JudikaturVwGH

Ra 2020/21/0211 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. Juni 2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des P Z, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2020, G311 2127248 2/22E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der 1991 geborene Revisionswerber ist slowakischer Staatsangehöriger und nahm am 9. Februar 2012 eine Beschäftigung als Arbeiter in Österreich auf. Am 22. Juni 2012 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.

2 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Juni 2015 wurde der Revisionswerber wegen der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 und 7 StGB, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (davon acht Monate bedingt nachgesehen) rechtskräftig verurteilt.

3 Im Hinblick darauf erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 16. Juli 2015 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Revisionswerber.

4 Gegen diesen Bescheid wurde durch die einstweilige Sachwalterin (nunmehr Erwachsenenvertreterin) des Revisionswerbers Beschwerde erhoben. Sie brachte vor, dass der Revisionswerber an einer chronischen paranoiden Schizophrenie leide. Er erhalte nunmehr eine Medikation, aufgrund deren keine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr mehr von ihm ausgehe.

5 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016 wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG ersatzlos aufgehoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der an einer psychiatrischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidende Revisionswerber am 2. Juli 2015 aus der Haft entlassen worden sei und sich seit September 2015 in medizinischer Behandlung befinde. Laut Befundbericht vom 19. Mai 2016 sei mit der gewählten Behandlung durch eine Depotspritze eine Stabilisierung erreicht worden und laut psychiatrischem Gutachten vom 1. Juni 2016 weder aufgrund des Krankheitsbildes noch aufgrund der Persönlichkeit des Revisionswerbers davon auszugehen, dass er in Zukunft Taten mit schweren Folgen begehen werde. Im Lichte dieser Ausführungen sei im Entscheidungszeitpunkt nicht vom Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, auszugehen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG zu verneinen.

6 Mit Bescheid vom 8. Dezember 2018 erließ das BFA gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG neuerlich ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Revisionswerber. Begründend stützte sich das BFA im Wesentlichen darauf, dass der Revisionswerber mittlerweile 19 Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex wegen Diebstahls, Entwendung, Sachbeschädigung und Suchtmitteldelikten aufweise. Da er nur über eine Obdachlosenmeldung und keinen ordentlichen Wohnsitz verfüge, habe es noch zu keiner weiteren gerichtlichen Sanktionierung seines bisherigen Fehlverhaltens kommen können. Es sei in den vergangenen Monaten aber bereits mehrfach Anklage gegen den Revisionswerber erhoben und keines dieser Verfahren eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden. Der Revisionswerber sei vollkommen mittellos, er habe kein Geld oder legales Einkommen. Angesichts der von ihm begangenen „Eigentums- und Gewaltdelikte“, welche auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, sei es nur eine Frage der Zeit, bis neuerlich unbeteiligte Dritte durch ihn zu Schaden kommen würden. Es gehe somit eine aktuelle, gegenwärtige Gefahr von ihm aus.

7 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Mai 2020 als unbegründet abgewiesen. Es stellte ergänzend zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest, dass der Revisionswerber vom 9. Februar 2012 bis zum 8. Juli 2014 unterbrochen durch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld von 27. Dezember 2013 bis 31. Jänner 2014 und von 4. März 2014 bis 18. Mai 2014 als Arbeiter beschäftigt gewesen sei; von 23. September 2014 bis 31. Jänner 2016 habe er mit Unterbrechungen Notstandshilfe, anschließend bis 31. März 2016 Pensionsvorschuss, von 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2019 Rehabilitationsgeld und schließlich ab 1. August 2019 eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezogen. Zwischen dem 24. Februar 2016 und dem 24. November 2016 sei er noch tageweise geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen.

8 Er leide nach wie vor an einer schweren psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit symptomatischem Alkoholabusus in der Vorgeschichte. Die Mutter des Revisionswerbers sei verstorben, der Vater, der den Revisionswerber schwer misshandelt habe, befinde sich langjährig in Haft. Zu der in Österreich lebenden Schwester bestehe seitens des Revisionswerbers ein guter Kontakt.

