Ra 2018/07/0353 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 2 Abs. 2 Tir WWSLG 1952 führt eine Nichtausübung von Weiderechten nicht dazu, dass diese Rechte erlöschen. Der Umstand, dass bestimmte Weideberechtigte ihre Rechte nicht mehr ausüben und auch offenkundig kein Interesse mehr daran haben, ändert nichts daran, dass diesen Weideberechtigten ihre Rechte weiterhin zustehen.