Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar, Mag. Schindler und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der A GmbH, vertreten durch die Oberhammer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2025, W156 2306709 1/5E, betreffend Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz; Mitbeteiligte: B C), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 2. August 2024 wurde der revisionswerbenden Partei über deren Antrag vom 18. Juli 2024 für eine namentlich genannte philippinische Staatsangehörige (im Folgenden kurz: Mitbeteiligte) eine Beschäftigungsbewilligung als Projektmitarbeiterin gemäß § 4a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die berufliche Tätigkeit als „Managing Director Accenture Leadership“ für den Zeitraum vom 2. August 2024 bis 19. Jänner 2025 erteilt.
2 Mit weiterem Antrag vom 8. August 2024 beantragte die revisionswerbende Partei bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) abermals eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a AuslBG für die Mitbeteiligte für die berufliche Tätigkeit als „Managing Director Accenture Leadership“ für den Zeitraum ab Erteilung bis zum 19. Jänner 2025 betreffend die Zweigniederlassung der revisionswerbenden Partei in Wien. Dieser Antrag wurde von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde mit Bescheid vom 28. Oktober 2024 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG abgewiesen.
3 Die von der revisionswerbenden Partei gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht stellte dazu im Wesentlichen über das eingangs Dargestellte hinaus fest, dass nach der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung mit Bescheid vom 2. August 2024 eine Anmeldung der Mitbeteiligten zur Sozialversicherung nicht erfolgt sei.
5 Rechtlich begründete es sein Erkenntnis fallbezogen dahingehend, dass eine Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG nur dann zu erteilen sei, wenn die Gewähr gegeben erscheine, dass die Lohn und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten würden. Dies bedeute, dass eine Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen sei.
6 Dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei, dass aus § 4a AuslBG das Erfordernis einer Anmeldung zur Sozialversicherung nicht hervorgehe, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass § 4a AuslBG die Möglichkeit einer Beschäftigungsbewilligung für besonders qualifizierte Mitarbeiterinnen habe schaffen sollen, die zur Durchführung zeitlich befristeter Projekte, insbesondere im IT Bereich, vorübergehend und zusätzlich zum Stammpersonal vom antragstellenden Arbeitgeber in einem direkten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden sollten. Schon nach dem Wortlaut des § 4a AuslBG müssten die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG und damit auch dessen Z 2 erfüllt sein. Der Hinweis der revisionswerbenden Partei auf die Definition der Beschäftigung in § 2 Abs. 2 lit. d AuslBG und das von ihr zum Nachweis dafür vorgelegte A1 Formular, dass die Mitbeteiligte den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen der Philippinen unterliege, sei allenfalls im Rahmen einer hier nicht vorliegenden Entsendung nach § 18 AuslBG relevant. Auch der von der revisionswerbenden Partei angesprochene § 2 Abs. 3 lit. d AuslBG stelle (u.a.) auf eine Verwendung nach den Bestimmungen des § 18 AuslBG ab.
7 Den Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechts- oder Tatfrage, deren Lösung eine solche erfordert hätte; die Revision sei unzulässig, weil die §§ 2, 4, 4a und 18 AuslBG eine klare Regelung träfen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
9 Die revisionswerbende Partei sieht die Zulässigkeit ihrer Revision zusammengefasst darin begründet, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob der Begriff der Beschäftigung im Kontext des § 4a AuslBG im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 AuslBG zu verstehen und daher das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ausreichend sei, oder die Bestimmung auf Anstellungsverhältnisse einzuschränken sei. Bleibe die Ausländerin Dienstnehmerin ihres im Ausland befindlichen Arbeitgebers und werde sie im Inland bloß beschäftigt, bestehe nach § 3 Abs. 3 Satz 2 ASVG im Inland keine Versicherungspflicht, wenn der Dienstnehmer auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliege. Über die Vorlage der A1 Bescheinigung hinaus hätte die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nach § 4a AuslBG daher nicht von einer Anmeldung zur Sozialversicherung abhängig gemacht werden dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Die Revision ist entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG zulässig. Sie ist im Ergebnis auch begründet.
11 Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024, lauten (auszugsweise):
„Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.
...
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.
...
(13) Als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gelten Ausländer, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber mit Sitz außerhalb der Europäischen Union während ihres Arbeitsverhältnisses
1....
2.als Spezialist, der über unerlässliche Spezialkenntnisse für die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung und über ein hohes Qualifikationsniveau für bestimmte Arbeiten oder Tätigkeiten mit spezifischen technischen Kenntnissen, einschließlich einer angemessenen Berufserfahrung, verfügt, oder
3....
in eine oder mehrere Niederlassungen, die zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehören und ihren Sitz im Bundesgebiet haben, vorübergehend abgestellt und dort entsprechend tätig werden. Ausländer, die von Arbeitsvermittlern, Arbeitskräfteüberlassern oder sonstigen Unternehmen, die Arbeitnehmer zur Arbeit unter der Aufsicht und Leitung eines anderen Unternehmens zur Verfügung stellen, abgestellt werden, gelten nicht als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer.
