Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W255 2294384-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.10.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 18.10.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er Syrien verlassen habe, da dort Krieg herrsche und es keine Sicherheit gebe. Seine Heimatstadt sei unter kurdischer Herrschaft und die kurdischen Milizen hätten den BF zum Militärdienst zwingen wollen. Der BF werde von den kurdischen Milizen und vom syrischen Regime gesucht.
1.3. Am 13.05.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA). Dabei brachte er zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass seine Heimatstadt unter kurdischer Herrschaft sei und die kurdischen Milizen den BF zum Militärdienst zwingen hätten wollen. Die Kurden seien dreimal zu ihm nach Hause gekommen und zwar im Dezember 2022, im Juli 2023 und am 05.08.2023. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen, sondern habe sich mit seinem Bruder XXXX bei seinen Verwandten ca. 500 Meter vom Elternhaus entfernt versteckt. Dort hätten sie sich für ca. 3 Stunden versteckt, bis die Kurden weg gewesen wären und seien dann wieder nach Hause gegangen. Niemand aus der Familie des BF habe je für die Kurden gedient.
Im Verfahren vor dem BFA legte der BF Kopien seines syrischen Personenstandsregisters, seiner Heiratsurkunde, seines Familienbuches, seines Familienregisterauszuges und des Personalausweises seiner Ehefrau vor.
1.4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.05.2024, Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Es wies den Antrag des BF bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
1.5. Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid richtet sich die vom BF am 17.06.2024 fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte er Syrien wegen der drohenden Zwangsrekrutierung seitens der Kurden verlassen zu haben.
1.6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 26.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.03.2025 in Anwesenheit des BF, seines in Österreich lebenden Bruders und seines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
1.8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2025 wurden dem BF aktualisierte Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.05.2025, Version 12) übermittelt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
1.9. Mit Schreiben vom 20.05.2025 führte der BF aus, dass er im Falle der Rückkehr nach Syrien einer Zwangsrekrutierung seitens der Kurden ausgesetzt wäre.
2. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des vom BF erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 06.03.2025, der Länderberichte zu Syrien sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem sowie der Einsichtnahme in das seitens des BFA betreffend den Bruder des BF geführte Asylverfahren ( XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX ) werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
2.1. Zur Person des BF:
2.1.1. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .
2.1.2. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslim und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Die Muttersprache des BF ist Arabisch.
2.1.3. Der BF wurde im Ort XXXX , im Gouvernement XXXX , geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern, sechs Schwestern und vier Brüdern aufgewachsen. Der Herkunftsort des BF liegt ca. 15km nordöstlich von der Stadt XXXX und 150km nordöstlich der Stadt XXXX . Der Herkunftsort des BF und dessen Umgebung stehen unter Kontrolle kurdischer Truppen/der SDF. Der Herkunftsort des BF ist über den Luft- und Landweg über die Flughäfen Damaskus und Aleppo und über die offenen Grenzübergänge Türkei/Syrien und Irak/Syrien erreichbar.
2.1.4. Der BF erlitt im September 2023 auf seinem Weg nach Österreich in Serbien eine Schusswunde. Er wurde in Österreich im Oktober 2023 diesbezüglich im Krankenhaus behandelt und eine Patrone aus dem linken Oberschenkel entfernt. Im Jahr 2024 wurde eine Nerventransplantation durchgeführt und dem BF aufgetragen, von Oktober 2024 bis März 2025 Physiotherapie-Einheiten und Elektrotherapie-Einheiten durchzuführen. Der BF nimmt keine Medikamente ein. Er kann sich ohne Hilfsmittel und ohne fremde Unterstützung fortbewegen, wobei er über keinen gleichmäßigen Gang verfügt, sondern sein linkes Bein „hinkend“ fortbewegt bzw. „nachzieht“. Er ist arbeitsfähig, sofern mit der Arbeit keine körperlichen Anstrengungen verbunden sind, die uneingeschränkte Mobilität erfordern.
2.1.5. Der BF ist mit einer syrischen Staatsangehörigen verheiratet und hat einen Sohn.
2.1.6. Die Eltern, zwei der vier Brüder, seine sechs Schwestern, seine Ehefrau, sein Sohn, mehrere Cousins und Onkeln des BF leben nach wie vor im Herkunftsort des BF in Syrien. Die Familie lebt im selben Haus, in dem auch der BF aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Syrien gewohnt hat. Die Familie des BF ist Eigentümerin des Hauses, eines Lebensmittelgeschäftes, mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke, von Vieh und Schafen. Der Lebensunterhalt der Familie ist aufgrund von Einkünften aus dem Lebensmittelgeschäft und mithilfe der familieneigenen Landwirtschaft gesichert. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seinen Verwandten.
2.1.7. Ein Bruder des BF ( XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX ) ist gemeinsam mit dem BF aufgewachsen, gemeinsam mit dem BF von Syrien nach Österreich gereist und lebt seither als Asylwerber in Österreich. Das BFA wies den Antrag des Bruders des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.05.2024, Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Es wies den Antrag des Bruders des BF bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem Bruder des BF wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Bruder des BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Bruders des BF nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Bescheid des BFA vom 19.05.2024, Zl. XXXX , erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.07.2025, GZ: W255 2294379-1/13E, ab.
2.1.8. Der BF hat vier Jahre die Schule in Syrien besucht. Er hat in Syrien in der Landwirtschaft gearbeitet.
2.1.9. Der BF hat bisher nicht den Militärdienst in Syrien geleistet. Der BF hat in Syrien nie einen Einberufungsbefehl und nie ein Militärbuch erhalten. Der BF wurde auch nie vom nunmehrigen Regime unter Mohammed al-Joulani/Ahmad ash-Shara' aufgefordert, den Militärdienst anzutreten.
2.1.10. Der BF hat bisher nicht für die Kurden bzw. die SDF gedient.
2.1.11. Der BF hat deshalb bisher weder für die Kurden noch für das syrische Regime im Militär gedient, da er keine syrischen Landsleute – weder kurdischer noch arabischer Volksgruppenzugehörigkeit – töten möchte und nicht während des Militäreinsatzes getötet werden möchte. Der BF hat keine gegen die kurdische Autonomie oder das syrische Regime oder das Führen von Waffen gerichtete eigene politische oder religiöse Überzeugung.
2.1.12. Der BF verließ Syrien im August 2023 und reiste nach Österreich, wo er am 18.10.2023 nach illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.05.2024, Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Es wies den Antrag des BF bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
2.2. Zu den Fluchtgründen des BF und einer Rückkehr nach Syrien:
2.2.1. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, im Falle der Rückkehr nach Syrien den Militärdienst gegen seinen Willen leisten zu müssen. Der BF wurde in Syrien noch nie bedroht oder verfolgt. Dem BF wird vom syrischen Regime nicht eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
2.2.2. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Vergangenheit von kurdischen Milizen inhaftiert oder sonst wie verfolgt wurde. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, im Falle der Rückkehr nach Syrien von kurdischen Milizen einer Zwangsrekrutierung oder sonstigen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Keiner der Brüder des BF hat bisher für die Kurden gedient.
2.2.3. Dem BF droht in Syrien nicht aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung.
2.2.4. Der BF war in Syrien noch nie einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt und wäre im Falle der Rückkehr nach Syrien keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt.
2.2.5. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.2.6. Dem BF droht im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsprovinz kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.
2.2.7. Der BF ist ledig, volljährig, anpassungsfähig, mit Einschränkung körperlich anstrengender Erwerbstätigkeit, die uneingeschränkte Mobilität erfordert, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt über 4jährige Schulbildung und Berufserfahrung in Syrien. Er wuchs in Syrien in einem arabischen Familienverband auf und ist mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und mit einer in Syrien gesprochenen Sprache vertraut. Die Eltern, zwei der Brüder, seine sechs Schwestern, seine Ehefrau, sein Sohn, mehrere Cousins und Onkeln des BF leben nach wie vor in der Heimatstadt des BF im selben Haus, in dem der BF aufgewachsen ist. Der Lebensunterhalt der Familie ist durch Einnahmen aus dem im Eigentum der Familie stehenden Lebensmittelgeschäft und der familieneigenen Landwirtschaft gesichert. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. Seine Familie würde den BF im Falle der Rückkehr nach Syrien unterstützen.
Angesichts seines Geschlechts, seines Alters, seiner Bildung, seiner Sprachkenntnisse, seiner wenn auch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung und seines aufrechten familiären Netzwerkes könnte er sich in seiner Herkunftsprovinz eine Existenz sichern. Er kann nach wie vor in seinem Elternhaus wohnen und wird auch in finanzieller Hinsicht von seiner Familie, insbesondere seinem Vater, unterstützt. Er hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
Dem BF droht im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsprovinz somit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit und er läuft auch nicht Gefahr, im grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Festgestellt wird, dass der BF im Verfahren kein substantiiertes Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet hat.
2.2.8. Im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsprovinz läuft der BF auch nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder sich seine Gesundheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
2.3. Zur Integration des BF in Österreich:
2.3.1. Der BF hat in Österreich von Februar bis Juni einen Deutsch Alpha Standardkurs besucht. Er hat bisher keine Deutschprüfung absolviert.
2.3.2. Der BF hat sich bisher nie ehrenamtlich in Österreich engagiert.
2.3.3. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein in Österreich.
2.3.4. Der BF ist in Österreich bisher keiner bezahlten, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF bezieht seit seiner Ankunft in Österreich durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF verfügt über keine den eigenen Lebensbedarf deckenden finanziellen Mittel.
2.3.5. Der BF verfügt – abgesehen von seinem als Asylwerber in Österreich lebenden Bruder – über keine weiteren Verwandten und keinen engen Freundeskreis in Österreich. Er verfügt über keine sonstigen über die in den Punkten 2.3.1. bis 2.3.4. genannten, hinausgehenden sozialen Bindungen in Österreich.
2.3.6. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
2.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom 08.05.2025 (Version 12):
2.4.1.1. Politische Lage
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
Die Karte zeigt die Aufteilung Syriens unter den bewaffneten Gruppierungen Ende Februar 2025:
TWI 28.2.2025 In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025).
Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025).
Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024).
Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: 1. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025). [Informationen zu ethnischen und religiösen Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024).
Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024).
Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025).
Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025). Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen (AJ 1.1.2025a). Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara'a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara'a wurde die Auflösung sowohl des 5. Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-'Awda (die einst die 8. Brigade des 5. Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara'a und at-Tafas angestrebt. Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al-'Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte (Etana 17.1.2025). Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben (National 14.4.2025), schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt (Etana 16.4.2025). Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025).
Ahmed ash-Shara' wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara' in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay'at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara' zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024).
Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025).
2.4.1.2. Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr mächtiger militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) und profitiert nach wie vor von der anhaltenden amerikanischen Unterstützung in der Region (MEPC 2025). Die SDF sind die militärische Kraft für die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien. Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollieren große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile der Provinz Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Die SDF kontrollieren ein Gebiet von mehr als 35.000 Quadratkilometern, was bedeutet, dass sie etwa 18,92 % des syrischen Territoriums kontrollieren (AJ 29.1.2025). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vgl. AJ 29.1.2025).
Der politische Flügel der SDF, der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC), beglückwünschte das syrische Volk am 8.12.2024 zum Ende des Assad-Regimes und versprach, mit verschiedenen Gruppen im Land zusammenzuarbeiten. In einer Erklärung heißt es: Wir werden mit allen nationalen, kulturellen und gesellschaftlichen Kräften Syriens zusammenarbeiten, indem wir uns am nationalen Dialog beteiligen und unsere Verantwortung wahrnehmen, um ein neues Syrien zu schaffen, das alle seine Bürger einschließt (Al-Monitor 8.12.2024). Nach dem Sturz al-Assads hissten die SDF als Geste gegenüber der neuen Regierung in Damaskus die Revolutions- und Unabhängigkeitsflagge der Rebellengruppen auf ihren Einrichtungen, was von Washington begrüßt wurde (AJ 9.1.2025a). Am 29.12.2024 erklärte ash-Shara' gegenüber dem Fernsehsender Al Arabiya, dass die SDF in die neue nationale Armee integriert werden sollten. Waffen dürfen nur in den Händen des Staates sein. Wer bewaffnet und qualifiziert ist, um dem Verteidigungsministerium beizutreten, ist bei uns willkommen, sagte er (AJ 31.12.2024a). Laut dem Vizepräsidenten des Middle East Media Research Institutes zeigen sich die Kurden pragmatisch und werden versuchen, eine Vereinbarung mit den Machthabern zu treffen, die ein gewisses Maß an lokaler Autonomie bewahrt. Zu viel Autonomie wird Ankara verärgern, zu wenig Autonomie wird das Land gespalten halten (MEMRI 9.12.2024). Seit Dezember 2024 verhandelt die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP 20.2.2025). Ahmad ash-Shara' hat sich am 30.12.2024 mit einer Delegation der SDF, getroffen, um eine Grundlage für einen zukünftigen Dialog zu schaffen. Die Atmosphäre war positiv (Sky News 31.12.2024a). Ein syrischer Politiker sagte, dass die Verhandlungen mit der YPG [gemeint sind vermutlich die SDF; die Quelle ist türkisch Anm.] komplex bleiben, weil die Gruppierung auf Autonomie und mehr Kontrolle über rohstoffreiche Gebiete bestehe (TR-Today 8.1.2025). Umgekehrt soll laut einem Journalisten der türkischen Tageszeitung Hürriyet SDF-Kommandeur Mazloum 'Abdi bei seinem Treffen mit ash-Shara' angeboten haben, eine kurdische Fraktion in der syrischen Armee zu schaffen und das syrische Öl gleichmäßig zu teilen, was aber ash-Shara's Regierung ablehnte und betonte, dass es keine andere Lösung als die Übergabe von Waffen gäbe (Akhbar 9.1.2025). 'Abdi bot an, die Ölvorkommen in den von ihm kontrollierten Gebieten an die Zentralverwaltung zu übergeben, vorausgesetzt, der Reichtum wird gerecht auf alle syrischen Provinzen verteilt (Sharq 14.1.2025). Der syrische Verteidigungsminister sagte, dass sie [gemeint sind hier vermutlich die syrischen Behörden Anm.] kein Öl wollen, sondern die Institutionen und die Grenzen (Barrons 22.1.2025). Am 9.1.2025 berichtete Al Jazeera, dass 'Abdi sich mit der neuen syrischen Regierung geeinigt hätte, jegliche Teilungsprojekte, die die Einheit des Landes bedrohen, abzulehnen. (AJ 9.1.2025a; vgl. Arabiya 9.1.2025). 'Abdi sagte am 14.1.2025, dass seine Forderungen nach einer dezentralisierten Verwaltung für die von ihm kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens nicht im Widerspruch zur Einheit des Landes stünden und dass er dies als die beste Option für die syrische Realität betrachte, wobei er darauf hinwies, dass er diese Forderungen der neuen syrischen Regierung bei früheren Konsultationen vorgelegt habe. Die Forderung einer dezentralisierten Verwaltung Nord- und Ostsyriens ist die Hauptforderung der SDF. 'Abdi wies darauf hin, dass es sich bei der von ihm geforderten Dezentralisierung um eine „geografische Dezentralisierung und nicht um eine Dezentralisierung auf nationaler Ebene“ handele und erklärte, dass sie kein eigenes Parlament und keine eigene Regierung fordern (Sharq 14.1.2025). Am 27.1.2025 sagten Quellen, die der neuen Regierung nahestehen, dass diese den SDF ein Angebot gemacht habe, das die Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden und deren Aufnahme in die nächste Verfassung sowie die Öffnung des Weges für Kurden, um in die Sicherheits- und Militäreinrichtungen aufgenommen zu werden, beinhaltet. Die Quellen bestätigten, dass das Angebot auch ein dezentralisiertes Verwaltungssystem umfasst, das den lokalen Räten weitreichende Befugnisse zur Verwaltung der Angelegenheiten der Provinzen einräumt. Denselben Quellen zufolge lehnten die SDF das Angebot jedoch ab und bestanden auf ihren eigenen Bedingungen, zu denen gehören: Beitritt zur syrischen Armee als integrierte Einheit, Beibehaltung ihrer derzeitigen militärischen Einsatzgebiete, Erhalt eines Anteils an den Einnahmen aus den Ölfeldern und -quellen. Die SDF begründen ihre Position mit der Furcht vor einem möglichen türkischen Angriff auf ihre Gebiete und der fehlenden Integration der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) in das syrische Verteidigungsministerium. Die syrische Regierung lehnt ihrerseits die Vorschläge der SDF ab und betont, dass sie die Existenz von Blöcken innerhalb der Armee ablehnt und nicht bereit ist, das Öl-Dossier als politische Verhandlungskarte zu nutzen (AJ 27.1.2025b). In einem grundlegenden Wandel gegenüber der Ära al-Assad hat die Übergangsregierung in Damaskus den Kurden Syriens gleiche Rechte versprochen und angekündigt, Kurdisch zur zweiten Landessprache zu machen. Vertretern der SDF und der autonomen Verwaltung würden außerdem Sitze und Mitgliedschaft in allen Übergangsbehörden Syriens garantiert, darunter ein temporäres Parlament und ein Verfassungsausschuss. Die Einnahmen aus dem syrischen Öl-, Gas- und Agrarsektor würden anteilig in den Nordosten investiert werden. Nach wochenlangen Gesprächen hat die SDF einen Großteil des Abkommens grundsätzlich akzeptiert, wie ein Treffen zwischen der SDF und ihrem politischen Flügel und ihren Regierungsorganen am 17.2.2025 erneut bestätigte. Doch während die Organisation insgeheim schon seit Wochen akzeptiert hat, dass ihre Streitkräfte eines Tages aufgelöst und in die neuen Streitkräfte Syriens integriert werden, besteht das Haupthindernis bei den Gesprächen darin, wie dies geschehen soll. SDF-Anführer 'Abdi hat sich zwar mit allen anderen bewaffneten Gruppierungen in Syrien auf eine mögliche Auflösung geeinigt, fordert jedoch, dass das SDF-Personal ein eigenständiger Block innerhalb der neuen Streitkräfte Syriens bleibt und nur an seinen derzeitigen Standorten im Nordosten stationiert bleibt (FP 20.2.2025). Laut einem Mitglied des politischen Flügels der SDF, dem Demokratischen Rat Syriens (Meclîsa Sûriya Demokratîk - MSD), hat die autonome Verwaltung im Nordosten des Landes einen positiven Schritt unternommen, indem sie sich darauf vorbereitet, Grenzübergänge und offizielle Stellen an den syrischen Staat zu übergeben. Die syrische Übergangsregierung hat noch keine Vorstellung davon, wie die Verwaltung dieser Einrichtungen in Ostsyrien aufgenommen werden soll, daher müssen im Dialog zwischen der syrischen Regierung und der Autonomieverwaltung Ausschüsse auf Bildungs-, Verwaltungs- und Wirtschaftsebene gebildet werden (AJ 22.2.2025).
Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Assads Überbleibseln und Drohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya 11.3.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln. Gemeinsame Ausschüsse sollen daran arbeiten, die Umsetzung des Abkommens bis Ende des Jahres abzuschließen (AJ 11.3.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung bringen (AJ 10.3.2025b). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli, Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24 10.3.2025). Kurz nach Bekanntgabe der Vereinbarung sagten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass sich ein Konvoi des syrischen Verteidigungsministeriums in Abstimmung mit den SDF nach al-Hasaka begeben wird und dass die Kräfte des Verteidigungsministeriums die Gefängnisse von den SDF übernehmen werden (AJ 11.3.2025). Das Wall Street Journal zitierte US-Beamte mit der Aussage, dass US-Militärpersonal zwischen den SDF und den sogenannten Rebellengruppen vermittelt habe. Die Beamten sagten, die Vermittlung schließe auch Gruppierungen ein, die von der Türkei seit dem Sturz des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad unterstützt werden (AJ 11.3.2025). Das Abkommen könnte den Konflikt der SDF mit der benachbarten Türkei und den von der Türkei unterstützten ehemaligen syrischen Rebellengruppen, die mit der Regierung verbündet sind und versuchen, die SDF aus Gebieten nahe der Grenze zu vertreiben, entschärfen (BBC 11.3.2025). Das Abkommen macht keine Angaben darüber, wie die militärischen Einheiten der SDF in das syrische Verteidigungsministerium integriert werden sollen, was bisher ein wesentlicher Knackpunkt in den Gesprächen war. Die Vereinbarung bezieht sich weder auf die Übergabe von Waffen noch auf die Auflösung der von der YPG dominierten militärischen Formation (AJ 11.3.2025). Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass das kurdische Volk ein integraler Bestandteil Syriens ist und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte hat (AJ 10.3.2025b), einschließlich der Verwendung und des Unterrichts ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren (Sky News 10.3.2025). Die Vereinbarung beinhaltet die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Repräsentation und Beteiligung am politischen Prozess und an allen staatlichen Institutionen, unabhängig von ihrer religiösen und ethnischen Zugehörigkeit (Arabiya 10.3.2025; vgl.AJ 10.3.2025a).
Das Abkommen hat bis Ende März nicht zu einer Beruhigung der Fronten geführt, obwohl eine Waffenruhe vorgesehen wäre. Die staatlichen Institutionen im Nordosten Syriens blieben ebenfalls unter der Schirmherrschaft der DAANES, auch was die Zahlung der Gehälter der Beschäftigten angeht (SYD 31.3.2025). Am 1.4.2025 erklärten die SDF, sich aus zwei historisch kurdischen Stadtvierteln in Aleppo zurückzuziehen. Lokale Quellen berichteten anschließend, dass sich die SDF am 2.4.2025 vom Tishrin-Damm und der Qara-Qozak-Brücke zurückgezogen haben, wo sie seit Dezember 2024 gegen SNA kämpften. Eine „Sonderverwaltung“, die möglicherweise aus Mitarbeitern des Damms besteht, wird die Kontrolle über das Gebiet um den Tishrin-Damm übernehmen. Den Mitarbeitern des Damms wurde gestattet, in dem Gebiet zu bleiben, damit das Elektrizitätswerk seinen regulären Betrieb fortsetzen kann. Eine Anti-SDF-Quelle behauptete außerdem, dass sich die SDF nach dem Verlassen des Tishrin-Staudamms und der Qara-Qozak-Brücke auch aus weiteren Ortschaften südlich des Staudamms entlang der Autobahn 4 zurückziehen würde. Syrische Quellen, darunter auch solche, die der Übergangsregierung nahestehen, behaupteten, der Rückzug der SDF sei das Ergebnis einer „vorläufigen Vereinbarung“ zur Schaffung einer entmilitarisierten Zone um häufig umkämpfte Gebiete (ISW 2.4.2025). Dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) zufolge haben die Kämpfe rund um den Tishrin-Staudamm mit Mitte April 2025 aufgehört (SOHR 15.4.2025). Die syrische Regierung und die SDF haben eine Vereinbarung über die Übergabe des strategisch wichtigen Tishrin-Staudamms von der Kontrolle der SDF an Damaskus getroffen. Lokale kurdische Medien und staatliche Medien in Damaskus berichteten über die Vereinbarung, die nach viermonatigen Kämpfen um den Staudamm zwischen der von der Türkei unterstützten SNA und den SDF zustande kam. Der Staudamm liegt am Euphrat und ist ein wichtiger strategischer und infrastruktureller Standort in Zentralsyrien. Er verbindet außerdem Gebiete, die von den SDF kontrolliert werden, mit jenen der SNA und den neuen Regierungstruppen Syriens (LWJ 15.4.2025). Der Direktor von SOHR gibt an, dass es eine gemeinsame Verwaltung zwischen der syrischen Regierung und der mehrheitlich kurdischen Selbstverwaltung geben wird (SOHR 15.4.2025). In Aleppo begannen Regierungstruppen gemeinsame Patrouillen mit SDF-Einheiten durchzuführen. Teile der SDF begannen, sich aus dem wichtigsten kurdischen Viertel der Stadt zurückzuziehen (National 13.4.2025). Eine Quelle aus Nordsyrien berichtete, dass der Tishrin-Damm am 15.4.2025 bereits unter der Kontrolle der syrischen Regierung stand. Die SDF hätten sich bereits aus Aleppo zurückgezogen, aber noch keine Verhandlungen mit der Übergangsregierung über die territoriale Neuaufteilung in den mehrheitlich arabischen Provinzen ar-Raqqa und Deir ez-Zour aufgenommen (ISW 16.4.2025).
Der türkische Außenminister Hakan Fidan erklärte, dass die Türkei sowohl im Inland als auch international einen Olivenzweig ausstreckt, warnte jedoch, dass militärische Optionen auf dem Tisch bleiben, wenn dieses Angebot nicht angenommen wird (TR-Today 8.1.2025). Ende Jänner 2025 wiederholte die Türkei die Drohung einer Militäroperation gegen kurdische Kräfte in Syrien, wenn die SDF nicht die türkischen Forderungen erfüllen, zu denen auch die Beseitigung der Präsenz der PKK in der Region gehört (AJ 27.1.2025b). Der syrische Verteidigungsminister sagte am 22.1.2025, Damaskus sei offen für Gespräche mit den von Kurden geführten Kräften über deren Integration in die nationale Armee, sei aber bereit, Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern (Barrons 22.1.2025; vgl. BBC 22.1.2025).
Kurdisch geführte Truppen haben den Zusammenbruch der syrischen Armee genutzt, um die vollständige Kontrolle über die wichtigste Stadt, Deir ez-Zour, zu übernehmen (BBC 8.12.2024b). Diese wurde ihnen von den Rebellengruppierungen kurz darauf wieder abgenommen (Al-Monitor 8.12.2024). Kräfte der SNA wiederum haben die Situation genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern (TWI 9.12.2024). Die SDF kontrollieren nun 20 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). Am 6.2.2025 sind Streitkräfte des syrischen Ministeriums für Allgemeine Sicherheit in die nordwestsyrische Stadt 'Afrin einmarschiert. 'Afrin wird seit 2018 von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA besetzt gehalten. Mit dem Einmarsch in 'Afrin setzt die neue syrische Regierung ihre Kontrolle über Teile des Landes durch. 'Afrin ist ein historisch kurdisches Gebiet in Syrien, und der Machtwechsel wurde von den kurdischen Medien aufmerksam verfolgt (LWJ 6.2.2025).
Am 19.12.2024 bestätigte Mazloum 'Abdi, Oberbefehlshaber der SDF zum ersten Mal die Anwesenheit ausländischer Kämpfer aus dem gesamten Nahen Osten in den von den SDF kontrollierten Gebieten. 'Abdi erklärte gegenüber Reuters, dass zwar Kämpfer der PKK nach Syrien gekommen seien, es aber keine organisatorischen Verbindungen zwischen der PKK und seinen Kräften gebe. 'Abdi lobte nicht-syrische Kämpfer, die den von den USA unterstützten SDF im vergangenen Jahrzehnt im Kampf gegen den Islamischen Staat geholfen haben. Er sagte, einige seien im Laufe der Jahre nach Hause zurückgekehrt, andere seien geblieben, um im Kampf gegen den IS zu helfen, und dass es für sie an der Zeit sei, zurückzukehren, wenn ein Waffenstillstand erreicht werde (AJ 19.12.2024).
Anfang Februar 2025 wurden Pläne des US-Verteidigungsministeriums zum Abzug aller US-Truppen in Syrien bekannt. Der Abzug soll entweder in 30, 60 oder 90 Tagen erfolgen (TNA 5.2.2025; vgl. REU 5.2.2025b). Mitte April 2025 gaben die USA bekannt, mehr als die Hälfte ihrer in Syrien stationierten Truppen abzuziehen. Die US-Militärpräsenz soll in den folgenden Monaten auf weniger als 1.000 Soldaten reduziert werden. Das für den Nahen Osten zuständige US-Zentralkommando CENTCOM werde weiterhin bereit sein, Angriffe auf die Überreste des IS in Syrien auszuführen (FR 22.4.2025). Drei von acht Stützpunkten in Syrien sollen geschlossen werden (AJ 21.4.2025). Der Rückzug der US-amerikanischen Truppen aus Nord- und Ostsyrien würde es der Türkei ermöglichen, sich freier zu bewegen, um dem entgegenzutreten, was sie als Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit ansieht, einschließlich der SDF, die Ankara als eine Erweiterung der PKK betrachtet, die als terroristische Organisation eingestuft wird (AlHurra 6.2.2025a). Der türkische stellvertretende Außenminister Yilmaz gab bekannt, dass die Türkei gemeinsam mit Jordanien, dem Irak und der syrischen Übergangsregierung eine Viererkoalition bilden werde, um sicherzustellen, dass der IS Syrien und den Irak nicht erneut bedroht (AlMon 12.2.2025). Am 12.2.2025 forderte die Türkei die neue syrische Regierung auf, die Kontrolle über die Lager zu übernehmen, in denen Vertriebene und inhaftierte IS-Terroristen untergebracht sind. Das Ende des IS und der PKK bzw. YPG seien die Voraussetzung für ein friedliches, unabhängiges und politisch geeintes Syrien (DS 13.2.2025).
Anfang März 2025 kam es zeitgleich mit den Massakern an der Küste im Westen Syriens, insbesondere in Deir ez-Zour zu Demonstrationen gegen die SDF. Es wurde einerseits dazu aufgerufen, die Verantwortlichen für die Angriffe in den Küstengebieten zur Rechenschaft zu ziehen, andererseits aber auch gegen die SDF skandiert (AJ 8.3.2025). Mindestens 25 arabische Stämme haben seit dem 14.4.2025 die SDF verurteilt, wahrscheinlich als Reaktion auf die anhaltenden Forderungen der SDF nach einer Dezentralisierung der Kontrolle Damaskus' im Nordosten Syriens. Die Stämme lehnten das, was sie als „separatistisches Projekt“ bezeichneten, das den mehrheitlich arabischen Gebieten aufgezwungen werde, ab. „Separatistisches Projekt“ ist eine häufig verwendete Bezeichnung für die Bemühungen der SDF, unter der Übergangsregierung die Dezentralisierung und Föderalisierung im Nordosten Syriens zu erreichen. Unbekannte arabische Stammesführer trafen sich kürzlich in der Provinz ar-Raqqa mit den SDF, um deren Aufruf zur Unterstützung nachzukommen. Andere arabische Stammesführer verurteilten diese Treffen und stellten klar, dass die beteiligten Personen nicht die offizielle Position ihrer Stämme vertreten. Stattdessen bekundeten die Stammesführer ihre Unterstützung für die Übergangsregierung in Damaskus. Einige arabische politische Gruppierungen kündigten am 15.4.2025 die Bildung eines neuen Rates an, um sich der Kontrolle der SDF im Nordosten Syriens zu widersetzen und eine einheitliche Front für Verhandlungen mit Damaskus zu bilden (ISW 16.4.2025).
2.4.1.3. Sicherheitslage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024)
Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025).
In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana 22.2.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet (MEI 21.1.2025).
Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025). Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ 10.3.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als "Militärrat für die Befreiung Syriens" bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moscheen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer (Sky News 9.3.2025a). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (SANA 10.3.2025a). Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt (SANA 9.3.2025a). In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde (SANA 10.3.2025b). Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten (SOHR 10.3.2025c). Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter (Sky News 9.3.2025a).
Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark (Guardian 9.3.2025). Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer (Guardian 10.3.2025). Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden (Sky News 9.3.2025b). Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden (AJ 9.3.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste (Arabiya 9.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet (Sky News 9.3.2025a). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). Laut der Vereinten Nationen kam es zu Tötungen ganzer Familien (UN News 9.3.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.2025. Insgesamt wurden 44 Massaker verübt (SOHR 11.3.2025). Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten (BBC 10.3.2025). Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme (White Helmets) berichtete, dass seine Organisation am 5.3.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Schießerei begonnen hatte. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso das Krankenhaus und Kontrollpunkte (C4 9.3.2025).
Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen Syriens beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt Damaskus und in Dara'a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen (AlHurra 8.3.2025). Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften (SOHR 10.3.2025d).
Übergangspräsident ash-Shara' richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein. Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden (TWI 10.3.2025). Der Ausschuss soll seinen Bericht dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmad ash-Shara', spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen (BBC 9.3.2025a). Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Verletzungen zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen und Verletzungen beteiligt waren, an die Justiz zu verweisen (SANA 9.3.2025b). Am 9.3.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten (Arabiya 9.3.2025).
Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat (NYT 25.2.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara'a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 9.3.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana 22.2.2025). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR 30.1.2025). Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab 1.3.2025; vgl. TIS 1.3.2025). Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS 1.3.2025). Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert (Standard 9.3.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat Russland begonnen, seine Streitkräfte aus der strategisch wichtigen Marinebasis Tartus abzuziehen. Dieser Rückzug könnte das Machtgleichgewicht in der Region beeinflussen und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Syrien haben (VB Amman 9.2.2025).
Ende Dezember wurde, einer syrischen Sicherheitsquelle von Al Jazeera zufolge, durch die Abteilung für militärische Operationen eine landesweite Sicherheitsoperation gestartet, um Überreste des untergegangenen Regimes zu jagen und militärische Kontrollpunkte an der Straße zum russischen Militärstützpunkt Hmeimim in Tartus einzurichten (AJ 28.12.2024b).
Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor (SOHR 23.2.2025). Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-'Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (TNA 27.2.2025).
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein "collapse of law and order" praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (ÖB Amman 6.2.2025).[...]
2.4.1.3.1. Der Islamische Staat (IS)
Die Instabilität wirkt sich auf Lager, Haftanstalten und andere Einrichtungen im Nordosten des Landes aus. 42.500 Personen, von denen einige mutmaßliche Verbindungen zu IS haben, sind weiterhin in Haft. Darunter sind 17.700 irakische Staatsangehörige und 16.200 syrische Staatsangehörige sowie 8.600 Staatsangehörige aus anderen Ländern (UN News 10.2.2025). Der IS ist in Syrien in zwei getrennten Gebieten verbreitet. Zum Ersten in der syrischen Jazira (Nordostsyrien), die von den von der Internationalen Koalition unterstützten SDF kontrolliert wird. Dort bewegt sich der IS in der südlichen Wüste der Provinz al-Hasaka, die auch mit der nordöstlichen Seite der Grenzstadt al-Bu Kamal verbunden ist, genauer gesagt mit der Stadt al-Baghouz, der letzten städtischen Hochburg des IS. Dieses Gebiet ist geografisch mit der Hatra-Wüste in der irakischen Provinz Ninive verbunden, trotz der Betonblöcke, die die beiden Länder trennen, bewegt sich der IS immer noch über die Grenze, wie ein Bewohner der ländlichen Provinz al-Hasaka gegenüber Al Jazeera bestätigt. Das zweite Gebiet, bekannt als al-Badiya ash-Shamiya (zu Deutsch: Syrische Wüste), befindet sich in der Nähe der Stadt Palmyra, östlich der Provinz Homs. Es zeichnet sich durch seine Weite aus und endet am Rande der meisten syrischen Provinzen und ist auch mit der irakischen Wüste al-Anbar verbunden, die eine wichtige Hochburg für den IS ist. Der IS profitierte früher von der Aufteilung des Einflusses entlang des Grenzstreifens zwischen den US-amerikanischen Streitkräften, die in der Militärbasis at-Tanf stationiert waren, und den iranischen Milizen, die al-Bu Kamal kontrollierten. Zusätzlich zu seiner relativ langen Erfahrung im Kampf und in der Anpassung an die Wüste konnte der IS seine Bewegung in diesem Gebiet zwischen den beiden Ländern aufrechterhalten (AJ 2.3.2025). Eine Reportage des Spiegels, bei der ein Journalist in die al-Badiya reiste und mit verschiedenen Personen vor Ort sprach, deutet an, dass der IS dort nicht mehr so stark präsent ist, sondern viele Überfälle und Angriffe von der gestürzten syrischen Regierung dem Islamischen Staat zugeschoben wurden (Spiegel 9.2.2025). Die Vielzahl der gegen den IS kämpfenden Parteien und der Zustand der Feindseligkeit oder Rivalität zwischen ihnen schuf einen Zustand der Verwirrung, der in der jüngsten Zeit (zwischen 2024 und 2023) offensichtlich wurde. Dies trug dazu bei, dass die Informationen über die Zahlen und Bewegungen der Organisation ungenau und sehr variabel sind, da es bis heute keine genaue Zahl für die Anzahl der IS-Kämpfer in Syrien gibt. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1100 liegt, wobei sich der größte Teil von ihnen in der levantinischen al-Badiya befindet, während der kleinere Teil auf der syrischen Jazira (Nordostsyrien) verteilt ist (AJ 2.3.2025). Der IS hat die Sicherheitslücke ausgenutzt, die durch den Zusammenbruch des Regimes des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad im vergangenen Dezember entstanden ist, so der SDF-Anführer 'Abdi. Seither wurde der IS sichtbarer und aktiver. Die Terrorgruppe nutzt Waffenlager, die sie beschlagnahmt hat, nachdem sie von Assad-treuen Kräften aufgegeben wurden. Der IS werde auch immer mutiger und schicke Terroristen aus ihren Verstecken in der Badiya in die umliegenden Städte (VOA 27.2.2025). Am 10.2.2025 stellte ein UN-Beamter fest, dass die unbeständige Lage in Syrien sehr besorgniserregend ist. Es besteht die Gefahr, dass Bestände moderner Waffen in die Hände von Terroristen fallen. Die syrische Badiya-Region wird weiterhin als Zentrum für die externe Operationsplanung des IS genutzt und ist ein wichtiges Gebiet für dessen Aktivitäten (UN News 10.2.2025). Der Abzug der USA würde eine Stärkung des IS bewirken, weil die Gruppierung die Schwäche der neuen syrischen Übergangsregierung ausnutzen wird, die nicht in der Lage ist, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Beamte warnen, dass der Abzug der US-Streitkräfte die SDF alleine lassen und die Sicherheit von mehr als 20 Gefängnissen und Flüchtlingslagern bedrohen wird, in denen mehr als 50.000 Menschen, darunter etwa 9.000 IS-Kämpfer, untergebracht sind. Ohne die US-amerikanischen Streitkräfte könnten die SDF die Gefängnisse und Lager aufgeben und Tausenden von IS-Kämpfern die Flucht ermöglichen. Der türkische Außenminister Fidan sagte Anfang Januar, dass die Türkei bereit sei, die Kontrolle über die Gefängnisse zu übernehmen, in denen IS-Gefangene untergebracht sind (AlHurra 6.2.2025a). In den letzten Jahren, nachdem der IS seine letzten städtischen Hochburgen verloren hatte, führten IS-Gruppierungen Hunderte von militärischen und sicherheitspolitischen Operationen in Syrien durch, meist in Form von Schnellangriffen auf Stellungen iranischer Milizen und Angehörige der ehemaligen syrischen Regime-Armee, zusätzlich zu aufeinanderfolgenden Angriffen auf Öltankwagen, die Öllieferungen von den syrischen Jazira-Feldern zu den Raffinerien in Homs und Baniyas transportierten. Seit der Ankündigung des Sturzes des Assad-Regimes sind die Angriffe des IS zurückgegangen, abgesehen von den üblichen Angriffen in der syrischen Region Jazira und zwei Angriffen in der levantinischen Badiya, von denen einer auf das Gasfeld von Sha'er abzielte und ein Todesopfer forderte. Dieses relative Verschwinden ist nicht unbedingt von Dauer, sondern wahrscheinlich eher vorübergehend und auf mehrere Gründe zurückzuführen, von denen die wichtigsten sind: 1. fehlende militärische Ziele durch den Abzug der Iranischen Milizen und das Auflösen der Syrischen Arabischen Armee (SAA), 2. der Einsatz militärischer Gruppierungen, die der Syrischen Freien Armee (SFA) angehörten und mittlerweile dem syrischen Verteidigungsministerium unterstellt sind, um das Machtvakuum in der Region zu schließen und wichtige strategische Positionen insbesondere an der einzigen Verbindungsstraße zwischen Deir ez-Zour und Damaskus zu übernehmen (AJ 2.3.2025).
Die Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen Syriens variiert (VB Amman 9.2.2025). Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:
2.4.1.3.2. Sicherheitslage in Zentralsyrien
Nach dem Sturz des Assad-Regimes und der Machtübernahme islamistischer Gruppen bleibt die Sicherheitslage auch in den Küsten- und Zentralregionen Syriens fragil und stark fragmentiert. Während einige Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen islamistischen Machthaber stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen und ausländische Akteure (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Innenministerium hat seine Sicherheitsoperationen in verschiedenen Provinzen intensiviert und dabei Elemente des gestürzten Assad-Regimes ins Visier genommen, die ihre Bewegungen in einigen Gebieten verstärkt haben. In mehreren Gebieten, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Homs und Tartus, fanden groß angelegte Sicherheitsoperationen statt, bei denen eine Reihe von bewaffneten Kämpfern festgenommen und andere bei direkten Zusammenstößen neutralisiert wurden. Sicherheitsberichte bestätigen, dass diese Gruppierungen die syrische Armee und die Sicherheitskräfte ins Visier genommen hatten, um die Sicherheit zu schwächen und Chaos zu stiften. Dabei nutzen sie die schwierige geografische Lage einiger Gebiete, um sich zu verstecken und ihre Reihen neu zu formieren (AAA 1.3.2025). Damaskus ist unter der Kontrolle islamistischer Gruppierungen. Während in einigen Vierteln eine gewisse Stabilität herrscht, sind Anschläge, Attentate und gezielte Angriffe rivalisierender Gruppen weiterhin an der Tagesordnung. Israelische Luftangriffe auf mutmaßliche Waffenlager oder Stellungen von pro-iranischen Milizen haben zugenommen, während in den Außenbezirken einzelne Widerstandszellen gegen die neuen Machthaber operieren. IS-Zellen und lokale Widerstandsgruppen greifen regelmäßig Kontrollpunkte an, was zu einer angespannten Lage führt (VB Amman 9.2.2025). Bei Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der neuen Machthaber Syriens und bewaffneten Männern der Minderheit der Drusen in der Nähe von Damaskus am 1.3.2025 wurde eine Person getötet und neun weitere verletzt, wie ein syrischer Menschenrechtsbeobachter berichtet (FR24 1.3.2025). Interne Sicherheitskräfte haben in Begleitung lokaler bewaffneter Gruppen eine Sicherheitskampagne gegen die Wohnhäuser von Offizieren in der Stadt Qatana im Hinterland von Damaskus durchgeführt, bei der Dutzende von Bewohnern der Gegend verhaftet und eine Ausgangssperre verhängt wurden. Es kam wiederholt zu Hausdurchsuchungen, begleitet von Vandalismus, Plünderungen und Verhaftungen einer Reihe von Bewohnern, darunter Männer und Frauen (SOHR 28.2.2025a). Im Umland von Damaskus kam es am 27.2.2025 zu Zusammenstößen zwischen syrischen Sicherheitskräften und bewaffneten Männern, bei denen es Verletzte gab (Shafaq 27.2.2025). Die Zunahme von Gewalt und Kriminalität in den Minderheitengebieten Syriens bleibt die größte Herausforderung für die neuen Behörden seit dem Sturz des alten Regimes im Dezember 2024. Das Land hat einen Anstieg der Angriffe erlebt, sowohl von Überbleibseln des Regimes, deren Interessen nach dem Sturz al-Assads leiden und die versuchen, das Land zu destabilisieren, als auch von allgemeinen Straftätern (AAA 1.3.2025). Die ehemals von der Assad-Regierung gehaltenen Küstenregionen Latakia und Tartus, die als Hochburgen der alawitischen Gemeinschaft galten, sind mittlerweile unter der Kontrolle islamistischer Gruppen gefallen. Der Übergang verlief jedoch nicht ohne Widerstand, da lokale alawitische Milizen, Überreste regierungstreuer Einheiten und vereinzelt russische Kräfte um ihre Einflusszonen kämpften. Während die Küste früher als sicher galt, könnten neue Konflikte zwischen islamistischen Gruppen, Assad-treuen Einheiten und möglicherweise verbleibenden russischen Kräften in den kommenden Monaten entstehen (VB Amman 9.2.2025). In der Küstenregion ist die Sicherheitslage instabil und durch wiederholte Angriffe an Kontrollpunkten und kriminelle Aktivitäten wie Plünderungen, Raubüberfälle und Entführungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, gekennzeichnet (UNOCHA 12.2.2025). Die Region Latakia ist strategisch wichtig und beherbergt wichtige militärische Einrichtungen, die von der Assad-Regierung genutzt wurden. Russland hat hier noch Interessen, insbesondere im Hinblick auf den ehemaligen Militärflughafen Hmeimim. Vereinzelt wurden Kämpfe zwischen islamistischen Gruppen und zurückgebliebenen pro-Assad-Milizen gemeldet (VB Amman 9.2.2025). In den vergangenen zwei Monaten haben ehemalige Regimegruppierungen vier Operationen im Nordwesten des Landes durchgeführt, bei denen Angehörige der Abteilung für Militäreinsätze getötet und verletzt wurden (AAA 1.3.2025). In Tartus wurde die frühere russische Marinebasis Berichten zufolge von russischen Truppen teilweise geräumt, wobei unklar ist, ob sie vollständig aufgegeben wurde. Islamistische Gruppen haben die Kontrolle über die Stadt übernommen, aber die Präsenz von Untergrundzellen ehemaliger Assad-Anhänger könnte zu weiteren Spannungen führen (VB Amman 9.2.2025). Aufrufe zur Gewalt unter ehemaligen Assad-Anhängern haben viele Alawiten dazu veranlasst, in den syrischen Küstengouvernements Tartus und Latakia sowie in Homs zu den Waffen gegen die von HTS geführten Truppen zu greifen (LWJ 29.1.2025). Bewaffnete Männer auf zwei Motorrädern haben eine Polizeistation in der Stadt Savita in der Provinz Tartus angegriffen und Handgranaten geworfen, was zu einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen den Angreifern und dem Personal der Station führte, bei dem einer der Mitarbeiter der Station verletzt wurde. Unterdessen wurde ein junger Zivilist aus dem Hinterland von Tartus durch verirrte Kugeln getötet, als er in einem Auto unterwegs war, berichtet die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR 28.2.2025b). In Homs, Hama und Nordwestsyrien herrscht unterdessen relative Stabilität, abgesehen von einigen Unruhen im ländlichen Homs (UNOCHA 12.2.2025). Die zentrale Region Syriens, bestehend aus Homs und Hama, bleibt nach dem Sturz des Regimes eine Zone mit unklaren Machtverhältnissen. Die Stadt Homs, die einst ein zentrales Schlachtfeld im syrischen Bürgerkrieg war, ist nun ein Gebiet mit sporadischen Kämpfen zwischen islamistischen Gruppen und Widerstandsbewegungen, darunter ehemalige regierungstreue Milizen und lokale Stämme. Während die islamistischen Machthaber Kontrolle über die Stadt beanspruchen, gibt es Berichte über vereinzelte Scharmützel und Anschläge (VB Amman 9.2.2025). Kämpfer der Gruppierung Islamischer Staat (IS) haben am 10.12.2024 in der syrischen Region Homs mindestens 54 Menschen getötet, die alle ehemalige Mitglieder der Regierung von Bashar al-Assad gewesen sein sollen und nach deren Zusammenbruch versucht haben sollen zu fliehen (MEE 10.12.2024). Ähnlich wie Homs ist auch Hama von sozialen Spannungen und wirtschaftlicher Unsicherheit geprägt. Einige ländliche Gebiete außerhalb der Stadt stehen noch unter Einfluss lokaler Gruppierungen oder einzelner Widerstandszellen, die sich der neuen Ordnung widersetzen. Die humanitäre Lage in beiden Städten bleibt kritisch, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren. Ar-Raqqa, die ehemalige Hauptstadt des IS, bleibt ein Brennpunkt der Unsicherheit. Teile der Region sind nach wie vor von lokalen kurdischen Einheiten der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrolliert, was die Spannungen zusätzlich erhöht. Nach der Übernahme islamistischer Gruppierungen in anderen Teilen des Landes ist die Lage in ar-Raqqa weiterhin angespannt, da sich verschiedene Gruppen um die Kontrolle streiten. IS-Schläferzellen sind weiterhin aktiv und haben in den letzten Monaten gezielte Anschläge auf islamistische Sicherheitskräfte und Verwaltungsstrukturen verübt. Letztlich bleibt auch die Sicherheitslage in Deir ez-Zour hochgradig instabil. Die Region war bereits zuvor ein zentrales Schlachtfeld gegen den IS, und obwohl sich die Machtdynamik geändert hat, sind Guerilla-Taktiken, Anschläge und bewaffnete Konflikte weiterhin an der Tagesordnung. Die Kontrolle über Deir ez-Zour ist stark fragmentiert, da verschiedene islamistische Gruppierungen, die SDF sowie lokale Stammesmilizen um Einfluss kämpfen. Die neuen islamistischen Machthaber Syriens haben keine einheitliche Kontrolle über die Region, da verschiedene Gruppen um Territorium ringen. HTS und andere Fraktionen versuchen, ihre Positionen zu stärken, was zu Zusammenstößen mit lokalen Stämmen und ehemaligen regierungstreuen Milizen führt. Die SDF hält weiterhin einige Gebiete, insbesondere im nördlichen und östlichen Teil der Provinz, was die Spannungen mit islamistischen Gruppen und türkisch unterstützten Milizen weiter verschärft. Der IS ist weiterhin aktiv und nutzt das Machtvakuum, um Schläferzellen zu reaktivieren. In ländlichen Gebieten verübt der IS regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, Checkpoints und lokale Stammesführer, die mit den neuen Machthabern kooperieren. Die sich verschlechternde Sicherheitslage ermöglicht es dem IS, erneut Rekruten anzuwerben, insbesondere unter den wirtschaftlich benachteiligten Stämmen. Deir ez-Zour war schon vor dem Sturz al-Assads ein Zentrum für Schmuggel und illegalen Ölhandel, eine Situation, die sich nun weiter verschärft hat. Kriminelle Netzwerke, bewaffnete Stämme und ehemalige regierungstreue Gruppen kontrollieren Teile der Ölfelder und Routen für Schmuggelware, was zu bewaffneten Auseinandersetzungen um wirtschaftliche Ressourcen führt. Die wirtschaftliche Lage ist katastrophal, da Versorgungslinien unterbrochen wurden und viele Menschen ohne Einkommen oder humanitäre Hilfe auskommen müssen (VB Amman 9.2.2025).
2.4.1.3.3. Sicherheitslage in Südsyrien
Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt die Sicherheitslage im Süden Syriens fragil und unvorhersehbar. Die neuen Machthaber versuchen, die Kontrolle über das Land zu festigen, stehen aber vor internen Machtkämpfen, Widerstand lokaler Milizen und anhaltenden ausländischen Interventionen (VB Amman 9.2.2025). Israel griff Syrien bereits vor dem Sturz al-Assads an und gibt an, damit den Zustrom von Waffen und Geld aus Iran an die militante Hizbollah-Gruppe im Libanon eindämmen zu wollen. Seit 8.12.2024 hat Israel Gebiete nahe der gemeinsamen Grenze besetzt und militärische Einrichtungen angegriffen (NYT 25.2.2025). Seit dem 8.12.2024 hat Israel seine Militäroperationen in Syrien intensiviert, die Pufferzone besetzt und die Kontrolle über den Berg Hermon vervollständigt sowie seine Operationen in Quneitra und Rif Dimashq ausgeweitet (AJ 8.2.2025). Die israelische Armee gab bekannt, dass Bewaffnete am 31.1.2025 das Feuer auf ihre Streitkräfte in der Gegend von Quneitra auf der syrischen Seite des besetzten Golan eröffnet haben, zum ersten Mal seit ihrem Einmarsch in Syrien und ihrer Besetzung der Pufferzone nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad (AJ 1.2.2025). Seit 25.2.2025 fliegt Israel Luftangriffe im Süden Syriens, die Aussagen des israelischen Verteidigungsministers Katz zufolge Teil einer „neuen Politik“ seien, die darauf abziele, einen „entmilitarisierten Süden Syriens“ zu gewährleisten. Er fügte hinzu, dass jeder Versuch syrischer Streitkräfte oder militanter Gruppierungen, in dem von Israel als „Sicherheitszone“ bezeichneten Gebiet in der Region Fuß zu fassen, „mit Feuer beantwortet“ werde. Diese Politik wurde am 23.2.2025 vom israelischen Premierminister Netanjahu in einer Rede angekündigt, in der er die „vollständige Entmilitarisierung“ des südlichen Syrien forderte. Israel werde keine syrischen Streitkräfte in Quneitra, Dara'a und Suweida dulden (NYT 25.2.2025). Quneitra, das an den von Israel besetzten Golanhöhen grenzt, hat sich zu einem besonders sensiblen Sicherheitsgebiet entwickelt. Die islamistischen Machthaber versuchen, ihre Position entlang der Grenze zu Israel zu festigen, was wiederholt zu israelischen Luft- und Raketenangriffen auf ihre Stellungen geführt hat. Gleichzeitig sind pro-iranische Gruppen und schiitische Milizen aktiv, die gegen den neuen islamistischen Machtblock kämpfen. Die Präsenz internationaler Akteure macht Quneitra zu einem Brennpunkt mit anhaltenden Scharmützeln zwischen verschiedenen Fraktionen (VB Amman 9.2.2025). Am 2.2.2025 bestätigten die Behörden, dass sich die israelischen Verteidigungskräfte (Israel Defense Forces - IDF) aus den Gebäuden der Provinzverwaltung und des Gerichts in der Friedensstadt, Provinz Quneitra, zurückgezogen hatten und dabei massive Zerstörungen an der Infrastruktur und an zivilen Dokumenten hinterlassen hatten (UNOCHA 12.2.2025). Dara'a, die einstige Wiege des syrischen Aufstands, bleibt eine der instabilsten Regionen im Süden. Trotz der Machtübernahme islamistischer Gruppen gibt es anhaltenden Widerstand durch lokale Milizen und ehemalige regierungsnahe Kräfte, die mit der neuen Führung nicht kooperieren. Attentate, Entführungen und gezielte Angriffe auf Funktionäre der neuen Machthaber sind häufig. Zudem kommt es regelmäßig zu israelischen Luftangriffen auf mutmaßliche pro-iranische Milizen, die sich aus früheren Assad-treuen Gruppen rekrutieren (VB Amman 9.2.2025). Am 5.1.2025 kam es in der Stadt as-Sanamayn im ländlichen Dara'a zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen mehreren Parteien, die zu einem Ausnahmezustand führten. Es wurden die Streitkräfte der Übergangsregierung mobilisiert. Nach dem Eingreifen der Streitkräfte wurde vereinbart, die Zusammenstöße zwischen allen Parteien sofort zu beenden, alle Regierungsgebäude zu übernehmen und öffentliche Einrichtungen zu schützen sowie die schweren und mittleren Waffen der lokalen Gruppen abzuziehen (Sky News 5.1.2025). Die mehrheitlich von Drusen bewohnte Provinz Suweida nimmt weiterhin eine Sonderrolle ein. Während des Bürgerkriegs hatte die Region eine gewisse Autonomie bewahrt und sich weitgehend aus den Kämpfen herausgehalten. Nach der Machtübernahme islamistischer Gruppen bleibt die Region misstrauisch gegenüber der neuen Herrschaft und ist nur lose in die neue Ordnung integriert. In den letzten Monaten gab es Zusammenstöße zwischen drusischen Milizen und islamistischen Einheiten, die ihre Autorität durchsetzen wollen. Auch in Suweida sind Entführungen und lokale Machtkämpfe weiterhin ein Problem (VB Amman 9.2.2025). In den südsyrischen Provinzen Dara'a und Quneitra kam es am Anfang Februar zu israelischen Luftangriffen. Der israelische Armeesprecher gab bekannt, dass Kampfflugzeuge einen Angriff auf ein Waffendepot in der Gegend von Deir 'Ali im Süden Syriens durchgeführt haben und behauptete, das Depot gehöre der Islamischen Widerstandsbewegung (Hamas). Der Angriff erfolgt inmitten der eskalierenden Spannungen an der Grenze zwischen Syrien und Israel, da die israelischen Streitkräfte ihren Einmarsch in die Provinz Quneitra weiter ausweiten (AJ 8.2.2025).
Die Waffenruhe zwischen Israel und der libanesischen Hizbollah-Miliz wurde bis zum 18.2.2025 verlängert. Diese Entwicklung beeinflusst besonders die Sicherheitslage im Süden Syriens, insbesondere in Grenzgebieten zum Libanon (VB Amman 9.2.2025). Die Lage an der libanesisch-syrischen Grenze ist seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad am 8.12.2024 von sporadischen Zusammenstößen und bürokratischen Hürden geprägt. In den ersten Wochen nach al-Assads Sturz kämpften bewaffnete syrische Kämpfer an mehreren Stellen der durchlässigen Grenze zwischen den beiden Ländern mit der libanesischen Armee (MEE 10.2.2025). Am 21.2.2025 gab das israelische Militär bekannt, dass es Grenzübergänge zwischen Syrien und dem Libanon bombardiert hat, die angeblich von der Hizbollah genutzt werden. Der israelische Beschuss richtete sich gegen die illegalen Grenzübergänge zwischen Syrien und dem Libanon in Wadi Khaled und im westlichen Umland von Homs und führte zu einer Reihe von Verletzten. Zehn Tage zuvor hatte das israelische Militär nach eigenen Angaben einen Luftangriff auf einen Tunnel an der syrisch-libanesischen Grenze geflogen, der angeblich von der von Iran unterstützten Hizbollah für den Waffenschmuggel genutzt wurde (Sky News 21.2.2025). Ein libanesischer Militärexperte sagt, dass die Grenzgebiete praktisch in den Händen der Hizbollah sind. In der Vergangenheit gab es eine Art Synergie zwischen der Hizbollah und den Stämmen beim Aufbau einer Parallelwirtschaft, die auf dem Schmuggel von Captagon basierte. Diese Synergie besteht auch heute noch (AlHurra 7.2.2025). Die syrische Übergangsregierung startete Anfang Februar 2025 eine umfangreiche Kampagne an der syrisch-libanesischen Grenze, bei der sie nach eigenen Angaben gegen Waffen- und Drogenschmuggel vorgehen. Schiitische Clans lieferten sich dabei schwere Gefechte mit den syrischen Streitkräften und kündigten schließlich ihren Rückzug aus Syrien in den Libanon an (MEE 10.2.2025). Die libanesische Armee gab bekannt, dass der Einsatz von Militäreinheiten an der nördlichen und östlichen Grenze angeordnet wurde, um auf die von syrischem Gebiet ausgehenden Feuerquellen zu reagieren (MEE 10.2.2025). Erklärungen der neuen Regierung in Damaskus deuten darauf hin, dass sie die Sicherheitskampagnen entlang der Grenze fortsetzen wird, um gegen Schmugglerbanden vorzugehen (AlHurra 7.2.2025).
2.4.1.3.4. Sicherheitslage in Nordsyrien
Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren (SCR 30.1.2025). Nach al-Assads Sturz und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber bestehen aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen, wobei insbesondere Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnehmen. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte (VB Amman 9.2.2025). Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern (Improvised Explosive Devices - IED) betroffen (UNOCHA 12.2.2025). Idlib ist nun das Zentrum der islamistischen Verwaltung in Syrien, bleibt aber eine hochgradig instabile Region. Während HTS als dominierende Kraft die Kontrolle beansprucht, gibt es weiterhin Konflikte mit anderen Fraktionen sowie Widerstand durch kleinere Gruppierungen, die nicht vollständig in die neue Ordnung integriert wurden. Trotz des Sturzes al-Assads bleiben die syrischen Lufträume gefährdet durch israelische Angriffe auf iranische oder mit Iran verbundene Gruppierungen, während Russland gelegentlich gezielte Angriffe auf dschihadistische Gruppierungen in der Region durchführt. Spannungen zwischen HTS, anderen islamistischen Gruppierungen und lokalen Milizen sorgen für eine fragile Sicherheitslage mit regelmäßigen Attentaten und bewaffneten Auseinandersetzungen. Die anhaltende Instabilität, fehlende Grundversorgung und wirtschaftliche Notlage haben die humanitäre Situation in Idlib weiter verschärft. Aleppo bleibt eine der strategisch wichtigsten Städte Syriens, ist jedoch weiterhin zwischen verschiedenen Akteuren umkämpft. Während islamistische Gruppierungen Teile der Stadt kontrollieren, gibt es in anderen Bezirken noch Präsenz ehemaliger regierungstreuer Milizen oder autonomer kurdischer Einheiten. In nördlichen Teilen Aleppos gibt es weiterhin Spannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. In Teilen Aleppos kommt es weiterhin zu gezielten Attentaten, Entführungen und Sprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive Widerstandsbewegung hindeutet. Die Stadt bleibt schwer beschädigt, und der Wiederaufbau schreitet nur schleppend voran, da sich die neuen islamistischen Machthaber auf militärische Kontrolle und weniger auf infrastrukturelle Erholung konzentrieren (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium gab bekannt, dass es einen Angriff der SDF an der Ashrafiya-Front Anfang März 2025 in Aleppo-Stadt zurückgeschlagen hat. Das syrische Verteidigungsministerium hat aus mehreren Gebieten militärische Verstärkung an die Kampffronten gegen die SDF in Aleppo geschickt (AJ 10.3.2025c). Die syrische Armee hat nach eigenen Angaben Mitglieder der kurdisch geführten SDF festgenommen, als diese aus dem Viertel al-Ashrafiya nach Aleppo eindrangen (BBC 9.3.2025a).
2.4.1.3.5. Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Die von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) werden von der Türkei als „Terroristen“ betrachtet und als eine existenzielle Bedrohung für ihre nationale Sicherheit. Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), die sich aus ehemaligen Rebellengruppierungen zusammensetzt, liefert sich entlang des Euphrat einen erbitterten Kampf mit den SDF. Trotz türkischer Luft- und Artillerieunterstützung scheint die SNA die größten Verluste zu erleiden. Es ist erwähnenswert, dass viele der kurdischen Kämpfer der SDF von den USA ausgebildet und bewaffnet wurden (Leb24 13.2.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt auch der Nordosten Syriens eine umkämpfte und hochgradig instabile Region (VB Amman 9.2.2025). Im Nordosten (al-Hasaka, ar-Raqqa, Deir ez-Zour) ist das Risiko aktiver Konflikte größer als anderswo (GPC 3.4.2025). Während islamistische Gruppierungen in anderen Teilen Syriens ihre Kontrolle gefestigt haben, ist al-Hasaka weiterhin eine umstrittene Zone, in der die SDF, türkische Streitkräfte und islamistische Milizen um Einfluss kämpfen. Die SDF, dominiert von den kurdischen Volkverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), hält weiterhin große Teile der Region, insbesondere Städte wie al-Hasaka und Qamishli. Islamistische Gruppierungen, die nach dem Sturz al-Assads in anderen Teilen des Landes an die Macht gelangt sind, versuchen, ihren Einfluss im Nordosten auszudehnen und liefern sich Gefechte mit den kurdischen Einheiten der SDF. Die türkischen Streitkräfte und ihre Verbündeten syrischen Milizen nutzen den Zusammenbruch der Assad-Regierung, um ihre Angriffe auf SDF-kontrollierte Gebiete zu intensivieren. Es kommt regelmäßig zu türkischen Luftschlägen, Artilleriebeschuss und Bodengefechten entlang der Grenze. Zellen des Islamischen Staats (IS) sind weiterhin aktiv und nutzen die chaotische Lage, um ihre Angriffe zu intensivieren (VB Amman 9.2.2025). Die Gebiete al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sind Angriffen des IS ausgesetzt (GPC 3.4.2025). Immer wieder kommt es zu Anschlägen auf kurdische Sicherheitskräfte, Gefängnisaufständen und Sabotageakten. Die Schwäche der neuen islamistischen Machthaber gegenüber dem IS in der Region führt dazu, dass sich lokale Stämme teils eigenständig bewaffnen, was zu einem weiteren Fragmentierungsprozess beiträgt. Die anhaltenden Kämpfe und türkischen Offensiven haben Tausende Binnenvertriebene zur Flucht gezwungen. Viele Flüchtlingslager, die ehemals unter al-Assad verwaltet wurden, sind in eine ungewisse Lage geraten, da humanitäre Organisationen nur noch eingeschränkt Zugang haben. Die Wasserversorgung ist durch türkische Angriffe auf Infrastruktur beeinträchtigt, und Nahrungsmittelknappheit sowie medizinische Engpässe verschärfen die humanitäre Krise (VB Amman 9.2.2025). In den von den SDF kontrollierten Gebieten kam es im Februar zu Angriffen von IS-Zellen, die SDF-Elemente und Sicherheitspositionen aus dem Hinterhalt und mit Maschinengewehren angriffen. Dabei wurden bei zehn Operationen, die sich auf Deir ez-Zour, ar-Raqqa und al-Hasaka verteilten, mehrere Personen getötet und verwundet, darunter zwei IS-Kämpfer (SOHR 24.2.2025a).
