W292 2312057-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die BRAND Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 02.04.2025, Zl. XXXX , betreffend einen Antrag nach dem Auskunftspflichtgesetz, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt 1. zu lauten hat:
„Gemäß § 4 iVm § 1 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 in der zuletzt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, wird festgestellt, dass XXXX aufgrund seines Antrags vom 21.11.2024 ein Recht auf Auskunft nicht zukommt und von der Bundesministerin für Justiz eine Auskunft nicht erteilt wird.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stand vom XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am XXXX stellte er bei der Bundesministerin für Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) erstmals einen Antrag auf Wiederaufnahme in den XXXX . Daraufhin holte die belangte Behörde beim XXXX Stellungnahmen zum Beschwerdeführer ein. In weiterer Folge kam es zu umfassendem Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, wobei eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in den XXXX nicht erfolgte.
1. Mit Auskunftsbegehren vom 21.11.2024 beantragte der rechtsvertretene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die schriftliche Beantwortung unter anderem folgender Fragen:
„[…]
(4) warum seitens der XXXX im Zuge der Stellungnahme vom XXXX grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Einschreiters in den XXXX bejaht wurde, jedoch ersucht wurde von einer möglichen geplanten Festlegung XXXX als Dienststelle für den Einschreiter Abstand zu nehmen;
(5) unter Zugrundelegung welcher Annahmen die XXXX im Zuge der Stellungnahme vom XXXX zu der Annahme gelangt ist, dass der Einschreiter während seiner Arbeitsverrichtung in der XXXX , Probleme mit dem hierarchischen System hatte sowie eine zufriedenstellende Arbeitsmotivation bzw. -moral nicht auf Dauer gegeben war;
(6) unter Zugrundelegung welcher Indizien durch XXXX im Rahmen dessen Mitteilung vom XXXX an XXXX , die Annahme getätigt wurde, dass sich der Einschreiter im Umgang mit den Kolleginnen und Kollegen der XXXX schwer tat, warum ab Absolvierung der Dienstprüfung ein negativer Trend in seinem Verhalten und auch in seiner Motivation vorgelegen sein soll und welche häufigen Krankenstände beim Einschreiter vorgelegen sein sollen;
(7) auf Basis welcher Indizien XXXX im Zuge seiner schriftlichen Mitteilung vom XXXX an den XXXX , zu dem Schluss gekommen ist, dass der Einschreiter im Falle einer (Wieder-)Aufnahme in seine vorhergehend erwähnten Verhaltensmuster fallen wird;
(8) auf Basis welcher Indizien sich der XXXX , laut dessen Stellungnahme vom XXXX gegen eine Zuteilung des Einschreiters zur XXXX ausgesprochen hat.
(9) auf Basis welcher Indizien XXXX in seiner Stellungnahme vom XXXX zu der Annahme gelangt ist, dass der Einschreiter mit der Hierarchie und dem System der XXXX überhaupt nicht zu Recht kam, diesem eine Unterscheidung zwischen ihm gleichgestellten Kollegen und Vorgesetzten schwer fiel, ab seiner Dienstprüfung der bis dahin gute persönliche Einsatz des Einschreiters massiv eingeschränkt war, eine Motivation nicht mehr erkennbar war und infolge eine Rückkehr des Einschreiters in die XXXX nicht befürwortet und ausdrücklich abgelehnt wurde.“
Für den Fall, dass eine Auskunft nicht erteilt werden sollte, stellte der Beschwerdeführer den Antrag, hierüber einen Bescheid zu erlassen.
2. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2024 zu den Punkten 4 bis 9 des Auskunftsbegehrens mit, es werde in Aussicht genommen, keine Auskunft zu erteilen, da die Hintergründe der Berichte der Dienstbehörde nicht bekannt seien und von dieser zu erfragen und zu erforschen wären. Dem Beschwerdeführer werde binnen gesetzter Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
3. Mit Stellungnahme vom 09.01.2025 brachte der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seines Auskunftsbegehrens zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde verpflichtet sei, die maßgeblichen zur Erforschung der materiellen Wahrheit benötigten Informationen amtswegig zu beschaffen.