...
Abschnitt II
Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1....
2.die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
...
Projektmitarbeiter
§ 4a. Einem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, der nicht länger als sechs Monate als Spezialist (§ 2 Abs. 13 Z 2) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden soll, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 erfüllt sind.
...
Geltungsbereich
§ 6. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber bestimmt.
(2) Eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Geltungsdauer
§ 7. ...
(6) Die Beschäftigungsbewilligung erlischt
1....
2.wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird.
...
Widerruf
§ 9. ...
(2) Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
a)sich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (§ 4 Abs. 1 bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des § 4 Abs. 1 erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,
...
Abschnitt IV
Entsendung, Überlassung und Unternehmenstransfer
Betriebsentsendung und grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung
§ 18. (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
...
Abschnitt V
Verfahren
Anträge nach Abschnitt II und IV
§ 19. (1) Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung oder Anzeigebestätigung bzw. Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 und des § 18 vom Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort bei der nach dem Sitz des Betriebes, im Falle der Entsendung bei der für den ersten Arbeitseinsatz örtlich oder fachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
...“
12 Der im gegenständlichen Verfahren im Zentrum stehende § 4a wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 106/2022 in das Ausländerbeschäftigungsgesetz eingefügt. Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1528 BlgNR 27. GP 2) enthalten dazu folgende Ausführungen:
„Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, für besonders qualifizierte Mitarbeiter/innen, die zur Durchführung zeitlich befristeter Projekte, insbesondere im IT Bereich, zusätzlich zum Stammpersonal vorübergehend in einem direkten Arbeitsverhältnis zum Antrag stellenden Arbeitgeber beschäftigt werden sollen, die erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu erteilen. Die Beschränkung auf sechs Monate ergibt sich aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Single Permit Richtlinie), ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1, wonach die Mitgliedstaaten beschließen können, dass Kapitel II (Einheitliches Antragsverfahren und kombinierte Erlaubnis) nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen entweder die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, oder die in einem Mitgliedstaat zu Studienzwecken zugelassen wurden. Für diese Projektmitarbeiter/innen ist im Vorfeld zunächst eine Sicherungsbescheinigung zu beantragen, auf deren Basis in der Folge das Visum für Erwerbszwecke und die entsprechende Beschäftigungsbewilligung erteilt werden kann.
Der Verweis auf § 2 Abs. 13 Z 2 bezieht sich lediglich auf die dortige Definition des Begriffes ‚Spezialist‘ und bedeutet nicht, dass die Projektmitarbeiter als unternehmensintern transferierte Arbeitskräfte einzusetzen sind.“
13 Zwischen den Parteien des Revisionsverfahrens ist zusammengefasst strittig, ob für die Verwendung einer Projektmitarbeiterin nach § 4a AuslBG ein Arbeitsverhältnis zum inländischen Beschäftiger und deshalb eine Anmeldung zur Sozialversicherung im Inland erforderlich ist, oder auch eine Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 lit. d AuslBG und der Nachweis einer A1 Bescheinigung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4a AuslBG ausreicht.
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn eine außerordentliche Revision infolge Aufzeigens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat, auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen (vgl. etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2024/09/0025, mwN).
15 Vorgelagert war im gegenständlichen Verfahren demzufolge das Folgende zu untersuchen:
16 Unstrittig wurde der revisionswerbenden Partei mit Bescheid vom 2. August 2024 eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a AuslBG für die Mitbeteiligte für eine Tätigkeit als „Managing Director Accenture Leadership“ erteilt. Auch der verfahrensgegenständliche Antrag der revisionswerbenden Partei vom 8. August 2024 zielte auf die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4a AuslBG für die Mitbeteiligte für eine Tätigkeit als „Managing Director Accenture Leadership“ ab. Die Anträge bezogen sich überdies auf denselben Projektzeitraum; Einsatzort sollte Innsbruck bzw. Wien sein.
17 § 6 AuslBG lautete vor der mit BGBl. I Nr. 72/2013 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 erfolgten Novellierung in seiner Fassung BGBl. Nr. 314/1994 (auszugsweise):
„§ 6. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung der in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auf den Bereich mehrerer politischer Bezirke, eines Bundeslandes, mehrerer Bundesländer oder das gesamte Bundesgebiet festgelegt werden.
(2) Eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
(3) ...“
18 Seither gilt die für einen Arbeitsplatz zu erteilende Beschäftigungsbewilligung nach dem oben dargestellten Inhalt des § 6 Abs. 1 AuslBG für das gesamte Bundesgebiet, wobei der Arbeitsplatz durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber bestimmt ist.
