IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. UGANDA, vertreten durch Mag. David RAGGER, MMag.a Petra Limberger und Mag.a Agata FORYS, jeweils für die Caritas Österreich, Storchengasse 1/E1 05, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2026, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Ein Staatsangehöriger von Uganda (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste auf dem Luftweg mit einem Schengen-Visum der Kategorie C in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am darauffolgenden Tag stattfindenden Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) am 19.08.2025 im Wesentlichen damit begründete, dass er homosexuell sei und aufgrund dessen in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgung befürchte.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorbringen habe können, aufgrund seiner behaupteten Homosexualität in Uganda von einer Verfolgung betroffen zu sein und wurde eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung verneint.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.02.2026 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 13.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Englisch-Dolmetschers eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertretung statt und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Uganda, Angehöriger der Volksgruppe Baganda (Singular: Muganda) und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig, zudem ist er ledig und ohne Sorgepflichten. Er spricht Luganda und Englisch. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX nahe XXXX im Distrikt Wakiso in Zentraluganda, wo er ab seiner Geburt bis zum Jahr 2017 bei seinen Eltern gelebt hat. Ab 2017 bis zum Jahr 2020 lebte der Beschwerdeführer in Kampala und zuletzt ab 2021 bis zu seiner Ausreise noch in XXXX , ebenfalls im Distrikt Wakiso nahe Kampala. Er hat in seinem Herkunftsstaat eine 13-jährige Schulbildung durchlaufen und Berufserfahrungen als Marktverkäufer, KFZ-Mechaniker sowie im Vertrieb des Solartechnologie-Start-Ups „ XXXX “ gesammelt, bei welchem er zuletzt bis zu seiner Ausreise eine Festanstellung bis 31.03.2028 hatte und etwa 251 Euro monatlich ins Verdienen brachte. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX , seine Geschwister – insgesamt drei Brüder und zwei Schwestern - leben in Kampala.
Am 17.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer seitens der zuständigen Passbehörde in Kampala ein ugandischer Reisepass mit einer Gültigkeit bis zum 16.08.2032 ausgestellt. Am 13.08.2024 beantragte er bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein Schengen-Visum der Kategorie C und machte als Reisezweck („Business“) geltend, in seiner Funktion als Mitarbeiter des Solartechnologie-Start-Ups „ XXXX “ von 03. bis 05.09.2024 zur Veranstaltung „ XXXX “ in XXXX eingeladen worden zu sein. Die Einladung war seinerzeit vom österreichischen Bundeskanzleramt ausgesprochen worden und legte der Beschwerdeführer bei der Visumsbeantragung Flugreservierungen von Entebbe über Brüssel nach XXXX am 02.09.2024 sowie den Rückflug am 06.09.2024, eine Reisekrankenversicherung, einen Kontoauszug sowie einen Arbeitsvertrag samt Begleitschreiben des CEO der entsendenden Firma als auch einen Registrierungsnachweis des Unternehmens vor. Die Österreichischen Botschaft Addis Abeba erachtete nach Prüfung der Unterlagen die Rückkehrwilligkeit des Beschwerdeführers als gesichert und den Reisezweck als nachvollziehbar, sodass ihm das beantragte Visum letztlich mit einer Gültigkeit von 02.09.2024 bis 21.09.2024 erteilt wurde und der Beschwerdeführer am 02.09.2024 über den Flughaften XXXX Schwechat in das Bundesgebiet einreiste. Den gebuchten Rückflug am 06.09.2024 trat er jedoch nicht mehr an, vielmehr stellte er am 09.09.2024 unter der Behauptung, sein ugandischer Reisepass sei zwischenzeitig gestohlen worden, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.
In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und lebt er auch in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer hat drei niederschwellige Deutschkurse für die Sprachniveaus A0.2, A0.3 sowie A1.1 sowie einen eintägigen Grundregelkurs für Asylwerber:innen besucht und kann sich rudimentär auf Deutsch verständigen. Seit Jänner 2025 hat er regelmäßig Remunerantentätigkeiten für die Caritas geleistet, wobei er insbesondere freitags stundenweise in einer Pflegeeinrichtung aushilft. Überdies hat er in einem Fitnessstudio Bekanntschaften geschlossen und steht in Kontakt zum Verein Queer Base, hat jedoch bislang an keinen Veranstaltungen dieses Vereins teilgenommen.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist in Uganda nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Uganda einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Uganda (Gesamtaktualisierung am 23.03.2023) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Politische Lage
Uganda wird seit 1986 von Präsident Yoweri Museveni regiert (FD 27.4.2022). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Museveni, der 1986 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, gewann die Wahl 2021 mit 58,6 % der Stimmen, während der Kandidat der National Unity Party (NUP), Robert Kyagulanyi Ssentamu - bekannt als Bobi Wine - 34,8 % der Stimmen erhielt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59 % (FH 10.3.2023; vgl. FD 27.4.2022).
Nach der Bestätigung der Wahlergebnisse wurde Präsident Museveni im Mai 2021 vereidigt und im Juni seine Regierung umgebildet. Seine Partei, die NRM (National Resistance Movement), gewann auch die Parlamentswahlen (FD 27.4.2022). Die Wahlen für die Mitglieder des Einkammerparlaments im Jahr 2021 fanden gleichzeitig mit den Präsidentschaftswahlen statt. Insgesamt wurden 499 Abgeordnete direkt gewählt, darunter Parlamentarier für 353 Einzelwahlkreise und 146 weibliche Abgeordnete. Weitere 30 wurden gewählt, um besondere Interessengruppen zu vertreten (Jugendliche, ältere Menschen, Arbeitnehmer, Militärs und Menschen mit Behinderungen) (FH 10.3.2023).
Die regierende NRM gewann im Jänner 2021 336 direkt gewählte Sitze, während die NUP 57 und das FDC (Forum for Democratic Change) 32 Sitze gewann. Keine andere Partei errang mehr als 10 Sitze (FH 10.3.2023).
So wie die gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen waren auch die Parlamentswahlen von Gewalt, selektivem Durchsetzten von COVID-19-Beschränkungen, Internetsperren und Einschränkungen für Journalisten geprägt (FH 10.3.2023). Die Bevölkerung hatte gegen Ende der Wahlperiode keinen Internetzugang mehr, da die Uganda Communications Commission (UCC) am Tag vor der Wahl eine fünftägige Sperrung anordnete (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Bis Feber 2021 wurde der Zugang weitgehend wiederhergestellt (FH 24.2.2022)
Am 13.1.2021 erklärte der Regierungssprecher Ofwono Opondo gegenüber lokalen Medien, dass die Regierung die Zahl der akkreditierten Beobachter begrenzt habe (USDOS 12.4.2022). Nur wenige Beobachter überwachten die Wahl, und sowohl ausländische als auch inländische Akkreditierungsanträge zur Beobachtung der Wahlen wurden abgelehnt. Wine beschuldigte die Regierung, die Wahlurnen gefüllt zu haben, und reichte eine Anfechtungsklage ein, die er später zurückzog. Die NGO Citizens' Coalition for Electoral Democracy in Uganda (CCEDU) behauptete, die Ergebnisse seien aufgrund der mit COVID-19 verbundenen Beschränkungen sowie der Gewalt und der Verhaftungen im Vorfeld der Wahlen nicht glaubwürdig, obwohl sie keine Vorfälle von gefüllten Wahlurnen meldete (FH 10.3.2023). Lokale Medien berichteten über zahlreiche Vorfälle von Wahlmanipulationen und zeigten mehrere Videos von Personen in Militär- und Polizeiuniformen, die Wahlzettel ausfüllten (USDOS 12.4.2022).
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage hat sich nach den Wahlen 2021 zwischenzeitlich wieder beruhigt, politische Spannungen und vereinzelt auftretende spontane Kundgebungen sowie ein hartes Einschreiten der Sicherheitskräfte können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Unruhen in der Demokratischen Republik Kongo und im Südsudan wirken sich gelegentlich auf angrenzende Gebiete in Uganda aus, insbesondere durch Zustrom von Flüchtlingen (AA 13.3.2023). Gefechte zwischen kongolesischer Armee und Rebellen sind auch in unmittelbarer Grenznähe zu Uganda nicht auszuschließen (BMEIA 13.3.2023). Damit verbunden ist eine starke Militärpräsenz in der Grenzregion. Gelegentliche Auseinandersetzungen kommen in unmittelbarer Grenznähe vor (AA 13.3.2023). Das österreichische Außenministerium sieht – für eigene Staatsbürger – entlang der Grenze zu Kenia, in der Region Karamoja sowie beim Besuch des Kidepo-Nationalparks nahe der südsudanesischen Grenze ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3). Zudem besteht ein erhöhtes Risiko von Übergriffen bewaffneter Banden (BMEIA 13.3.2023; vgl. AA 13.3.2023).
