Ra 2020/12/0058 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach dem Ende der Revisionsfrist kann ein - unmissverständlich bezeichneter - Revisionspunkt nicht mehr gegen einen anderen ausgewechselt werden (vgl. VwGH 21.9.2006, 2005/02/0069; 24.11.2016, Ro 2014/07/0037). Das mit Schriftsatz nach dem Ende der Revisionsfrist erstattete Vorbringen kann daher nicht dazu führen, dass die bereits in der Revision enthaltene unmissverständliche Umschreibung des Revisionspunktes modifiziert oder erweitert wäre (vgl. VwGH 7.3.2022, Ra 2019/12/0064).