JudikaturVwGH

Ra 2022/10/0110 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2023

Nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl des § 51 Abs. 1 NAG 2005 als auch des Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2004/38/EG (arg.: "oder") ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 NAG 2005 nicht erforderlich, dass kumulativ die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Die Richtlinie 2004/38/EG unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Dagegen wird in Art. 7 Abs. 1 lit. b dieser Richtlinie von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130; EuGH 11.11.2014, C-333/13, Dano; VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0022, VwSlg. 19331 A). Das VwG hätte sich daher mit Blick auf § 5 Abs. 4 Oö. SHG AusführungsG 2020 mit der Frage des Erhalts der Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmerin iSd. § 51 Abs. 2 NAG 2005 auseinandersetzen müssen.

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