In sicherheitspolitischer Hinsicht sah sich Uganda 2021 einer erhöhten terroristischen Bedrohung ausgesetzt. Zuvor war der letzte Anschlag im Land im Juli 2010 verübt worden, als bei einem von der somalischen al Shabaab durchgeführten Doppelanschlag in Kampala 74 Menschen getötet wurden. Zwei Anschläge auf ugandischem Boden wurden im Oktober 2021 der Gruppe Allied Democratic Force (ADF) zugeschrieben, die im Osten der DR Kongo präsent ist. Am 16.11.2021 verübte die ADF einen Doppelanschlag in Kampala, dabei wurden sechs Menschen getötet (FD 27.4.2022; vgl. AA 13.3.2023). Seit der ugandischen Intervention im Ostkongo gab es keine neuen Terroranschläge mehr (FD 27.4.2022).
Die Kriminalitätsrate ist erhöht. Landesweit sind bewaffnete Überfälle, Autodiebstähle und -raub („Carjacking“) sowie Entführungen möglich. Es kommt gerade in Kampala immer wieder zu, von Motorradtaxi-Fahrern verübten, Raubüberfällen auf Fußgänger; diese finden vermehrt auch tagsüber statt (AA 13.3.2023; vgl. BMEIA 13.3.2023).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (Art. 128), aber die Regierung respektiert diese nicht immer (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Korruption, Personalmangel, Ineffizienz und die Einmischung der Exekutive in Gerichtsentscheidungen untergraben häufig die Unabhängigkeit der Gerichte (USDOS 12.4.2022).
Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs und des Berufungsgerichts sowie die Mitglieder der Kommission für den Justizdienst (die Empfehlungen zur Ernennung von Richtern ausspricht) mit Zustimmung des Parlaments (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 10.3.2023). Kritiker argumentieren, dass der Vorschlag aus dem Jahr 2022, den Obersten Gerichtshof von 11 auf 21 Richter zu erweitern, das Gericht weiter zu Gunsten der Regierungspartei (NRM) politisieren würde. Andere behaupten, es handele sich dabei um eine weitere Ausweitung des politischen Klientelsystems, da das Kabinett des Präsidenten nicht weiter vergrößert werden kann, und das Parlament bereits erheblich erweitert wurde (FH 10.3.2023).
Trotz eines detaillierten Rechtsrahmens und bestehender Institutionen, die das ordnungsgemäße Funktionieren öffentlicher Einrichtungen und die Kontrolle von Beamten und Amtsträgern gewährleisten sollen, stellt die Korruption Uganda vor große Herausforderungen. Korruption wirkt sich auf fast alle Aspekte des täglichen Lebens aus. Die Polizei und die Justiz werden als die korruptesten Bereiche genannt (BS 23.2.2022). Korruption in der Justiz stellt ein Problem dar, und die lokalen Medien berichteten über zahlreiche Fälle, in denen Justizbeamte an unteren Gerichten Bestechungsgelder von den beteiligten Parteien verlangen und annehmen (USDOS 12.4.2022).
Ferner werden Gerichtsverfahren leicht politisiert, indem sich die Richter dem politischen Einfluss beugen (BS 23.2.2022). Viele Kritiker sehen die Justiz als politisches Werkzeug der Regierungspartei (NRM), zumal sie stets im Sinne von Präsident Museveni entscheidet (FH 10.3.2023). Menschenrechtsaktivisten und lokale Medien berichteten zudem, dass sich die Sicherheitsbehörden mehrfach über gerichtliche Anordnungen zur Freilassung von Gefangenen oder zur Anklageerhebung gegen Personen, die sie ohne Anklage inhaftiert hatten, hinwegsetzen und dass Sicherheitsbeamte die Justizbeamten einschüchtern, damit sie keine Entscheidungen hinsichtlich der Begnadigung politischer Gefangener fällt. Aktivisten berichten auch, dass die Justiz aufgrund mangelnder richterlicher Unabhängigkeit Menschenrechtspetitionen unnötig verzögert, indem sie Anhörungstermine verweigert oder Verhandlungstermine verlängert (USDOS 12.4.2022).
Aufgrund der unbesetzten Stellen am Obersten Gerichtshof, am Berufungsgericht und an den unteren Gerichten kommt es zu Verzögerungen bei der Rechtssprechung. Bisweilen können Fälle wegen der mangelnden Beschlussfähigkeit der Gerichte nicht weiterverfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Eine große Herausforderung für die Rechenschaftspflicht in Korruptionsfällen sind die langen Verzögerungen beim Abschluss der Fälle. In der Anti-Korruptionsabteilung des Obersten Gerichtshofs gibt es einen wachsenden Rückstand an Fällen und zu wenige Richter, die Korruptionsfälle verhandeln können (BS 23.2.2022).
Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei sorgt für die innere Sicherheit, und das Innenministerium überwacht die Polizei. Das Verteidigungsministerium hat die Aufsicht über die Armee. Zivile Behörden behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das Gesetz erlaubt es der Armee, die Polizei bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zu unterstützen (USDOS 12.4.2022).
Die ugandische Armee (Uganda People’s Defense Force / UPDF) umfasst Land- und Luftstreitkräfte sowie Sondereinheiten, darunter die Präsidentengarde. Das Kommando der Spezialeinheiten ist eine eigenständige Einheit innerhalb der Streitkräfte; diese hat sich aus der früheren Brigade der Präsidentengarde entwickelt und hat neben seinen konventionellen Aufgaben, wie der Aufstandsbekämpfung, auch weiterhin Aufgaben zum Schutz des Präsidenten übernommen. 2018 schuf Präsident Museveni eine dem Militär unterstellte Freiwilligentruppe lokaler Verteidigungseinheiten, um die lokale Sicherheit in bestimmten Teilen des Landes zu erhöhen (CIA 21.2.2023).
Der Präsident hat Armeeangehörige in Führungspositionen bei der Polizei und in der Exekutive, einschließlich der Ministerien, eingesetzt (USDOS 12.4.2022). Viele staatliche Stellen – insbesondere aber die Polizei – sind von Korruption geprägt (FH 10.3.2023). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte für zahlreiche Übergriffe verantwortlich sind (USDOS 12.4.2022).
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind laut Verfassung und per Gesetz verboten. Bei Folter sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren vor, eine Geldstrafe oder beides. Schwere Folter kann zu lebenslanger Haft führen (USDOS 12.4.2022).
Dennoch gibt es glaubwürdige Berichte, dass Sicherheitskräfte Verdächtige foltern und körperlich misshandeln. Menschenrechtsorganisationen, Oppositionspolitiker und lokale Medien berichten, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige und Dissidenten foltern, um ihnen Geständnisse zu entlocken, was bereits zu mehreren Todesfällen führte. Medien zitieren zahlreiche NUP-Anhänger, die aus der Haft entlassen worden waren. Demnach hatten Sicherheitsbeamte ihnen in die Beine geschossen, mit Stöcken und Schlagstöcken auf Gelenke geschlagen und Zehennägel ausgerissen. Gleichzeitig waren sie aufgefordert worden, ein Geständnis abzulegen (USDOS 12.4.2022). Auch die NGO Anwälte ohne Grenze berichtet, dass Inhaftierte in Polizeizellen und Gefängnissen gefoltert werden – vornehmlich um an weitere Informationen zu gelangen. Für ihren aktuellen Bericht befragte die NGO ehemalige Insassen aus zwölf Gefängnissen und fünf Polizeistationen. Die Gewalt geht demnach von Polizei- und Geheimdienstkräften, Gefängnispersonal sowie Mitinhaftierten aus. Obwohl ein Meldesystem für gewaltsame Vorfälle in Haftanstalten existiert, werden solche Meldungen häufig nicht bearbeitet (BAMF 30.1.2023).
Überhaupt bleibt Straflosigkeit ein Problem. Am 9.8.2021 sprach ein Gericht dem NUP-Parlamentarier Francis Zaake 75 Millionen Schilling (21.125 US-Dollar) als Entschädigung für die Folter zu, die er im Jahr 2020 durch Polizisten und Armeeangehörige des Chieftaincy for Military Intelligence (CMI) erlitten hatte. Bis Ende 2021 hatte die Regierung diese Entschädigung nicht gebezahlt (USDOS 12.4.2022).
Korruption
Korruption bleibt weiterhin ein großes Problem (FH 10.3.2023; vgl. BS 23.2.2022). Sie betrifft fast alle Aspekte des täglichen Lebens (BS 23.2.2022). Im Laufe des Jahres 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken, und viele Korruptionsfälle bleiben über Jahre hinweg anhängig (USDOS 12.4.2022). In einem Bericht des Inspectorate of Government vom Dezember 2021 wurde festgestellt, dass das Land jährlich schätzungsweise 5,5 Milliarden US-Dollar durch Korruption in wichtigen Regierungsbehörden und 161,7 Millionen US-Dollar durch betrügerische Beschaffungsgeschäfte verliert. Zudem sind viele staatliche Stellen, insbesondere die ugandische Polizei, von Kleinkorruption betroffen (FH 10.3.2023).