19 In den Erläuterungen (ErläutRV 2163 BlgNR 24. GP 3) wurde zu dieser Änderung ausgeführt:
„Der auf einen politischen Bezirk eingeschränkte Geltungsbereich der Beschäftigungsbewilligung entspricht nicht mehr den Erfordernissen eines flexiblen Arbeitsmarktes und soll, wie bei der Rot Weiß Rot Karte bzw. der blauen Karte EU, auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt werden“.
20 Im Hinblick auf den dargestellten Sachverhalt und diese Rechtslage wurden die revisionswerbende Partei und die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2025 gemäß §§ 37, 41 zweiter Satz VwGG aufgefordert und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, angesichts der Definition des Arbeitsplatzes in § 6 Abs. 1 zweiter Satz AuslBG jene tatsächlichen Umstände oder rechtlichen Erwägungen vorzubringen, aus denen aus ihrer Sicht die hier gegenständliche Antragstellung vom 8. August 2024 unter dem Blickwinkel des § 6 Abs. 2 AuslBG erforderlich gewesen sei.
21 Die revisionswerbende Partei verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nach § 19 Abs. 1 AuslBG bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen sei, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liege, bei wechselndem Beschäftigungsort bei der nach dem Sitz des Betriebes. Der in Aussicht genommene Beschäftigungsort sei in Innsbruck und in Wien gelegen. Beim Gewerbestandort in Wien handle es sich um einen eigenständigen Betrieb der revisionswerbenden Partei, nämlich eine eigene Arbeitsstätte im Sinn des § 34 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, weshalb der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entsprechend der Zuständigkeitsregelung des § 19 Abs. 1 AuslBG in Innsbruck und in Wien gestellt worden sei.
22 Falls die Tätigkeit der Mitbeteiligten durch die Beschäftigungsbewilligung vom 2. August 2024 bereits für das gesamte Bundesgebiet gedeckt gewesen wäre, hätte das Verwaltungsgericht den Antrag nicht aus den von ihm angestellten Erwägungen abzuweisen gehabt.
23 Die belangte Behörde brachte im Rahmen dieses Parteiengehörs zusammengefasst vor, dass trotz Aufforderung nach der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den Dienstort Innsbruck keine Anmeldung der Mitbeteiligten bei der Sozialversicherung durch die revisionswerbende Partei erfolgt sei. Gemäß § 7 Abs. 6 AuslBG erlösche die Beschäftigungsbewilligung, wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung keine Beschäftigung aufgenommen werde. Da im vorliegenden Fall die bewilligte Beschäftigung nicht aufgenommen worden sei, weil kein Dienstverhältnis mit der revisionswerbenden Partei eingegangen worden und somit auch keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt sei, sei die Beschäftigungsbewilligung vom 2. August 2024 nach sechs Wochen erloschen. Die belangte Behörde habe am 28. Oktober 2024 den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitsort Wien aus dem Grund des § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG abgewiesen.
Dazu ist auszuführen:
24 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
25 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143, mwN).
26 Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht (vgl. VwGH 15.4.2025, Ra 2024/05/0011 u. 0012, mwN).
27 Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiederholbarkeit in derselben Sache nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid zwar rechtswidrig, aber gleichwohl gültig und wirksam. Ein derartiger Bescheid erwächst seinerseits in Rechtskraft. Der später erlassene Bescheid beseitigt dabei den früher erlassenen (vgl. VwGH 23.5.2012, 2012/08/0022, mwN).
28 Wird einem früheren Bescheid durch einen späteren derogiert, so entfaltet er ohne dass es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedürfte keine Rechtswirkungen mehr. Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (vgl. VwGH 30.1.2025, Ra 2024/08/0005, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, liegt in einer solcherart herbeigeführten Beseitigung einer seinerzeit eingeräumten rechtskräftigen Berechtigung eine Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen (vgl. VwGH 20.12.2002, 2002/05/0924, mwN).
29 Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den eingangs angeführten Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 21.11.2013, Ra 2021/10/0122, jeweils mwN).
30 Wie dargelegt sind Beschäftigungsbewilligungen nach der Novellierung des § 6 Abs. 1 AuslBG durch BGBl. I Nr. 72/2013 seit 1. Jänner 2014 nicht mehr grundsätzlich für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt, zu erteilen, sondern sie gelten für das gesamte Bundesgebiet. Ferner wird der Arbeitsplatz, für den eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird, nunmehr nicht wie bisher durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb umschrieben, sondern der Arbeitsplatz bestimmt sich ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber (vgl. ausführlich VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0055).
