Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2015, W145 2004287-1/7E, betreffend Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3; weitere Partei:
Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. August 2015 die Beschwerde der (nunmehr) revisionswerbenden Partei M GmbH gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 5. September 2013 betreffend Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG als unbegründet ab (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Weiters sprach es nach § 25a VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsanwalt der revisionswerbenden Partei am 18. September 2015 zugestellt.
Die revisionswerbende Partei erhob gegen das Erkenntnis eine außerordentliche Revision, brachte jedoch den Schriftsatz vom 28. Oktober 2015, den sie am nächsten Tag zur Post gab, unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein, wo die Sendung am 3. November 2015 einlangte.
Der Verwaltungsgerichtshof veranlasste mit Verfügung vom 4. November 2015, abgefertigt am 5. November 2015, im Hinblick auf § 25a Abs. 5 VwGG die Übermittlung der Revision an das zuständige Bundesverwaltungsgericht, wo die Sendung am 6. November 2015 einlangte. Das Verwaltungsgericht legte - nach Veranlassung der notwendigen Zustellungen - die Revision unter Anschluss des Aktes dem Verwaltungsgerichtshof vor, bei dem die Sendung am 11. November 2015 einging.
Der festgestellte zeitliche Verfahrenshergang ist aktenkundig und stimmt mit dem Vorbringen zur Rechtzeitigkeit in der Revision überein (zur Zugrundelegung der Angaben betreffend die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels vgl. den hg. Beschluss vom 17. November 1994, 94/18/0663).
1. Die Revision ist als verspätet zurückzuweisen.
2.1. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach Z 1 leg. cit. beginnt die Frist - wie hier - in einem Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG mit der Zustellung an den Revisionswerber zu laufen.
2.2. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2.3. § 34 Abs. 1 VwGG ordnet an, dass Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen sind. Im Hinblick auf § 30a Abs. 1 und 7 VwGG ist bei einer außerordentlichen Revision eine diesbezügliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen.
3. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068, und vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0050).
4.1. Vorliegend langte die (bereits beim Verwaltungsgerichtshof außerhalb der Revisionsfrist eingelangte) außerordentliche Revision nach deren Weiterleitung - eine die Frist allenfalls wahrende Postaufgabe durch die weiterleitende Stelle kommt hier ausgehend von den Feststellungen nicht zum Tragen - beim Bundesverwaltungsgericht erst am 6. November 2015, sohin nach Ablauf der Revisionsfrist, ein und ist daher als verspätet anzusehen.
4.2. Demnach wurde die außerordentliche Revision verspätet erhoben. Sie war deshalb vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. November 2015
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