Es gibt Gesetze und Einrichtungen zur Bekämpfung von Amtsmissbrauch, darunter das Anti-Korruptionsgesetz von 2009 und das Inspectorate of Government (FH 10.3.2023). Das Gesetz sieht für amtliche Korruption strafrechtliche Sanktionen von bis zu zwölf Jahren Haft vor, sowie die Beschlagnahme des Eigentums der Verurteilten; jedoch setzt die Regierung das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 12.4.2022). Einrichtungen zur Korruptionsbekämpfung sind von mangelnden Kapazitäten und Ineffizienz geprägt und erbringen im Allgemeinen schlechte Leistungen (BS 23.2.2022). Zwar kann der Generalinspekteur der Regierung einige Erfolge bei der Untersuchung von Korruptionsfällen im öffentlichen Sektor vorweisen; insgesamt fehlt es aber an angemessenen Ressourcen, um Ermittlungen effektiver durchzuführen (BS 23.2.2022).
Auf dem Corruption Perception Index (CPI) von Transparency International rangiert Uganda auf Platz 142 von 180 untersuchten Ländern (TI 2022).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Es gibt keine Wehrpflicht in Uganda. Das Mindestalter für die Rekrutierung ist 18 Jahre, diese erfolgt freiwillig. Dienstverträge laufen auf neun Jahre (CIA 21.2.2023).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die ugandischen Behörden haben es wie in den vergangenen Jahren versäumt, die Sicherheitskräfte für schwere Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen. Die Polizei und das Militär, die in schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen 2021 verwickelt waren, schränken weiterhin das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit ein, insbesondere für Regierungskritiker und die politische Opposition. Die Behörden schränken zivilgesellschaftliche Organisationen, Medien und die Online-Kommunikation ein, während staatliche Vertreter routinemäßig Journalisten schikanieren und einschüchtern (HRW 12.1.2023).
In der Verfassung und in den Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert. Dieses wird jedoch weiterhin eingeschränkt (USDOS 12.4.2022). Im Mediensektor gibt es viele formal unabhängige Medien (FH 10.3.2023). Das Land verfügt über eine aktive Medienlandschaft mit zahlreichen Zeitungen in Privatbesitz sowie Fernseh- und Radiosendern. Die Polizeieinheit für Medien und politische Straftaten und die Kommunikationsaufsichtsbehörde (Uganda Communications Commission / UCC) überwachen alle Radio-, Fernseh- und Printmedien. Journalisten, Oppositionspolitiker und Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Behörden die Kontrolle über redaktionelle Entscheidungen bei den öffentlichen Rundfunkanstalten und auch bei einigen privaten Medien ausüben (USDOS 12.4.2022).
Zudem sind Journalisten Einschüchterungen, Verhaftungen, Schikanen und Übergriffen ausgesetzt, insbesondere wenn sie kritisch über den Präsidenten und seinen engsten Kreis berichten. Insbesondere in Wahljahren führen die Regierungsbehörden Razzien durch, schließen Radiosender und andere Medien und entziehen Journalisten als Vergeltung für kritische Berichterstattung die Akkreditierung. Insgesamt konnten Journalisten im Jahr 2022 mehr regierungskritische Artikel veröffentlichen als in den Jahren zuvor, obwohl Selbstzensur immer noch eine gängige Praxis ist (FH 10.3.2023).
Am 9.1.2022 schloss Facebook Dutzende von Konten, von denen behauptet wurde, sie stünden in Verbindung mit dem ICT-Ministerium (Ministry of Information and Communications Technology). Am 12.1.2022 beschuldigte Präsident Museveni Facebook und andere, sich in den Wahlprozess einzumischen. Der Direktor der UCC wies Telekommunikationsunternehmen an, den Zugang zu und die Nutzung von sozialen Medien und Online-Nachrichtenplattformen unverzüglich auszusetzen. Anbieter wie Airtel und MTN Uganda informierten ihre Abonnenten per SMS über die Aussetzung. Am selben Tag blockierte die Regierung das Internet für fünf Tage (AI 29.3.2022).
Die Verfassung sieht die Versammlungsfreiheit vor, jedoch respektiert die Regierung dieses Recht nicht. Sie schränkt das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit ein und nutzte die COVID-19-Beschränkungen, um Versammlungen und Kundgebungen der politischen Opposition zu blockieren und aufzulösen. Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu weiteren Einschränkungen dieser Freiheiten (USDOS 12.4.2022).
Die Versammlungsfreiheit der politischen Opposition ist in Uganda stark eingeschränkt. Von 2013 bis Anfang 2020 setzte die Polizei das Gesetz zur Verwaltung der öffentlichen Ordnung (Public Order Management Act, POMA) um. Dort ist für jede öffentliche Versammlung eine vorherige Anmeldung bei der örtlichen Polizei vorgeschrieben. Im Juni 2020 verbot die Regierung als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie alle politischen Versammlungen. Das Verbot wurde in unverhältnismäßiger Weise gegen die Oppositionsparteien durchgesetzt (FH 10.3.2023).
Am 20.8.2022 ordnete das NGO-Büro, ein offizielles Gremium, das für die Regulierung von NGOs zuständig ist, die sofortige Suspendierung von 54 Organisationen an. Es wurde behauptet, dass diese NOGs die NGO-Gesetzgebung nicht eingehalten hätten, indem sie unter anderem mit abgelaufenen Genehmigungen arbeiteten oder es versäumten, Rechenschaft abzulegen oder sich beim Büro zu registrieren. Das unabhängige Uganda National NGO Forum erklärte, dass die meisten Organisationen nicht über die Entscheidung des Amtes informiert wurden und auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten (AI 29.3.2022).
Nach zwei Jahrzehnten faktischer Einparteienherrschaft hat Uganda 2005 ein Mehrparteiensystem eingeführt. Die Gründung von Parteien ist gesetzlich geschützt, und viele Parteien sind registriert. In der Praxis behindern jedoch restriktive Registrierungsvorschriften, Regeln für die Wählbarkeit von Kandidaten, eine begrenzte Medienberichterstattung und gewaltsame Schikanen durch Behörden und paramilitärische Gruppen die Wettbewerbsfähigkeit der Oppositionsparteien. Die Regierungspartei NRM dominiert die politische Sphäre und alle Regierungsebenen und gewinnt immer wieder Wahlen, die weder als frei noch als fair gelten (FH 10.3.2023).
Wahlkämpfe sind von Gewalt, Einschüchterung und Schikanen gegenüber Kandidaten und Anhängern der Opposition geprägt (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Die oppositionelle NUP ist erheblichen Repressionen seitens der Behörden ausgesetzt – insbesondere nach den Wahlen im Jänner 2021 (FH 10.3.2023). Die Zeit vor, während und nach diesen Wahlen war geprägt von der Schließung des politischen Raums, dem Verschwinden von Oppositionsanhängern, der Einschüchterung von Journalisten und Berichten über die weitverbreitete Anwendung von Folter durch die Sicherheitskräfte. Die Oppositionsparteien berichteten, dass die Sicherheitsbehörden in die Parteiaktivitäten eingriffen und führende Vertreter der Opposition willkürlich festnahmen und inhaftierten sowie ihre Anhänger einschüchterten und schlugen – angeblich, um Gewalt zu verhindern (USDOS 12.4.2022).
Führende Vertreter der Oppositionsparteien und politischen Bewegungen werden manchmal unter fadenscheinigen strafrechtlichen Anschuldigungen verhaftet. So wurde beispielsweise Oppositionsführer Wine während des Wahlkampfs 2020-21 mehrmals verhaftet und am Wahltag unter Hausarrest gestellt. Zuvor war er wegen eines Vorfalls im Jahr 2018 wegen Hochverrats angeklagt worden. Im Juli 2022 wurden bei Nachwahlen in Soroti und anderen Teilen des Landes über 70 Mitglieder der Oppositionsparteien verhaftet (FH 10.3.2023).
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022) und aufgrund starker Überbelegung, körperlicher Misshandlung von Häftlingen durch Sicherheitspersonal und Mitgefangene, unzureichender Nahrung und Personalausstattung in einigen Fällen lebensbedrohlich (USDOS 12.4.2022). Es befinden sich dreimal soviele Häftlinge in den Gefängnissen, als die Kapazitäten zulassen würden. Untersuchungshäftlinge machen fast die Hälfte der Insassen aus (FH 24.2.2022).