Die von der Türkei unterstützten syrischen Gruppierungen starteten im November eine Offensive gegen die SDF und vertrieben sie trotz der Bemühungen der USA, einen Waffenstillstand zu vermitteln, aus mehreren Gebieten im Norden (Arabiya 26.2.2025). Sie eroberten strategische Orte in der Umgebung von Manbij und Tall Rif'at. Die Kämpfe intensivierten sich in der Nähe des Tishrin-Staudamms am Euphrat in der Region Manbij im Osten Aleppos, der für die von den SDF kontrollierten Gebiete nach wie vor eine wichtige Wasser- und Stromquelle darstellt. Die Türkei hat Berichten zufolge Luftangriffe in der Region durchgeführt, was Bedenken hinsichtlich möglicher Schäden am Damm aufkommen lässt. Darüber hinaus wurden auch mehrere Orte in der Region Kobane und im Osten Aleppos angegriffen (SCR 30.1.2025). Washington vermittelte Anfang Dezember, nachdem die Kämpfe ausgebrochen waren, einen ersten Waffenstillstand. Dennoch kam es weiterhin zu Kampfhandlungen zwischen den beiden Parteien (Sky News 31.12.2024b). Auf mehreren Achsen im östlichen Aleppo und im Nordosten Syriens kam es zu einer Reihe von gegenseitigen Angriffen zwischen den SDF einerseits und den türkischen Streitkräften und pro-türkischen Gruppierungen andererseits. In der Nähe des Tishrin-Damms beschossen die türkischen Streitkräfte Stellungen der SDF intensiv mit Artillerie, während gleichzeitig ein Drohnenangriff auf Stellungen der SDF stattfindet, was zu Zusammenstößen zwischen beiden Seiten führte (SOHR 26.2.2025). Der Tishrin-Staudamm am Euphrat in Syrien ist zu einem zentralen Konfliktpunkt in der Zeit nach Assad geworden. Seit dem Sturz des Regimes von Diktator Bashar al-Assad am 8.12.2024 wird der Damm von den SDF und der SNA umkämpft (LWJ 26.1.2025). Trotz heftiger Kämpfe über mehrere Wochen hinweg hatte sich die lokale Konfliktkarte rund um den Tishrin-Staudamm nicht verändert. An den Frontlinien zwischen der von der Türkei unterstützten SNA und den SDF kam es auf beiden Seiten des Euphrat in der Nähe des Tishrin-Staudamms und der Qara-Qozak-Brücke zu anhaltenden, heftigen Gefechten (Etana 22.2.2025). Diese sollen dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge Mitte April 2025 eingestellt worden sein (SOHR 15.4.2025), nachdem die SDF sich aus dem Gebiet zurückgezogen haben. Die Kontrolle über den Staudamm soll die syrische Regierung übernehmen (ISW 16.4.2025). [Für Details dazu s. Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES).] Anfang Februar kam es mehrmals zu tödlichen Anschlägen mit Autobomben in Gebieten, die von Türkei-nahen Milizen kontrolliert werden (Tagesspiegel 3.2.2025). Die türkischen Streitkräfte setzen ihre Operationen in Syrien unter dem Vorwand fort, die türkische Grenze zu Syrien zu sichern, der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) entgegenzuwirken und Vereinbarungen zu garantieren (SOHR 9.1.2025). Am 27.2.2025 rief Abdullah Öcalan, der in der Türkei inhaftierte Anführer der PKK, dazu auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen (ANF 27.2.2025). In einer mit Spannung erwarteten Erklärung, von der sich viele erhoffen, dass sie den Weg für ein Ende des seit mehr als vier Jahrzehnten andauernden Konflikts zwischen der Türkei und den Kurden ebnet, forderte der inhaftierte Kurdenführer Abdullah Öcalan seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die Rebellenorganisation aufzulösen. Mazloum 'Abdi, Anführer der SDF, stellte klar, dass dieser Aufruf nur für die PKK gelte und nichts mit Syrien zu tun habe (AlMon 27.2.2025; vgl. AlHurra 27.2.2025). Er sagte, dass seine Kämpfer die Waffen nicht niederlegen werden (VOA 27.2.2025). Die Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Syrien waren ein wesentliches Hindernis bei den Friedensgesprächen zwischen Ankara und Öcalan, weil die Türkei darauf bestand, dass sie den Nordosten Syriens einschließen, wo türkische Streitkräfte und verbündete sunnitische Fraktionen seit neun Jahren einen erbitterten Feldzug führen, um die selbsternannte Demokratische Autonome Administration Nord- und Ostsyriens (DAANES) wegen ihrer Verbindungen zur PKK zu zerstören. Doch Ankara scheint ihre Haltung etwas abgemildert zu haben, da mehrere arabische Nationen dem wachsenden Einfluss der Türkei in Syrien entgegenwirken (AlMon 27.2.2025). In Washington besteht die Hoffnung, dass die Entscheidung Öcalans die Spannungen mit Ankara abbauen und die Bemühungen zur Bekämpfung der Überreste der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) erleichtern könnte. Die SDF schloss sich dem Optimismus Washingtons an (VOA 27.2.2025). 'Abdi stellte fest, dass es mit dem Frieden zwischen der PKK und der Türkei, keinen Grund und keine Entschuldigung mehr für die Türkei gäbe, Nordsyrien mehr unter dem Vorwand der PKK anzugreifen (VOA 27.2.2025; vgl. AlHurra 27.2.2025). Der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge sind die Entwicklungen im Jahr 2024 ein unwiderlegbarer Beweis dafür, dass die türkische Intervention in Syrien eine Hauptursache für Blutvergießen ist. Seit Anfang 2024 hat SOHR den Tod von 88 syrischen Zivilisten dokumentiert: 17 Kinder, sechs Frauen und 65 junge und erwachsene Männer, die durch Schüsse türkischer Grenzsoldaten (Jandarma) und Luft- und Bodenangriffe türkischer Streitkräfte, darunter Luftangriffe von Kampfflugzeugen und Drohnen, getötet wurden (SOHR 9.1.2025). Zusammenstöße zwischen der SNA und der SDF sind nichts Neues, ebenso wenig wie Kämpfe zwischen der Türkei und der SDF. Ankara hat in den letzten zehn Jahren mehrere Operationen in Syrien gestartet, darunter die Operationen Euphrates Shield (2016), Olive Branch (2018) und Peace Spring (2019), die alle darauf abzielten, die SDF oder die Volksverteidigungseinheiten (YPG), die größte Fraktion innerhalb der SDF, zu bekämpfen. Vor dem Sturz des Assad-Regimes, der Ende November mit einer Offensive der HTS in der Nähe von Aleppo begann, waren die Fronten in Syrien zwischen den SDF und SNA mehrere Jahre lang unverändert geblieben. Der Zusammenbruch des Regimes führte jedoch zu raschen Veränderungen (LWJ 26.1.2025).
In den Gebieten in Nord- und Ostsyrien kam es im Februar aufgrund von alten Streitigkeiten und Racheakten zu einer Eskalation von Familien- und Stammeszusammenstößen, bei denen fünf Menschen getötet und sieben weitere verletzt wurden, darunter eine Frau. Diese Zusammenstöße konzentrierten sich auf die Gouvernements ar-Raqqa, Dei ez-Zour und al-Hasaka, wo leichte und mittelschwere Waffen zum Einsatz kamen (SOHR 15.2.2025). Inmitten dieser Unsicherheit haben Berichte über willkürliche Verhaftungen im Nordosten Syriens die Spannungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen verschärft (UNOCHA 12.2.2025).
2.4.1.4. Rechtsschutz / Justizwesen – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Ahmad ash-Shara' setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die neue syrische Regierung kündigte an, dass ein Verfassungskomitee aus den besten Juristen und Rechtsgelehrten gebildet werden würde, das daran arbeiten wird, die bisherige Verfassung zu überprüfen und Änderungen vorzunehmen (AJ 13.1.2025). Am 29.1.2025 wurde zudem beschlossen, alle Ausnahmegesetze, die während der Ära des abgesetzten Präsidenten al-Assad erlassen wurden, zu widerrufen (Sky News 31.1.2025). In einem Interview gab ash-Shara' am 3.2.2025 an, dass der hohe Justizrat noch besteht und nicht alle bisherigen Gesetze auf einmal aufgehoben worden sind. Es gibt über 150.000 offene Fälle vor Gericht, die erst behandelt werden können, wenn ein neues Gesetz erlassen wurde. Durch Experten und Fachausschüsse für Justizgesetze werden neue Gesetze vorgeschlagen und alte Gesetze, die nicht mit der Situation in Syrien übereinstimmen, ersetzt. Jedes Gesetz, das erlassen werden soll, wird einer vorläufigen parlamentarischen Versammlung vorgelegt, die darüber abstimmt, ob es verabschiedet werden soll oder nicht. Darüber hinaus gibt es den Hohen Justizrat und das Oberste Verfassungsgericht, sodass es ein rechtliches Verfahren für die Verabschiedung jedes Gesetzes im Land gibt. Das Verfahren unterliegt laut Aussagen von ash-Shara' den allgemeinen Gesetzen, die auf den in der Verfassungserklärung festgelegten Rahmenrichtlinien basieren. Des Weiteren wird es eine Verfassungserklärung geben. Ob es Scharia-Gesetze gibt oder nicht, werden ash-Shara' zufolge Experten entscheiden (Economist 3.2.2025). Gemäß einem Bericht der Neuen Zürcher Zeitung wird derzeit nicht mit Gesetzen, sondern mit Dekreten regiert. Die regierenden Milizen können anordnen, was sie wollen (NZZ 24.1.2025). Die derzeitige Regierung ist als Übergangsregierung gesetzlich darauf beschränkt, öffentliche Dienstleistungen und Betriebe aufrechtzuerhalten. Sie kann zwar Gesetze oder Rechtsvorschriften aussetzen, die Verstöße beinhalten, ist jedoch nicht befugt, Gesetze zu erlassen oder zu ändern, was eine gesetzgebende Körperschaft erfordern würde (HLP Syria 14.1.2025b). Alle Entscheidungen der derzeitigen Regierung werden auf der Grundlage der revolutionären Legitimation getroffen, die sie an die Spitze des Landes gebracht hat, da es sich um eine geschäftsführende Regierung handelt. Daher sind die getroffenen Entscheidungen vorübergehend, bis die verfassungsmäßigen Grundsätze oder die Verfassungserklärung vereinbart sind, so ein Forscher am Syrischen Dialogzentrum (Almodon 8.1.2025). Am 2.3.2025 kündigten die syrischen Behörden die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für den Übergang des Landes nach dem Sturz des langjährigen Machthabers Bashar al-Assad ausarbeiten soll (FR24 2.3.2025).
Ash-Shara' hat Prediger als Richter eingesetzt (National 19.12.2024). Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a).
Nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz vieler bewaffneter Parteien herrschen in verschiedenen Regionen Syriens Chaos und Gesetzlosigkeit, was zu Verbrechen geführt hat, die möglicherweise durch persönliche Ziele motiviert sind. Notwendig sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal, die besagen, dass es verboten ist, ohne richterlichen Beschluss der Staatsanwaltschaft, der den Eigentümern der zu durchsuchenden Häuser vorgelegt wird, in Häuser einzudringen (SOHR 2.2.2025). Besonders im Norden mehren sich die Anzeichen für eine Eskalation von Gesetzlosigkeit und Gewalt in einem geografischen Gebiet, das sich zwischen Homs, Latakia an der Küste und Aleppo weiter östlich erstreckt (Etana 3.2.2025). Anfang März 2023 kam es in der syrischen Küstenregion zu sektiererischen und regionalen Liquidierungsoperationen, bei denen Hunderte von Bürgern, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden. Die Sicherheitskräfte, Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen (SOHR 11.3.2025). Der syrische islamistische Übergangspräsident will die Verantwortlichen für das Massaker an Zivilisten zur Rechenschaft ziehen, und betonte, dass Syrien ein Rechtsstaat sei (ORF 10.3.2025). Zur Untersuchung der Morde kündigte ash-Shara' die Etablierung eines unabhängigen Ausschusses an (BBC 10.3.2025). […]
Mitte Dezember kam es zu einem Treffen zwischen einer Delegation der Abteilung für militärische Operationen, Richtern und Anwälten im Justizpalast in Homs. Dort soll es zum Versuch gekommen sein, die Regierungskonzepte in Idlib auf die gesamte syrische Gesellschaft und ihre staatlichen Institutionen zu projizieren, anders als es in offiziellen Statements ash-Shara's kommuniziert wird. Der Leiter der Delegation soll in einer seltsamen Logik gesprochen haben und Scharia- und islamische (Rechts)Begriffe verwendet haben, die in der Realität der syrischen Gerichte nicht existieren, wie z. B. den Begriff „Scharia-Gericht in Homs“, womit er nicht das Gericht für Eheschließungen und Scheidungen, sondern den gesamten Justizpalast meinte, und er verwendete den Begriff „Sunna“ anstelle von Gesetz [auf Arabisch Qanoun - قانون Anm.] (Nahar 14.12.2024). Der Justizminister der Interimsregierung gab in einem Interview am 1.1.2025 an, dass 90 % der syrischen Bevölkerung Muslime sind und eine neue Regierung den Willen des Volkes berücksichtigen werde, was bedeute, dass die Implementierung der Scharia eine große Rolle spielen wird, wenn dies der Wille der Bevölkerung sei (MEMRI 1.1.2025). Der Rosa Luxemburg Stiftung zufolge gilt die Scharia in Syrien längst wichtigste Rechtsquelle – genauso wie in vielen anderen Staaten der Region. Die zentrale Frage ist aber, wie diese ausgelegt wird und inwiefern Islamisten wie ash-Shara' und seine Mitstreiter bereit sind, Kompromisse einzugehen (Rosa Lux 17.12.2024).
Der von der HTS in der Interimsregierung designierte Justizminister, al-Waysi, soll in einem Video, das in verschiedenen Social-Media Kanälen kursiert, zu sehen sein, wie er im Jahr 2015 eine Frau hinrichtet, als er damals als Richter für die Jabhat an-Nusra fungiert hatte (MEMRI 5.1.2025; vgl. AW 9.1.2025). Die Echtheit der Videos wurden von France 24 verifiziert (FR24 8.1.2025).
Die neuen Machthaber in Syrien nutzen islamische Lehren, um eine junge Polizeitruppe auszubilden. Nach Angaben von Polizeibeamten soll dies dazu dienen, ein moralisches Bewusstsein zu schaffen, während sie gleichzeitig versuchen, das Sicherheitsvakuum zu füllen, das durch die Zerschlagung der berüchtigten, korrupten und brutalen Sicherheitskräfte des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad entstanden ist. Polizisten, die sie aus ihrer ehemaligen Rebellenhochburg in der nordwestlichen Region Idlib nach Damaskus gebracht haben, befragen Bewerber nach ihrem Glauben und konzentrieren sich in der kurzen Ausbildung, die sie den Rekruten anbieten, auf das islamische Scharia-Recht, wie fünf hochrangige Beamte und Bewerbungsformulare belegen (REU 23.1.2025). […]
Als die Aufständischen der 50-jährigen Herrschaft der al-Assad-Familie ein Ende setzten, brachen sie in Gefängnisse und Sicherheitseinrichtungen ein, um politische Gefangene und viele der Zehntausenden von Menschen zu befreien, die seit Beginn des Konflikts im Jahr 2011 verschwunden waren (AP 10.12.2024). Der neue Justizminister al-Waysi entschied Anfang Jänner, wegen Straftaten Verurteilte wieder ins Gefängnis zu bringen. In einem Rundschreiben rief al-Waysi alle Gerichte, Ermittlungs- und Überweisungsabteilungen und die Staatsanwaltschaft auf, die Namen der Gefangenen oder der wegen gewöhnlicher Straftaten Verurteilten zu zählen, die aufgrund ursprünglicher richterlicher Haftbefehle verhaftet wurden und während der Befreiungsoperation aus ihren Haftanstalten entkommen waren. Der Minister ordnete an, auf der Grundlage der gerichtlichen Akten polizeiliche Anordnungen gegen sie zu erlassen, um ihre Verhaftung und Rückkehr in die Haftanstalten vorzubereiten, ihren Prozess in den noch anhängigen Gerichtsverfahren zu verfolgen und die rechtskräftigen Gerichtsurteile gegen die Verurteilten umzusetzen, um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gegen sie zu gewährleisten, Gerechtigkeit und Stabilität zu erreichen und die persönlichen Rechte der Betroffenen zu wahren (Almodon 9.1.2025). Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Während das offizielle Rechtssystem theoretisch eine einheitliche Struktur bietet, ist die Realität vor Ort weitaus komplexer, da verschiedene Rechtssysteme Einfluss und Autorität z. B. in Familienangelegenheiten geltend machen (LSE 15.1.2025). Das syrische Justizsystem ist Just Security zufolge ein einziges Chaos. Jahrzehntelang diente es der Familie al-Assad als Instrument der Unterdrückung (JS 14.1.2025). Seit 2012 wurden einige Gerichte in Oppositionsgebieten eingerichtet und als „Scharia-Gerichte“ bezeichnet, da ihre Urteile auf islamischem Recht und islamischer Rechtsprechung basierten. Andere behielten ihren zivilrechtlichen Charakter bei, indem sie das 1996 von der Arabischen Liga entworfene Arab Unified Law zur Vereinheitlichung der Gesetze in den arabischen Staaten übernahmen. Dieses Gesetz enthält in hohem Maße Grundsätze des islamischen Rechts. Im Jahr 2017 übernahmen Gerichte unter der oppositionellen Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) in Nordsyrien das syrische arabische Recht unter Bezugnahme auf die Verfassung von 1950, wobei Änderungen vorgenommen wurden, um den aktuellen Bedürfnissen gerecht zu werden. In den von HTS kontrollierten Gebieten wird das Scharia-Recht neben einigen Gesetzen angewendet, die von der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) der Gruppe erlassen wurden (HLP Syria 14.1.2025b).
[...]
2.4.1.5. Sicherheitsbehörden – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024)
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu Gruppierungen, die sich aus lokalen und religiösen Gruppierungen zusammensetzten. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von "Versöhnungsabkommen" unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiter bestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive "Abschreckung der Aggression", die am 17.11.2024 startete und zum Sturz des Präsidenten al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT 1.12.2024). Im Laufe des vergangenen Jahres entwickelten die Kämpfer eine neue Methode, die sich auf die Verwendung von Drohnen stützte (Guardian 8.12.2024). Von den ersten Tagen der Offensive an veröffentlichte die von den Rebellen geführte DMO mehrere Videos von Angriffen auf Militärfahrzeuge und Versammlungen von Soldaten des syrischen Regimes mit sogenannten Shaheen-Drohnen, die eine große Effektivität und Genauigkeit beim Treffen der Ziele zeigten. Für diese Drohnen wurden eigens die Shaheen-Bataillone geschaffen (AJ 10.12.2024). Diese Bataillone sind für ihr hohes Maß an Fachwissen und ihre Präzision bekannt. Sie sollen von Offizieren aus Osteuropa ausgebildet worden sein (IndepAr 5.12.2024). Für die Ausbildung soll die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sogar eine eigene Drohnenakademie betrieben haben (LF 13.12.2024). Zum ersten Mal in der Geschichte des Syrienkonflikts war die bewaffnete Opposition nun in der Lage, den Luftraum zu kontrollieren (IndepAr 5.12.2024). Die verschiedenen Drohnentypen trugen dazu bei, eine Art Gleichgewicht im Luftraum zu erreichen, gemeinsam mit der Tatsache, dass die Russen den Großteil ihres Luftarsenals aus Syrien abgezogen hatten, weil sie mit dem Krieg in der Ukraine beschäftigt waren (AJ 10.12.2024). Die Drohnen, die in niedriger Höhe fliegen, greifen Fahrzeuge und gepanzerte Fahrzeuge an, feuern Raketen auf Soldaten ab, oder es sind Selbstmorddrohnen, die sich schnell auf Fahrzeuge und Panzer stürzen und sich sofort mit jedem Objekt, das mit ihnen kollidiert, in die Luft sprengen. Einer Warnung Russlands zufolge soll die HTS über mehr als 250 fortschrittlicher Drohnen verfügt haben. Gerüchten zufolge unterhielt die HTS im Nordwesten Syriens eine Fabrik zur Herstellung von Drohnen mit Düsentriebwerken und Sprengbomben gemeinsam mit ausländischer Unterstützung (IndepAr 5.12.2024), wie beispielsweise durch uigurische Ingenieure der Turkistan Islamic Party (TIP, die aus Dschihadisten besteht, die aus China stammen und sich im ländlichen Latakia und Idlib niedergelassen haben). Sie beaufsichtigen die Herstellung der Drohnen für ein monatliches Gehalt von bis zu 4.000 Dollar (Nahar 29.11.2024). Die Entwicklung dieser Waffen soll in kleinen Werkstätten, untergebracht in Garagen, Häusern, ehemaligen Schulgebäuden, Lagerhäusern und anderen Orten, die schwer zu entdecken sind, passiert sein (LF 13.12.2024). HTS hat eine komplexe Infrastruktur aufgebaut, um den Einsatz von Drohnen zu ermöglichen. Dazu gehört auch der Einsatz von 3-D-Drucktechnologie zur Herstellung von Teilen, die nicht ohne Weiteres aus kommerziellen Quellen bezogen werden können (LF 13.12.2024).
Der Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) fehlt es an ausreichendem Personal, um das ganze Land zu verwalten und die Posten zu bemannen. Es werden entweder andere Gruppierungen mit an Bord geholt werden müssen, oder möglicherweise auch ehemalige Soldaten (PBS 16.12.2024). Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Associated Press berichtete am 16.12.2024, dass Polizeikräfte des Assad-Regimes verschwunden sind und an ihre Stelle Polizeikräfte der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Gouvernements - SSG) - der von der HTS geführten Regierung, die bis zum Sturz al-Assads in Idlib regierte - getreten waren. Sie bearbeiten Fälle von kleineren Diebstählen und Straßenkrawalle (AP 15.12.2024b). Die Polizisten der SSG sollen 4.000 Mann stark sein, wobei die Hälfte davon weiterhin in Idlib operiere, während die andere Hälfte in Damaskus und anderen Teilen Syriens für Ordnung sorgen. Obwohl manche von ihnen religiöse Symbole tragen, ließen sie andersgläubige Minderheiten weitgehend in Ruhe (AP 15.12.2024b). Die Kräfte, die Syriens neuem Machthaber zur Verfügung stehen, sind unzureichend. Die 30.000 Mann starke HTS ist nun über das ganze Land verteilt (Economist 5.3.2025). In Damaskus ist in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das ein Gefühl der Sicherheit vermittelt und versucht, den Verkehr zu regeln – allerdings mit begrenztem Erfolg. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die nun an ihre Grenzen stoßen, da sie ein ganzes Land und nicht nur einen Teil einer Provinz verwalten müssen. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der traditionellen Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle – sowohl von Autos als auch von Häusern – nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu (AGSIW 4.3.2025). Während des Umsturzes am 8.12.2024 wurden die meisten Polizeistationen in Damaskus von Plünderern verwüstet, wobei Ausrüstung und Unterlagen geplündert oder zerstört wurden. Die Polizei gab an, dass die Hälfte der etwa 20 Polizeistationen inzwischen wiedereröffnet wurde, aber sie jeweils nur mit zehn Beamten besetzt sind, die größtenteils aus Idlib kommen. Zuvor waren es 100 bis 150 Mann (REU 23.1.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei regeln Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). HTS hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (auch: General Security) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Die Abteilung für militärische Operationen hat auch Einheiten im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und weitere Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führen gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch wachsende lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden [mehr dazu s. unten Anm.] von DMO und HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführt (MEI 21.1.2025). Die Sicherheitskräfte des alten Regimes wurden aufgelöst. Frühere Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden nicht eingehalten. Die Menschen wurden aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, aber das Verfahren ist undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken. Ash-Shara' hat sich größtenteils an die Sicherheitskräfte seiner Verwaltung in Idlib gewandt, um den Personalmangel auszugleichen. Erfahrene Offiziere des alten Regimes sind jetzt Taxifahrer. In diesem Vakuum stellen die örtlichen Gemeinden ihre eigenen Bürgerwehren zusammen (Economist 5.3.2025).
Ash-Shara' versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW 17.12.2024). Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll. Ein Ausschuss von Offizieren entwirft derzeit die Struktur der neuen syrischen Armee. Die Regierung hat klargestellt, dass alle militärischen Fraktionen aufgelöst und in staatliche Institutionen integriert werden (TNA 3.2.2025). Der Prozess der Bildung einer neuen Armee für Syrien wird auf der Vereinigung mehrerer bewaffneter Gruppierungen beruhen, die über das ganze Land verteilt sind. Einige dieser Gruppierungen waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-'Awda oder andere Formationen, die in der drusischen Mehrheitsprovinz Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch über ihre Visionen und Ziele sowie darüber, woher sie Unterstützung erhalten, zerstritten (AlHurra 12.2.2025). Die HTS verhandelte mit Einheiten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (SAA) über die Zusammenlegung und Integration in eine neue syrische Armee (ISW 16.12.2024). Der neue syrische Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte für deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln. Die zwei größten drusischen Fraktionen aus der südlichen syrischen Provinz Suweida haben daraufhin ihre Bereitschaft erklärt, sich der neuen syrischen Armee anzuschließen (AlHadath 7.1.2025). Die richtungsweisende Entscheidung, die bewaffneten Gruppierungen unter einer einzigen nationalen Armee zusammenzufassen, wurde während eines hochrangigen Treffens in Damaskus formalisiert. Die neu vereinte Truppe wird dem Verteidigungsministerium unterstellt sein und darauf abzielen, die militärische Führung zu zentralisieren und die Ordnung wiederherzustellen. Das Abkommen umfasst nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Dar'aa, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen bleiben außerhalb des Geltungsbereichs. Auch die kurdisch dominierten SDF fallen nicht unter das Abkommen. Pläne für eine umfassendere Integration sollen nach dem Ende der Amtszeit der Übergangsregierung im März umgesetzt werden (TR-Today 8.1.2025). Dem syrischen Verteidigungsminister zufolge waren die bewaffneten Gruppen bereit, sich der neuen Militärstruktur anzuschließen. Das syrische Verteidigungsministerium berichtete, dass die neue syrische Regierung mit Vertretern von mehr als 60 bewaffneten Gruppierungen zusammengetroffen sei, die sich bereit erklärt hätten, sich in das neue Verteidigungsministerium zu integrieren. Es wurde ein Ausschuss eingerichtet, um eine einheitliche Datenbank der Streitkräfte zu erstellen, die Informationen über die Humanressourcen (Offiziere, Unteroffiziere, Soldaten und akademisches Personal) und über militärische Vermögenswerte (Hauptquartiere, Technologie und Waffen) enthalten soll. Die Informationen würden der Führung des Verteidigungsministeriums vorgelegt, gefolgt von Treffen mit den bewaffneten Organisationen, um die Struktur der Sicherheitskräfte festzulegen und Kommandeure zu ernennen (MAITIC 23.1.2025). Die Bewegung der syrischen Oppositionsfraktionen gegen Assad war schon immer zersplittert, und es gibt eine lange Geschichte von gescheiterten Vereinigungsprojekten, sowohl im Norden als auch im Süden des Landes. Nach dem Sturz von al-Assad hat sich die Lage geändert, aber die Probleme sind nicht völlig verschwunden (AlHurra 12.2.2025). Der Übergangsregierung ist es gelungen, von bewaffneten Gruppen im ganzen Land (mit Ausnahme von Suweida) vorsichtige Zugeständnisse zu erwirken. Die Bildung einer Süddivision deutet darauf hin, dass sie an einer vorübergehenden Lösung gegenüber dem geschäftsführenden Verteidigungsministerium interessiert ist: Bisher scheinen nicht zu HTS gehörende bewaffnete Gruppen bereit zu sein, mit dem Ministerium zusammenzuarbeiten, ohne jedoch ihre Organisationsstrukturen und geografischen Einflusszonen aufzugeben oder sich entwaffnen zu lassen. Tatsächlich werden die Brigaden der Süddivision die Spaltungen, die den Süden seit Jahren prägen – zwischen dem östlichen und westlichen Dara'a, zwischen Dara'a und Suweida und zwischen konkurrierenden Gruppierungen untereinander – aufrechterhalten (Etana 22.2.2025). Obwohl ash-Shara' Fortschritte bei der Bildung eines Verteidigungsministeriums nach al-Assad unter der Kontrolle der von HTS geführten Behörden in Damaskus signalisiert hat, gibt es über Erklärungen gegenüber den Medien und Diplomatenbesuchen hinaus kaum Anzeichen für praktische Fortschritte. Da es keinen transparenten Plan für die Bildung eines neuen Verteidigungsministeriums gibt, haben ehemalige Oppositionsfraktionen ihre Waffen nicht abgegeben (Etana 10.1.2025). Übergangspräsident ash-Shara' und Verteidigungsminister Abu Qasra haben sich noch nicht mit den Einzelheiten befasst, wie diese Armee von innen aussehen wird und ob das neue syrische Verteidigungsministerium in der Lage ist, eine vollständige Harmonie zwischen den Fraktionen und Kämpfern zu erreichen (AlHurra 12.2.2025).
Am 29.1.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Einem Journalisten von Sky News zufolge sind viele Gruppierungen, die HTS unterstützten, bereits Teil der Allgemeinen Sicherheit (General Security Force) geworden und tragen alle einheitliche schwarze Uniformen und Kampfanzüge (Sky News 13.2.2025). Die General Security war die wichtigste Polizeitruppe der HTS im Nordwesten Syriens und ist nun zur Gendarmerie der Übergangsregierung in ganz Syrien geworden, um das Sicherheitsvakuum nach dem Sturz des Regimes zu füllen (ISW 16.4.2025). Bereits am 28.1.2025 wurde berichtet, dass sich die der al-Qaida nahestehende Gruppierung Hurras ad-Din aufgelöst hatte. 2018 geriet die Gruppierung mit der HTS in Konflikt, nachdem sich Letztere von der al-Qaida losgesagt und ihren Namen geändert hatte (Araby 28.1.2025). Die verschiedenen Gruppierungen in Südsyrien, darunter die von Russland unterstützte 8. Brigade in Dara'a und drusische Milizen in Suweida, haben bestimmte Bedingungen für den Beitritt zu einer nationalen Armee festgelegt. Dazu gehören die Einrichtung einer wirklich repräsentativen Regierung, eine neue Verfassung und ein nicht konfessionsgebundenes Militär. Diese Forderungen unterstreichen das tief sitzende Misstrauen gegenüber einer zentralisierten Autorität und den Wunsch nach lokaler Autonomie, was die Aufgabe der Armeevereinigung weiter erschwert (DNewsEgy 3.2.2025). Bisher ist es gelungen, die von der Türkei unterstützten Gruppierungen in den nördlichen Teilen Syriens aufzulösen (NLM 25.2.2025). Militärangehörige, darunter hochrangige Offiziere, sagten, dass einige Oppositionsfraktionen weiterhin in den Formationen operieren, die sie vor dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember genutzt haben, während gleichzeitig eine schrittweise Übergabe an Brigaden unter der Führung von Damaskus stattfindet, um eine neue Armee aufzubauen (National 21.2.2025).
Für das Innenministerium wird ein Kader vorbereitet, der eine spezielle Ausbildung erhalten soll, um seine Aufgaben im Rahmen eines Plans zur Gewährleistung einer sicheren Gesellschaft zu übernehmen (Araby 16.12.2024). Am 10.1.2025 gab das Innenministerium bekannt, dass der Eintritt in die Polizei und die Allgemeine Sicherheit durch die Einschreibung in die Polizeihochschule möglich sei. Die Kurse erstreckten sich auf fast alle syrischen Gouvernements, angeführt von Damaskus und seinem Umland, Homs, Tartus, Idlib, Suweida und Deir ez-Zour. In der Meldung hieß es, dass die Bewerber mindestens 20 sein müssen und höchstens 30 Jahre alt sein dürfen, mindestens einen Highschool-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben müssen. Sie müssen die vorgeschriebenen Kurse bestehen, nicht wegen eines Verbrechens oder einer Straftat verurteilt worden sein, bei guter Gesundheit und körperlicher Fitness und mindestens 168 cm groß sein (Syria TV 21.2.2025). Mehr als 200.000 Menschen haben sich für einen neuen Polizeidienst angemeldet, der derzeit aufgebaut wird, sagte der Kursleiter an der Polizeiakademie in Damaskus. Polizisten, die vor Assads Sturz zu den Rebellen übergelaufen sind, können sich für die neue Truppe bewerben. Diejenigen, die dies nicht getan haben, wurden aufgefordert, einen "Versöhnungsprozess" zu durchlaufen, einschließlich der Unterzeichnung eines Dokuments, in dem sie den Regimewechsel akzeptieren, und der Abgabe ihrer Waffe. Es ist noch nicht klar, ob sie sich der neuen Truppe anschließen dürfen (REU 23.1.2025). [Weitere Informationen zum Versöhnungsprozess finden sich in den Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Das Innenministerium änderte die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern des Sicherheits- und Polizeidienstes. Darunter sind eine Altersgrenze von 30 Jahren anstelle von zuvor 26 Jahren und Lockerungen bei den Anforderungen an die körperliche Gesundheit und Fitness. Die Ausbildung dauert 21 Tage. Unter dem Assad-Regime betrug die Ausbildungszeit neun Monate (Tayyar 31.1.2025). Reuters hingegen berichtet von zehn Tagen Unterricht in Waffenhandhabung und islamischen Recht. Wenn sich die Sicherheitslage verbessert, soll die Ausbildung auf neun Monate verlängert werden, wobei ein von den Rebellen in Idlib eingeführtes System verwendet wird (REU 23.1.2025). Die allgemeine Landschaft des neuen Sicherheitsapparats weist deutliche Veränderungen auf, vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung, die mit einigen Details einhergeht, wie die lauten Takbir-Rufe ["Allahu Akbar"-Rufe Anm.] bei den Abschlussfeiern, nachdem die Freiwilligen die Scharia- und Militärtrainingskurse absolviert haben, und die Abschlussreden der Veranstaltung, die sich auf die islamischen Lehren und die Notwendigkeit konzentrieren, „im Einklang mit Gottes Gesetz“ zu handeln (Tayyar 31.1.2025). Reuters zitiert Quellen, wonach die islamische Lehre dazu dienen soll, der neuen syrischen Polizei Moral zu vermitteln. Mitglieder der HTS-Polizeieinheit in Idlib sind nach Damaskus gereist, um Polizeibeamte zu rekrutieren. Die HTS-Polizei hat den Bewerbern eine Reihe von Fragen zu ihrem Glauben gestellt und die Ausbildung der neuen Rekruten konzentriert sich auf das Scharia-Recht (REU 23.1.2025).
Am 16.4.2025 kündigte das Innenministerium an, dass es einen Beamten ernennen werde, der sowohl die Kräfte der Allgemeinen Sicherheit als auch die Polizeikommandos in jeder Provinz beaufsichtigen solle, um so die Kontrolle über beide Kräfte zu zentralisieren (ISW 16.4.2025).
Langfristig werden Syriens Bemühungen zur Reform seines Militärs mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau seines Waffenarsenals und seiner Infrastruktur konfrontiert sein, insbesondere nach der weitreichenden Zerstörung durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. Diese Angriffe galten über 100 Luftverteidigungsbatterien, Radarsystemen und Geheimdienstbasen, wodurch ein Großteil des syrischen Arsenals unbrauchbar wurde. Berichten zufolge führte Israel in acht Tagen über 600 Angriffe durch und zerstörte dabei etwa 80 % der strategischen Waffen Syriens. Die syrische Luftwaffe, die Berichten zufolge Anfang 2024 über 184 einsatzfähige Flugzeuge verfügte, verfügt nun nur noch über eine Handvoll übergebliebener – wenn auch einsatzfähiger – Flugzeuge. Dasselbe gilt für die Hunderte von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen – darunter Kampfpanzer, Schützenpanzer, Langstrecken-Mehrfachraketenwerfer und SAM-Systeme – welche die Rebellen von der sich zurückziehenden Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) erbeutet haben, deren Schicksal unbekannt ist. Schätzungsweise 15 Marineschiffe wurden bei Angriffen auf Minaa el-Beida und Latakia zerstört, Tartus wurde jedoch verschont, um russische Streitkräfte nicht zu treffen. Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze, einschließlich Abfangjäger-Vorräte, Ersatzteile und Ausbildung der Besatzungen – wird Jahre dauern und Milliarden Dollar kosten, und das zu einer Zeit, in der die staatlichen Kassen fast leer sind (TNA 3.2.2025). Ash-Shara' kündigte einen Plan an, für den Import moderner militärischer Fahrzeuge, die für die Sicherheitsdienste in allen Provinzen geeignet sein sollen (Araby 16.12.2024).
Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt. In der neuen Struktur werden Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist (TR-Today 8.1.2025). Das syrische Generalkommando hat die Ernennung von Anas Hassan Khattab zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes bekannt gegeben. Khattab übernahm Anfang 2014 die Position des administrativen Emirs der Jabhat an-Nusra, nachdem er Ende 2013 einer der Anführer der Gruppe und allgemeiner administrativer Emir gewesen war. Nach Angaben des Sicherheitsrats wurde Khattab am 23.9.2014 gemäß den Ziffern 2 und 4 der Resolution 2161 (2014) auf die Sanktionsliste gesetzt, weil er mit al-Qa'ida in Verbindung stand, weil er „an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung, Begehung, Beteiligung oder Unterstützung der Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra beteiligt war“ und weil er „die Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra in irgendeiner anderen Form unterstützt hat“ (BBC 26.12.2024). Quellen bestätigten gegenüber Al Jazeera die Ernennung von Generalmajor 'Ali Nour ad-Din an-Na'san zum neuen syrischen Generalstabschef. Lokalen syrischen Plattformen zufolge war an-Na'san ein militärischer Befehlshaber von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) (AJ 9.1.2025b). Ende Dezember 2024 wurden von der neuen Regierung Kämpfer in Führungspositionen ernannt. Unter den 50 neuen militärischen Ernennungen waren sechs ausländische Kämpfer im Rang eines Brigadegenerals und eines Obersts, darunter zwei Araber. Die Ernennungen sind Teil einer umfassenderen Kampagne von ash-Shara' zur Umstrukturierung der Neuen Syrischen Armee, die Persönlichkeiten mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlicher Nationalität umfasst (Sky News 30.12.2024).
Der Kreml teilte Mitte des Monats Dezember 2024 mit, dass das Schicksal der russischen Militärbasen in Syrien noch immer diskutiert werde und dass die Kontakte mit syrischen Beamten fortgesetzt würden (AJ 28.12.2024b).
Die bewaffnete Landschaft Syriens besteht aus einem komplexen Geflecht von über 60 Fraktionen, von denen jede ihre eigene Geschichte, ihre eigenen Loyalitäten und ihre eigene Agenda hat. Mehr als die Hälfte sind der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) angeschlossen. Andere Fraktionen agieren unabhängig oder innerhalb kleinerer Allianzen, mit Ideologien, die von säkular bis islamistisch reichen, und Finanzierungsquellen, die verschiedene regionale und internationale Akteure umfassen. Dieses Flickwerk an Macht stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung einer einheitlichen nationalen Armee dar (DNewsEgy 3.2.2025). Obwohl die Kämpfer nominell unter der Schirmherrschaft der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es nach wie vor Milizen, von denen einige in Menschenrechtsverletzungen verwickelt waren und relativ undiszipliniert sind (Guardian 9.3.2025). Die Kernkräfte der Gruppierung, die die neue Regierung anführt, HTS, sind bekanntermaßen weitaus disziplinierter als andere Akteure, was auf jahrelanger Beobachtung ihrer Aktivitäten in der Provinz Idlib und während des Sturzes von al-Assad beruht. Dennoch waren auch einige HTS-Kräfte an den Massakern im März 2025 in der syrischen Küstenregion beteiligt. Darüber hinaus trägt die neue Regierung weiterhin die Verantwortung für alle Tötungen, die von Gruppen unter ihrem formellen Kommando, einschließlich der SNA, begangen wurden. Ihre Unfähigkeit, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Fraktionen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Nachdem Berichte über Massaker aufgetaucht waren, gab das Innenministerium eine doppelte Erklärung ab, in der es die Zivilbevölkerung aufforderte, sich nicht einzumischen und die Reaktion der Regierung zu überlassen, und allen regierungsfreundlichen Kräften befahl, sich an die Verfahren zu halten, die während der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes angewendet wurden, nämlich keine Zivilisten ins Visier zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits zahlreiche Morde verübt worden, und die Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den notwendigen Prozess der Rechenschaftspflicht, der auf solche Vorfälle folgen muss, um weitere Vergeltungsmaßnahmen und Gräueltaten zu verhindern (TWI 10.3.2025). In den Reihen der neuen syrischen Armee finden sich auch islamistische Kämpfer aus anderen arabischen Staaten, Zentralasien und dem Kaukasus (Standard 9.3.2025). Es gibt große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die bereits unter dem Verteidigungsministerium zusammengelegt wurden. Zu nennen ist hier der Top-Down-Ansatz, bei dem die Priorität auf Loyalität statt auf Leistung gelegt wird. Es gelingt nicht die ideologischen und klassenbasierten Unterschiede zwischen – und innerhalb – der Gruppierungen, die jetzt unter dem Kommando ash-Shara's stehen, abzumildern (NLM 25.2.2025).
Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante Anm.] ist die stärkste Gruppierung in Syrien (Asharq 9.12.2024). Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die Hälfte dieser Gruppierungen ist nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo (Quds 11.1.2025). Sie entstand aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa' al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna und wurde später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt (AJ 3.12.2024). Die HTS versuchte ihren militärischen Flügel durch die Einrichtung eines gemeinsamen Einsatzraums namens „Shahba Community“ in Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppierungen, darunter Ahrar ash-Sham, die Nour ad-Din-Zenki-Bewegung und die „50. Division“ zu stärken (UNSC 22.7.2024). 2019 wurde der Operationsraum Fatah al-Mubin gegründet. Dieser war für die Koordinierung und Abteilung für militärische Operationen in Nordsyrien in Idlib und den ländlichen Gebieten von Aleppo, Latakia und Hama verantwortlich. Mitte 2020 schränkte die Hay'at Tahrir ash-Sham alle militärischen Operationen auf den Operationsraum Fatah al-Mubin ein und untersagte die Bildung jeglicher sonstiger militärischer Gruppierungen oder Operationsräume in den von ihr kontrollierten Gebieten. 2023 verkündete die HTS eine neue Struktur für die militärischen Kräfte in ihren Gebieten an (AJ 3.12.2024). Mitglieder der HTS sind nicht nur Syrer, sondern sie umfasst mehrere Nationen (Asharq 8.12.2024). Sie ist in sechs Brigaden, Spezialeinheiten und Elitetruppen unterteilt, die als Rote Brigaden bekannt sind (Quds 11.1.2025) bzw. als Rote Bänder, und welche Berichten zufolge dank ihrer Fähigkeiten in Bezug auf Ausbildung, Bewaffnung und die Fähigkeit, die Frontlinien zu durchdringen, in der Lage waren, mehrere Kampfhandlungen gegen Assads Streitkräfte zu gewinnen (Asharq 9.12.2024). Die Anzahl der Mitglieder dieser Eliteeinheit ist nicht bekannt, sie soll Berichten zufolge aber aus Hunderten von HTS-Mitgliedern bestehen (Asharq 8.12.2024), die Inghamasiyin genannt werden (AJ 5.12.2024) und von denen einige zu den ideologisch extremsten und kampferfahrendsten Elementen der Rebellenkoalition gehören (Guardian 8.12.2024). Auf ihren Köpfen tragen sie rote Bänder. Die Einheit, die 2018 gegründet wurde, hat einen hohen Ausbildungsstand (AJ 5.12.2024) und verfügt über Spezialwaffen (AlMayadeen 5.12.2024). Daneben gehören auch Gruppen von Scharfschützen zu dieser Eliteeinheit (Asharq 8.12.2024). Auch HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' tauchte in einem Video 2020 mit rotem Band am Kopf auf (AlMayadeen 5.12.2024). Die HTS war es, die die Operation "Abschreckung der Aggression" im November und Dezember 2024 anführte (Asharq 9.12.2024).
Ash-Shara' kündigte gegenüber al-'Arabiya und al-Hadath an, dass sich seine Gruppierung bald auflösen wird (Arabiya 6.1.2025b). Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben (Sky News 31.1.2025).
Andere Gruppierungen
An der Operation "Abschreckung der Aggression" nahmen noch weitere Gruppierungen teil, die teilweise mit der ehemaligen Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) verbunden sind. Manche dieser Gruppierungen gehörten zur Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF), wie die Jabhat Tahrir as-Souriya und Jaysh Idlib al-Hurr (AJ 3.12.2024). Einige Gruppierungen werden von der Türkei ausgebildet und unterstützt. Darunter sind die Sultan Murad Division, die Sultan Suleiman Shah Division, die Hamza Division, Jaysh al-Islam und die Jabhat ash-Shamiya (Asharq 9.12.2024). Die NLF ist weitgehend für die Kontrolle in Idlib zuständig, während ein Großteil der militärischen Präsenz in die Schlüsselgebiete Aleppo, Homs, Damaskus, Latakia und Tartus abgezogen wurde. Die NLF koordiniert sich mit den örtlichen Sicherheitskräften. Aufgrund ihrer Mannstärke ist sie stark von verbündeten Gruppierungen abhängig (Etana 17.1.2025). Auch in Dara'a, im Süden Syriens, gibt es viele bewaffnete Gruppierungen, insbesondere Gruppierungen unter dem Banner der ehemaligen FSA (Asharq 9.12.2024).
Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA)
Mehr als die Hälfte der über 60 in Syrien bestehenden bewaffneten Gruppierungen gehört zur von der Türkei unterstützten Syrian National Army. Ihre Stärke beträgt mindestens 80.000 Mann und ihre Hauptaufgabe ist die Bekämpfung der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) (DNewsEgy 3.2.2025). Die Jabhat ash-Shamiya, die Bewegung Nour ad-Din-Zenki, die islamische Bewegung Ahrar ash-Sham im nördlichen Umland von Aleppo und die Gruppe ash-Shahba beteiligten sich an den Vorbereitungen für die Operation "Abschreckung der Aggression" im Sommer 2024, während die übrigen Fraktionen auf direkte Anweisungen aus Ankara warteten, wie die Nationale Befreiungsfront in Idlib, die Tausende von Kämpfern aus allen Untergruppierungen der Abteilung für militärische Operationen zur Verfügung stellte (Quds 11.1.2025). Sie könnte ca. 50.000 Kämpfer umfassen. Die SNA steht grundsätzlich in Konkurrenz mit der HTS. Ihre Anführer haben erklärt, dass sie schwere Waffen abgeben würde im Gegenzug für hohe Funktionen in der neuen syrischen Armee. Ihre Kleinfeuerwaffen werden sie behalten. Manche Anführer möchten ihr Einkommen, das sie durch Schmuggel über die türkisch-syrische Grenze erhalten, nicht aufgeben (Economist 14.1.2025). Im Widerspruch dazu wird die HTS von der von Ankara unterstützten Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF) unterstützt, die von Oberst Fadlallah al-Hajji angeführt wird, dem militärischen Befehlshaber der Faylaq ash-Sham und gleichzeitig stellvertretenden Verteidigungsminister in der Übergangsregierung (Quds 11.1.2025). Die NLF schloss sich im Oktober 2019 der SNA an ( MEE 7.12.2024).
Die Suleiman Shah Division (auch: al-Amshat) wird von Mohammad Hussein al-Jassim, bekannt als Abu Amsha, angeführt, einer umstrittenen Figur, die sich schweren Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sieht. Seine Truppen haben ihren Sitz in Sheikh al-Hadid in 'Afrin und erstrecken sich auf Teile des nördlichen Landesteils von Aleppo. Die Hamza-Division (auch: Hamzat) kontrolliert al-Bab, Jarablus und 'Afrin und steht unter dem Kommando von Saif Bolad (Abu Bakr), einem prominenten Führer der von der Türkei unterstützten SNA. Im Jahr 2023 verhängte das US-Finanzministerium direkte Sanktionen gegen die beiden Fraktionen und beschuldigte sie, in den von ihnen kontrollierten Gebieten „Kriegsverbrechen und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen“ zu begehen. Menschenrechtsberichten zufolge waren diese von der Türkei unterstützten Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banias, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025).
Die syrischen Sicherheitskräfte forderten Anfang März 2025 nach Zusammenstößen mit Anhängern des Assad-Regimes eine allgemeine Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus an. Drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA folgten diesem Aufruf: Jaish ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA benannten Gruppe Ansar al-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten. Die meisten lokalen Berichte deuten darauf hin, dass die überwiegende Zahl der von Regierungstruppen verursachten zivilen Todesfälle Anfang März 2025 in der Küstenregion von einer Mischung aus SNA-Fraktionen, ausländischen Kämpfern und zufälligen Zivilisten begangen wurde (TWI 10.3.2025).
Alle Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee sind an der Operation "Morgenröte der Freiheit" gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) beteiligt (Quds 11.1.2025).
Fahim 'Issa, einer der prominentesten Militärkommandeure in Nordsyrien, sagte, dass die Fraktionen der SNA derzeit nicht bereit sind, sich zusammenzuschließen, weil sie sich in den Kämpfen gegen die SDF mit türkischer Unterstützung engagieren, was im Gegensatz zu ash-Shara's Ansatz steht, die Angelegenheit mit den kurdischen Kämpfern zu regeln (Quds 11.1.2025).
Die Motivationen der Kämpfer in der SNA sind alles andere als einheitlich. In Interviews wurden drei Hauptmotive im gesamten Korps der SNA hervorgehoben: Erstens sind die Kämpfer von Loyalität und Stammesverbundenheit angetrieben und verlassen sich auf verwandtschaftliche Bindungen und das Vertrauen in die lokale Führung. Zweitens werden sie eher durch wirtschaftliche Faktoren motiviert, wobei viele von ihnen im Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes tätig sind. Drittens sind einige Kämpfer, insbesondere an der Levante-Front, ideologisch motiviert und vertreten revolutionäre Ideale und umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels (NLM 25.2.2025).
Syrische Freie Arme (Syrian Free Army - SFA)
Die Syrische Freie Armee (Syrian Free Army - SFA) [nicht zu verwechseln mit der mittlerweile aufgelösten Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) Anm.] ist eine von den USA unterstützte und ausgebildete Einheit von mehreren Hundert Mann, die in Südsyrien an einem Ort namens at-Tanf aktiv ist. Viele Jahre lang war die Einheit vom Großteil Syriens abgeschnitten, da sie nur in einem kleinen Gebiet um die Garnison patrouillieren konnte, in dem sich US-Soldaten aufhielten. Ihr Anführer ist Oberst Salem Turki al-'Antri. Die Syrische Freie Armee entstand aus der erstarkenden Rolle der USA in Syrien, deren Präsenz bis ins Jahr 2015 zurückreicht. Die USA unterstützten die hauptsächlich kurdischen Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces - SDF) im Osten Syriens erheblich. In at-Tanf jedoch, wo die USA einen Stützpunkt in der Nähe einer alten Landwirtschaftsschule errichteten, schlossen sich die USA mit den Maghawir ath-Thawra (MAT) zusammen, die sich aus syrischen Arabern zusammensetzten, die gegen das Assad-Regime waren. Die MAT, aus der später die Syrische Freie Armee hervorging, hatte im Jahr 2018 etwa 300 Mann. Die Rolle der Gruppe sollte darin bestehen, den Islamischen Staat im Rahmen der umfassenderen Anti-IS-Mission der USA in Syrien zu bekämpfen. Im Laufe der Zeit bildeten die USA die Syrische Freie Armee in Schießkunst, Taktik für kleine Einheiten und dem Einsatz leichter Fahrzeuge für Patrouillen aus. Die Truppen der SFA konzentrieren sich weiterhin auf lokale Aufgaben, wie die mobile medizinische Klinik und die Unterstützung der verbliebenen Vertriebenen in Rukban. Sie haben auch Minenräumaktionen durchgeführt. Einige Mitglieder der Syrischen Freien Armee stammen aus Gebieten in der Nähe von Palmyra, etwa 120 Kilometer nördlich von at-Tanf. Nach dem Sturz des Assad-Regimes reisten einige Mitglieder der Einheit, darunter auch al-'Antri, nach Palmyra, um sich mit Einheimischen zu treffen und in dem Sicherheitsvakuum zu agieren, das durch al-Assads rasch verschwindende Armee entstanden war (LWJ 10.2.2025). Die SFA besteht aus syrischen Rebellen, die sich dem syrischen Regime widersetzten. Es handelt sich um arabische Oppositionskräfte, und die Männer stammen hauptsächlich aus der syrischen Provinz Homs und anderen Gebieten in der Nähe von Damaskus und Palmyra (JPOST 2.1.2025). Mitte April 2025 wurde das Training der SFA durch die USA fortgesetzt (LWJ 16.4.2025).
Die Syrische Freie Armee hat sich dem neuen Verteidigungsministerium angeschlossen (TWI 12.2.2025).
Ausländische Kämpfer
Ash-Shara' hat sich an eine Gruppe ausländischer Kämpfer gewandt, die aus dem Norden gekommen sind. Ihre Zahl könnte zwischen 400 und 2.500 liegen (Economist 14.1.2025). [...]
2.4.1.6. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von HTS im Nordwesten festgehalten werden. Sie und einige Fraktionen der SNA im Norden wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die Regierung (OHCHR 3.2.2025).
Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen basierten, ist unklar. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte im Jänner 2025 229 Fälle von willkürlichen Verhaftungen, darunter drei Kinder und acht Frauen. Die Übergangsregierung war für 129 Verhaftungen verantwortlich, wobei 36 wieder entlassen wurden (SNHR 4.2.2025a). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, bei dem diese Opfer eindeutig identifiziert und vor Gericht gestellt werden (MEI 21.1.2025). Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren (ANHA 9.2.2025). Ende Jänner verstarb ein Mann, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war, in Haft. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (AAA 2.2.2025).
Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Gruppierungen der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Den Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich, darunter sechs Frauen. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.2.2025a). […]
2.4.1.7. Sicherheitsbehörden in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
In der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) dominieren die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), eine Koalition von kurdischen, sunnitisch-arabischen und syrisch-christlichen Gruppierungen unter der Führung kurdischer Milizen, insbesondere der Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG). Sie gliedern sich in Einheiten der Inneren Sicherheit, Terrorismusbekämpfung und Kommandoeinheiten (CIA 31.7.2024). Nach Angaben des Pentagons machten Kurden im März 2017 40 % der SDF aus, während Araber 60 % ausmachten, obwohl andere Quellen darauf hinweisen, dass der Prozentsatz der arabischen Kämpfer geringer war. Jedenfalls besteht Konsens darüber, dass die Führung in den SDF den Kurden gehört. Neben syrischen Arabern und Kurden gibt es auch ausländische Kommandeure und Elemente in den SDF. Letztere sollen laut Aussagen des Kommandanten 'Abdi Syrien verlassen, wenn ein Waffenstillstand mit der Türkei bzw. der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) erzielt wurde (AJ 29.1.2025). Die YPG sind die größte Miliz in den SDF (BBC 10.12.2024). Experten schätzen die Anzahl der Kämpfer innerhalb der SDF auf 20.000 bis maximal 30.000. SDF-Anführer 'Abdi gibt die Anzahl mit 100.000 Kämpfer an (AJ 29.1.2025). Im Gegensatz zu den Selbstverteidigungsgruppen, die aus Wehrpflichtigen bestehen, werden die SDF an der Front eingesetzt (DIS 6.2024).
Die SDF nutzen die internationale finanzielle Unterstützung vor allem, um die Gehälter und Löhne ihrer Kämpfer und Verwaltungsangestellten zu zahlen, die zwischen 100 und 800 US-Dollar liegen. Diese Löhne sind die höchsten im Vergleich zu anderen lokalen bewaffneten Gruppen in Syrien, einschließlich der ehemaligen Regimetruppen, was den SDF in hohem Maße geholfen hat, eine kontinuierliche Rekrutierung in ihre Reihen zu gewährleisten (AJ 29.1.2025). Als die SDF im Jahr 2014 im Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) andere Kurden zur Unterstützung aufgefordert haben, haben irakische Peshmerga und die türkisch-kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) ihnen Unterstützung zugesandt. Einige dieser ausländischen kurdischen Kämpfer haben das Land wieder verlassen. Eine Gruppierung mit Hunderten von Kämpfern ist mit dem Ziel geblieben, den Kurden bei ihrer Selbstverteidigung zu helfen (FAZ 28.1.2025).
Die Revolutionäre Jugendbewegung Syriens (Tevgera Ciwanên Şoreşger) identifiziert sich als sozialistische Bewegung, die von den Ideen Abdullah Öcalans, des inhaftierten Führers der PKK, inspiriert ist, und ideologisch mit der PKK und der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) verbunden ist. Die Jugendgruppe ist im gesamten Nordosten Syriens mit Büros und Zentren sowie einer Vielzahl von auf Jugendliche ausgerichteten kulturellen, politischen und militärischen Ausbildungsaktivitäten stark vertreten, von denen einige von hochrangigen SDF- und Autonomieverwaltungsbeamten besucht und unterstützt werden. Berichten zufolge haben Mitglieder der Revolutionären Jugendbewegung in den letzten Jahren feindselige Handlungen gegen Demonstranten, Journalisten und politische Oppositionsparteien begangen (HRW 2.10.2024).
Obwohl in mehreren schriftlichen Quellen des Danish Immigration Service (DIS) über die Wehrpflicht bei den SDF berichtet wurde, bleibt die Rekrutierung von Personal für die SDF freiwillig und basiert auf einem Vertrag zwischen den SDF und der betreffenden Person. Die Standarddauer des Vertrags beträgt zwei Jahre Dienst bei den SDF, kann jedoch nach Ermessen der Freiwilligen verlängert werden. Es gibt eine Reihe von Faktoren, die Einzelpersonen weiterhin dazu motivieren, sich freiwillig den SDF anzuschließen. Dazu gehören wirtschaftliche Anreize, wie die im Vergleich zu anderen bewaffneten Gruppen relativ hohen Gehälter, die in Gebieten mit begrenzten Möglichkeiten für alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, wie ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wirksam sind. Darüber hinaus ist die Fähigkeit der SDF, Schutz vor anderen Akteuren und Bedrohungen zu bieten, ein wichtiger Faktor für ihre Fähigkeit, Personal in Gebieten mit arabischer Mehrheit zu rekrutieren, und ethnische Kurden schließen sich den SDF an, um ihre Region zu verteidigen. Ein in Erbil ansässiger syrischer Journalist, versicherte, dass die SDF von Zwangsrekrutierungen absehen, um ihren Ruf als professionelle Streitmacht zu wahren. Die SDF vollziehen im Zusammenhang mit der Rekrutierung eine Identitäts- sowie eine Hintergrundüberprüfung durch die sogenannten "Komeen", die kleinste Verwaltungseinheit im DAANES kontrollierten Gebiet. Personen, die sich für die SDF bewerben, müssen ihren nationalen Personalausweis, Familiendokumente und ein lokales Ausweisdokument, das als "Shahadet at-Tarif" [arabisch Anm.] bzw. "Nasnameh" [kurdisch Anm.] bekannt ist und von der örtlichen Komeen ausgestellt wird, vorlegen (DIS 6.2024).
Die Übergangsregierung verfolgt eine zweigleisige Strategie, um die SDF zur Entwaffnung zu zwingen: Sie verhandelt aktiv mit den SDF und stimmt sich gleichzeitig mit der Türkei und der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA) ab. Sowohl die Türkei als auch die SNA bekämpfen die SDF aktiv in Nordsyrien (ISW 23.1.2025). Ein Treffen im Jänner 2025 zwischen dem syrischen Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' und dem Kommandanten der SDF Mazloum 'Abdi sei 'Abdi zufolge positiv verlaufen. Sie hätten sich auf die großen Linien in Bezug auf die territoriale Integrität, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Stabilität und die Aufrechterhaltung des Zusammenhalts der Institutionen im Allgemeinen geeinigt. Widersprüche gab es in Detailfragen. Zur Klärung eben dieser, wird ein militärisch-administrativer Ausschuss gebildet, um eine Einigung zu erzielen, die beide Seiten zufriedenstellt (Sharq 14.1.2025). Am 10.3.2025 unterzeichneten 'Abdi und Übergangspräsident ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung der Überbleibsel des Assad-Regimes und anderer Bedrohungen unterstützen (Arabiya 11.3.2025). In der Vereinbarung wurde ein Waffenstillstand auf allen syrischen Territorien und die Eingliederung aller zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die Verwaltung des syrischen Staates, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens und der Öl- und Gasfelder festgehalten. Das Abkommen soll bis Ende des Jahres 2025 umgesetzt werden (AJ 10.3.2025a).
2.4.1.8. Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024)
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).
Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll (DNewsEgy 3.2.2025). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln (Arabiya 6.1.2025b). Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) (MAITIC 9.1.2025). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (UNSC 7.1.2025). Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein (Al Majalla 24.1.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. (AlHurra 12.2.2025).
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025).
Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025).
2.4.1.9. Wehrpflicht
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' erklärte am 15.12.2024, dass er die Wehrpflicht in Syrien beenden werde (ISW 16.12.2024). Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025).
Tendenz: Verbesserung:
Offizielle Aussagen lassen den Schluss zu, dass sich die Situation in Bezug auf die Wehrpflicht verbessern wird. Derzeit sind keine Fälle von (Zwangs-)rekrutierungen bekannt.
2.4.1.10. Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES
Wehrdienst
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen, angefangen bei Stadtvierteln, Dörfern, Städten und allen Wohneinheiten. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Sie sind die legitimen Verteidigungskräfte in der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der Söhne und Töchter des Volkes und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie organisieren sich autonom innerhalb des Demokratischen Konföderalen Systems Nord- und Ostsyrien und haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023). Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES in allen Regionen (DIS 6.2024). Frauen in den von der Autonomen Verwaltung kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab 22.2.2024). Wladimir van Wilgenburg, Journalist und Autor, und ein Experte für syrische Kurden haben noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS 6.2024).
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, während die Verhaftungskampagnen gegen junge Menschen für die Einberufung in die Reihen der SDF weitergehen. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der Autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist (Shaam 10.1.2024). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinien, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka im Juni 2024 wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024a). Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Provinzen Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO 2.7.2024). Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf volle Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANES-GC 22.2.2024).
2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab 22.2.2024).
Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt werden würde, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stünden unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein könnten (ACCORD 6.9.2023). Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (DIS 6.2024).
Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024).
