JudikaturVwGH

Ra 2018/07/0353 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2018

Eine jahrzehntelange Geltung eines Provisoriums widerspricht seiner Intention. Allerdings führt der Umstand einer langen Geltung des Provisoriums nicht dazu, dass die Regeln des AVG über die Abänderung rechtskräftiger Bescheide keine Gültigkeit mehr hätten und von einem solchen Provisorium vor Erlassung der im Servitutenverfahren getroffenen Regelungen jederzeit wieder abgewichen werden könnte (vgl. VwGH 25.11.1999, 99/07/0090-0091; 17.12.2015, 2012/07/0153). Daher erweist sich ein Antrag auf Abänderung oder Aufhebung eines rechtskräftig verfügten Provisoriums jedenfalls nur dann als zulässig, wenn darin eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage geltend gemacht worden wird. Anderenfalls stünde einer Sachentscheidung "res iudicata" entgegen und wäre ein begehrter Eingriff in die Rechtskraft an den Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2 bis 4 AVG zu messen.

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