I419 2313575-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Hintner und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Monika Kurz als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 24.04.2025, Zl. ABB-Nr: XXXX , weitere Partei XXXX , betreffend Zulassung als sonstige Schlüsselkraft beschlossen:
A) Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hatte eine bis Mai 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung als Student und beantragte am 11.03.2025 XXXX die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z. 2 NAG als sonstige Schlüsselkraft. Die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelte den Zweckänderungs- und Verlängerungsantrag dem AMS, das mit dem bekämpften Bescheid die Zulassung zur Beschäftigung gemäß § 12a AuslBG versagte (den „Antrag“ auf Zulassung abwies), und dies damit begründete, dass die Voraussetzungen des § 12b Z. 1 AuslBG nicht vorlägen.
2. Die dagegen erhobene Beschwerde langte (nach Weiterleitung durch das LVwG Tirol, wo sie eingebracht worden war) am 16.05.2025 oder spätestens am 19.05.2025 beim AMS ein. Darin bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass eine nachvollziehbare Begründung für die Ablehnung fehle und alle geforderten Qualifikationen erfüllt seien.
3. Das AMS legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, dass der Beschwerdeführer zufolge der Arbeitgebererklärung als „Techniker im Außendienst“ beschäftigt werden solle, wobei die Tätigkeit beschrieben werde als „Tausch von Wasser- und Wärmezählern und sonstigen Verbrauchssensoren in Wohnhäusern im Auftrag von Energieabrechnungsfirmen“. Diese Tätigkeiten entsprächen nicht „dem Zweck des für qualifizierte Schlüsselkräfte ausgelegten Zuwanderungssystems“ für die Rot-Weiß-Rot - Karte, weshalb „grundsätzlich“ eine Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 1 AuslBG nicht möglich sei. Andernfalls wäre es dennoch so, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Berufsausbildung als „Techniker“ oder einschlägige Kenntnisse in der beabsichtigten Beschäftigung verfüge und zudem die Mindestpunktezahl der Anlage C zu § 12b Z. 1 AuslBG nicht erreicht würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
1.1 Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger und Ende 20. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen, hat an der staatlich anerkannten Universität XXXX im gleichnamigen Gouvernement ( XXXX , XXXX ) den Studiengang Betriebswirtschaft mit vierjähriger Mindeststudiendauer mit dem Studienerfolg „Ausreichend“ abgeschlossen und im Mai 2020 den akademischen Grad „Bachelor der Handelswissenschaft“ erworben.
1.2 In der von der weiteren Partei abgegebenen Arbeitgebererklärung ist für die Beschäftigung des Beschwerdeführers außer den vom AMS zitierten Angaben ein Entgelt von € 3.300,-- monatlich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden angeführt. Die Frage, ob die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei, hat die weitere Partei darin bejaht.
1.3 Laut dem Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe, der (auch) von der Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker abgeschlossen wurde, betragen die Normalarbeitszeit 38,5 Stunden wöchentlich (Pkt. VI. 1.) und das Mindestentgelt dafür in der Lohngruppe 3 („Facharbeiter“) monatlich € 2.885,37 (Pkt. IX. 1.). Für die Mehrarbeit bis zu 40 Wochenstunden gebührt ein Zuschlag von 50 %, sodass das Mindestentgelt bei 40 Wochenstunden auf monatlich € 2.997,79 steigt. Diese Lohngruppe hat der ÖGB dem AMS vorliegend als Referenz betreffend eine angemessene Entlohnung genannt. Das Entgelt der Lohngruppe 4 („besonders qualifizierter Arbeitnehmer“) von € 2.699,99 errechnet sich für 40 Stunden analog mit € 2.857,78.
1.4 Der Beschwerdeführer war von 19.06.2023 bis 30.05.2024 und 01.08.2024 bis 31.03.2025, somit ca. 18,5 Monate, im Inland vollversichert bei einer Supermarktkette beschäftigt.
