I419 2313575-4/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele HILBER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER als Beisitzerin und Beisitzer über die mit der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 06.11.2025 betreffend Zulassung als sonstige Schlüsselkraft, Zl. XXXX , weitere Partei XXXX , eingebrachten Anträge des Beschwerdeführers und der weiteren Partei auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung der Beschwerde beschlossen:
A) Die Anträge auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hatte eine bis Mai 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung als Student und beantragte am 11.03.2025 beim XXXX XXXX XXXX den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z. 2 NAG als sonstige Schlüsselkraft. XXXX übermittelte den Zweckänderungs- und Verlängerungsantrag dem AMS.
2. Die darauf mit Bescheid des AMS vom 24.04.2025 ( XXXX ) erfolgte Abweisung der Zulassung des Beschwerdeführers als sonstige Schlüsselkraft verwies dieses Gericht mit Beschluss vom gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens ans AMS zurück (11.08.2025, I419 2313575-1).
3. Mit Bescheid vom 06.11.2025 ( XXXX ) wies das AMS den Antrag auf Zulassung erneut ab und begründete dies mit der mangelnden Mitwirkung der weiteren Partei im Ersatzkraftverfahren. Dagegen brachte der Beschwerdeführer die Beschwerde und einen Antrag auf „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ ein, welche er direkt an das Verwaltungsgericht sandte, das sie zuständigkeitshalber dem AMS gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG weiterleitete (17.11.2025, I419 2313575-2/2E). Das AMS legte beides dem Verwaltungsgericht vor, wo es am 17.02.2026 zu (nun) I419 2313575-4 protokolliert wurde.
4. Im Antrag auf aufschiebende Wirkung bringt der Beschwerdeführer im Kern vor, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides („Sofortvollzug“) würde zu „irreparablen“ Nachteilen führen. Die weitere Partei bringt vor, der Beschwerdeführer müsste Österreich umgehend verlassen und die Berufstätigkeit einstellen, was ihn in eine existenzbedrohende Lage bringe. Die weitere Partei würde einen qualifizierten Arbeitnehmer verlieren, was erhebliche operative Störungen und wirtschaftliche Verluste für das Unternehmen bedeutete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das AMS schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2025 ( XXXX ), mit dem die Zulassung versagt wurde, nicht aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach dem 06.11.2025 zugestellt. Die per E-Mail am 15.11.2025 beim Verwaltungsgericht eingelangte Beschwerde und gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG an das AMS weitergeleitete Beschwerde langte dort am 20.11.2025 ein.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt des AMS und der Beschwerde.
Betreffend die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer (durch die NAG-Behörde) findet sich kein Nachweis im Akt des AMS. Da der Bescheid dem angeführten Datum nach am 06.11.2025 ausgefertigt wurde, kann dennoch festgestellt werden, dass die Zustellung danach erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Anträge
3.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Nach § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet es über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Zur Senatszuständigkeit gemäß § 56 Abs. 2 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dieser Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf abstellt, worüber sie entschieden hat. Wenn als (Haupt)Sache die Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid gegenständlich ist, unterfällt die Entscheidung dieser Sache nicht der Einzelrichterzuständigkeit (des Senatsvorsitzenden) nach § 9 Abs. 1 BVwGG, da diese nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse betrifft. (VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0065, Rz. 12)
Nicht anders kann die ebenso auf die bescheiderlassende Behörde abstellende Bestimmung des § 20g AuslBG aufgefasst werden. Vorliegend liegt zwar kein die beantragte aufschiebende Wirkung versagender Bescheid des AMS vor, jedoch hat das AMS die Anträge vorgelegt, ohne sie zu erledigen, sodass im Ergebnis ebenso die (Nicht-)Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das AMS zu prüfen ist. Es handelt sich dabei auch um keinen zur Verfahrensführung vor einer Verhandlung erforderlichen Beschluss. Vielmehr findet ein in der Regel nicht vorkommender Zwischenschritt statt, der keinen Zusammenhang mit dem weiteren Verfahren aufweist. Es liegt somit Senatszuständigkeit nach § 20g Abs. 1 AuslBG vor.
3.2 Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat nach § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann diese nach § 13 Abs. 2 VwGVG mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Das Verwaltungsgericht hat nach § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG über die Beschwerde dagegen ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Der vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde kommt daher von Gesetzes wegen nach § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu, weil das AMS diese nicht ausschloss. Folglich kann, da die Voraussetzung eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung fehlt, das Bundesverwaltungsgericht nicht inhaltlich über die beantragte Rechtsposition nach § 13 Abs. 4 VwGVG entscheiden.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war deshalb formal nicht vorgesehen, da es an einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 VwGVG fehlt. Demnach waren die Anträge als unzulässig zurückzuweisen.
3.3 Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nämlich dieser Rechtsprechung zufolge keine bessere Position erreicht werden, als der Betreffende vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte. (VwGH 29.09.2009, AW 2011/04/0027, mwN)
Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer abweisenden Entscheidungen betreffend die Zulassung als Schlüsselkraft zur beantragten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausgesprochen: „In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem durch eine mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verändert würde, da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Oktober 2007, AW 2007/21/0189, und vom 28. April 2009, AW 2009/09/0019, mwN)“. (VwGH 31.10.2013, AW 2013/09/0049, mwN).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet wird, in welcher Besetzung das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, wenn – anders als in VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0065 – ein Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG fehlt (damit auch eine Beschwerde dagegen) und das AMS einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen seinen (gemäß AuslBG bzw. AlVG erlassenen) Bescheid erhobenen Beschwerde unerledigt dem Verwaltungsgericht vorlegt.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Vorliegend ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang geklärt. Die Beurteilung der Zulässigkeit des Antrags wirft keine Rechtsfragen auf, deren Klärung in einer mündlichen Verhandlung zu erwarten wäre.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG ohne weiters Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. (VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/0055, Rz. 16)
Zumal mangels Beschwerde vorliegend nicht zu sehen ist, warum ein von dieser Überlegung abweichendes Kalkül anzuwenden wäre, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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