Die Regierung unterhält inoffizielle Hafteinrichtungen, in denen sie Verdächtige jahrelang ohne Anklage festhält (USDOS 12.4.2022). Die NGO Anwälte ohne Grenzen berichtet, dass Inhaftierte in Polizeizellen und Gefängnissen gefoltert werden, vornehmlich um an weitere Informationen zu gelangen. Die Gewalt geht demnach von Polizei- und Geheimdienstkräften, Gefängnispersonal sowie Mithäftlingen aus. Obwohl ein Meldesystem für gewaltsame Vorfälle in Haftanstalten existiert, werden die Meldungen häufig nicht bearbeitet (BAMF 30.1.2023). Örtliche Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass die Gefängnisbehörde im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 Monitoring-Besuche eingestellt hatte. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz besuchte 14 Haftanstalten. Die Ergebnisse dieser Besuche über die Behandlung und die Lebensbedingungen der Gefangenen wurden den Behörden, einschließlich der Chieftaincy for Military Intelligence (CMI), Polizei und Gefängnisbehörde, vorgelegt und vertraulich mit ihnen erörtert (USDOS 12.4.2022).
Todesstrafe
Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt. Uganda hat im Jahr 2021 Todesurteile verhängt, nachdem dies im Jahr 2020 nicht der Fall gewesen ist. 2021 wurden keine Exekutionen vollstreckt. Mindestens 135 zum Tode Verurteilte befanden sich in Haft (AI 5.2022). Zu den besonders schweren, mit dem Tod zu ahnende Straftaten zählen unter anderem Vergewaltigung und Missbrauch an Frauen und Kindern (USDOS 12.4.2022).
Religionsfreiheit
Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und legt fest, dass es keine Staatsreligion geben darf. Sie sieht Glaubensfreiheit vor, das Recht, jede Religion auszuüben und zu fördern sowie das Recht, einer religiösen Organisation anzugehören und sich an deren Praktiken zu beteiligen, sofern dies mit der Verfassung vereinbar ist. Religiöse Gruppen sind verpflichtet, sich zu registrieren, um einen rechtlich legalen Status zu erlangen (USDOS 2.6.2022).
Die muslimische Gemeinschaft beschuldigt die Sicherheitsbehörden, einige Muslime und muslimische Geistliche, die der Verbindungen zu Radikalismus und Terrorismus verdächtigt wurden, außergerichtlich getötet zu haben. Muslimische Interessengruppen haben die ugandische Menschenrechtskommission ersucht, die Vorwürfe hinsichtlich der außergerichtlichen Tötung von 12 muslimischen Terrorverdächtigen durch die Sicherheitsbehörden zu untersuchen. Der Uganda Muslim Supreme Council (UMSC) und muslimische zivilgesellschaftliche Organisationen forderten die Behörden ebenfalls auf, muslimische Verdächtige in einem fairen und zügigen Verfahren zu verurteilen, und wiesen darauf hin, dass das Versäumnis der Regierung, wegen Mordes oder terroristischer Anschuldigungen verhaftete Muslime zu verurteilen, den Eindruck erweckt, sie sei voreingenommen und diskriminiere die muslimische Gemeinschaft (USDOS 2.6.2022).
Demografisch betrachtet, sind etwa 45,1 % der Bevölkerung Protestanten (Anglikaner 32,0 %, Pfingstler/Wiedergeborene/Evangelikale 11,1 %, Siebenten-Tags-Adventisten 1,7 %, Baptisten 3 %), 39,3 % sind römisch-katholisch, 13,7 % muslimisch (CIA 21.2.2023).
Minderheiten
Zu den ethnischen Gruppen im Land zählen mitunter Baganda 16,5 %, Banyankole 9,6 %, Basoga 8,8 %, Bakiga 7,1 %, Iteso 7 %, Langi 6,3 %, Bagisu 4,9 %, Acholi 4,4 %, Lugbara 3,3 % und andere 32,1 % (CIA 21.2.2023).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung und Gewalt aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Herkunft, sozialer oder wirtschaftlicher Stellung, politischer Meinung und Behinderung, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam durch (USDOS 12.4.2022).
Vielen der ethnischen Gruppen mangelt es an ausreichender Vertretung (FH 10.3.2023). Einige indigene Minderheiten beschuldigen die Regierung weiterhin der Marginalisierung, die sie von der Beteiligung an Entscheidungen, die ihren Lebensunterhalt betreffen, ausschließt. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass die Regierung sich weiterhin weigert, das Volk der Batwa zu entschädigen, das sie aus den von ihr als Waldreservate ausgewiesenen Gebieten vertrieben hatte (USDOS 12.4.2022). Gruppen wie Alur, Ik, Bagungu, Bakonzo, Kakwa, Batwa und Karamojong sind unverhältnismäßig stark von gewaltsamen Konflikten betroffen, haben weniger Zugang zu Bildung und erhalten nur unzureichend Gesundheitsversorgung. Die regierende NRM unterdrückt das Aufkommen freier politischer Teilhabe und das Eintreten für die Interessen verschiedener ethnischer Gruppen, einschließlich derjenigen, die mit subnationalen Königreichen und kleineren indigenen Gruppen verbunden sind (FH 10.3.2023).
Laut Medienberichten, kam es zwischen dem 2. und 5.6.2021 im nördlichen Dorf Apaa zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Unbekannten und Einwohnern, bei denen sechs Menschen starben, drei schwer verletzt wurden und mehr als 200 Häuser brannten. Das Gebiet wird von einem jahrzehntelangen Streit zwischen der Regierung und den Gemeinden geplagt, in dessen Verlauf die Behörden die Bewohner von Apaa gewaltsam vertrieben hatten, weil sie behaupteten, das Gebiet gehöre zu den Wild- und Waldschutzgebieten. Sicherheitsbeamte haben bei den Vertreibungen Häuser angezündet, Menschen geschlagen und Eigentum geplündert. Die Behörden haben den Zugang zu Apaa für Außenstehende drei Jahre lang blockiert, ein Gesundheitszentrum und einen Markt in dem Gebiet geschlossen und die Bewohner von der Teilnahme an den allgemeinen Wahlen 2021 ausgeschlossen (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Am 13.8.2021 gab Präsident Museveni bekannt, dass er eine Untersuchungskommission zur Untersuchung des Landkonflikts eingesetzt habe, die jedoch bis zum Jahresende 2021 keine Ergebnisse vorlegen konnte (USDOS 12.4.2022).
Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten
Laut ugandischem Strafgesetzbuch kann Geschlechtsverkehr zwischen Personen desselben Geschlechts mit bis zu lebenslanger Haft bestraft werden (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). „Widernatürliche Vergehen“ können mit bis zu sieben Jahren Haft belegt werden. Die Regierung setzt dieses Gesetz gelegentlich durch (USDOS 12.4.2022).
Im August 2021 verweigerte Präsident Museveni seine Zustimmung zum Gesetzentwurf über Sexualdelikte 2021 mit der Begründung, dass dieser überarbeitet werden sollte, um überflüssige Bestimmungen zu beseitigen, die bereits in anderen Gesetzen vorgesehen sind. Das vorgeschlagene Gesetz stellt einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, Sexarbeit und HIV-Übertragung unter Strafe und sieht ein Register für Sexualstraftäter vor, in das Personen aufgenommen werden sollen, die - auch rückwirkend - einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Beziehungen und Sexarbeit beschuldigt wurden (AI 29.3.2022). Am 9.3.2023 wurde im Parlament ein Gesetzentwurf eingebracht, der gleichgeschlechtliche Handlungen sowie abweichende sexuelle und geschlechtliche Identität kriminalisiert. Dabei handelt es sich um eine Überarbeitung des Anti-Homosexualitätsgesetzes aus dem Jahr 2014, das von einem Gericht verworfen worden war. Derzeit sieht das Gesetz lebenslange Haftstrafen für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor. Der aktuelle Entwurf intensiviert die Kriminalisierung von Angehörigen sexueller Minderheiten und sieht bis zu zehnjährige Gefängnisstrafen und hohe Geldstrafen u. a. für gleichgeschlechtliches Verhalten, Personen, die sich als Angehörige sexueller Minderheiten identifizieren, oder die „Förderung von Homosexualität“ vor (BAMF 13.3.2023).
Am 21.3.2023 stimmte das Parlament den Gesetzesentwürfen gegen Homosexuelle und Angehörige anderer sexueller Minderheiten zu und verschärfte diese noch weiter (FAZ 22.3.2023; vgl. Tagesschau 22.3.2022). Auch Personen, die wissentlich homosexuelle Menschen beherbergen, medizinisch versorgen oder ihnen Rechtsbeistand leisten, können mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden (Tagesschau 22.3.2023). Das Gesetz sieht für Homosexuelle, die sich "schwerer" Vergehen schuldig machen, die Todesstrafe vor (Tagesschau 22.3.2023; vgl. FAZ 22.3.2023). Welche Vergehen dies sein sollen, definierten die Parlamentarier nicht (Tagesschau 22.3.2023). Für andere „Verstöße“ drohen Strafen bis zu lebenslanger Haft (FAZ 22.3.2023). Die Todesstrafe war im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthalten und wurde erst während der Debatte im Parlament am 21.3.2023 aufgenommen (Tagesschau 22.3.2023).