4. Am 04.02.2025 brachte der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein und beantragte, das zuständige Verwaltungsgericht möge über die Punkte 4 bis 9 des Auskunftsbegehrens vom 20.11.2024 erkennen.
5. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 14.03.2025 mit, es werde beabsichtigt, seinen Antrag auf Auskunft hinsichtlich der Punkte 4 bis 9 des Auskunftsbegehrens abzuweisen. Dem Beschwerdeführer werde binnen gesetzter Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
6. Mit Stellungnahme vom 17.03.2025 gab der Beschwerdeführer bekannt, sein bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrechtzuerhalten.
7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 02.04.2025, zugestellt am 04.04.2025, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.11.2024 auf Auskunft zu den Punkten 4 bis 9 des Auskunftsbegehrens ab (Spruchpunkt 1.) und stellte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 04.02.2025 ein (Spruchpunkt 2.).
Begründend hielt die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. fest, das Auskunftspflichtgesetz diente zum Ersten dazu, der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung zugänglich zu machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne nur gesichertes Wissen Gegenstand einer Auskunft sein. Die Hintergründe der Berichte seien der Dienstbehörde nicht bekannt und wären von dieser zu erfragen und zu erforschen, weshalb die Auskunft verweigert werde. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. sei das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde einzustellen, wenn der Bescheid nachgeholt werde.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.04.2025 Beschwerde.
Begründend wird darin der Rechtsstandpunkt vertreten, die durch Art. 11 GRC und Art. 10 EMRK garantierte Meinungsfreiheit umfasse jedenfalls auch das Recht auf gesicherten Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen. Die mit dem angefochtenen Bescheid pauschale Verweigerung bzw. Verunmöglichung der Auskunftserteilung sei nicht zulässig, da die belangte Behörde allfällig behördenintern oder von verbundenen Stellen Informationen einholen müsse. Es liege kein gesetzlicher Auskunftsverweigerungsgrund vor. Zudem habe der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse an den begehrten Informationen, welches allfällige Geheimhaltungsinteressen überlagere.
9. Am 05.05.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stand vom XXXX als XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am XXXX stellte er bei der belangten Behörde erstmals einen Antrag auf Wiederaufnahme in den XXXX . In weiterer Folge holte die belangte Behörde beim XXXX Stellungnahmen zum Beschwerdeführer ein.
1.2. Mit Auskunftsbegehren vom 21.11.2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die schriftliche Beantwortung unter anderem folgender Fragen:
„[…]
(4) warum seitens der XXXX im Zuge der Stellungnahme vom XXXX grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Einschreiters in den XXXX bejaht wurde, jedoch ersucht wurde von einer möglichen geplanten Festlegung der XXXX als Dienststelle für den Einschreiter Abstand zu nehmen;
(5) unter Zugrundelegung welcher Annahmen die XXXX im Zuge der Stellungnahme vom XXXX zu der Annahme gelangt ist, dass der Einschreiter während seiner Arbeitsverrichtung in der XXXX , Probleme mit dem hierarchischen System hatte sowie eine zufriedenstellende Arbeitsmotivation bzw. -moral nicht auf Dauer gegeben war;
(6) unter Zugrundelegung welcher Indizien durch XXXX im Rahmen dessen Mitteilung vom XXXX an den XXXX , die Annahme getätigt wurde, dass sich der Einschreiter im Umgang mit den Kolleginnen und Kollegen der XXXX schwer tat, warum ab Absolvierung der Dienstprüfung ein negativer Trend in seinem Verhalten und auch in seiner Motivation vorgelegen sein soll und welche häufigen Krankenstände beim Einschreiter vorgelegen sein sollen;
(7) auf Basis welcher Indizien XXXX im Zuge seiner schriftlichen Mitteilung vom XXXX , zu dem Schluss gekommen ist, dass der Einschreiter im Falle einer (Wieder-)Aufnahme in seine vorhergehend erwähnten Verhaltensmuster fallen wird;
(8) auf Basis welcher Indizien sich der XXXX , laut dessen Stellungnahme vom XXXX gegen eine Zuteilung des Einschreiters zur XXXX ausgesprochen hat.
