Eine Zweckänderung von einem Aufenthaltstitel "Studierender" auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", mit der ein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden ist, ist nicht schon deswegen zulässig, weil die Voraussetzung des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt ist (vgl. VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015). Die in diesem Erkenntnis getroffenen Aussagen sind auf Fälle nach dem zweiten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gleichermaßen anwendbar (vgl. VwGH 6.9.2018, Ro 2018/22/0008).
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