Abgesehen von der Einschränkung der Grundrechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit schaffe diese Art der Kriminalisierung von Menschen ein Klima der Angst und fördert Diskriminierung (Kurier 21.3.2023). Schon zuvor war die Toleranz gegenüber sexuellen Minderheiten sehr gering; zudem sehen diese sich ernsthafter Verfolgung und physischer Gefahr ausgesetzt (FH 10.3.2023). Vertreter aus z. B. Kirche und Politik haben sich in jüngerer Vergangenheit negativ über die Gemeinschaft sexueller Minderheiten im Land geäußert. Angriffe auf deren Rechte stiegen zuletzt von 1.527 (2020) auf 1.826 (2021) an (BAMF 30.1.2023). Die Behörden lösen Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten aus, verüben diese selbst oder tolerieren sie (USDOS 12.4.2022).
Im September 2021 gab Cleopatra Kambugu in den sozialen Medien bekannt, dass sie als erste Transfrau einen ugandischen Personalausweis und Reisepass erhalten hat, die ihr weibliches Geschlecht anerkennen (AI 29.3.2022).
Am 3.8.2021 verbot Ugandas Nationales Büro für NGOs die prominente NGO Sexual Minorities Uganda (SMUG) – eine Vertreterin der Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten. Als Grund wurde die Nicht-Registrierung der Organisation angegeben. Der Direktor der SMUG erklärte hingegen, dass die Registrierung mit Hinweis auf den Namen verweigert worden war. Die SMUG hat seit 2004 Aufklärung über Sexualität betrieben und sich für Gesundheitsdienste für sexuelle Minderheiten eingesetzt (HRW 12.1.2023).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Die Bewegungsfreiheit unterliegt weitgehend keinen Beschränkungen. Nur im Zuge der COVID-19-Pandemie hat die Regierung gewaltsam strenge Beschränkungen durchgesetzt. Die letzte Ausgangssperre wurde im Feber 2022 aufgehoben. In der Praxis wird die Mobilität der Bevölkerung jedoch häufig durch wirtschaftliche Hindernisse eingeschränkt. Im Oktober 2022 kündigte Präsident Museveni neue Einschränkungen an, um die Ausbreitung eines Ebola-Ausbruchs einzudämmen (FH 10.3.2023).
IDPs und Flüchtlinge
Infolge des Konflikts in Südsudan erlebt Uganda einen unaufhörlichen Zustrom an Flüchtlingen. Kein anderes Land weist einen höheren Anteil von Flüchtlingen an der Gesamtbevölkerung auf (GIZ 31.12.2021). Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen beim Schutz und bei der Unterstützung von IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen hilfsbedürftigen Personen (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben des Büros des Premierministers und des UNHCR beherbergte Uganda zum Jahresende 2021 1.563.604 Flüchtlinge – die größte Flüchtlingsbevölkerung in Afrika. Darunter befanden sich 953.630 Menschen aus dem Südsudan (61 %) und 452.287 (29 %) aus der Demokratischen Republik Kongo; Menschen aus anderen Ländern, darunter Burundi, Eritrea, Äthiopien, Ruanda, Somalia und Sudan, machten etwa 10 % aus (AI 29.3.2022). Die Gewährleistung von Asyl oder Flüchtlingsstatus ist gegeben und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen erstellt. Die meisten Flüchtlinge genießen Zugang zu Asyl, Bewegungsfreiheit, Aufenthaltsrecht, Recht auf Registrierung und Dokumentation sowie Zugang zu Justiz, Bildung, Gesundheitsversorgung und Beschäftigung (USDOS 12.4.2022).
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kündigte die Regierung Pläne zur Aufnahme von 2.000 Flüchtlingen aus Afghanistan an (AI 29.3.2022).
Grundversorgung und Wirtschaft
Mit einem geschätzten BIP von 37,6 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist Uganda die drittgrößte Volkswirtschaft in der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC). Trotz des hohen Wirtschaftswachstums vor der Pandemie (durchschnittlich 5 % seit 2012) wird der Anstieg des durchschnittlichen Lebensstandards durch ein rasantes Bevölkerungswachstum gebremst. Heute beträgt das BIP/Kopf in Uganda 822 US-Dollar. Im Jahr 2020 schrumpfte das BIP um 2,1 %. Nur der Agrarsektor erwies sich als widerstandsfähig, während die Industrie und der Dienstleistungssektor rund 15 % ihrer Einnahmen einbüßten. Während der Gesundheitskrise engagierte sich die Regierung in Maßnahmen zur Unterstützung der Bevölkerung und der Wirtschaft, wodurch sich das Haushaltsdefizit verschärfte (FD 27.4.2022). Gleichzeitig steht Uganda vor einem Wirtschaftsaufschwung. Für 2023 erwartet die Economist Intelligence Unit noch ein eher mäßiges BIP-Wachstum von etwa 5,6 %. Doch in den Folgejahren dürfte die Dynamik weiter steigen. Wachstumsmotor ist der geplante Beginn der Ölförderung im Albertsee. Negativ auf die Konjunktur wirken sich die stark gestiegenen Preise aus, vor allem für Kraftstoffe und Frachtkosten. Die Regierung versucht mit einer expansiven Ausgabenpolitik die Wirtschaft zu stimulieren, konnte aufgrund der zuletzt stark angestiegenen Staatsschulden aber nicht mehr so freizügig agieren. Aufgrund der guten Konjunkturerwartungen dürfte sich auch das Konsumklima spätestens ab dem Jahr 2024 spürbar verbessern (GTAI 9.11.2022).
Die Steigerungen dürften aufgrund der heftigen Inflation jedoch zunächst geringer ausfallen als das BIP-Wachstum. Insbesondere importierte Konsumgüter sind deutlich teurer geworden. Aber auch die Preise für lokal gefertigte Konsumgüter steigen drastisch, etwa wegen höherer Preise, z. B. für Treibstoff und Dünger. Für Produkte des täglichen Bedarfs wie Seife, Mehl, Zucker und Speiseöl lagen die Preissteigerungen in diesem Jahr bei zum Teil 50 % (GTAI 9.11.2022).
Uganda ist reich an natürlichen Rohstoffen. So verfügt das Land über beträchtliche Kupfer- und Kobalt-Lagerstätten und noch unerschlossene Erdöl- und Erdgasreserven. Auch die Bedingungen für die Landwirtschaft sind gut. Diese Ressourcen sind Ugandas größtes Potenzial. Mehr als 80 % der Beschäftigten arbeiten in der Landwirtschaft. Damit ist sie die wichtigste Einkommensquelle (GIZ 31.12.2021). Ugandas Nahrungsmittelproduktion verfügt über großes Potenzial. Die sehr guten klimatischen Voraussetzungen und Bodenverhältnisse machen Uganda zum Brotkorb Ostafrikas, von hier aus wird in die Nachbarländer Kenia, Südsudan, Ostkongo und Ruanda exportiert. Dominiert wird der Sektor von kleinbäuerlichen Betrieben, denen es oft an Kapital und Know-how über moderne Anbaumethoden fehlt. Eine in vielen Landesteilen mangelhafte Infrastruktur (Straßen, Lager) führt außerdem zu hohen Verlusten nach der Ernte. Angebaut werden in Uganda unter anderem Reis, Mais, Kartoffeln, Erdnüsse, Milchprodukte, Zucker, Fleisch und Ölsaaten. Für den Export werden Kaffee, Tee, Hortikulturen, Tabak und zunehmend auch Kakao produziert (GIZ 2.2022). Die Nahrungsmittelproduktion muss wegen des Bevölkerungswachstums dringend gesteigert werden. Investitionen finden in Uganda im Agrarsektor, der Nahrungsmittelindustrie und auch im formellen Einzelhandel in den Städten (Bau von Einkaufszentren) statt (GTAI 9.11.2022).
Auch Industriebetriebe aus verschiedenen Bereichen haben sich angesiedelt: Dazu zählen vor allem die Konsumgüterindustrie und der Bereich Agro-Processing mit den großen Mühlenbetrieben für Kaffee, Zucker und Getreide sowie der Verarbeitung von Obst und Milch. Der Bausektor macht einen weiteren Großteil des sekundären Sektors aus, inklusive zahlreicher Hersteller von Baustoffen. Der Dienstleistungssektor verändert sich schnell und gerade im Großraum Kampala entstehen viele kleinere Unternehmen, die verschiedene Dienstleistungen für Einzelpersonen, Regierung und Unternehmen anbieten. Ein etwa 10 Mrd. US-Dollar teures Ölprojekt könnte die Wirtschaftsstruktur Ugandas verändern. So könnte sich die Region am Albertsee um die Stadt Hoima aufgrund von Ölförderung und Ansiedlung zahlreicher Unternehmen zu einem neuen Wirtschaftszentrum entwickeln. Ein neuer internationaler Flughafen wird dort im Vorgriff auf das Ölprojekt bereits gebaut (GIZ 2.2022).