Aufschub und Befreiung
Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten und durchgesetzt. Einer Person, der eine Befreiung oder Entlassung von der Selbstverteidigungspflicht gewährt wurde, wird dies in ihrem Selbstverteidigungsheft vermerkt (DIS 6.2024). Das Gesetz Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht erlaubt es durch Artikel 16 Studierenden, wenn diese die erforderlichen Unterlagen vorlegen, ihre Einberufung jeweils für ein akademisches Jahr, beginnend mit 15. März jeden Jahres, aufzuschieben (AANES-GC 22.2.2024). Im September 2023 nahm die Selbstverwaltung im Nordosten Syriens Änderungen im Gesetz zur Selbstverteidigung vor. Die Änderungen legen eine bestimmte Altersgrenze für den Aufschub des Studiums fest, und zwar für jede einzelne Ausbildungsstufe. So kann ein Masterstudent den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben und hat kein Recht auf Aufschub nach diesem Alter, auch wenn er seine Studien oder einen weiteren Studienzweig noch nicht abgeschlossen hat. Ein neuer Artikel Nr. 30 wurde dem Gesetz hinzugefügt, der vorsieht, dass Ärzte und Apotheker, die ihr Studium abgeschlossen haben und sich zum Dienst auf dem Land verpflichten, ihren Wehrdienst um ein volles Jahr aufschieben können, sofern der Antragsteller das 30. Lebensjahr nicht überschritten hat. Bereits im Jahr 2018 wurde das Gesetz geändert, beispielsweise wurde ein Aufschub von Universitätsstudenten, des einzigen Kindes in der Familie, wie von Familien der Gefallenen und derjenigen, die Brüder in den Inneren Sicherheitskräften (Assayish) und der YPG haben (Enab 22.2.2024). Laut Artikel 17 wird Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben und das Alter für die Aufnahme des Studiums noch nicht erreicht haben, wie z. B. Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben, während sie noch 17 Jahre alt waren, dieses Jahr nicht als eines der Aufschubjahre gezählt. (AANES-GC 22.2.2024). Darüber hinaus stellte eine Quelle des Verteidigungsministeriums der DAANES klar, dass Studierende nicht an Bildungseinrichtungen innerhalb der DAANES eingeschrieben sein müssen, um für eine Aussetzung ihrer Selbstverteidigungspflicht infrage zu kommen. Sie können auch an Einrichtungen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder in den Nachbarländern Syriens, einschließlich der Türkei, des Irak, des Libanon und Jordaniens, eingeschrieben sein (DIS 6.2024).
Gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird Brüdern von Wehrpflichtigen derselben Mutter innerhalb der Selbstverteidigungspflicht, die den Ausbildungskurs abgeschlossen haben, ein Aufschub gewährt. Dieser Aufschub wird zweimal für jeweils sechs Monate gewährt. Artikel 26 regelt administrative Aufschübe. So kann, wer frisch von außerhalb Syriens zurückgekehrt ist, eine Aufschiebung für maximal sechs Monate bekommen. Der einzige Bruder eines Vermissten kann einen Aufschub für zwei Jahre bekommen. Geschwister, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Eltern verstorben oder behindert sind, können ein Jahr aufschieben. Die genannten Aufschübe werden nach einer Überprüfung durch das Zentrum für Selbstverteidigungsaufgaben und der Genehmigung durch die Abteilung für Selbstverteidigungsaufgaben gewährt (AANES-GC 22.2.2024). Personen, die mindestens drei Jahre lang in einer Einrichtung oder Truppe unter dem DAANES gedient haben, können von der Selbstverteidigungspflicht befreit werden. Dies gilt für bezahlte, auf einem Vertrag basierende Dienste in jeder vom DAANES anerkannten Einrichtung, wie z. B. der Verkehrspolizei. Ehemalige Mitglieder der Internen Sicherheitskräfte (Assayish) oder der SDF sind vom Selbstverteidigungsdienst befreit, wenn sie bereits zwischen 2012 und 2015 mindestens zwei Jahre lang bei der Assayish oder der SDF gedient haben. Auch Personen, die derzeit drei bis fünf Jahre lang bei der Assayish oder der SDF dienen, können eine Befreiung beantragen. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (DIS 6.2024).
Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind laut Artikel 29 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von Märtyrern, die offiziell in den Registern der Märtyrer-Familien-Kommission eingetragen sind und eine Bescheinigung über das Märtyrertum besitzen, Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Ausübung ihrer Pflicht hindern, gemäß den medizinischen Berichten des militärmedizinischen Zentrums und der Genehmigung der Verteidigung in den autonomen und zivilen Verwaltungen, der einzige Sohn von Eltern oder eines Elternteils, unabhängig davon, ob beide leben oder tot sind, ein Findelkind, dessen Abstammung nicht bekannt ist. Alle männlichen Geschwister mit besonderen Bedürfnissen werden gemäß den Berichten des militärmedizinischen Zentrums als das einzige Geschwisterkind behandelt (AANES-GC 22.2.2024). Je nach Art der Erkrankung kann eine Person entweder von der Dienstpflicht befreit oder von ihr zurückgestellt werden. Medizinische Befreiungen werden bei körperlichen und psychischen Erkrankungen gewährt, die die betreffende Person daran hindern, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. In solchen Fällen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt, um die Dienstfähigkeit der Person festzustellen. Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht können Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht hindern, von der Pflicht befreit werden, wenn sie über einen genehmigten medizinischen Bericht des Militärmedizinischem Zentrums und die Genehmigung der Verteidigungsämter in Verwaltungs- und Zivilabteilungen verfügen. Ein syrischer Universitätsprofessor teilte dem Danish Immigration Service mit, dass die Regeln für medizinische Ausnahmen weiterhin von den DAANES-Behörden umgesetzt und eingehalten werden (DIS 6.2024).
Gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht müssen Einwohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, die eine Landgrenze zu Syrien haben, eine jährliche Aufschubgebühr von 400 US-Dollar für jedes Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes zahlen (AANES-GC 22.2.2024). Die Stundung durch Zahlung dieser Gebühr kann insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden. Einzelpersonen können sich innerhalb der DAANES frei bewegen, ohne nach Zahlung der Gebühr zur Selbstverteidigung eingezogen zu werden. Einzelpersonen aus den DAANES, die in den Nachbarländern Syriens leben, können eine Stundung aus Bildungsgründen erhalten, z. B. wenn sie an einer Bildungseinrichtung in der Türkei eingeschrieben sind (DIS 6.2024). Gemäß Artikel 36 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht sind Personen nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten, wenn sie eine nicht-syrische Staatsbürgerschaft erhalten (AANES-GC 22.2.2024). Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden (DIS 6.2024).
Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Soldat, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die von der Danish Immigration Service befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß Quellen des Danish Immigration Service (DIS) werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung, da viele junge Männer Kontrollpunkte meiden und auf Fluchtmöglichkeiten warten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die Assayish würden den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleiben, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023).
Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage des Dienstes versäumt hat, während die volle Dienstzeit zwölf Monate beträgt (Enab 22.2.2024). Laut zwei vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen können (DIS 6.2024).
Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aufgrund der Wehrdienstverweigerung oder Desertion ihrer Verwandten Schikanen oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurden (DIS 6.2024).
2.4.1.11. Oppositionelle Gesinnung
Kämpfer befreiten Gefangene aus den Gefängnissen in den Städten, die sie während ihrer Offensive eingenommen haben, darunter auch das berüchtigte Sednaya-Gefängnis in Damaskus (AJ 8.12.2024). In den vergangenen 13 Jahren, nach dem gescheiterten Aufstand der Rebellen und dem anschließenden Bürgerkrieg, nutzte al-Assad die langen Arme des Apparats der Sicherheitskräfte wie nie zuvor, um jede noch so kleine Andeutung von Dissens auszumerzen (NYT 17.12.2024).
Am 6.1.2025 endete eine fünftägige Razzia in Homs gegen Kriegsverbrecher und flüchtige Straftäter. Es soll sich vor allem um Überbleibsel des Regimes und seiner Unterstützer handeln, die sich geweigert haben, ihre Waffen in Homs in einem der „Settlement Center“ abzugeben. Der Syrischen Beobachtungsstelle für Meschenrechte zufolge sollen 150 Menschen in der Stadt Homs und etwa 500 im Umland verhaftet worden sein (Arabiya 6.1.2025a). Am 12.1.2025 sollen einige der Gefangenen wieder freigelassen worden sein (AAA 12.1.2025a). Es soll sich dabei um 360 ehemalige Offiziere und Angehörige der Armee des Regimes gehandelt haben. Ein Korrespondent von Al Arabiya News erklärte, dass sie freigelassen wurden, nachdem sie untersucht wurden und sich herausstellte, dass sie nicht an Verbrechen gegen Syrer beteiligt waren (Arabiya 12.1.2025a). Auch in anderen Gebieten kam es zu Sicherheitskampagnen der neuen syrischen Behörden, die mehrere Personen verhafteten, denen sie Verbindungen zum gestürzten Regime unterstellen (AlHurra 10.1.2025a. Ein Syrien-Beobachter sagte, dass Kämpfer, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen, am 10.1.2025 einen örtlichen Beamten öffentlich hingerichtet haben, weil sie ihn beschuldigten, ein Informant des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad gewesen zu sein (Arabiya 10.1.2025).[...]
Tendenz: Verbesserung:
Eine Verfolgung aufgrund von kritischen Äußerungen gegenüber dem al-Assad-Regime ist nicht mehr gegeben. Unter dem ehemaligen Regime aufgrund ihrer oppositionellen Einstellung zur Regierung, der al-Assad-Familie o.Ä. verhaftete Personen wurden aus den Gefängnissen befreit.
Tendenz: Gleichbleibend-Verschlechterung:
Diejenigen, die das al-Assad-Regime unterstützt haben, werden verfolgt und zur Rechenschaft gezogen, Berichten zufolge sogar bis zur Hinrichtung. Die vorhandenen Informationen reichen nicht aus, um eine Aussage zu treffen, ob es sich bei den Verhafteten bzw. bestraften Personen ausschließlich um Kriegsverbrecher handelt oder nicht. Daneben dürfte es zu Racheaktionen durch Einzelpersonen/ bewaffnete Gruppierungen kommen, die von den zuständigen Sicherheitskräften derzeit nicht verhindert werden können.
2.4.1.12. Allgemeine Menschenrechtslage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024)
Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren (HRW 16.1.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) befürchtet eine Rückkehr zu einer "dunklen Ära", weil die Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen (SOHR 2.2.2025). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 21 Fälle (SNHR 3.3.2025).
Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Führung der HTS soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert (AP 15.12.2024b). Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen (DW 12.12.2024).
Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das SNHR eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum (SNHR 19.12.2024). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen kürzlich versöhnte ehemalige Mitglieder des Regimes, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden wären […]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Provinzen Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen, da sie zum Schauplatz häufiger Konfrontationen wurden. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Provinzen stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Am 11.1.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) seit 8.12.2024 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Insbesondere in den Regionen Hama und Homs, sowie in den Küstengebieten Latakia und Tartus kam es zu willkürlichen Tötungen und Hinrichtungen vor Ort (SOHR 3.1.2025). Nach Berichten von lokalen Aktivisten und Augenzeugen war die Gruppierung Ansar at-Tawhid […] an einem großen Teil dieser Verstöße beteiligt, zusätzlich zu anderen Gruppierungen, die nicht genau identifiziert werden konnten (SNHR 19.12.2024). Mindestens 124 Menschen wurden bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Provinzen Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die sektiererischen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Wegen eines unbestätigten Angriffs auf einen alawitischen Schrein wurde im Dezember 2024 eine Welle von Protesten unter der alawitischen Gemeinschaft in Homs, Latakia, Tartus und Teilen von Damaskus ausgelöst. Die Proteste führten zu Militäroperationen des neuen syrischen Sicherheitsapparats, um ehemalige Kämpfer des Regimes zu vertreiben (AlMon 11.1.2025). Dem Middle East Institute zufolge ist eines der dringendsten Probleme nicht sektiererisch motivierte Angriffe […], sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt haben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes (MEI 21.1.2025). France 24 zufolge zeigen Berichte und Videos in den sozialen Medien in Syrien, dass Vergeltungsmorde begonnen haben (FR24 13.12.2024). Es kursierten Bilder von Regierungsbeamten des ehemaligen Regimes, die unter Gewaltanwendung durch die Straßen geschleift wurden (PBS 16.12.2024). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt haben, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Bei einer Sicherheitskampagne in Homs gegen Regimeunterstützer im Jänner 2025 kam es zur Festnahme einer Reihe von Männern, darunter auch Zivilisten, denen Verstöße im Zusammenhang mit der inoffiziellen Beschlagnahme von Fahrzeugen nachgewiesen wurden. Die meisten Elemente der Abteilung für Militärische Operationen waren diszipliniert, mit Ausnahme einiger von offizieller Seite als Einzelfälle bezeichneten Vorfällen, wie das Zerbrechen von Musikinstrumenten und Wasserpfeifen sowie von Flaschen mit alkoholischen Getränken und die Beschädigung des Inhalts einiger Häuser. Einige Häftlinge wurden zu erniedrigenden Handlungen gezwungen, wie dem Imitieren von Tiergeräuschen, und sie wurden beleidigt und mit sektiererischen Phrasen beschimpft (Enab 6.1.2025). Auch in Damaskus kam es am 8.1.2025 zu Razzien durch die neuen Sicherheitsbehörden. Sie folgten auf eine dreiwöchige Kampagne im alawitischen Kernland an der Küste (National 8.1.2025). Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen operieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Die neue Regierung reagierte auf die Vorwürfe von Menschenrechtsaktivisten mit Festnahmen von Dutzenden Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stünden, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 6.3.2025 zu Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen getötet wurden (SOHR 10.3.2025a). Bewaffnete Männer, die der syrischen Regierung treu ergeben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, wie Augenzeugen und Videos belegen. Sie lieferten ein grausames Bild eines harten Vorgehens gegen die Überreste des ehemaligen Assad-Regimes, das in gemeinschaftliche Morde ausartete (CNN 9.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstützte Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet (SOHR 11.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Des Weiteren gibt er an, dass in einigen Gebieten Zivilisten abgeschlachtet wurden, während andere durch Erschießungskommandos hingerichtet wurden (AlHurra 9.3.2025), wie in den Stadtvierteln Baniyas und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Bürger durch ein Erschießungskommando des Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden (SOHR 10.3.2025e). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). In den Städten im Gebiet zwischen Baniyas und Qadmous kam es zu Massentötungen, darunter auch von Kindern und älteren Menschen (AlHurra 9.3.2025). Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). […] Der UN-Sondergesandte Geir Pedersen sprach über Berichte von Menschen, die im Kreuzfeuer getötet wurden, und schwere Misshandlungen in der Haft. Pedersen prangerte Entführungen, Plünderungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zwangsräumungen von Familien aus staatlichen Wohnungen an. Er forderte alle bewaffneten Akteure dazu auf, diese Art von Aktionen zu stoppen, ihre Zusicherungen mit konkreten Maßnahmen zu untermauern, und an einem umfassenden Rahmen für eine Übergangsjustiz zu arbeiten (AJ 13.2.2025b).
Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy, stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen, und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025).
Die syrische Übergangsregierung unter ash-Shara' hat zugesagt, dass die Verantwortlichen für Gewalttaten gegen Syrer durch das gestürzte Assad-Regime zur Rechenschaft gezogen werden. Der Weg dorthin ist jedoch schwierig, da die Zahl der Opfer nicht genau bekannt ist und die Täter noch nicht identifiziert werden konnten (BBC 13.12.2024). Die HTS möchte die an staatlicher Folter beteiligten Ex-Offiziere auflisten und sie als Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen. Dafür setzte sie sogar eine Belohnung aus, für Informationen über ranghohe Offiziere von Armee und Sicherheitsbehörden, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren (FAZ 10.12.2024). […]
Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die SNA und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in 'Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. Während der Offensive "Abschreckung der Aggression" hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdische Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte (MEE 7.12.2024). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic berichtete weiterhin von Verhaftungen, Gewalt und finanzieller Erpressung durch die Militärpolizei der SNA und bestimmter Gruppierungen, insbesondere der Sultan-Suleiman-Shah Division und der Sultan-Murad-Division (UNHRC 12.8.2024) […]. SNHR dokumentierte im Jänner 2025 41 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch Gruppierungen der SNA (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 34 Fälle, darunter eine Frau (SNHR 3.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren es auch zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). […]
Nach al-Assads Sturz am 8.12.2024 sind einem französisch-syrischen Schriftsteller sowie syrischen Künstlern zufolge neue Formen der Zensur entstanden. Die Äußerung von nicht-islamischen Überzeugungen ist in Syrien zu einer ernsthaften Herausforderung geworden. Die syrischen Behörden haben ein neues Gesetz erlassen, das eine einjährige Gefängnisstrafe für jeden vorsieht, der das „Verbrechen der Gotteslästerung“ begeht. Die Angst vor Meinungsäußerung ist im öffentlichen Raum immer noch spürbar. Wenn Themen wie romantische Beziehungen, Säkularismus, Meinungsfreiheit und vor allem Religion diskutiert werden, vergewissern sich die Sprecher, ob kein HTS-Mitglied in der Nähe ist (MC Dawliya 29.1.2025). Am 26.12.2024 erließ das Informationsministerium ein Verbot der Veröffentlichung oder Verbreitung „jeglicher Inhalte oder Informationen mit sektiererischem Charakter, die darauf abzielen, Spaltung und Diskriminierung zu fördern“ (FR24 26.12.2024b). […]
2.4.1.13. Bewegungsfreiheit – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024)
Die Interimsregierung installiert Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024).
Laut Aussage des syrischen Verkehrsministers bei einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw haben die neuen syrischen Machthaber vom ersten Tag der Befreiung an damit begonnen, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, insbesondere durch die Sicherstellung der Grundversorgung, z. B. mit Brot und Treibstoff, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit sich die Menschen zwischen den Provinzen bewegen können. Sie haben damit begonnen, Treibstoff für Fahrzeuge zu sichern, damit sie in Abstimmung mit dem Ölministerium eingesetzt werden können, und Fahrten zwischen Damaskus und den restlichen Provinzen, zwischen Idlib und den restlichen Provinzen und zwischen Aleppo und restlichen Provinzen zu organisieren, zusätzlich zum internen Transport innerhalb jeder Provinz. Sie haben mit der Umsetzung eines Plans zur Festlegung spezifischer Preise, die für Fahrzeugbesitzer und für Menschen mit sehr begrenztem Einkommen angemessen sind, begonnen. Etwa 70 bis 80 % der Preis- bzw. Transporttarifstruktur wurden fertiggestellt und umgesetzt. Was die Versorgung der Öffentlichkeit betrifft, so wurden etwa 50 bis 60 % der Strecken, ob intern oder extern, gesichert (Rudaw 1.2.2025).
In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).
Bezüglich Verkehr und Handel mit den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gibt es laut Aussage des syrischen Verkehrsministers in einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw Sicherheitsprobleme und Risiken für die Bewegungsfreiheit der Menschen. Er hoffe auf eine schnelle Lösung des Problems, damit die Menschen in al-Hasaka und Deir ez-Zour Damaskus und ihre anderen Verwandten in den anderen Provinzen besuchen können (Rudaw 1.2.2025).
Wehrpflichtige im Regime al-Assads mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, sich frei im Land zu bewegen (BBC 29.12.2024). Deswegen wollten ehemalige Soldaten ihre Daten bei der neuen Übergangsregierung registrieren lassen, um neue Ausweise zu erhalten, mit denen sie in Syrien leben und sich frei bewegen können. Hunderte von ihnen wurden in Versöhnungszentren vorstellig (FR24 2.1.2025).
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. Der Flughafen Hmeimim in Latakia könnte laut syrischem Verkehrsminister bald in Betrieb genommen werden. Der Flughafen funktioniert, aber aufgrund der Präsenz der russischen Basis wird erst ein Plan entwickelt, um dieses Problem bezüglich ihrer Anwesenheit zu lösen. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). Am 8.1.2025 landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad auf dem Flughafen von Damaskus (AJ 7.1.2025). Der Internationale Flughafen von Damaskus wurde in der Nacht vom 7. auf den 8.12.2024 geplündert, nachdem die Flughafenwachen geflohen waren, als Oppositionskräfte die Hauptstadt einnahmen. Der Großteil der technischen und ingenieurwissenschaftlichen Ausrüstung und des Zubehörs wurde gestohlen. Am 18.12.2024 wurde der Flughafen teilweise wiedereröffnet, als ein Inlandsflug in die nördliche Stadt Aleppo startete. Beamte des Flughafens gaben damals an, dass die Wiedereröffnung aufgrund von Vandalismus und Diebstählen nur teilweise erfolgte. Der Hauptflughafen Syriens in der Hauptstadt Damaskus nahm seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder auf (DS 7.1.2025). Es gibt nur sehr wenige syrische Flugzeuge. Der Staat besitzt nur zwei einsatzfähige Flugzeuge und es gibt einige Flugzeuge, die gewartet werden müssen, was vielleicht so teuer ist wie der Wert des Flugzeugs selbst. Zusätzlich gibt es ein unabhängiges syrisches Unternehmen, das vielleicht fünf oder sechs einsatzfähige Flugzeuge hat, und es gibt Verträge mit vielen Unternehmen. Das Problem liegt nicht in der Verfügbarkeit syrischer Flugzeuge, sondern in den Beschränkungen des Regimes für Verträge, in die der Luftfahrtsektor investieren könnte. In der nächsten Phase sollen die Flughäfen von Damaskus und Aleppo eine gute Anzahl von Flugzeugen erhalten (Rudaw 1.2.2025). Nur wenige Fluggesellschaften fliegen Syrien wieder an oder haben angekündigt, ihre Flüge ins Land wieder aufzunehmen (NTV 18.1.2025). Die Zahl der Flüge nach Damaskus nehme laut syrischem Verkehrsminister jeden Tag zu. Der Flughafen in Qamishli wurde drei Tage nach der Befreiung Syriens vom Assad-Regime von den SDF übernommen. Sie unterbrachen die Kommunikation mit Damaskus. Nach der Befreiung des Gebiets von den SDF, wird der Flughafen Qamishli aktiviert werden, so der Verkehrsminister (Rudaw 1.2.2025).
Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden. Züge und Lokomotiven und alle Bahnhöfe müssen gewartet werden, und es werden Ersatzteile gebraucht. Der Zugbetrieb wurde für den Transport von Grundstoffen wie Treibstoff und anderen Materialien von der Küste nach Aleppo und Damaskus wieder aufgenommen, und die Eisenbahn funktioniert, aber alle Gleise sind alt, und wenn der Transport zunimmt, müssen sie neu und kostspielig gewartet werden. Es gibt Gleise, die nicht mehr gewartet werden können, sondern komplett ausgetauscht werden müssen. Einige Strecken, die den Irak und Syrien verbinden und durch al-Hasaka führen, sind außer Betrieb, andere haben einige ihrer Bestandteile verloren und wieder andere funktionieren, aber aus Sicherheitsgründen wurden diese Strecken gesperrt. Es werden die Möglichkeiten für eine Hochbahn oder eine U-Bahn in Damaskus geprüft. Derzeit ist der Plan für ein U-Bahnnetz nur für Damaskus vorgesehen, da es in Damaskus zu viele Staus gibt. Wenn der Plan durch internationale Unternehmen erfolgreich ist, wird die Übergangsregierung vielleicht mit der Umsetzung beginnen (Rudaw 1.2.2025).
Grenzübergänge
Am 16.12.2024 kündigte die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) an, alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern auf syrischer Seite zu schließen, bis es ihnen gelungen sei, eine Art Organisation aufzubauen, um die Grenzen wieder zu besetzen und um wieder über Visastempel zu verfügen (PBS 16.12.2024). Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/ al-Jaber zu Jordanien, der mehr als 175.000 Bürger empfangen hat, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/ Reyhanlı zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger empfangen wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen, al-Bu Kamal/ al-Qa'im zum Irak, der etwa 5.500 Bürger aufnahm. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/ Yayladağı, al-Hamam/ Hatay Hammami, Bab as-Salama/ Öncüpınar und Jarabulus/ Karkamış (AJ 13.2.2025a).
[...]
Türkei
Der türkische Innenminister gab bekannt, dass sechs aktive Grenzübergänge nun rund um die Uhr in Betrieb sind, um einen reibungslosen und effizienten Prozess zu gewährleisten. Die tägliche Bearbeitungskapazität beträgt insgesamt 19.000 Personen, was einer deutlichen Steigerung gegenüber der vorherigen Kapazität von 3.020 Personen entspricht. Die Regierung bestätigte außerdem, dass vom 1.1. bis zum 1.7.2025 Besichtigungsbesuche an zwei Grenzübergängen (Zeytindalı/Jinderes in Hatay und Çobanbey/Al Ra'i in Kilis) organisiert werden (UNHCR 2.1.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen sagte gegenüber dem staatlichen Medium SANA, dass Rückkehrer über die Grenzübergänge Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Bab as-Salama/ Öncüpınar, Kassab/ Yayladağı und Jarabulus/ Karkamış nach Syrien reisen. Die syrische Verwaltung sorgt dafür, dass ihnen alle Dienstleistungen und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung stehen und sie von jeglichen Gebühren für ihr Gepäck und ihre Möbel, die sie während ihrer Rückkehr mitführen, befreit sind (AAA 11.2.2025). […]
Irak
Die Bewegung von Syrern über den Grenzübergang Faysh Khabour zwischen Syrien und der Kurdistan Region Irak (KRI) setzte sich fort, wobei Berichten zufolge täglich etwa 300 bis 400 Menschen in den Irak einreisten. Aus Stichprobeninterviews geht hervor, dass die meisten Syrer, die über diesen Grenzübergang in den Irak einreisen, kurdischer Abstammung sind und entweder vorübergehend für Familienbesuche in die Kurdistan Region Irak kommen oder die Kurdistan Region Irak als Transitpunkt für Besuche an anderen Orten nutzen und planen, danach nach Syrien zurückzukehren. Der Grenzübergang al-Qa'im/ al-Bu Kamal [auch Abu Kamal Anm.] bleibt für die Einreise in den Irak weiterhin geschlossen (UNHCR 2.1.2025). Mitte Dezember erklärte ein irakischer Abgeordneter, dass die Sicherheit an der irakisch-syrischen Grenze verstärkt wurde. Grund dafür waren Angriffe der Terrorgruppierung Islamischer Staat (IS) ca. 50 km von der Grenze zum Irak entfernt auf syrischer Seite (BagTod 18.12.2024). Der Grenzübergang al-Qa'im/ al-Bu Kamal auf irakischer Seite war am 7.1.2025 bereit, die Arbeit wieder aufzunehmen, und wartete auf die Öffnung des Übergangs von syrischer Seite (Jeebal 7.1.2025). Der Bürgermeister von al-Qa'im erwartete die Wiedereröffnung mit Mitte Februar. Syrer dürften über den Grenzübergang dann in ihr Land aus dem Irak ausreisen, aber nicht mehr aus Syrien in den Irak zurück. Die einzigen, die zurück in den Irak reisen dürfen, sind irakische Staatsbürger (BagTod 3.2.2025). Das arabischsprachige Medium Waradana bestritt eine Grenzöffnung. Aus unbekannten Gründen hat Bagdad entschieden, die Öffnung des Grenzübergangs bis auf Weiteres zu verschieben. Die syrische Seite wurde über die Verschiebung informiert und zeigte sich überrascht über diese Entscheidung. Der Bürgermeister soll diesem Medium zufolge bestreiten, dass es Ausnahmen beim Passieren des Grenzübergangs al-Qa'im/ al-Bu Kamal zwischen dem Irak und Syrien gibt, bestätigte aber, dass die Wiederaufnahme des Transits zwischen dem Irak und Syrien im Februar beginnen wird. Der Irak macht keine Ausnahmen für ausländische oder arabische Staatsangehörige, die über den Grenzübergang aus Syrien in den Irak kommen. Die einzige Ausnahme gilt nur für Iraker (Wara 1.2.2025). Al Jazeera schrieb dazu am 11.2.2025, dass obwohl Syrien die Kontrolle über die meisten seiner Grenzübergänge zu den Nachbarländern wiedererlangt hat, der Grenzübergang al-Bu Kamal zum Irak geschlossen bleibt (AJ 11.2.2025). Der Grenzübergang, der die Stadt Al-Bu Kamal in der syrischen Provinz Deir ez-Zour mit dem irakischen Bezirk al-Qa'im in der Provinz al-Anbar verbindet, war Anfang Dezember geschlossen, wurde aber vorübergehend geöffnet, um am 19.12.2024 Tausenden von Soldaten die Rückkehr in ihr Land zu ermöglichen. Der syrische Verkehrsminister gibt an, dass daran gearbeitet werde, diesen wieder zu öffnen. Ihm zufolge können auch weitere Grenzübergänge geöffnet werden, wenn "die Probleme in den Gebieten um al-Hasaka gelöst sind" (Rudaw 1.2.2025).
2.4.1.14. Grundversorgung und Wirtschaft
Grundversorgung und Wirtschaft […]
Grundversorgung
Jahr für Jahr steigt die Anzahl der Menschen, die humanitäre Unterstützung benötigen, während gleichzeitig die Mittel knapper werden (UNRCHCSYR 22.9.2024). Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011 (UNOCHA 3.3.2024; vgl. UNRCHCSYR 22.9.2024). Mit Februar 2025 waren laut UNOCHA noch immer 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.2.2025). Im Nordwesten Syriens waren es 2024 4,4 Millionen Menschen, die für ihr Überleben weiterhin vollständig auf die von den Vereinten Nationen koordinierte humanitäre Hilfe angewiesen sind (AI 24.4.2024; vgl. TIMEP 23.5.2024). 13,6 Millionen Menschen brauchten 2024 Dienstleistungen in den Sektoren Wasser und Hygiene (UNICEF 17.12.2024).
Die Karte von UNOCHA zeigt die Anzahl der hilfsbedürftigen Personen je nach Gouvernement

Quelle: UNOCHA 28.1.2025
Das Syrian Center for Policy of Research schätzt die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90 %, mit 80 % der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken (SCPR 6.2024; vgl. WHO 16.3.2024). Die österreichische Botschaft Damaskus gibt ebenfalls an, dass 90 % der syrischen Bevölkerung in Armut leben (ÖB Damaskus 2023). Einer syrischen Medienseite zufolge leben im Nordwesten Syriens 91,16 % unterhalb der Armutsgrenze (Syria TV 31.5.2024). Die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag 2023 bei über 50 %, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (SCPR 6.2024). In den letzten drei Jahren (Stand Juni 2024) haben 70 % der syrischen Haushalte eine Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen und ihrer Möglichkeiten, Grundversorgungsgüter zu erhalten, erlebt (INSS 6.2024). In Nordwestsyrien benötigt die Mehrheit der Menschen lebensrettende Hilfe. Dort ist die grenzüberschreitende Hilfe zur Lebensader geworden (SIDA 31.3.2024). Die Weltbank kam bei einer Umfrage im Jahr 2022 zu dem Ergebnis, dass 14,5 Mio. Syrier, also 69 % der Bevölkerung, von Armut betroffen sind. Ca. 5,7 Mio. Menschen (27 %) leben in extremer Armut. 50 % der Personen, die in extremer Armut leben, leben in nur drei Gouvernements (Aleppo, Hama, Deir ez-Zour). Im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 27 % ist die extreme Armut in Deir ez-Zour (72 %), Hama und ar-Raqqa (61 %), al-Hasaka (49 %), Dara'a (48 %), Quneitra (43 %) und Aleppo (34 %) dramatisch höher. In allen übrigen Gouvernements liegt die Häufigkeit extremer Armut deutlich unter dem nationalen Durchschnitt (WB 2024). Unterschiede in den Gouvernements zeigen auch vertrauliche Quellen des niederländischen Außenministeriums auf, denen zufolge im Zentrum von Damaskus Restaurants und Supermärkte wieder geöffnet waren, und das Straßenbild fast so wie vor dem Konflikt war – vor allem, nachdem alle Kontrollpunkte aus dem Stadtzentrum entfernt worden waren. In den Provinzen Latakia und Tartus soll das Durchschnittseinkommen ebenfalls höher sein als im Rest Syriens. Den Quellen zufolge handelte es sich dabei um Gebiete, die hauptsächlich von regierungstreuen Personen und syrischen Würdenträgern bewohnt wurden (MBZ 8.2023). Im Bericht der Österreichischen Botschaft Damaskus wird von einer schlechten Versorgungslage in Tartus und Latakia berichtet (ÖB Damaskus 2023). Insbesondere in den Gouvernements Aleppo und Idlib waren die wirtschaftlichen Auswirkungen des Erdbebens 2023 zu spüren, wo ein Anstieg der Lebensmittelpreise, ein Anstieg der Armutsquote und eine Erweiterung der Armutslücke zu verzeichnen waren (SCPR/UniVie 8.2023). Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums berichtete, dass es auf den Straßen der Städte Damaskus und Aleppo weit mehr obdachlose Männer als früher gab (MBZ 8.2023).
In einem von der Staatendokumentation nach Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entwickelten Indikator, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und sich aus den Dimensionen Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt zusammensetzt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Aleppo und Homs (STDOK 2025). […]
Einem im Zuge der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewten Arzt aus Damaskus zufolge kostet das Leben in Syrien zwischen 300 und 500 US-Dollar im Monat (Arzt in Damaskus 23.9.2024). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 US-Dollar pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 US-Dollar pro Monat (BBC 16.12.2024).
Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (WB 28.5.2024). Die Gehälter im öffentlichen Sektor reichten nicht aus, um die Lebenserhaltungskosten zu decken (BS 19.3.2024). Viele Angestellte des öffentlichen Sektors waren auf Bestechung angewiesen, um ihr Einkommen aufzubessern. Viele Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Sektor nahmen zusätzliche manuelle Tätigkeiten an oder verließen sich auf die Unterstützung ihrer Großfamilien (USDOS 22.4.2024). Die meisten Gehälter im öffentlichen Dienst wurden seit dem Amtsantritt ash-Shara's nicht mehr gezahlt (Economist 2.4.2025). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 6 % der Befragten an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 39 % schafften es gerade noch, grundlegende Konsumgüter für ihre Familie bereitzustellen, 40 % schafften es kaum und 15 % schafften es nicht. Gegenüber dem Vorjahr stellte dies eine leichte Verbesserung dar (STDOK/SL 2024). 2023 gaben in einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie von Mitte August bis Anfang September 2023 im Bevölkerungssegment von 16 bis 35 Jahren 33 % an, dass sie es gerade noch schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen und 44 % gaben an, dies kaum zu schaffen (STDOK/SL 14.2.2024). […]
Ungefähr 70 % (8,1 Millionen) der Menschen, die Hilfe benötigen, lebten in den von der Assad-Regierung kontrollierten Gebieten. Obwohl sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren stabilisiert hatte, gab es nach wie vor eine erhöhte Ernährungsunsicherheit, Armut, ausgehöhlte Bewältigungskapazitäten und eine Verschlechterung des Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen sowie das Aufflammen von Konflikten (SIDA 31.3.2024). In der Autonomen Region Nordostsyrien hatten im Jänner 2024 70 % der Haushalte Schwierigkeiten ihre Grundbedürfnisse (wie Unterkunft, Lebensmittel und Medizin etc.) für alle Familienmitglieder zu erfüllen. Gründe dafür lagen in den hohen Kosten von essenziellen Gütern und Dienstleistungen und im fehlenden Zugang zu Einkommen (NES 20.11.2024).
Trotz eines erhöhten Bedarfs sind die humanitären Mittel für Syrien in den letzten Jahren zurückgegangen, was auf eine Kombination aus westlicher Gebermüdigkeit und dem Aufkommen anderer globaler Konflikte, insbesondere der Konflikte in der Ukraine und im Gazastreifen, zurückzuführen ist. Die Auswirkungen der Kürzung der Nahrungsmittelhilfe führen dazu, dass die betroffenen Familien negative Bewältigungsmechanismen, wie eine drastische Reduzierung der täglichen Nahrungsaufnahme, vermehrte Schulabbrüche und Kinderarbeit anwenden (TIMEP 23.5.2024). Die humanitären Mittel wurden seit 2023 auf 39 % des Bedarfs (2,1 Milliarden US-Dollar) gekürzt (Stand Juni 2024). Nur 8 % der benötigten Mittel sind eingegangen. Viele lokale Organisationen im Nordwesten Syriens mussten zahlreiche Hilfsprogramme einstellen, Dutzende von Mitarbeitern entlassen und Büros in verschiedenen Städten auf dem Land in Aleppo und Idlib schließen (OSS 25.6.2024). Das US-Außenministerium kündigte die Aussetzung aller von der US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID) finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage an. US-Außenminister Rubio erteilte Ausnahmeregelungen, welche die weitere Bereitstellung lebensrettender humanitärer Hilfe ermöglichen. Allerdings bleibt unklar, welche spezifischen Programme ausgenommen sind. Zu den von der Aussetzung ausgenommenen Diensten gehören beispielsweise die Wasserversorgung, die Müllabfuhr und die Abwasserentsorgung. Quellen, die im Bereich der humanitären Hilfe tätig sind, erklärten gegenüber al-Modon, dass die Zahl der humanitären Organisationen, deren Programme und Dienste von der Aussetzung der Hilfe betroffen sind, sehr groß ist. Betroffen sind neben den Weißhelmen auch Organisatoren, die Gesundheitseinrichtungen, wie Krankenhäuser und provisorische Unterkünfte betreuen (Almodon 4.2.2025). Die im Januar 2025 erlassene Verordnung der Vereinigten Staaten zur Aussetzung humanitärer Aktivitäten hat schwerwiegende Auswirkungen auf Organisationen und Sektoren im Nordosten Syriens, insbesondere in informellen Siedlungen und Lagern für Binnenvertriebene (UNOCHA 27.3.2025).
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (GPC 3.4.2025). Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (Bourse Bazaar 1.4.2025).
Lebensmittelversorgung
5,7 Millionen Menschen brauchen Unterstützung bei der Ernährung oder Sicherung des Lebensunterhalts (UNICEF 17.12.2024). Schätzungsweise 15.447.379 Millionen Menschen (66 % der Bevölkerung) benötigten im März 2024 Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder Lebensunterhalt, landwirtschaftlicher Hilfe oder Unterstützung durch nationale Sicherheitsnetze. Diese Schätzungen basierten auf einer landesweiten Bewertung von über 42.000 Haushalten, die im Vergleich zum Vorjahr eine Zunahme der Ernährungsunsicherheit zeigte. Mindestens 12,9 Millionen Menschen benötigten Nahrungsmittelhilfe, darunter mehr als 2,1 Millionen, die in Lagern lebten (unter der Annahme, dass alle von Ernährungsunsicherheit betroffen waren), und weitere 2,6 Millionen waren von Ernährungsunsicherheit bedroht (UNOCHA 3.3.2024). Die Kosten für den Standard-Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie sind im März 2024 gegenüber März 2023 um 87 % gestiegen. Der Mindestlohn reichte nicht aus, um die Kosten für den Referenzlebensmittelkorb zu decken, der für eine gesunde Ernährung unerlässlich ist. Die Kosten für den Grundnahrungsmittelkorb waren sogar dreimal so hoch wie der Mindestlohn (WFP 9.3.2024). Im August 2024 kostete der Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie 1.735.597 SYP, was einen Anstieg von 43 % gegenüber August 2023 bedeutet (UNOCHA 9.11.2024). Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73 % benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe), al-Hasaka (71 %), Quneitra (65 %), Hama (59 %), ar-Raqqa (59 %), Aleppo (58 %) und Deir ez-Zour (50 %) besonders hoch war (UNOCHA 3.3.2024). Laut World Food Programme stiegen die Kosten für den Referenznahrungsmittelkorb in den Gouvernements Tartus (95 %), Rif Dimashq (94 %), Damaskus und Deir ez-Zour (jeweils 91 %) (WFP 9.3.2024). Durch die Kürzung der humanitären Mittel reduzierte das World Food Programm Mitte 2023 die Zahl der Menschen, die Hilfe erhalten von 5,5 auf 3,2 Millionen. Das Programm kündigte an, seine allgemeine Nahrungsmittelhilfe in Syrien im Januar 2024 aufgrund schwerwiegender Finanzierungsengpässe einzustellen, was die siebte und größte Reduzierung seit Beginn der Arbeit des Programms in Syrien darstellte (OSS 25.6.2024). Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden (IHH 10.1.2025).
Das Gesundheitspersonal geht davon aus, dass die Zahl der Kinder, die an Wachstumsstörungen in Folge von Unterernährung leiden, nach Einstellung der Nahrungsmittelhilfe erheblich (möglicherweise auf 50-75 %) ansteigen wird (TIMEP 23.5.2024). Zum ersten Mal gibt es Unterernährung bei Schwangeren und Frauen im gebärfähigen Alter (IntOrgSYR1 21.9.2024).
Im Juli 2024 wurden bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomischen Studie 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt. Dabei gaben 16 % der Teilnehmenden an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 44 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 28 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 12 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen. Die Mehrheit derer, die ausreichend Lebensmittel bereitstellen konnten, lebte in Damaskus mit 21 %, gefolgt von Aleppo mit 14 % und Homs mit 11 %. 49 % der Befragten in Damaskus konnten gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen, in Aleppo waren es 39 % und in Homs 44 %. Der Prozentsatz derer, die gerade noch ausreichend Lebensmittel bereitstellen konnten, beträgt in Aleppo 30 %, in Homs 29 % und in Damaskus 25 %. Die höchste Anzahl an Personen, welche angaben nicht genügend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können, lebte in Aleppo mit 17 % der Teilnehmenden, gefolgt von Homs mit 16 % und Damaskus mit 5 %. 14 % der männlichen und 17 % der weiblichen Befragten schafften es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 45 % der männlichen und 42 % der weiblichen Befragten es gerade so schafften, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Im Gegensatz dazu schafften es 26 % der männlichen und 29 % der weiblichen Befragten kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 14 % der männlichen und 11 % der weiblichen Befragten, die an der vorliegenden Umfrage teilgenommen hatten, konnten ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen. Gegenüber der von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der von August bis September 2023 16-35-Jährige befragt wurden, weist die Studie vom Juli 2024 nur geringfügige Veränderungen auf (STDOK/SL 2024). […]
Der Klimawandel ist einer von mehreren verstärkenden Faktoren, die zur Krise der Ernährungssicherheit in Syrien beitragen. Während Dürren die für die Landwirtschaft verfügbare Wassermenge verringern, erhöhen die gestiegenen Temperaturen den Wasserbedarf der Pflanzen. Dieser Teufelskreis führt zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktivität und der Nahrungsmittelressourcen, wodurch die Kosten für Nahrungsmittel steigen und die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln sinkt - mit den größten Auswirkungen auf arme, gefährdete und marginalisierte Gemeinschaften (CEIP 4.4.2024). Syrien sah sich im Jahr 2023 weiterhin mit einer mehrjährigen Dürre konfrontiert, die auf den durch den Klimawandel verursachten Temperaturanstieg zurückzuführen ist und durch andere Faktoren, darunter Versäumnisse im Wassermanagement, noch verschärft wurde. Die Beschädigung, Zerstörung und Vernachlässigung wichtiger Wasserstellen und Infrastrukturen durch die Kriegsparteien während des Konflikts sowie die anhaltende Behinderung von Hilfsmaßnahmen haben die Auswirkungen der Dürre auf die Menschen in Syrien weiter verschärft (AI 24.4.2024).
Nach dem fast historischen Tiefststand im Jahr 2022 erholte sich die landwirtschaftliche Produktion im Jahr 2023 aufgrund verbesserter Wetterbedingungen. Offizielle Statistiken zeigen eine Verdoppelung der Weizenernte für 2023, mit einem Ertrag von zwei Millionen metrischen Tonnen im Vergleich zu einer Million metrischen Tonnen im Vorjahr (WB 28.5.2024). Die österreichische Botschaft in Damaskus berichtet, dass das Grundnahrungsmittel Brot aufgrund der hohen Weizenpreise und laufend steigender Energiepreise, auch für den Transport von Nahrungsmitteln, immer teurer wurde. Während Syrien bis zum Krieg Weizenexporteur war, haben die Kriegssituation und die Dürreperioden in Nordost-Syrien dazu geführt, dass Weizen mittlerweile importiert werden muss (ÖB Damaskus 2023).
Die Verfügbarkeit und der Preis von Treibstoff stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Lebensmittelsektor, weil diese sich direkt auf die Kosten der Getreideproduktion auswirken, da Bauern stark von subventioniertem Treibstoff abhängen (NES 20.11.2024). Es kam im Jahr 2023 zu Preissteigerungen aufgrund von Kürzungen der staatlichen Subventionen für Treibstoff und Düngemittel. Darüber hinaus sind die Transportkosten, die Gebühren für das Pumpen von Bewässerungswasser und die Kosten für mechanisierte landwirtschaftliche Arbeiten stark gestiegen, was sich alles auf die landwirtschaftlichen Produktionsmittel auswirkte. Dies wiederum führte zu einem starken Anstieg der Preise für Agrar- und Lebensmittelprodukte, insbesondere für Fleisch, Milchprodukte und Eier, wodurch diese für den Großteil der Bevölkerung unerschwinglich wurden (UNOCHA 3.3.2024). Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind eigentlich von den Sanktionen ausgenommen, aber weil die Sanktionen den Transportsektor treffen, sind diese in der Praxis auch von den Sanktionen betroffen (OrthoPatSYR 22.9.2024).
[…]
Wasserversorgung
Syrien ist ein wasserarmes Land. Im Jahr 2019 schätzte die Weltbank die Menge an erneuerbarem Süßwasser in Syrien auf 355 m3 pro Kopf, was zu den niedrigsten Werten weltweit gehört. Im Laufe der Zeit wurden Mechanismen entwickelt, um den Wassermangel zu mildern, darunter der Bau von Staudämmen an Flüssen sowie von Stauseen, die fließendes Oberflächenwasser auffangen, und das Bohren von Brunnen, um das Grundwasser für häusliche und landwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Allerdings haben mehrere Faktoren den Zugang zu Süßwasser erschwert, darunter der anhaltende Konflikt und die damit verbundene Zerstörung der Infrastruktur und der Verlust des Zugangs zu Ressourcen über die Kontrolllinien hinweg, die übermäßige Entnahme von Grundwasser und der Klimawandel (UNOCHA 3.3.2024). Während des Krieges verschärfte sich die Trinkwassersituation durch die große Zahl von Vertriebenen und die verstärkte Abwanderung in die Städte, was nicht nur zu einer reduzierten Wasserversorgung führte, sondern auch das Risiko von durch Wasser übertragenen Krankheiten für eine größere Bevölkerung erhöhte (BS 19.3.2024). Der Zugang zu Wasser hat sich in allen nördlichen Regionen verschlechtert, insbesondere in den stark von den Erdbeben betroffenen Gebieten, wo er im gleichen Zeitraum von 23 % auf 4 % zurückging (WB 28.5.2024). Der UN Resident Cooridnator and Humanitarian Coordinator for Syria, der im Zuge der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, gibt an, dass es in den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki, eine Stunde fließend Wasser pro Tag gibt. Umso weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Stunden am Tag hat man fließend Wasser zur Verfügung. In manchen Gegenden gibt es seit Jahren kein fließend Wasser mehr. Manche Gegenden, nicht weit außerhalb von Damaskus, haben kein fließend Wasser (UNRCHCSYR 22.9.2024). UNOCHA meldete am 16.12.2024, dass zwei Millionen Menschen in Aleppo von Wasserknappheit bedroht sind (UNOCHA 16.12.2024).
Eine von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozio-ökonomische Studie, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, zeigt, dass 56 % der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 31 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 5 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 55 % der männlichen und 56 % der weiblichen Befragten hatten immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Der Anteil derjenigen, die manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, ist bei den weiblichen Umfrageteilnehmern (33 %) etwas höher als bei den männlichen Teilnehmern (31 %). 8 % der männlichen und 7 % der weiblichen Befragten hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während mindestens 6 % der männlichen und 4 % der weiblichen Umfrageteilnehmer nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet das eine Verbesserung (STDOK/SL 2024). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im August und September 2023 Personen im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Aleppo und Homs befragt wurden, gaben 38 % an immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, während 40 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. Im Gegensatz dazu hatten 17 % selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 5 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (STDOK/SL 14.2.2024). […]
Die Wasserqualität in ganz Syrien hat sich seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts 2011 erheblich verschlechtert, einerseits durch die direkte Zerstörung von Wasseraufbereitungsanlagen und andererseits aufgrund des Zusammenbruchs der Administration. Geschätzt ein Drittel aller Wasseraufbereitungs- und Abwasseranlagen funktioniert nicht mehr. Der Mangel an Abwasserbehandlung hat ernste Auswirkungen auf die Hygiene, physische und psychische Gesundheit, Bewässerungspraktiken, Lebensmittelproduktion und die Lebensgrundlage von Tausenden Bauern, die von nicht kontaminiertem Wasser abhängen (PAX 11.2024). Durch die Bombardierung von Gebäuden und die Verbrennung von Abfällen während des Krieges (nachdem die von der Regierung betriebenen Abfallentsorgungsdienste geschlossen wurden) gelangten große Mengen an Giftstoffen in die Luft, den Boden und das Grundwasser (BS 19.3.2024). Die Schäden an den Abwassernetzen und die mangelnde Wartung haben schwerwiegende Folgen, darunter das Eindringen von verunreinigtem Wasser in das Grundwasser und die Wassernetze (SCPR/UniVie 8.2023). Die Erosion der Grundversorgungskapazitäten hat sich fortgesetzt, wobei die Wasser- und Abwassersysteme sowie die öffentliche Gesundheitsversorgung vor dem Hintergrund kaum vorhandener Entwicklungsinvestitionen einer immensen Belastung ausgesetzt sind (UNOCHA 12.2023). Die Zerstörung von Wasserressourcen und -verteilungssystemen, zunehmende Migration, Dürre und Stromknappheit sind allesamt Faktoren, die zu einer schwerwiegenden Unterbrechung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser beitragen. Der daraus resultierende Anstieg unkoordinierter privater Brunnenbohrungen als Bewältigungsmechanismus hat den Rückgang sowohl der Menge als auch der Qualität des Grundwassers noch verschärft. Dadurch hängen viele Menschen von oftmals teurem und unbehandeltem Wasser aus Tankwagen, von privaten Brunnenbesitzern oder Wasserflaschenfirmen ab (PAX 11.2024). Da 66 % der Haushalte mit Problemen bei der Wasserqualität konfrontiert sind und eine beträchtliche Anzahl keine angemessenen sanitären Einrichtungen hat, sind die Risiken für die öffentliche Gesundheit in diesen Gemeinden ausufernd (IHH 10.1.2025).
In vielen Gebieten, in denen die Infrastruktur weitgehend zerstört worden ist, wurde die Strom- oder Wasserversorgung nicht wiederhergestellt. Quellen des niederländischen Außenministeriums fügten hinzu, dass die syrischen Behörden kein Geld für den Wiederaufbau hatten, aber es waren hauptsächlich ehemalige Oppositionsgebiete, die bei der Wiederherstellung der Infrastruktur von der gestürzten Assad-Regierung diskriminiert wurden (MBZ 8.2023).
Stromversorgung
Die meisten syrischen Regionen leiden unter einem gravierenden Strommangel, was in einigen Gebieten zu langen Stromausfällen von mehreren Tagen führt und sich nachteilig auf die Wirtschafts- und Lebensbedingungen der meisten Syrer auswirkt. Die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, insbesondere der Solarenergie, bleibt in den meisten Gebieten des Landes aufgrund der hohen Installations- und Wartungskosten und der Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Qualität, begrenzt (SCPR/UniVie 8.2023). Die Stromversorgung ist unregelmäßig und einige berichten von Tagen ohne Strom (INSS 6.2024). Es kommt immer wieder zu Verknappungen von Benzin und Diesel, welcher für Heizzwecke und zur Stromproduktion verwendet wird, weil die syrischen Ölquellen vorwiegend im von US besetzten Gebiet Syriens zu finden sind und fossile Energieträger daher weitestgehend importiert werden müssen. Der Energiesektor ist aufgrund der sektoriellen unilateralen Restriktionen in diesem Bereich, insbesondere durch die USA, die EU oder das Vereinigte Königreich behindert. Eine Rehabilitation oder Erneuerung der Kraftwerke zur Stromproduktion wird durch die einseitigen restriktiven Maßnahmen stark behindert. Dies führt zu einer landesweit völlig unzureichenden öffentlichen Stromversorgung, die alle Wirtschaftssektoren, aber auch die Stromversorgung von Gesundheitseinrichtungen, Schulen und privaten Haushalten massiv betrifft (ÖB Damaskus 2023). Millionen Syrer, können sich die hohen Gebühren für private Stromgeneratoren oder die Installation von Solarzellen nicht leisten (Independent 28.3.2025). In den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki gibt es vier Stunden Strom am Tag. Je weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Strom gibt es. Manche Gebiete haben seit Jahren keinen Strom mehr (UNRCHCSYR 22.9.2024). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomische Studie durch computergestützte Telefoninterviews, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 befragt wurden, bestätigt sich dieses Bild. 2 % der Befragten gaben an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (14 %). Der größte Anteil der Befragten hatte manchmal Elektrizität zur Verfügung (68 %). Ein Anteil von 16 % hatte nie Elektrizität zur Verfügung. Ein Vergleich der Geschlechter zeigte, dass 2 % der männlichen und 1 % der weiblichen Befragten immer Zugang zu Elektrizität hatten, während 14 % der männlichen und 16 % der weiblichen Teilnehmer meistens Zugang zu Elektrizität hatten. 67 % der männlichen und 69 % der weiblichen Befragten hatten manchmal Zugang zu Elektrizität, während 17 % der männlichen Umfrageteilnehmer nie Zugang zu Elektrizität hatten. Dies gilt für 14 % der weiblichen Teilnehmer. Im Vergleich zum Vorjahr hatte sich die Verfügbarkeit von Elektrizität in den Wohnhäusern der Befragten verschlechtert (STDOK/SL 2024). Nur 1 % der im Zuge einer telefonischen Umfrage im August und September 2023 Befragten gaben an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (25 %). Den größten Anteil der Befragten bilden diejenigen, die manchmal Elektrizität zur Verfügung hatten (63 %). 11 % hatten nie Elektrizität zur Verfügung (STDOK/SL 14.2.2024). […]
In Aleppo ist die Abhängigkeit vom Kauf von teurem Strom aus privaten Generatoren (vor Ort Ampere genannt), gestiegen. In Idlib und im Umland von Aleppo blieb der Stromverbrauch der Haushalte, trotz Erweiterung des türkischen Stromnetzes, welches in den letzten zwei Jahren die meisten dieser Gebiete erreichte, auf einem Minimum beschränkt, da die kontinuierlichen Preiserhöhungen die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien überstiegen (SCPR/UniVie 8.2023).
Wirtschaftliche Lage
Die Herausforderungen sind enorm. Syriens Wirtschaft hatte 2011 einen Wert von 67,5 Milliarden US-Dollar (63,9 Milliarden Euro). Das Land lag in der globalen BIP-Rangliste auf Platz 68 von 196 Ländern, vergleichbar mit Paraguay und Slowenien. Im Jahr 2023 war die Wirtschaft auf Platz 129 der Rangliste gefallen, nachdem sie nach Schätzungen der Weltbank um 85 % auf nur neun Milliarden US-Dollar geschrumpft war. Damit lag das Land auf einer Stufe mit Ländern wie dem Tschad und den palästinensischen Autonomiegebieten. Der Konflikt hat die Infrastruktur des Landes verwüstet und das Strom-, Transport- und Gesundheitssystem nachhaltig geschädigt. Mehrere Städte, darunter Aleppo, ar-Raqqa und Homs, wurden weitgehend zerstört (DW 10.12.2024). Die Sanktionen hatten die stärksten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage, besonders auf den Energiesektor (GovHoms 17.9.2024). Die Vereinigten Staaten und westliche Länder haben eine Reihe von Sanktionen gegen al-Assad persönlich, Mitglieder seiner Familie, hochrangige Persönlichkeiten des Regimes sowie mit ihm verbundene Unternehmen verhängt. Zu den bekanntesten gehörten: der Ceasar-Act und die Captagon-Acts 1 und 2. Nachdem im Jahr 2014 ein ehemaliger Militärfotograf der syrischen Militärpolizei unter dem Pseudonym "Caesar" Fotos von Leichen von Menschen, die in Haftanstalten in Syrien gefoltert worden waren, veröffentlich hatte, und ein internationales Untersuchungsteam die Echtheit der Bilder bestätigte, wurde der Caesar-Act 2020 von den USA erlassen. Dieser verhängte Wirtschaftssanktionen gegen Syrien. Die Sanktionen des Caesar-Gesetzes zielten auf diejenigen ab, die dem Assad-Regime den Erwerb von Gütern, Dienstleistungen oder Technologien erleichtern, die die militärischen Aktivitäten des Regimes und seine Industrien in den Bereichen Luftfahrt, Öl- und Gasförderung sowie Bau und Technik unterstützen. Das Gesetz stellt Bedingungen für die Aufhebung der Sanktionen, darunter die Einstellung der syrischen (und russischen) Luftangriffe auf Zivilisten, die Aufhebung der Beschränkungen für die Verteilung humanitärer Hilfe in den vom Regime kontrollierten Gebieten, die Freilassung aller politischen Gefangenen, die Einhaltung internationaler Verträge über Massenvernichtungswaffen, die Erleichterung der Rückkehr von Flüchtlingen und die Einleitung eines Prozesses echter Rechenschaftspflicht und nationaler Aussöhnung im Einklang mit der Resolution 2254 des UN-Sicherheitsrates. Der Captagon-Act 2 zielt auf alle Personen gleich welcher Nationalität ab, die an der Herstellung oder dem Schmuggel von Drogen beteiligt sind oder von den Erträgen aus dem Drogenhandel profitieren (AlHurra 15.12.2024a).
Die beiden wichtigsten Säulen der syrischen Wirtschaft – Öl und Landwirtschaft – wurden durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syriens Ölexporte machten im Jahr 2010 etwa ein Viertel der Staatseinnahmen aus. Die Lebensmittelproduktion trug einen ähnlichen Betrag zum BIP bei. Das Assad-Regime verlor die Kontrolle über die meisten seiner Ölfelder an Rebellengruppen, darunter der selbst ernannte Islamische Staat (IS) und später kurdisch geführte Truppen. Internationale Sanktionen schränkten die Fähigkeit der Regierung, Öl zu exportieren, stark ein. Da die Ölförderung in den vom Regime kontrollierten Gebieten im vergangenen Jahr auf weniger als 9.000 Barrel pro Tag zurückging, war das Land stark auf Importe aus dem Iran angewiesen (DW 10.12.2024).
Trotz eines deutlichen Rückgangs der Militäroperationen hat Syrien seit 2020 eine drastische Verschlechterung der Wirtschaftslage, einen Anstieg der Arbeitslosenquote, einen Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen, einen Anstieg der Lebenshaltungskosten und Preise sowie eine Verschärfung der Armut, Entbehrung und Ernährungsunsicherheit erlebt. Diese Verschlechterung wurde vorangetrieben durch die Konfliktparteien, die in ihren jeweiligen Kontrollgebieten materielle und personelle Ressourcen durch Monopole, Inbesitznahme, Korruption, Schmuggel, Drogenhandel, Plünderungen, ungerechte Ausbeutung natürlicher Ressourcen usw. zugunsten der Konflikteliten umleiteten (SCPR 6.2024). Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander verbundene und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind (BI 27.1.2023).
In vielen Gebieten der Opposition führten Jahre der Not und Entbehrung (in vielen Fällen aufgrund von Belagerungen) zur Ausbreitung von Konfliktökonomien, wodurch die Bewohner unter die Herrschaft lokaler Kriegsherren gerieten. Die durch den Krieg verursachten katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen, einschließlich des Verlusts männlicher Ernährer durch Kampfhandlungen, Verletzungen und Tod, führten zu einer umfangreichen Schattenwirtschaft, insbesondere unter Frauen (BS 19.3.2024). Schon vor Ausbruch des Krieges 2011 machte die Schattenwirtschaft schätzungsweise rund 30 % der Beschäftigung (1,5 Millionen Menschen) und zwischen 30 und 40 % des Bruttoinlandprodukts (BIP) aus. Sie dürfte seither vor allem aufgrund des zunehmenden Schmuggels und krimineller Aktivitäten erheblich gewachsen sein (FES 1.4.2024).
Seit 2022 litten die Gebiete unter der Kontrolle des Regimes unter einer Wirtschaftskrise, die in der Geschichte Syriens beispiellos war. Die Auswirkungen reichten von einer galoppierenden Inflation, der Abwertung des syrischen Pfunds und einer gravierenden Verknappung von Brennstoffen und Strom bis hin zu einer zunehmenden Ernährungsunsicherheit und weitverbreiteter Armut. Trotz der Versuche der Regierung, den wirtschaftlichen Niedergang des Landes abzumildern, wurde die Krise durch eine Vielzahl von Faktoren verschärft, darunter die sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie und der wirtschaftliche Zusammenbruch des Nachbarlandes Libanon, die einem zwölf-jährigen Krieg folgten sowie Korruption und Sanktionen (GITOC 2023). Der Gouverneur von Homs, der im Rahmen der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, sieht den Krieg und die Sanktionen als die Faktoren, mit den größten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation, insbesondere auf den Energiesektor, der für andere Sektoren von entscheidender Bedeutung ist. Elektrizität ist der größte Faktor auf allen Ebenen. Die Sanktionen wurden gegen den Präsidenten verhängt, aber sie haben Auswirkungen auf das syrische Volk (GovHoms 17.9.2024). Der Syrienkonflikt hatte große Auswirkungen auf Industrieanlagen wie Düngemittelfabriken, Ölraffinerien, Zement- und Stahlwerke, Elektrizitätswerke, Zuckerfabriken, Olivenölpressen sowie chemische und pharmazeutische Anlagen und hat zu schweren Umweltschäden geführt, die auf die erzwungene Stilllegung von Industrieanlagen, die Nichteinhaltung und Durchsetzung von Umweltschutzstandards, die Behinderung der industriellen Erneuerung und die unkontrollierte Zunahme der Mineralgewinnung zurückzuführen sind. Die akute und chronische Exposition gegenüber toxischen Kriegsrückständen, z. B. in Blindgängern, Treibmitteln von Raketen und Flugkörpern sowie den chemischen Bestandteilen von Sprengstoffen, stellen ein besorgniserregendes Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar (PAX 11.2024).
Der Agrarsektor ist eine wichtige Einkommensquelle für Tausende Familien, denn laut Syrian Indicator arbeiten ca. 20 % der Bevölkerung in der Landwirtschaft (SyrInd 13.3.2024). UNOCHA gibt an, dass sogar 45 % der Bevölkerung auf die Landwirtschaft als Haupteinnahmequelle angewiesen sind (UNOCHA 3.3.2024). Die Acker- und Waldfläche macht 32,8 % der syrischen Gesamtfläche aus (SyrInd 13.3.2024). Seit Beginn des Konflikts ist die bewässerte Anbaufläche in Syrien im Vergleich zu 2010 um 25 % zurückgegangen, wobei der Anteil der bewässerten Anbaufläche an der gesamten Anbaufläche von 24 auf 17 % gesunken ist, obwohl sich die Gesamtfläche der Anbaufläche nicht wesentlich verändert hat (WB 28.5.2024). Die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere von Weizen, deckt immer noch nicht den gesamten nationalen Bedarf (mehr als 35 % unter dem Bedarf) und liegt weit unter dem langfristigen Produktionsdurchschnitt sowie unter jenem vor der Krise (UNOCHA 3.3.2024). Darüber hinaus ist die Wirtschaft inzwischen stark von externer Hilfe abhängig, die rund 30 % des Bruttoinlandsprodukts ausmacht (SCPR/UniVie 8.2023).
Das BIP im Jahr 2023 lag mit 38 % unter jenem von 2010, hinzu kommen noch die Verluste durch das Erdbeben im Februar 2023, die etwa 33 % des BIP für das Jahr 2023 ausmachten. Das Handelsdefizit erreichte 2023 etwa 70 % des BIP, da die Abhängigkeit von Importen, die mehr als das Sechsfache der Exporte ausmachten, anhielt. Das allgemeine Haushaltsdefizit des Staates überstieg 50 % des BIP. Die sich ansammelnden und anhaltenden staatlichen Haushaltsdefizite, die durch interne Darlehen der syrischen Zentralbank gedeckt werden, beschleunigten die Wertminderung der Landeswährung, sodass der durchschnittliche Wechselkurs des syrischen Pfunds gegenüber dem US-Dollar stark anstieg (SCPR 6.2024). […]
In Syrien kam es im Jahr 2023 zu einer Hyperinflation der Preise, da sich der Verbraucherpreisindex (VPI) im Vergleich zu 2022 verdoppelte und einen Wert von 400 erreichte (Basisjahr 2021), verglichen mit 185 im Jahr 2022. Diese Inflation führte zu einem deutlichen Anstieg der Armutsgrenzen in ganz Syrien. Auch der Wert der Türkischen Lira (TL), die in den Gebieten der Opposition als Handelswährung verwendet wird, sank 2023 gegenüber dem US-Dollar um 28,6 % im Vergleich zu 2022. Der Wechselkurs betrug 2023 24,2 TL pro US-Dollar, verglichen mit 18,8 TL pro US-Dollar im Jahr 2022 (SCPR 6.2024). Einem syrischen, staatsnahen Medium zufolge sind die Preise auf dem Markt im Nordwesten Syriens 2024 zwischen 12 und 38 % gestiegen (Syria TV 31.5.2024).
