IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 12.05.2025, Beitragsnummer: XXXX , GZ: XXXX , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 22.10.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) mit dem hiefür aufgelegten Formular einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben (AS 6f).
Mit Schreiben vom 14.02.2025 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Bestätigung über ihren Hauptwohnsitz, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Unterlagen zur Einkommensberechnung nachzureichen, um ihren Antrag weiter bearbeiten zu können und wurde die Beschwerdeführerin darin ausdrücklich manuduziert, dass ihr Antrag zurückzuweisen sein wird, sollten bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen (AS 9f).
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.10.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei schriftlich aufgefordert worden, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag zurückzuweisen sein werde, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Bis dato habe die Beschwerdeführerin jedoch keine Bestätigung über ihren Hauptwohnsitz sowie keinen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Unterlagen zur Einkommensberechnung nachgereicht (AS 17ff).
Mit Schriftsatz vom 03.06.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.06.2025, erhob die Beschwerdeführerin gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde (AS 20).
Beschwerde und Behördenakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des Bescheides:
Wird ein Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus eine Entscheidung über die „Hauptsache“ zu treffen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).
Im vorliegenden Fall ist daher für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde mit der Begründung, Unterlagen und Informationen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte.
§ 13 AVG lautet auszugsweise:
„[…] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […]“
Die Zurückweisung eines Antrags setzt nach § 13 Abs. 3 AVG somit einerseits voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde die Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden.
Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist allerdings nur bei verbesserungsfähigen Mängeln überhaupt zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von solchen verbesserungsfähigen Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die daher gegebenenfalls zur Abweisung eines Antrags führen können. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).
Der Verwaltungsgerichtshof verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags (vgl VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Die §§ 47 bis 49 FMGebO regeln aber nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Auch § 51 Abs. 1 FMGebO, wonach die gemäß § 50 FMGebO erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz zu übertragen.
Da fallgegenständlich somit zusammengefasst kein iSd höchstgerichtlichen Judikatur verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, war die Behörde von daher nicht berechtigt, mit Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
Da Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der Beschwerdeführerin ist, war der angefochtene Bescheid daher spruchgemäß zu beheben. Das Verfahren über die gestellten Anträge ist daher (wieder) bei der belangten Behörde anhängig und von dieser – unter Abstandnahme vom bisherigen Zurückweisungsgrund – weiterzuführen.
4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Aufhebung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (vgl. VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (vgl. VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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