9 Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 11. Mai 2018 seien über den Revisionswerber drei Geldstrafen zu je € 100, verhängt worden. Dem liege zugrunde, dass er in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, den öffentlichen Anstand verletzt und die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe. Zudem sei der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Mai 2019 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden. Er habe am 24. Oktober 2018 durch Einbruch in ein Modehaus Geld und andere verwertbare Gegenstände, am 14. Juli 2018, indem er in einem Modehaus Kleidungsstücke angezogen und ohne zu bezahlen mitgenommen habe, am 12. November 2018 in einer Sportartikelhandlung eine Jacke, am 14. November 2018 diverse elektronische Geräte, am 8. März 2019 diverse Kleidungsstücke aus einem Modehaus und am 17. Juli 2018 ein Mountainbike durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung zu stehlen versucht. Weiters habe er am 10. November 2018 einen Pullover, am 4. Dezember 2018 durch Einbruch in ein Geschäft u.a. einen Rucksack mit Bargeld, elektronische Gegenstände und eine Jacke, im Zeitraum von 7. Juli 2018 bis 23. Oktober 2018 durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen vier Mountainbikes bzw. Trekkingräder gestohlen und im Zeitraum von Juni 2018 bis März 2019 zum Einbruchsdiebstahl von zumindest zehn Fahrrädern beigetragen, indem er Aufpasserdienste geleistet habe. Bei der Strafbemessung seien das reumütige Geständnis, die teils übermäßige Selbstbelastung, die verminderte Schuldfähigkeit und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben seien, als mildernd gewertet worden; erschwerend hingegen der lange Tatzeitraum, die einschlägige Vorstrafe und die Begehung weiterer strafbarer Handlungen bei teils offenem Strafverfahren. Laut Auskunft der Justizanstalt H vom 19. Februar 2020 habe sich der Revisionswerber bis 28. April 2020 in Haft befunden. Seinen Angaben in der Strafverhandlung zufolge sei der Revisionswerber drogenabhängig und habe im Tatzeitraum täglich 1 g Kokain und 600 mg Substitol sowie fallweise zusätzlich Heroin, Speed und Chrystal Meth konsumiert.

10 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass der Revisionswerber, welcher zumindest seit 1. Februar 2016 ausschließlich von „Sozialhilfeleistungen“ gelebt habe, kein Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a Abs. 1 NAG erworben habe. Auch die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren sei nicht erfüllt, daher komme für den Revisionswerber der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

11 Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stelle jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, dem das Verhalten des Revisionswerbers massiv zuwiderlaufe. Bezugnehmend auf das Erkenntnis vom 8. November 2016 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dort eindringlich darauf hingewiesen worden sei, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten des Revisionswerbers unter Einbeziehung der bisherigen Straftaten die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes durchaus wieder in Betracht kommen könne. Nunmehr würden schon allein die Vielzahl der Angriffe gegen fremdes Eigentum zeigen, dass die vom Revisionswerber ausgehende Gefahr „eine jedenfalls tatsächliche“ sei. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit komme große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eines Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Revisionswerbers evident sei. Die Diebstähle seien teilweise durch Einbruch verübt worden, was zeige, dass der Revisionswerber mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet sei. Da er erst am 28. April 2020 aus der Haft entlassen worden sei, sei auch von der Gegenwärtigkeit der Gefährdung auszugehen. Angesichts des vom Revisionswerber in seiner Gesamtheit gesetzten Fehlverhaltens könne der Annahme des BFA, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG ausgehe, die ein „massives“ Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nicht entgegengetreten werden.