1.5 Das AMS hat betreffend die vorgesehene Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der weiteren Partei nicht geprüft, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sie zulässt. Dazu hat es dem Verwaltungsgericht gegenüber auf Anfrage die Stellungnahme abgegeben, dass keine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt worden sei, da für die beantragte Tätigkeit weder eine Ausbildung noch eine entsprechende Berufserfahrung nachgewiesen worden und der Antrag „in solchen Fällen“ ohne Ersatzkraftverfahren abzulehnen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die weiteren Feststellungen ergeben sich, soweit nicht anders angegeben, aus dem vorgelegten Akt des AMS, ergänzt durch eine Abfrage des Registers der Versicherungszeiten, sowie der Beschwerde. Der Kollektivvertrag ist im Internet veröffentlicht (www.kollektivvertrag.at/volltext?doc-set-id=SI-2126_de). Die Feststellung in 1.5 ergibt sich aus der Mitteilung des AMS.
Das im Beschwerdeverfahren in Ablichtung vorgelegte „Zeugnis“ (in OZ 10), wonach ein „Zentrum XXXX für Berufsausbildung“ (arabisch XXXX ) bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine Berufsausbildung als Sanitärtechniker erfolgreich abgeschlossen und (unter anderem) „Kenntnisse in der [...] Wartung und Installation von Zählern für Wasser und Gasheizungen“ habe, erweist sich als Adaptierung einer Urkunde samt Fertigung, Namen und Unterschrift des Präsidenten der „Zentralstelle für Organisation und Verwaltung“ (arabisch XXXX ), die im Original bestätigte, dass eine bestimmte Institution im Verzeichnis der staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtungen für einen genannten Zeitraum aufscheint (z. B. auf www.vetogate.com/4737704 für das Schulungszentrum der Abteilung für Weiterbildung und Training an Universitätskliniken der Medizinischen Fakultät an der Menufia-Universität). Zumal darin auch noch die Führerscheinnummer des Beschwerdeführers als Nummer des Personalausweises angeführt ist (Übersetzung vom 04.02.2025), erweist sich dieses Schriftstück als absolut untauglich zum Nachweis seines Inhalts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
3.1 Gemäß § 12b Z. 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen, für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG mit Ausnahme der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslBG erfüllt sind.
3.2 In Anlage C des AuslBG ist als Mindestpunktezahl 55 vorgeschrieben, wobei fallbezogen jeweils folgende Punkte wegen Zutreffen des jeweiligen Kriteriums zu vergeben sind:
- Qualifikation: 30 Punkte für das absolvierte Bakkalaureatsstudium an der Universität XXXX als Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer,
- Berufserfahrung: 6 Punkte (2 pro Halbjahr) für 1,5 Jahre Beschäftigung im Inland,
- Sprachkenntnisse: 10 Punkte für Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2),
- Alter: 15 Punkte für weniger als 30 Jahre.
In Summe ergeben sich damit (30 + 6 + 10 + 15) 61 Punkte, sodass die Mindestpunktezahl jedenfalls erreicht ist.
3.3 Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG beträgt nach § 45 Abs. 1 ASVG das 30-Fache der täglichen, welche für 2025 gemäß Art. I § 1 Z. 2 der Kundmachung BGBl. II Nr. 417/2024 mit € 215,-- ermittelt wurde, und daher € 6.450,--. Das monatliche Bruttoentgelt von 50 % muss daher nach § 12b Z. 1 AuslBG mindestens € 3.225,-- betragen. Wie festgestellt, ist das der Fall.
Nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AuslBG muss die Gewähr gegeben erscheinen, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Nach der Tätigkeitsbeschreibung soll der Beschwerdeführer den „Tausch von Wasser- und Wärmezählern und sonstigen Verbrauchssensoren in Wohnhäusern“ vornehmen, was - dieser Vorgang ist üblicherweise in Privathaushalten von den Anwesenden zu beobachten - der Lebenserfahrung nach, anders als die Bezeichnung „Techniker“ suggeriert, im Allgemeinen wenig herausfordernd und eine Routinetätigkeit, sodass eine Bezahlung nach Lohngruppe 3 („Facharbeiter“) jedenfalls keinen Verdacht erweckt, nicht vorschriftsgemäß zu sein, wenn nicht ohnehin schon z. B. ein Entgelt der Lohngruppe 4 („besonders qualifizierter Arbeitnehmer“) hinreicht, was fallbezogen dahinstehen kann, weil beide Mindestlöhne erreicht werden.