Die Assad-Regierung hatte keine Maßnahmen zum Schutz der Privatwirtschaft ergriffen. Im Gegenteil wurde der Privatsektor zunehmend ausgebeutet. Privatunternehmen waren besonders gefährdet, geschlossen zu werden oder dass ihr Vermögen willkürlich beschlagnahmt wird. Die Regierung füllte die Staatskasse durch willkürliche Steuern und Bußgelder für Privatunternehmen auf. Darüber hinaus stahlen und beschlagnahmten bewaffnete Akteure, die für das Regime arbeiteten, regelmäßig das Eigentum kleiner Unternehmen oder erpressten Bestechungsgelder oder „Schutzgelder“. Die Regierung hatte auch Einnahmen aus dem Privatsektor erzielt, indem sie die Anzahl oder die Kosten der bürokratischen Schritte erhöhte, die für die Gründung eines Unternehmens erforderlich waren. Im Januar 2023 hatte das Ministerium für Binnenhandel und Verbraucherschutz damit begonnen, von allen Verkäufern zu verlangen, dass sie ein „Handelsregister“ einholen – ein bürokratischer Schritt, der einen Kleinunternehmer zwischen 800.000 und 1 Million Syrischen Pfund kostete (BS 19.3.2024). Der Gouverneur von Homs, der im Rahmen der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, sagte, dass die Menschen nichts kaufen können, weshalb die Produktion sinnlos sei (GovHoms 17.9.2024).
Mit zunehmender Isolation und dem Ausbleiben politischer und wirtschaftlicher Reformen wurde Syrien immer abhängiger von Iran. Eine informelle Wirtschaft, die durch Schmuggel und Drogenhandel, vor allem mit dem amphetaminähnlichen Betäubungsmittel Captagon, angetrieben wurde, expandierte und erwirtschaftete jährlich schätzungsweise 10 Milliarden US-Dollar, die größtenteils von Sicherheitsdiensten, dem Militär und Verbündeten Assads kontrolliert wurden (MECGA 7.1.2025).
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Obwohl der syrische Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 in einem blitzartigen Aufstand gestürzt wurde, hat sich an den von den Demonstranten angeprangerten katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen des Landes nichts geändert (AP 24.1.2025). In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (Economist 2.4.2025). Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die ohne Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können (Bourse Bazaar 1.4.2025).
In der syrischen Staatskasse gibt es kein ausländisches Geld. Rohstoffe, wie Öl, Gas und Phosphate werden von außen kontrolliert (AlHurra 12.12.2024). Ash-Shara' kündigte an, dass eine neue Währung ausgegeben werden wird (CNBC Ara 15.12.2024a). Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z. B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung (UNOCHA 7.1.2025). Die Kosten für den Wiederaufbau und die Sanierung Syriens werden auf 400 bis 600 Milliarden US-Dollar geschätzt. Es werden internationale Wiederaufbau- und Sanierungshilfen, Zuschüsse und Finanzpakete benötigt (MECGA 7.1.2025). Die geschäftsführende Regierung hat angekündigt, ein Paket von Reformen durchführen zu wollen, darunter auch Pläne zur Privatisierung einiger staatlicher Unternehmen, die unter ständigen Verlusten leiden. Diese Erklärungen spiegeln einen Trend zur wirtschaftlichen Umstrukturierung wider, weg von der zentralen Planung und dem sozialistischen Modell, dem das Land in den vergangenen Jahrzehnten gefolgt ist, hin zu einem offeneren und flexibleren Wirtschaftsmodell, das auf den Prinzipien des freien Marktes und der öffentlich-privaten Partnerschaft beruht (OSS 20.1.2025). Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) sank von 60 Milliarden US-Dollar im Jahr 2010 auf weniger als 6 Milliarden US-Dollar im Jahr 2024 (Sharq Bu 5.1.2025). Der Wechselkurs des Dollars in Syrien hat seit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 einen bemerkenswerten Rückgang erlebt. Er ist Anfang Februar rapide auf etwa 8.000 syrische Pfund gefallen, nachdem er in den letzten Tagen des vorherigen Regimes 17.000 Syrische Pfund erreicht hatte (Akhbar 5.2.2025). Ende Jänner lag er zwischen 11.500 und 13.000 Syrischen Pfund per US-Dollar und ist immer noch weit von dem Vorkriegsniveau entfernt, als der US-Dollar zu etwa 47 Syrischen Pfund gehandelt wurde (Sharq Bu 29.1.2025). Ein Wirtschaftswissenschaftler erklärte, dass dieser Rückgang fiktiv und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, sodass der Wechselkurs bald wieder steigen werde (Akhbar 5.2.2025). Die Inflationsrate in Syrien ist im Jahr 2024 auf 57 % gesunken, verglichen mit der Rate von 117,3 % im Jahr 2023, wie es in einem Bericht der syrischen Zentralbank steht. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien, wo die Preise für Grundnahrungsmittel steigen, wird die derzeitige Art der Inflation als extremer Fall von Stagflation angesehen, die zu den schlimmsten wirtschaftlichen Bedingungen gehört, die ein Land erreichen kann (Enab 13.2.2025). Während sich die Preise weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringere Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität weiterhin die Lebensbedingungen. Darüber hinaus wird in allen Gouvernements weiterhin über Brennstoff-, Strom- und Wasserknappheit berichtet (UNOCHA 7.1.2025). Nach den Entwicklungen im Dezember 2024 zeigte die Währung erste Anzeichen einer Erholung, die hauptsächlich auf zwei Faktoren zurückzuführen war: einen Zustrom von Syrern aus dem Ausland, die harte Währung mitbrachten, und eine eingeschränkte Liquidität bei den Banken, was die Bargeldabhebungen einschränkte (UNDP 20.2.2025).
Neun von zehn Syrer leben in Armut und jeder Vierte ist arbeitslos (Arabiya 22.2.2025). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebte 2024 unterhalb der Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar pro Tag (UNESCWA 26.1.2025). Seit Jahren sind syrische Familien auf humanitäre Hilfe und Überweisungen von Familienmitgliedern im Ausland angewiesen, um zu überleben (AP 24.1.2025). Fast 13 Millionen Menschen sind nach wie vor von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, während das Welternährungsprogramm (WFP) in den letzten zwei Jahren gezwungen war, die Nahrungsmittelhilfe um 80 % zu kürzen (UNSC 8.1.2025). Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Der Preis für einen Laib Brot lag in der Zeit vor dem Sturz des Regimes bei 400 Syrischen Pfund (SYP), sagte eine lokale Quelle gegenüber Al-Hurra, und ist nun um das Zehnfache auf 4.000 SYP (etwa 0,3 US-Dollar) gestiegen. Brot gehört zur Grundversorgung. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise stundenlang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen. Die Brotkrise in Syrien hat sich nach dem Ausbruch der Revolution und der Verschlechterung der Lebens-, Wirtschafts- und Sicherheitsbedingungen verschärft, insbesondere durch die Zunahme der Stromausfälle. Die neue Regierung hat mehrere Anträge für die Einrichtung neuer Bäckereien eingereicht, die derzeit geprüft werden, was sich positiv auf die Erfüllung der Bedürfnisse der Bürger und die Verbesserung der Qualität des Brotes auswirken soll (AlHurra 13.2.2025). Ende 2024 waren schätzungsweise fast 90 % der Syrer bedürftig, entweder von Ernährungsunsicherheit betroffen oder von Ernährungsunsicherheit bedroht, obwohl frühere Regierungsberichte eine niedrigere Zahl von unter 60 % angaben (UNDP 20.2.2025).
Es herrscht Bargeldknappheit (Economist 2.4.2025). Syrien leidet unter einem gravierenden Mangel an Banknoten. Syriens Wirtschaft funktioniert aber überwiegend mit Bargeld. Unternehmen können keine Löhne zahlen. Familien können keine Grundgüter kaufen. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen haben zwar Geld auf ihren Bankkonten, aber die Banken verfügen nicht über genügend Banknoten, um es auszuzahlen. Stattdessen hat die Zentralbank ihnen Anweisung gegeben, die Abhebungen zu begrenzen. Der Bargeldmangel ist so gravierend, dass der Wert des syrischen Pfunds trotz aller wirtschaftlichen Probleme des Landes gegenüber dem Dollar steigt. Die Preise für Güter des täglichen Bedarfs sinken, zum Teil weil deren Import jetzt einfacher ist, aber möglicherweise auch, weil immer weniger Bargeld für den Kauf zur Verfügung steht (Economist 6.3.2025).
In ganz Syrien belasten der Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und die anhaltenden wirtschaftlichen Herausforderungen weiterhin die Gemeinden und die humanitäre Hilfe. Viele Haushalte sind aufgrund der geringeren Kaufkraft, der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere in ländlichen Gebieten – und der Liquiditätsengpässe nicht in der Lage, Essen auf den Tisch zu bringen. Die Einschränkungen beim Bargeldbezug wirken sich weiterhin auf NGOs, Auftragnehmer und Dienstleister und direkt auf die Bemühungen um eine rasche Erholung aus. Es wird von einem gravierenden Mangel an Baumaterialien auf dem lokalen Markt berichtet, während der durch Inflation und Abwertung verursachte wirtschaftliche Druck es erschwert, die steigende Nachfrage nach Hilfe zu decken (UNOCHA 30.1.2025). Seit dem 15.12.2024 beeinträchtigt eine schwere Liquiditätskrise im ganzen Land die humanitären Programme und führt zu Unterbrechungen der Hilfsmaßnahmen und erheblichen Verzögerungen. Darüber hinaus haben Finanzinstitute, Einzelhändler, Lieferanten und Dienstleister aufgrund des Mangels an syrischen Pfund Schwierigkeiten, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die sich verschlechternde Liquiditätskrise verschärft die humanitären Herausforderungen, insbesondere für Haushalte, die bereits jetzt Schwierigkeiten haben, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Da 90 % der Syrer unterhalb der Armutsgrenze leben, sind viele Familien gezwungen, ihre Ausgaben für lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel, Wasser, Gesundheitsversorgung und Bildung zu kürzen (UNOCHA 27.3.2025).
UNHCR-Hochkomissar Grandi sagte, dass die grundlegende Thematik die Sicherheit und, damit verbunden, die Lebensbedingungen sind. Hier müsse alles unternommen werden, die Voraussetzungen dafür zu schaffen und zu stärken – und der Schlüssel hierfür sei „…Strom, Strom und noch mal Strom“ (ÖB Amman 6.2.2025). Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs (Sharq Bu 2.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der Menschen deckt ihren Strombedarf durch Generatoren, daher besteht ein sehr dringender Bedarf an Elektrizität (AJ 31.12.2024b). Die Krise der Stromrationierung wurde durch die Einstellung der Gas- und Öllieferungen aus den von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten, sowie durch die Aussetzung der Verträge mit Iran über die Versorgung Syriens mit Rohöl nach dem Sturz des Assad-Regimes, noch verschärft (OSS 21.1.2025). In vielen Gouvernements gibt es weiterhin weniger als sechs Stunden am Tag Strom. In Homs und Hama steht alle acht Stunden für 45 bis 60 Minuten Strom zur Verfügung (UNOCHA 30.1.2025). In Deir ez-Zour kommt es häufig zu Stromausfällen, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Dies führt in einigen Stadtvierteln zu Wasserknappheit und behindert die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung (UNOCHA 12.2.2025). Die Übergangsregierung sagt, sie wolle innerhalb von zwei Monaten (Stand Jänner 2025) acht Stunden Strom pro Tag zur Verfügung stellen (Sky News 7.1.2025). Bis Anfang März 2025 hat sich die Stromversorgung zu verbessern begonnen. Die Versorgungszeiten sind in der Hauptstadt Damaskus und auf dem Land auf etwa sechs Stunden pro Tag gestiegen. Die verbesserte Versorgung könnte darauf zurückzuführen sein, dass Syrien Ende Februar bekannt gegeben hat, dass die Produktion aus dem Gasbohrloch Tias 5 im ländlichen Homs, mit einer Kapazität von 130.000 Kubikmetern pro Tag, begonnen hat. Die Produktion des neuen Bohrlochs wurde an das Gasnetz angeschlossen (Sharq Bu 2.3.2025). Das Elektrizitätsministerium benötigt etwa 23 Millionen Kubikmeter Gas pro Tag, von denen nur 6,5 Millionen Kubikmeter verfügbar sind. Außerdem benötigt das Ministerium 10.000 Tonnen Brennstoff pro Tag, von denen derzeit nur 4.500 Tonnen verfügbar sind, was die Stromerzeugung erheblich behindert. Der direkte Schaden am Stromnetz wird auf 40 Milliarden US-Dollar geschätzt, während der indirekte Schaden 80 Milliarden US-Dollar übersteigt, was das Ausmaß der Herausforderungen für den Stromsektor verdeutlicht (OSS 21.1.2025). Im Rahmen der Hilfe, die Syriens Nachbarn nach dem Sturz des Regimes leisteten, erklärte sich die jordanische Regierung bereit, Syrien über das Verbundnetz mit Strom zu versorgen, und kündigte die Bereitstellung jordanischer Leitungen zu diesem Zweck an. Es wird erwartet, dass diese Zusammenarbeit den Kern der regionalen Integration bildet und die Krise auf kurze Sicht lindert (OSS 21.1.2025). Tatsächlich hat sich Jordanien unmittelbar nach dem 8.12.2024 zu Stromlieferungen bereit erklärt – dies scheitert bis dato allerdings am Fehlen bzw. dem völlig desolaten Zustand der betreffenden Strukturen auf der syrischen Seite. Es müsse mithin eine Priorität sein, das Stromnetz in Syrien wiederherzustellen (ÖB Amman 6.2.2025). Türkische Unternehmen wie KarpowerShip haben ebenfalls angeboten, Syrien über schwimmende Kraftwerksschiffe mit Strom zu versorgen. Zwei Schiffe würden in den Häfen von Banias und Tartus anlegen und 800 Megawatt erzeugen, was 33 % der derzeitigen Stromproduktion entspricht. Die syrische Regierung arbeitet derzeit mit regionalen und internationalen Partnern zusammen, um beschädigte Anlagen zu reparieren, einschließlich der Reparatur von Hochspannungsleitungen und der Wiederinbetriebnahme von Schlüsselanlagen. Durch die teilweise Aufhebung der US-Sanktionen bis Juli 2025 wird die Regierung in der Lage sein, Ausrüstung und Ersatzteile zu importieren, die für die Instandsetzung von Kraftwerken und Übertragungsnetzen benötigt werden (OSS 21.1.2025). Die neuen Behörden Syriens haben versucht, die Stromkrise des Landes zu lindern, konnten jedoch die Ausfälle mit Notlösungen nicht stoppen. Selbst mit einem kürzlich abgeschlossenen Gasabkommen mit Katar und einer Vereinbarung mit den kurdisch geführten Behörden, die ihnen Zugang zu den Ölfeldern Syriens gewähren, verbringt das Land die meisten Tage praktisch ohne Strom (Independent 28.3.2025).
Die syrische Wirtschaft basiert auf den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Bankwesen. Das Ackerland macht etwa 32 % der Landfläche Syriens aus. Der Agrarsektor trägt zu 28 % zum BIP bei (Sharq Bu 5.1.2025). Die Landwirte im Land leiden auch unter dem Niederschlagsmangel der letzten Monate, der zu einem fast vollständigen Ausfall der Regenfeldbaukulturen geführt hat. Einige Landwirte haben auf die Verwendung von Abwasser zur Bewässerung ihrer Pflanzen zurückgegriffen, wodurch das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten entsteht (UNOCHA 30.1.2025). Russische und syrische Quellen sagten, dass Syrien unter al-Assad Lebensmittel aus Russland importiert hat, aber die russischen Weizenlieferungen wurden aufgrund der Unsicherheit über die neue Regierung und Probleme mit verspäteten Zahlungen eingestellt. Der ukrainische Präsident Selenskyj sagte der syrischen Übergangsregierung Nahrungsmittelhilfe mit Weizen, Mehl und Öl zu. Syrien ist auf Importe angewiesen, um die lebenswichtige Brotsubevention für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten (AJ 15.12.2024b). Das Vereinigte Königreich wird fast vier Millionen US-Dollar für die Lieferung von Getreide und anderen Nahrungsmitteln aus der Ukraine nach Syrien bereitstellen, nachdem die Sanktionen für das Land im Jänner 2025 gelockert wurden (MEMO 5.2.2025). Die Unsicherheit und Vertreibungen im November und Dezember, die mit dem Ende der landwirtschaftlichen Anbausaison zusammenfielen, beeinträchtigen auch die landwirtschaftliche Existenzgrundlage. Nach Angaben der Verwalterbehörden wurden in dieser Saison in Teilen Syriens nur 40 % der üblichen Weizenmenge angebaut. Landwirtschaftliche Haushalte benötigen dringend landwirtschaftliche Betriebsmittel wie Saatgut, Düngemittel und Tierfutter, während die Niederschläge in den letzten Wochen unterdurchschnittlich und unregelmäßig ausfielen. Ohne zusätzliche Unterstützung werde die Weizen- und Gerstenproduktion im Jahr 2025 in einem Land, in dem bereits 15 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen sind, stark beeinträchtigt werden (UNOCHA 7.1.2025). Nach Schätzungen der örtlichen Landwirte hat es in diesem Jahr in Idlib nicht mehr als 40 % des Jahresdurchschnitts geregnet, was zu weitreichenden Schäden an den Regenfeldfrüchten, insbesondere Weizen und Gerste, geführt hat. Die hohen Kosten für Anbau und Düngemittel und die fehlende Unterstützung haben die Landwirte in der Umgebung der Stadt Idlib schwer belastet. Der Preis für eine Tonne organischen Dünger stieg auf über 450 US-Dollar und der Preis für eine Tonne Weizensaatgut auf 500 US-dollar, sodass viele nicht mehr in der Lage waren, ihre Aussaat zu vollenden oder ihre Pflanzen zu bewässern (SOHR 22.4.2025).
Die syrische Zentralbank hat das Verbot von ausländischen Devisen aufgehoben. Importeure dürfen die Importe ihrer Waren mit ausländischen Devisen finanzieren, sofern dies nicht gegen internationale und lokale Gesetze und Vorschriften zur Geldwäsche verstößt. Außerdem wurde auch der Export von Waren vom "Exportpfand" befreit (CNBC Ara 15.12.2024b). Syriens neuer Wirtschaftsminister kündigte eine große Verschiebung hin zu einer wettbewerbsorientierten freien Marktwirtschaft an. Die Regierung wird an der Privatisierung staatlicher Industrieunternehmen arbeiten, von denen es 107 gibt und die größtenteils Verluste machen. Strategische Energie- und Transportanlagen sollen in öffentlicher Hand bleiben (REU 31.1.2025). Die Wirtschaft werde in der Zukunft offen sein. Die neuen Behörden würden sich auf fünf Sektoren fokussieren, kündigte der Außenminister an: Energie, Telekommunikation, Straßen und Flughäfen, Bildung und Gesundheit (Zeit Online 23.1.2025). Er erklärte außerdem, dass die neue syrische Regierung plant, staatliche Häfen und Fabriken zu privatisieren und versucht, ausländische Investitionen ins Land zu holen und den Außenhandel anzukurbeln. Experten warnen, die Privatisierung müsse mit dem Aufbau staatlicher Institutionen und Rechtsstaatlichkeit beginnen, insbesondere mit einer kompetenten und fairen Justiz und einer kompetenten und nicht korrupten Verwaltung (AlHurra 24.1.2025). Die Übergangsregierung hat festgestellt, dass 70 % der staatlichen Unternehmen mit wirtschaftlichem Charakter Verluste machen, obwohl sie exklusive Dienstleistungen für den Staat erbringen, wie die Elektrizitätsgesellschaft und die Unternehmen der Rüstungsindustrie (Sharq Bu 5.1.2025). Der Wiederaufbau der Wirtschaft wird sich laut Aussagen des syrischen Finanzministers Abazid auf mehrere Sektoren konzentrieren, darunter der Industriesektor, der durch den Krieg beschädigt wurde und etwa 70 % seiner Kapazität verloren haben soll. Der Ölsektor gilt laut Aussage des Finanzministers Abazid als eine der wichtigsten Säulen für die Wiederbelebung der syrischen Wirtschaft. Die Ölreserven des Landes liegen allerdings im Osten und Nordosten unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Die Reserven belaufen sich laut Statistiken der US Energy Information Administration (EIA) auf 2,5 Milliarden Barrel (Sharq Bu 5.1.2025). Die syrischen Behörden haben damit begonnen, die Infrastruktur von Ölraffinerien, Ölleitungen, Kraftwerken und Netzen wiederherzustellen, um die Treibstoff- und Stromproduktion zu steigern. Infolge des Krieges ist Damaskus für 95 % seines Ölbedarfs auf Importe angewiesen. Offiziellen Schätzungen zufolge importiert das Land etwa fünf Millionen Barrel pro Monat oder mehr als 160.000 Barrel pro Tag, nachdem es vor 2011 noch 150.000 Barrel Rohöl pro Tag exportiert hatte (Sharq Bu 29.1.2025). Vor dem Sturz al-Assads war Syrien bei seinen Öllieferungen stark von Iran abhängig. Doch Teheran hat die Rohöllieferungen nach Syrien eingestellt, seit HTS die Kontrolle übernommen hat, sodass die neue Übergangsregierung unter Druck steht, alternative Lieferanten zu finden. Regierungsabkommen sind eine mögliche Option (Argus 22.1.2025).
Die Kontrollpunkte und Zölle, die früher den Warenverkehr behinderten, sind verschwunden, was die Kosten senkt. Die syrischen Märkte haben einen erheblichen Zustrom türkischer Waren erlebt, was den Wettbewerb angekurbelt und zu niedrigeren Preisen beigetragen hat (Sharq Bu 2.3.2025). Ausländische Waren, die jahrelang nur eingeschränkt eingeführt werden durften, wurden im Jänner 2025 ins Land gelassen. Unter al-Assads Herrschaft wurden die meisten Waren im Inland produziert oder durch ein System exorbitanter Steuern, Zölle und Bußgelder eingeschmuggelt, was die Kosten in die Höhe trieb. Unternehmen in Teilen Syriens, die früher vom Assad-Regime kontrolliert wurden, haben Schwierigkeiten, ihre Waren zu verkaufen, da eine Flut von Billigimporten die lokalen Produzenten unterbietet. Die Rückkehr von Importen in ehemals von al-Assad kontrollierte Gebiete wurde zunächst mit Begeisterung aufgenommen, weil die Bewohner nun in der Lage waren, Artikel zu kaufen, die lange Zeit in den Geschäften fehlten, wie Coca-Cola und französischer Käse. Doch die Begeisterung war nur von kurzer Dauer, weil eine landesweite Bargeldknappheit und eine Verlangsamung der lokalen Geschäftstätigkeit die Kaufkraft der Menschen einschränkten. Die schnelle Lockerung der Importbeschränkungen durch HTS hat in den ehemals vom Regime kontrollierten Gebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus im Süden, für Unmut gesorgt (FT 2.3.2025).
Die strengen internationalen Sanktionen gegen Syrien blieben vorerst aufrecht, denn auch die HTS unterlag internationalen Sanktionen aufgrund der Einstufung als Terrororganisation durch die Vereinten Nationen (VN) und die USA. Ohne eine Lockerung dieser Beschränkungen werden Investoren das vom Krieg verwüstete Land weiterhin meiden und Hilfsorganisationen könnten zögern, einzugreifen, um der syrischen Bevölkerung lebenswichtige humanitäre Hilfe zu leisten (DW 10.12.2024). Die HTS steht seit mehr als einem Jahrzehnt auf der al-Qaida- und IS-Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrats und unterliegt einem weltweiten Einfrieren von Vermögenswerten und einem Waffenembargo, obwohl es eine humanitäre Ausnahme gibt (Sky News 7.1.2025). Trotz einiger Forderungen im US-amerikanischen Kongress, die Sanktionen gegen Syrien zu lockern, insbesondere nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad, ist die vorherrschende Stimmung dagegen (AlHurra 15.12.2024a). Am 6.1.2025 wurden Ausnahmen durch die USA von den Syrien-Sanktionen verlautbart. Diese Ausnahmeregelung erlaubt bis zum 7. Juli u.a. bestimmte Energietransaktionen und persönliche Überweisungen nach Syrien (Sky News 7.1.2025). Das US-Finanzministerium hat die Erteilung einer allgemeinen auf Syrien bezogenen Lizenz bekannt gegeben, welche Transaktionen mit syrischen Regierungsinstitutionen und bestimmte Energietransaktionen ermöglicht. Die Lizenzen erlauben u. a. den Transfer von persönlichen Geldern nach Syrien, auch über die syrische Zentralbank. Damit sollen Finanztransaktionen mit Einzelpersonen und Institutionen erleichtert werden (AJ 6.1.2025). Transaktionen mit Syriens Regierungsinstitutionen sind erlaubt, außer Transaktionen, an denen Militär oder Geheimdienste beteiligt sind, sowie an sanktionierte Personen. Nach Angaben des US-Finanzministeriums bleiben die Sanktionen Washingtons gegen al-Assad und seine Verbündeten, die syrische Regierung, die syrische Zentralbank und HTS in Kraft (Sky News 7.1.2025). Diese Maßnahme ist Teil des Engagements der USA, sicherzustellen, dass die US-Sanktionen keine Auswirkungen auf Aktivitäten haben, die grundlegende humanitäre Bedürfnisse befriedigen, einschließlich der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen oder humanitärer Hilfe (Almodon 6.1.2025). Am 24.2.2025 hob die EU eine Reihe von Sanktionen gegen Syrien mit sofortiger Wirkung auf, darunter Beschränkungen in den Bereichen Energie, Banken, Verkehr und Wiederaufbau. Bei ihrem Treffen in Brüssel einigten sich die EU-Außenminister darauf, die Beschränkungen für Öl, Gas und Strom sowie die Sanktionen für den Transportsektor auszusetzen. Sie haben auch das Einfrieren von Vermögenswerten für fünf Banken aufgehoben, die Beschränkungen für die syrische Zentralbank gelockert und eine Ausnahmeregelung auf unbestimmte Zeit verlängert, um die Lieferung humanitärer Hilfe zu erleichtern (REU 24.2.2025). Der Leiter der syrischen Investitionsagentur hält die bisher ergriffenen Maßnahmen bezüglich Sanktionen für unzureichend. Er sagte, dass westliche Sanktionen gegen den syrischen Bankensektor weiterhin kritische Investitionen in die vom Krieg zerstörte Wirtschaft verhindern, obwohl syrische und ausländische Investoren seit dem Sturz von Bashar al-Assad großes Interesse daran haben (REU 10.2.2025). Die Wirkung der Sanktionslockerungen der EU ist durch die extraterritoriale Wirkung der US-Sanktionen eingeschränkt. Die USA sehen Ausnahmen für wesentliche Dienstleistungen vor, erlauben jedoch keine neuen Investitionen oder ein breiteres Engagement (Bourse
Simulationen des Wirtschaftswachstums zeigen, dass das syrische BIP erst im Jahr 2080, also in fast 55 Jahren, wieder das Niveau von 2010 erreichen wird, wenn das Land weiterhin mit der bescheidenen Rate wächst, die in den letzten Jahren beobachtet wurde – etwa 1,3 % jährlich zwischen 2018 und 2024 (UNDP 20.2.2025).
Die jordanisch-syrische Freihandelszone ist ein gemeinsames Wirtschaftsgebiet, das von Jordanien und Syrien eingerichtet wurde, um den bilateralen Handel zu stimulieren. Sie liegt an der Grenze zwischen Jordanien und Syrien, in der Nähe des Grenzübergangs al-Jaber/ Nassib. Nach einer siebenjährigen Unterbrechung war sie im Dezember 2021 wiedereröffnet, im Dezember 2024 aufgrund der unsicheren Lage in Syrien und von Kämpfen im Grenzgebiet aber wieder geschlossen worden. Die Aktivitäten der jordanisch-syrischen Freihandelszone haben sich wieder normalisiert. Zu den Gütern, die nach Syrien gebracht wurden, gehörten Lebensmittel, Solarzellen und Sterilisatoren aus Jordanien und den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates (GCC). Obwohl die Reaktivierung der Freihandelszone Möglichkeiten bietet, den bilateralen Handel zu intensivieren und Investitionen zu fördern, bleiben Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf die Sicherheitslage und die Infrastruktur dieser Einrichtung bestehen (VB Amman 29.1.2025).
HTS bekämpft die Captagon-Produktion in Syrien, aber es fehlt ihr an Interesse und Fähigkeiten die Ausbreitung von Drogenproduktion und -handel in Länder, wie Irak, Syrien, Kuweit und Libanon zu verhindern (FR 20.1.2025a). Der Drogenhandel im industriellen Maßstab der Assad-Ära ist zwar vorbei, doch der grenzüberschreitende Schmuggel aus Syrien hat nicht vollständig aufgehört. ETANA Syria geht davon aus, dass Schmugglernetzwerke die laxen Grenzkontrollen, die anhaltende Nachfrage und die aus der Zeit vor dem Zusammenbruch des Regimes verbliebenen Drogenvorräte ausnutzen werden. Tatsächlich ist in Südsyrien seit Jahresbeginn bereits ein leichter Anstieg der grenzüberschreitenden Schmuggelaktivitäten nach Jordanien zu verzeichnen – wenn auch nur ein Bruchteil der Gesamtzahl der Schmuggelaktivitäten, die in der Saison 2023-2024 beobachtet wurden. Bislang wurden zwischen dem 8.12.2024 und Mitte Jänner 2025 25 Versuche registriert, verglichen mit 65 Versuchen im gleichen Zeitraum 2023–2024. Der Transport oder die Beförderung von Schmuggelware wird für junge Männer eine attraktive Einnahmequelle darstellen, insbesondere solange sich die syrische Wirtschaft nicht erholt. Da die neuen Übergangsbehörden Syriens ehemalige Captagon-Produktionsstätten durchsuchen, schwindet das Angebot auf dem Markt rapide – die Nachfrage jedoch nicht. Die Schmugglernetzwerke in Syrien haben zwar mit al-Assad ihren wichtigsten Gönner und Beschützer verloren, aber sie sind nicht ohne Ressourcen. Als sich die Militär- und Geheimdienstverbände des Regimes vor dem Fall al-Assads rasch nach Damaskus zurückzogen, drangen Schmuggler in verlassene Stützpunkte und Waffenlager ein, um Waffen und militärische Ausrüstung zu erbeuten. Obwohl viele der prominenten Schmugglerbosse des Südens aus der Region geflohen oder untergetaucht sind, ist es anderen gelungen, vor Ort zu bleiben und ihre Arbeit wieder aufzunehmen (Etana 29.1.2025). Die begrenzten Kapazitäten der neuen syrischen Behörden haben es Schmugglern weiter ermöglicht, die Sicherheitslücken auszunutzen. Vieles deutet darauf hin, dass der Sturz al-Assads zwar den Drogenhandel in Syrien gestört, aber die Rolle des Landes im regionalen Drogenhandel nicht geändert hat (Chatham 31.3.2025).
Arbeitsmarkt
In der syrischen Verfassung von 2012 war im Artikel 40 festgeschrieben, dass Arbeit Recht und Pflicht eines jeden Staatsbürgers ist, der Staat bestrebt ist, für alle Bürger Arbeit zu schaffen und das Gesetz die Arbeit, Arbeitsbedingungen und die Rechte der Arbeitnehmer regelt (SeG 24.2.2012). Das Gesetz sah einen nationalen Mindestlohn für alle Wirtschaftssektoren vor. Es teilte den monatlichen Mindestlohn im öffentlichen Dienst in fünf Stufen ein, die auf der Art der Tätigkeit oder dem Bildungsniveau basierten und die fast alle unter dem Armutsindikator der Weltbank lagen. Zu den Leistungen gehörten Entschädigungen für Mahlzeiten, Uniformen und Transport. Das Gesetz sah vor, dass der Mindestlohn schrittweise steigen sollte, um den Lebenshaltungskosten zu entsprechen, aber das Regime unternahm in dieser Hinsicht nichts (USDOS 22.4.2024).
Seit 2012 wurde gemäß dem syrischen Zentralamt für Statistik ein Rückgang der Arbeitskräfte bis zum Jahr 2022 um 9 % verzeichnet. Insgesamt wird die Zahl der Arbeitskräfte auf 26 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (Syria TV 31.8.2024). Die wirtschaftliche Verschlechterung spiegelte sich in den anhaltend hohen Arbeitslosenquoten wider, die 2023 52 % erreichte und die Hälfte der arbeitsfähigen Personen in ihrer Teilnahme an der Wirtschaftstätigkeit hinderte, weil es angesichts des Mangels an Beschäftigungsmöglichkeiten und des dringenden Bedarfs an Arbeit keine angemessenen Arbeitsbedingungen gab (SCPR 6.2024). Vor dem Erdbeben im Jahr 2023 litt die syrische Wirtschaft unter einer hohen Arbeitslosigkeit, die 2022 42,9 % erreichte. Das Erdbeben führte zu erheblichen Verlusten bei den Beschäftigungsmöglichkeiten, was zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote um etwa 1,8 Prozentpunkte im ganzen Land führte (was 90.000 Arbeitsplätzen entspricht) (SCPR/UniVie 8.2023). Das syrische Zentralamt für Statistik verzeichnete 2022 eine Arbeitslosenquote von 23,7 % (Syria TV 31.8.2024; vgl. NPA 29.8.2024). Die Weltbank kommt auf eine Arbeitslosenrate von 13,5 % für 2023 (WB o.D.; vgl. WKO 8.2024). Die Österreichische Botschaft in Damaskus führt eine Arbeitslosenrate von 50 % an (ÖB Damaskus 2023). Im Jahr 2022 lag die Arbeitslosenquote bei Frauen bei 24 % und damit 15 Prozentpunkte über der Arbeitslosenquote bei Männern (WB 2024). Laut syrischem Zentralamt für Statistik beträgt die Arbeitslosenquote bei Männern 47 % und bei Frauen 53 %. Ein großes Problem wird dabei darin gesehen, dass 83 % der Arbeitslosen noch nie zuvor gearbeitet haben (Syria TV 31.8.2024). In einem instabilen und unsicheren Umfeld hat sich die Kinderarbeit ausgebreitet (SCPR 6.2024). Die Jugendarbeitslosenquote lag laut der Wirtschaftskammer Österreich bei 33,5 % (WKO 8.2024). Obwohl die Arbeitslosenquote hoch war, gab es einen Mangel an qualifiziertem Personal in bestimmten Sektoren und Gebieten, u. a. bedingt durch Vertreibung, Flucht und Abwanderung (ÖB Damaskus 2023). Die Arbeitslosigkeit von Frauen hat sich bis 2023 mehr als verdoppelt, was die ohnehin schon geringe Erwerbsbeteiligung von Frauen, die 2010 nur ein Drittel derjenigen von Männern betrug, noch verschärfte (UNDP 20.2.2025).
Die Mehrheit der Syrer (68 %) arbeitete 2022 gemäß einer von der syrischen Regierung durchgeführten Studie im privaten Sektor. Im öffentlichen Sektor arbeiteten 31,8 %. Die Prozentzahl der Personen, die in anderen Sektoren arbeiteten, betrug weniger als 0.3 % (NPA 29.8.2024). Der öffentliche Sektor in Syrien war seit fast fünf Jahrzehnten das Rückgrat der syrischen Volkswirtschaft und umfasste eine Vielzahl von Ministerien, Institutionen und Unternehmen, die wichtige Sektoren abdeckten. Die Arbeitskräfte im öffentlichen Sektor ließen sich in zwei Hauptkategorien unterteilen: Angestellte des öffentlichen Dienstes und Angestellte von öffentlichen Organisationen. Angestellte des öffentlichen Dienstes waren diejenigen, die für den Staat in Verwaltungs- und Dienstleistungspositionen arbeiteten (wie z. B. im Gesundheits- und Bildungswesen, in den Kommunen usw.) und stellten das Rückgrat des Staates dar, wobei sie nach den Daten von 2018 etwa 56 % der Arbeitskräfte des öffentlichen Sektors stellten. Die Beschäftigten der öffentlichen Unternehmen arbeiten in den produktiven Sektoren (z. B. im Bergbau und in der verarbeitenden Industrie) und ihre Zahl belief sich 2018 auf etwa 700.000 Beschäftigte. Die Gesamtzahl der Beschäftigten des öffentlichen Sektors in den staatlichen Ministerien belief sich im Jahr 2022 auf 911.955 (OSS 20.1.2025). Alle Sektoren sind von einem massiven Brain Drain, einer Abwanderung von qualifiertem bzw. ausgebildetem Personal, betroffen. Einer Schätzung zufolge leben mittlerweile mehr als 25.000 hoch qualifizierte Arbeitskräfte z. B. in Deutschland, insbesondere medizinische Arbeitskräfte und Ingenieure. Aufgrund der langen Tradition guter Ausbildung in Syrien sind aber nach wie vor viele im Land (UNRCHCSYR 22.9.2024). Aufgrund der wirtschaftlichen Lage kommt es zu Abwanderung. Beispielsweise sind qualifizierte Ärzte nach Europa abgewandert (GovHoms 17.9.2024). Der Gouverneur von Latakia wiederum gab an, dass es nicht an qualifiziertem Personal, wie im medizinischen Bereich oder im Ingenieurwesen, fehlen würde, der Staat aber nicht die finanziellen Kapazitäten hätte, um sie zu entlohnen. Insbesondere ohne die Einnahmen aus dem Ölsektor konnte der Staat nur bedingt für Löhne aufkommen. Die Arbeitsplatzkapazitäten des Hafens von Latakia beispielsweise waren auf 10 % des Niveaus vor der Krise gesunken. Wurden vor der Krise noch eine Mio. Container pro Monat bearbeitet, waren es 2024 lediglich zwischen 100.000 und 120.000 pro Monat. Es gab keine Arbeitsplätze, die man besetzen könnte. Die Arbeitslosigkeit nahm zu. Der Direktor des Hafens von Latakia wiederum gab an, dass er nicht genügend qualifiziertes Personal finden würde, um Leerstellen, die durch Pensionsabgänge oder Abwanderung entstehen, nachzubesetzen (GovLat/DirLatPort 15.9.2024). Die niedrigen Löhne und das Fehlen geeigneter Anreize in den Unternehmen des öffentlichen Sektors führten zu Kündigungen und zur Abwanderung von Mitarbeitern in die Privatwirtschaft oder ins Ausland. Die Unternehmen und Institutionen des öffentlichen Sektors verfolgten eine Einstellungspolitik, die zu einer Ballung von Mitarbeitern führte, die keine tatsächlichen Dienstleistungen erbringen, und zur Einstellung von Personen ohne angemessene Qualifikationen, insbesondere von aus der Armee demobilisierten Personen, was zu schlechter Arbeitsleistung, geringer Produktivität, erhöhter Korruption und verdeckter Arbeitslosigkeit führte (OSS 20.1.2025).
Die Mehrheit der Arbeitslosen (24 %) befanden sich 2022 in Rif Dimashq, gefolgt von Latakia (14 %) und Tartus (11 %). In der Stadt Damaskus betrug die Arbeitslosenquote 10 %, im Gouvernement Homs 9 %, im Gouvernement Hama 7 %, im Gouvernement Aleppo 6 % und in Dara'a und Suweida jeweils 5 %. In al-Hasaka waren 3 % der Bevölkerung arbeitslos, in ar-Raqqa 2 % und in Deir ez-Zour 1 %. Wobei in den Gouvernements Aleppo, al-Haska und ar-Raqqa nicht in allen Landesteilen Daten erhoben wurden (Syria TV 31.8.2024; vgl. NPA 29.8.2024). In den vom Erdbeben 2023 betroffenen Gebieten, Idlib, Aleppo, Latakia und Hama stieg die Arbeitslosenquote kurzzeitig in unterschiedlichem Ausmaß an. Besonders schwerwiegend waren die Auswirkungen im Gouvernement Idlib, wo die Arbeitslosenquote um ca. 14 % auf 59 % anstieg. Trotz des Ausmaßes der Schäden nahm die Wirtschaftstätigkeit in den betroffenen Städten aber allmählich wieder Fahrt auf, da die Arbeitnehmer aufgrund der großen Armut an ihre Arbeitsplätze zurückkehrten. Das Interesse der Bewohner an der Reparatur ihrer Häuser führte zu einem Anstieg der Beschäftigungsmöglichkeiten im Baugewerbe, in der Fassadenbranche und in verwandten Branchen. Auch die Nachfrage nach Berufen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Unterkünften, wie z. B. Zelten, stieg (SCPR/UniVie 8.2023). Im Nordwesten Syriens erreichte die Arbeitslosenquote 88 %. Unter den intern Vertriebenen ist die Quote sogar höher (TNA 17.2.2024). Im Mai verzeichnete ein syrisches, staatsnahes Medium, dass 88,97 % der Bevölkerung im Nordwesten Syriens von Arbeitslosigkeit betroffen sind (Syria TV 31.5.2024). Im Nord-Osten Syriens, insbesondere in der Stadt al-Hasaka bestand ein Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeiter und Handwerker, insbesondere im Baugewerbe, aufgrund von sich verschlechternder Infrastruktur, von Mangel an grundlegenden Dienstleistungen und infolge der ständigen Angriffe durch die Türkei (SOHR 13.7.2024). In einer Studie der Reach Initiative wird für Gemeinden in Nordaleppo und Idlib angegeben, dass die Suche nach einer Beschäftigung für Arbeitslose durch die geringe Nachfrage nach Arbeitskräften und den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten, die den Fähigkeiten der Arbeitssuchenden entsprechen, erschwert wird (REACH 30.5.2024).
Aus der von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Juli 2024 Syrer im Alter von 16-35 Jahren befragt wurden, geht hervor, dass 28 % kontinuierlich arbeiten, während 15 % Gelegenheitsjobs haben. 30 % der Umfrageteilnehmer sind in der Ausbildung. 14 % sind Hausfrauen, während 13 % arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten. Ein Vergleich der Städte zeigt, dass 28 % in Damaskus kontinuierlich arbeiten, während dies in Aleppo auf 29 % und in Homs auf 25 % zutrifft. Der Anteil derjenigen, die gelegentlich arbeiten, ist in Homs am höchsten (19 %), gefolgt von Aleppo mit 17 % und Damaskus mit 9 %. Der Anteil derjenigen, die arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten, ist in Homs und Aleppo mit jeweils 16 % am höchsten, gefolgt von Damaskus mit 9 %. Es sollte auch angemerkt werden, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch ist, wobei der höchste Anteil in Damaskus (33 %) zu verzeichnen ist, gefolgt von Aleppo (30 %) und Homs (29 %). 21 % der Befragten in Damaskus sind Hausfrauen, während dies in Homs für 11 % und in Aleppo für 8 % gilt. Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 42 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur auf 14 % der weiblichen Befragten zutrifft. 15 % der männlichen Befragten und 14 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. 8 % der männlichen Befragten sind arbeitslos, während dies auf 19 % der weiblichen Befragten zutrifft. Der Anteil der Studierenden ist bei Männern (35 %) höher als bei Frauen (26 %). 27 % der weiblichen Befragten sind Hausfrauen (STDOK/SL 2024). Im Vergleich zum Jahr davor hat sich der Anteil der Arbeitslosen vergrößert. Bei der Studie, bei der im August und September 2023 600 16-35-jährige befragt wurden, gaben 30 % an, kontinuierlich zu arbeiten, während 19 % Gelegenheitsjobs hatten. 29 % der Umfrageteilnehmer verfolgten ihre Ausbildung. 14 % waren Hausfrau, während 9 % arbeitslos waren/nicht arbeiteten (STDOK/SL 14.2.2024).
Dem Patriarchen der syrischen orthodoxen Kirche zufolge liegt das Durchschnittsgehalt bei 25-30 US-Dollar im Monat (OrthoPatSYR 22.9.2024). Ähnliches berichtet auch Reuters, wonach das Durchschnittsgehalt im öffentlichen Sektor 300.000 Syrische Pfund beträgt (REU 14.12.2024). Einem Wirtschaftsexperten zufolge beträgt das Einkommen eines syrischen Bürgers im besten Fall 15 US-Dollar im Monat (BBC 16.12.2024). Die Menschen gehen meistens mehr als einer Beschäftigung nach (OrthoPatSYR 22.9.2024). Im Jahr 2023 lag das durchschnittliche Monatsgehalt eines Mitarbeiters mit Universitätsabschluss im öffentlichen Sektor zu Beginn seiner Anstellung bei etwa 370.000 syrische Pfund (SYP) (SCPR 6.2024). Das höchste Gehalt im Gesundheitswesen ist jenes eines Universitätsprofessors, der 100 US-Dollar im Monat verdient. Einem Arzt aus Damaskus zufolge verdienen Assistenzärzte im ersten Praktikumjahr 15 US-Dollar im Monat. Eine Krankenschwester mit 20 Jahren Berufserfahrung verdient 20 US-Dollar im Monat (Arzt in Damaskus 23.9.2024). Die Löhne im privaten Sektor erreichten 2023 etwa 524.000 SYP, während sie im öffentlichen Sektor bei 1,5 Millionen SYP lagen. Beim Vergleich der Lohnniveaus zwischen den Kontrollgebieten in Syrien zeigte sich, dass die Löhne in den Gebieten der Selbstverwaltungsinstitutionen und der Sonderverwaltungsinstitutionen am höchsten waren, gefolgt von den Löhnen in den autonomen Regionen und zuletzt den Löhnen in den Gebieten der Regierung. Die Reallöhne gingen 2023 aufgrund steigender Inflationsraten weiter zurück und reichten nicht mehr aus, um die Mindestlebenshaltungskosten zu decken. Ein Vergleich der Gehälter von 2023 mit denen von 2022 zeigt einen Rückgang der Kaufkraft der Löhne im Privatsektor um 17 %, im öffentlichen Sektor um 15 % und im zivilen Sektor um 13 % (SCPR 6.2024). Unternehmen des privaten Sektors zahlten in der Regel viel höhere Löhne, wobei die Löhne am unteren Ende halboffiziell vom Regime und den Arbeitgeberverbänden festgelegt wurden (USDOS 22.4.2024). Im August 2023 erließ der Präsident zwei Gesetzesdekrete, mit denen die Gehälter und Pauschalvergütungen für zivile und militärische Angestellte sowie die Pensionen um 100 % angehoben wurden (PoCMSyr 16.8.2023). Die Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) erließ im August 2023 ebenfalls ein Gesetzesdekret, wonach sie die Gehälter ihrer Angestellten um 100 % erhöhte (Ronahi TV 27.8.2023). In den von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gebieten erhöhte die Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) die Gehälter ihrer Beschäftigten im Jänner 2023 um 25 % und erhöhte die Arbeitstage pro Woche. Die Syrische Interimsregierung (Syrian Interim Government - SIG) reagierte nicht auf den Kaufkraftrückgang und ergriff keine Maßnahmen zur Verbesserung der Lohnsituation in den von ihr kontrollierten Gebieten. Gemäß dem Syrian Center for Policy Research konnten die Lohnerhöhungen dem Preisanstieg nicht gerecht werden (SCPR 6.2024). Die Gehälter bewegten sich nach diesen Gehaltserhöhungen im Sommer 2023 um die 185.000 SYP, dies entspricht umgerechnet rund 15 bis 20 US-Dollar (Stand Frühling 2024) (ÖB Damaskus 2023). Obwohl die Durchschnittsgehälter im Jahr 2023 stiegen, erhöhten sich auch die Lebenserhaltungskosten und überstiegen teilweise die Lohnerhöhungen (UNOCHA 3.3.2024). In vielen Gemeinden in Idlib und Nord-Aleppo war das Ausleihen von Geld eine wichtige Einnahmequelle (REACH 30.5.2024).
Einer diplomatischen Quelle eines europäischen Staates zufolge kam es zur Beurlaubung aller Staatsbeamten (SYRDiplQ1 5.2.2025). In den ersten Monaten des Jahres 2025 haben die neuen Behörden in Damaskus Hunderte ehemalige Staatsbedienstete der Ba'ath-Partei entlassen. Ein Minister der Regierung deutete an, dass es weitverbreitete Korruption gegeben habe und bis zu 400.000 „Geisterangestellte“ auf der Gehaltsliste der Regierung stünden (Chatham 10.3.2025). Die Massenentlassungen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben Hunderttausende ohne Einkommen zurückgelassen (REU 26.3.2025). In den letzten Wochen wurde einer kleinen Anzahl von technischen Spezialisten des Militärs des ehemaligen Regimes die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz gestattet, doch viele blicken weiterhin ungewiss in die Zukunft (Chatham 10.3.2025). Die syrische Ölgesellschaft in Banyas entließ 280 Mitarbeiter und gewährte 900 weiteren bezahlten Urlaub, ohne eine Begründung anzugeben. Einige behaupteten, die Entlassungen seien aus sektiererischen Motiven passiert und nicht dem Wunsch, die Institutionen des öffentlichen Dienstes zu reformieren, geschuldet. In den Küstenprovinzen kam es zu mehreren Protesten von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gegen die Entlassungen: In Latakia protestierten Dutzende vor dem Gebäude der Arbeitergewerkschaft, eine weitere Protestkundgebung versammelte sich vor dem Hafen- und Zollunternehmen von Latakia, und Dutzende Beschäftigte der syrischen Ölgesellschaft protestierten in Banyas. In Damaskus protestierten männliche und weibliche Aktivisten und Gewerkschafter gegen Entlassungen und Privatisierungspläne (SANA 18.4.2025).
Der syrische Finanzminister gab am 5.1.2025 bekannt, dass Damaskus die Gehälter vieler Beschäftigter im öffentlichen Sektor im nächsten Monat um 400 % erhöhen werde, nachdem die Umstrukturierung der Ministerien zur Steigerung der Effizienz und Rechenschaftspflicht abgeschlossen sei. Die Erhöhung, die schätzungsweise 1,65 Billionen Syrische Pfund oder etwa 127 Millionen US-Dollar zum aktuellen Kurs kosten wird, soll durch vorhandene staatliche Mittel sowie eine Kombination aus regionaler Hilfe, neuen Investitionen und Bemühungen zur Freigabe von im Ausland gehaltenen syrischen Vermögenswerten finanziert werden. Die Erhöhung würde, nach einer umfassenden Bewertung von bis zu 1,3 Millionen registrierten Beschäftigten im öffentlichen Sektor, um fiktive Mitarbeiter von der Gehaltsliste zu streichen, erfolgen. Sie würde diejenigen betreffen, die über ausreichende Fachkenntnisse, akademische Qualifikationen und die für den Wiederaufbau erforderlichen Fähigkeiten verfügen (TNA 5.1.2025). Anfang März 2025 war die Erhöhung noch nicht genehmigt, nicht nur weil es am Budget mangelt, sondern auch, weil auf eine Zahlung der Bediensteten im öffentlichen Sektor gewartet wird, so Sharq Business, eine arabischsprachige auf Wirtschaft spezialisierte Online-Zeitung. Bei der Auszahlung von Gehältern gibt es sogar Verzögerungen (Sharq Bu 2.3.2025). Laut Aussagen von ash-Shara', die von Al Jazeera zitiert werden, sollen die Gehälter der Angestellten im öffentlichen Dienst weiterhin pünktlich ausbezahlt werden (AJ 15.12.2024c). Laut The Economist wurden die meisten Gehälter im öffentlichen Dienst seit dem Amtsantritt ash-Shara's aber nicht mehr gezahlt (Economist 2.4.2025). Ein syrischer Wirtschaftswissenschaftler kritisierte am 5.3.2025 die Übergangsregierung dafür, dass sie die versprochene 400-prozentige Gehaltserhöhung für Beamte nicht umgesetzt hat. Viele seien fast vier Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung noch immer unbezahlt (Rudaw 5.3.2025). Einige Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung wurden aufgrund von Ineffizienz in der Verwaltung und verdeckter Arbeitslosigkeit für drei Monate in bezahlten Urlaub geschickt. Manche Mitarbeiter berichten, dass die Anzahl der Beschäftigten, die als ehemalige Soldaten im Bürgerkrieg aufseiten al-Assads gekämpft hatten, reduziert werden würde. Teilweise führte dieses Vorgehen im Jänner 2025 bereits zu Protesten (REU 31.1.2025). Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge hat Syrien 1,3 Millionen Beamte, von denen 900.000 keine Gehälter erhalten, während weitere 400.000 unter verschiedenen Vorwänden von ihren Arbeitsplätzen entfernt wurden (Rudaw 5.3.2025). Die angekündigte Erhöhung um 400 % deckt nicht den Bedarf der Familien. Nicht allen Staatsangestellten wurde diese Erhöhung zugestanden (Enab 3.2.2025).
Almodon, einer arabischsprachigen Online-Zeitung zufolge, soll der syrische Rote Halbmond Hilfspakete, die er von arabischen Ländern zur Unterstützung der syrischen Bevölkerung erhalten hat, an Kämpfer des neuen syrischen Verteidigungsministeriums verteilt haben, um sie so anstelle mit regulären Gehältern zu entlohnen. Ein Teil der Hilfsgüter würde als Verpflegung für die Soldaten verwendet werden, die ihren Dienst versehen. Ein Angestellter einer lokalen syrischen Organisation erklärte gegenüber Almodon, dass nicht der Syrische Rote Halbmond dafür verantwortlich sei, dass die Kämpfer Lebensmittelkörbe erhalten, sondern die syrische Regierung (Almodon 22.2.2025).
Vor der Krise war die Assad-Regierung mit 2,3 Mio. Beschäftigten der größte Arbeitgeber. Der zweitgrößte Arbeitgeber war der Private Sektor (UNRCHCSYR 22.9.2024). Im Vergleich zur Zeit vor dem Konflikt hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch verändert, wobei eine wachsende Zahl von Arbeitnehmern informell und im Dienstleistungssektor beschäftigt war. Die Zerstörung der sozioökonomischen Infrastruktur Syriens durch den mehr als zehn Jahre andauernden Konflikt hat zu einer dramatischen Veränderung des Berufsprofils der syrischen Arbeitnehmer geführt (WB 2024). Viele Firmen und Produktionslinien sind nicht mehr in Betrieb, weil es an Ressourcen und Rohmaterial fehlt. Das wiederum führt zu Problemen bei der Bereitstellung von Arbeitsplätzen (GovLat/DirLatPort 15.9.2024). Die Gehälter im Privatsektor sind zwar relativ gesehen höher als im öffentlichen Sektor, können aber mit den jüngsten Preissteigerungen nicht mithalten, weil Arbeitgeber es sich nicht leisten können, das Vierfache des Lohns ihrer Arbeitnehmer zu zahlen. Die meisten von ihnen sind einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge von Insolvenz bedroht und haben Probleme im Zusammenhang mit dem Abheben von Geldern von ihren Konten (Enab 3.2.2025). Eine zufällig interviewte Firma gab an, dass vor der Krise 200 Personen beschäftigt wurden, mittlerweile nur mehr zehn. Als Gründe wurden der Mangel an Strom, die Abwanderung von qualifiziertem Personal und fehlende Absatzmärkte genannt. Die Produkte können nicht exportiert werden (UNRCHCSYR 22.9.2024). Es gab nur wenige Informationen über den Umfang des informellen Sektors im Land, aber viele Flüchtlinge fanden Arbeit im informellen Sektor als Wachleute, Bauarbeiter oder Straßenverkäufer und in anderen manuellen Tätigkeiten (USDOS 22.4.2024). Der Konflikt in Syrien hatte auch zu einer erheblichen Veränderung in der Struktur der Familieneinkommensquellen geführt, wobei die Abhängigkeit von Hilfe sowie von Überweisungen von Verwandten und Freunden im Ausland und vom Verkauf von Vermögenswerten nach dem Aufbrauchen der Ersparnisse und dem Verlust von Einkommensquellen zugenommen hat (SCPR/UniVie 8.2023). Derzeit verfügt die Regierung über keine zuverlässigen Aufzeichnungen über Regierungsangestellte. Sie baut eine Datenbank mit Mitarbeitern des öffentlichen Sektors auf und fordert die Mitarbeiter auf, ein Online-Formular auszufüllen (REU 31.1.2025).
Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten und die niedrigen Löhne haben dazu geführt, dass immer mehr Syrer illegale Aktivitäten ausüben, die eine sicherere und lukrativere Einkommensquelle darstellen. In diesem Zusammenhang ist der Drogenhandel äußerst lukrativ geworden (OHCHR 1.2.2024). Der Drogenhandel im industriellen Maßstab der Ära al-Assad ist zwar vorbei, doch der grenzüberschreitende Schmuggel aus Syrien hat nicht vollständig aufgehört. Kurz- bis mittelfristig ist mit einem Rückgang der grenzüberschreitenden Schmuggelversuche zu rechnen. Gleichzeitig wird es lange dauern, bis sich die syrische Wirtschaft nach al-Assad erholt hat, und in dieser Übergangszeit wird der Transport oder die Beförderung von Schmuggelware für junge Männer eine attraktive Einnahmequelle darstellen, schätzt Etana Syria (Etana 29.1.2025).
Wohnsituation und Infrastruktur
Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt (GPC 3.4.2025). Der Konflikt verursachte erhebliche Schäden an der physischen Infrastruktur. Ein Drittel des Wohnungsbestandes wurde ganz oder teilweise zerstört (ÖB Damaskus 2023). Militäroperationen, die auf zivile Gebiete und Einrichtungen, darunter Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, abzielten, Plünderungen, Belagerungen und Zwangsumsiedlungen haben sich in vielen Gebieten Syriens direkt auf die Qualität und Sicherheit der Wohnverhältnisse ausgewirkt, was zu großen Unterschieden bei den Wohnbedingungen in den verschiedenen Gouvernements geführt hat (SCPR/UniVie 8.2023). Laut dem Syria 2024 Humanitarian Needs Overview der UN ist die Bereitstellung von Unterkünften nach wie vor ein dringender Bedarf, insbesondere für Binnenvertriebene in Lagern und Rückkehrer. Schätzungen zufolge haben im Jahr 2024 fast 6,8 Millionen Menschen Unterstützung bei der Unterbringung benötigt. Mehr als ein Drittel der Gesamtbevölkerung lebt in minderwertigen, beschädigten und unzureichenden Unterkünften. Obwohl die Notunterkünfte nur als kurzfristige Notlösung gedacht sind, leben dort immer noch über zwei Millionen Menschen (ungefähr gleich viele Frauen und Männer) in prekären Unterkünften, insbesondere angesichts klimatischer und gesundheitlicher Schocks. Die meisten Notunterkünfte, darunter informelle Siedlungen/Lager, geplante Lager und Sammelzentren, sind durch fehlende Lagerverwaltungssysteme, schlechte Unterbringungsbedingungen, Überbelegung und unzuverlässigen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen gekennzeichnet. Die Zerstörung von Grundstücken und Standesämtern hat sich auf Immobilien, die Landverwaltung und die Erfassung/Aktualisierung von "Housing Land and Property (HLP)" - Transaktionen ausgewirkt (UNHCHR 18.7.2024). Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt (IHH 10.1.2025). Programme für den frühzeitigen Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen technisch zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und politisch verzögert (Bourse Bazaar 1.4.2025).
Die Kosten des Wiederaufbaus liegen laut Berichten der Weltbank und der Vereinten Nationen (VN) zwischen 250 und 300 Milliarden US-Dollar. Der Finanzminister wies darauf hin, dass der Schwerpunkt in der kommenden Zeit auf der Wiederherstellung der Infrastruktur, die während des Krieges zerstört wurde, einschließlich Energie, Verkehr, Wasser- und Abwassernetze und Telekommunikation liegen wird. Die Arbeiten in diesen Bereichen erfordern internationale Gelder und Hilfe, gemäß Aussagen des syrischen Finanzministers Abazid. Laut Aussagen des Wirtschaftsministers Hannan haben arabische und andere regionale Länder bereits Investitionsprojekte angeboten (Sharq Bu 5.1.2025). Andere Schätzungen gehen von 250 bis 400 Milliarden US-Dollar für den Wiederaufbau in Syrien aus. Auf der Geberkonferenz in Brüssel im März 2025 wurden Zusagen in der Höhe von 6,5 Milliarden US-Dollar gemacht (Bourse Bazaar 1.4.2025). Die Zusagen auf dem Treffen in Brüssel fielen geringer aus als im Vorjahr, als 7,5 Milliarden Euro an Zuschüssen und Darlehen bewilligt worden waren. EU-Vertreter verwiesen auf die Kürzungen der US-Hilfe als einen wesentlichen Grund dafür (REU 18.3.2025). Der stellvertretende Generalsekretär des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) wies darauf hin, dass für den Wiederaufbau von fast zwei Millionen Häusern, die ganz oder teilweise zerstört wurden, Dutzende von Milliarden US-Dollar benötigt werden (Akhbar 19.4.2025).
Die Gruppe Wohnen, Wasser, Gas, Strom und andere Heizöle lieferte im Jahr 2023 den zweitgrößten Beitrag zur allgemeinen Inflationsrate in Syrien. Der Beitrag zur Inflationsrate war in den Gebieten des Syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government - SIG) und der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sehr hoch (46 %), dann in den Gebieten unter der Kontrolle der syrischen Regierung (25 %) und schließlich in den Gebieten der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) (20,6 %) (SCPR 6.2024).
Infolge des Verfalls der syrischen Wirtschaft sind die Wohnkosten in den meisten Städten immer unerschwinglicher geworden, insbesondere in den großen städtischen Zentren wie Damaskus und Aleppo, wo Häuser für hohe Summen verkauft werden, die für die große Mehrheit der Bewohner unerschwinglich sind. Unter solchen Bedingungen befinden sich Mieter auf einer ständigen Suche nach Wohnungen, die zu ihren schrumpfenden Einkommen passen (UNHCHR 18.7.2024). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie zur sozio-ökonomischen Lage, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren im Juli 2024 in den Städten Damaskus, Homs, Aleppo befragt wurden, gaben auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser 16 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten. 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten, und 14 % gaben an, dass sie sich die Wohnkosten nicht leisten können. 17 % der männlichen und 15 % der weiblichen Befragten konnten ihre Wohnkosten decken. Mehr als die Hälfte der männlichen Befragten (51 %) konnten ihre Wohnkosten gerade noch decken, während dies bei 39 % der weiblichen Befragten der Fall war. Im Gegensatz dazu schafften es 29 % der weiblichen Befragten kaum, die Wohnkosten zu tragen, während der Anteil bei den männlichen Befragten bei 26 % lag. Der Anteil derjenigen, die es nicht schaffen, die Wohnkosten zu tragen, war bei den weiblichen Befragten (19 %) deutlich höher als bei den männlichen Befragten (2 %). Im Vergleich zur Studie von 2023 zeigt sich, dass sich die Leistbarkeit für die Befragten verbessert hatte (STDOK/SL 2024). In der von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der von August bis September 2023 600 Personen im Alter von 16-35 Jahren in denselben drei Städten befragt wurden, gaben nur 6 % an, dass sie sich die Wohnkosten (einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser) leisten konnten, und 46 % die Wohnkosten gerade noch bezahlen konnten. 34 % der Befragten konnten die Wohnkosten kaum bezahlen, während 14 % die Wohnkosten nicht bezahlen konnten (STDOK/SL 14.2.2024). […]
Die Wirtschaftskammer Österreich gibt den Prozentsatz der syrischen Gesamtbevölkerung mit Zugang zu Sanitäranlagen für das Jahr 2022 mit 95 % an (WKO 8.2024).
Der Wiederaufbau Syriens erfordert Stabilität, Sicherheit und internationale Unterstützung – all dies fehlt derzeit (NH 14.1.2025). NGOs fordern auch, dass Bombenräumung Teil des Wiederaufbaus sein muss (FR 20.1.2025b).