Uganda strebt an, durch die Ausbeutung der 2006 entdeckten Vorkommen im Albertsee zu einem Öl produzierenden Land zu werden. Es könnten fast 1,7 Milliarden Barrel gefördert werden, wobei die Produktionsrate bis zu 230.000 Barrel pro Tag betragen könnte. Die Regierung hofft, dass die Ölproduktion 2025 beginnt (FD 27.4.2022).
Zwischen Oktober und Dezember 2022 verteilte World Vision Uganda 1.340.247 US-Dollar in Form von Bargeld und Gutscheinen an fast 27.000 Menschen. Diese vom World Food Programm finanzierte Bargeldhilfe ist eine wichtige Sozialschutzmaßnahme, die dabei helfen soll, Lebensmittel und andere notwendige Haushaltswaren zu kaufen, und die Grundbedürfnisse der Familien decken zu können (WVI 31.1.2023). Angesichts der hohen Preise und des unterdurchschnittlichen Einkommens aus typischen Tätigkeiten haben viele arme Haushalte weiterhin Mühe, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen (WVI 8.2.2023).
Medizinische Versorgung
Die Verpflichtung des Staates, landesweit kostenlose und qualitativ hochwertige Gesundheitsdienste bereitzustellen, steht im Widerspruch zur Realität vor Ort (BS 23.2.2023). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und kann technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch sein (AA 13.3.2023). Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 13.3.2023). Insbesondere in ländlichen Gebieten fehlt es oft an qualifiziertem Personal, Ausrüstung und Medikamenten in Krankenhäusern und Gesundheitszentren – es wird häufig auf kirchliche Kliniken, private Praktiker oder traditionelle Kräuterkundige zurückgegriffen (BS 23.2.2023).
Infolge der COVID-19-Pandemie und der Lockdown-Maßnahmen im Jahr 2020 hatten die auf die kostenlosen Gesundheitsprogramme der Regierung angewiesenen Armen weniger Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Hier verzeichnete Uganda einen Anstieg an Todesfällen durch vermeidbare Krankheiten, Geburten und andere gesundheitliche Notfälle (BS 23.2.2022).
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "World Report 2026: Uganda" von Human Rights Watch vom 04.02.2026 wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens des erkennenden Richters):
Ereignisse im Jahr 2025
Die Menschenrechtssituation in Uganda bleibt repressiv: Die Regierung geht weiterhin gewaltsam gegen die politische Opposition, Journalistinnen und Journalisten sowie Demonstrierende vor und schränkt die Meinungsfreiheit ein.
Die Regierung nahm außerdem wieder Gerichtsverfahren gegen Zivilpersonen vor Militärtribunalen auf. Umweltaktivisten, die sich gegen die East African Crude Oil Pipeline (EACOP) stellen, wurden festgenommen und teilweise über längere Zeit in Haft gehalten. Die Behörden leiteten Strafverfahren gegen städtische Beamte von Kampala wegen des Einsturzes der Kiteezi-Mülldeponie ein – ein seltener Fall, in dem Verantwortliche für Umweltvernachlässigung zur Rechenschaft gezogen werden.
LGBT-Personen sind weiterhin stark gefährdet durch das Anti-Homosexualitätsgesetz von 2023, das willkürliche Festnahmen, Erpressung und Misshandlungen begünstigt.
Die staatliche Überwachung wurde weiter deutlich ausgeweitet.
Uganda erklärte sich außerdem bereit, Bürger anderer Länder aufzunehmen, die aus den Vereinigten Staaten abgeschoben werden. Damit gehört es zu mindestens fünf afrikanischen Staaten, die eine solche Vereinbarung getroffen haben.
Meinungs- und Versammlungsfreiheit
Die ugandischen Behörden gehen weiterhin hart gegen freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlungen vor, indem sie politische Gegner und deren Unterstützer sowie Kritiker von Regierungsvertretern festnehmen und anklagen.
Am 5. August verurteilte ein Gericht den Universitätsstudenten Elson Tumwine zu zwei Monaten Gefängnis nach dem Computer Misuse Act wegen eines TikTok-Videos, in dem er den Präsidenten Yoweri Museveni und die Parlamentspräsidentin Anita Among kritisierte. Medien berichteten, dass Tumwine am 8. Juni in Hoima im Westen Ugandas verschwunden war und Mitte Juli auf einer Polizeistation in Entebbe, etwa 230 Kilometer entfernt, gefunden wurde. Ähnlich verhängte ein Gericht am 29. August gegen Juma Musuuza eine zwölfmonatige Haftstrafe wegen Hassrede und der Verbreitung „böswilliger Informationen“ über Museveni, Among und Musevenis Sohn Muhoozi Kainerugaba, ebenfalls auf TikTok.
Sicherheitskräfte verhafteten und misshandelten Unterstützer der Opposition sowie Journalisten, die über die Parlamentskampagne des Oppositionskandidaten Elias Luyimbazi Nalukoola berichteten. Am 26. Februar schlugen und verhafteten vermummte Sicherheitsbeamte Nalukoola zusammen mit seinen Anhängern, nachdem die Wahlkommission seine Kandidatur für die Nachwahl im Wahlkreis Kawempe North am 13. März bestätigt hatte. Noch am selben Tag wurde er ohne Anklage freigelassen.
Auch Journalisten, die über den Vorfall berichteten, wurden angegriffen. Medien zufolge schlugen zwei Beamte der Joint Anti-Terrorism Taskforce (JATT) den Journalisten Ibrahim Miracle wiederholt mit einem Schlagstock ins Gesicht, wodurch er auf einem Auge beinahe sein Sehvermögen verlor. Am selben Tag griffen Sicherheitskräfte außerdem vier weitere Reporter von NBS TV und NTV Uganda an und feuerten scharfe Munition in ihre Richtung.
Am 3. März schlugen JATT-Beamte Unterstützer Nalukoolas, setzten scharfe Munition und Tränengas ein und nahmen 22 Personen fest, als diese versuchten, das Parteihauptquartier für eine Wahlkampfveranstaltung zu verlassen. Die Behörden klagten die 22 wegen „öffentlicher Ruhestörung“, Verkehrsbehinderung und vorsätzlicher Sachbeschädigung an, bevor sie am 7. März gegen Kaution freigelassen wurden.
Während des Wahlkampfs verschärften sich die Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Am 12. März setzte die ugandische Medienaufsichtsbehörde Uganda Communications Commission den Radiosender Pearl FM aus, nachdem dieser über Vorwürfe der Wahlmanipulation bei der Nachwahl in Kawempe North berichtet hatte. Die Behörde erklärte, der Sender habe „unbelegte Aussagen ausgestrahlt, die sensationsheischend, alarmistisch und geeignet seien, Gewalt anzustacheln“. Berichten zufolge schlugen Angehörige der Streitkräfte am 13. März mindestens 18 Journalisten schwer, die über die Nachwahl berichteten. Das Militär kündigte in einer Pressemitteilung an, diese Vorwürfe zu untersuchen, doch über Fortschritte dieser Untersuchung sind keine öffentlichen Informationen verfügbar.
Militärgerichtsverfahren gegen Zivilpersonen
Die Behörden haben Militärgerichte gegen politische Gegner von Präsident Yoweri Museveni eingesetzt, darunter den ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Kizza Besigye, der im November 2024 angeklagt wurde, angeblich Waffen und Munition im Besitz gehabt zu haben, die dem Militär gehören. Mindestens 44 weitere Zivilpersonen – überwiegend Unterstützer der Opposition, die rund um die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen von 2021 festgenommen wurden – sind infolge solcher Militärgerichtsverfahren inhaftiert worden.
Dasselbe Militärgericht verurteilte Besigyes Anwalt Eron Kiiza am 7. Januar zu neun Monaten Gefängnis wegen „Missachtung des Gerichts“. Kiiza hatte das Militär öffentlich kritisiert und wurde ohne ein faires Verfahren und ohne rechtliche Vertretung verurteilt und bestraft. Der High Court ließ Kiiza im April gegen Kaution frei, während seine Berufung gegen das Urteil des Militärgerichts anhängig ist.