Als Lohngruppenmerkmale sind nämlich im Kollektivvertrag der nach den Feststellungen in Betracht kommenden Branche vorgesehen:
Für den Facharbeiter: „Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen; Befähigung, berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten.“
Für besonders qualifizierte Arbeitnehmer: „Längere Zweckausbildung, große Arbeitserfahrung und dementsprechende Verantwortung.“
3.4 Im Unterschied zur Zulassung von besonders Hochqualifizierten gemäß § 12 AuslBG, Fachkräften in Mangelberufen gemäß § 12a AuslBG sowie Studienabsolventen gemäß § 12b Z. 2 AuslBG ist vor der beantragten Bewilligung nach § 12b Z. 1 AuslBG eine Prüfung der Arbeitsmarktlage - wie in § 4 AuslBG vorgesehen und in § 4b AuslBG näher ausgeführt - durchzuführen. Eine Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 1 AuslBG kommt somit nur dann in Betracht, wenn für die zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. (VwGH 13.05.2024, Ra 2023/09/0009, Rz 15, mwN).
Das AMS vertrat dazu den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe für die beantragte Tätigkeit weder eine Ausbildung noch eine entsprechende Berufserfahrung nachgewiesen, weshalb vor der Abweisung kein „Ersatzkraftverfahren“ erforderlich gewesen sei.
Die Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens ist zwar nur dann erforderlich, wenn der Ausländer selbst das Anforderungsprofil des Arbeitgebers erfüllt; der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch festgehalten, dass § 12b Z. 1 AuslBG nicht mit der Bestimmung des § 12a AuslBG (Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen) vergleichbar ist. Während § 12a AuslBG in seiner Z. 1 ausdrücklich auf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung Bezug nimmt, ist eine solche Regelung § 12b Z. 1 AuslBG fremd. In § 12b Z. 1 AuslBG sind ausbildungsrelevante Umstände ausschließlich im Rahmen der in Anlage C angeführten Kriterien bei der Ermittlung der Mindestpunkteanzahl (allenfalls) zu berücksichtigen. (VwGH 13.05.2024, Ra 2023/09/0009, Rz 12, 15, mwN).
Mit den im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 1 AuslBG (erforderliche Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C, Mindestentgelt und Arbeitsmarktprüfung), die kumulativ vorliegen müssen, soll erkennbar sichergestellt werden, dass Drittstaatsangehörige mit höherwertigeren Ausbildungen Positionen in Unternehmen einnehmen, die von den am inländischen Arbeitsmarkt verfügbaren Personen nicht gedeckt werden können und es sich insofern um qualifizierte Tätigkeiten in Schlüsselpositionen handelt. Angesichts des klaren Wortlauts des § 12b Z. 1 AuslBG und der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt für die Annahme kein Raum, dass es zusätzlich zu den dort genannten Kriterien darauf ankäme, dass die beabsichtigte Beschäftigung ein bestimmtes Qualifikationsniveau erreicht. Eine derartige Voraussetzung lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Erläuterungen entnehmen. (VwGH 13.05.2024, Ra 2023/09/0009, Rz 16)
3.5 Dieser Rechtsprechung zufolge ist es also für qualifizierte Tätigkeiten in Schlüsselpositionen (im Sinn der Bestimmung) hinreichend, wenn sich aus dem Erreichen der Mindestpunktezahl und des Mindestentgelts sowie der Arbeitsmarktprüfung (!) ergibt, dass die Positionen im Unternehmen nicht von den am inländischen Arbeitsmarkt verfügbaren Personen gedeckt werden können. Welches Qualifikationsniveau die Beschäftigung erreicht, ist dagegen kein Kriterium.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezweckt ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften nach § 4b Abs. 1 AuslBG den Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung sicher zu stellen. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Zugleich dient ein solches Verfahren dem vom Gesetz gewünschten Ergebnis, dass die freie Stelle besetzt und der Bedarf des Arbeitgebers nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt wird. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz eröffnet dem Arbeitgeber dabei grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht. (VwGH 18.04.2025, Ra 2024/09/0091, Rz. 19, mwN)
Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich indes dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft begründungslos abgelehnt wird. Einer begründungslosen Ablehnung der Ersatzkraftstellung ist gleichzuhalten, wenn eine Ersatzkraftstellung unter Bedingungen zugelassen wird, die nicht dem objektiven Geschäftserfordernis entspricht. (VwGH 18.04.2025, Ra 2024/09/0091, Rz. 20, mwN). Es ist grundsätzlich Sache des Beschäftigers, das Anforderungsprofil des zu besetzenden Arbeitsplatzes und der konkreten von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten auf abstrakte Weise festzulegen und den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen. (VwGH 20.03.2019, Ra 2018/09/0136, Rz. 16, mwN) Sache der Behörde ist lediglich die Prüfung, ob die von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten konkret umschrieben sind, in den betrieblichen Notwendigkeiten ihre Deckung finden und die darüber erbrachten Nachweise ausreichen. (VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0011, mwN)
3.6 Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die weitere Partei jede Ersatzkraft begründungslos ablehnen werde. Vielmehr ist die Vermittlung von Ersatzkräften laut den Feststellungen zufolge der Arbeitgebererklärung erwünscht.
Gerade dann, wenn das AMS - wie in seinem im Bescheid zitierten Vorhalt im Zuge des Parteiengehörs - davon ausgeht, dass „für die beantragte Tätigkeit“ „auf dem inländischen Arbeitsmarkt genügend vermittelbare (arbeitslose) Personen zur Verfügung stehen“, kann durch die Arbeitsmarktprüfung festgestellt werden, ob dies zutrifft, womit es sich gegebenenfalls - eben deshalb - um eine Position im Unternehmen handelt, die von den am inländischen Arbeitsmarkt verfügbaren Personen gedeckt werden kann, und damit nicht um eine qualifizierte Tätigkeit in Schlüsselposition im Sinn der angeführten Rechtsprechung.
Dementsprechend hat das AMS die Arbeitsmarktprüfung im vorliegenden Fall zu Unrecht nicht vorgenommen. Das AMS hat somit bisher keine hinreichende Sachverhaltsfeststellung und deswegen keine auf eine solche aufbauende rechtliche Würdigung vorgenommen.
3.7 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).
Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.8 Es ist die Zielsetzung des § 28 VwGVG, dass angesichts des in dieser Bestimmung insgesamt verankerten Systems die bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. (VwGH 01.09.2022, Ra 2021/09/0130, Rz. 25, mwN)
So hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits in einem Verfahren nach § 12b Z. 1 AuslBG judiziert, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung zur genaueren Ermittlung des Anforderungsprofils rechtswidrig ist und das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat. Bei gänzlichem Unterlassen der Durchführung eines „Ersatzkraftstellungsverfahrens“ durch die Verwaltungsbehörde wurde eine Zurückverweisung vom Verwaltungsgerichtshof hingegen nicht als rechtswidrig beurteilt. (VwGH 01.09.2022, Ra 2021/09/0130, Rz. 26, mwN)
3.9 Wie in dem vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinn erledigten Verfahren (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103, Rz. 13, mwN) hat das AMS auch vorliegend den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - durch Unterlassung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens - nur sehr unzureichend festgestellt, und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden „brauchbaren Ermittlungsergebnisse“ geliefert. (Vgl. ebenso VwGH 31.03.2020, Ra 2019/09/0155, mwN, zur unterlassenen Arbeitsmarktprüfung vor Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Saisonbewilligung trotz vorhandener Kontingentplätze)
Die Angelegenheit war daher spruchgemäß zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte gemäß § 12b Z. 1 AuslBG, zur Frage, in welchen Fällen das AMS von einer Arbeitsmarktprüfung zulässigerweise absehen darf oder zur Frage, wie vorzugehen ist, wenn das AMS eine Arbeitsmarktprüfung zu Unrecht unterlässt. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.
4. Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Dies trifft zu, da der Bescheid aufzuheben war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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