Die Besitzer von Immobilienbüros in verschiedenen syrischen Provinzen sind sich einig, dass die Immobilienpreise seit dem Sturz des Regimes des abgesetzten Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember letzten Jahres weder gefallen noch gestiegen sind, aber es gibt einen fiktiven Anstieg im Zusammenhang mit dem Wertverlust des US-Dollars gegenüber dem syrischen Pfund (AJ 9.2.2025). Derzeit gibt es auf dem Immobilienmarkt eine Stagnation beim Kauf und Verkauf vor dem Hintergrund des schwankenden Wechselkurses des Syrischen Pfunds gegenüber ausländischen Währungen und der Aussetzung der Registrierung von Immobilien durch die Regierungsbehörden - die Transaktionen mit „Immobilienvakuum“ und Eigentumsübertragungen durchführen - seit dem 8.12.2024 (AJ 9.2.2025).
Die israelischen Streitkräfte sollen Straßen, Strom und Wasserleitungen in Quneitra durch Luftangriffe zerstört haben, nachdem die Menschen dort ihrer Aufforderung, die Gegend zu evakuieren, nicht nachgekommen waren (AJ 15.12.2024d).
Unklare Rechtsverhältnisse - Mietwohnungen, Eigentum, Besitz
Zurückkehrende Binnenvertriebene und Flüchtlinge finden ihre Häuser oft besetzt, enteignet oder zerstört vor, was ihre Rückkehr erheblich erschwert und Risiken für künftige Spannungen birgt, wenn konkurrierende Ansprüche ungelöst bleiben. Es fehlen die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich mit den Auswirkungen des Krieges auf Eigentum befassen, sowie Rückgabeverfahren, die die sekundäre Besetzung regeln und gleichzeitig die Rechte beider Haushalte wahren. Die Assad-Regierung nutzte zuvor rechtliche Mechanismen wie das Gesetz Nr. 10 (2018) zur Beschlagnahmung von Eigentum, während Oppositionsgruppen und Milizen ebenfalls verlassene Häuser besetzten. Seit dem Sturz des Regimes haben die Spannungen um Eigentumsrechte zugenommen. Einige zurückkehrende Familien sind mit Streitigkeiten mit den derzeitigen Bewohnern konfrontiert, während andere von Zwangsräumungen und vergeltungsmäßigen Beschlagnahmungen von Eigentum berichten, insbesondere in 'Afrin, 'Azaz, Jandiris, Saraqeb, Hama, der Umgebung von Damaskus und Latakia, wo es Berichten zufolge zu Racheräumungen aufgrund religiöser Zugehörigkeit gekommen ist (GPC 3.4.2025). In einigen Gebieten in Damaskus kam es nach dem Sturz des Assad-Regimes zu Verstößen gegen das Wohn- und Eigentumsrecht, insbesondere in Bezug auf Militärwohnungen, d. h. Wohneinheiten, die Offizieren der syrischen Armee zugewiesen wurden. Diese Verstöße deuten auf eine Verschiebung bei der Verteilung von Wohnraum im Zusammenhang mit der militärischen Einrichtung hin, wobei es eindeutig keine offiziellen Entscheidungen über das Schicksal dieser Wohnungen gibt. Es scheint sich jedoch eher um Einzelfälle zu handeln als um einen weitverbreiteten Trend der Vertreibung aus konfessionellen Gründen (HLP Syria 5.2.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurden einige Bewohner von Sozialwohnungskomplexen, die für Angestellte und Arbeiter vorgesehen waren, insbesondere in Damaskus und Umgebung, entweder vorübergehend zum Verlassen der Wohnungen gezwungen oder dauerhaft vertrieben. Dies ist auf die weitverbreitete Überzeugung in der Bevölkerung zurückzuführen, dass ein erheblicher Teil der Bewohner dieser Komplexe Anhänger des ehemaligen Regimes waren und zu dessen sozialer Basis gehörten, insbesondere in Wohnungen, die Ärzten, Polizisten, Militärangehörigen oder Mitarbeitern in wissenschaftlichen Forschungszentren, die dem Verteidigungsministerium angegliedert sind, zugewiesen wurden. Bei den Bewohnern dieser Wohnkomplexe handelt es sich oft um Angestellte aus entfernten Gebieten, die in der Nähe dieser Komplexe arbeiten. Diese Immobilien werden in der Regel entweder als Mitarbeiter- oder als Arbeiterwohnungen bezeichnet und sind Teil der sozialen Wohnungsbauprogramme Syriens. Die Eigentumsverhältnisse sind aufgrund sich überschneidender Gesetze und der für die Wohnungen zuständigen Regierungsbehörde unklar. So sind beispielsweise Mitarbeiterwohnungen für eine vorübergehende Nutzung vorgesehen, wobei das Eigentum beim Staat verbleibt. Bewohner von Arbeitnehmerwohnungen werden als Mieter behandelt, die die Immobilie während ihrer Beschäftigung vom Staat mieten, bis sie kündigen oder in den Ruhestand gehen. Zu diesem Zeitpunkt endet der Mietvertrag und die Immobilie muss geräumt werden. Bei Sozialwohnungen hingegen müssen die Mieter 10 % ihres Einkommens als Miete zahlen, zusammen mit den Nebenkosten und den Kosten für die Instandhaltung, Verbesserungen und Reparaturen der Wohnung. Bewohner von Sozialwohnungen haben gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 46 von 2002 Anspruch auf Eigentum, sofern sie die Immobilie in Raten bezahlen (HLP Syria 14.1.2025a). Nach Angaben der Bewohner wurden für manche geräumte Militärwohnungen keine offiziellen Räumungsbefehle ausgestellt. Einige Familien erwägen jedoch, aus Angst vor der Zukunft wegzuziehen. Aus lokalen Quellen kursieren Berichte, die darauf hindeuten, dass HTS und andere Fraktionen diese Immobilien kürzlich geräumt haben, obwohl es dafür keine offizielle Bestätigung gibt (HLP Syria 5.2.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 versuchten die Eigentümer einiger Immobilien, die im Rahmen des Systems der Zwangsverlängerung vermietet worden waren, ihre Immobilien zurückzufordern und die Mieter zu vertreiben. In einigen Fällen beauftragten die Vermieter die Streitkräfte von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) mit der Räumung der Wohnungen, ohne den Rechtsweg zu beschreiten. Seit dem 8.12.2024 haben einige Immobilienbesitzer Immobilien, die einer Zwangsverlängerung unterlagen, gewaltsam zurückgefordert (HLP Syria 14.1.2025b). […]
Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass diese Dokumente oft gefälscht sind, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind. Die betreffenden Immobilien befinden sich oft in informellen Siedlungen, in nicht lizenzierten Gebäuden in Zonen oder in Kollektiveigentum mit ungelösten Erbstreitigkeiten. Viele dieser Immobilien sind nicht im offiziellen Grundbuch eingetragen und erscheinen nur als unbebautes Land, was bedeutet, dass die darauf errichteten Gebäude nicht erfasst, ungeteilt und nicht auf die Namen ihrer rechtmäßigen Eigentümer eingetragen sind. Die Abwesenheit der rechtmäßigen Eigentümer, die oft auf Vertreibung oder Verfolgung aus Sicherheitsgründen zurückzuführen ist, hat es anderen erleichtert, sich diese Grundstücke anzueignen, indem sie sie unrechtmäßig in Besitz nahmen und sie später verkauften, wobei sie die Käufer täuschten, indem sie ihnen vorgaukelten, sie seien die rechtmäßigen Eigentümer. Darüber hinaus hat die weitverbreitete Übertragung von Eigentum ohne Einhaltung ordnungsgemäßer rechtlicher Verfahren in den von dem Regime kontrollierten Gebieten in den letzten Jahren in Verbindung mit einer schwachen Rechenschaftspflicht und Strafverfolgung bei Betrug und Fälschung das Problem verschärft. Dies wurde durch Korruption in Gerichten und Grundbuchämtern sowie den Einfluss der Sicherheitskräfte von Assad auf die Justiz, die korrupte Beamte und diejenigen, die Eigentum beschlagnahmt hatten, schützten, von denen viele dem Sicherheits- und Militärapparat angehörten, noch verschlimmert (HLP Syria 20.1.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 kehrten die meisten gewaltsam vertriebenen Menschen aus Lagern in Nordsyrien in ihre Heimatstädte und auf ihr Ackerland in den ländlichen Gebieten der Gouvernements Hama und Idlib zurück. Die Bauern fordern ihr Land einzeln zurück und verlassen sich dabei manchmal auf lokale Streitkräfte, um ihr Eigentum geltend zu machen und diejenigen zu entfernen, die ihr Land übernommen hatten. Viele dieser landwirtschaftlichen Flächen waren in den letzten Jahren über öffentliche Auktionen an Investoren vergeben worden. Bisher hat "The Syria Report" keine Fälle von Widerstand seitens dieser Investoren dokumentiert, möglicherweise aus Angst vor Repressalien, aus Akzeptanz der neuen Realität oder sogar aus impliziter Anerkennung der Rechte der Rückkehrer. Die Verwaltungen der Gouvernements Idlib und Hama, die zuvor dem Ministerium für lokale Verwaltung und Dienstleistungen des Assad-Regimes unterstanden, hatten diese Ländereien als unbewohnt eingestuft, weil ihre ursprünglichen Eigentümer gewaltsam in von der Opposition kontrollierte Gebiete im Nordwesten Syriens vertrieben worden waren. In einem systematischen und organisierten Prozess, der sich schrittweise von 2020 bis zum Sturz des Regimes Ende 2024 entwickelte, wurden alle diese brachliegenden Grundstücke, einschließlich unbebauter („saleekh“) und mit Obstbäumen bepflanzter Grundstücke, in öffentlichen Auktionen zum Kauf angeboten. Im Gegensatz zur Pistazienernte, die bereits vor dem Sturz des Regimes eingeholt worden war, fanden die Bauern, die in die Städte im westlichen ländlichen Hama – wie Kafr Nabuda, Hayalin al-Ghab und al-Jalma – zurückkehrten, ihre Felder mit Feldfrüchten bepflanzt vor, die noch auf die Ernte warteten, wie z. B. Kartoffeln. Diese Ländereien waren über öffentliche Auktionen für leer stehende Saleekh-Ländereien gepachtet worden, die von den Provinzbehörden von Hama für die Landwirtschaftssaison 2024–2025 organisiert worden waren. Die zurückkehrenden Landbesitzer ernteten die Kartoffeln, ohne dass die Investoren Einwände erhoben, und verkauften sie zu ihrem eigenen Vorteil. Einige von ihnen forderten auch eine Entschädigung von den früheren Investoren für die vergangenen Jahre (HLP Syria 3.2.2025a). […]
Wohnsituation und Infrastruktur
Gebiete unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
In den Gebieten und der Kontrolle der HTS war die Infrastruktur ein wenig besser als in den Gebieten, die bis Anfang Dezember 2024 unter der Kontrolle der syrischen Regierung standen. Dort funktionierten Straßenbeleuchtung und Ampeln. Die als Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) bekannte Verwaltung war für die Wasser- und Stromversorgung, die Müllabfuhr und die Straßenbeläge zuständig. Die öffentlichen Dienstleistungen sowie die Militäroperationen wurden durch Steuern finanziert, die von Unternehmen, Landwirten und Grenzübergängen zur Türkei erhoben wurden (BBC 18.12.2024).
Medizinische Versorgung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die katastrophalen Folgen des Konflikts forderten weiterhin ihren Tribut von der öffentlichen Gesundheit der syrischen Bevölkerung. Hunderttausende wurden getötet und Millionen verletzt, darunter Soldaten und Zivilisten, Männer und Frauen, wobei das Recht auf Leben und das Recht auf Gesundheit eklatant missachtet wurden. Dies führte zu einer erhöhten Sterblichkeitsrate und einer geringeren Lebenserwartung bei der Geburt sowie zu einer Verdoppelung der Krankheitsraten, darunter Infektionskrankheiten wie Cholera, Masern, Leishmaniose und COVID-19 sowie nicht übertragbare Krankheiten wie Bluthochdruck, Herzkrankheiten, Krebs, Behinderungen und Unterernährung (SCPR/UniVie 8.2023). Wiederkehrende Krankheitsausbrüche, durch Wasser übertragene Krankheiten, eine anhaltende Dürre und Wasserkrise, durch Impfung vermeidbare Krankheiten und Ernährungsunsicherheit tragen zu einer steigenden Sterblichkeit und Morbidität bei, einschließlich einer Zunahme der Unterernährung und eines erhöhten Bedarfs an humanitärer Hilfe (UNOCHA 12.2023). Gemäß der World Health Organisation (WHO) sind 15 Millionen Menschen - das sind 65 % der Bevölkerung - auf medizinische Hilfe angewiesen (WHO 16.3.2024). Fast sechs Millionen Syrer (28 % der Bevölkerung), darunter viele Kinder, sind aufgrund der Auswirkungen des Konflikts auf die Gesundheitsversorgung dauerhaft behindert und haben oft keinen Zugang zu angemessener Pflege. Das bedeutet, dass etwa jeder sechste Bürger mit einer Form von Beeinträchtigung konfrontiert ist, die seine Fähigkeit einschränkt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich uneingeschränkt an den Wiederaufbauarbeiten zu beteiligen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach psychologischer, medizinischer und finanzieller Unterstützung stark gestiegen, was die ohnehin schon knappen staatlichen Mittel zusätzlich belastet (UNDP 20.2.2025).
Der Konflikt hat die sozialen Bestimmungsfaktoren der öffentlichen Gesundheit systematisch zerstört und zu einer Fragmentierung und einem Rückschritt des Gesundheitssystems geführt, wie z. B. durch direkte militärische Angriffe auf die Bevölkerung, medizinische Einrichtungen und medizinisches Personal und durch die Untergrabung der Regierungsführung im Gesundheitssektor (SCPR/UniVie 8.2023). Öffentliche Krankenhäuser forderten Patienten sogar auf, ihre Medikamente, Spritzen, Verbandsmaterial und medizinisches Klebeband selbst mitzubringen (FT 25.3.2025). Die Arbeit des privaten Gesundheitssektors hat sich während des Konflikts in allen Regionen Syriens ausgebreitet. Der Privatsektor besteht aus formellen und informellen Gesundheitsdienstleistern, darunter Apotheken und Fachkrankenhäuser, zu denen auch gewinnorientierte Einrichtungen gehören, sowohl lokale als auch ausländische. Ergebnisse von sozioökonomischen Umfragen, die vom Syrian Center for Policy Research in den Jahren 2020 und 2021 durchgeführt wurden, zeigen einen deutlichen Rückgang der öffentlichen Gesundheitsdienste und eine Zunahme der Bereitstellung privater Gesundheitsdienste. Mit der Rolle des privaten Gesundheitssektors sind viele Herausforderungen verbunden, wie z. B. mangelnde Rechenschaftspflicht und Qualitätsüberwachung sowie steigende Kosten für Dienstleistungen. Daneben ist auch die Zivilgesellschaft ein wichtiger Akteur bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten. Dies kommt in verschiedenen Formen von Nichtregierungsorganisationen und gemeindebasierten Organisationen zum Ausdruck, seien es zivilgesellschaftliche, religiöse, wohnortbasierte oder professionelle Organisationen bzw. Initiativen. Die Unterschiede auf der Ebene der organisierten Arbeit zwischen den Gemeinden, innerhalb und zwischen den Kontrollbereichen, sind sehr groß. Dies ist auf verschiedene Grade der Selbstorganisation zurückzuführen, die von den sehr unterschiedlichen sozialen Strukturen, der Führung, den Ressourcen der lokalen Gemeinschaft, der Berufserfahrung und der internationalen Unterstützung, sei es durch Diasporagemeinschaften oder andere Geber, abhängen. In den Gebieten Syriens ist die Abhängigkeit von solchen Gemeinschaftsorganisationen, die den Rückgang der staatlichen Gesundheitsdienste ausgleichen, je nach Aktivität der internationalen Gesundheitsorganisationen, die diese Lücke füllen, sehr unterschiedlich. Internationale medizinische Nichtregierungsorganisationen, die in operativer und finanzieller Hinsicht viel weiter fortgeschritten sind, sind wichtige Versorger im Nordosten und Nordwesten Syriens, nicht jedoch in den von der Assad-Regierung kontrollierten Gebieten, in denen gemeinnützige Organisationen der Zivilgesellschaft eine größere Rolle bei der Schließung dieser Lücke im öffentlichen Gesundheitswesen spielen (SCPR 2023). Auch in Aleppo und Idlib, den am stärksten betroffenen Gouvernements haben zivilgesellschaftliche Organisationen eine führende Rolle eingenommen und entscheidend zur Verbesserung der Verwaltung des Gesundheitssektors in den ländlichen Gebieten der beiden Provinzen beigetragen und den Zugang der Menschen zu Gesundheitsdiensten erweitert (SCPR/UniVie 8.2023). Die Mittel für humanitäre Gesundheitsmaßnahmen sind von 2022 bis 2023 um mehr als 27 % zurückgegangen und werden 2024 voraussichtlich um mindestens 30 % weiter sinken (WHO 16.3.2024).
Im Gegensatz zu dem allgemeinen Rückgang der gemeldeten Gewalt in Syrien nahmen die Vorfälle von Gewalt gegen oder Behinderung der Gesundheitsversorgung im Jahr 2023 zu. Dies war vor allem auf den vermehrten Einsatz von Sprengstoffwaffen im Oktober zurückzuführen. Die Zahl der Fälle, in denen Gesundheitseinrichtungen beschädigt oder zerstört wurden, hat sich 2023 im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt, und mit einer Ausnahme wurden in allen Fällen Sprengstoffwaffen eingesetzt. Im Jahr 2023 wurden ähnlich viele Mitarbeiter des Gesundheitswesens getötet, entführt und verhaftet wie im Jahr 2022. Wie in den Vorjahren betraf auch 2023 die Mehrzahl der Vorfälle Gesundheitsdienstleister, die in nationalen Gesundheitsstrukturen arbeiten. Die meisten Vorfälle von Gewalt gegen oder Behinderung der Gesundheitsversorgung wurden den syrischen Streitkräften und den türkischen Streitkräften zugeschrieben, die in Aleppo, Idlib und al-Hasaka Sprengstoffwaffen einsetzten. Mindestens elf Mitarbeiter des Gesundheitswesens, darunter Ärzte, Krankenschwestern, Apotheker, Krankenhauspersonal und Sicherheitspersonal, wurden 2023 bei acht Vorfällen festgenommen oder inhaftiert, verglichen mit 20 bei neun Vorfällen im Jahr 2022 (II 22.5.2024).
Die Auswirkungen auf die psychische Gesundheit sind enorm, denn die Zahl der Depressionen und stressbedingten Störungen ist um schätzungsweise 200 % bzw. 600 % gestiegen (WHO 16.3.2024). Die Häufigkeit der erfassten psychischen Erkrankungen in Syrien ist zwischen 2022 und 2023 stark angestiegen, mit einem Anstieg von fast 570 % der stressbedingten Erkrankungen, einschließlich akuter Belastungsstörungen und posttraumatischer Belastungsstörungen, so ein im Februar veröffentlichter Bericht des Health Cluster der Vereinten Nationen. Die Depressions- und Selbstmordraten stiegen im gleichen Berichtszeitraum um mehr als 80 % (USAID 9.4.2024).
Die Wachstumsverzögerungsrate ist in ganz Syrien kontinuierlich gestiegen, von 12,6 % im Jahr 2019 auf 16,1 % im Jahr 2023. Alarmierenderweise melden fünf von 14 Gouvernements inakzeptabel hohe Wachstumsverzögerungsraten von über 20 %, darunter die Gouvernements Aleppo, Idlib, Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa. In bestimmten Gebieten von Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa werden katastrophale Wachstumsverzögerungsraten von über 30 % gemeldet (UNOCHA 3.3.2024).
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Bedingungen in den Krankenhäusern in verschiedenen syrischen Provinzen haben sich seit dem Sturz des gestürzten Regimes verschlechtert. Einige Krankenhäuser arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom (AJ 1.1.2025b). Der Gesundheitssektor in Syrien befindet sich in einem katastrophalen Zustand. Die öffentlichen Krankenhäuser in Damaskus leiden unter einem beschleunigten Zusammenbruch der medizinischen Versorgung inmitten eines schweren Mangels an Medikamenten und Ausrüstung. Nur 35 % der Gesundheitseinrichtungen und -kapazitäten des Landes sind noch funktionsfähig. Trotz der laufenden Bemühungen deuten offizielle Berichte darauf hin, dass die gesundheitliche Belastung in absehbarer Zeit nicht nachlassen wird und dass die gesundheitliche Lage in Syrien von Tag zu Tag komplexer wird (Sky News 3.2.2025). Infolge des Krieges sind 38 % der Krankenhäuser und 47 % der Zentren für die primäre Gesundheitsversorgung in der Arabischen Republik Syrien entweder teilweise oder gar nicht mehr funktionsfähig (UNESCWA 26.1.2025). Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig (IMC 16.4.2025). Doch selbst diese leiden unter gravierenden Engpässen, sodass Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen haben (AN 6.3.2025). Die Unterfinanzierung der Hilfsmaßnahmen führt zu schwerwiegenden humanitären Folgen. Im Nordwesten Syriens waren die Mittel von 102 Gesundheitseinrichtungen bereits seit Anfang 2025 aufgebraucht (UNOCHA 30.1.2025). Vertreibung, Tod und Verletzungen haben zu einem gravierenden Mangel an medizinischem Personal geführt (UNESCWA 26.1.2025). Neben der zerstörten Infrastruktur, Finanzierungslücken und Versorgungsengpässen hat die Abwanderung von medizinischem Fachpersonal das Gesundheitssystem Syriens schwer getroffen. Der Verlust an medizinischem Personal in Syrien beträgt mehr als 70 %. Syrische Ärzte erhalten ein durchschnittliches Gehalt von etwa 25 US-Dollar pro Monat – kaum genug, um drei Tage lang Essen und Transport zu bezahlen. Die Krankenhäuser sind veraltet, den primären Gesundheitszentren fehlen grundlegende Dienstleistungen, die Technologie ist veraltet, und es gibt keine Krankenversicherung, keine Finanzierung und keine Digitalisierung, wie der Leiter der in den USA ansässigen medizinischen Hilfsorganisation MedGlobal gegenüber Arab News erklärt (AN 6.3.2025).
Der Gesundheitsminister der Interimsregierung beschrieb den Zustand des syrischen Gesundheitssektors als nicht gut. Er sagte, dass der Gesundheitssektor unter zwei Hauptproblemen leide: 1. Korruption und 2. administrative Aufgeblähtheit. Das Gesundheitsministerium verfüge über mehr als 82.000 Mitarbeiter. Es gäbe eine große Anzahl von fiktiven Angestellten, Fahrern und Geisterangestellten, die zwar registriert sind, aber nicht existieren. Während es an qualifiziertem Personal fehle, gäbe es viele Personen ohne entsprechende medizinische Ausbildung, die gemäß Aussage des Ministers von der Assad-Regierung beschäftigt wurden, um ihre Anhänger zufriedenzustellen. Das Gesundheitsministerium verfügt über mehr als 1.700 Gesundheitszentren und Ambulanzen in Syrien, aber nur 15 bis 20 % davon sind funktionsfähig (Stand 19.12.2024). Die Schäden umfassen vollständige bis teilweise Zerstörung, Einstellung der Arbeit und Mangel an geeignetem Personal. Das Ministerium hat einen abgestuften Aktionsplan für das Gesundheitswesen erstellt, der Ziele für drei, sechs, neun Monate, ein Jahr, zwei Jahre und vier Jahre enthält (Sharq 19.12.2024). Das Land leide unter einem kritischen Mangel an lebenswichtigen medizinischen Gütern, Brennstoff und sogar Lebensmitteln für Patienten und Personal, so der Direktor für Planung und internationale Zusammenarbeit im syrischen Gesundheitsministerium (AN 6.3.2025).
Im Nordosten Syriens sind etwa drei Millionen Menschen von einem Zusammenbruch der Gesundheitsversorgung bedroht, da die lokalen Behörden nicht in der Lage sind, die Lücken zu schließen, die durch Kürzungen der Finanzmittel entstanden sind. Dort wird erwartet, dass die Hälfte der 200 Gesundheitseinrichtungen mit Engpässen bei der medizinischen Versorgung konfrontiert sein werden und wichtige Einrichtungen möglicherweise geschlossen werden müssen (IMC 16.4.2025).
Im Nordwesten Syriens ist die Gesundheitskrise von erheblichen Herausforderungen geprägt (WHO 27.12.2024). Gesundheitspartner schlagen Alarm wegen schwerer Treibstoffknappheit im Manbij National Hospital, das etwa 100.000 Menschen versorgt. Das Krankenhaus ist seit mehreren Tagen vollständig auf Generatoren angewiesen, um Dialysegeräte, Brutkästen für Neugeborene und andere lebensrettende Geräte auf der Intensivstation und in den Operationssälen zu betreiben. Die Nierenabteilung des Krankenhauses musste ihre Dienste aufgrund des kombinierten Mangels an Strom und Treibstoff vollständig einstellen. Im Nordosten Syriens sind die mobilen medizinischen Einheiten mit einem Personalmangel konfrontiert, während die Sorgen um die psychische Gesundheit von Kindern, die in Sammelunterkünften Anzeichen von psychischem Stress zeigen, zunehmen (UNOCHA 7.1.2025). Blutbanken sind einem kritischen Risiko ausgesetzt, da fünf von elf Blutversorgungseinrichtungen ihre Mittel aufgebraucht haben. Tuberkulosezentren sind in ähnlicher Weise betroffen, da eines von vier seinen Betrieb eingestellt hat. Darüber hinaus sind vier von 16 Dialysezentren nicht in Betrieb, was sich auf Patienten mit chronischen Nierenerkrankungen auswirkt (WHO 27.12.2024). Die höchste Prävalenz von Menschen mit Behinderungen ist im Bezirk Nord-Aleppo zu verzeichnen, wo 63 % der Gesamtbevölkerung (ab zwei Jahren) Schwierigkeiten bei der Ausführung alltäglicher Aufgaben haben oder eine Art von Behinderung aufweisen. Darüber hinaus haben 59 % der Menschen in Nord-Aleppo Schwierigkeiten bei der Ausführung alltäglicher Aufgaben oder Behinderungen, gefolgt von 58 % in Idlib. Gemäß Studie der Assistance Coordination Unit in Nordsyrien ist in allen Regionen, die in dieser Studie erfasst wurden, die Prävalenz von Behinderungen bei Frauen höher als bei Männern. Die Rate von Behinderungen ist bei älteren Menschen wahrscheinlich höher, unabhängig vom Geschlecht. Die Ergebnisse sind besorgniserregend, da Menschen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, seltener Zugang zu ausreichender Beschäftigung haben und eher von Familienmitgliedern abhängig sind. Ebenso geben Haushalte mit einem behinderten Mitglied nur halb so häufig an, über ein ausreichendes Einkommen zu verfügen, um ihre Bedürfnisse zu decken. Die Fähigkeit, eine humanitäre Krise zu überleben, hängt sowohl mit der Gesundheit, einschließlich der psychischen Gesundheit, als auch mit der finanziellen Sicherheit zusammen, die mit zunehmendem Alter immer unwahrscheinlicher werden. Auch die chronisch hohe Rate von Kindern mit Behinderungen ist besorgniserregend. 18 % der Menschen in Nordsyrien haben Probleme beim Gehen oder Klettern. 17 % der Menschen in Nordsyrien haben Sehprobleme, selbst wenn sie eine korrigierende Sehhilfe verwenden. 8 % der Menschen in Nordsyrien haben Hörprobleme, selbst wenn sie Hörgeräte verwenden. 11 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, einen Behälter mit zwei Litern Wasser von der Hüfte auf Augenhöhe zu heben. 12 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, sich selbst zu versorgen, einschließlich des Badens oder Anziehens. 8 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten bei der Kommunikation, z. B. beim Verstehen oder Verstandenwerden in der Alltagssprache (Slang). 17 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten beim Erinnerungsvermögen oder bei der Konzentration. 23 % der Menschen in Nordsyrien haben kognitive Schwierigkeiten. 15 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, ihr Verhalten zu kontrollieren. 16 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, eine neue Beziehung aufzubauen. 26 % der Menschen in Nordsyrien leiden unter ständiger Angst. 28 % der Menschen in Nordsyrien leiden unter anhaltender Traurigkeit. 13 % der Schwierigkeiten oder Behinderungen waren auf Krieg oder terroristische Aktivitäten zurückzuführen. 3 % wurden durch Misshandlung (physisch und psychisch) verursacht. 1 % wurden durch Naturkatastrophen verursacht, wobei Erdbeben am häufigsten waren (ACU 27.11.2023).
Das US-Außenministerium kündigte an, die von der US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID) finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage auszusetzen. Die US-Hilfe sei einem Aktivisten zufolge von entscheidender Bedeutung für die Bemühungen des Zivilschutzes gewesen, Leben zu retten, und zwar durch Notfalleinsätze, Such- und Rettungseinsätze, Ambulanz- und medizinische Dienste sowie die Beseitigung von Kriegsresten. Die Ausnahmeregelungen, die auf die US-Entscheidung folgten und die lebenswichtige lebensrettende Medikamente, medizinische Leistungen, Nahrungsmittel, Unterkünfte und Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen, sind unklar, weil nicht spezifiziert wurde, auf welche Programme sich die Ausnahmen beziehen. Daneben gibt es medizinische Leistungen für Syrer, die nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen, weil sie nicht lebensrettend sind, sagte er. Dazu gehören Impfungen, psychologische Unterstützung, Schutz für gefährdete Gruppen, psychologische Unterstützung und Krankentransporte (Almodon 4.2.2025). Nach fast 14 Jahren Bürgerkrieg in Syrien soll jetzt eine deutsch-syrische Klinikpartnerschaft helfen, Krankenhäuser und Arztpraxen wieder auf Vordermann zu bringen, durch Fortbildungen, medizinische Apparate, eine stabile Stromversorgung. Ende Januar fand sich im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags eine Mehrheit für das Projekt, das mit 15 Millionen Euro finanziert werden soll (SZ 12.2.2025).
Es zeichnet sich eine Krise im Bereich der psychischen Gesundheit ab. Diese wird durch Folteropfer, Familienangehörige von Verschwundenen, Opfer von Gewalt und Vertreibung, zurückkehrende Flüchtlinge und Drogenabhängigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung des amphetaminartigen Stimulans Captagon verschärft. Syrien ist außerdem mit einer Epidemie nicht übertragbarer Krankheiten konfrontiert, darunter Herzerkrankungen, Diabetes, Bluthochdruck, Fettleibigkeit, chronische Nierenerkrankungen, Krebs und chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (AN 6.3.2025).
2.4.1.15. Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara', der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wiederaufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe (Almodon 13.2.2025).
Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um dem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz al-Assads Anfang Dezember erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million (FA 11.2.2025). Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR 2.1.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025) (AlHurra 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR 2.1.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht UNHCR-Chef Grandi die Sanktionen (Zeit Online 26.1.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 syrische Staatsbürger und arabische und ausländische Gäste, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/ al-Jaber zu Jordanien 174.241 Passagiere syrischer Staatsbürger und arabischer und ausländischer Gäste abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/ al-Qa'im wurden 5.460 syrische Staatsbürger abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra 11.2.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
Die Karte von UNHCR zeigt die Aufteilung der seit Anfang 2025 zurückgekehrten Syrer nach Gouvernements:

Quelle: UNHCR 20.2.2025
CNN zufolge gab es nicht nur einen Strom von Rückkehrern, sondern auch zahlreiche Familien, die - meist aufgrund ihrer Konfession - aus Angst vor der neuen Regierung das Land verlassen wollten (CNN 12.12.2024).
Im Jänner 2025 führte UNHCR eine Befragung zu Wahrnehmungen und Absichten von Flüchtlingen in Jordanien, Libanon, Irak und Ägypten durch. Ein zunehmender Anteil erklärte die klare Absicht, zurückzukehren. Insgesamt hoffen 80 % der Flüchtlinge, eines Tages nach Syrien zurückkehren zu können. Dies stellt eine deutliche Veränderung der Rückkehrabsichten der Flüchtlinge im Vergleich zur letzten Umfrage im April 2024 dar, bei der nur 57 % der Flüchtlinge die Hoffnung äußerten, eines Tages zurückkehren zu können. Viele Flüchtlinge weisen auf erhebliche Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter Schulden in den Aufnahmeländern und Schäden an ihren Häusern in Syrien (UNHCR 23.1.2025). In der erwähnten Umfrage gab ein Viertel der Befragten an, in den nächsten zwölf Monaten zurückkehren zu wollen. Mehr als die Hälfte der Befragten, die nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate zurückkehren möchte, hat vor, innerhalb der nächsten fünf Jahre zurückzukehren. Fast alle möchten in ihre Herkunftsregion zurückkehren. Über 60 % der Befragten erachten einen "go and see"-Besuch für essenziell, bevor sie eine endgültige Rückkehrentscheidung treffen. 52 % gaben an, dass al-Assads Sturz ihre Rückkehrentscheidung beeinflusst hat. Aus dem Feedback, das UNHCR durch direkte Kommunikation mit Flüchtlingen erhalten hat, geht hervor, dass die Hauptanliegen derjenigen, die an einer Rückkehr interessiert sind, die Bereitstellung von Transportmitteln und Bargeldzuschüssen zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie Unterstützung innerhalb Syriens beim Wiederaufbau ihrer Häuser und ihres Lebens sind. Während immer mehr Syrer ihre Absicht bekundeten, in den nächsten zwölf Monaten zurückzukehren, zeigt die Umfrage auch, dass 55 % der Flüchtlinge noch nicht beabsichtigen, zurückzukehren. Von den 61 % der Flüchtlinge, die ein Haus/Eigentum in Syrien besitzen, geben 81 % an, dass es entweder vollständig zerstört oder teilweise beschädigt und unbewohnbar ist, was nach wie vor ein großes Hindernis für ihre Rückkehr darstellt (UNHCR 6.2.2025). Einer Umfrage zufolge, bei der 1.100 in der Türkei ansässige Syrer zwischen 9. und 11.12.2024 befragt wurden, wollten 70 % nach Syrien zurückkehren, im Vergleich zu 45 % vor dem Sturz al-Assads. Die Studie ergab, dass 45,5 % der Syrer bereit sind, in ihre Heimat zurückzukehren, wenn sich die Lage in Syrien verbessert, während 26,7 % "so schnell wie möglich" zurückkehren möchten (DS 27.12.2024). Das Journal "Just Security" führte zwischen Februar und April 2024 eine Umfrage unter 87 zurückgekehrten Syrern in verschiedenen Regionen Syriens durch. In den von der Türkei kontrollierten Gebieten ist das Misstrauen unter den arabischen Rückkehrern besonders ausgeprägt. 60 % von ihnen haben überhaupt kein Vertrauen in die örtlichen Behörden. Auch unter den turkmenischen Rückkehrern herrscht große Skepsis. 55 % von ihnen haben wenig oder gar kein Vertrauen in diese Behörden (35 % haben wenig Vertrauen und 20 % gar kein Vertrauen). 50,6 % der befragten Rückkehrer aus allen Regionen Syriens berichteten von Erfahrungen mit Diskriminierung, Ungerechtigkeit und Gewalt. Während in den von Kurden kontrollierten Gebieten der höchste Anteil der Befragten angab, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte uneingeschränkt auszuüben, berichteten arabische Rückkehrer in den von der Türkei kontrollierten Gebieten am wenigsten, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte auszuüben (JS 29.1.2025). Das Norwegian Refugee Council führte eine Befragung von 4.206 Vertriebenen im Nordwesten Syriens zu ihren Zukunftsplänen durch und sprach mit Hunderten von Familien, die Jahre nach ihrer Flucht zurückgekehrt sind. In Vertriebenenlagern im Nordwesten gaben nur 8 % der Befragten an, dass sie innerhalb der nächsten drei Monate in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren wollen (NRC 13.2.2025).
Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben. Die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts – sind zu nennen (FA 11.2.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht-explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). […] Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA 30.1.2025). Es ist unrealistisch zu erwarten, dass die bestehenden Probleme allein durch die Absetzung al-Assads gelöst werden. Es gibt kaum Anhaltspunkte dafür, dass Syrien einen einzigartigen oder anderen Weg einschlagen wird als andere vergleichbare Fälle (JS 29.1.2025). Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra 11.2.2025). Die meisten Flüchtlinge, die sich in die neuen Gesellschaften im Ausland integriert und Arbeitsmöglichkeiten und ein angemessenes Einkommen gefunden haben, wollen nicht zurückkehren, andere fürchten sich vor der Sicherheitslage, dabei zögern die Minderheiten am meisten, zurückzukehren (Almodon 13.2.2025). Eine schlecht organisierte Massenrückkehr werde die bereits begrenzten Ressourcen des Landes belasten und die syrischen Übergangsbehörden, die UN-Organisationen und die syrische Zivilgesellschaft unter enormen Druck setzen, schreibt das Magazin Foreign Affairs (FA 11.2.2025). Es gibt derzeit vor Ort moderate UN-Hilfen, etwa zum Wiederaufbau der Häuser (ÖB Amman 6.2.2025).
Viele vertriebene Familien, die sich auf die Rückkehr vorbereiten, äußerten auch Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Kontaminierung durch explosive Kampfmittel. Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert. Allein in den ersten drei Januarwochen wurden bei 87 Vorfällen mit explosiven Kampfmitteln im ganzen Land nach Angaben von Partnerorganisationen von UNOCHA mindestens 51 Menschen getötet und 75 weitere verletzt (UNOCHA 30.1.2025).
Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Entscheidung dient nicht den Interessen der Syrer, sondern belastet ihren Lebensunterhalt. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrisches Fabriken und Unternehmen in den Nachbarländern zu ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für und syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b).
2.4.1.16. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person;
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. […]
2.4.2. Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 05.08.2022: „Höchstalter für die „Wehrpflicht“ im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet; unterlagen Altersvorgaben für „Wehrpflicht“ seit ihrer Einführung Schwankungen/Änderungen? [a-11932]“:
„Enab Baladi berichtet in einem Artikel vom Juli 2019 über die Entwicklung des Militärdienstes in der unter kurdischer Selbstverwaltung stehenden Region in Nord- und Ostsyrien (Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien, Autonomous Administration of North and East Syria, AANES). Im Juli 2014 sei ein Gesetz über die „Pflicht zur Selbstverteidigung“ verabschiedet worden, das einem Militärrekrutierungsgesetz entsprochen habe. Dieses Gesetz habe vorgesehen, dass jede Familie in der Region eines ihrer Mitglieder für die Teilnahme an der „Pflicht zur Selbstverteidigung“ für sechs Monate zur Verfügung stellen müsse. Dieser Zeitraum sei später im Rahmen der im Jänner 2016 angenommenen Änderungen auf neun Monate verlängert worden (Enab Baladi, 12. Juli 2019). Das Gesetz über die „Pflicht zur Selbstverteidigung“ von 2014 habe vorgesehen, dass Männer zwischen 18 und 30 Jahren ihren Dienst zur Selbstverteidigung absolvieren müssten (Al-Araby Al-Jadeed, 5. September 2021; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, 4. Juli 2019, S. 66).
Am 23. Juni 2019 habe die Autonome Administration mehrere Artikel des Rekrutierungsgesetzes von 2014 abgeändert und ein neues Gesetz mit 35 Artikeln verabschiedet, das inhaltlich dem Rekrutierungsgesetz der syrischen Regierung ähnele (Enab Baladi, 12. Juli 2019). Diese Fassung von 2019 löst alle vorangegangenen Bestimmungen zur „Pflicht zur Selbstverteidigung“ ab (Gesetz über die Pflicht zur Selbstverteidigung im Norden und Osten Syriens, Juni 2019, Art. 35). Im September 2021 erwähnt Enab Baladi, dass es sich bei der im Juni 2019 verabschiedeten Version des Gesetzes um die letztgültige Fassung handle (Enab Baladi, 4 September 2021).
Auf der Webseite der Pressestelle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) findet sich eine Version des Gesetzes zur „Pflicht zur Selbstverteidigung“, die im Juni 2019 dort online gestellt wurde. Dort heißt es in Artikel 13, dass das Wehrdienstalter für Männer mit 18 Jahren beginnt und mit dem Abschluss der festgelegten Zeit für die Selbstverteidigung oder mit der Entlassung aufhört. Der Wehrpflichtige muss seinen Selbstverteidigungsdienst bis zum Alter von 40 Jahren absolviert haben (Gesetz über die Pflicht zur Selbstverteidigung im Norden und Osten Syriens, Juni 2019, Art. 13). Die Dauer des Dienstes beträgt 12 Monate (Gesetz über die Pflicht zur Selbstverteidigung im Norden und Osten Syriens, Juni 2019, Art. 2). Artikel 14 legt fest, dass die Geburtsjahrgänge der Selbstverteidigungspflichtigen durch ein Dekret des Verteidigungsamtes in den Selbstverwaltungen und Zivilverwaltungen festgelegt werden, je nach Beschaffenheit der einzelnen Verwaltung und nach Genehmigung durch das Verteidigungsamt der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Gesetz über die Pflicht zur Selbstverteidigung im Norden und Osten Syriens, Juni 2019, Art. 14).
Lokale Medien berichteten mehrfach über solche oben erwähnten Erlässe, in denen bestimmte Geburtsjahrgänge zur Absolvierung der Selbstverteidigungspflicht aufgerufen beziehungsweise von der Selbstverteidigungspflicht ausgenommen worden seien. Im Mai 2021 sei seitens des Verteidigungsamtes ein Dekret erlassen worden, in dem zwischen Jänner 1990 und April 2003 geborene Personen dazu aufgefordert worden seien, ihren Dienst zur Selbstverteidigung zu absolvieren. Dieses Dekret, so einer der Leiter des Verteidigungsamtes, sei nach intensiver Studie von Artikel 14 des Gesetzes über die „Pflicht zur Selbstverteidigung“ sowie auf Basis von Ansuchen der Bewohner·innen und der sie vertretenden Komitees in Nordostsyrien erlassen worden (Al-Araby Al-Jadeed, 5. September 2021). Im September 2021 habe die Autonome Administration ein Dekret erlassen, das alle Geburtenjahrgänge von 1990 bis 1997 vom Dienst der Selbstverteidigungspflicht befreie (Enab Baladi, 4 September 2021; Al-Araby Al-Jadeed, 5. September 2021). Im Februar 2022 wurde berichtet, dass das Verteidigungsbüro Geburtenjahrgänge bekanntgegeben habe, die sich nun für den Dienst der Selbstverteidigungspflicht melden müssten. Es betreffe alle, die zwischen dem 1. Jänner 1998 und dem 31. März 2004 geboren worden seien (North Press Agency, 23. Februar 2022; Rudaw, 23. Februar 2022).
Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) fasst die Altersregelungen hinsichtlich des Dienstes der Selbstverteidigungspflicht in einem Bericht vom Juni 2022 mit Verweis auf verschiedene Quellen wie folgt zusammen: Gemäß Artikel 1 des Gesetzes über die Pflicht zur Selbstverteidigung aus dem Jahr 2019, das derzeit die Selbstverteidigungspflicht regele, seien Männer über 18 Jahren, die aus der Region Nordostsyrien stammen, verpflichtet, Militärdienst zu leisten. In der Praxis entscheide das Verteidigungsamt der Autonomen Administration in jedem Verwaltungsbezirk über die Altersspanne der Wehrpflichtigen. In der Vergangenheit hätten die unterschiedlichen Altersanforderungen in den verschiedenen Gebieten unter der Kontrolle der Selbstverwaltung zu einer gewissen Verwirrung darüber geführt, wer dienstpflichtig sei. Zum Zeitpunkt der Erstellung des DIS-Berichts sei die Wehrpflicht jedoch gemäß dem Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 nur für Männer zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 und später) obligatorisch, was in allen Gebieten gleich sei. Vor diesem Dekret habe die Altersspanne höher gelegen und 18 bis 40 Jahre umfasst (DIS, Juni 2022, S. 11).
2.4.3. Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 07.09.2023: „Aktualität von Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbidsch; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können [a-12201-2]“:
„Wladimir van Wilgenburg1 bestätigt im September 2023 in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD, dass Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 weiterhin in Kraft sei (Van Wilgenburg, 1. September 2023). Ein weiterer von ACCORD kontaktierter Syrienexperte, der es vorzieht, anonym zu bleiben, bestätigt im September 2023 ebenfalls, dass seines Wissens nach Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 weiterhin in Kraft sei (Syrienexperte, 4. September 2023). Auch im Zuge der weiteren Online-Recherche konnten keine Hinweise darauf gefunden werden, dass das genannte Dekret nicht weiterhin in Kraft sei.
[…]
Laut dem Syrienexperten würden die Ausnahmen für bestimmte Altersgruppen (Geburtsjahre 1986–1990 und 1990–1997), die in separaten Dekreten angegeben seien, weiterhin gelten (Syrienexperte, 4. September 2023).
[…]
Rudaw, ein in der Autonomen Region Kurdistan (Irak) ansässiges kurdisches Mediennetzwerk, veröffentlicht im September 2021 den Originaltext von Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021. Das Dekret befreie alle Männer, die zwischen 1990 und 1997 geboren seien von der Pflicht des Selbstverteidigungsdienstes. Wehrpflichtig seien, mit in Kraft-Treten des Dekrets, alle Männer, ab dem 18. Geburtstag bis zum Geburtsjahr 1998. Das Dekret gelte nicht für Deserteure (Rudaw, 4. September 2021). Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, würden nicht spezifisch genannt.“
2.4.4. Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 06.09.2023: „Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2]“
„Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften (Tod, Folter, Freiheitsentzug)
Das Rojava Information Center (RIC) veröffentlicht im Juni 2020 eine englische Übersetzung des Militärdienstgesetzes von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES). Laut Artikel 13 werde jede Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gelte als abwesend, wenn die Person kein Selbstverteidigungsdienstbuch erhalten habe und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Einzugs in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden sei (RIC, Juni 2020).
Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlicht im Juni 2022 einen Bericht über militärische Rekrutierung in der Provinz Hasaka. Für den Bericht führte DIS im Jänner und Februar 2022 fünfzehn Interviews mit Expert·innen und Informanten, die unter anderem über die Situation von Personen, die sich dem Selbstverteidigungsdienst entziehen, befragt wurden. Laut einem kurdisch-syrischen Journalisten und Autoren aus Qamischli, sowie Wladimir van Wilgenburg (Journalist, politischer Analyst und Autor mehrerer Bücher über Kurd·innen in Syrien) sei Kriegsdienstverweigerung für Wehrpflichtige in der AANES keine Option (DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 70).
Fabrice Balanche, Associate Professor an der Universität von Lyon 2, ein/e Expert·in der International Crisis Group, der genannte syrisch-kurdische Journalist und Autor, ein syrisch-kurdischer politischer Analyst, ein/e Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak und ein syrisch-kurdischer Universitätsprofessor im Irak bestätigen gegenüber DIS, dass eine Person, die den Selbstverteidigungsdienst verweigere oder sich ihm entziehe („draft evader“), wenn sie aufgegriffen werde, direkt in ein Trainingslager überstellt werde, um ihren Dienst anzutreten (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 45; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 66).
Laut Fabrice Balanche und drei lokalen Bewohnern der Provinz Hasaka könnten gefasste Wehrpflichtige, die sich dem Dienst entzogen hätten, von den Behörden festgehalten werden, bis ihr Status geklärt sei (DIS, Juni 2022, S. 42) oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden werde (DIS, Juni 2022, S. 61). Laut Fabrice Balanche könnten Wehrpflichtige aus diesem Grund für ein bis zwei Tage (DIS, Juni 2022, S. 42), laut den Bewohnern von Hasaka ein bis zwei Wochen (DIS, Juni 2022, S. 61) inhaftiert werden. Beide Quellen hätten nicht von Misshandlungen während der Haftzeit gehört (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 62)
Der/Die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe gegenüber DIS angegeben, dass es keine Strafe für Personen gebe, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen hätten (DIS, Juni 2022, S. 57). Fabrice Balanche habe erwähnt, dass Wehrdienstverweigerer weder eine Geldstrafe noch eine Gefängnisstrafe erhalten würden (DIS, Juni 2022, S. 42; siehe auch: DIS, Juni 2022, S. 49). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group gebe es keine Strategie zur Inhaftierung von Wehrdienstverweigerern (DIS, Juni 2022, S. 45). Der syrisch-kurdische Journalist und Autor erklärt gegenüber DIS, dass Wehrdienstverweigerer ihren Selbstverteidigungsdienst einen Monat länger als die anderen Rekruten ableisten müssten. Er habe nicht von Misshandlungen von Wehrdienstverweigerern während ihres Dienstes aufgrund ihres Entzugs vom Wehrdienst gehört (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch die drei Bewohner von Hasaka hätten berichtet, dass ihrer Erfahrung nach die Wehrdienstverweigerung keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers habe (DIS, Juni 2022, S. 62). Der syrisch-kurdische politische Analyst habe erklärt, dass es Wehrdienstverweigerern, die gefasst würden, nicht gestattet sei, nach Hause zu gehen, um ihre Sachen zu holen oder sich von ihrer Familie zu verabschieden. Die Person könne um Erlaubnis bitten, während ihres Dienstes ihre Familie zu besuchen. Sollten die Behörden jedoch vermuten, dass die Person bei einer Freistellung desertieren könnte, werde die Genehmigung nicht erteilt. Nach Beendigung der Dienstzeit werde die Person entlassen und ihre ursprüngliche Weigerung habe keinen Einfluss auf die Dauer der Dienstzeit (DIS, Juni 2022, S. 53-54). Laut dem syrisch-kurdischen Journalisten würden Wehrdienstverweigerer in ein Gebiet weit von ihrem Wohnort entfernt geschickt und mit schwierigen Aufgaben betraut. Sie würden keine Geldstrafe erhalten (DIS, Juni 2022, S. 59).
Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (Syrienexperte, 15. August 2023).
Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die Asayish (kurdische Sicherheitsbehörde, Anmerkung ACCORD) würde den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (Al-Mustafa, 1. September 2023).
Konsequenzen für Angehörige
Die Interviewpartner·innen von DIS stimmen darin überein, dass eine Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften keine Konsequenzen für Angehörige habe (DIS, Juni 2022, S. 43; DIS, Juni 2022, S. 45; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 54; DIS, Juni 2022, S. 64; DIS, Juni 2022, S. 66). Laut Fabrice Balanche könnten Behörden Familienmitglieder nach dem Aufenthaltsort des Verweigerers fragen, doch die Familie würde nicht unter Druck gesetzt oder anderweitig belästigt (DIS, Juni 2022, S. 43). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group würden keine Hausdurchsuchungen stattfinden, um Wehrdienstverweigerer zu finden und Familienmitglieder würden auch nicht schikaniert (DIS, Juni 2022, S. 45). Der politische Analyst habe berichtet, dass fünf seiner Geschwister sich dem Dienst entzogen hätten. Die Behörden hätten das Haus seiner Mutter einmal durchsucht, seine Familie jedoch nicht weiter belästigt (DIS, Juni 2022, S. 54). Laut der Gruppe lokaler Einwohner gebe es die Möglichkeit, dass die Behörden Hausdurchsuchungen durchführen würden. Familienmitglieder würden jedoch ihrer Erfahrung nach niemals mitgenommen („they will […] never take family members“) (DIS, Juni 2022, S. 64). Im Gegensatz dazu habe der syrisch-kurdische Journalist erklärt, dass Familienmitglieder durch Hausdurchsuchungen und Fragen über den Wehrdienstverweigerer von der Militärpolizei psychologisch unter Druck gesetzt würden. Sollte die Militärpolizei mit den Antworten der Familienmitglieder unzufrieden sein, würden sie versuchen, eine andere Art von Druck auszuüben. Der Journalist habe jedoch nicht spezifiziert, um welche Art von Druck es sich dabei handle (DIS, Juni 2022, S. 59)
Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front
Laut RIC würden Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise nicht an aktiver Front kämpfen. Sie würden in der Regel eine ideologische und militärische Ausbildung absolvieren, bevor sie an Checkpoints oder Straßensperren stationiert und logistische Unterstützung für freiwillige Streitkräfte leisten würden (RIC, Juni 2020). Laut der syrisch-kurdischen Nachrichtenagentur North Press Agency (NPA) würden Rekruten des Selbstverteidigungsdienstes dazu eingesetzt, Militärgebäude zu bewachen und würden an Militäreinsätzen gegen den Islamischen Staat (IS) teilnehmen (NPA, 23. Februar 2022). Die Interviewpartner·innen von DIS hätten übereinstimmend berichtet, dass die Wehrpflichtigen der Selbstverteidigungskräfte allgemein nicht an der Front eingesetzt würden (DIS, Juni 2022, S. 37; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 60; DIS, Juni 2022, S. 63; DIS, Juni 2022, S. 67; DIS, Juni 2022, S. 71) Der Universitätsprofessor habe gegenüber DIS erklärt, dass der ideologische Zweck der Selbstverteidigungspflicht darin bestehe, die Jugend auf Sicherheitsnotsituationen vorzubereiten. Die Wehrpflichtigen würden hauptsächlich für Aufgaben der inneren Sicherheit in den Städten eingesetzt (DIS, Juni 2022, S. 67). Der/die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe angegeben, dass die Aufgabe der Selbstverteidigungspflichtigen darin bestehe, das Sicherheitsvakuum in Nordostsyrien zu füllen. In städtischen Gebieten seien sie für die Bewachung der öffentlichen Gebäude und der AANES-Institutionen verantwortlich. Wehrpflichtige könnten auch an der Front eingesetzt werden, um professionelle Kräfte, die an vorderster Front kämpfen, zum Beispiel durch Logistik und Bewachung der eroberten Gebiete etc. zu unterstützen (DIS, Juni 2022, S. 57). Laut Aram Hanna, Sprecher der SDF, würden die Selbstverteidigungspflichtigen zum Schutz von befreiten Gebieten, nicht jedoch zum Kampf in selbigen, eingesetzt (DIS, Juni 2022, S. 37-38). Laut Wladimir von Wilgenburg sei es die Hauptaufgabe von Wehrpflichtigen, Versorgungswege im Hintergrund zu schützen (DIS, Juni 2022, S. 71). Zwei lokale Bewohner hätten gegenüber DIS erklärt, dass es als Rekruten der Selbstverteidigungspflicht ihre Aufgabe gewesen sei, die Straße zwischen dem Al-OmarÖlfeld und dem Al-Tanak-Ölfeld in der ProvinzDeir Ezzour zu schützen und zu sichern. Andere hätten die drei Hauptstaudämme in Syrien, die sich in den von der AANES kontrollierten Gebieten befinden, geschützt (DIS, Juni 2022, S. 63). Drei der Interviewpartner·innen hätten gegenüber DIS angegeben, dass die Wehrpflichtigen dafür eingesetzt würden, Checkpoints zu sichern (DIS, Juni 2022, S. 43; DIS, Juni 2022, S. 46; DIS, Juni 2022, S. 71). Laut Fabrice Balanche gebe es Fälle, bei denen Rekruten an Checkpoints getötet worden seien (DIS, Juni 2022, S. 43). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group würden Wehrpflichtige meist in ihren eigenen Provinzen eingesetzt. Araber hätten sich darüber beschwert, dass die Provinzen, in denen sie dienen, weniger sicher seien, da es dort mehr ISAngriffe gebe als in anderen Gebieten Nordostsyriens (DIS, Juni 2022, S. 46). Der Journalist und Autor habe angemerkt, dass es angesichts der Tatsache, dass es sich beim Selbstverteidigungsdienst um einen Militärdienst handle, möglich sei, dass Militärkommandanten entscheiden würden, Rekruten auch für Kämpfe einzusetzen (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch der syrisch-kurdische Journalist habe angegeben, dass Wehrpflichtige der Selbstverteidigungspflicht in Konfliktzeiten zum Kampf eingesetzt werden könnten (DIS, Juni 2022, S. 60). Laut des politischen Analysten sowie dem/r Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan sei es möglich, dass Wehrpflichtige freiwillig kämpfen würden (DIS, Juni 2022, S. 53; DIS, Juni 2022, S. 57). Die drei lokalen Bewohner hätten angegeben, dass es Situation gegeben habe, in denen die Behörden die Selbstverteidigungskräfte für Kämpfe eingesetzt hätten, wie zum Beispiel während der Operation in Raqqa im Jahr 2017 und beim Gefängnisaufstand in Hasaka im Jänner 2022 (DIS, Juni 2022, S. 63). Fabrice Balanche merkte in seiner E-Mail-Auskunft an ACCORD an, dass es im Gebiet der AANES seit Oktober 2019 keine aktive Front mehr gebe. Wehrpflichtige würden nicht an die Front geschickt. Sie könnten jedoch durch Terroranschläge hinter der Frontlinie getötet werden. Es gebe gefährliche Gebiete, wie beispielsweise südöstlich der Provinz Deir Ezzour und Wehrpflichtige würden regelmäßig bei Patrouillen oder an Straßensperren getötet (Balanche, 9. August 2023). Auch der kontaktierte Syrienexperte gab in seiner E-Mail an, dass ihm keine Fälle bekannt seien, in denen Rekruten an die Front geschickt würden. Die aktuelle Phase des Konflikts zeichne sich durch eingefrorene Frontlinien und einem Konflikt von geringer Intensität aus (Syrienexperte, 15. August 2023).“
2.4.5. Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.03.2025: „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2]“:
Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung; Zwangsrekrutierungen
Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze (Enab Baladi, 12. Februar 2025; France 24, 10. Februar 2025; siehe auch Markaz Al-Jazeera l-il-Dirasat, 30. Jänner 2025; FDD, 28. Jänner 2025). Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden (France 24, 10. Februar 2025; Enab Baladi, 12. Februar 2025). Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svt nyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS) aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen (Svt nyheter, 18. Jänner 2025). In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center for Information (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikel würden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken (SCI, ohne Datum).
In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen (Enab Baladi, 12. Februar 2025). Ähnliche Informationen finden sich in den nachfolgend beschriebenen zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom 12. Februar 2025 auf der Facebook-Seite „Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihen der Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein (Al Arabiya Syria, 12. Februar 2025). Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“ („Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom 6. Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem 9. Februar 2025 und dem 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Sie dürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des akademischen Nachweises, wenn vorhanden (Nachrichten des freien Syrien, 6. Februar 2025).
Syria TV, ein syrischer Fernsehsender mit Sitz in Instanbul, der im Besitz eines katarischen Mediennetzwerks ist und sich in Opposition zur Assad-Regierung positioniert hatte, berichtet in einem arabischsprachigen Artikel vom Februar 2025, dass sich der Rekrutierungsprozess für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, von Gouvernement zu Gouvernement unterscheide. Am 10. Jänner 2025 habe das Innenministerium der Übergangsregierung verkündet, dass Anmeldungen zum Eintritt in die Polizeiakademie begonnen hätten. Die Kurse, die einen Eintritt in die Reihen der Polizei und Dienste der öffentlichen Sicherheit ermöglichen sollen, hätten in fast allen Gouvernements, insbesondere in Damaskus, Rif Dimaschq, Homs, Tartus, Idlib, Sweida und Deir ez-Zor begonnen. Dem Artikel zufolge sei Idlib in dieser Hinsicht am aktivsten, gefolgt von Deir ez-Zor und Teilen von Rif Dimaschq, während der Rekrutierungsprozess in den Küstenregionen sowie in Homs eher verhalten verlaufe. Bewerber hätten zwischen 20 und 30 Jahre alt zu sein, einen Sekundarschulabschluss oder einen entsprechenden Abschluss vorzuweisen, die vorgeschriebenen Kurse absolviert zu haben, unbescholten sowie gesund und von guter Statur zu sein. Sie hätten zudem körperlich fit zu sein und müssten mindestens 168 cm groß sein. Einem für den Artikel interviewten 27-jährigen Mann zufolge stelle der freiwillige Beitritt zum Polizei- oder Geheimdienstapparat für ihn eine gute Beschäftigungsmöglichkeit dar. Das Gehalt betrage mindestens 200 US-Dollar, während ein Arbeiter in Idlib täglich nicht mehr als umgerechnet drei US-Dollar verdiene. Der Mann aus Süd-Idlib habe auf Facebook eine Rekrutierungsanzeige gesehen und sich daraufhin beeilt, sich zu bewerben. Er habe erklärt, dass für die Bewerbung ein Formular mit persönlichen Daten auszufüllen sei. Das Formular gebe an, dass Bewerber nicht älter als 30 Jahre sein dürften. Man dürfe im Formular angeben, ob man in die Reihen des Geheimdienstes oder der Polizei, darunter die Kriminalpolizei, die Verkehrspolizei und die Moralpolizei, aufgenommen werden wolle. Die Moralpolizeit sei eine Abteilung, die in Idlib vor dem Sturz der Assad-Regierung hätte gegründet werden sollen, aber trotz der Verbschiedung eines Gesetzes mit dem Titel „Öffentliche Moral“, auf Eis gelegt worden sei (Syria TV, 21. Februar 2025).
In einem Artikel vom 19. Februar 2025 berichtet The National von einem Funktionär der HTS, der im Damaszener Außenbezirk Ost-Ghuta junge Männer rekrutieren solle. Die HTS benötige dem Artikel zufolge so viele Männer wie möglich, insbesondere für entlegenere Gegenden. An einem öffentlichen Platz im Vorort Ain Tarma habe der Funktionär ein kommunales Gebäude betreten und einen Zuständigen dort gefragt, ob er Personen kenne, die geeignet seien, der HTS beizutreten. Er habe eine Telefonnummer hinterlegt und sei zu einer ehemaligen Regierungskaserne weitergegangen, die sich auf dem Gebiet befinde, wo neue HTS-Rekruten ein dreiwöchiges Training absolvieren sollen. Dem Funktionär zufolge hätten sich seit dem Fall der Assad-Regierung tausende der HTS angeschlossen. Hunderte weitere würden bald in den Kasernen in Ost-Ghuta erwartet (The National, 19. Februar 2025).
Laut einem Artikel der Foundation for Defense of Democracies (FDD) von Jänner 2025 behaupte die syrische Übergangsregierung zwar, sich für religiöse Toleranz einzusetzen. Gleichzeitig werde die von der Regierung bevorzugte sunnitisch-islamische Glaubensströmung der Rekrutierung und der Ausbildung neuer Sicherheitskräfte zugrunde gelegt. Berichten zufolge würden neue Rekruten eine 21-tägige Scharia[1]-Ausbildung durchlaufen (FDD, 28. Jänner 2025). In einem Artikel von Jänner 2025 berichtet Reuters von der Rekrutierung von Polizisten durch die Übergangsregierung. Polizisten, die aus der ehemals HTS-regierten Enklave in Idlib nach Damaskus gebracht worden seien, würden Bewerber nach ihrem Glauben befragen. Die Ausbildung von Polizisten dauere zehn Tage und der Fokus liege Ausbildnern und Absolventen zufolge auf dem Umgang mit Waffen und der Vermittlung von islamischem Recht. Dem Leiter der Polizei in Aleppo zufolge sei geplant, die Ausbildung auf neun Monate auszuweiten, wenn sich die Sicherheitslage gebessert habe. Ihm zufolge würden den Polizeirekruten die Prinzipien der islamischen Rechtsprechung, die Biographie des Propheten Mohammed und Verhaltensregeln gelehrt. Die Bewerbungsformulare würden Reuters zufolge einen Abschnitt „Glaube, Orientierung und Standpunkte“ enthalten, in welchem Bewerber nach ihrer „Bezugsautorität“ („referential authority“[2]) befragt würden. Drei anonymen HTS-Beamten zufolge diene die Frage dazu, Bewerber zu identifizieren, die einer genaueren Prüfung unterzogen werden müssen, insbesondere Alawiten, die derselben Glaubensströmung wie die Assad-Familie angehören würden und möglicherweise Verbindungen zur Assad-Regierung gehabt hätten (Reuters, 23. Jänner 2025).