31 Ausgehend davon hätte das Verwaltungsgericht zunächst zu prüfen gehabt, ob einer neuerlichen Sachentscheidung über den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a AuslBG für die Mitbeteiligte als Projektmitarbeiterin für dieselbe berufliche Tätigkeit vom 8. August 2024 das Prozesshindernis der „entschiedenen Sachen“ aufgrund der bereits mit Bescheid vom 2. August 2024 erteilten Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a AuslBG entgegenstand. Eine neue (nun negative) Entscheidung über die beantragte Beschäftigungsbewilligung nach § 4a AuslBG würde die revisionswerbende Partei wie ausgeführt durch die Derogation der vorangegangenen (positiven) Entscheidung zudem in ihren subjektiven Rechten verletzen.
32 Das von der revisionswerbenden Partei für eine neuerliche Sachentscheidung ins Treffen geführte Argument der örtlichen Behördenzuständigkeit nach § 19 Abs. 1 AuslBG ist hier deshalb nicht stichhaltig, weil diese an dem in § 6 AuslBG geregelten Geltungsbereich einer erteilten Beschäftigungsbewilligung nichts ändert. Nicht nur, dass § 6 Abs. 1 AuslBG in der aktuellen Fassung wie dargelegt zudem zur Umschreibung des Geltungsbereichs der Beschäftigungsbewilligung nicht mehr auf den Betrieb, sondern die berufliche Tätigkeit und den Arbeitgeber abstellt, kommt eine Zweigniederlassung mangels eigener Rechtspersönlichkeit als Dienstgeberin nicht in Betracht. Die Aufnahme von Arbeitnehmern durch eine solche erfolgt namens der Gesellschaft, die auch Vertragspartnerin der Arbeitnehmer bei den Arbeitsverträgen ist (vgl. VwGH 24.3.2023, Ra 2023/09/0010, mwN).
33 Die Rechtssache ist jedoch noch nicht spruchreif, wendete die belangte Behörde doch ein, dass die zunächst erteilte Beschäftigungsbewilligung mangels Aufnahme der Beschäftigung in der von § 7 Abs. 6 Z 1 AuslBG gesetzten Frist bereits wieder erloschen gewesen sei. In diesem Fall wäre eine Sachentscheidung über den zweiten Antrag nicht unzulässig gewesen. Dazu fehlen aber weitere Feststellungen des Verwaltungsgerichts.
34 Bereits an dieser Stelle ist unter diesem Gesichtspunkt jedoch festzuhalten, dass § 2 Abs. 2 AuslBG jene Verwendungen umschreibt, welche als dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterworfene Beschäftigung gelten (vgl. VwGH 23.11.2005, Ra 2004/09/0197, u.a.). Die Anmeldung zur Sozialversicherung ist dafür nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0006, mwN). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann deshalb bloß aus dem Umstand der Unterlassung einer Anmeldung zur Sozialversicherung noch nicht geschlossen werden, dass eine Beschäftigung nicht aufgenommen worden wäre.
35 Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass für den Fall, dass eine Beschäftigung tatsächlich nicht aufgenommen worden sein sollte, die Versagung der hier gegenständlichen Beschäftigungsbewilligung nicht ohne Weiteres darauf gestützt werden könnte, dass im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG nicht die Gewähr gegeben scheine, dass die Arbeitgeberin nicht die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalte. Der Beginn der sozialversicherungsrechtlichen Pflichtversicherung nach § 10 ASVG richtet sich nämlich in der Regel nach dem Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme (siehe etwa auch VwGH 17.12.2015, 2013/08/0222, mwN).
36 Das von der belangten Behörde angesprochene nachträgliche Hervorkommen einer Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das Unterlassen einer gebotenen Anmeldung zur Sozialversicherung änderte im Übrigen nichts am Prozesshindernis der entschiedenen Sache. Eine Änderung der Erteilungsvoraussetzungen hätte allenfalls zu einem Widerruf der Beschäftigungsbewilligung nach § 9 AuslBG zu führen.
37 Indem das Verwaltungsgericht die abweisende Sachentscheidung über den Antrag vom 8. August 2024 bestätigte, ohne das Prozesshindernis der entschiedenen Sache zu prüfen und hiezu die erforderlichen Feststellungen zu treffen, belastete es seine Entscheidung daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
38 Angemerkt sei, dass es sich beim Verfahren betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung um ein „civil right“ im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte handelt, weshalb bei einer inhaltlichen Erledigung im Regelfall eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, die nicht nur der Klärung des Sachverhalts sondern auch der Erörterung von Rechtsfragen dient (siehe etwa VwGH 3.6.2025, Ra 2025/09/0009 bis 0013, Rn. 14, 17, je mwN).
39 Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
40 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
41 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden; eine solche wird das Verwaltungsgericht im fortzusetzenden Verfahren durchzuführen haben.
Wien, am 13. Oktober 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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