Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über den Antrag der S K, vertreten durch Dr. Metin Akyürek, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Köstlergasse 1/23, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 22. Februar 2018 zu Ro 2018/22/0003 abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:
Dem Antrag wird stattgegeben.
Der Antrag auf Erstattung der Kosten des Wiederaufnahmeantrages wird abgewiesen.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2018 wurde das Verfahren betreffend die gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. November 2017, VGW-151/009/2663/2017-1, erhobene Revision eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Revisionswerberin der gemäß § 30a Abs. 2 erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Dezember 2017, näher bezeichnete Formmängel der gegen das angeführte Erkenntnis eingebrachten Revision binnen einer Woche zu beheben, nicht nachgekommen sei. Gemäß dem zweiten Halbsatz der genannten Bestimmung gelte das als Zurückziehung der Revision, sodass das Revisionsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG mit Beschluss einzustellen gewesen sei. Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 5. März 2018 zugestellt.
2 Am 13. März 2018 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend führte sie aus, dass der Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Das Schriftstück sei nach einem erfolglosen Zustellversuch an die Kanzlei des Rechtsvertreters der Antragstellerin beim zuständigen Postamt hinterlegt worden. Allerdings sei auf der bei der Abgabestelle hinterlassenen Hinterlegungsanzeige nicht der berufsmäßige Parteienvertreter als Empfänger ausgewiesen, sondern der Name der Antragstellerin angeführt gewesen. Es läge daher ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG vor.
3 Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
4 § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG lautet:
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
...
2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von
der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
..."
5 Gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
6 Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0233).
7 Die Antragstellerin macht im Ergebnis geltend, dass ihrem rechtsfreundlichen Vertreter der Mängelbehebungsauftrag nicht rechtmäßig zugestellt worden sei, weil vom Zusteller in der Hinterlegungsanzeige die Antragstellerin als Empfängerin angeführt worden sei.
8 Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. Dezember 2017 wurde die Antragstellerin aufgefordert, näher bezeichnete Formmängel der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2017 eingebrachten Revision binnen einer Woche zu beheben. Die Antragstellerin war in diesem Verfahren rechtsfreundlich vertreten. Das Verwaltungsgericht verfügte die Zustellung dieses Mängelbehebungsauftrages an die Antragstellerin zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters. Gemäß dem im Akt erliegenden Rückschein wurde das Schreiben nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Kanzleianschrift des Rechtsanwaltes am 22. Dezember 2017 beim Postamt hinterlegt, wobei als Beginn der Abholfrist der 27. Dezember 2017 angeführt wurde. Vom Zusteller wurde laut Rückschein eine Verständigung von der Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen.
9 Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung. Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0262, Rn. 6, mwN). Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
10 Die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte gegenständliche Hinterlegungsanzeige weist das Verwaltungsgericht Wien als Absender, den Ort der Hinterlegung, Beginn und Dauer der Abholfrist aus und weist auf die Wirkung der Hinterlegung hin. Die Hinterlegungsanzeige führt jedoch die Antragstellerin als Empfängerin und nicht ihren rechtsfreundlichen Vertreter an. Es liegt somit - wie in Rn. 6 dargelegt - ein Zustellmangel vor. Für eine Heilung dieses Zustellmangels gemäß § 7 ZustG finden sich keine Anhaltspunkte im Akt. Der Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. Dezember 2017 wurde somit nicht ordnungsgemäß zugestellt.
11 Der hg. Beschluss vom 22. Februar 2018 beruht daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist (vgl. VwGH 28.1.2015, Ro 2014/13/0030 und 0031), sodass dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben war.
12 Die Antragstellerin begehrte Kostenersatz im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederaufnahme. § 54 VwGG sieht einen solchen Kostenersatz aber nur für die - hier nicht vorliegenden - Wiederaufnahmefälle des § 45 Abs. 1 Z 1 und § 45 Abs. 4 VwGG vor. Im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG besteht kein Anspruch auf Kostenersatz, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war (vgl. VwGH 24.7.2014, 2014/07/0001 und 0002, Rn. 3).
Wien, am 23. Mai 2018
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