Dem von Reuters befragten Wissenschaftler Aron Lund zufolge fänden viele Syrer·innen die religiöse Komponente bei der Rekrutierung von Polizisten bedenklich. Das betreffe nicht nur Minderheiten wie Christ·innen, Alawit·innen und Druz·innen, sondern auch urbane, säkulare sunnitische Muslim·innen. Das Innenministerium der Übergangsregierung, welches für Polizeiangelegenheiten zuständig sei, habe Reuters Fragen zum religiösen Fokus bei der Rekrutierung und Ausbildung von Polizisten nicht beantwortet. Mehreren von Reuters interviewten führenden Polizeioffizieren zufolge diene dieser nicht dazu, der Allgemeinbevölkerung religiöse Inhalte aufzuzwingen, sondern dazu, Rekruten ethisches Verhalten zu vermitteln. Sieben Polizeioffiziere, die Polizeistationen verwalten oder im Rekrutierungsprozess involviert seien, hätten ausgesagt, dass die Polizei mehr Mitarbeiter benötige und Bewerbungen von Personen jeder Glaubensrichtung willkommen seien (Reuters, 23. Jänner 2025).
Einem Polizei-Ausbildner an einer Polizeiakademie in Damaskus zufolge hätten sich über 200.000 Personen gemeldet, die Teil des neuen Polizeidienstes werden wollen. Alle fünf von Reuters interviewten hochrangingen Offiziere seien davon ausgegangen, dass sich die Personalausstattung vor dem Hintergrund der Ausweitung von Rekrutierung und Training im Jahr 2025 verbessern werde. Die Anmeldung von Polizisten, die vor dem Sturz der Assad-Regierung zu den Rebellen übergelaufen seien, werde laut von Reuters befragten führenden Polizeioffizieren begrüßt (Reuters, 23. Jänner 2025; siehe auch Enab Baladi, 12. Februar 2025). Diejenigen, die nicht übergelaufen seien, hätten einen „Aussöhnungsprozess“ zu durchlaufen. Im Zuge dessen hätten sie ein Dokument zu unterzeichnen, worin sie den Regierungswechsel anerkennen würden, und sie hätten ihre Waffe abzugeben. Es sei noch unklar, ob sie dem neuen Polizeidienst beitreten dürften (Reuters, 23. Jänner 2025).
In einem Artikel von Ende Februar 2025 berichtet Syria TV von Gerüchten, denen zufolge die Übergangsregierung in den Gouvernements Tartus und Latakia Männer zum Militärdienst rekrutiert und zwangsverpflichtet hätte. Auf Facebook-Seiten, die der Quelle zufolge von Medienfachleuten betrieben würden, die der Assad-Regierung naheständen, sei berichtet worden, dass Sicherheitskräfte in den Städten Dschableh, Baniyas und Qardaha Checkpoints aufgestellt und Personen mit Statusregelungsausweisen[3] („Bidaqat Taswiya“) festgenommen hätten. Offizielle Quellen des Gouvernements Tartus hätten den Verantwortlichen der Rekrutierungsabteilung der Stadt Baniyas zitiert, der diese Gerüchte vehement abgestritten habe. Er habe darauf hingewiesen, dass der Militärdienst nunmehr auf Freiwilligkeit aufbaue und dazu aufgerufen, offizielle Quellen für Informationen zu konsultieren (Syria TV, 26. Februar 2025).
Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen
SDF und SDF-nahe Kräfte
Mitte März 2025 berichten Quellen von einer zwischen Ahmad Scharaa und Mazloum Abdi, dem Leiter der SDF, getroffenen Einigung, die Ende 2025 umgesetzt werden solle (DW, 11. März 2025; CNN, 11. März 2025; The Guardian, 10. März 2025). Die Vereinbarung sehe vor, alle „zivilen und militärischen Einrichtungen“ in Nordost-Syrien der Verwaltung des syrischen Staates zu unterstellen (DW, 11. März 2025, siehe auch The Guardian, 10. März 2025). Der von CNN dazu interviewten Wissenschaftlerin am Center for Strategic and International Studies Natasha Hall zufolge sei zu dem Zeitpunkt unklar, wie die Integrierung der SDF in die Institutionen des syrischen Staates aussehen werde. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei es der SDF erlaubt, ihre Struktur und ihre Waffen zu behalten (CNN, 11. März 2025).
In einem arabischsprachigen Artikel von März 2025 von Al Jazeera wird ein Mann zitiert, der an den zu der Zeit bestehenden Protesten in Deir ez-Zor teilgenommen habe. Er habe unter anderem darauf hingewiesen, dass SDF-Kräfte Verhaftungskampagnen in den von der SDF kontrollierten Gebieten durchgeführt hätten, in deren Rahmen Dutzende junge Männer unter dem Vorwurf der Gruppe Islamischer Staat (IS) beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien (Al Jazeera, 8. März 2025). In einem arabischsprachigen Artikel von Jänner 2025 zitiert Al Jazeera den Wissenschaftler Amir Al-Mithqal, dem zufolge die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) aufgrund eines Mangels an kurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert hätten (Al Jazeera, 29. Jänner 2025). Ende Jänner 2025 berichtet Syria TV, dass seit dem Sturz der Assad-Regierung über 5.000 Männer die SDF verlassen hätten, indem sie übergelaufen oder geflohen seien. Einer der SDF nahestehenden Quelle zufolge bestehe ein Mangel an Kräften in den Reihen der SDF und diese sei nicht imstande neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten. Es würden nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, und zwar hauptsächlich im Gouvernement Hasaka. Der Quelle zufolge prüfe die SDF sämtliche Optionen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, unter anderem durch den Aufbau neuer Kräfte. Mitte Jänner habe die SDF die Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten, aufgrund des bedeutenden Anstiegs an Desertionen und Überläufen in ihren Kreisen gestoppt. Die SDF sehe für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe und zwischen 1998 und 2006 geboren sei, eine einjährige Wehrpflicht vor. Ein von der SDF zwangsrekrutierter Mann habe Syria TV erzählt, dass er seinen Wehrdienst vor zwei Monaten erfüllt habe und die SDF sich ohne Angabe von Gründen weigern würde, ihn aus der Pflicht zu entlassen. Davon seien hunderte andere Personen betroffen (Syria TV, 31. Jänner 2025).
Mehrere Quellen berichten im Februar 2025 von der Entführung eines Minderjährigen durch SDF-nahe Kräfte im Viertel Scheich Maqsoud in Aleppo zum Zweck der Zwangsrekrutierung. Er sei den Quellen zufolge von der Revolutionären Jugend entführt worden. (REBAZ, 21. Februar 2025; Basnews, 22. Februar 2025; @HalabTodayTV, 28. Februar 2025). Einem Artikel von Basnews von Februar 2025 zufolge sei der Minderjährige zum Zweck der Zwangsrekrutierung durch die Volksverteidigungseinheiten (YPG) von der Revolutionären Jugend entführt worden. Zudem sei zuvor ein Minderjähriger in der Stadt Kobane von der Revolutionären Jugend entführt worden (Basnews, 22. Februar 2025). Ende Februar 2025 berichtet das syrische Netzwerk für Menschenrechte namens RASD Syria von der Entführung eines 12-jährigen Mädchens, ebenfalls aus dem Viertel Scheich Maqsud. Das Mädchen sei Mitte Februar von der SDF nahestehenden Kräften entführt und in ein Kinderrekrutierungslager gebracht worden. Obwohl die Eltern das Mädchen gesucht hätten, hätten sie es nicht finden können. Der Quelle zufolge würden SDF-Kräfte weiterhin Kinder festnehmen und sie unter Zwang in Kinderrekrutierungslagern festhalten. Diese und andere Übertretungen hätten in der Zeit, die der Berichterstattung vorangegangen sei, zugenommen. Auch Entführungen und Rekrutierungen von Kindern durch die der SDF nahestehenden Revolutionären Jugend hätten zugenommen (RASD Syria, 27. Februar 2025).
2.4.6. Auszug aus dem UNHCR Regional Flash Update #29 vom 30.05.2025 (Übersetzung der englischsprachigen Version mithilfe von Deepl.com):
Wichtigste Höhepunkte
Mit Stand vom 29. Mai 2025 schätzt das UNHCR, dass seit dem 8. Dezember 2024 513.190 Syrer über in die Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt sind. Damit sind seit Anfang 2024 insgesamt 874.030 syrische Personen nach Syrien zurückgekehrt.
Mit Stand vom 29. Mai sind nach den neuesten Daten der IDP Task Force 1.265.320 Binnenvertriebene seit Anfang Dezember 2024 in ihre Häuser in Syrien zurückgekehrt. In dieser Woche hat die sechste, siebte und achte freiwillige Rückkehrbewegung am 22., 26. und 29. Mai stattgefunden, wodurch sich die Gesamtzahl auf 282 Familien (1.424 Personen) erhöht hat, die das Lager Areesha durch vom UNHCR unterstützte Transporte verlassen haben, um in ihre Herkunftsgebiete in Deir-Ez-Zor zurückzukehren.
Am 28. Mai kündigte der Rat der EU die Aufhebung aller restriktiven wirtschaftlichen Maßnahmen gegen Syrien an, mit Ausnahme derjenigen, die auf Sicherheitsgründen beruhen.
Zwischen dem 22. und 27. Mai leistete der UNHCR sowohl Rückkehrern als auch Binnenvertriebenen innerhalb Syriens wichtige Unterstützung durch die Verteilung von Hilfsgütern an 4.203 Haushalte (20.455 Personen).
[...]
Der bemerkenswerte Anstieg der Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen seit dem 8. Dezember deutet darauf hin, dass eine wachsende Zahl vertriebener Syrer die Sicherheitslage als besser empfindet, so dass in der kommenden Zeit mit einer weiteren Rückkehr zu rechnen ist. Anhaltende Feindseligkeiten in bestimmten Regionen - wie die Operationen der Israelischen Verteidigungskräfte (IDF) in den Gouvernements Sweida, Quneitra und Dar'a sowie Zwischenfälle in Lattakia und Tartus - unterstreichen jedoch, dass in einigen Teilen des Landes zu bestimmten Momenten immer noch Risiken und Instabilität bestehen.
In der Zwischenzeit hob der Rat der Europäischen Union am 28. Mai offiziell alle wirtschaftlichen Sanktionen gegen Syrien auf, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Sicherheitsbelange beziehen. Dieser Schritt formalisiert den politischen Beschluss vom 20. Mai und soll das syrische Volk „beim Wiederaufbau eines neuen, inklusiven, pluralistischen und friedlichen Syriens“ unterstützen. Außerdem wurden 24 Einrichtungen von der EU-Sanktionsliste gestrichen. Dazu gehören Banken - wie die syrische Zentralbank - und Unternehmen in lebenswichtigen Sektoren wie Öl, Baumwolle, Telekommunikation sowie Medien und Fernsehsender, die alle als wichtig für die wirtschaftliche Erholung Syriens gelten.
In den vergangenen zwei Wochen hat UNHCR im Rahmen der Schutzüberwachung 4.194 Haushalte erreicht, so dass insgesamt 23.498 Haushalte die Fragebögen erfolgreich ausgefüllt haben. Zusätzlich wurden 235 Interviews mit Schlüsselinformanten (Key Informant Interviews, KII) durchgeführt, so dass sich die Gesamtzahl der bisher landesweit durchgeführten auf 1.906 KII beläuft. Parallel dazu verzeichnete die Syria is Home-Plattform weiterhin Besucher und erhielt positives Feedback, wobei die meisten Besucher aus Libanon kamen, gefolgt von Türkiye, Jordanien, Ägypten und Syrien.
Auf der Grundlage der ermittelten Bedürfnisse leistete das UNHCR zwischen dem 22. und 27. Mai sowohl Rückkehrern als auch Binnenvertriebenen lebenswichtige Unterstützung und verteilte CRI-Pakete (Core Relief Item) an 4.203 Haushalte (20.455 Personen). Insbesondere erhielten 3.299 Haushalte, darunter 17.494 Rückkehrer, Unterstützung unter und begannen mit dem Wiederaufbau ihres Lebens in ihren Herkunftsgebieten. Parallel dazu setzte das UNHCR seine wichtige Arbeit in den Lagern für Binnenvertriebene fort und ersetzte beschädigte Hilfsgüter für 904 Haushalte (2.961 Personen). Diese Bemühungen spiegeln das doppelte Engagement des UNHCR wider, eine sichere und würdige Rückkehr zu ermöglichen und gleichzeitig die laufenden Bedürfnisse der noch in den Lagern lebenden vertriebenen Familien zu erfüllen.
2.4.7. Auszug aus der UNHCR Position zur Rückkehr in die syrische arabische Republik vom Dezember 2024 (Übersetzung der englischsprachigen Version mithilfe von Deepl.com):
Moratorium für erzwungene Rückführungen
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, groß angelegten Binnenvertreibungen, der Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsresten, einer zerstörten Wirtschaft und einer humanitären Krise großen Ausmaßes betroffen, wobei über 16 Millionen Menschen bereits vor den jüngsten Entwicklungen humanitäre Hilfe benötigten. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Die Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, und in den letzten zehn Jahren wurden weit verbreitete Verstöße gegen Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte verzeichnet, die zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten geführt haben, deren Beilegung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund appelliert der UNHCR weiterhin an die Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht gewaltsam in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen.
Aussetzung der Erteilung negativer Bescheide an syrische Antragsteller auf internationalen Schutz
UNHCR fordert weiterhin alle Staaten auf, Zivilpersonen, die aus Syrien fliehen, den Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen, das Recht auf Asyl zu garantieren und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu jeder Zeit zu gewährleisten.
Auch wenn die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht, können andere Gefahren fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise zum internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. UNHCR wird die Situation weiterhin genau beobachten, um detailliertere Hinweise zu geben, sobald es die Umstände erlauben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können.
UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Flüchtlingsstatus für Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind.“
2.4.8. Auszug aus dem „Syria: Country Focus – Country of Origin Information Report“ von EUAA vom März 2025 (Übersetzung der englischsprachigen Version mithilfe von Deepl.com):
„1.2.2. Politische Entwicklungen, Regierungsführung unter der Übergangsverwaltung:
(a) Nach dem Sturz der Regierung von Bashar Al-Assad am 8. Dezember 2024 wurde eine Übergangsverwaltung eingesetzt. Der ehemalige Premierminister Mohammed Al-Jalali übertrug die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Aufgaben zu gewährleisten, wie Al-Jalali erklärte, einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Sektor.
Al-Sharaa erklärte, dass die Organisation nationaler Wahlen bis zu fünf Jahre dauern könnte, da die Wahlinfrastruktur erst wieder aufgebaut werden müsse. Er versicherte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutivregierung“ strukturiert sein werde.
Am 29. Dezember skizzierte Ahmad al-Sharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen vorsieht, sowie Pläne für eine Konferenz des nationalen Dialogs zur Förderung von Versöhnung und Inklusion. Als Teil des Übergangsprozesses betonte Al-Sharaa die Bedeutung der Bewahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Erste Verhandlungen wurden mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) geführt, um die kurdischen Gruppierungen in den politischen Prozess einzubinden. Die ursprünglich für Anfang Januar geplante Nationale Dialogkonferenz wurde jedoch verschoben, um ein breiteres Vorbereitungskomitee einzurichten, in dem alle Teile der syrischen Gesellschaft vertreten waren.104 Sie fand schließlich am 25. Februar 2025 statt, dem Vorbereitungsworkshops auf lokaler Ebene vorausgingen.105 Sie tagte in Damaskus mit rund 600 Teilnehmern und betonte in ihrer Abschlusserklärung die territoriale Integrität Syriens, verurteilte die israelischen Angriffe und forderte den Rückzug. Ferner wurde die Annahme einer vorläufigen Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrats und die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine ständige Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheit festgelegt. In der Abschlusserklärung wurde ferner die Bedeutung der Beteiligung von Frauen, der friedlichen Koexistenz und der Einrichtung laufender nationaler Dialogmechanismen erwähnt.
Die Konferenz wurde jedoch als übereilt organisiert und unzureichend repräsentativ kritisiert. Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die Verfassung Syriens von 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsbehörden der früheren Regierung auf. Al-Sharaa erklärte, er werde einen legislativen Interimsrat einrichten, der die Regierung bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung unterstützen soll.
(b) Regierungsbildung
Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine geschäftsführende Regierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen Syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte, was Al-Sharaa als vorübergehende Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Stabilität und zur Wiederherstellung wesentlicher Dienste bezeichnete. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, wobei einige Beamte und Staatsbedienstete der ehemaligen Regierung in ihren Positionen verblieben, um die Kontinuität zu gewährleisten.
Am 10. Dezember 2024 wurde Mohammed Al-Bashir, ein Ingenieur aus dem Gouvernement Idlib und ehemaliger Anführer der SSG im Nordwesten Syriens, die gemeinsam mit der HTS gegründet wurde, zum Interimspremierminister ernannt. Seine Amtszeit und die der Interimsregierung sollte am 1. März 2025 enden,112 aber Ende Januar 2025 gab es noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. In der Zwischenzeit wurde Ahmad Al-Sharaa, der Anführer der HTS, zum De-facto-Führer Syriens ernannt. Am 29. Januar 2025 wurde Al-Sharaa zum Präsidenten für die Übergangszeit ernannt.
Am 21. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Shibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister, die beide als Verbündete von Al-Sharaa bekannt waren. Weitere Ernennungen betrafen Mohamed Abdel Rahman als Innenminister, Mohammed Yaqoub Al-Omar als Informationsminister, Mohamed Taha Al-Ahmad als Minister für Landwirtschaft und Bewässerung, Nazir Mohammed Al-Qadri als Bildungsminister und Shadi Mohammed Al-Waisi als Justizminister, die alle zuvor in der Heilsregierung tätig waren. Darüber hinaus übernahmen Fadi Al-Qassem, Mohamed Abdel Rahman Muslim, Hossam Hussein und Basil Abdul Aziz das Amt des Ministers für Entwicklung, des Ministers für lokale Verwaltung und Dienstleistungen, des Ministers für Stiftungen und des Wirtschaftsministers. Anas Khattab (auch bekannt unter seinem Pseudonym Abu Ahmad Hudood), ein früherer Führer der Nusra-Front, wurde zum Leiter des Allgemeinen Nachrichtendienstes ernannt. Die Ernennung von Maher Al-Sharaa zum Gesundheitsminister löste eine Kontroverse aus, da er der Bruder von Al-Sharaa ist. In die neue Regierung wurde auch eine Frau, Aisha Al-Debs, als Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten aufgenommen. Im Januar nahm die Übergangsregierung ihre erste große Kabinettsumbildung vor und ersetzte Mohammad Abdul Rahman durch Ali Kidda als Innenminister. Kidda war Berichten zufolge ein enger Vertrauter von Al-Sharaa.
BBC News zufolge gab es keinen transparenten Mechanismus für die Auswahl von Personen für Ministerposten, und es blieb unklar, ob diese Ernennungen durch Konsultationen oder ausschließlich durch Al-Sharaa erfolgten. Diese Ungewissheit heizte die Diskussionen über eine mögliche Erweiterung der Regierung um Mitglieder der Opposition im Ausland und inländische Experten an.
(c) Militärische Reformen
Vor ihrem Einmarsch in Damaskus am 8. Dezember verpflichtete sich die HTS, den institutionellen Rahmen Syriens beizubehalten, und verkündete später eine Generalamnestie für die Soldaten der syrischen Armee. Die Übergangsregierung leitete daraufhin einen Abfindungsprozess ein, der die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger erleichterte, darunter auch hochrangige Beamte, von denen einige, wie z. B. Fadi Saqr, in schwerwiegende Übergriffe während des Krieges verwickelt waren. Neben den Verfahren zur freiwilligen Wiedereingliederung verfolgte die Military Operations Administration (MOA), die übergeordnete Kommandozentrale der neuen HTS-geführten Übergangsverwaltung, Personen, die sich der Wiedereingliederung entzogen. Im Rahmen dieser Kampagnen wurden frühere Offiziere verhaftet, während andere wieder freigelassen wurden, nachdem festgestellt worden war, dass sie nicht an Übergriffen beteiligt gewesen waren. Nach Angaben von Etana ist die Besorgnis über einen Mangel an Verfahren groß, da es Berichten zufolge zu Hinrichtungen von Milizionären auf niedriger Ebene gekommen ist, die von den Behörden als isolierte Racheakte der Gemeinschaft dargestellt werden. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), eine im Vereinigten Königreich ansässige Überwachungsorganisation, berichtete Mitte Januar, dass 8 000 Personen innerhalb weniger Tage in den MOA-Zentren in Sallamiyah (Hama) Versöhnungsabkommen geschlossen haben.
Die Zahl der Offiziere und Angehörigen der Streitkräfte der Vorgängerregierung in Gefängnissen wie Adra, Hama und Harim stieg auf über 9.000, darunter 2.000, die aus dem Irak zurückgekehrt waren. Die meisten wurden verhaftet, nachdem sie bei Razzien oder an Kontrollpunkten aufgegriffen worden waren.
Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern. Frühere Abtrünnige, wie z. B. Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), werden in der Struktur des Verteidigungsministeriums einen besonderen Status erhalten, je nach ihrer Expertise. Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen militärischen Befehlshabern veröffentlicht, darunter Mitglieder der HTS, übergelaufene Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer, wobei die sieben höchsten Positionen Berichten zufolge von HTS-Mitgliedern besetzt werden.
Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellengruppen in das Verteidigungsministerium einzugliedern. Zwischen Januar und Februar 2025 bemühten sich die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres, alle bewaffneten Gruppierungen in einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, dass mehr als 70 Gruppierungen aus sechs Regionen der Integration zugestimmt hätten, und es wurde ein Oberster Ausschuss eingerichtet, der die militärischen Mittel, einschließlich Personal, Stützpunkte und Waffen, regeln sollte. Am 29. Januar verkündete die Übergangsregierung offiziell die Auflösung aller Oppositionsparteien und militärischen Gruppierungen, wobei unklar blieb, inwieweit dies auch für die SDF gilt. Die SDF widersetzten sich zunächst der Integration, insbesondere nachdem ihr Vorschlag, als halbautonome Einheit beizutreten, vom Verteidigungsministerium abgelehnt wurde, das sie beschuldigte, die Verhandlungen zu verzögern. Anfang März wurde jedoch bekannt gegeben, dass die SDF eine Vereinbarung über die Integration ihrer Streitkräfte und zivilen Einrichtungen in die neue syrische Regierung unterzeichnet haben. Bis Mitte Februar hatte die Übergangsregierung rund 100 bewaffnete Gruppierungen, darunter die von den USA unterstützte Freie Syrische Armee, erfolgreich in ein neues syrisches Militär und Verteidigungsministerium integriert. Einige Gruppierungen, wie die von Ahmad al-Awda im Süden Syriens und verschiedene drusische Militärgruppen, leisteten jedoch weiterhin Widerstand. Die bewaffneten Gruppierungen im Gouvernement Sweida blieben vollständig intakt, und im Januar entstanden zwei neue militärische Einheiten.
(d) Reformen des öffentlichen Sektors
In der Anfangsphase des Übergangs beabsichtigte die neue Regierung, wichtige staatliche Einrichtungen zu erhalten und zu reaktivieren, um die Grundversorgung aufrechtzuerhalten. Infolgedessen funktionierten viele wichtige staatliche Einrichtungen weiter. Im Berichtszeitraum leitete die neue Verwaltung einige institutionelle Reformen ein. Nach der Übernahme der Kontrolle stellte die Übergangsverwaltung Mitarbeiter des öffentlichen Sektors wieder ein, die zuvor wegen ihrer Beteiligung an der syrischen Revolution entlassen worden waren, während sie gleichzeitig Hunderte von Mitarbeitern einer einzigen Direktion im Rahmen einer Umstrukturierung entließ, deren erklärtes Ziel es war, die Institutionen zu verkleinern und ineffizientes Personal zu entfernen.
Während die Übergangsregierung wirtschaftliche Gründe für die Entlassungen angibt, beschuldigen einige ehemalige Mitarbeiter die neue Regierung, ihre Entlassungen mit sektiererischen und politischen Gründen zu begründen. Katar kündigte seine Absicht an, sich an der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Löhne im öffentlichen Sektor zu beteiligen, die von der Übergangsregierung zugesagt worden war. Die ausländische Finanzierung war zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch nicht bestätigt.
[...]
(e) Wirtschaftsreformen und Sanktionen
Die Übergangsregierung begann mit der Einleitung von Wirtschaftsreformen, wobei die HTS ihre Absicht ankündigte, ein marktwirtschaftliches System einzuführen. Zu den institutionellen Reformen gehörte die Entlassung von Staatsbediensteten, um die staatlichen Einrichtungen zu verkleinern, wobei geplant war, ein Drittel aller Beschäftigten des öffentlichen Sektors - einschließlich der so genannten „Geisterbeschäftigten“ - zu entlassen und zu einer freien Marktwirtschaft überzugehen. Maysaa Sabrine wurde zur Gouverneurin der Zentralbank ernannt, und Übergangsfinanzminister Mohammed Abazeed stellte Pläne zur Umstrukturierung der Ministerien vor, um die Effizienz und die Rechenschaftspflicht zu verbessern, obwohl die konkreten Modernisierungsmaßnahmen unklar blieben. Abazeed schlug auch eine Überarbeitung des Steuersystems vor. Um mögliche Engpässe bei der Versorgung mit Gütern abzumildern, öffnete die Regierung den Grenzübergang Nasib zu Jordanien wieder, eine wichtige Handelsroute, und wies die staatliche syrische Erdölgesellschaft an, den Betrieb wieder aufzunehmen. Unterdessen signalisierte die Türkei ihre Bereitschaft, in die syrische Wirtschaft zu investieren.
Anfang Januar erließen die Vereinigten Staaten eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, die bis zum 7. Juli gültig war, um die humanitäre Hilfe nach dem Abgang Assads zu erleichtern. Die Ausnahmeregelung erlaubte bestimmte Transaktionen mit staatlichen Einrichtungen auf allen Ebenen, einschließlich Krankenhäusern, Schulen und Versorgungsbetrieben, sowie mit der HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Während die Sanktionen selbst in Kraft bleiben sollten, erlaubte die Ausnahmeregelung Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung und der Lagerung von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, und ermöglichte persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Transaktionen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung.
Am 24. Februar beschloss der EU-Rat die Aufhebung verschiedener restriktiver Maßnahmen, einschließlich derjenigen, die den Energie- und Verkehrssektor betreffen. Außerdem wurden vier Banken und die Syrian Arab Airlines von der Liste gestrichen, auf der das Einfrieren von Vermögenswerten vorgesehen ist, und der syrischen Zentralbank wurde der Zugang zu Finanzmitteln
ermöglicht. Darüber hinaus wurden Ausnahmen gemacht, um Bankbeziehungen zwischen syrischen Banken und Finanzinstituten in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Die bestehende humanitäre Ausnahmeregelung wurde auf unbestimmte Zeit verlängert, und es wurde eine neue Ausnahmeregelung für den persönlichen Gebrauch eingeführt, die das Ausfuhrverbot für Luxusgüter nach Syrien betrifft.
[...]
4. Jüngste Sicherheitstrends
4.1. Gebiete unter der Kontrolle der Übergangsverwaltung
Am 27. November 2024 starteten die HTS und verbündete, von der Türkei unterstützte Gruppierungen eine militärische Blitzoffensive im Nordwesten Syriens, die schließlich zum Zusammenbruch der Herrschaft Assads führte.
[...]
Im Februar und Anfang März 2025 umfassten die von der Military Operations Administration (MOA), der übergeordneten Kommandozentrale der neuen HTS-geführten Übergangsverwaltung, kontrollierten Gebiete den größten Teil West-, Zentral- und Südsyriens sowie das westliche Euphratufer in Deir Ez-Zor. Zu diesen Gebieten gehörten die Städte Damaskus, Idlib, Aleppo, Hama, Homs sowie die Küstenstädte Latakia und Tartus. Quellen zufolge ist die Kontrolle der neuen Behörden in bestimmten Gebieten weiterhin fragmentiert. Während ihre Kontrolle in den Städten Damaskus, Aleppo und Hama Berichten zufolge effektiv war, sind die MOA-Kräfte in den Gebieten von Homs, im ländlichen Hama und im Süden Syriens (Gouvernements Dar'a und Sweida) überfordert und konkurrieren mit anderen autonomen bewaffneten Gruppierungen. In den Küstengebieten von Latakia und Tartus kam es nach dem Sturz Assads zu Angriffen auf Sicherheitskräfte und zu sektiererischer Gewalt Nach Angaben von ACLED waren im Berichtszeitraum die Bezirke Ain Al Arab/Kobane (401 Vorfälle) und Jebel Saman (307 Vorfälle) (beide Gouvernement Aleppo) sowie der Bezirk Deir Ez-Zor (258 Vorfälle) im Gouvernement Deir Ez-Zor am stärksten von sicherheitsrelevanten Vorfällen (Kämpfe, Explosionen/entfernte Gewalt, Gewalt gegen Zivilisten) betroffen. Von allen Gouvernoraten wurden die wenigsten sicherheitsrelevanten Vorfälle in Tartous registriert (40 Vorfälle). In den Küstengebieten wurde die höchste Zahl von Sicherheitsvorfällen im Bezirk Latakia (47 Vorfälle) verzeichnet. Die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Süden Syriens wurden in den Bezirken Dar'a (75 Vorfälle), Izra (66) und Quneitra (57 Vorfälle) verzeichnet.
4.1.1. Kriminalität, Gesetzlosigkeit und sektiererische Gewalt
Unsicherheit und Unbeständigkeit der Sicherheitslage aufgrund von Kriminalität und Gesetzlosigkeit wurden in verschiedenen Regionen gemeldet. In den Küstengebieten kam es zu Überfällen, gezielten Angriffen und Tötungen von Zivilisten, Angriffen auf Kontrollpunkte, Raubüberfällen, Plünderungen und Entführungen. Tötungen durch nicht identifizierte Männer/bewaffnete Gruppen, Entführungen und Plünderungen wurden ebenfalls aus dem ländlichen Damaskus gemeldet. Tödliche
Angriffe auf Zivilisten wurden auch in Idlib, Hama und im Lager Yarmouk in Damaskus verzeichnet. Nach Angaben der Civil Peace Group in Syrien, einer zivilgesellschaftlichen Organisation, wurden in der Stadt Homs zwischen dem 9. Dezember 2024 und Mitte Februar 2025 64 Entführungen gemeldet, darunter mindestens 13 Zivilisten. Diese Entführungen nahmen im Laufe des Dezembers 2024 allmählich zu und erreichten am 27. Dezember ihren Höhepunkt, bis sie im Januar auf Null zurückgingen, bevor sie wieder stark anstiegen. 19 dieser Entführten wurden getötet.
Wie Gregory Waters feststellte, wurden die meisten dieser Verbrechen von Zivilisten und Banden begangen, die nicht mit der Übergangsverwaltung in Verbindung stehen, obwohl einige lokale Kommandeure und einfache Soldaten in Entführungen von alawitischen Zivilisten aus konfessionellen Gründen verwickelt waren. Gebiete wie Damaskus, Latakia und Tartus blieben weiterhin anfällig für konfessionelle Spannungen, da es keine formalisierten Sicherheitsmechanismen gibt.
Nach Angaben des SOHR nahmen im Januar 2025 Morde und Vergeltungsangriffe, auch aus sektiererischen und politischen Gründen, in den von der Übergangsverwaltung kontrollierten Gebieten erheblich zu, wobei die höchsten Raten in Homs (91 Todesopfer, darunter 59 sektiererische Morde), Hama (46 Todesopfer, darunter 28 sektiererische Morde) und Latakia (15 Todesopfer, darunter 13 sektiererische Morde) verzeichnet wurden. Im Januar verzeichnete ACLED, dass über 176 Zivilisten, darunter einige ehemalige Kämpfer der Assad-Regierung, von nicht identifizierten Bewaffneten getötet worden waren.
In der Stadt Homs und in den ländlichen Gebieten von Homs und Hama waren die Sicherheitskräfte Berichten zufolge überfordert und stützten sich auf kaum ausgebildete Rekruten, so dass die Unruhen seit dem Sturz Assads anhalten konnten. In Homs und einigen Teilen von Hama wurden Fälle lokaler sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen von Sunniten gegen Alawiten gemeldet, die ein ernstes Problem darstellen. In den sozialen Medien häuften sich unbestätigte Berichte über Strafüberfälle, Verschwindenlassen und Morde, die angeblich Kämpfer der HTS zeigten, die Alawiten verprügelten610 oder zu Gewalt aufriefen. Wie Gregory Waters feststellte, fanden die schwerwiegenderen Angriffe gegen Assad-Überbleibsel eher in ländlichen Gebieten statt, die durch eine hohe Konzentration ehemaliger „Shabiha “ (bewaffnete Banden, die Assad unterstützten) und eine begrenzte Präsenz von Sicherheitskräften gekennzeichnet waren. Allerdings wurden solche Angriffe auf ehemalige Assad-Loyalisten auch in Damaskus gemeldet. In einigen dieser Fälle, die bis Februar 2025 andauerten, blieben die Täter unerkannt.
4.1.2. Küstengebiete
Angebliche Überreste der Assad-Regierung verübten tödliche Hinterhalte gegen die Sicherheitskräfte der neuen Übergangsregierung, unter anderem im Gouvernement Tartous, was als erste direkte Herausforderung der Macht der neuen Machthaber am 24. Dezember 2024 bezeichnet wurde (wobei 14 Polizisten getötet wurden) und in der Stadt Latakia am 5. Januar 2025 (wobei mindestens zwei Mitglieder der Sicherheitskräfte getötet wurden). In Tartus, Latakia und Teilen der ländlichen Gebiete von Damaskus und Homs, die alle von ACLED als Gebiete eingestuft wurden, in denen die Übergangsverwaltung Anfang Februar 2025 „keinen entscheidenden Sieg errungen“ hat, entstanden neue Milizen, die sich gegen die Übergangsverwaltung stellen. Diese Gruppen, die möglicherweise dadurch entstehen, dass Assad-nahe Kämpfer sich zu bewaffneten Banden zusammenschließen und Minderheiten Selbstverteidigungsgruppen bilden, griffen Polizei- und Militärkräfte an, um die neue Verwaltung zu destabilisieren. Solche Angriffe und Zusammenstöße wurden bis in den Februar 2025 hinein aus Homs, der Küstenregion (einschließlich in der Nähe der Hmeimim-Basis in Latakia), Ost-Dar'a und dem ländlichen Damaskus gemeldet.
Nach Zusammenstößen im südlichen ländlichen Tartous leitete die MOA Ende Dezember 2024 eine Sicherheitskampagne ein, bei der sie nach lokalen Überresten der Assad-Regierung suchte. Bei dieser dreitägigen Operation wurden Spezialkräfte, die als „Rote Bänder“ bekannt sind, in den verdächtigen
Dörfern (Khirbet Maazah, Yahmour und Zarqat) eingesetzt, und es kam zu Schießereien, Hausdurchsuchungen und der Einrichtung von Kontrollpunkten. Bei den Zusammenstößen wurden mehrere Zivilisten verwundet. Seitdem wurden weitere umfassende Sicherheitskampagnen gegen Überreste der ehemaligen Assad-Regierung in verschiedenen Gouvernements gestartet, darunter Latakia, Deir Ez-Zor, Dar'a, Homs, Hama, Aleppo und Damaskus, was zu Hunderten von Verhaftungen führte. Mitte Januar 2025 ging HTS Berichten zufolge „gegen kleine Ansammlungen lokal organisierter Kämpferzellen in den von kontrollierten Gebieten vor“ und setzte Panzer, Kampfhubschrauber und Drohnen gegen Pro-Assad-Gruppen ein. Ende Januar führten Kämpfer, die der neuen Regierung nahestehen, Berichten zufolge 35 summarische Exekutionen durch, bei denen zumeist Offiziere der Assad-Ära getötet wurden.
Anfang März wurde eine erhebliche Eskalation der Feindseligkeiten in Latakia, Tartus und in geringerem Ausmaß in den Gouvernements Homs und Hama gemeldet.
Nach einer Reihe von Angriffen von pro-Assad Überbleibseln auf allgemeine Sicherheitskräfte in Baniyas, Tartous und Jableh, Latakia , bei denen mehr als 100 Angehörige der Sicherheitskräfte und 15 Zivilisten getötet wurden, leiteten die Sicherheitskräfte der Regierung und mit ihr verbundene bewaffnete Akteure, die „offenbar außerhalb der Kontrolle von Damaskus operieren“, eine allgemeine Mobilisierung ein und starteten Vergeltungsangriffe gegen Aufständische und Zivilisten. Berichten zufolge kam es zu summarischen Hinrichtungen nach konfessionellen Gesichtspunkten durch nicht identifizierte Täter, Mitglieder der Sicherheitskräfte der Übergangsregierung und Elemente, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen.
Nach Angaben des SOHR wurden bei den Zusammenstößen 1.454 Personen getötet, darunter 973 Zivilisten. Die meisten der getöteten Zivilisten waren Berichten zufolge Angehörige der alawitischen Gemeinschaft, insbesondere aus den Gouvernements Latakia und Tartus. Nach Angaben des SOHR wurden 545 Zivilisten in Latakia, 262 in Tartus, 156 in Hama und 10 in Homs getötet. Das SNHR dokumentierte 803 Personen die zwischen dem 6. und 10. März getötet wurden. Mindestens 211 Zivilisten wurden von bewaffneten Pro-Assad-Gruppen getötet, während mindestens 420 Zivilisten und entwaffnete Kämpfer von Sicherheitskräften und mit ihnen verbundenen bewaffneten Gruppen getötet wurden. Die höchste Zahl von Zivilisten und entwaffneten Kämpfern wurde in den Gouvernements Latakia (185) und Tartous (183) verzeichnet, während die Zahl in Hama (29) und Homs (3) geringer war. Bei der Gewalt handelte es sich um außergerichtliche Hinrichtungen, Exekutionen vor Ort und systematische Massentötungen aus Rache und aus sektiererischen Motiven.
Das OHCHR hat bis zum 11. März 111 Tote unter der Zivilbevölkerung dokumentiert, aber die Überprüfung ist noch nicht abgeschlossen, und geht davon aus, dass die tatsächliche Zahl deutlich höher ist.
Berichten zufolge wurden Tausende von Menschen in den Küstengebieten vertrieben, wobei schätzungsweise 16 000 Menschen aufgrund der Feindseligkeiten in den Libanon übergelaufen sind. Am 10. März gab die Übergangsverwaltung das Ende der Militäroperation in den Küstengebieten bekannt. Präsident Al-Shaara beschloss die Bildung eines unabhängigen nationalen Ausschusses zur Untersuchung der Ereignisse und die Behörden begannen Berichten zufolge mit der strafrechtlichen Verfolgung von Personen, die beschuldigt wurden, während der aufständischen Aktivitäten im Westen Syriens zwischen dem 6. und 10. März Verbrechen begangen zu haben.
[...]
4.2. Gebiete unter der Kontrolle der Syrischen Nationalarmee (SNA)
Im Februar und Anfang März 2025 kontrollierten die von der Türkei unterstützten Milizen (d. h. die Syrische Nationale Armee - SNA) den Norden und Osten des ländlichen Aleppo, einschließlich des Gebiets zwischen A'zaz, Al-Bab und Jarablus (Gebiet der Operation Euphrat-Schild). Die SNA kontrollierte auch ein weiter östlich gelegenes Gebiet, das als Gebiet der Operation „Friedensfrühling“ bekannt ist und grob durch das Gebiet Tall Abyad (Raqqa) im Westen und Ras Al-Ain (Hasaka) im Osten begrenzt wird, wobei eine gewisse SNA-Präsenz bis nach Tall al-Amir (Hasaka) kartiert wurde. In der Zwischenzeit wurde die Kontrolle über das Gebiet Afrin im Nordwesten von Aleppo, das zuvor seit 2018 von SNA-Gruppen besetzt war, an die Übergangsverwaltung übertragen, als deren Sicherheitskräfte Anfang Februar 2025 in Afrin einmarschierten.
(a) Operation Morgenröte der Freiheit und Euphrat-Schutzgebiete
Inmitten der Militäroffensive der bewaffneten syrischen Opposition startete die SNA am 30. November 2024 ihre eigene, gleichzeitig stattfindende Operation Morgenröte der Freiheit im Norden und Osten des ländlichen Aleppo. Ihr unmittelbares Ziel war es, die SDF-Truppen östlich des Euphrat zurückzudrängen. Die SNA nahm mehrere Städte im Norden Aleppos ein und eroberte die Stadt Tall Rifaat, Gebiete südlich von A'zaz und Al-Bab sowie die Stadt Manbij und ihre Umgebung. In der Zwischenzeit gab es unterschiedliche Angaben darüber, ob die Stadt Aleppo und ihre östliche Umgebung unter der Kontrolle der HTS oder teilweise unter der Kontrolle der SNA stehen.
Nach der Eroberung der Stadt Tall Rifaat (nördliches Aleppo) und der anschließenden Einnahme von Manbij im Anschluss an einen von den USA vermittelten vorübergehenden Waffenstillstand, der den Rückzug der SDF aus der Stadt ermöglichte, rückte die SNA in Richtung der mehrheitlich kurdisch besiedelten Grenzstadt Kobane am östlichen Euphratufer vor. Am 24. Dezember 2024 kündigte die SDF eine Gegenoffensive an, um das an die SNA verlorene Gebiet zurückzuerobern, nachdem sie im Osten des ländlichen Aleppo einige Gebietsgewinne erzielt hatte.
Im Januar und Februar 2025 wurden schwere Zusammenstöße zwischen der SNA und den SDF an den Frontlinien um den strategisch wichtigen Tishreen-Damm und die Qara-Qozak-Brücke am Euphrat, in Dörfern im ländlichen Manbij und um die Stadt Kobane gemeldet. Bei den gewaltsamen Zusammenstößen mit mittleren und schweren Waffen, darunter Panzerfäusten, in der Gegend um den Damm wurden innerhalb von 15 Tagen 116 Kämpfer und 20 Zivilisten getötet. Die Kämpfe um den Tishreen-Damm und in der Umgebung von Manbij dauerten den ganzen Januar 2025 an. Neben Kämpfern wurden Dutzende von Zivilisten bei Artillerie- und Raketenbeschuss zwischen türkisch/türkisch unterstützten Kräften und SDF/kurdischen Kräften getötet oder verletzt.
In den Monaten nach dem Sturz Assads kam es in der Region um die Stadt Manbidsch zu anhaltender Gewalt. Ende Dezember 2024, inmitten von Zusammenstößen nach den Versuchen der SDF, die Stadt Manbidsch zurückzuerobern, wurde die Sicherheitslage als „sehr angespannt“ und unklar beschrieben. Zwischen Ende Dezember/Anfang Januar 2025 und Anfang Februar 2025 wurden in der Region Manbidsch sieben Autobombenanschläge verübt. Darunter waren zwei nicht bekannte Autobombenexplosionen, die am 1. Februar (mit vier zivilen Todesopfern) und am 3. Februar (mit einem Fahrzeug, in dem Landarbeiterinnen transportiert wurden und bei dem mindestens 19 Zivilisten ums Leben kamen) gemeldet wurden.
In dem, was das SOHR als „eskalierendes Sicherheitschaos“ in den von der Türkiye und ihren Stellvertretergruppen kontrollierten Gebieten bezeichnet, wurden weitere Zivilisten in der Stadt Manbij und ihrem Umland sowie im Umland von Jarablus in Ost-Aleppo durch nicht identifizierte Bewaffnete getötet. Ende Dezember 2024 und Anfang Januar 2025 gab es außerdem mehrere Explosionen von mit Sprengfallen versehenen Motorrädern in Nord- und Ost-Aleppo (darunter eine in Tall Rifaat und zwei in der Stadt Manbij), von denen einige zivile Opfer forderten. Berichten zufolge setzten SNA-Gruppen auch Zivilisten in der Umgebung von Al-Bab (Ost-Aleppo) Entführungen, Schlägen und Plünderungen aus. Nach Angaben von ACLED waren die von der SNA kontrollierten/umkämpften Gebiete im Gouvernement Aleppo im Berichtszeitraum am stärksten von sicherheitsrelevanten Vorfällen (Kämpfe, Explosionen/entfernte Gewalt, Gewalt gegen Zivilisten) betroffen, nämlich die Bezirke Ain Al Arab/Kobane (401 Vorfälle) und Manbij (212 Vorfälle), was etwa 49 % der insgesamt im Gouvernement Aleppo erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle entspricht.“
b) Gebiet der Operation Peace Spring
In Orten in Nordsyrien, die Teil des Gebiets der Operation „Friedensfrühling“ sind, einschließlich West-Raqqa (z. B. die Gebiete Ain Issa und Tall Abyad) und Hasaka (Ras Al-Ain) kam es zu schweren Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften/SNA und den SDF, bei denen schwere Waffen, Raketenbeschuss, Drohnenkrieg und Infiltrationen, sowie die Bombardierung von Dörfern durch türkische Streitkräfte und von der Türkei unterstützte SNA-Gruppen zum Einsatz kamen.
Zu den Opfern unter der Zivilbevölkerung im Gebiet der Operation „Friedensfrühling“ gehörten zwei Frauen, die von der Militärpolizei erschossen wurden (Gebiet Sulouk im Umland von Raqqa), ein Mädchen, das durch eine von türkischen Streitkräften abgefeuerte Granate verletzt wurde (westliches ländliches Tall Abyad im Norden Raqqas) und die Tötung und Verwundung von sieben Zivilisten bei einer Explosion in einem militärischen Hauptquartier im Umland von Ras Al-Ain nach einem Eindringen von SDF-Spezialkräften. In der Region Ras Al-Ain kam es außerdem zu einem wachsenden „Sicherheitschaos“, einschließlich Diebstählen, Raubüberfällen und Kämpfen zwischen bewaffneten Gruppierungen, die mit Milizionären in Verbindung stehen, die das Gebiet der Operation „Friedensfrühling“ verlassen wollten (solche Verlagerungen in das Gebiet der SDF wurden von den SDF erleichtert). Die von der Türkei unterstützte Militärpolizei und die Milizen führten Sicherheitskampagnen durch, die sich gegen Personen richteten, die versuchten, das Gebiet zu verlassen. In diesem Zusammenhang wurden mehrere Mitglieder der von der Türkei unterstützten Milizen getötet.
Den ACLED-Daten zufolge waren die von der SNA kontrollierten/umkämpften Gebiete in den Gouvernements Raqqa und Hasaka im Berichtszeitraum am stärksten von sicherheitsrelevanten Vorfällen (Kämpfe, Explosionen/entfernte Gewalt, Gewalt gegen Zivilisten) betroffen, nämlich die Bezirke Tall Abyad in Raqqa (193 Vorfälle) und Ras Al Ain in Hasaka (111), was rund 51 % bzw. 27 % aller in den Gouvernements Raqqa und Hasaka erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle ausmacht.
4.2. Gebiete unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF)
Die SDF kontrollieren einen großen Gebietsstreifen im Nordosten Syriens, der fast ein Drittel der Gesamtfläche des Landes ausmacht. Diese Gebiete umfassten etwa 70 Prozent der syrischen Öl- und Gasfelder. Im Februar und März 2025 umfassten die von den SDF kontrollierten, besetzten oder eroberten Gebiete den größten Teil von Hasaka, etwa die Hälfte von Raqqa (einschließlich Raqqa-Stadt) und die östlich des Euphrat gelegenen Teile von Deir Ez-Zor und Aleppo sowie einen schmalen Vorsprung am westlichen Euphratufer von Aleppo, südlich des Assad-Sees und in der Nähe des Tishreen-Damms. Nach Angaben des Institute for the Study of War (ISW) und des Critical Threats Project (CTP) waren einige kleine Gebiete westlich des Euphrat, südlich von Al-Bab und Manbij, zwischen den SDF und der SNA umkämpft. Zumindest im unmittelbaren Anschluss an die Übernahme der Stadt Aleppo durch die bewaffnete Opposition behielten die SDF die Kontrolle über die beiden kurdisch geprägten Stadtteile Ashrafieh und Sheikh Maqsoud.
Am 6. Dezember 2024 zog sich die ehemalige Assad-Regierung aus der Stadt Deir Ez-Zor und ihrer Umgebung zurück, und die SDF rückten in diese Gebiete vor, um dieses Vakuum zu füllen. Als Assads Truppen begannen, Territorium an die SDF zu übergeben, startete die SNA ihre eigene Operation Dawn of Freedom im nördlichen und östlichen ländlichen Aleppo, vertrieb die kurdischen Kräfte von wichtigen Punkten am Westufer, nahm Tall Rifaat und die strategische Stadt Manbij am 10.
Dezember 2024 ein.
Die SDF machten jedoch Ende Dezember 2024 einige Gebietsgewinne im östlichen ländlichen Aleppo und schickten im Januar 2025 erneut Einheiten tief in ehemalige Assad-Gebiete in Deir Ez-Zor, Raqqa und Aleppo. Ende Februar 2025 lieferten sich die türkischen Streitkräfte bzw. die SNA und die SDF weiterhin schwere Kämpfe in Nordsyrien in der Nähe der Qara-Qozak-Brücke und des Tishreen-Damms, wobei ISW und CTP darauf hinwiesen, dass die Türkei möglicherweise versuchte, die Versorgungsleitungen der SDF zum Damm zu kappen, der sich am östlichen Euphratufer im Gouvernement Aleppo befindet.
Darüber hinaus hat Türkiye während des Berichtszeitraums Standorte der SDF im gesamten Nordosten Syriens beschossen. Im Januar 2025 wurde festgestellt, dass die SDF, geschwächt durch ihre Gebietsverluste und ihren Rückzug östlich des Euphrat, sich einer existenziellen Bedrohung gegenübersah, während sie um die Sicherung ihres autonomen Territoriums kämpfte. Gleichzeitig verstärkten die Streitkräfte der US-geführten Globalen Koalition im Berichtszeitraum ihre Militärpatrouillen und brachten militärische Ausrüstung zur Verstärkung ihrer Stützpunkte ein. Während der Konflikt zwischen den SDF und der SNA im Nordosten Syriens weiterhin im Mittelpunkt stand, sah sich die SDF mit dem Widerstand einiger arabischer Stammesgruppen in Deir E-Zor konfrontiert, und diese seit langem bestehenden Konflikte dauerten auch im Berichtszeitraum an.
Bewaffnete Männer mit Verbindungen zu Scheich Ibrahim al-Hafel, einem Stammesführer, der dafür bekannt ist, Stämme in Deir Ez-Zor gegen die SDF zu mobilisieren, griffen Sicherheitshauptquartiere und patrouillierende SDF-Truppen an. Im Januar 2025 wurden mehrere Zivilisten verletzt, als die SDF nach einer Reihe solcher Angriffe auf junge Männer schossen, während Dutzende von mutmaßlichen Assad-Loyalisten, Milizionären der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF) und Anhängern von Scheich Ibrahim al-Hafel bei einer umfassenden Sicherheitskampagne im Umland von Deir Ez-Zor festgenommen wurden.
In den von den SDF kontrollierten Gebieten wurden Zivilisten bei einer Vielzahl von Vorfällen getötet oder verletzt, darunter Attentate, Stammes- und Familienstreitigkeiten, mehrfache Angriffe durch türkische Streitkräfte, SDF-Mitglieder, die auf Demonstranten schossen, und (angebliche) ISIL-Angriffe. Dutzende von Zivilisten wurden bei mehreren türkischen Drohnenangriffen getötet oder verletzt, die sich angeblich gegen zivile Ziele in der Nähe des Tishreen-Damms (Ost-Aleppo) richteten ISIL-Zellen führten Angriffe auf SDF-Stellungen und Militärpatrouillen im Nordosten Syriens durch, was zu einer Reihe von Opfern unter den SDF-Truppen führte. Das SOHR verzeichnete im November 2024 27 ISIL-Operationen (darunter 22 in Deir Ez-Zor und 3 in Hasaka) und weitere 13 ISIL-Operationen in den ersten drei Wochen des Januar 2025 in den von den SDF kontrollierten Gebieten (10 in Deir Ez-Zor und
3 in Hasaka). Die ISIL-Angriffe führten zu einer Reihe von Toten oder Verletzten unter der Zivilbevölkerung und Mitgliedern der kurdischen Sicherheitskräfte. Anfang Februar 2025, nach groß angelegten Luftangriffen gegen ISIL in ganz Syrien im Dezember 2024, starteten die US-geführte Koalition und die SDF eine neue Kampagne gegen die Gruppe in den südlichen Gebieten von Hasaka, bei der zwei ISIL-Angehörige getötet wurden.
Nach ACLED-Daten waren die von Sicherheitsvorfällen (Kämpfe, Explosionen/entfernte Gewalt, Gewalt gegen Zivilisten) am stärksten betroffenen Gebiete unter der Kontrolle der SDF im Berichtszeitraum die Bezirke Deir Ez-Zor (258 Vorfälle) und Hasaka (229 Vorfälle), was rund 56 % bzw. 57 % aller im Gouvernement Deir Ez-Zor bzw. Hasaka erfassten Sicherheitsvorfälle ausmacht.
Im März 2025 unterzeichneten die SDF-Führer ein Abkommen zur Integration ihrer Streitkräfte und zivilen Einrichtungen in die neue syrische Regierung. Das Abkommen sieht eine vollständige Einstellung der Feindseligkeiten vor und verlangt von den SDF, die Kontrolle über Grenzposten, den Flughafen und wichtige Öl- und Gasfelder aufzugeben.
4.5. Auswirkungen der Gewalt auf die Zivilbevölkerung
4.5.1. Sicherheitsrelevante Vorfälle
Den ACLED-Daten zufolge gab es in Syrien zwischen dem 1. November 2024 und dem 28. Februar 2025 3 941 sicherheitsrelevante Vorfälle: 1 035 davon wurden als Gefechte, 2 048 als Explosionen/entfernte Gewalt und 858 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Die meisten von ACLED in diesem Zeitraum erfassten Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in den Gouvernements Aleppo (1 254), Deir Ez-Zor (463), Hasaka (407), Raqqa (375) und Idlib (325). Die niedrigsten Zahlen von Sicherheitsvorfällen wurden in den Gouvernements Tartus (40), Damaskus (42), Quneitra (57), Sweida (58) und Latakia (103) verzeichnet.
Im Gouvernement Dlib wurde im November 2024 ein Höchststand von 257 Sicherheitsvorfällen verzeichnet, bevor die Zahlen auf in den folgenden Monaten drastisch zurückgingen (38 im Dezember, 17 im Januar und 13 im Februar). Im Gouvernement Aleppo erreichten die Vorfälle im November 2024 einen ähnlichen Höchststand (420), bevor die Zahl im Dezember und Januar auf etwa 300 zurückging, gefolgt von einem weiteren Rückgang auf. In Hasaka und Raqqa erreichten die Sicherheitsvorfälle im Januar ihren Höhepunkt (168 bzw. 125), bevor sie im Februar zurückgingen.
Zwischen der unmittelbaren Zeit nach dem Sturz Assads (9. Dezember 2024) und dem 28. Februar 2025 hat die Zahl der von ACLED erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle in einigen Gouvernements wie dem ländlichen Damaskus (89 % aller im Bezugszeitraum erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle), Tartus (86 %), Latakia (85 %), Hasaka (81 %), Raqqa (79 %) und Homs (61 %) erheblich zugenommen. In den Gouvernements Idlib (13 % aller im Berichtszeitraum erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle) und Hama (16 %) wurde dagegen ein deutlicher Rückgang beobachtet.
In einigen Gouvernoraten wurde im Berichtszeitraum eine erhebliche Konzentration von Sicherheitsvorfällen in bestimmten Bezirken beobachtet. Im Gouvernorat Aleppo ereigneten sich etwa 73 % der unter registrierten Vorfälle in den Bezirken Jebel Saman, Ain Al Arab/Kobane und Menbij. Im Gouvernement Hasaka konzentrierten sich 83 % der Sicherheitsvorfälle auf die Bezirke Hasaka und Ras Al Ain. Rund 56 % der Vorfälle im Gouvernement Deir Ez-Zor fanden im Bezirk Deir Ez-Zor statt, während auf Tall Abyad im Gouvernement Raqqa 51 % der erfassten Vorfälle entfielen. Darüber hinaus
fanden 41 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Gouvernement Hama im Bezirk Hama statt, und 40 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Gouvernement Homs wurden aus dem Bezirk Homs gemeldet.
Die UCDP verzeichnete im Berichtszeitraum 949 Sicherheitsvorfälle, die zu Todesfällen führten. Die höchste Anzahl von Ereignissen wurde in den Gouvernements Aleppo (241), Homs (131), Hama (109) und Deir Ez-Zor (93). Die geringste Anzahl von Sicherheitsvorfällen wurde in Quneitra (5), Damaskus (18) und Tartus (19) verzeichnet. Bei 21 der von der UCDP erfassten Ereignisse wurde der genaue Ort innerhalb eines Gouvernorats nicht angegeben. Eine große Anzahl der von der UCDP erfassten Sicherheitsvorfälle mit Todesfolge (39 % aller Sicherheitsvorfälle) waren Vorfälle, bei denen die verantwortlichen Parteien nicht ermittelt werden konnten.
[...]
4.5.3. Zivile Todesopfer
Zwischen November 2024 und Februar 2025 verzeichnete das Syrian Network for Human Rights (SNHR) insgesamt 1 032 zivile Todesopfer (darunter 165 Kinder und 110 Frauen). 71 Zivilisten wurden im November 2024 getötet, gefolgt von 503 im Dezember 2024, 236 im Januar 2025 und 222 im Februar 2025. Während dieses Viermonatszeitraums wurden die meisten zivilen Todesopfer in Aleppo (374), Hama (150) und Idlib (132) verzeichnet.
Die Zahl der vom SNHR in diesem Viermonatszeitraum erfassten zivilen Todesopfer übertraf die Gesamtzahl der in den ersten zehn Monaten des Jahres 2024 erfassten Todesopfer (690 Tote) und belief sich auf 395 % der Zahl der zivilen Todesopfer, die in dem Viermonatszeitraum unmittelbar vor dem Bezugszeitraum dieses Berichts erfasst wurden (261 Tote). Die Hauptverantwortlichen waren nicht identifizierte Parteien, einschließlich Landminen nicht identifizierter Herkunft undS chüsse/Bombenanschläge/Tötungen durch nicht identifizierte Parteien (die zwischen November 2024 und Februar 2025 543 zivile Todesopfer forderten), (ehemalige) Assad-Regierungstruppen (die zwischen November 2024 und Januar 2025 243 zivile Todesopfer forderten, darunter 223 im Dezember), die SDF (die zwischen November 2024 und Februar 2025 145 Todesopfer forderten, darunter 108 im Dezember) und die SNA (die in dem Viermonatszeitraum 15 Todesopfer forderte).
Für denselben Zeitraum verzeichnete die UCDP 949 Sicherheitsereignisse, die zu 3 350 Todesopfern in Syrien führten, von denen 1 237 zivile Todesopfer waren. Die meisten zivilen Todesopfer wurden in den Gouvernements Homs (269), Aleppo (256) und Hama (200) verzeichnet. Die geringste Anzahl von
Sicherheitsvorfällen wurde in den Gouvernements Quneitra (5), Tartus (18) und Damaskus (19) verzeichnet.
[...]
4.5.5. Vertreibung und Rückkehr
[...]
Nach dem Sturz von Assad zogen die zurückkehrenden Binnenvertriebenen in Gebiete, die zuvor von
der ehemaligen Regierung kontrolliert wurden, darunter Aleppo, Hama, Homs und Damaskus.895 UN-Quellen schätzten, dass die Zahl der neu vertriebenen Menschen, die in ihre Heimat zurückkehrten, bis zum 10. Januar 2025 auf mehr als 522 000 angestiegen war. Gleichzeitig blieben die Rückkehrbewegungen aus den Binnenvertriebenenlagern „stetig, aber minimal“, wobei das Camp Coordination and Camp Management (CCCM) Cluster Ende Januar 2025 mit der Aussage zitiert wurde, dass seit dem 3. Dezember 2024 etwa 57.000 Menschen die Lager verlassen hätten. Bei diesen Rückkehrern handelte es sich hauptsächlich um einzelne Familien oder Männer, die zurückkehrten, um ihre Familien wieder zu vereinen oder den Zustand ihrer Häuser zu überprüfen.
Nach Schätzungen des UNHCR kehrten bis zum 26. Februar 2025 schätzungsweise 885.294 Binnenvertriebene zurück, während etwa 7,4 Millionen Binnenvertriebene verblieben. Die Gouvernements mit dem größten Anteil an IDP-Rückkehrern waren Aleppo mit 425 705 IDP-Rückkehrern, gefolgt von Hama mit 155.561 und Idlib mit 116.053 IDP-Rückkehrern. Wie das UNOCHA feststellte, wurde berichtet, dass die Rückkehrentscheidungen der Binnenvertriebenen unter anderem durch die Zerstörung von Eigentum, unzureichende Infrastruktur, Unsicherheit sowie den Zugang zu zivilen Dokumenten und juristischen Dienstleistungen beeinflusst wurden, einschließlich Dokumenten in Bezug auf Wohnraum, Land und Eigentumsrechte (Ende Januar 2025 waren nicht alle Standesämter und Gerichte funktionsfähig). Eine weitere kritische Sorge, die geäußert wurde, war die Kontamination mit nicht explodierten Kriegsresten.
4.5.6. Rückkehr aus dem Ausland
Nach Schätzungen des UNHCR kehrten zwischen dem 8. Dezember 2024 und Ende Februar 2025 rund
297.292 Syrer aus dem Ausland nach Syrien zurück. Von diesen Flüchtlingen kehrten 53 % aus Libanon, 25 % aus der Türkei und 14 % aus Jordanien zurück. Bei den freiwilligen Rückkehrern aus der Türkei, die sich nach Angaben der türkischen Regierung bis zum 30. Dezember 2024 auf 35.114 beliefen, handelte es sich hauptsächlich um Syrer, die allein zurückkehrten, darunter auch Personen, die sich vor der Zusammenführung mit ihren Familien ein Bild von der Lage in Syrien machen wollten.
Das UNHCR gab an, dass von Anfang 2024 bis Ende Februar 2025 die Gouvernements, in die die Rückkehrer aus dem Ausland hauptsächlich zurückkehrten, Aleppo (mit schätzungsweise 143.680 Rückkehrern) und Raqqa (112.951 Rückkehrer) waren, gefolgt von Dar'a (72 007), Homs (69 624), Rural
Damaskus (62.738) und Idlib (46.273). Es ist nicht klar, ob alle Rückführungen dauerhaft sind. Einem Bericht von Refugees International zufolge kehren viele Syrer zurück, um ihr Land zu inspizieren, die Sicherheits- und Wirtschaftsbedingungen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes zu bewerten oder ihre Familie wieder zu treffen. Für andere ist die Rückkehr eher eine Notwendigkeit als eine Wahl, da die sich verschlechternden Bedingungen in den Aufnahmeländern - gekennzeichnet durch wirtschaftliche Not, steigende Lebenshaltungskosten und begrenzte Möglichkeiten - das Leben zunehmend unerträglich gemacht haben.
2.4.9. Auszug aus dem „Syria: Country Focus – Country of Origin Information Report“ von EUAA vom Juli 2025 (Übersetzung der englischsprachigen Version mithilfe von Deepl.com):
„3. Sozioökonomische Situation mit Schwerpunkt auf der Stadt Damaskus
3.1. Überblick über die wirtschaftliche Lage
Die US-Sanktionen gegen Syrien, die das Land seit Beginn des Konflikts schrittweise vom internationalen Handel und Finanzsystem isoliert hatten, wurden im Mai 2025 aufgehoben. Im selben Monat hob die EU ihre Sanktionen auf, und die Zahlungsrückstände Syriens gegenüber der Weltbank wurden mit finanzieller Unterstützung Saudi-Arabiens und des Staates Katar beglichen. Trotz dieser Entwicklungen sah sich Syrien weiterhin mit einer wirtschaftlichen Schrumpfung konfrontiert, die ihre Wurzeln in jahrelangen Konflikten, einer geringeren landwirtschaftlichen Produktion und unterfinanzierter humanitärer Hilfe hatte.
Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) wird den Prognosen zufolge 2025 um weitere 1 % schrumpfen, nachdem es 2024 um 1,5 % und 2023 um 1,2 % gesunken war. Die Auslandsverschuldung blieb beträchtlich im Verhältnis zu den begrenzten Rückzahlungsmöglichkeiten des Landes. Schätzungen der neuen Regierung zufolge belaufen sich die gesamten Auslandsschulden Syriens auf 20 bis 23 Mrd. USD.570 Das volle Ausmaß der syrischen Schulden ist jedoch schwer zu beurteilen, da im Laufe der Zeit sowohl erfasste als auch nicht offengelegte finanzielle Unterstützung geleistet wurde, wobei die Schätzungen bis zu 50 Mrd. USD betragen könnten.
Im April 2025 berichtete das Welternährungsprogramm (World Food Programme, WFP), dass die Bargeldliquidität weiterhin begrenzt sei, mit anhaltenden Beschränkungen für Bankabhebungen und Unterbrechungen der Online-Zahlungssysteme. Während einige elektronische Zahlungen wiederaufgenommen wurden, unterlagen die Transaktionen einer täglichen Obergrenze von 1 Millionen Syrischen Pfund (SYP). Aus weiteren Berichten ging hervor, dass sowohl öffentliche als auch private Banken strenge tägliche Abhebungsobergrenzen von maximal 200 000 Syrischen Pfund (entspricht etwa 20 USD) eingeführt haben, wobei unter bestimmten Umständen höhere Obergrenzen bis zu 500 000 Pfund gelten. Einige Banken nahmen den Umtausch von US-Dollar (USD) in SYP unter zum offiziellen Wechselkurs von 12.060 SYP pro USD wieder auf, während die Wechselstuben unter weiterhin auf der Grundlage des Parallelmarktkurses arbeiteten, der zwischen März und April 2025 von 10.112 SYP pro USD auf 11.084 SYP pro USD abwertete. Nach dem Wechsel in der Regierungsführung im Dezember 2024 verpflichtete sich die Zentralbank, einen einheitlichen offiziellen Wechselkurs für den SYP einzuführen.
Nach Angaben des UNOCHA überstiegen die Ausgaben der Haushalte weiterhin das Einkommensniveau, auch in Haushalten mit mehreren Verdienern. Die Abwertung sowohl der SYP als auch der türkischen Lira trug in Verbindung mit der anhaltenden Inflation dazu bei, dass der Mindestausgabenkorb (Minimum Expenditure Basket, MEB) und der Mindestausgabenkorb für das Überleben (Survival Minimum Expenditure Basket, SMEB) erheblich gestiegen sind. Dieser Indikator spiegelt die Lebenshaltungskosten wider, die 2024 um 21 % gestiegen sind und sich in den letzten 2 Jahren mehr als verdreifacht haben. In den Gouvernements Hasaka, Raqqa, Deir Ez-Zor und dem Unterbezirk Manbij wurde berichtet, dass ein Arbeiter das Äquivalent von 60 Tageslöhnen benötigt, um sich den SMEB leisten zu können. In einem Bericht des WFP vom April 2025 wurde ein Anstieg der Brotpreise infolge von Subventionskürzungen festgestellt. Im selben Monat deckte der monatliche Mindestlohn von 278.910 SYP nur 13 % des MEB ab. Der nationale Tageslohn für ungelernte Arbeitskräfte erreichte im Durchschnitt etwa 43.000 SYP pro Tag und ein erfahrener Lehrer verdiente 400.000 SYP (umgerechnet 40 USD), während ein unerfahrener Lehrer 300.000 SYP (umgerechnet 30 USD) verdiente. Regionale Ungleichheiten bestanden weiterhin. Ende März schätzte die Zeitung Kassioun, dass das Minimum monatlichen Lebenshaltungskosten für eine fünfköpfige Familie in Damaskus 8 Millionen SYP (umgerechnet USD 666) erreicht hatte. Laut einer sozioökonomischen Überprüfung, die 2024 von der Informationsstelle für Herkunftsländer des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegeben wurde, lag die sozioökonomische Gesamtsituation von Damaskus knapp über der Schwelle der Tragfähigkeit.
Die Kraftstoffpreise waren sowohl auf dem formellen als auch auf dem informellen Markt leicht rückläufig. In der Region stiegen die Dieselpreise in Damaskus um 6,4 %, während sie in Aleppo und Hama sanken. Die Benzinpreise stiegen in Damaskus leicht an (4,6 %) und fielen in Hama. Die inländischen Gaspreise gingen deutlich zurück - um 17,9 % in Hama und 11 % in Damaskus -, während sie in Idlib stabil blieben [...]
3.2. Humanitäre Lage und Hilfe
Trotz der Einstellung der Feindseligkeiten in mehreren Gebieten des Landes blieb der humanitäre Bedarf kritisch. Im Februar 2025 erklärte die stellvertretende Generalsekretärin für humanitäre Angelegenheiten Joyce Mswaya, dass Syrien immer noch mit einer „massiven humanitären Krise“ zu kämpfen habe, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen seien. Die fehlende Finanzierung durch die Vereinten Nationen, die bis April 2025 weniger als 10 % des für die erste Jahreshälfte prognostizierten Bedarfs abdeckte, würde Schätzungen zufolge bis Juni 2025 zur Schließung der Hälfte der Gemeinschaftszentren des UNHCR (122) und zu einem Personalabbau von 30 % führen. In der Region im Nordwesten beeinträchtigte das Einfrieren der von den USA finanzierten Maßnahmen die Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen und führte zur Aussetzung der Wasser- und Sanitärversorgung in Vertriebenenlagern.
Im Mai 2025 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass alle humanitären Organisationen, die in Syrien tätig sind, von den neuen Behörden aufgefordert wurden, sich neu zu registrieren, um ihre Arbeit fortsetzen zu können. Mitarbeiter der Hilfsorganisationen beschrieben die neuen Verfahren als komplizierter als die unter der Regierung Assad und verlangten die Offenlegung von Details zu Operationen und Finanzierung und behinderten humanitären Zugang. UN-Quellen zufolge stieg die Zahl der Menschen in Not (PiN) - ein Indikator, der sowohl Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu lebenswichtigen Diensten widerspiegelt - in allen humanitären Sektoren weiter an, wovon 16,7 Millionen Menschen betroffen waren. Seit dem 15. Dezember 2024 hat die schwere Liquiditätsknappheit im ganzen Land die humanitären Programme beeinträchtigt, was zu Aussetzungen von Operationen und erheblichen Verzögerungen führte. [...]
Mobilität und Einreise
3.9.1. Freizügigkeit und Sicherheit im Straßenverkehr
Von DIS befragte Quellen berichteten, dass sich die Freizügigkeit seit dem Sturz von der Assad-Regierung verbessert hat und Zivilisten im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen größeren Städten reisen können. Die meisten festen Kontrollpunkte in städtischen Gebieten wurden abgeschafft, und die verbliebenen, vor allem an Fernstraßen, sind weniger zahlreich und führen weniger strenge Kontrollen durch. An den Kontrollpunkten überprüfen die Sicherheitskräfte in der Regel die Ausweise der Personen und kontrollieren, ob sie Waffen besitzen. Auch das Risiko willkürlicher Verhaftungen an diesen Kontrollpunkten ist deutlich gesunken. In einem Interview mit der EUAA stellte SJAC fest, dass keine Verstöße gegen die Bewegungsfreiheit im Land im Allgemeinen, in der Stadt Damaskus oder ihren Vororten verzeichnet hat. Die Straße, die vom Flughafen Damaskus in die Stadt führt, ist gut gesichert, wobei die Regierung aktiv versucht, ihre Präsenz und Kontrolle zu demonstrieren. Berichten zufolge wurden die Sicherheitsvorkehrungen im Vorort Sayida Zaynab in Damaskus, in dem sich ein wichtiger schiitischer Schrein befindet, verstärkt. Sicherheitsrelevante Vorfälle wie Zusammenstöße und Entführungen im April unterbrachen wichtige Verkehrswege in den ländlichen Gebieten der Gouvernements Damaskus und Sweida, was insbesondere den Zugang zum Flughafen Damaskus und zur Straße Sweida-Damaskus beeinträchtigte. In einem Bericht vom Mai 2025 stellte der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) fest, dass in allen Gouvernoraten von weiterhin Bedenken hinsichtlich der persönlichen Sicherheit bestehen und von Diebstahl, Schikanen, Entführungen und Rachemorden berichtet wird. Viele Einwohner schränken ihre Bewegungsfreiheit nach Einbruch der Dunkelheit ein, da sie ein erhöhtes Sicherheitsrisiko und das Fehlen von Straßenbeleuchtung oder Elektrizität befürchten, wodurch die Gebiete nachts außergewöhnlich dunkel sind. Der SJAC stellte fest, dass in den Vororten von Damaskus von Entführungen und Kriminalität berichtet wird und die Reiserouten zwischen Damaskus und Dar'a, Sweida und Homs nicht sicher sind, insbesondere nachts. Selbst in Damaskus ist es aufgrund des Sicherheitsrisikos nicht empfehlenswert, nachts auf die Straße zu gehen.
Einem IOM-Bericht zufolge war die Bewegungsfreiheit in allen Gouvernoraten Syriens, in die zurückgekehrt ist, weitgehend uneingeschränkt. 83 % der Schlüsselinformanten (KIs) berichteten von keinen nennenswerten Einschränkungen. Dennoch berichteten die meisten KI von Vorfällen in den letzten 30 Tagen, darunter Kleinkriminalität (76 %), Streitigkeiten zwischen den HLP (50 %) und Angriffe mit Nicht-Feuerwaffen (45 %). Diese Vorfälle wurden am häufigsten in den Bezirken von Aleppo, Idlib und Hama innerhalb der jeweiligen Gouvernements gemeldet. Berichte über Erpressungen an Kontrollpunkten sind selten geworden und werden meist bewaffneten Gruppen zugeschrieben, die nominell mit dem Staat verbunden sind, wie z. B. SNA-Gruppierungen in Afrin. Berichten zufolge wurde die Erpressung an den meisten Kontrollpunkten zwischen den SDF und den von der Regierung kontrollierten Gebieten weitgehend beseitigt. Es wurden jedoch einige Vorfälle gemeldet, wie z. B. an einem SDF-Kontrollpunkt in der Gegend von al-Tabqa (Gouvernement Raqqa), wo von Passagieren angeblich eine „Ausreisegebühr “ von 2.000 syrischen Pfund verlangt wurde.
3.9.2. Internationale Flugverbindungen
Der Flugverfolgungsdienst FlightConnections, der Informationen über aktuelle Flugverbindungen bereitstellt, zeigte an, dass am 7. Mai 2025 internationale Flüge nach vier Ländern durchgeführt wurden, darunter Türkiye (Istanbul, Ankara), Jordanien (Amman), die VAE (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah) und Katar (Doha). Flightradar24 zeigte auch Flüge, die aus Beirut, Muscat, Jeddah, Misrata, Khartum, Abidjan, Erbil und Kuwait-Stadt ankamen oder für geplant waren.
Im Januar 2025 wurden die internationalen Flüge zum internationalen Flughafen Damaskus (DAM) wieder aufgenommen, einschließlich der Flüge aus der Türkei, Katar, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Jordanien. Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo wurden bereits zuvor, am 18. Dezember 2024, wieder aufgenommen. Die Wiederaufnahme von Flügen zwischen Syrien und Saudi-Arabien wird Berichten zufolge in Erwägung gezogen, obwohl noch kein konkretes Datum bekannt gegeben wurde. Direktflüge zwischen DAM und Bukarest, Rumänien,wurden von einer rumänischen Fluggesellschaft für Juni angekündigt, und der erste kommerzielle Flug von Bukarest nach Damaskus landete Mitte Juni. In der zweiten Junihälfte führte die militärische Eskalation im Nahen Osten zu einer vorübergehenden Schließung des Luftraums und der Luftkorridore, die zum DAM führen. Die syrische Fluggesellschaft Syrian Airlinesleitete ihre Flüge von DAM zum internationalen Flughafen von Aleppo um, von wo aus Strecken in die Vereinigten Arabischen Emirate, nach Saudi-Arabien und in die Türkei bedient werden. Zwischen Aleppo und dem Flughafen DAM wird nach Angaben der Fluggesellschaft regelmäßig ein Bodentransport angeboten. Israelische und iranische Streitkräfte haben über dem syrischen Luftraum Luftangriffe geflogen, die vor allem im Süden Syriens Opfer unter der Zivilbevölkerung und Schäden an Eigentum verursachten.
4. Heimkehrer aus dem Ausland
[...]
4.2. Rückkehrtrends
Nach Schätzungen des UNHCR kehrten zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 12. Juni 2025 rund 577.266 Syrer aus dem Ausland nach Syrien zurück. Insgesamt sind seit Anfang 2024 938.106 Personen aus dem Ausland zurückgekehrt. Die wichtigsten Zielorte für die Rückkehr waren die Gouvernements Aleppo (206.938), Damaskus (107.346), das ländliche Damaskus (106.396) und Idlib (98.557).
Nach Schätzungen des UNHCR kehrten rund 200.000 Personen aus der Türkei und 68.000 aus Jordanien zurück. Die vom UNHCR beobachteten Profile der Rückkehrer umfassten hauptsächlich Erwachsene im arbeitsfähigen Alter, einschließlich Frauen, von Frauen geführte Haushalte, aber auch Kinder und ältere Personen, die aus der Türkei zurückkehrten, während aus Jordanien vor allem Frauen und Mädchen zurückkehrten, gefolgt von Kindern und Männern im militärischen Alter (18-40). Am 31. Mai schätzte das UNHCR, dass 174.112 Syrer sind seit dem 8. Dezember 2024 über offizielle und inoffizielle Grenzübergänge aus dem Libanon ins Land zurückgekehrt.
Es ist nicht klar, ob alle diese Rückkehrer dauerhaft sind. Nach Angaben von humanitären Helfern im Libanon sind seit Dezember 2024 viele Syrer, die sich im Libanon aufhalten, Berichten zufolge irregulär für kurze Besuche nach Syrien zurückgekehrt, um ihre Familienangehörigen wiederzusehen, ihr Eigentum zu begutachten und die allgemeine Situation im Land nach dem Abgang Assads zu beurteilen, bevor sie in den Libanon zurückkehren. Das UNHCR hat die Ankunft von 106.290 Syrern im Libanon zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 überwacht.
Eine im Januar 2025 durchgeführte UNCHR-Umfrage ergab, dass 80 % der syrischen Flüchtlinge den Wunsch äußerten, zurückzukehren, aber nur 27 % erwägen, innerhalb des nächsten Jahres zurückzukehren. Rund 60 % der Flüchtlinge gaben an, dass sie ihre Heimat besuchen wollen, bevor sie sich für eine Rückkehr entscheiden. Die Türkei kündigte an, dass sie Syrern, die unter vorübergehendem Schutz stehen, bis zum 1. Juli 2025 bis zu drei Besuche in Syrien gestatten wird, bevor sie sich für eine Rückkehr entscheidet.
Etwa 8 Millionen Syrer standen früher auf den Fahndungslisten der Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung. Nach Aussagen von Rückkehrern, die von der New York Times zitiert wurden, hatten die Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückkehrten, in der Regel keine Probleme mit den aktuellen Behörden. Einige konnten sogar nachweisen, dass sie unter dem früheren Regime als „gesucht“ eingestuft wurden. Die Übergangsregierung hat angekündigt, dass Personen, die unter wegen Militär- oder Reservedienstes gesucht werden, keine Probleme haben werden. Personen mit früheren zivilen Gerichtsurteilen oder zivilrechtlichen Anklagen werden jedoch weiterhin überprüft. Die Einwanderungs- und Passbehörde in Damaskus gab an, über 50 % der von der Assad-Regierung gegen mehr als 8 Millionen Syrer verhängten Reiseverbote aufgehoben zu haben. Die Reiseverbote betrafen Personen, die als Gegner der Assad-Regierung galten und strafrechtlich und gerichtlich verfolgt wurden. Die von einem der vier Geheimdienste des ehemaligen Regimes oder von der Militärpolizei für den Militärdienst ausgestellten Haftbefehle werden nicht vollstreckt.
Berichte von im Ausland lebenden Syrern, die nach dem Sturz Assads auf den Straßen vom Libanon nach Damaskus, von Amman nach Damaskus, und von Beirut nach Damaskus und nach Sweida ins Land reisten, gaben an, dass die Interaktion mit den Sicherheitsbehörden an den Grenzen kurz und freundlich war. Nach Angaben von SJAC wurde keine Misshandlung oder gezielte Verfolgung von Rückkehrern aus dem Ausland dokumentiert. Die Interimsregierung hat alle von den Sicherheitsbehörden der Assad-Ära aus politischen Gründen ausgestellten Haftbefehle aufgehoben, die Haftbefehle in Strafsachen jedoch beibehalten. Während der Freilassung von Gefangenen aus den Gefängnissen der Assad-Ära wurden auch Personen freigelassen, denen schwere Verbrechen wie Mord und Raub vorgeworfen wurden. Die Haftbefehle gegen diese Personen bleiben bestehen, angeblich in der Hoffnung, dass sie festgenommen werden können, wenn sie versuchen, über Grenzübergänge aus dem Land zu fliehen. Die SJAC stellte jedoch fest, dass die Assad-Regierung häufig strafrechtliche Anschuldigungen wie den Besitz eines gefälschten Reisepasses, der von denjenigen, die aus dem Land fliehen, häufig benutzt wird, um Aktivisten ins Visier zu nehmen. Da die Justiz noch immer nicht funktioniert, befinden sich viele Rückkehrer aufgrund ungelöster strafrechtlicher Anklagen in der rechtlichen Schwebe und werden oft daran gehindert, das Land wieder zu verlassen. SJAC fügte hinzu, dass die Behörden an der Einrichtung eines Mechanismus arbeiten, um solche Haftbefehle aufzuheben, die von der ehemaligen Kriminalpolizei aus falschen Gründen ausgestellt wurden.
Einem Bericht des NRC zufolge treten zunehmend Spannungen zwischen Rückkehrern und Aufnahmegemeinschaften zutage, die vor allem auf vermeintliche politische oder religiöse Zugehörigkeiten zurückzuführen sind. In ehemaligen regierungskontrollierten Gebieten äußern die dort ansässigen Gemeinschaften Ängste vor religiösem Extremismus und möglichen Repressalien, die auf Annahmen über die Loyalität der Rückkehrer beruhen – oft gegenseitige Bedenken. Es gibt Berichte über Fälle von Mobbing in Schulen zwischen Kindern der Aufnahmegemeinschaft und Kindern von Rückkehrern, die auf der Wahrnehmung politischer Zugehörigkeit im Zusammenhang mit den Vertreibungsgebieten beruhen.
Laut einem IOM-Bericht, der auf der Auswertung von 1.100 Gemeinden und 3.508 Interviews mit Schlüsselinformanten (KI) in verschiedenen syrischen Regionen basiert, sind rund 78 % der Rückkehrer aus dem Ausland in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt. Als größte Herausforderungen für eine nachhaltige Rückkehr nannten die Rückkehrer die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage (94 %), Arbeitslosigkeit (74 %) und den eingeschränkten Zugang zu Dienstleistungen (55 %). 33 % der von der IOM befragten KIs äußerten Bedenken hinsichtlich der Spannungen in der Gemeinde. In Hasaka (93 %) und Tartus (78 %) äußerten die KIs die größten Bedenken. Im Gegensatz dazu äußerte die Mehrheit der Befragten in Damaskus (83 %), Dar'a (76 %) und Aleppo (75 %) keine derartigen Bedenken.
Auf Gouvernoratsebene wurden Homs (3,4) und Damaskus (3,2) als „teilweise förderlich“ für die Rückkehr und Reintegration von Binnenvertriebenen und Rückkehrern bewertet. Im ländlichen Damaskus (2,1) und Hasaka (2,5) wiesen die Bedingungen dagegen die geringsten auf. Kein Gouvernorat und kein Ort erreichte eine Gesamtindexbewertung, die als „überwiegend förderlich“ oder „vollständig förderlich“ für die Rückkehr und Reintegration eingestuft werden konnte.
Ein Bericht des NRC, der auf über 4.300 Interviews und Umfragen basiert, die zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 mit zurückgekehrten Flüchtlingen, Binnenvertriebenen und humanitären Helfern durchgeführt wurden, identifizierte sechs Haupthindernisse für eine nachhaltige Rückkehr: zerstörte Infrastruktur und fehlende Dienstleistungen, unterbrochene Bildung, wirtschaftlicher Zusammenbruch und Unsicherheit in Bezug auf den Lebensunterhalt, Herausforderungen in Bezug auf Wohnraum, Land und Eigentum, Sicherheit und Bedenken hinsichtlich des sozialen Zusammenhalts. Der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen und Infrastruktur, einschließlich des Zugangs zu Elektrizität, Schulen, Krankenhäusern, Wasser- und Abwassersystemen, wurde von der Mehrheit der Befragten gemeldet, war jedoch in den Gouvernements Aleppo, Damaskus, Homs und Dar'a stärker ausgeprägt. Über 40 % der befragten Rückkehrer berichteten von keinem Zugang zu Wohnraum und von Problemen im Zusammenhang mit HLP-Rechten, wie beispielsweise fehlende Eigentumsdokumente. Fast die Hälfte der Befragten berichtete von Hauszerstörungen, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Aleppo und Homs.
Die Sicherheit wurde von den Befragten aus Damaskus etwas geringer eingeschätzt als der Gesamtdurchschnitt, während die Befragten aus Idlib ein höheres Sicherheitsgefühl hatten. Laut NRC hängt das Sicherheitsgefühl der Befragten mit dem breiteren Sicherheitskontext, der regionalen Dynamik und wirtschaftlichen Faktoren wie fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten und eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zusammen.
Laut SJAC überprüft die Übergangsregierung ihres Wissens nach die früheren Aktivitäten syrischer Rückkehrer im Ausland nicht. Die Quelle stellte fest, dass viele Rückkehrer entweder europäische Pässe besitzen oder einen Aufenthaltsstatus in ihren Gastländern haben. Einige haben Syrien besucht und sind zurückgekehrt, ohne zu ihren Aktivitäten im Ausland befragt worden zu sein.
5. Sicherheitslage
5.1.1. Syrische Demokratische Kräfte
Nach der Vereinbarung zwischen der Regierung und den SDF vom 10. März wurden mehrere Schritte zur Deeskalation und Wiedereingliederung unternommen, darunter der Rückzug der SDF aus den kurdischen Vierteln Scheich Maksoud und Aschrafieh in Aleppo Anfang April und die teilweise Übergabe des Tischrin-Staudamms an die Regierungstruppen. Ende April berichtete Etana Syria, dass die Umsetzung der Vereinbarung zwischen SDF und Regierung über den Tischrin-Staudamm erste Fortschritte gebracht habe, darunter gemeinsame Patrouillen und die erklärte Verpflichtung der SDF, sich aus den Frontgebieten zurückzuziehen.
In der Zwischenzeit forderten kurdische Gruppen öffentlich eine Dezentralisierung und beriefen eine nationale Konferenz in Qamischli ein, an der rund 400 Vertreter wichtiger kurdischer politischer und bewaffneter Gruppen teilnahmen, darunter die SDF, ihr politischer Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD), und der rivalisierende Kurdische Nationalrat (KNC). Die Teilnehmer lehnten kollektiv die Verfassungserklärung der Übergangsregierung ab und kritisierten sie als Versuch, die Macht in Damaskus zu zentralisieren. Während sie ihr Engagement für ein vereintes Syrien bekräftigten, veröffentlichten sie eine gemeinsame politische Erklärung, in der sie ein föderales System in Syrien forderten, das die Verwaltung aller kurdisch geprägten Gebiete im Nordosten vereinheitlichen würde. Die Ergebnisse der Konferenz lösten eine scharfe Reaktion von Übergangspräsident al-Sharaa aus, der die Resolutionen verurteilte und kurdischen Gruppen vorwarf, die syrische Souveränität zu zersplittern. Al-Sharaa bekräftigte, dass die Dezentralisierung für die Übergangsregierung weiterhin eine „rote Linie“ sei.
Ende April eskalierten die Spannungen zwischen der Regierung und den SDF, was beide Seiten dazu veranlasste, ihre militärischen Stellungen rund um den Tischrin-Staudamm zu verstärken. Im Mai und Anfang Juni wurden sporadische Zusammenstöße zwischen beiden Seiten gemeldet. Die Verhandlungen über den umstrittenen Tischrin-Staudamm am Euphrat waren Ende Mai noch nicht abgeschlossen, und es wurde keine klare Einigung erzielt.
Im Mai berichtete ISW, dass die SDF ihre Waffen nicht abgezogen hätten, da befürchtet werde, dass Teile der von der Türkei unterstützten SNA kurdische Gemeinden angreifen könnten. Ende Mai gaben Vertreter der PYD bekannt, dass eine Delegation von DAANES mit der Regierung über wichtige nationale Fragen verhandeln wolle, darunter die Struktur der syrischen Regierung und Armee sowie mögliche Änderungen der Verfassungserklärung. Anfang Juni liefen die Verhandlungen zwischen den beiden Parteien noch, und es wurden Vereinbarungen über den Gefangenenaustausch und die Einrichtung spezialisierter Ausschüsse zur Umsetzung des Abkommens vom 10. März getroffen.
[...]
5.1.3. ISIL
Seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 sind die ISIL-Aktivitäten in Syrien stark zurückgegangen, was vor allem auf anhaltende Luftoperationen der US-geführten internationalen Koalition und eine sinkende Attraktivität für die Rekrutierung von Mitgliedern zurückzuführen ist. Militärischen Quellen der US-geführten Koalition zufolge hat der ISIL zwischen Januar und März 2025 in Syrien keine nennenswerten Verbesserungen seiner operativen Fähigkeiten oder seiner Angriffsfertigkeit gezeigt. Der US-amerikanische Verteidigungsnachrichtendienst (DIA) warnte jedoch, dass die Gruppe die instabile Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin opportunistisch ausnutze.
US-Quellen schätzten, dass sich die ISIL-Aktivitäten im März 2025 im Vergleich zum ersten Quartal 2025 nach Westen verlagerten, wobei die Zellen weiterhin aus Höhlen und isolierten Gebieten in der Badiya-Wüste, insbesondere im Gouvernement Homs, operierten.
Trotz eines Rückgangs der Angriffe in der Vorperiode hat der IS seine Angriffe auf die SDF stetig verstärkt und erreichte im April 2025 mit zehn registrierten Vorfällen einen monatlichen Höchststand. Dieser Anstieg fiel mit wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Haftanstalten im Nordosten zusammen, in denen IS-Kämpfer untergebracht sind, da die Finanzierung ihrer Instandhaltung und Personalausstattung unsicher wird. Mehrere Gefängnisausbruchsversuche wurden kürzlich vereitelt.763 Laut dem Experten für sunnitisch-arabische Dschihad-Gruppen Aaron Zelin bekannte sich der IS bis Mitte Mai zu 33 Anschlägen im Jahr 2025. Während sich die meisten IS-Angriffe gegen die SDF und Zivilisten im Nordosten richteten, hat die Gruppe auch ihre Rhetorik gegen die Behörden in Damaskus verschärft, obwohl sich nur eine begrenzte Anzahl von Angriffen gegen GSS- oder MoD-Einheiten richtete. Berichten zufolge hat der IS versucht, die Unzufriedenheit der salafistisch-dschihadistischen Hardliner der HTS mit der syrischen Übergangsregierung auszunutzen, indem er al-Sharaa angriff und HTS-Mitglieder aufforderte, überzulaufen und sich der Terrororganisation anzuschließen. [...]
5.3. Aktuelle Sicherheitstrends
Die syrische Übergangsregierung festigte ihre Kontrolle über Teile des Landes, darunter die Städte Damaskus, Aleppo und Hama, und weitete ihre Präsenz in Zentral-, Nord- und Südsyrien aus. Dennoch blieb die Unsicherheit in vielen Teilen des Landes bestehen.
Anfang März starteten Assad-Anhänger einen Aufstand gegen die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung, vor allem in den Küstengebieten von Tartus und Latakia
Die Eskalation löste heftige Feindseligkeiten und konfessionelle Gewalt aus, die zum Tod von Hunderten von Zivilisten und zur Vertreibung von Zehntausenden führten. Seit ihrem Höhepunkt im März sind die Angriffe von Assad-Anhängern deutlich zurückgegangen. In den Gouvernements Sweida und Dar'a führte der Widerstand lokaler bewaffneter Gruppen gegen die staatliche Kontrolle und Integration in die staatlichen Streitkräfte zeitweise zu Zusammenstößen und Opfern. Ende April und Anfang Mai forderten Kämpfe zwischen lokalen bewaffneten Drusengruppen und regierungstreuen Kräften im ländlichen Damaskus und Sweida mehr als 100 Todesopfer, darunter Dutzende Zivilisten.
Die Streitkräfte der Übergangsregierung waren Berichten zufolge überfordert, operierten nur begrenzt effektiv und sahen sich mit bewaffneten Gruppen konfrontiert, die zwar nominell in ihre Strukturen integriert waren, aber teilweise unabhängig operierten. Zeitweise operierten bewaffnete Gruppen, die mit der Übergangsregierung verbunden waren, Berichten zufolge außerhalb ihrer Kontrolle und begingen Übergriffe auf Zivilisten, insbesondere während der Gewalt in den Küstengebieten Anfang März und in Gebieten mit drusischer Mehrheit Ende April. Die Streitkräfte der Übergangsregierung standen vor der Herausforderung, auf konfessionell motivierte Gewalt, Entführungen und Plünderungen zu reagieren. Aus mehreren Gouvernements wurden weiterhin Rachemorden durch unbekannte Täter an Personen gemeldet, die mit dem Sicherheitsapparat des ehemaligen Assad-Regimes und der alawitischen Gemeinschaft in Verbindung standen. Konfessionell motivierte Morde an Alawiten waren insbesondere im Gouvernement Homs auffällig.
In den von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten wurde ein Anstieg von Kriminalität und Gesetzlosigkeit, darunter Entführungen und Morde, gemeldet. Diese Situation wird teilweise auf das Sicherheitsvakuum nach Assad, tiefe gesellschaftliche Spaltungen und wirtschaftliche Not infolge des Bürgerkriegs, die Unzulänglichkeiten der Übergangsregierung bei der Kontrolle konkurrierender bewaffneter Gruppen und das Fehlen wirksamer Mechanismen der Übergangsjustiz zurückgeführt.
Inzwischen hat sich Israel laut der International Crisis Group zur destabilisierendsten externen Kraft im Syrien nach Assad entwickelt. Es besetzt weiterhin die entmilitarisierte Zone auf den Golanhöhen und eine Pufferzone in Südsyrien. Israel führte weiterhin Einfälle und Angriffe im Südwesten Syriens durch und flog Luftangriffe auf mehrere Ziele, darunter in der Nähe des Präsidentenpalastes in Damaskus. Es bekräftigte seine Haltung gegen die Stationierung syrischer Streitkräfte südlich von Damaskus und bemühte sich aktiv um die Unterstützung der drusischen Minderheit in der Region, indem es ihr Schutz bot.
Im Nordosten Syriens führte das Integrationsabkommen zwischen der Übergangsregierung und den SDF Anfang März zu einem deutlichen Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den nominell der Regierung angeschlossenen SNA-Fraktionen. Die Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung bestehen jedoch weiterhin, und die Integration der militärischen und zivilen Institutionen der DAANES in den Staat war bis Ende Mai weitgehend ungeklärt. Im Berichtszeitraum wurden sporadische IS-Angriffe auf die Streitkräfte der Übergangsregierung, die SDF und Zivilisten gemeldet, insbesondere im Gouvernement Deir Ez Zor. Im Mai wurde ein Anstieg der IS-Aktivitäten und der Anti-IS-Operationen der Streitkräfte der Übergangsregierung gemeldet.
5.4. Sicherheitsvorfälle
Zwischen November 2024 und Mai 2025 ereigneten sich die meisten von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle in den Monaten November 2024, Dezember 2024 und Januar 2025. [...]
Zwischen dem Sturz Assads am 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 4.271 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 846 davon wurden als Gefechte, 1.907 als Explosionen/aus der Ferne stammende Gewalt und 1.518 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Die meisten Vorfälle ereigneten sich in den Monaten Januar (hauptsächlich auf Konfrontationen zwischen SDF und der Türkei und von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen sowie auf Vorfälle mit Landminen und nicht identifizierten Kampfmitteln zurückzuführen) und März 2025 (hauptsächlich auf Konfrontationen zwischen Regierungstruppen und mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Milizen sowie auf Gewalttaten gegen Zivilisten, die Regierungstruppen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben wurden). Deutlich niedrigere Zahlen wurden im April und Mai 2025 registriert.
In diesem Zeitraum verzeichnete ACLED die meisten Sicherheitsvorfälle in den Gouvernoraten Aleppo (1.048), Deir Ez-Zor (638), Hasaka (453) und Raqqa (426). Die geringste Anzahl an Sicherheitsvorfällen wurde in den Gouvernoraten Quneitra (34), Damaskus (58) und Sweida (92) registriert.
Im Berichtszeitraum (1. März bis 31. Mai 2025) verzeichnete ACLED 1.706 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 328 davon wurden als Gefechte, 556 als Explosionen/Ferngewalt und 822 als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. In diesem Zeitraum handelte es sich bei den als Gefechte eingestuften Vorfällen hauptsächlich um Zusammenstöße zwischen SDF und ISIL, SDF und Regierungstruppen sowie zwischen SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen. Auch Konfrontationen zwischen Regierungstruppen und regierungsfeindlichen Milizen, insbesondere in den Küstengebieten, wurden häufig gemeldet. Die meisten als Explosionen/Ferngewalt eingestuften Vorfälle wurden Landminen und nicht explodierten Kampfmitteln sowie den Streitkräften der Türkei, Israels und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben. Die Hauptbeteiligten an den als Gewalt gegen Zivilisten eingestuften Vorfällen waren unbekannte bewaffnete Gruppen (rund 45 % aller Vorfälle), die SDF und mit ihnen verbundene Gruppen sowie Regierungstruppen.
Die höchste Anzahl an Sicherheitsvorfällen verzeichnete ACLED im März mit 775 Vorfällen. Nach diesem Höhepunkt kam es in den darauffolgenden zwei Monaten zu einem Rückgang um etwa 40 %. Die meisten von ACLED in diesem Zeitraum registrierten Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in den Gouvernoraten Deir Ez-Zor (307), Aleppo (261), Homs (180) und Latakia (162). Die niedrigsten Zahlen an Sicherheitsvorfällen wurden in den Gouvernoraten Quneitra (22), Damaskus (27) und Sweida (52) registriert.837 Die meisten Sicherheitsvorfälle in Deir Ez-Zor waren auf Landminen und nicht explodierte Kampfmittel (UXOs) sowie auf Zusammenstöße zwischen SDF und ISIL sowie mit nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zurückzuführen.
5.5 Zivile Todesopfer
Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 dokumentierte das SNHR 2.854 zivile Todesopfer. Die höchsten Zahlen wurden im Dezember 2024 (503) und März 2025 (1.562) verzeichnet, während im April (174) und Mai 2025 (157) die geringste Zahl dokumentierter ziviler Todesopfer verzeichnet wurde. Die meisten zivilen Todesopfer ereigneten sich in den Gouvernoraten Latakia (631), Aleppo (444), Tartus (363) und Hama (336). Die meisten der in Latakia, Tartus und Hama dokumentierten Todesfälle ereigneten sich im März 2025, während die Gouvernorate Aleppo und Idlib die höchste Zahl ziviler Todesopfer im Dezember 2024 verzeichneten. Die niedrigste Zahl ziviler Todesopfer im Berichtszeitraum wurde in den Gouvernoraten Hasaka (9), Damaskus (6) und Quneitra (2) dokumentiert.
Mit Ausnahme der Monate Dezember 2024 und März 2025 wurde die höchste Zahl der vom SNHR im Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 erfassten zivilen Todesopfer auf Angriffe von Unbekannten, Landminen und nicht explodierten Kampfmitteln zurückgeführt.839 Im Dezember 2024 waren im Kontext der bewaffneten Offensive gegen die Assad-Regierung und der Kämpfe zwischen den SDF und der von der Türkei unterstützten SNA die Streitkräfte der Assad-Regierung (223 zivile Todesopfer von insgesamt 503) und die SDF (108 zivile Todesopfer von insgesamt 503) für die höchste Zahl der vom SNHR erfassten zivilen Todesopfer verantwortlich. Im März 2025 wurden die zivilen Todesopfer infolge der Gewalt in den Küstengebieten hauptsächlich den Streitkräften der Übergangsregierung und mit ihr verbundenen bewaffneten Gruppen zugeschrieben (899 zivile Todesopfer von insgesamt 1 562) und pro-Assad-Milizen (446 zivile Todesopfer von insgesamt 1 562).
Im Berichtszeitraum (März – Mai 2025) dokumentierte das SNHR 1.893 zivile Todesopfer. Die meisten davon wurden in den Gouvernoraten Latakia (594), Tartus (352) und Hama (187) registriert und ereigneten sich hauptsächlich im Zusammenhang mit der Gewalt in den Küstengebieten im März. Die geringste Zahl ziviler Todesopfer wurde in den Gouvernoraten Quneitra (1 ziviler Todesopfer), Damaskus (2 zivile Todesopfer) und Hasaka (2 zivile Todesopfer) verzeichnet.
Im gleichen Zeitraum verzeichnete die UCDP 564 Sicherheitsvorfälle mit 2.098 Todesopfern in Syrien, davon 1.362 zivile Todesopfer. Die meisten zivilen Todesopfer wurden in den Gouvernements Latakia (610), Tartus (171), Hama (137) und Homs (136) registriert. Die geringste Anzahl an Sicherheitsvorfällen wurde in den Gouvernements Quneitra (3), Sweida (9) und Raqqa (10) registriert.
5.6. Vertreibung und Rückkehr
Der UNHCR schätzte, dass zwischen dem 27. November 2024 und dem 12. Juni 2025 rund 1.343.232 Binnenvertriebene zurückgekehrt sind, davon 533.372 seit dem 8. Dezember 2024. Die meisten Binnenvertriebenen kehrten in die Gouvernorate Aleppo, Hama, Idlib und Homs zurück. Schätzungsweise 7,4 Millionen Menschen befinden sich weiterhin in Syrien als Vertriebene. 69 % von ihnen leben in Aufnahmegemeinden, der Rest in Lagern für Binnenvertriebene.
Die Anfang März in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama ausgebrochenen Feindseligkeiten führten zunächst zur Vertreibung von rund 51.000 Menschen, darunter 6.000, die in den Libanon flohen. Es wurden weitreichende Ausgangssperren und Bewegungseinschränkungen verhängt, darunter die Sperrung der Autobahn Homs–Latakia, was zur Einstellung humanitärer Einsätze führte. Laut UNICEF sind die meisten Binnenvertriebenen inzwischen zurückgekehrt, obwohl sich schätzungsweise noch rund 2.500 auf dem russischen Luftwaffenstützpunkt Hmeimim im Gouvernement Tartus aufhielten.
Laut UNHCR-Berichten von Ende Mai flohen weiterhin Menschen aus den genannten Gouvernements in die Gouvernements Nordlibanon und Akkar. Insgesamt waren es rund 40.000.
5.8. Sicherheitslage und Auswirkungen des Konflikts auf die Zivilbevölkerung nach Gouvernement
5.8.1. Gouvernement Deir e Zor
a) Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen
Die Provinz Deir Ez-Zor ist in drei Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Abu Kamal (oder Al-Bukamal), Al-Mayadin und Deir Ez-Zor, die wiederum in insgesamt 14 Unterbezirke unterteilt sind. Die Hauptstadt istdie Stadt Deir Ez-Zor. Im März 2025 schätzte die IOM die Bevölkerung der Provinz auf 1.408.656
Einwohner, darunter Einwohner, Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland. Im Vergleich dazu schätzte die WHO die Bevölkerung von Deir Ez-Zor im März 2025 auf 1.234.199 Einwohner.
(b) Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Ende Mai 2025 wurden die nördlichen und nordöstlichen Teile der Provinz Deir Ez-Zor, die im Westen an die Provinz Raqqa und im Norden und Nordosten an die Provinz Hasaka grenzt, vom ISW und CTP als unter der Kontrolle der SDF stehend kartografiert. Das Gebiet um den Euphrat, der in der Mitte der Provinz von der westlichen Grenze zu Raqqa bis zur südöstlichen Grenze zum benachbarten Irak verläuft, wurde als unter der Kontrolle der Übergangsregierung liegend kartiert. In drei kleinen Gebieten im Osten dieses Landstreifens, darunter Al-Mayadin und Abu Kamal, waren jedoch noch pro-Assad-Kräfte präsent. Einige Gebiete östlich des Flusses, darunter Bushayrah und ein weiteres Gebiet in der Nähe der Ölfelder Tanak/Omar, wurden als umkämpft zwischen der Übergangsregierung und den SDF kartiert. Nach Angaben des ISW und der CTP handelte es sich dabei um Gebiete, in denen beide Parteien offensive und defensive Manöver durchführten, ohne jedoch die vollständige Kontrolle zu erlangen. Ein weiterer Landstreifen, der sich von der Stadt Deir Ez-Zor im Zentrum der Provinz bis zu ihrer westlichen Grenze zu Homs erstreckte, wurde ebenfalls als unter der Kontrolle der Übergangsregierung liegend kartiert. Die übrigen Gebiete der Provinz, die in der Wüstenzone im Süden und Westen der Provinz liegen, wurden als „verlorenes Gebiet des Regimes“ kartiert. Am 10. März 2025 unterzeichneten die SDF und die Übergangsregierung eine Vereinbarung über die Integration der SDF-Kräfte in die neue syrische Armee. Anfang Juni war die Integration der SDF in die syrische Staatsarmee jedoch noch immer nicht geklärt.
Die von den USA geführte Internationale Koalition war im Berichtszeitraum in der Provinz Deir Ez-Zor aktiv. Während die Streitkräfte der Internationalen Koalition Berichten zufolge im März 2025 Verstärkung in die Provinz Deir Ez-Zor schickten, begannen sie ab Mitte April mit dem Rückzug in Richtung der Provinz Hasaka und reduzierten ihre Präsenz. Syria TV berichtete, dass die SDF im Mai Verstärkung entsandten, um die durch den Abzug der Streitkräfte der Internationalen Koalition entstandene Lücke zu schließen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der ursprünglich geplante vollständige Abzug der US-Streitkräfte Berichten zufolge aufgrund von Geheimdienstberichten über Bewegungen bewaffneter Gruppen mit Verbindungen zum Iran nahe der irakischen Grenze verschoben worden sei. Anfang Juni meldeten US-Beamte, dass sich rund 500 US-Soldaten aus Syrien zurückgezogen hätten. Darüber hinaus wurde der Stützpunkt „Mission Support Site Green Village“ des Gouvernorats geschlossen, der Stützpunkt „Mission Support Site Euphrates“ an die SDF übergeben und ein dritter Stützpunkt befand sich im Begriff, geräumt zu werden.
Auch über die Existenz von ISIL-Zellen wurde im Berichtszeitraum berichtet.
(c) Sicherheitstrends
Im März 2025 bestanden die Sicherheitsprobleme im Nordosten Syriens, einschließlich der Provinz Deir Ez-Zor, weiterhin. Zusammenstöße in diesem Gebiet hatten zu zivilen Opfern und Vertreibungen geführt. Die Präsenz von ISIL-Zellen verschärfte diese Gefährdung noch weiter. Nach Einschätzung eines syrischen Journalisten, der im Mai vom dänischen Einwanderungsdienst (DIS) befragt wurde, ist Deir Ez-Zor die einzige Provinz, in der die Sicherheitslage in der Stadt „weitgehend ähnlich“ ist wie in den umliegenden ländlichen Gebieten.
Die SDF führten im Berichtszeitraum Razzien und Verhaftungskampagnen im Gouvernement Deir Ez-Zor durch, darunter gegen Personen, die ihre Unterstützung für die Übergangsregierung zum Ausdruck gebracht hatten, sowie gegen SDF-Überläufer und andere aus unbekannten Gründen. Der SNHR berichtete, dass in der zweiten Maihälfte 2025 mindestens 47 Personen von den SDF in den Gouvernements Deir Ez-Zor und Raqqa festgenommen wurden, darunter Personen, die die SDF-Politik kritisierten, und Angehörige von SDF-Überläufern. Berichten zufolge hatten die SDF zu diesem Zeitpunkt ihre Razzien und Verhaftungskampagnen ausgeweitet. Nach einem dem IS zugeschriebenen Autobombenanschlag auf eine Polizeistation in Al-Mayadin Mitte Mai 2025, bei dem drei staatliche Sicherheitskräfte und ein Zivilist getötet wurden, wurde in Al-Mayadin und mehreren anderen Städten im Osten des Landes eine Ausgangssperre verhängt. Die SDF griffen das ländliche Deir Ez-Zor an und führten weiterhin Razzien und Verhaftungskampagnen im Gouvernement durch. In einem NPA-Artikel wurde der Angriff in Al-Mayadin als „einer der schwersten Angriffe der letzten Wochen“ bezeichnet.1361 Die SDF führten im Berichtszeitraum auch Razzien gegen ISIL-Mitglieder durch.
Nach den gewalttätigen Ereignissen vom März 2025, von denen insbesondere die Küstenregion betroffen war, führte die GSS Verhaftungsaktionen gegen Überreste der Assad-Regierung durch, unter anderem in Abu Kamal, Deir Ez-Zor und Al-Mayadin. Es wurde auch über Razzien gegen ehemalige Mitglieder bewaffneter Organisationen mit Verbindungen zum Iran berichtet.
Laut einem syrischen Journalisten, der im Mai 2025 von DIS interviewt wurde, besteht die Bedrohung durch den ISIL weiterhin und nimmt Berichten zufolge zu, wobei die Gruppe Sicherheitskräfte und Zivilisten in der Provinz ins Visier nimmt. ISIL-Angriffe auf Zivilisten SDF-Ziele und auf Streitkräfte der Übergangsregierung wurden im Berichtszeitraum gemeldet. Bis Mitte April 2025 fanden Berichten zufolge 46 der insgesamt 56 ISIL-Angriffe in den von den SDF kontrollierten Gebieten im Jahr 2025 in der Provinz Deir Ez-Zor statt. Anfang Mai 2025 wurde ein hochrangiger ISIL-Führer im östlichen ländlichen Gebiet von Deir Ez-Zor gefangen genommen.
Quellen berichteten außerdem über Angriffe unbekannter bewaffneter Männer auf Sicherheitskräfte und Zivilisten im Berichtszeitraum, bei denen Zivilisten getötet wurden.
(d) Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 638 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Deir Ez-Zor. Für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2025 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 307 Sicherheitsvorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/Ferngewalt und Gewalt gegen Zivilisten) in der Provinz Deir Ez-Zor, was die höchste Zahl solcher Vorfälle in allen syrischen Provinzen in diesem Zeitraum darstellt. Davon wurden 109 als Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten, 103 als Kämpfe und 95 als Explosionen/Ferngewalt kodiert.
Während des Berichtszeitraums wurden von ACLED in allen drei Bezirken der Provinz Sicherheitsvorfälle registriert, wobei die höchste Zahl im Bezirk Deir Ez-Zor (156 Vorfälle) verzeichnet wurde, gefolgt von Al-Mayadin (96 Vorfälle) und Abu Kamal (55 Vorfälle). Nach ACLED-Daten waren unbekannte bewaffnete Gruppen an rund 48 % aller registrierten Sicherheitsvorfälle (codiert als „Akteur 1“ oder „Akteur 2“) im Berichtszeitraum beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als Explosionen/Fernwaffengewalt durch Landminen und IEDs codiert wurden und Zivilisten betrafen. Die SDF war an rund 42 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als Gewalt gegen Zivilisten und Kämpfe kodiert wurden (an denen häufig der ISIL oder nicht identifizierte bewaffnete Gruppen als Akteure beteiligt waren). Der ISIL war an rund 17 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, hauptsächlich an Vorfällen, die als Kämpfe kodiert wurden, an denen auch die SDF beteiligt waren. Verschiedene Milizen, darunter auch Stammesmilizen, waren an rund 9 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt.
(e) Zivile Opfer
Im März 2025 verzeichnete die SNHR 23 zivile Todesopfer in der Provinz Deir Ez-Zor, im April 2025 verzeichnete die SNHR 12 zivile Todesopfer,1377 und im Mai 2025 wurden in der Provinz acht zivile Todesopfer verzeichnet. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete UCDP 54 zivile Todesfälle in der Provinz Deir Ez-Zor. [...]
(f) Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände
Informationen zu konfliktbedingten Schäden an der Infrastruktur während des Berichtszeitraums konnten innerhalb der für diesen Bericht zur Verfügung stehenden Zeit nicht gefunden werden.
Der syrische Zivilschutz wurde von Enab Baladi mit der Aussage zitiert, dass die Provinz Deir Ez-Zor die letzte von sieben Provinzen war, in denen zwischen dem 27. November 2024 und dem 14. März 2025 die meisten Vorfälle im Zusammenhang mit Kriegsresten auftraten. UNOCHA berichtete im Mai 2025, dass UXOs, ERWs, Minen und IEDs „Berichten zufolge weit verbreitet sind und Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zugangswege beeinträchtigen“, insbesondere in einigen wenigen syrischen Provinzen, darunter Deir Ez-Zor. Laut UNOCHA blieb Deir Ez-Zor eines der am stärksten kontaminierten Gebiete und war für etwa ein Viertel aller damit verbundenen Vorfälle verantwortlich. Binnenvertriebene, die in nordöstliche syrische Provinzen, einschließlich Deir Ez-Zor, zurückkehrten, waren Berichten zufolge mit umfangreicher Kontamination durch explosive Kampfmittel konfrontiert. Die Assad-Regierung und andere Akteure in Deir Ez-Zor stellten Berichten zufolge weiterhin „eine direkte Bedrohung für das Leben der Zivilbevölkerung dar“ und „behinderten die Rückkehr der Vertriebenen in ihre Häuser“. Laut GPC ereigneten sich die meisten Vorfälle mit nicht explodierter Munition seit Dezember 2024 in mehreren Gouvernoraten, darunter auch in Deir Ez-Zor, „in landwirtschaftlichen Gebieten, als die Menschen versuchten, Land zu bestellen oder Tiere zu weiden“. In verschiedenen Teilen des Gouvernorats explodierte nicht explodierte Munition und forderte zivile Todesopfer und Verletzungen, darunter im Westen, im Osten und im Südosten von Deir Ez-Zor. Mitte März 2025 berichtete die NPA, dass im Viertel Harabesh in Deir Ez-Zor von der Assad-Regierung und iranischen Milizen gelegte Landminen weiterhin zivile Opfer forderten, insbesondere Auswirkungen auf Hirten
(g) Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr
Nach Schätzungen des UNHCR lebten am 12. Juni 2025 192.946 Binnenvertriebene in der Provinz und 46.557 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus der Provinz zurückgekehrt waren.
Das UNHCR schätzte ferner, dass bis zum 15. Mai 2025 insgesamt 40.105 Rückkehrer, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, in der Provinz lebten, wobei die überwiegende Mehrheit (24.951) den Bezirk Deir Ez-Zor zurückkehrte, gefolgt von Al-Mayadin (12.061). Seit dem 8. Dezember 2024 sind 14.131 Personen aus dem Ausland in die Provinz Deir Ez-Zor zurückgekehrt.
2.4.10. Übersicht aus der Syria Live Map (www.syria.liveuamap.com/, zuletzt abgerufen am 23.07.2025):

3. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:
3.1. Zur Person des BF (Punkt 2.1.):
3.1.1. Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des BF (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht sowie die vom BF vorgelegten Dokumente (Personenstandsregisters, Heiratsurkunde, Familienbuch, Familienregisterauszug und Personalausweises seiner Ehefrau).
3.1.2. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF sowie seiner Muttersprache (Punkt 2.1.2.) gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Syrien deckenden – Aussagen des BF zu zweifeln.
3.1.3. Die Feststellungen zu seinem Heimatort, seiner Herkunftsprovinz, seinem Familien- und Personenstand (Punkte 2.1.3. und 2.1.4.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht sowie die vom BF vorgelegten Dokumente, denen der Geburtsort des BF zu entnehmen ist. Dass seine Heimatregion und deren Umgebung unter Kontrolle kurdischer Truppen/der SDF stehen, stützt sich auf eine Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/ (Stand 23.07.2025) und auf die unter Punkt 2.3. getroffenen Länderfeststellungen.
Dass der Herkunftsort des BF über den Luft- und Landweg über die Flughäfen Damaskus und Aleppo und über die offenen Grenzübergänge Türkei/Syrien bzw. Irak/Syrien erreichbar ist, ergibt sich aus den o.a. Länderfeststellungen, denen zufolge einerseits die beiden Flughäfen in Damaskus und Aleppo in Betrieb sind und gut funktionieren und andererseits sechs aktive Grenzübergänge zur Türkei nun rund um die Uhr in Betrieb sind, um einen reibungslosen und effizienten Prozess zu gewährleisten, wobei syrische Rückkehr derzeit insbesondere über die Grenzübergänge Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Bab as-Salama/Öncüpınar, Kassab/Yayladağı und Jarabulus/Karkamış nach Syrien reisen und sich auch die Bewegung von Syrern über den Grenzübergang Faysh Khabour zwischen Syrien und dem Irak fortgesetzt hat. Die syrische Verwaltung sorgt dafür, dass ihnen alle Dienstleistungen und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung stehen und sie von jeglichen Gebühren für ihr Gepäck und ihre Möbel, die sie während ihrer Rückkehr mitführen, befreit sind. Zudem ist den o.a. Länderfeststellungen zu entnehmen, dass sich die Freizügigkeit seit dem Sturz von der Assad-Regierung verbessert hat und Zivilisten im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen größeren Städten reisen können.
3.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Erwerbsfähigkeit (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf eine Gesamtschau der Angaben des BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem persönlichen Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den vom BF vorgelegten medizinischen Dokumenten. Der BF legte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Therapiepläne und eine Zuweisung für physikalische Medizin und Rehabilitation vor, der die Zuweisungsdiagnose zu entnehmen ist, die mit den Angaben des BF bezüglich der Vornahme der Nerventransplantation nach Behandlung einer Schusswunde übereinstimmt. Der BF konnte sich im Bundesverwaltungsgericht ohne Hilfsmittel und ohne Unterstützung Dritter fortbewegen. Dabei war ersichtlich, dass er sein linkes Bein „hinkend“ fortbewgt bzw. „nachzieht“. Der BF führte an, in Therapie zu stehen und keine Medikamente zu nehmen. Aktuellere Dokumente als jene vom 24.02.2025 (Therapieplan) wurden vom BF im Verfahren nicht vorgelegt. Es wurden vom BF keine Dokumente vorgelegt, die indizieren würden, dass der BF nicht arbeitsfähig wäre und/oder weiterer medizinischer Behandlung in Zusammenhang mit seinem linken Oberschenkel – über den Therapieplan bis März 2025 hinausgehend – benötigen würde.
3.1.5. Die Feststellungen zu den Verwandten des BF (Punkt 2.1.5., 2.1.6. und 2.1.7.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Angaben des in Österreich lebenden Bruders des BF in dessen Asylverfahren sowie – im Hinblick auf den in Österreich lebenden Bruder des BF – in die Einsichtnahme in das diesbezügliche Asylverfahren des Bundesverwaltungsgerichts (W255 2294379-1). Sie stützen sich weiters auf die vom BF vorgelegten Dokumente, darunter ein Familienbuch und eine Heiratsurkunde. Sowohl der BF als auch sein Bruder beschrieben übereinstimmend, dass die Familie über ein Haus, mehrere Grundstücke, Vieh, Schafe und ein Lebensmittelgeschäft verfügt und sich durch die daraus entstehenden Einnahmen versorgen kann bzw. „davon leben“ kann.
3.1.6. Die Feststellungen zur Schulbildung und Berufserfahrung des BF (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.1.7. Die Feststellungen zum Militärdienst betreffend das syrische Regime (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Angaben erscheinen vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass sich der BF vor seiner Ausreise in Gebieten aufgehalten hat, auf die das Regime von al-Assad keinen Zugriff hatte. Dass der BF nie vom nunmehrigen Regime unter Mohammed al-Joulani/Ahmad ash-Shara' aufgefordert wurde, den Militärdienst anzutreten, ergibt sich bereits daraus, dass der BF Syrien verlassen hat, bevor Mohammed al-Joulani/Ahmad ash-Shara' die Macht in Syrien übernahm.
3.1.8. Die Feststellungen, dass der BF nicht für die Kurden bzw. die SDF gedient hat (Punkt 2.1.10) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.1.9. Dass der BF keine gegen die kurdische Autonomie oder das syrische Regime oder das Führen von Waffen gerichtete eigene politische oder religiöse Überzeugung hat (Punkt 2.1.11.), ergibt sich aus seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht. So führte der BF insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er es ablehne, für die Kurden zu kämpfen, da diese gegen das syrische Volk kämpfen würden und das wolle er nicht.
In einer Gesamtschau des vorliegenden Fluchtvorbringens in Verbindung mit den aktenkundigen Einvernahmen vor der Sicherheitsbehörde, dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Eindruck gewonnen, dass die Ablehnung des Militärdienstes von der Furcht vor Gefahren herrührt, welche einer Ableistung eines solchen im Kontext eines bewaffneten Konfliktes, zumal eines Bürgerkrieges, typischerweise inhärent sind. Wehrdienstverweigerung mit Bezug zu einem aktiven militärischen Konflikt ist regelmäßig immanent, dass sich Verweigernde durch Flucht oder Desertion jenen Situationen entziehen möchten, im Rahmen derer es zum eigenen Tod oder der Tötung anderer zu kommen pflegt. Dies hat der BF durch sowohl unter Bezugnahme auf die syrische Armee als auch gegenüber bewaffneten kurdischen Kräften zum Ausdruck gebrachten Angaben dargelegt. Eine tiefer liegende, über die mit den typischen Gefahren eines Krieges hinausgehende und insofern seinem Wesen immanente verweigerungsbedingende (etwa) politisch-pazifistische oder religiöse Überzeugung konnte der BF durch die allgemein gehaltenen Angaben, keine Menschen aus seiner Heimat töten zu wollen und zufolge der Dominanz seiner klar zum Ausdruck gelangten generellen Kriegsangst nicht substantiieren. Auch ein der Militärdienstverweigerung zugrundeliegender Konnex zu seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit lässt sich mit den Aussagen des BF nicht stützen.
3.1.10. Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Syrien, seiner Einreise in Österreich sowie seinem Asylverfahren in Österreich (Punkt 2.1.12.) stützen sich auf die Angaben des BF in der Erstbefragung und seinen Einvernahmen vor dem BFA, den Bescheid des BFA vom 19.05.2024, Zl. XXXX , sowie die vom BF erhobene Beschwerde.
3.2. Zu den Fluchtgründen und der Rückkehr des BF nach Syrien (Punkt 2.2.):
3.2.1. Die Feststellungen, dass BF nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, im Falle der Rückkehr nach Syrien den Militärdienst gegen seinen Willen leisten zu müssen, stützt sich – wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist – darauf, dass Mohammed al-Joulani/Ahmad ash-Shara' zunächst mehrfach erklärt hat, keine Zwangsrekrutierungen durchzuführen, sondern die Wehrpflicht zu beenden und sein Heer ausschließlich auf freiwilliger Basis zusammenzusetzen und – so EUAA im oben auszugsweise zitierten Bericht vom März 2025 – die Wehrpflicht abgeschafft hat. Derzeit – laut oben auszugsweise zitiertem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.05.2025 – sind keine Fälle von (Zwangs-)rekrutierungen bekannt. Es sind keine Anzeichen dahingehend aufgekommen, dass dem BF vom aktuellen syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte und hat der BF nie behauptet, sich gegen das aktuelle syrische Regime ausgesprochen zu haben und/oder gegen dieses aktiv gewesen zu sein.
3.2.2. Zur Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er in Vergangenheit von kurdischen Milizen inhaftiert oder sonst wie verfolgt wurde und ebenso wenig glaubhaft machen konnte, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, im Falle der Rückkehr nach Syrien von kurdischen Milizen einer Zwangsrekrutierung oder sonstigen Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Der BF verließ gemeinsam mit seinem Bruder XXXX Syrien und reiste gemeinsam mit diesem nach Österreich. Nach ihrer Einreise in Österreich stellten beide Brüder Anträge auf internationalen Schutz und begründeten diese beide damit, dass sie in Syrien der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Kurden ausgesetzt wären. Obwohl beide in Syrien immer zusammengewohnt haben, gemeinsam nach Österreich gereist sind und sich auf den selben Fluchtgrund stützen, war ihr Vorbringen nicht in Einklang zu bringen.
Der BF schilderte in der Einvernahme vor dem BFA, dass die Kurden insgesamt dreimal und zwar im Dezember 2022, im Juli 2023 und am 05.08.2023 zum BF nach Hause gekommen seien. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen, sondern habe sich mit seinem Bruder XXXX bei seinen Verwandten ca. 500 Meter vom Elternhaus entfernt versteckt. Dort hätten sie sich für ca. 3 Stunden versteckt, bis die Kurden weg gewesen wären und seien dann wieder nach Hause gegangen. Niemand aus der Familie des BF habe je für die Kurden gedient.
Der Bruder des BF schilderte im Widerspruch dazu in seiner Einvernahme vor dem BFA, dass die Kurden insgesamt zweimal und zwar im Mai 2023 und Juni 2023 in das Elternhaus des BF nach Hause gekommen seien. Der BF und sein Bruder hätten sich aus Angst vor den Kurden ca. 1 bis 1,5 Monate auf dem Feld versteckt und nicht zu Hause geschlafen, sondern sich nur das Essen von zuhause geholt. Das Versteck sei 4km vom Elternhaus entfernt gewesen.
Als dem Bruder des BF BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten wurde, dass er von zwei „Besuchen“ der Kurden im Elternhaus im Mai 2023 und Juni 2023 erzählt habe, sein Bruder (= der BF) jedoch von drei „Besuchen“ der Kurden im Dezember 2022, im Juli 2023 und am 05.08.2023 erzählt habe, erklärte der Bruder des BF in nicht nachvollziehbarer Weise, dass er das erste Mal von 2022 nicht erwähnt habe, weil es ihm „nicht so wichtig“ vorgekommen sei.
Der BF XXXX machte insofern weiters abweichende Angaben von seinem Bruder, als der Bruder vor dem BFA behauptet hatte, sich ca. 4km entfernt am Feld versteckt zu haben, als die Kurden gekommen seien. Laut Angaben des BF vor dem BFA hätten sich sein Bruder und er jedoch bei Verwandten im Dorf versteckt, bis die Razzien vorbei gewesen wären. Das Versteck bei den Verwandten sei nur ca. 500m vom Elternhaus entfernt gewesen.
Während der Bruder des BF davon sprach, sich 1 bis 1,5 Stunden lang auf dem Feld versteckt zu haben, sagte der BF vor dem BFA, dass sie sich nur 3 Stunden bei Verwandten versteckt hätten, ehe sie wieder nach Hause gegangen seien.
Als der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde, seinen Fluchtgrund detailliert darzulegen, bezog er sich neuerlich auf die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Kurden und behauptete, die Kurden seien in Vergangenheit zum Elternhaus gekommen, gab dieses Mal aber an, nicht mehr zu wissen, wie oft die Kurden zu ihm nach Hause gekommen seien und auch nicht, wo genau er sich versteckt habe, als die Kurden gekommen seien. Er konnte nicht einmal mehr beantworten, ob er sich gemeinsam mit seinem Bruder versteckt habe, als die Kurden gekommen seien oder getrennt von diesem.
Der BF und sein Bruder machten in Zusammenhang mit der behaupteten Zwangsrekrutierung durch die Kurden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgeriht schließlich nur dahingehend übereinstimmende Angaben, dass sie beide in Vergangenheit nie für die Kurden gedient hätten, die Kurden nach ihrer Ausreise nie mehr zu ihrer Familie gekommen seien und ihre nach wie vor in Syrien lebende Familie nie deswegen Probleme mit den Kurden bekommen habe, weil sich der BF und sein Bruder den Kurden nicht angeschlossen hätten.