(9) auf Basis welcher Indizien XXXX in seiner Stellungnahme vom XXXX zu der Annahme gelangt ist, dass der Einschreiter mit der Hierarchie und dem System der XXXX überhaupt nicht zu Recht kam, diesem eine Unterscheidung zwischen ihm gleichgestellten Kollegen und Vorgesetzten schwer fiel, ab seiner Dienstprüfung der bis dahin gute persönliche Einsatz des Einschreiters massiv eingeschränkt war, eine Motivation nicht mehr erkennbar war und infolge eine Rückkehr des Einschreiters in die XXXX nicht befürwortet und ausdrücklich abgelehnt wurde.“
1.3. Am 04.02.2025 brachte der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein und beantragte, das zuständige Verwaltungsgericht möge über die Punkte 4 bis 9 des Auskunftsbegehrens erkennen.
1.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 02.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.11.2024 auf Auskunft zu den Punkten 4 bis 9 des Auskunftsbegehrens ab (Spruchpunkt 1.) und stellte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 04.02.2025 ein (Spruchpunkt 2.).
1.5. Die Beantwortung der Punkte 4 bis 9 des Auskunftsbegehrens vom 21.11.2024 erforderte seitens der belangten Behörde das Erheben von neuen Informationen, da es sich dabei ausschließlich um gedankliche Hintergründe, persönliche Erfahrungen und individuelle Annahmen der Verfasser der zum Beschwerdeführer ergangenen Stellungnahmen handelt. Folglich verfügt die belangte Behörde nicht über die begehrten Informationen.
II.2. Beweiswürdigung:
2.1. Die zu den Punkten 1.1. bis 1.4. getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der unbedenklichen Aktenlage ergehen. Die Feststellungen zum Inhalt des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers stützen sich insbesondere auf die aktenmäßig dokumentierte Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.11.2024.
2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.5., wonach die Beantwortung der Punkte 4 bis 9 des Auskunftsbegehrens bei der belangten Behörde das Erheben von neuen Informationen erforderte, folgt bereits aus dem Wortlaut der vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde gerichteten Fragestellungen. Zudem legte die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid nachvollziehbar dar, dass die Hintergründe der Stellungnahmen nicht bekannt und zu erfragen bzw. zu erforschen wären. Der Beschwerdeführer ist dem auch nicht entgegengetreten, brachte er doch in der Bescheidbeschwerde vor, die belangte Behörde müsste (allfällig) behördenintern oder von verbundenen Stellen Informationen einholen. Da es sich bei den begehrten Auskünften ausschließlich um die von den Verfassern der zum Beschwerdeführer ergangenen Stellungnahmen diesen Stellungnahmen zugrunde gelegten gedanklichen Hintergründe, persönlichen Erfahrungen und individuellen Annahmen handelt, verfügt die belangte Behörde folglich nicht über die begehrten Informationen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Anzuwendendes Recht:
Art. 151 Abs. 68 B-VG ordnet an, dass "[a]uf die am 1. September 2025 anhängigen Verfahren gemäß den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder […] Art. 20 Abs. 3 und 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, die auf Grund des Art. 20 Abs. 4 erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden [sind]." Daraus folgt, dass die einschlägigen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes weiterhin anwendbar sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 in der zuletzt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“
Gemäß dem (ebenso mit 01.09.2025 außer Kraft getretenen) Art. 20 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 141/2022, haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
3.1.2. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Auskunftsverweigerung):
3.1.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben Auskünfte im Sinn der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist (VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0164, mwN).