Am 31. Januar untersagte der Supreme Court of Uganda Militärprozesse gegen Zivilpersonen und erklärte sie für verfassungswidrig. Nach diesem Urteil wurde Besigyes Fall an die ordentlichen Gerichte übergeben. Er befindet sich weiterhin in Haft und wartet auf seinen Prozess.
Im Juni unterzeichnete Präsident Museveni das Gesetz Uganda Peoples’ Defence Forces (Amendment) Act, das Militärtribunalen erlaubt, Zivilpersonen vor Gericht zu stellen, und das Militärjustizsystem Ugandas umfassend reformiert.
Umwelt und Menschenrechte
Sicherheitskräfte haben Studierende und junge Menschen festgenommen, die Bedenken hinsichtlich der East African Crude Oil Pipeline (EACOP) und anderer Projekte im Bereich fossiler Brennstoffe geäußert haben.
Am 2. April nahm die Polizei in Kampala neun Jugendaktivisten fest, nachdem sie gegen Banken protestiert hatten, die das Projekt unterstützen. Am 23. April wurden erneut 11 Personen festgenommen, als sie versuchten, einen Brief an die Kenya Commercial Bank (KCB) zu übergeben, in dem sie gegen die Pipeline protestierten. Sie wurden im Luzira Maximum Security Prison inhaftiert und erst am 22. Juli gegen Auflagen freigelassen, während ihr Gerichtsverfahren noch aussteht. Im August nahm die Polizei außerdem 12 weitere Personen während eines ähnlichen Protests fest.
Am 3. Juli verwies ein Magistratsgericht Dorothy Kisaka, die Direktorin der Kampala Capital City Authority (KCCA), sowie ihren Stellvertreter David Luyimbazi an den High Court of Uganda, damit sie sich dort wegen fahrlässiger Tötung verantworten müssen. Hintergrund ist ein Erdrutsch auf der Kiteezi Landfill am 10. August 2024. Der Erdrutsch am Stadtrand von Kampala tötete 35 Menschen und verletzte 23 weitere, zerstörte Häuser und vertrieb Hunderte von Bewohnern. Laut Staatsanwaltschaft wussten Kisaka und Luyimbazi bereits mehr als vier Monate vor dem Einsturz von den unmittelbaren Risiken der Mülldeponie.
Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität
Seit Inkrafttreten des Anti-Homosexuality Act im Jahr 2023 haben staatliche Behörden weit verbreitete Diskriminierung und Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle und transgeschlechtliche (LGBT-)Personen sowie gegen ihre Familien und Unterstützer ausgeübt.
Das Strafgesetzbuch Ugandas stellt „fleischlichen Verkehr“ zwischen Personen desselben Geschlechts unter Strafe und sieht dafür Haftstrafen von bis zu lebenslanger Gefängnisstrafe vor.
Rechte von Menschen mit Behinderungen
Beschäftigte im Gesundheitswesen in einigen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Uganda wenden weiterhin Isolationsmaßnahmen und Fixierungen bei Menschen mit psychosozialen Behinderungen an. Das Mental Health Act, das die Isolierung in psychiatrischen Einrichtungen legalisiert, ist weiterhin in Kraft.
Eine Anhörung in einem Gerichtsverfahren, die für März 2025 angesetzt war und den Einsatz von Isolationsräumen für Menschen mit psychosozialen Behinderungen anfechtet, wurde verschoben. Die Berufung wurde vom Aktivisten für Reformen im Bereich der psychischen Gesundheitsversorgung Benon Kabale sowie vom Centre for Human Rights and Development (CEHURD) eingebracht. Sie hatten die Regierung bereits 2015 wegen der Nutzung von Isolationsräumen verklagt. Der High Court of Uganda entschied 2018 gegen Kabale und wies seine Aussage aufgrund seiner Vorgeschichte mit psychischen Erkrankungen zurück.
Rechenschaftspflicht für schwere Verbrechen
Im September führte der International Criminal Court eine Vorverhandlung gegen Joseph Kony, den Anführer der Rebellenorganisation Lord’s Resistance Army (LRA), in Abwesenheit durch. Kony wird vorgeworfen, zwischen 2002 und 2005 im Norden von Uganda Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben. Er befindet sich weiterhin auf der Flucht.
Staatliche Überwachung
Die Regierung von Uganda hat ihre Überwachungskapazitäten weiter ausgebaut, unter anderem durch die Installation von Videoüberwachungstechnologie zur Beobachtung öffentlicher Räume. Zudem sammelt und speichert die Regierung umfangreiche persönliche Daten von Bürgerinnen und Bürgern, darunter Namen, Unterschriften, Fotos und Fingerabdrücke. Ugandische Gesetze erlauben die Erhebung personenbezogener Daten sowie das Abfangen von Kommunikation durch den Staat unter dem Vorwand der „nationalen Sicherheit“.
Am 6. Januar führte die Regierung außerdem digitale Nummernschilder für private Fahrzeuge ein, die angeblich eine Echtzeit-Ortung von Fahrzeugen ermöglichen sollen – offiziell mit dem Ziel, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und Kriminalität zu verhindern.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Uganda.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in die hg. Akten zu den Zl.en XXXX sowie XXXX , bezüglich des Asylaberkennungsverfahrens bzw. Asylfolgeverfahrens des ugandischen Staatsangehörigen XXXX (IFA-Zl. XXXX ), mit welchem der Beschwerdeführer vorgeblich eine gleichgeschlechtliche Beziehung in Österreich geführt hatte.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.03.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertretung.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer behauptete im Verfahren, sein ugandischer Reisepass sei ihm nach seiner Ankunft in Österreich gestohlen worden und legte er im gegebenen Zusammenhang eine Verlustmeldung des Stadtmagistrats XXXX vom 13.09.2024 vor (AS 49), jedoch steht seine Identität aufgrund der Vorlage seines Reisepasses bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba im Zuge seiner Visumsbeantragung und den entsprechenden im Akt einliegenden Visumsunterlagen (AS 9ff sowie 55ff; insbesondere Kopien von Reisepass und Visum auf AS 291ff) mit ausreichender Sicherheit fest. Auf dem Inhalt dieser Visumsunterlagen basieren auch die getroffenen Feststellungen bezüglich der Visumsbeantragung des Beschwerdeführers sowie seiner Einreise nach Österreich.
Die Feststellungen bezüglich seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession und seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister.
Dass er weder in Österreich noch in der Europäischen Union über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, gab er ebenso gleichlautend im Verfahren an und bestätigte er zuletzt in der Verhandlung, derzeit auch keine Beziehung oder Lebensgemeinschaft zu führen (Protokoll S. 12 f).
Die seitens des Beschwerdeführers besuchten Kurse wurden durch Vorlage entsprechender Teilnahmebestätigungen (AS 355 ff, OZ 6) bescheinigt, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Verhandlung einen persönlichen Eindruck davon verschaffen konnte, dass er sich rudimentär auf Deutsch verständigen kann. Seine Remunerantentätigkeiten für die Caritas wurden ebenso durch entsprechende Bestätigungsschreiben belegt (AS 351 ff, OZ 6), überdies wurde der Beschwerde auch ein Zeitungsbericht angeschlossen, welcher u.a. auf seine Tätigkeit in einer Pflegeeinrichtung Bezug nimmt (AS 496 ff). Dass der Beschwerdeführer in Kontakt zum Verein Queer Base steht, ergibt sich neben seinen diesbezüglichen Angaben auch aus mehreren Eingaben dieses Vereins im Verfahren, wobei der Beschwerdeführer zuletzt in der Verhandlung bestätigte, bislang an keinen Veranstaltungen dieses Vereins teilgenommen zu haben (Protokoll S. 12).
Dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, konnte aufgrund einer Abfrage im AJ-WEB festgestellt werden. Dass er seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung bestreitet, konnte aufgrund eines Speicherauszuges aus dem Betreuungsinformationssystem festgestellt werden.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
2.2. Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer begründete seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit seiner angeblichen Homosexualität. Diese sei in Uganda strafbar und sei er auch – Jahre vor seiner Ausreise im Jahr 2024 – einmal von Privatpersonen in einem angemieteten Haus und einmal von Polizeikräften in einer Bar attackiert worden. Weitere Fluchtgründe brachte er nicht vor.
Entscheidungsträger müssen nach den SOGI-Richtlinien des UNHCR vom 23.10.2012 eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen (vgl. VwGH 05.09.2024, Ra 2023/18/0463, mwN).