Die Angaben des BF und seines Bruders im Hinblick auf den selben Fluchtgrund im selben Zeitraum sind somit widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Hätten die Kurden tatsächlich ein großes Interesse an der Rekrutierung des BF und seines Bruders gehabt und wären mehrfach zu ihnen nach Hause gekommen, wäre auch nicht nachvollziehbar, warum sie plötzlich damit aufhören sollten.
3.2.2.3. Unbeschadet der Widersprüchlichkeit der Angaben des BF sprechen auch die aktuellen Länderinformationen gerade nicht dafür, dass eine Zwangsrekrutierung des BF durch die Kurden im Falle seiner Rückkehr nach Syrien maßgeblich wahrscheinlich wäre. Der politische Flügel der SDF hat das Ende des Assad-Regimes begrüßt und eine Zusammenarbeit mit allen nationalen, kulturellen und gesellschaftlichen Kräften Syriens angekündigt. Nach dem Sturz al-Assads hissten die SDF als Geste gegenüber der neuen Regierung in Damaskus die Revolutions- und Unabhängigkeitsflagge der Rebellengruppen auf ihren Einrichtungen. Am 29.12.2024 erklärte ash-Shara' gegenüber dem Fernsehsender Al Arabiya, dass die SDF in die neue nationale Armee integriert werden sollten. Waffen dürfen nur in den Händen des Staates sein. Wer bewaffnet und qualifiziert ist, um dem Verteidigungsministerium beizutreten, ist bei uns willkommen, sagte er. Laut dem Vizepräsidenten des Middle East Media Research Institutes zeigen sich die Kurden pragmatisch und werden versuchen, eine Vereinbarung mit den Machthabern zu treffen, die ein gewisses Maß an lokaler Autonomie bewahrt. Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Obwohl in mehreren schriftlichen Quellen des Danish Immigration Service (DIS) über die Wehrpflicht bei den SDF berichtet wurde, bleibt die Rekrutierung von Personal für die SDF freiwillig und basiert auf einem Vertrag zwischen den SDF und der betreffenden Person. Es gibt eine Reihe von Faktoren, die Einzelpersonen weiterhin dazu motivieren, sich freiwillig den SDF anzuschließen. Dazu gehören wirtschaftliche Anreize, wie die im Vergleich zu anderen bewaffneten Gruppen relativ hohen Gehälter, die in Gebieten mit begrenzten Möglichkeiten für alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, wie ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wirksam sind. Darüber hinaus ist die Fähigkeit der SDF, Schutz vor anderen Akteuren und Bedrohungen zu bieten, ein wichtiger Faktor für ihre Fähigkeit, Personal in Gebieten mit arabischer Mehrheit zu rekrutieren, und ethnische Kurden schließen sich den SDF an, um ihre Region zu verteidigen. Ein in Erbil ansässiger syrischer Journalist, versicherte, dass die SDF von Zwangsrekrutierungen absehen, um ihren Ruf als professionelle Streitmacht zu wahren. Gerade gegenüber Angehörigen der Volksgruppe der Araber werde mehr Flexibilität bei Rekrutierungen gezeigt. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz al-Hasaka durchzusetzen. Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig.
3.2.2.4. Obwohl in mehreren schriftlichen Quellen des Danish Immigration Service (DIS) über die Wehrpflicht bei den SDF berichtet wurde, bleibt die Rekrutierung von Personal für die SDF freiwillig und basiert auf einem Vertrag zwischen den SDF und der betreffenden Person. Die Standarddauer des Vertrags beträgt zwei Jahre Dienst bei den SDF, kann jedoch nach Ermessen der Freiwilligen verlängert werden. Es gibt eine Reihe von Faktoren, die Einzelpersonen weiterhin dazu motivieren, sich freiwillig den SDF anzuschließen. Dazu gehören wirtschaftliche Anreize, wie die im Vergleich zu anderen bewaffneten Gruppen relativ hohen Gehälter, die in Gebieten mit begrenzten Möglichkeiten für alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, wie ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wirksam sind. Darüber hinaus ist die Fähigkeit der SDF, Schutz vor anderen Akteuren und Bedrohungen zu bieten, ein wichtiger Faktor für ihre Fähigkeit, Personal in Gebieten mit arabischer Mehrheit zu rekrutieren, und ethnische Kurden schließen sich den SDF an, um ihre Region zu verteidigen. Ein in Erbil ansässiger syrischer Journalist, versicherte, dass die SDF von Zwangsrekrutierungen absehen, um ihren Ruf als professionelle Streitmacht zu wahren.
3.2.2.5. Auch wenn im Gesellschaftsvertrag von 2023 die Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) geregelt ist, wird der freiwillige Beitritt der Söhne und Töchter des Volkes und die Pflicht zur Selbstverteidigung angenommen.
Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt werden würde, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz al-Hasaka durchzusetzen. Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig.
3.2.2.6. Der BF hat nie substantiiert ausgeführt, dass und warum ihm vom aktuellen/neuen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde sollte und ist kein Grund ersichtlich, warum dem BF eine derartige Gesinnung unterstellt werden sollte.
3.2.2.7. Es liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass die neue syrische Regierung oder sonstige bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende, die illegal aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden, dies auch unter Berücksichtigung der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind. So erreicht die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 – ausgehend von den hier zugrunde gelegten Länderberichten – mit weiteren 125.000 Rückkehrenden seit dem Sturz al-Assads Anfang Dezember fast eine halbe Million. Auch UNHCR schätzt, dass von 08.12.2024 bis 02.01.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind. Laut Regional Flash Update zu Syrien schätzt UNHCR, dass mit Stand vom 29.05.2025 rund 513.190 Syrer seit dem 08.12.2024 über die Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt sind. Mit Stand vom 29. Mai sind nach den neuesten Daten der IDP Task Force 1.265.320 Binnenvertriebene seit Anfang Dezember 2024 in ihre Häuser in Syrien zurückgekehrt.
Dass die Rückkehrenden insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. Ein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden ist – nunmehr nach Sturz des ehemaligen Assad-Regimes – den Länderberichten auch nicht zu entnehmen. Berichte von im Ausland lebenden Syrern, die nach dem Sturz Assads auf den Straßen vom Libanon nach Damaskus, von Amman nach Damaskus, und von Beirut nach Damaskus und nach Sweida ins Land reisten, gaben an, dass die Interaktion mit den Sicherheitsbehörden an den Grenzen kurz und freundlich war. Nach Angaben von SJAC wurde keine Misshandlung oder gezielte Verfolgung von Rückkehrern aus dem Ausland dokumentiert.
Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Einreise des BF nach Syrien und die Weiterreise in seine Heimatregion ohne eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung möglich ist. Nach den Länderberichten sind die Flughäfen Damaskus und Aleppo sowie zudem alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb und die Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens hergestellt. Dass der BF auf dem Weg in seine Heimatregion Verfolgungshandlungen unterliegen würde, ist – wie oben dargelegt – nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere, da er in keinerlei Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht, nicht den Alawiten angehört und auch nicht in ein ehemaliges Kerngebiet dieses Regimes zurückkehrt. Aus diesem Grund wurde festgestellt, dass dem BF in Syrien nicht aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung droht (2.2.3.).
3.2.2.8. Im Hinblick auf die Feststellung, dass der in Syrien noch nie einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt war und im Falle der Rückkehr nach Syrien keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt wäre, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die unter Punkt 3.2.2.1. bis 3.2.2.7. dargestellten, beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen. Der BF hat zudem in seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben, nie einer politischen Partei angehört zu haben, nie festgenommen und nie von staatlicher Seite aufgrund seiner Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischer Einstellung, sexueller Orientierung oder Religion verfolgt worden zu sein. Er sei auch nie von privater Seite aufgrund seiner Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischer Einstellung, sexueller Orientierung oder Religion verfolgt worden.
3.2.3. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz des BF (Punkte 2.2.6., 2.2.7. und 2.2.8.) ergeben sich aus den o.a. Länderberichten sowie dem persönlichen und familiären Hintergrund des BF. Aus diesen unterschiedlichen Berichten, die einander in ihren wesentlichen Ausführungen nicht widersprechen, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht ein überzeugendes Gesamtbild hinsichtlich der Lage für Personen, die nach Syrien zurückkehren.
Diesbezüglich sind insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Bildung, die Sprachkenntnisse, die (wenn auch eingeschränkte) Arbeitsfähigkeit, die Berufserfahrung und das aufrechte familiäre Netzwerk des BF zu berücksichtigen. Dass der BF mit den Gepflogenheiten und einer in Syrien gesprochenen Sprache (Arabisch) vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er in Syrien und in einem arabischen Familienverband aufgewachsen ist. Dem BF sind die arabischen wirtschaftlichen, infrastrukturellen und kulturellen Gepflogenheiten bekannt.
Für eine existenzielle Gefährdung des BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien bestehen keine Hinweise. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso er in seiner Herkunftsprovinz nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz – etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten – zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Wie dargelegt, könnte er insbesondere sein familiäres Netzwerk nutzen, um Fuß zu fassen.
Im Ergebnis ist daher aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Bildung, der Gesundheit, der Sprachkenntnisse, der Arbeitsfähigkeit, der Berufserfahrung und des aufrechten familiären Netzwerks des BF von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen. Eine Unterkunft ist seitens der Familie des BF gesichert. Dem BF steht zudem die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (ua in Form der Übernahme der Heimreisekosten, der finanziellen Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900,- und der Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr in Syrien) und Reintegrationsunterstützung offen.
Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Richters im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der BF in seiner Herkunftsprovinz eine Existenz aufbauen und sichern könnte.
In Gesamtschau sind bezogen auf die Herkunftsregion dem Vorbringen des BF vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine bestehende extreme Gefahrenlage bzw. Anhaltspunkte für eine individuell seine Person oder die Personen seiner Familienangehörigen betreffende vergangene oder aktuelle individuelle tatsächliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit (glaubhaft) zu entnehmen. Festzuhalten ist daher, dass es jedenfalls bisher in der Herkunftsregion weder in der Vergangenheit – abgesehen von vergangenen die Allgemeinheit betreffenden Flächenbombardements der Herkunftsregion durch das ehemalige Regime Assad - noch aktuell individuelle und konkrete Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des BF und seiner noch in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen gab oder aktuell gibt. Eine bisherige bzw. insbesondere eine aktuelle individuelle tatsächliche negative Betroffenheit des BF oder seiner in der Herkunftsregion lebenden Familie von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des BF unter Mitberücksichtigung jener Zeit, die der BF nunmehr nicht mehr in Syrien lebt, nicht festgestellt werden.
Unter Zugrundelegung der in den Feststellungen wiedergegebenen Länderberichte ergibt sich unter dem Aspekt der Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsprovinz des BF keine besondere Gefährdungssituation für den BF (vgl. dazu im Detail die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen).
Die Stadt XXXX ist von Österreich aus auf dem Luftweg sicher zu erreichen. Der Herkunftsort des BF ist von Österreich aus auf dem Luftweg und anschließenden Landweg über XXXX und XXXX sowie über die offenen Grenzübergänge zur Türkei und Irak sicher zu erreichen; die Kosten hierfür könnte der BF vor dem Hintergrund seiner Arbeitsfähigkeit und der bestehenden Rückkehrhilfe sowie seiner familiären Unterstützung tragen.
Wie unter Punkt 3.1.4. beweiswürdigend ausgeführt, erlitt der BF eine Schusswunde am linken Oberschenkel und wurde in Vergangenheit insofern behandelt, als die Patrone entfernt und eine Nerventransplantation durchgeführt wurde. Der BF kann sich ohne Hilfsmittel und ohne fremde Unterstützung fortbewegen, wobei er über keinen gleichmäßigen Gang verfügt, sondern sein linkes Bein „hinkend“ fortbewegt bzw. „nachzieht“. Er ist arbeitsfähig, sofern mit der Arbeit keine körperlichen Anstrengungen verbunden sind, die uneingeschränkte Mobilität erfordern. Vom BF wurde weder dargelegt, weitere medizinische Behandlungen zu benötigen noch Dokumente vorgelegt, die indizieren würden, dass der BF nicht arbeitsfähig wäre und/oder weiterer medizinischer Behandlung in Zusammenhang mit seinem linken Oberschenkel – über den Therapieplan bis März 2025 hinausgehend – benötigen würde. Daher ist in Gesamtbetrachtung nicht ersichtlich, dass der BF im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Gefahr laufen würde, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder sich seine Gesundheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde.
3.3. Zur Integration des BF (Pkt. 2.4.):
3.3.1. Die Feststellungen zum Deutschkurs und (nicht absolvierten) Deutschprüfungen des BF (Punkt 2.3.1.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die vom BF vorgelegten Anmeldebestätigung.
3.3.2. Die Feststellung zum mangelnden ehrenamtlichen Engagement (Punkt 2.3.2.) stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.3.3. Die Feststellungen zu den mangelnden Mitgliedschaften des BF (Punkt 2.3.3.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.3.4. Die Feststellungen betreffend die mangelnde bezahlte, regelmäßige Erwerbstätigkeit und den Bezug von Grundversorgungsleistungen (Punkt 2.3.4.) stützen sich auf die Angaben des BF, die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die Einsichtnahme in das Grundversorgungs-Informationssystem.
3.3.5. Die Feststellungen betreffend die Verwandten und den mangelnden Freundeskreis in Österreich (Punkt 2.3.5.) stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht.
3.3.6. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF (Punkt 2.3.6.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister.
3.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Punkt 2.4.):
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Dem BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung wurden mit Schreiben vom 09.05.2025 die aktuellen Länderfeststellungen übermittelt und ihnen die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Der BF und seine rechtsfreundliche Vertretung sind den o.a. Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Es ist daher zu prüfen, ob dem BF in Syrien vor seiner Ausreise Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass dem BF mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
4.1.2. Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als eine „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
4.1.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, der Beschwerdeführer hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde voraus und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
4.1.4. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt in diesem Umstand für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehen (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
4.1.5. Dem BF muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN sowie mit dem Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen kann).
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausführlich ausgeführt, hat der BF nicht glaubhaft machen können, dass ihm tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, im Falle der Rückkehr nach Syrien einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt zu sein.
4.1.6. Zum Militärdienst in Syrien
Der BF stützt sein Fluchtvorbringen unter anderem auf den in Syrien behauptetermaßen drohenden Militärdienst (für das syrische Regime und/oder die Kurden) bzw. auf asylrelevante Verfolgung im Verweigerungs- oder Entziehungsfall. Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen - im Lichte des Unionsrechts - insbesondere solche nach Art. 9 Abs. 2 lit b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Art. 9 Abs. 2 lit. c) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen (Art. 9 Abs. 2 lit. e). Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem - allenfalls noch nicht bekannten - Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. Wie der EuGH bereits klargestellt hat, ist die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugungen (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen), religiöser Überzeugungen oder sie hat ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In diesen Konstellationen können die Verfolgungshandlungen aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes den einschlägigen Verfolgungsgründen zugeordnet werden. Die Verweigerung des Militärdienstes kann allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie keine Deckung finden. Sie kann u.a. durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt. Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes in jedem Fall mit einem der von der GFK vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies somit in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen, was weder mit der GFK noch mit der Statusrichtlinie in Einklang stünde (EuGH Rs. EZ, Rn. 47 ff).
In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann (VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0491, mwN). Neben Fällen, in denen die Wehrdienstverweigerung des oder der Betroffenen auf einem Verfolgungsgrund, wie etwa politischer Gesinnung oder religiöser Überzeugung beruht, kann nach der ständigen - auf das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, 99/20/0401, zurückgehenden - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Wehrdienstverweigerung bei entsprechenden Verfolgungshandlungen auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn dem Betroffenen wegen seines Verhaltens vom Verfolger eine oppositionelle (politische oder religiöse) Gesinnung unterstellt wird (zu all dem VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108 mwN).
Während die Wehrpflicht in der syrischen Armee nach den vorliegenden länderspezifischen Informationen männliche Staatsangehörige im Alter von 18 bis 42 Jahren umfasst, wird von Seiten der kurdischen Autonomie die Altersspanne von 18 bis 24 Jahren für die sogenannte „Selbstverteidigungspflicht“ angesetzt (vgl. die oben dargestellten Länderinformationen).
4.1.7. Wehrdienst in der syrischen Armee
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der BF nie vom nunmehrigen Regime unter Mohammed al-Joulani/Ahmad ash-Shara' aufgefordert. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, hat Mohammed al-Joulani/Ahmad ash-Shara' zunächst mehrfach erklärt hat, keine Zwangsrekrutierungen durchzuführen, sondern die Wehrpflicht zu beenden und sein Heer ausschließlich auf freiwilliger Basis zusammenzusetzen und hat – so EUAA im oben auszugsweise zitierten Bericht vom März 2025 – die Wehrpflicht abgeschafft. Derzeit – laut oben auszugsweise zitiertem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.05.2025 – sind keine Fälle von (Zwangs-)rekrutierungen bekannt.
4.1.8. Selbstverteidigungspflicht der kurdischen Autonomie
4.1.8.1. Betreffend eine Zwangsrekrutierung seitens der kurdischen Streitkräfte ist anzumerken, dass die AANES im Juni 2019 ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den über 18- jährige-Männer im Gebiet der AANES ableisten müssen, ratifizierte. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft. Artikel 2 des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor. Seither beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht.
4.1.8.2. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, beglückwünschte der politische Flügel der SDF, der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC), das syrische Volk am 8.12.2024 zum Ende des Assad-Regimes und versprach, mit verschiedenen Gruppen im Land zusammenzuarbeiten. Am 29.12.2024 erklärte ash-Shara' gegenüber dem Fernsehsender Al Arabiya, dass die SDF in die neue nationale Armee integriert werden sollten. Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Ash-Shara' gab schaffte die Wehrpflicht ab und kündigte an, nur auf freiwilliger Basis zu rekrutieren. Diverse Quellen wie das Danish Immigration Service berichten darüber, dass die Rekrutierung von Personal für die SDF freiwillig bleib. Auch ein in Erbil ansässiger syrischer Journalist, versicherte, dass die SDF von Zwangsrekrutierungen absehen, um ihren Ruf als professionelle Streitmacht zu wahren. Auch wenn im Gesellschaftsvertrag von 2023 die Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) geregelt ist, wird der freiwillige Beitritt zur Selbstverteidigung angenommen.
4.1.8.3. Aus den Länderberichten geht weiters hervor, dass die Autonomiebehörden eine Verweigerung des Wehrdienstes in der Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen dürften, wobei der BF selbst auch nie politisch aktiv war und als Sunnit keiner Glaubensgemeinschaft angehört, die einen Wehrdienst aus religiösen Motiven ablehnen würde. Der Entzug vom Wehrdienst wird mit einer Verlängerung des Wehrdienstes um einen Monat bestraft und kann ebenso eine kurzfristige Inhaftierung erfolgen. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Dass dabei die Haftbedingungen schlecht seien oder es etwa zur Anwendung von Folter käme, ist den Länderberichten allerdings nicht zu entnehmen. Wie sich aus den Berichten des Weiteren ergibt, werden die Wehrpflichtigen im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht" nicht an der Front eingesetzt, sondern in der Regel in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Eine Versetzung an die Front erfolgt lediglich fallweise auf eigenen Wunsch.
4.1.8.3. Auch aus der dem Länderinformationsblatt zugrundeliegenden ACCORD -Anfragebeantwortung vom 06.09.2023: „Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2]“ geht hervor, dass Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise nicht an aktiver Front kämpfen. Sie würden in der Regel eine ideologische und militärische Ausbildung absolvieren, bevor sie an Checkpoints oder Straßensperren stationiert und logistische Unterstützung für freiwillige Streitkräfte leisten würden. Sowohl den Angaben von Fabrice Balanche als auch eines Syrienexperten ist zu entnehmen, dass keine Wehrpflichtigen an die Front geschickt werden und merkte Balanche zudem an, dass es im Gebiet der AANES seit Oktober 2019 keine aktive Front mehr gebe. Auch aus allen anderen Berichten geht hervor, dass Wehrpflichtige grundsätzlich nicht an die Front geschickt werden. Ferner liegen keine hinreichenden Hinweise dafür vor, dass Rekruten im Rahmen der Wehrpflicht zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen würden. Hinsichtlich der Konsequenzen beim Fernbleiben vom verpflichteten Wehrdienst wird in der Anfragebeantwortung vom 06.09.2023 ausgeführt, dass Wehrdienstverweigerer ihren Selbstverteidigungsdienst einen Monat länger als die anderen Rekruten ableisten müssten. Informationen von Misshandlungen von Wehrdienstverweigerern während ihres Dienstes aufgrund ihres Entzugs vom Wehrdienst gebe es nicht. Auch für Familienangehörige gibt es, jedenfalls im Regelfall, keine Konsequenzen.
Gemäß Quellen des Danish Immigration Service (DIS) werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden.
Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aufgrund der Wehrdienstverweigerung oder Desertion ihrer Verwandten Schikanen oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurden (DIS 6.2024).
4.1.8.4. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus den im gegenständlichen Fall getroffenen Länderfeststellungen daher nicht, dass dem BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsort von den SDF/AANES eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde und es hält es nicht für maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF im Falle der Wehrdienstverweigerung bzw. aufgrund der bisherigen Nichtableistung der kurdischen „Selbstverteidigungspflicht“ von einer unverhältnismäßigen Strafe bedroht wäre. Unter Zugrundelegung der Länderberichte liegen insgesamt weder Anhaltspunkte für unverhältnismäßige Strafen bei Wehrdienstverweigerung, noch hinreichende Hinweise dafür vor, dass Rekruten im Rahmen der Wehrpflicht zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen würden. Es ist vor diesem Hintergrund daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF im Falle einer hypothetischen Einziehung zum Wehrdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien an Kampfhandlungen und/oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt sein würde. Auch ist der BF im Falle der Weigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ nachzukommen, nicht der Gefahr ausgesetzt, von den kurdischen Autonomiebehörden als der Opposition zugehörig wahrgenommen oder unverhältnismäßig bestraft zu werden und kann eine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer drohenden Rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte sohin nicht festgestellt werden. Der BF konnte insgesamt nicht darlegen, dass ihm alleine aufgrund einer möglichen Einziehung zum Wehrdienst in den Kurdengebieten Syriens bereits eine asylrelevante Gefährdung iSd § 3 AsylG 2005 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde
4.1.8.5. Zur rechtlichen Einordnung einer drohenden (Zwangs-)Rekrutierung durch kurdische Kräfte ist zudem ins Kalkül zu ziehen, dass die kurdische Autonomie keinen völkerrechtlich anerkannten Staat darstellt und eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe im Gegensatz zu jemandem, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, ihre rechtliche Deckung nicht in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates findet, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist für die Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen anzulegen ist (VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0094 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof unterscheidet in ständiger Rechtsprechung die - nicht asylrelevante - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei von jener Verfolgung, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079 mwN).
4.1.8.6. Bei der kurdischen Autonomie handelt es sich um ein quasi-staatliches Konstrukt mit staatsähnlicher Organisation und entsprechenden Beziehungen und sind diese Gegebenheiten in Abgrenzung zu „rebellierenden Gruppen“ zu sehen, welche „Wehrdienstpflichtige“ vollkommen außerhalb jedweder Legitimation zum Einsatz für die Beteiligung an Kampfhandlungen in einem Bürgerkrieg zwangsrekrutieren. Die Sanktion im Verweigerungsfall besteht in einer im Verhältnis zur gewöhnlichen Dauer des Militärdienstes überschaubaren Verlängerung desselben und in einer allenfalls vorangehenden, wenige Wochen andauernden Inhaftierung zur Feststellung eines konkreten Einsatzortes. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes würde daher auch mit einer hypothetischen zwangsweisen Zuführung von Personen, die der „Selbstverteidigungspflicht“ unterliegen, zum Militärdienst kurdischer Streitkräfte vor dem Hintergrund des typischen Einsatzgebietes und in Zusammenschau mit den dargestellten Sanktionen die Schwelle zur Annahme einer Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie nicht erreicht. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage kann allerdings mit nachstehenden Erwägungen ohnedies auf sich beruhen.
4.1.8.7. Selbst unter Annahme einer relevanten Verfolgungshandlung bedarf es nach der eingangs dargelegten Rechtsprechung nämlich einer gesonderten Zuordnung dieser zu einem Verfolgungsgrund des Art. 10 Statusrichtlinie bzw. des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK. Eine der Wehrdienstverweigerung tatsächlich zugrundeliegende politische oder religiöse Gesinnung oder Gruppenzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden und ebenso wenig ist unter Bedachtnahme auf die getroffenen Länderfeststellungen die Unterstellung einer entsprechend oppositionellen Gesinnung durch die kurdische Autonomie maßgeblich wahrscheinlich, sodass es mangels einer Anbindung an die GFK letztlich an der Asylrelevanz allfälliger militärdienstspezifischer Verfolgungshandlungen fehlt.
4.1.9. Es ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch aus keinen Länderberichten eine Verfolgung aller Rückkehrer, die um Asyl angesucht haben (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0222). Andere allenfalls asylrelevante Gründe hat der BF nicht vorgebracht, wie oben bereits dargelegt wurde.
4.1.10. Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des BF dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
4.1.11. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
4.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
4.2.2. Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
4.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
4.2.4. In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, sowie zuletzt VwGH 28.6.2024, Ra 2022/19/0039).
4.2.5. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
4.2.6. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
4.2.7. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52 ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81 ff).
4.2.8. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
4.2.9. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
4.2.10. Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
4.2.11. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
4.2.12. Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
4.2.13. Der BF wurde, wie den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt wurde, im Ort XXXX , im Gouvernement XXXX , geboren, hat dort seine Kindheit und Jugend dort verbracht und mit seinen Eltern und Geschwistern dort gelebt. Die Eltern, zwei der vier Brüder, die sechs Schwestern, die Ehefrau, der Sohn sowie mehrere Cousins und Onkels des BF leben nach wie vor im Ort XXXX . Als Herkunftsregion des BF ist, wie festgestellt wurde, der aktuell von kurdischen Truppen/der SDF kontrollierte Herkunftsort Ort XXXX und dessen Umgebung anzusehen.
4.2.14. Bisher kam es dort – trotz der langjährigen Bürgerkriegssituation und unter Bedachtnahme auf vergangene, die Allgemeinheit betreffende Flächenbombardements der Herkunftsregion durch das ehemalige Regime Assad, durch die viele Häuser zerstört wurden – weder in der Vergangenheit zu maßgeblichen individuellen und konkreten Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des BF und seiner noch in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen, noch gibt es insbesondere aktuell in der Herkunftsregion Eingriffe in die persönliche Sicherheit der Familie des BF; der BF berichtete trotz eingeräumter ausreichender Gelegenheit nichts (Glaubhaftes) dergleichen; auf die diesbezüglich beweiswürdigenden Ausführungen wird verwiesen. Eine aktuelle individuelle tatsächliche Betroffenheit des BF und seiner in der Herkunftsregion lebenden Familie von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht festgestellt werden (zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich siehe die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151).
4.2.15. Nun ergibt sich aus dem oben zitierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass – trotz des Sturzes des Assad-Regimes – der Bürgerkrieg in Syrien nicht vorbei ist und sich die Sicherheitslage in Syrien nach wie vor fragil darstellt. Die neuen Machthaber bemühen sich zwar um Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Insbesondere der Nordwesten Syriens bleibt eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Es kommt in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte. Auch Russland führt gelegentlich gezielte Angriffe auf dschihadistische Gruppierungen in der Region durch. Die Spannungen zwischen der HTS, anderen islamistischen Gruppierungen und lokalen Milizen sorgen für eine fragile Sicherheitslage mit regelmäßigen Attentaten und bewaffneten Auseinandersetzungen.
Der bemerkenswerte Anstieg der Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen seit dem 8. Dezember 2024 deutet darauf andererseits darauf hin, dass eine wachsende Zahl vertriebener Syrer die Sicherheitslage als besser empfindet, so dass in der kommenden Zeit mit einer weiteren Rückkehr zu rechnen ist.
4.2.16. Ausgehend von den o.a. Berichten der EUAA vom März und Juli 2025 ereigneten sich die meisten von ACLD dokumentierten Sicherheitsvorfälle in den Monaten November 2024, Dezember 2024 und Januar 2025. wischen dem Sturz Assads am 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 4.271 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 846 davon wurden als Gefechte, 1.907 als Explosionen/aus der Ferne stammende Gewalt und 1.518 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Die meisten Vorfälle ereigneten sich in den Monaten Januar (hauptsächlich auf Konfrontationen zwischen SDF und der Türkei und von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen sowie auf Vorfälle mit Landminen und nicht identifizierten Kampfmitteln zurückzuführen) und März 2025 (hauptsächlich auf Konfrontationen zwischen Regierungstruppen und mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Milizen sowie auf Gewalttaten gegen Zivilisten, die Regierungstruppen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben wurden). Deutlich niedrigere Zahlen wurden im April und Mai 2025 registriert.
4.2.17. Im Zeitraum ab dem Sturz Assads bis zum 28.02.2025 haben die sicherheitsrelevanten Vorfälle vor allem im ländlichen Damaskus (89 % aller im Berichtszeitraum dokumentierten sicherheitsrelevanten Vorfälle), in Tartus (86 %), Latakia (85 %), Hasaka (81 %), Raqqa (79 %) und Homs (61 %) erheblich zugenommen, während im Gouvernement Idlib innerhalb dieses Zeitraumes ein deutlicher Rückgang mit nur 13 % aller während des Berichtszeitraums erfassten Vorfälle verzeichnet wurde (vgl. EUAA, S. 80).
4.2.18. Nun sind die Sicherheitskräfte – ausgehend von den Länderberichten – bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, zwar mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätigen Überresten des Regimes, sektiererischer Gewalt und Entführungen. Anfang März wurde eine erhebliche Eskalation der Feindseligkeiten in Latakia, Tartus und in geringerem Ausmaß in den Gouvernements Homs und Hama gemeldet. Zu sektiererischen Spannungen und Angriffen auf Sicherheitskräfte kam es in Gebieten wie Damaskus, Latakia und Tartus. Wie sich aus den Berichten der EUAA ergibt, konzentrierten sich die Zusammenstöße mit Überbleibseln des ehemaligen Assad-Regimes aber auf die Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama – somit nicht auf die Heimatregion des BF – und waren insbesondere Alawiten von Gewaltakten betroffen. Im Übrigen wurde am 10.03.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt gegeben. In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat im März 2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde.
4.2.19. Es wird nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar allein aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert hat, jedoch andere Sicherheitsrisiken zugenommen haben, so etwa die nach den Länderberichten dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. So herrschen nach dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes in verschiedenen Regionen Syriens Chaos und Gesetzlosigkeit, was zu Verbrechen geführt hat, die möglicherweise durch persönliche Ziele motiviert sind. In den Küstengebieten kam es zu Überfällen, gezielten Angriffen und Tötungen von Zivilist:innen, Angriffen auf Kontrollpunkte, Raubüberfällen, Plünderungen und Entführungen und es wurde auch im ländlichen Damaskus von Tötungen durch Unbekannte/bewaffnete Gruppierungen, Entführungen und Plünderungen berichtet. Ebenso wurden tödliche Angriffe auf Zivilist:innen in Idlib, Hama und im Camp Yarmouk in Damaskus verzeichnet. Zwischen dem 09.12.2024 und Mitte Februar 2025 wurden in der Stadt Homs 64 Entführungen gemeldet, darunter mindestens 13 Zivilist:innen.
4.2.20. Den Länderberichten zufolge ereignen sich die schwereren Verbrechen jedoch in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha – das sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen – befindet, während die Lage in den Städten, insbesondere in den ursprünglichen Gebieten der HTS als stabiler anzusehen ist.
Denn wie den Berichten der EUAA zu entnehmen ist, kontrollierte die von der HTS geführte Übergangsverwaltung im Februar und Anfang März 2025 den größten Teil West-, Zentral- und Südsyriens sowie das westliche Ufer des Euphrat in Deir Ez-Zor, somit auch die Städte Damaskus, Idlib, Aleppo, Hama, Homs sowie die Küstenstädte Latakia und Tartus. Eine Überforderung der Kräfte der Übergangsregierung zeigte sich aber (nur) in Gebieten von Homs, im ländlichen Hama und im Süden Syriens (Gouvernements Dar'a und Suweida). Hingegen ergeben sich anhand der Länderberichte keine Anhaltspunkte für eine Überforderung der Kräfte der Übergangsregierung bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung in den Gouvernements Idlib und Aleppo. Vielmehr ist laut den Länderberichten die Hälfte der Gruppierung der HTS, die insgesamt auf 43.000 Mann geschätzt wird, nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo.
4.2.21. Bezogen auf die Herkunftsregion des BF – einschließlich dem Ort XXXX , wo die Familie des BF aktuell lebt – ist damit gegenüber jenen Gebieten, in denen sich eine Überforderung der Kräfte der neuen syrischen Regierung abzeichnet, eine bessere Sicherheitslage anzunehmen. Zudem ist es zunächst Mitte Dezember und sodann spätestens ab Februar/März 2025 zu einem deutlichen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle in weiten Teilen Syriens gekommen. Dies wird auch durch die grafische Abbildung der von SNHR dokumentierten zivilen Todesopfer bestätigt, welche den weitaus größten Teil der zivilen Todesopfer im Dezember 2024 verzeichnete. Darüber hinaus ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass sich die Sicherheitsvorfälle insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft richten. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes – Latakia und Tartus – darstellten und eines der drängendsten Probleme ist die gezielte Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich damit gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.
Ohne diese Gewaltakte zu verharmlosen, ergibt sich daraus jedoch in einer Gesamtbetrachtung, dass es sich hierbei nicht um generell willkürliche Gewalt handelt, sondern um gezielte Angriffe gegen bestimmte Personengruppen im Sinne von Racheakten. Auch die Vorfälle sektiererischer Gewalt richten sich nach den Länderinformationen hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften. Akte willkürlicher Gewalt –abseits dieser genannten politischen und religiösen Hintergründe – ergeben sich aus den Länderberichten hingegen nur vereinzelt.
Bezogen auf die konkrete Person des BF sind insgesamt aber keine derartigen risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen. Wie bereits dargelegt, steht der BF - ein Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam - weder in irgendeiner Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient oder stammt er aus den Kerngebieten des ehemaligen Regimes und ist er auch weder der schiitischen noch der alawitischen Gemeinschaft zuzurechnen.
4.2.22. Abgesehen davon stellen – laut den Länderberichten – aber auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar, wobei – neben Blindgängern, wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche in der Regel gut sichtbar sind – die größere Herausforderung bei Landminen liegt. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird. Alleine seit dem Sturz al-Assads wurden durch Landminen und andere explosive Hinterlassenschaften mindesten 400 Zivilist:innen getötet und verletzt, wobei die tatsächliche Zahl vermutlich viel höher liegt (Stand: Februar 2025). Viele der Getöteten sind aber Bauern und Landbesitzer, die versuchten, auf ihr Land zurückzukehren. Insbesondere ereignete sich der überwiegende Anteil der im Jänner und Februar 2025 verzeichneten Vorfälle während Bauern ihr Land bestellten oder Tiere weideten. Darüber hinaus sind zwar auch Großstädte aufgrund von Bombardierungen mit Blindgängern übersät. Wie in den Länderberichten ausgeführt wurde, befinden sich diese jedoch über der Erde und sind daher sichtbar. Außerdem sind laut den Länderberichten in besonderem Maße Kinder der Gefahr von Landminen und Blindgängern ausgesetzt, da sie Blindgänger mit Spielzeug verwechseln. Es wird nicht verkannt, dass – den Länderberichten zufolge – die Provinzen Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka sowie in geringerem Maße auch die Provinzen Damaskus, Dara’a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht sind. In Anbetracht der für den Zeitraum von Jänner bis Februar 2025 dokumentierten 136 Vorfälle in ganz Syrien – dies entspricht bei 59 Tagen einem Durchschnitt von rund 2,3 Vorfällen täglich – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens (rund 185.000 km2; laut Wikipedia) die Gefahr für den (erwachsenen) BF, durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in der Herkunftsregion des BF noch auf dem Weg dorthin als derart hoch einzuschätzen, dass er einer solchen Gefahr – über die bloße Möglichkeit, sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände zu verlieren, hinausgehend - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien, konkret in seiner Herkunftsregion, ausgesetzt wäre, zumal – wie ausgeführt – vorrangig Bauern und Kinder von Vorfällen mit Kampfmittelrückständen betroffen sind.
4.2.23. In Gesamtschau der dargestellten Fallzahlen stellt sich daher auch die Sicherheitslage im Gouvernement XXXX damit nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre; es ist nicht auf eine derartige Gefahrendichte zu schließen, bei der jede dort anwesende Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden.
Auch wenn vor dem Hintergrund der Länderberichte Angriffe auf die und in der Herkunftsregion des BF bzw. sicherheitsrelevante Vorfälle naturgemäß nicht ausgeschlossen werden können, ergeben sich aus den zugrundeliegenden Länderinformationen damit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gewalt in der Herkunftsregion des BF aktuell ein solches Ausmaß erreicht, dass es im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht bloß möglich, sondern maßgeblich wahrscheinlich erscheint, dass auch der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird und damit die bloße Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Herkunftsregion Derartiges erwarten lässt.
4.2.24. Individuelle, in der Person des BF gelegene Elemente, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern könnten, dass der BF, wenn er nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, zurückkehren würde, als Zivilperson tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 lit. c StatusRL ausgesetzt wäre, wurden vom BF – wie bereits ausgeführt – nicht bzw. nicht glaubhaft vorgebracht und sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.
4.2.25. Darüber hinaus steht die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung auch im Einklang mit dem individuellen Vorbringen des BF bzw. wird diese Beurteilung durch das Vorbringen des BF geradezu bestätigt. Wie der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH, aber auch des EGMR, zu entnehmen ist, hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.
4.2.26. Der BF erstattete aber trotz ihm im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend eingeräumter Möglichkeiten im gesamten Verfahren keinerlei auf seine Person und auf die Personen seiner in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen bezogenes glaubhaftes Vorbringen, welches geeignet (und vom BF ausreichend belegt) wäre, gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. So sind – wie im Rahmen der Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung bereits eingehend dargelegt wurde – dem Vorbringen des BF keine Anhaltspunkte bezüglich einer im Herkunftsstaat und insbesondere im Herkunftsgebiet bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage zu entnehmen und erstattete der BF auch bezüglich der nach wie vor in der Herkunftsregion aufhältigen Familienangehörigen kein entsprechendes Vorbringen, welches auf eine dort aktuell bestehende extreme Gefährdungslage bzw. auf eine dort bestehende Bedrohung der persönlichen Sicherheit dieser Personen schließen lassen würde. Die Familie des BF (seine Eltern, zwei der vier Brüder, sechs Schwestern, seine Ehefrau, sein Sohn, mehrere seiner Cousins und Onkeln) leben nach wie vor im Herkunftsort des BF, im selben Haus, in dem der BF aufgewachsen ist. Die Familie ist Eigentümerin eines Hauses, mehrerer kleiner Grundstücke, von Vieh, Schafen und eines Lebensmittelgeschäftes. Der Lebensunterhalt der Familie ist gesichert. Allfällige, aktuelle Probleme der nach wie vor in Syrien aufhältigen Familienangehörigen im Zusammenhang mit der allgemeinen oder persönlichen Sicherheitslage bzw. mit Kampfhandlungen behauptete der BF damit insgesamt nicht; bezüglich der vom BF im Verfahren behaupteten drohenden Zwangsrekrutierung sei nochmals darauf hingewiesen, dass der BF diese bzw. eine daraus resultierende aktuell bestehende erhöhte Gefährdungslage nicht glaubhaft machen konnte.
4.2.27. Eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren im Hinblick auf die persönliche Situation des BF in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat Syrien zeigt daher, dass die vom BF dargestellte individuelle persönliche Sicherheitssituation seiner Person und seiner Familienangehörigen – wonach es in der Herkunftsregion trotz der langjährigen Bürgerkriegssituation weder in der Vergangenheit zu glaubhaften individuellen und konkreten Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des BF und seiner noch in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen kam, noch es aktuell in der Herkunftsregion konkrete glaubhafte Anhaltspunkte für individuelle Eingriffe in die persönliche Sicherheit der dort lebenden Familie des BF gibt – durchaus der sich aus den Länderberichten ergebenden allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht bewertet wird, entspricht. Inwiefern sich nun aber daraus eine Prognose ableiten ließe, die für den Fall einer Rückkehr des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit in Zukunft nahelegen würde, ist auf Basis der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen nicht ersichtlich.
4.2.28. Mit Blick auf die oben dargelegten Umstände, dies auch unter Bedachtnahme auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, mit dem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt werden, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, ist damit in Gesamtschau nicht anzunehmen, dass es geradezu wahrscheinlich erscheint, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Wie oben bereits dargelegt, genügt hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen.
4.2.29. Schließlich sei in diesem Zusammenhang auch noch darauf verwiesen, dass – ausgehend von den Länderinformationen – laut Übersicht von UNHCR mit Stand vom 29.05.2025 513.190 Syrer über in die Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt sind. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen Rückkehrer (nach Aleppo) u.a. die verbesserte Sicherheitslage.
4.2.30. Unabhängig von einer unmittelbaren Betroffenheit des BF von kriegerischen Auseinandersetzungen und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfällen sei bezüglich der Frage der persönlichen Sicherheit des BF der Vollständigkeit halber weiters festgehalten, dass neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien – ausgehend von den herangezogenen Länderinformationen – in der Vergangenheit besorgniserregend blieb. Sowohl in den Kontrollgebieten des (ehemaligen) Assad-Regimes als auch in den Gebieten der vormaligen Opposition wurden 2023 Menschenrechtsverletzungen, wie Tötungen, willkürliche Freiheitsberaubungen, Misshandlungen und Folter in Haft, Tod in Gefangenschaft, Verschwinden lassen, Entführungen sowie willkürliche Verhaftungen dokumentiert. Insbesondere in den vom ehemaligen Assad-Regime kontrollierten Gebieten kam es systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen, wovon u.a. auch Rückkehrende und Personen aus wiedereroberten Gebieten betroffen waren, ebenso wurden das ehemalige Assad-Regime und seine Verbündeten beschuldigt, willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilist:innen und medizinische Einrichtungen, Tötungen von Zivilist:innen, Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, die Beschlagnahmungen von Eigentum und die Einschränkungen des Zugangs für Rückkehrende in ihre Herkunftsgebiete vorzunehmen sowie sexuelle Gewalt und Kindersoldaten einzusetzen (vgl. zur Menschenrechtslage unter dem Assad-Regime das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien in der Version 11 [Stand 27.03.2024], welches die Lage in Syrien vor dem Sturz des Assad-Regimes detailliert darlegt). Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist den nunmehrigen Länderinformationen aber kein derartiges Ausmaß an willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen, etwa von Rückkehrenden, mehr zu entnehmen. Es wird nicht verkannt, dass neben dem ehemaligen Assad-Regime auch oppositionelle Gruppierungen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wurden. So begingen etwa auch bewaffnete terroristische Gruppen, wie die HTS, eine Vielzahl von Missbräuchen, darunter Tötungen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und die Rekrutierung oder den Einsatz von Kindersoldaten. Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen (COI) dokumentierte weiters Fälle von Folter, Verschwinden lassen, Isolationshaft, Misshandlungen, sexueller Gewalt und Tod in HTS-Haftanstalten und auch die UN berichtete vor dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von der HTS im Nordwesten festgehalten werden. Ebenso wurden gewaltsame Angriffe der HTS auf Organisationen und Einzelpersonen, die Menschenrechtsverletzungen untersuchten oder sich für verbesserte Praktiken einsetzen wollten, dokumentiert. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) wurden im Jahr 2024 in den von der HTS kontrollierten Gebieten 131 Personen willkürlich verhaftet und drei Personen gekidnappt. In der ersten Jahreshälfte 2024 wurden durch die HTS 16 Personen zu Tode gefoltert. Auch seit der Kontrollübernahme von Rebellengruppierungen im Gouvernement Hama im Dezember 2024 wurden eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, die Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum. Ausgehend von den Länderberichten hat die HTS offenbar Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen im Griff zu behalten. Im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Ebenso wurden im Jänner 2025 129 Fälle und im Februar 2025 21 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung verzeichnet. Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, richten sich diese Übergriffe aber vorwiegend gegen ehemalige Mitarbeiter des Assad-Regimes und Männer, die in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient haben, sowie gegen Alawiten und Christen und ereignen sich vorrangig in den Gouvernements Hama, Homs, Latakia und Tartus.
4.2.31. Bezogen auf den konkreten Fall des BF, der – wie oben bereits ausgeführt – weder eine Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime aufweist, noch gegenüber der (ehemaligen) HTS bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung kritisch in Erscheinung getreten ist oder sonst in irgendeiner Weise das Missfallen der neuen syrischen Regierung auf sich gezogen hat und der auch weder der alawitischen Volksgruppe noch dem christlichen Glauben angehört, ergibt sich aus den zugrundeliegenden Länderinformationen damit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr etwaigen Menschenrechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen oder Verschwinden lassen von Seiten der (ehemaligen) HTS oder der neuen syrischen Regierung zum Opfer fallen würde, dies auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der BF – wie ausgeführt – auch nicht aus den Gouvernements Hama, Homs, Latakia und Tartus stammt und diese bei seinem Rückweg in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht durchqueren müsste; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen weiter unten verwiesen.
4.2.32. Abgesehen davon ist im Lichte der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine im Falle einer Rückführung drohende Verletzung in den durch Art. 3 EMRK gewährten Rechten durch den Antragsteller bzw. BF selbst glaubhaft zu machen ist, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Dem BF ist es im gegenständlichen Verfahren allerdings – wie bereits dargelegt – nicht gelungen, eine derartige Bedrohungslage entsprechend glaubhaft zu machen. Dem Vorbringen des BF sind keine Anhaltspunkte bezüglich einer in der Herkunftsregion bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage zu entnehmen und erstattete der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine nach wie vor in der Herkunftsregion aufhältige Kernfamilie kein entsprechendes Vorbringen, welches auf dort stattfindende systematische Menschenrechtsverletzungen, von welchen der BF oder seine dort lebenden Familienangehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret und individuell betroffen sein würden, schließen lassen würde.
4.2.33. In Gesamtschau ist es dem BF damit nicht gelungen, eine ihm unabhängig von kriegerischen Auseinandersetzungen drohende Gefährdung der persönlichen Sicherheit glaubhaft zu machen, dies weder von Seiten der neuen syrischen Regierung, Mitgliedern der (ehemaligen) HTS noch von sonstigen Akteuren.
4.2.34. Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des BF ist weiters darauf zu verweisen, dass – den Länderfeststellungen zufolge – neben den Flughäfen Damaskus und Aleppo alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge nach Syrien rund um die Uhr in Betrieb sind. Laut syrischen Behörden sind über die türkischen Grenzübergänge innerhalb von zwei Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes 100.905 Bürger zurückgekehrt. Auch der Grenzübergang zum Irak ist offen und wird genutzt. Der syrische Verkehrsminister gab bekannt, dass sofort nach dem Sturz des Assad-Regimes damit begonnen wurde, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, insbesondere durch die Sicherstellung der Grundversorgung, z. B. mit Brot und Treibstoff, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit eine Bewegung zwischen den Provinzen möglich ist. So wurden etwa Fahrten zwischen Idlib und den restlichen Provinzen organisiert, zusätzlich zum internen Transport innerhalb jeder Provinz. Dem BF wäre es damit auch möglich und zumutbar, über einen der sechs offenen Grenzübergänge von der Türkei oder einem der offenen Grenzübergänge vom Irak nach Syrien in seine Herkunftsprovinz einzureisen und in weiterer Folge über den Landweg sicher in seine Herkunftsregion zu gelangen. Dabei müsste der BF auch nicht die Gouvernements Hama, Homs, Latakia oder Tartus, in denen vermehrt von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen berichtet wurde, durchqueren. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, stellt sich die Sicherheitslage im Gouvernement XXXX auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der BF bei einer Durchreise durch das Gouvernement XXXX auf den Weg in seinen Herkunftsort alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
4.2.35. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass auch eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden sein mag, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach das Risiko für den BF nicht als derart hoch einzuschätzen ist, dass er durch Kampfmittelrückstände bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – sohin über die bloße Möglichkeit hinausgehend - einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre.
4.2.36. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der BF seine Herkunftsregion im Gouvernement XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit wird erreichen können.
Der BF ist zudem – wie dargelegt – weder aufgrund einer politischen noch religiösen Haltung exponiert und haben sich auch sonst keine gefahrenerhöhenden Umstände in seiner Person ergeben.
4.2.37. Schließlich ist zur Versorgungslage, der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Syrien festzuhalten, dass sich diese weiterhin desolat darstellt, dies insbesondere auch in Folge des Erdbebens 2023, welches in den Gouvernements Aleppo und Idlib zu einem Anstieg der Lebensmittelpreise und der Armutsquote sowie zu einer Erweiterung der Armutslücke geführt hat. Wie den hier zugrunde gelegten Länderinformationen zu entnehmen ist, schätzte das Syrian Center for Policy of Research die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90 %, mit 80 % der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken. Die höchsten Raten extremer Armut verzeichneten die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Homs. Die Anzahl der Menschen, die humanitäre Unterstützung benötigen steigt Jahr für Jahr, während die Mittel gleichzeitig knapper werden – diese wurden seit 2023 auf 39 % des Bedarfs gekürzt. Schätzungsweise 15.447.379 Menschen (66 % der Bevölkerung) benötigten im März 2024 Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder Lebensunterhalt, landwirtschaftlicher Hilfe oder Unterstützung durch nationale Sicherheitsnetze. Im Nordwesten Syriens waren es 2024 4,4 Millionen Menschen, die für ihr Überleben weiterhin vollständig auf die von den Vereinten Nationen koordinierte humanitäre Hilfe angewiesen waren. Steigende Preise und Arbeitslosigkeit werden als häufigste Gründe genannt, welche die Fähigkeit einschränken, die Grundbedürfnisse zu decken. Auch der Zugang zu Wasser hat sich in allen nördlichen Regionen verschlechtert, insbesondere in den stark von den Erdbeben betroffenen Gebieten. In manchen Gegenden gibt es seit Jahren kein fließendes Wasser mehr. An den katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen des Landes hat sich auch nach Sturz des ehemaligen Assad-Regimes nichts geändert. Mit Februar 2025 waren noch immer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen. Fast 13 Millionen Menschen sind nach wie vor von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen. Insbesondere hat sich auch der Brotpreis seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes vervielfacht und Syrien ist auf Importe angewiesen, um die lebenswichtige Brotsubvention für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Viele Familien sind gezwungen, ihre Ausgaben für lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel, Wasser, Gesundheitsversorgung und Bildung zu kürzen.
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist. Schätzungen zufolge haben im Jahr 2024 fast 6,8 Millionen Menschen Unterstützung bei der Unterbringung benötigt. Mehr als ein Drittel der Gesamtbevölkerung lebt in minderwertigen, beschädigten und unzureichenden Unterkünften.
Laut syrischem Zentralamt für Statistik betrug die Arbeitslosenquote mit Stand August 2024 bei Männern 47 % und bei Frauen 53 %. Ein großes Problem wird darin gesehen, dass 83 % der Arbeitslosen noch nie zuvor gearbeitet haben. Einer Quelle aus Februar 2025 zufolge ist jeder vierte Syrer arbeitslos.
Im Juli 2024 wurden – den Länderinformationen zufolge – Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) befragt, wobei 16 % angaben, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 44 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können und 28 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel bereitstellen. 12 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen. Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, gaben 16 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten, 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten und 14 % gaben an, sich diese nicht leisten zu können. Der Anteil derjenigen, die es nicht schaffen, die Wohnkosten zu tragen, war bei den weiblichen Befragten (19 %) deutlich höher als bei den männlichen Befragten (2 %). 56 % der Teilnehmer hatten immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 31 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 5 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 28 % der Befragten arbeiteten kontinuierlich, während 15 % Gelegenheitsjobs hatten. 30 % der Umfrageteilnehmer waren in der Ausbildung, 14 % waren Hausfrauen, während 13 % arbeitslos waren (wobei hier in den Länderberichten zudem vermerkt wurde, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch war). Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 42 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten.
4.2.38. Laut Aussage des syrischen Verkehrsministers bei einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw hätten die neuen syrischen Machthaber vom ersten Tag der Befreiung an damit begonnen, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, insbesondere durch die Sicherstellung der Grundversorgung, z. B. mit Brot und Treibstoff, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit sich die Menschen zwischen den Provinzen bewegen können. Sie haben damit begonnen, Treibstoff für Fahrzeuge zu sichern, damit sie in Abstimmung mit dem Ölministerium eingesetzt werden können, und Fahrten zwischen Damaskus und den restlichen Provinzen, zwischen Idlib und den restlichen Provinzen und zwischen Aleppo und restlichen Provinzen zu organisieren, zusätzlich zum internen Transport innerhalb jeder Provinz. Was die Versorgung der Öffentlichkeit betrifft, so wurden etwa 50 bis 60 % der Strecken, ob intern oder extern, gesichert (Rudaw 1.2.2025).
Anfang Januar erließen die Vereinigten Staaten eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, die bis zum 7. Juli gültig war, um die humanitäre Hilfe nach dem Abgang Assads zu erleichtern. Am 24. Februar beschloss der EU-Rat die Aufhebung verschiedener restriktiver Maßnahmen, einschließlich derjenigen, die den Energie- und Verkehrssektor betreffen. Außerdem wurden vier Banken und die Syrian Arab Airlines von der Liste gestrichen, auf der das Einfrieren von Vermögenswerten vorgesehen ist, und der syrischen Zentralbank wurde der Zugang zu Finanzmitteln ermöglicht. Darüber hinaus wurden Ausnahmen gemacht, um Bankbeziehungen zwischen syrischen Banken und Finanzinstituten in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen.
Die US-Sanktionen gegen Syrien, die das Land seit Beginn des Konflikts schrittweise vom internationalen Handel und Finanzsystem isoliert hatten, wurden im Mai 2025 aufgehoben.
4.2.39. Des Weiteren befindet sich auch der Gesundheitssektor in Syrien in einem katastrophalen Zustand. Millionen Menschen haben keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen. Die Bedingungen in den Krankenhäusern in verschiedenen syrischen Provinzen haben sich seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes verschlechtert und nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig. Insbesondere im Nordwesten Syriens ist die Gesundheitskrise von erheblichen Herausforderungen geprägt. Trotz der mangelhaften medizinischen Versorgung ergibt sich aus den Länderberichten (wenn auch ebenfalls für die Städte Aleppo, Damaskus und Homs), dass unter den befragten 16- bis 35-Jährigen im Jahr 2024 44 % Zugang zu medizinischer Grundversorgung hatten und sich diese auch leisten konnten. Zwar gaben nur 28 % an, Zugang zu Fachärzten zu haben und sich diese auch leisten zu können, jedoch gaben 62 % an, grundsätzlich Zugang zu haben. Nur 10 % gaben an, überhaupt keinen Zugang zu Fachärzten zu haben. 14 % gaben an, keinen Zugang zu Medikamenten zu haben. Insgesamt ist hinsichtlich der medizinischen Versorgung, insbesondere betreffend operativer Behandlungen (etwa Krebsbehandlungen) und medizinischer Diagnostik, auch erkennbar, dass die Leistbarkeit ein Problem darstellt.
Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien zweifellos schwierig und angespannt darstellt. Bezogen auf den konkreten Fall des BF ist jedoch aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr aufgrund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Denn wie festgestellt wurde, lebt die Kernfamilie des BF – seine Eltern, zwei Brüder, sechs Schwestern, seine Ehefrau und sein Sohn – nach wie vor in der Herkunftsregion und stellt sich die wirtschaftliche Situation seiner Familie als finanziell gut dar, sodass die Familie vom Einkommen mehrerer Familienangehöriger erhalten und versorgt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF, der auch bis zu seiner Ausreise aus Syrien bei seiner Familie lebte, im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion bei seiner Familie wohnen und dass ihn diese wieder aufnehmen kann, zumal der BF dann auch durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen mit beitragen kann. Dafür, dass dem BF eine erneute Aufenthaltnahme bei seiner Familie nicht möglich wäre bzw. dass er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Eigentumshaus der Familie nicht unterkommen könnte und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur – wenngleich für Bewohner des Kosovo – dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden); vielmehr würde sich die Situation des BF im Fall einer Rückkehr nach Syrien als besser gesichert darstellen als die vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als gerade noch ausreichend beurteilte Unterkunfts- und Nahrungsmittelsituation.
Davon abgesehen handelt es sich beim BF um einen erwachsenen Mann im erwerbsfähigen Alter, der mit Ausnahme körperlich anstrender Arbeit, die uneingeschränkte Mobilität erfordert, arbeitsfähig ist und bereits Arbeitserfahrung in Syrien in der Landwirtschaft aufweist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF, der bereits gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Syrien wird bestreiten können, zumal – wie ausgeführt – als großes Problem der Arbeitslosigkeit gesehen wird, dass 83 % der Arbeitslosen noch nie zuvor gearbeitet haben. Er könnte z.B. in dem im Eigentum der Familie stehenden Lebensmittelgeschäft arbeiten. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut, verfügt durch seine in der Herkunftsregion lebende Familie über ein soziales Netzwerk und spricht auch eine der Landessprachen. Der BF kann zudem allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der (männliche) BF gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe und eine unverhältnismäßig starke Betroffenheit von Ernährungsunsicherheit. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass in der im Juli 2024 durchgeführten Umfrage von Syrern im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) nur 12 % angaben, nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können, was ebenfalls nicht auf eine insgesamt prekäre und generell aussichtlose Versorgungslage schließen lässt.
4.2.40. In Gesamtschau ergibt sich daraus, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
4.2.41. Im Übrigen kann auch aus dem Umstand, dass – wie oben dargelegt – seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits eine hohe Anzahl an Menschen nach Syrien zurückgekehrt ist, geschlossen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass im Falle einer Rückkehr generell und jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird.
4.2.42. Abschließend ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass – wie oben festgehalten – sich insbesondere aufgrund der nunmehrigen Aufhebung der internationalen Sanktionen – die EU und die USA haben ihre Sanktionen nunmehr zur Gänze aufgehoben - und der internationalen diplomatischen Bemühungen des Übergangspräsidenten die Tendenz einer Entspannung der Versorgungslage in Syrien abzeichnet.
So hat sich etwa nach den Länderberichten bis Anfang März 2025 die Stromversorgung zu verbessern begonnen. Die syrische Regierung arbeitet derzeit mit regionalen und internationalen Partnern zusammen, um beschädigte Anlagen zu reparieren, einschließlich der Reparatur von Hochspannungsleitungen und der Wiederinbetriebnahme von Schlüsselanlagen, was durch die teilweise Aufhebung der US-Sanktionen bis Juli 2025 erleichtert wird. Das Vereinigte Königreich wird fast vier Millionen US-Dollar für die Lieferung von Getreide und anderen Nahrungsmitteln aus der Ukraine nach Syrien bereitstellen, nachdem die Sanktionen im Jänner 2025 gelockert wurden. Des Weiteren haben die syrischen Märkte einen erheblichen Zustrom türkischer Waren erlebt, was den Wettbewerb angekurbelt und zu niedrigeren Preisen beigetragen hat. Auch soll eine deutsch-syrische Klinikpartnerschaft helfen, Krankenhäuser und Arztpraxen wiederaufzubauen.
4.2.443 In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des BF, dass dieser – wenn auch allenfalls mit anfänglichen Schwierigkeiten und mit Unterstützung seiner Familie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst, wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein mag. Es ist dem BF möglich, nach eventuell anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Herkunftsregion – in der er auch den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat – wieder Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
4.2.44. Eine Rückkehr nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, ist für den BF daher möglich. Es haben sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.
Hierbei wird auch nicht unbeachtet gelassen, dass UNHCR – ausgehend von der aktuellen Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik aus Dezember 2024 – die Staaten weiterhin dazu aufruft, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich vormals in Syrien aufhältige Palästinenser, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen, dies insbesondere da Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, von groß angelegten Binnenvertreibungen, von Kontaminationen vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, von einer zerstörten Wirtschaft sowie einer großen humanitären Krise betroffen ist und auch massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten hat. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch ausgehend vom Einzelfall des BF ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen UNHCR keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.
4.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides
4.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und [...]
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich seit Oktober 2023 im österreichischen Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
4.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Syrien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
4.3.3. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265, mwN, sowie zuletzt den Beschluss vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2007/18/0864 bis 0865 mwN). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.03.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein-Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; vgl. auch VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600 sowie VwGH 26.01.2006, 2002/20/0235, wonach das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff „Familienleben“ im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516/2005 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
4.3.4. Der BF befindet sich seit Oktober 2023 im österreichischen Bundesgebiet und hält sich demnach weniger als zwei Jahre in Österreich auf. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer des Verfahrens alleine auf das Asylgesetz. Er konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren.
Der BF begründete sein Familien- und Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung seines unbegründeten Asylantrages unsicher war. Er musste sich daher bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet im Falle der Abweisung seines Antrags nicht aufrechterhalten können wird.
4.3.5. Ein Bruder des BF lebt in Österreich, sein Antrag auf internationalen Schutz wurde jedoch vom BFA in allen Spruchpunkten abgewiesen und seine Abschiebung nach Syrien für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2025, W255 2294379-1/13E, abgewiesen. Sonst leben keine Verwandten des in Österreich. Er verfügt über keinen engen Freundeskreis in Österreich.
4.3.6. Der BF hat bisher einen Deutschkurs besucht und keine Deutschprüfung absolviert.
4.3.7. Der BF hat sich bisher nie ehrenamtlich in Österreich engagiert.
4.3.8. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein in Österreich.
4.3.9. Der BF ist in Österreich bisher keiner bezahlten, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF bezieht seit seiner Ankunft in Österreich durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF verfügt über keine den eigenen Lebensbedarf deckenden finanziellen Mittel.
4.3.10. Die Integration des BF in Österreich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltsdauer nicht in ausreichendem Maß ausgeprägt: Der BF hat abgesehen von seinem Bruder, zu dem er in regelmäßigem Kontakt steht, der aber über kein längerfristiges Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, keine Verwandten oder engen Freunde in Österreich. Er hat kaum Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache gemacht. Er hat sich nie ehrenamtlich engagiert, ist noch nie einer bezahlten Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und ist noch auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen ist und weist – wie dargelegt – keine intensiven familiären oder privaten Beziehungen zu im Bundesgebiet längerfristig Aufenthaltsberechtigten auf. Er hält sich weniger als 2 Jahre in Österreich auf. In Gesamtschau konnte eine fortgeschrittene Integrationsverfestigung nicht erkannt werden, zumal auch der Zeitraum des Aufenthalts des BF im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als kurz anzusehen ist.
4.3.11. Weiters kommt der EGMR in seiner Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Appl. Nr. 21.878/06) zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.
4.3.12. Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Syrien, wurde dort im arabischen familiären Umfeld sozialisiert und spricht eine in seiner Heimat weit verbreitete Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Seine Bindung zu Syrien ist insbesondere unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem arabischen Familienverband, seiner Muttersprache und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der arabischen Kultur deutlich intensiver als jene zu Österreich. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Seine Eltern, zwei seiner Brüder, seine sechs Schwestern, seine Schwägerin, sein Neffe, seine Cousins und Onkeln leben nach wie vor in seinem Heimatort. Er steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie.
4.3.13. Der BF ist nicht vorbestraft. Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Der Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass es von einem Fremden, der sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
4.3.14. Es sind – unter Berücksichtigung der kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich – auch keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen. Zudem ist die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt BF, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, demgegenüber die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet als kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen.
Daher ist im Lichte einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall gemäß § 9 BFA-VG geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
4.3.15. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
4.3.16. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
4.3.17. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Wie bereits oben ausgeführt sieht auch der EGMR in seiner jüngsten Rechtsprechung die allgemeine Situation in Syrien nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.
4.3.18. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).
Da dies – wie ausgeführt wurde – nicht der Fall ist, war keine amtswegige Prüfung nach § 55 AsylG 2005 vorzunehmen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
4.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom BF nicht substantiiert behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
4.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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