertes öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise der bP und an dem Verbot, 3 Jahre nicht in das Bundesgebiet zurückzukehren besteht und eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen ist.
I.5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Auf ihr bisheriges Vorbringen und brachte konkretisierend vor, sich seit 27.6.2024 wieder durch-gehend im Bundesgebiet aufzuhalten. Zuvor hätte sie sich, von kurzen Unterbrechungen abgesehen, von 1992 – Ende 2021 im Bundesgebiet aufgehalten.
Sie pflege in Österreich einen engen privaten Kontakt mit Familienangehörigen, welche österreichische Staatsbürger sind. Neben seinen eigenen Kindern und der Gattin, wären die beiden leiblichen Schwestern der bP österreichische Staatsbürger. Sie Pflege einen sehr engen Kontakt zu diesen Schwestern, deren Kinder und Gatten.
Die bP sei in Österreich sehr gut integriert, unterhalte zahlreiche Freundschaften und sie sowohl sozial auch beruflich integriert. Sie engagiere sich aktiv im täglichen Leben und nehme an -nicht näher beschriebenen- kulturellen und sozialen Aktivitäten teil.
Die bP hätte Jahrzehnte lang und quasi von Klein auf in Österreich gelebt und hierzulande das Bildungssystem genossen. Die verfügte über sehr fortgeschrittene Deutschkenntnisse und möchte -so wie bereits im Jahr 2024 und 2025 einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.
Die bP verfüge über eine Unterkunft, unterhalte ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet, sie an die österreichische Kultur gewöhnt und sei Mitglied beim Verein Sentez.
Aufgrund der beschriebenen privaten und familiären Bindungen stelle sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes jedenfalls als rechtswidrig dar.
I.6. Nach erfolgter vollständiger Vorlage der Beschwerdeakte stellte das ho. Gericht im Rahmen einer unverzüglich erfolgten Aktensichtung fest, dass der Beschwerde die aufschie-bende Wirkung nicht zuzuerkennen ist, weshalb mit Erkenntnis vom 14.4.2026 die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Feststellung, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde. Gegen dieses Erkenntnis wurde zwischenzeitig eine außerordentliche Revision eingebracht.
I.7. Auf Basis der vorliegenden Sachlage wurde seitens des ho. Gerichts eine Anfrage an das AMS gerichtet, ob sie die seitens der der bP vorgebrachten Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als rechtmäßig darstellt, worauf dieses mitteilte, dass die bP sichtlich einer nicht rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Anfrage des ho. Gerichts und die Antwort des AMS wurde der bP zur Kenntnis gebracht. Sie gab dazu keine Stellungnahme ab.
I.8. Zwischenzeitig wurde die Beschwerde mit Ausnahme des Spruchpunktes IV des angefochtenen Bescheides mit ho. Erkenntnis vom 29.5.2026 abgewiesen.
Die Entscheidung zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides sollte nach der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung ergehen, zumal seitens des ho. Gerichts auf Basis der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt die zeitliche Dauer von 3 Jahren in Bezug auf das Einreiseverbot im Lichte des feststellbaren Gesamtverhaltens (insbesondere die Übertretung fremdenrechtlicher Bestimmungen, der wiederholten Delinquenz iVm negativen Zukunftsprognose, der rechtswidrigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit [„Schwarzarbeit“]) der bP als deutlich zu kurz gegriffen indiziert erschien.
I.9. Mit Schreiben vom 15.6.2026 wurde das ho. Gericht von der bB verständigt, dass die bP mittlerweile einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung
Aus der sich dem Erkenntnis des VwGH vom 4.8.2016, Ra 2016/21/0162 zu Grunde liegenden Interessenslage ergibt sich, dass die aufgrund des Umstandes, dass die bP zwischenzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, über die Frage der Erlassung eines Einreise-verbotes im Asylverfahren zu entscheiden und somit im gegenständlichen fremdenrechtlichen Beschwerdeverfahren der Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides zu beheben ist.
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs 2. Aufl., Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4]).
Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung im beschriebenen Umfang während des anhängigen Beschwerdeverfahrens aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz unzulässig, weshalb Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu beheben war. Hierdurch ist jedoch über die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Form eines Einreiseverbotes im Gefolge des Asylverfahrens nichts gesagt. Viel mehr verweist das ho. Gericht -ohne der Behörde vorgreifen zu wollen- auf die Ausführungen unter Punkt I.9. des gegenständlichen Erkenntnisses.
II.4. Da spruchgemäß vorgegangen wurde, konnte die Durchführung einer Beschwerde-verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, aufbauend auf VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, löst. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wurde auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen berücksichtigt.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise