IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2026, Zl. 1373831108/251614898, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG, 21 Abs. 3 BFA-VG behoben. Das Verfahren ist zugelassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 18.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 19.05.2024, Zl. 1373831108/232158845, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und mit weiteren Spruchpunkten verbunden wurde.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2025, W255 2294384-1/16E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25.07.2025 zugestellt. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2025, Ra 2025/14/0275-10, zurückgewiesen.
Am 10.12.2025 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 25.02.2026, Zl. 1373831108/251614898 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Unter einem wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) gegen den Beschwerdeführer einen Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV., V. und VI.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.02.2025 zugestellt.
Dagegen richtet sich die am 11.03.2025 eingebrachte Beschwerde.
1.2. Im ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er die Rekrutierung durch die kurdischen Autoritäten fürchtete.
Befragt was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 10.12.2025 an, sein Ort in Syrien sei nicht sicher, dort würden die „PKK-Milizen“ regieren. Er sei im passenden Alter für den Militärdienst, und müsse diesen leisten.
In seiner Einvernahme vor der Behörde am 15.01.2026 gab der Beschwerdeführer über Befragung was sich seit Ende des vorherigen Asylverfahrens geändert habe an, sein Cousin habe zur SDF einrücken müssen und sei, als er in die Türkei wollte, vom IS getötet worden, weil der IS meine, niemand dürfe für die SDF kämpfen oder diese unterstützen. Er wolle damit sagen, dass sein Leben bei einer Rückkehr in Gefahr wäre und dass er von den Kurden zwangsrekrutiert werden würde.
1.3. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2025 wurde zur Person des Beschwerdeführers unter anderem festgestellt, dass er syrischer Staatsangehöriger, sunnistischer Muslim und der Volksgruppe der Araber zugehörig und er im XXXX ), im Gouvernement Deir ez Zor, geboren und aufgewachsen sei.
Zum XXXX ), dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, wurde festgestellt, dieser und dessen Umgebung unter Kontrolle kurdischer Truppen bzw. der SDF stünden.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wurde festgestellt, er habe nicht glaubhaft machen können, dass er in der Vergangenheit von kurdischen Milizen inhaftiert oder sonst wie verfolgt wurde, oder dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, im Falle der Rückkehr nach Syrien von kurdischen Milizen einer Zwangsrekrutierung oder sonstigen Verfolgung ausgesetzt zu sein.
1.4. Nachdem im Jänner 2026 der Konflikt zwischen der syrischen Interimsregierung und den kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF) eskalierte, weitete sich die Offensive der Interimsregierung im Nordosten Syriens rasch aus. Im Zuge dessen kam es zu Zusammenstößen in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour, die letztlich zum Zusammenbruch der Autorität der SDF in Deir ez-Zour führten.
Im Ort XXXX ), im Gouvernement Deir ez Zor, hat nunmehr die syrische Interimsregierung die Kontrolle.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Protokollen zu den jeweiligen Einvernahmen bzw. mündlichen Verhandlungen.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichts vom 23.07.2025, W255 2294384-1/16E.
2.4. Die Feststellung zu 1.4. ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien Version 13 vom 18.02.2026 (insbesondere S. 60), auch wies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Zusammenstöße zwischen der neuen Regierung und den kurdischen Streitkräften in der Heimatregion des Beschwerdeführers sowie auf die Übernahme durch die Regierungstruppen im Januar hin.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 06.02.2023, Ra 2022/05/0197).
Hat die Behörde (wie hier) einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058).
Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035).
Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs. 1 AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat. Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353)
Ein Folgeantrag wäre zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 15.10.2025, Ra 2024/14/0791). Das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen müssen hingegen nicht behauptet werden, sondern sind auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
3.1.2. Der Beschwerdeführer behauptet im gegenständlichen Verfahren, dass ihm eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Autoritäten drohe. Dies hat er bereits im vorangegangenen ersten Verfahren behauptet, diesem Vorbringen steht daher die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2025 entgegen.
Neu brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass sein Cousin durch den IS getötet worden sei, weil dieser für die SDF gekämpft habe und dass damit sein Leben damit in Gefahr wäre.
Auch damit bringt der Beschwerdeführer jedoch kein neues Fluchtvorbringen vor, sondern hält daran fest, dass ihm eine Zwangsrekrutierung durch die SDF drohe und daraus folge, dass der IS gegen ihn vorgehe. Dass dem Beschwerdeführer jedoch keine Zwangsrekrutierung drohe wurde bereits rechtskräftig festgestellt. Eine aus anderen Gründen drohende gegen ihn gerichtete Verfolgung durch den IS hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Damit handelt es sich aber bei den neu vorgebrachten Umständen – konkret, dass sein Cousin wegen Zugehörigkeit zum SDF ermordet wurde – nicht um solche Tatsachen die zu einer anderen Beurteilung des Antrages geführt hätten, unter der Bedachtnahme, dass im Vorerkenntnis davon ausgegangen worden ist, dass dem Beschwerdeführer eine Rekrutierung zum SDF – und damit auch eine daraus resultierende Verfolgung – nicht droht.
3.1.3. Allerdings sind – wie oben ausgeführt – allgemein bekannte Tatsachen, unabhängig davon ob diese von der Partei zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu berücksichtigen.
Solche allgemein bekannten Tatsachen ergeben sich allerdings aus den von Amts wegen zu berücksichtigenden Länderberichten, entgegen den Ausführungen der Behörde durchaus. Wie festgestellt, ist das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nunmehr nicht mehr unter Kontrolle der kurdischen Kräfte, sondern hat die syrische Übergangsregierung dort die Macht. Im Vorerkenntnis wurde jedoch noch von der Kontrolle durch kurdische Kräfte ausgegangen.
Es liegt daher jedenfalls ein gegenüber dem Vorerkenntnis geänderter Sachverhalt vor und ist zu prüfen, ob es sich bei dem Machtwechsel um eine im Sinne der Rechtsprechung „wesentliche“ Änderung des Sachverhalts handelt, also, ob die Änderung der Kontrollverhältnisse zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnten.
Bei der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stellt die Frage, ob dem Asylwerber Verfolgung im Herkunftsstaat droht, die Hauptfrage dar. Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Status-RL zu verstehen. Gemäß Art. 6 Status-RL kann Verfolgung ausgehen von a) dem Staat; b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen; c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.
Wie festgestellt wurde, hat nunmehr die syrische Übergangsregierung die Kontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Welche Kräfte die Kontrolle über das Herkunftsgebiet eines Asylwerbers haben, stellt eine zentrale Frage in der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dar, da dadurch auch die möglichen Verfolger, die auf den Asylwerber greifen könnten, abgegrenzt werden.
Entgegen der Ansicht der Behörde gilt es damit aber nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers nunmehr anders zu beurteilen wäre und bedarf es einer inhaltlichen Prüfung.
Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nämlich nicht dann erst vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Asylstatus zuzuerkennen ist, sondern ist eine vielmehr dann schon gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung ausgeschlossen erscheinen lassen (VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023).
Somit wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Unrecht als unzulässig zurück. Der Beschwerde war daher stattzugegeben und das Verfahren gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zuzulassen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
3.2.1. Da das Verfahren zuzulassen ist, ist auch Spruchpunkt II., mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückgewiesen wurde, zu beheben, weil sich dieser auf die Zurückweisung des Hauptantrages insoweit stützt, als eine Zurückweisung des Eventualantrages eine Nichtstattgabe des Hauptantrages voraussetzt.
3.2.2. Alternativ dazu wäre der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. jedoch auch unter der Annahme, dass die geänderte Lage keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten darstellt, stattzugeben.
Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten setzt voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie festgestellt eskalierte im Jänner der Konflikt zwischen der syrischen Übergangsregierung und den kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF) und kam es im Zuge dessen zu Zusammenstößen in mehreren Gebieten der Herkunftsprovinz.
Zwar wird wohl ein Machtwechsel bei unveränderter Sicherheits- und Versorgungslage nicht immer eine wesentliche Sachverhaltsänderung darstellen. Kommt es jedoch wie gegenständlich zu Zusammenstößen, ist eine andere Beurteilung des Antrags auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht von vornherein als ausgeschlossen, weil dieser etwa auch zuzuerkennen ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Darüber hinaus reicht es in einer besonderen, durch eine extreme Volatilität aufgrund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage gekennzeichneten Situation nicht aus, wenn sich die Asylbehörde momentbezogen eine kriegerische Auseinandersetzung an einem bestimmten Ort verneint (VfGH 24.09.2021, E 3047/2021-11). Konkret absehbare Entwicklungen der Lage sind bei der Beurteilung der Asylbehörde betreffend die Rückkehrsituation des Asylwerbers jedenfalls zu berücksichtigen (VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0273). Auch kommt es in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Umgelegt auf die Frage, ob ein Antrag auf subsidiären Schutz zurückgewiesen werden kann, bedeutet dass, dass es hier nach einem Machtwechsel nach einem bewaffneten Konflikt jedenfalls einer inhaltlichen Prüfung bedar.
3.2.3. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes war daher auch aus diesem Gesichtspunkt nicht rechtmäßig, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. sowohl aus den unter 3.2.1. als auch – unabhängig davon – unter 3.2.2. dargestellten Argumenten stattzugeben und der Spruchpunkt zu beheben ist.
3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
Da das Verfahren zuzulassen war, verlieren die auf einer Nichtzulassung des Verfahrens rechtlich aufbauenden Absprüche der Behörde (Spruchpunkte III. bis VI.) ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben sind.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.