12 Auch die im Lichte des § 9 BFA VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Revisionswerbers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen habe eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen können. Zwar habe der Revisionswerber die Slowakei bereits 2012 verlassen, dort aber jedenfalls eine erhebliche Zeit seines Lebens verbracht. Seitens des BFA sei Vorsorge getroffen worden, dass die slowakischen Behörden umgehend vom Umstand der Bestellung einer Erwachsenenvertreterin informiert würden, damit die notwendigen Veranlassungen getroffen werden könnten. Auch in der Slowakei sei eine Behandlung der Erkrankung des Revisionswerbers möglich. Der Kontakt mit seiner Schwester könne aufrechterhalten werden, indem diese den Revisionswerber in der Slowakei besuche.

13 Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von fünf Jahren sei nicht zu beanstanden, da das Verspüren des Haftübels den Revisionswerber nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten habe können und zuletzt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten verhängt worden sei.

14 Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine, habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben können. Die für 19. März 2020 anberaumte Verhandlung sei aufgrund der COVID 19 Pandemie abberaumt und den Parteien die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden. Der Revisionswerber habe diese Gelegenheit auch wahrgenommen und Stellungnahmen eingebracht. Die Feststellungen zu seinen privaten Verhältnissen in Österreich und der Slowakei würden ausschließlich auf seinen eigenen Angaben in der Beschwerde und den aktuellen Stellungnahmen beruhen. Die Strafurteile seien aktenkundig. Zur Gefährdungsprognose sei festzuhalten, dass der Revisionswerber entgegen der fachärztlichen Meinung wieder massiv straffällig geworden sei. Dabei sei zu betonen, dass es sich nicht um eine geringfügige strafbare Handlung aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit gehandelt habe, sondern der Revisionswerber mehrere Diebstähle begangen habe, die als schwer und gewerbsmäßig qualifiziert und teilweise auch durch Einbruch verübt worden seien. Sein kriminelles Verhalten habe somit eine Steigerung erfahren, obwohl er das Haftübel verspürt und das Bundesverwaltungsgericht ihn ausdrücklich auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei einem weiteren Fehlverhalten hingewiesen habe. Der maßgebliche Sachverhalt stehe daher zweifelsfrei fest.

15 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

16 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

17 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

18 Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber zusammengefasst geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es die Verhandlungspflicht verletzt und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 BFA VG die Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich unzureichend gewichtet habe.

19 § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt aber das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision darzutun. Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0052, Rn. 16, mwN).

20 Von einem solchen eindeutigen Fall durfte das Bundesverwaltungsgericht hier in vertretbarer Weise ausgehen. Wie das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben hat, ist der Revisionswerber nach seiner ersten Verurteilung nicht nur neuerlich mehrfach straffällig geworden; er hat auch die Intensität seines strafbaren Verhaltens - insbesondere durch die Gewerbsmäßigkeit der verübten Diebstähle deutlich gesteigert. Vor diesem Hintergrund war die Bejahung der Gefährdungsprognose des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG nicht zu beanstanden. Dass der Revisionswerber aber kein Daueraufenthaltsrecht erworben hatte sodass der höhere Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG anzuwenden gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 12 f, mwN) , wird in der Revision nicht in Abrede gestellt (wobei allerdings anzumerken ist, dass es sich entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weder bei der Notstandshilfe auch wenn sie gemäß § 23 AlVG als Pensionsvorschuss gewährt wird noch beim Rehabilitationsgeld um Sozialhilfeleistungen handelt, deren Bezug für sich genommen schon dem Aufrechtbleiben der Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG entgegenstünde vgl. in Bezug auf die Notstandshilfe VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 12).

21 Auch was die Interessenabwägung nach § 9 BFA VG iVm Art. 8 EMRK betrifft, wäre angesichts der fortgesetzten Straffälligkeit des Revisionswerbers und seines in Österreich wenig ausgeprägten Privat- und Familienlebens selbst bei Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kein für ihn günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen. Zur Behandelbarkeit der Krankheit des Revisionswerbers in der Slowakei und der auch dort sichergestellten Betreuung durch eine gesetzliche Vertretung hat das Bundesverwaltungsgericht ausreichende, in der Revision nicht konkret bestrittene Feststellungen getroffen.

22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde zurückzuweisen.

Wien, am 8. Juni 2021

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