3.1.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein. Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinn des Art. 20 Abs. 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Im Hinblick auf den durch die Auskunftspflichtgesetze eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert eine Verweigerung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Informationen ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen (VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0164, mwN).
3.1.5. Das Auskunftspflichtgesetz stellt, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar ergibt, auf „Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches“ ab. Dies bedeutet, dass Auskünfte im Bereich der Hoheitsverwaltung nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind beziehungsweise waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239; 31.03.2003, 2000/10/0052).
3.1.6. Der Begriff „Auskunft“ umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230).
3.1.7. Wie festgestellt verfügt die belangte Behörde nicht über die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen. Bereits aus dem Wortlaut der Punkte 4 bis 9 des gegenständlichen Auskunftsbegehrens geht hervor, dass es sich dabei ausschließlich um die von den Verfassern der zum Beschwerdeführer ergangenen Stellungnahmen diesen Stellungnahmen zugrunde gelegten gedanklichen Hintergründe, persönlichen Erfahrungen und individuellen Annahmen handelt. Im Wesentlichen fordert der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Auskunftsbegehren sohin eine nähere Begründung der ihn betreffenden Stellungnahmen. Die vom Beschwerdeführer geforderten Auskünfte haben daher Inhalte zum Gegenstand, die keine Wissenserklärungen der belangten Behörde betreffen.
3.1.8. Es war folglich festzustellen, dass die belangte Behörde nicht über die vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte verfügt, weshalb das Auskunftsbegehren ohne das Erzeugen von neuen Informationen nicht beantwortet werden kann. Vor diesem Hintergrund war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, soweit sie dem Beschwerdeführer keine Auskunft zu den Punkten 4 bis 9 des Auskunftsbegehrens vom 21.11.2024 erteilte.
3.1.9. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass Art. 10 Abs. 1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet (vgl. EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn). Im gegenständlichen Fall werden aber Informationen gefordert, die bei der belangten Behörde nicht bestehen und daher nicht bereit und verfügbar sind (vgl. EGMR 19.10.2021, 6106/16, Saure/Deutschland, Rz. 37; 07.02.2017, 63898/09, Bubon/Russland, Rz. 44-45; 06.01.2015, 70287/11; Weber/Deutschland, Rz. 25-28). Art. 10 EMRK sieht keine Verpflichtung zur Informationsbeschaffung auf Antrag des Beschwerdeführers vor (vgl. EGMR 07.02.2017, 63898/09, Bubon/Russland, Rz. 44-45).
3.1.10. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist alleine die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Dabei ist die vom Auskunftswerber bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung (vgl. VwGH 02.02.2023, Ro 2023/13/0001).
3.1.11. Da die belangte Behörde die Auskunft betreffend Punkte 4 bis 9 zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 21.11.2024 zu Recht verweigert hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides somit als unbegründet abzuweisen. Festgehalten wird, dass hinsichtlich des Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides, unter Berücksichtigung der Begründung, ein Vergreifen im Ausdruck vorliegt. Der Spruch war entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzupassen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, insb. den dortigen Spruch und Rz. 31).
3.1.12. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:
3.1.13. Am 04.02.2025 brachte der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein und beantragte, das zuständige Verwaltungsgericht möge über die Punkte 4 bis 9 des Auskunftsbegehrens vom 20.11.2024 erkennen. Mit Spruchpunkt 2. des vollinhaltlich angefochtenen Bescheides vom 02.04.2025, zugestellt am 04.04.2025, stellte die belangte Behörde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 04.02.2025 ein.
3.1.14. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
3.1.15. Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist nach der Systematik des § 16 VwGVG von der Verwaltungsbehörde vorzunehmen (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
3.1.16. Im konkreten Falle hatte die belangte Behörde sohin das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 04.02.2025 gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war somit abzuweisen.
3.1.17. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht.
Fallbezogen konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt werden und hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die fallbezogen zu beurteilenden Rechtsfragen waren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben.
3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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