Geschäftszahl (GZ)W187 2339436-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH, Operngasse 20B, 1040 Wien, vom 5. Mai 2025, XXXX , Beitragsnummer XXXX , zu Recht:
A)
Der Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit am 24. Oktober 2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der ORF-Beitragspflicht. Unter Punkt vier des Antragsformulars kreuzte sie keinen Bezug von den zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. Dem Antrag waren Bestätigungen von Grundversorgungsleistungen aus dem Jahr 2020, Melderegisterauszüge aus dem Jahr 2010 sowie eine Stellungnahme, laut der sich die Situation der Beschwerdeführerin seit der letzten Befreiung nicht geändert habe, beigeschlossen.
2. Mit Schreiben vom 31. Jänner 2025 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:
Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) und
Unterlagen zur Einkommensberechnung.
3. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sämtliche Personen, die an ihrer Heimatadresse gemeldet seien, kein Einkommen hätten und die mitgeschickte Grundversorgungs-Bestätigung für alle gelte. Die Grundversorgung aus 2020 sei die aktuellste, weil danach die Grundversorgung gestrichen worden sei.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 2. Mai 2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dasselbe vorgebracht, wie schon in der Stellungnahme vom 14. Februar 2025.
6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 23. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1 Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags.
1.2 Am 31. Jänner 2025 erging vonseiten der belangten Behörde ein Aufforderungsschreiben mit folgendem Inhalt:
„Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein: […]
Unterlagen zur Einkommensberechnung Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein: […]
1. Einen gesetzlichen Anspruch und Einkommen (AKTUELLE Grundversorgungsleistung/AMSLeistung/ Mindestsicherung/Lohn/Rezeptgebührenbefreiung/etc.) von […], sowie
2. alle aktuellen Einkommensnachweise von […] nachreichen.
Die mitgesandte Grundversorgung aus 2020 ist nicht gültig.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
2. Beweiswürdigung
2.1 Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Schriftsätzen und Unterlagen, auf die Bezug genommen wird.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
3.1.1 Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
3.1.2 Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht berufen.
3.1.3 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.1.4 Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2 Zu Spruchpunkt A) – Aufhebung des Bescheids
3.2.1 Die belangte Behörde hatte im Antragsverfahren gemäß § 12 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das AVG anzuwenden.
3.2.2 Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3. 3. 2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16. 12. 1996, 93/10/0165; VwGH 27. 1. 2010, 2008/03/0129; VwGH 29. 4. 2010, 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch betreffend das RGG und die Fernmeldegebührenordnung aus (VwGH 29. 5. 2006, 2005/17/0242).
3.2.3 Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normiert, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18. 12. 2014, Ra 2014/07/0002). Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde.
3.2.4 Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung von mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweisen zu Recht erfolgt ist.
3.2.5 Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung eines Antrages, zunächst ist deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Maßgabe aufzutragen, dass das Anbringen nach deren Ablauf zurückgewiesen wird. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat (VwGH 12. 9. 2007, 2005/03/0205).
3.2.6 Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18. 12. 2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29. 4. 2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl zB VwGH 24. 5. 2016, Ra 2016/07/0016).
3.2.7 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde „die sachliche Behandlung des Antrags [...] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags“ zu Recht verweigert wurde (VwGH 22. 8. 2018, Ra 2018/15/0004) und diese den Antrag angesichts dessen zu Recht zurückwies. Konkret ist folglich zu prüfen, ob:
erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war;
zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie
drittens, ob der Verbesserungsauftrag von der Beschwerdeführerin nicht befolgt wurde.
Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.
3.2.8 Die Bestimmungen der §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweist, und die gemäß § 21 Abs 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf das gegenständliche Verfahren nach wie vor anzuwenden bleiben, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung enthält die generelle Anordnung, dem verfahrenseinleitenden Antrag die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Angesichts der fehlenden Konkretisierung der vorzulegenden Belege oder Urkunden in § 50 Fernmeldegebührenordnung stellt dies jedoch keine ausreichend ausdrückliche gesetzliche Anordnung dar, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG dazustellen vermag (vgl VwGH 16. 11. 2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18. 12. 2017, Ro 2016/16/0042).
3.2.9 Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben, Nachweise über ihre Anspruchsgrundlage und das Haushaltseinkommen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.
3.2.10 Zu einer Zurückweisung des Antrags war die belangte Behörde somit insgesamt nicht berechtigt. Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags erfolgte insoweit nicht zu Recht.
3.2.11 Da die Zurückweisung nicht zu Recht erfolgte, war der angefochtene Bescheid folglich aufzuheben.
3.2.12 Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt.
3.2.13 Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2.14 Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der ORF-Beitragsplicht vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben.
3.3 Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
3.3.1 Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
3.3.2 Da der angefochtene Bescheid schon auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
3.4 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
3.4.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die unter 3.2 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.