Ro 2023/13/0001 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es obliegt der auskunftsverpflichteten Partei, im Falle eines ihrer Ansicht nach zu weit gezogenen Auskunftsersuchens diesem allenfalls nur in jenem Umfang zu entsprechen, in dem keine die Auskunftsverweigerung rechtfertigenden Gründe vorliegen (vgl. - zum Wr AuskunftspflichtG 1988 - VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; auch das AuskunftspflichtG 1987 sieht vor, dass Auskünfte zu erteilen sind, "soweit" eine Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht). Über Antrag des Auskunftswerbers ist sodann betreffend die teilweise Verweigerung ein Bescheid zu erlassen.