Das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Uganda asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität drohe, stellt sich für den erkennenden Richter aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung sowie einer Gesamtschau des Akteninhaltes als nicht glaubhaft dar. Dies aufgrund folgender Erwägungen:
Zwar brachte der Beschwerdeführer vor dem BFA sowie dem Bundesverwaltungsgericht eine in den Eckpunkten weitgehend gleichbleibende Rahmengeschichte vor, jedoch ließen seine über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgehenden Darlegungen jener Ereignisse, die ihn veranlasst haben sollen, sein Heimatland zu verlassen, jeglichen Detailreichtum und auch jegliche Emotionen vermissen, die Erzählungen über tatsächlich Erlebtes innewohnen. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte wäre zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden und der Betroffene unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichtet. Die Erzählungen des Beschwerdeführers beschränkten sich indessen auf eine allgemein gehaltene Rahmenerzählung, welche nicht dazu geeignet ist, seinen Schilderungen in Zusammenhang mit von ihm erfahrenen Übergriffen Glaubhaftigkeit zu verleihen. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss, während die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen wird (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0291, mwN), wurden seine Schilderungen letztlich nicht einmal im Ansatz gerecht.
Darüber hinaus ließen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen diverse Ungereimtheiten erkennen. Vor dem BFA hatte er bezüglich des Vorfalls „2016 bzw. 2017“ noch mit keinem Wort erwähnt, dass er und sein Partner von den Angreifern aus dem Haus auf die Straße geschleppt worden seien und die Angreifer dort nach der Polizei gerufen hätten, wie er es in der Verhandlung behauptete (Protokoll S. 8). Wie ihm an besagtem Tag die Flucht gelungen sei, vermochte er weder vor dem BFA (vgl. AS 329: „Ich konnte aber entkommen“; „Ich lief weg“) noch in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll S. 8: „Irgendwie gelang es mir, zu fliehen“) auch nur ansatzweise substantiiert oder schlüssig darzulegen. Während der Beschwerdeführer vor dem BFA zudem behauptete, sich nach seiner Flucht in einem Busch versteckt zu haben und ihn in der Folge lediglich das erste Fahrzeug, welches er angehalten habe, nicht mitnehmen habe wollen, dann jedoch eine andere Person gekommen sei, die ihn in seinem LKW mitgenommen habe (AS 329), was insinuiert, dass er lediglich zwei Autos angehalten habe, gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass ihn „keiner mitnehmen“ habe wollen, aus Sorge, dass sie nicht durch die Straßensperren kommen würden (Protokoll S. 8), was eher darauf schließen ließe, dass der Beschwerdeführer mehrere Autos angehalten haben müsste, ehe er eine Mitfahrgelegenheit gefunden habe.
Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Beziehung zu seinem Partner „ XXXX “ wiesen diverse Unplausibilitäten auf. Sofern er angab, dass XXXX aus Kampala gewesen sei und der Beschwerdeführer deshalb überhaupt keine Sorge gehabt habe, „dass irgendetwas zu meinem Heimatdorf durchdringen könnte“ (Protokoll S. 7), erscheint der ursprüngliche Heimatort des Partners im Hinblick auf etwaige Diskretionsgründe eher unerheblich, sofern man bedenkt, dass der Beschwerdeführer zugleich behauptete, XXXX habe ihn jedes Wochenende in seinem Heimatdorf besucht und hätten sie im Anschluss daran das Wochenende gemeinsam mit einem anderen homosexuellen Paar in einem Mietshaus in unmittelbarer Nähe zu seinem Heimatdorf verbracht (Protokoll S. 8; Anm.: XXXX liegt laut Google Maps ca. 7 km von XXXX entfernt). Nicht zuletzt führte der Beschwerdeführer bereits vor dem BFA explizit ins Treffen, dass der Vorfall im Jahr 2016 bzw. 2017 in der Nähe, wo seine Familie wohne, stattgefunden habe und diese erst infolge dessen von seiner Homsexualität erfahren hätte (Protokoll S. 337). Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine angeblich drei Jahre andauernde Beziehung zu XXXX an sich blieben vollkommen vage und oberflächlich (Protokoll S. 7) und konnte er letztlich nicht einmal die Namen der beiden anderen Homosexuellen benennen, mit denen sie sich vorgeblich über Jahre hinweg ein Mietshaus geteilt hätten (Protokoll S. 8).
Erst als der Beschwerdeführer in der Verhandlung mit dem Vorhalt konfrontiert wurde, dass in dem von ihm als Beweismittel vorgelegten Zeitungsbericht der XXXX XXXX vom 29.12.2025 steht, dass ihn seine Eltern bereits im Alter von 13 Jahren aufgrund seiner Homosexualität verstoßen hätten (AS 497), was in diametralem Widerspruch zu seinen Aussagen vor dem BFA steht, wonach seine Familie erst infolge des Übergriffs im Jahr 2016 bzw. 2017, wo er bereits ca. 24 Jahre alt gewesen sei, von seiner Homosexualität erfahren habe (AS 337), gab er rechtfertigend an, dass ihn seine Eltern bereits in seiner Kindheit gedemütigt und ihm einen homosexuellen Habitus unterstellt hätten (Protokoll S. 7). Dies mutet inkongruent zu seinen Angaben vor dem BFA an, wo er – gefragt zu den Reaktionen seiner Familie nach dem Übergriff im Mietshaus – etwa zu Protokoll gab, dass seine Mutter gefragt habe, wie er so etwas tun könne, sie seien schließlich Christen, wie er homosexuell sein könne und dass er Schande auf die Familie bringe (AS 337). Aus diesen Schilderungen ließe sich nicht schließen, dass seine Familie bereits in der Vergangenheit einen Verdacht im Hinblick auf seine homosexuelle Orientierung gehegt oder ihm derartiges unterstellt hätte, sondern vielmehr, dass diese von einer derartigen Erkenntnis überrascht worden sei. Sofern die Rechtsvertretung in einer Verhandlungspause noch Kontakt zu der den Artikel in der XXXX XXXX verfassenden Journalistin aufnahm und diese in der Folge während der Verhandlung noch ein E-Mail einreichte, in welchem im Indikativ wie eine Tatsachenfeststellung ausgeführt wird, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern seit seiner Pubertät zerrüttet gewesen sei, weil er sich nicht wie die anderen Buben verhalten habe und er dann mit 24 endgültig wegen seiner sexuellen Orientierung aus dem Elternhaus verwiesen worden sei (OZ 8), so kann dies als reines Gefälligkeitsschreiben ohne jegliche Beweiskraft verworfen werden, zumal diese Ausführungen ausschließlich auf den seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertretung gegenüber besagter Journalistin zuvor getätigten Angaben beruhen können, ohne dass diese selbst irgendwelche unmittelbaren Wahrnehmungen zur persönlichen Historie des Beschwerdeführers in Uganda hätte oder haben könnte.
Auch den zweiten Vorfall, wo angeblich Polizisten im Jahr 2020 in einer Bar, die ein Treffpunkt für Homosexuelle gewesen sei, wahllos auf die Besucher eingeprügelt hätten, schilderte der Beschwerdeführer in Form einer vollkommen vagen und oberflächlichen Rahmengeschichte. Vor dem BFA hatte er zudem im gegebenen Zusammenhang noch behauptet, es sei ihm bei besagtem Vorfall gelungen, „durch die Masse zu flüchten“ (AS 333), während er in der Verhandlung schilderte, dass es ihm gelungen sei, „auf den Balkon zu gelangen und über die Dächer zu flüchten“ (Protokoll S. 10). Dass der Beschwerdeführer eine außergewöhnlich anmutende Flucht „über die Dächer“ vor dem BFA vollkommen unerwähnt gelassen hätte, mutet ebenfalls nicht nachvollziehbar an und spricht für ein Gedankenkonstrukt.
Vollkommen unplausibel erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer einerseits behauptete, nach diesem Polizeieinsatz „immer mit Angst gelebt“ zu haben und sich etwa gar nicht getraut habe, in einem Supermarkt oder in einem Hotel zu arbeiten, weil Leute ihn sehen und erkennen hätten können (Protokoll S. 11), zugleich jedoch wiederum angab, dass letzte Jahr seiner Ausreise im Vertrieb eines Solartechnologie-Start-Ups gearbeitet zu haben und seine Tätigkeit dahingehend beschrieb, dass er an öffentlichen Märkten Kundenakquise betrieben habe (AS 327), was zwangsläufig bedeutet, dass er hierfür in der Öffentlichkeit mit zahlreichen Personen in Kontakt treten musste. In einem im Akt einliegenden Schreiben des Unternehmens, welches der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Visums-Beantragung vorgelegt hatte, wird er als „Chief Marketing Officer“ der Firma bezeichnet (AS 277), was nicht auf eine Funktion schließen lässt, die er aus Angst, dass ihn Leute sehen und erkennen hätten können, im Verborgenen ausübte.
Der Beschwerdeführer verfügte – vor dem BFA befragt – auch über keinerlei Wissen über die queere Szene in Uganda. Weder kannte er den bekannten ugandischen LGBTQ-Aktivisten Dr. Frank Mugisha noch dessen NGO „SMUG“ („Sexual Minorities Uganda“) (AS 341).
Ebenso wenig kommt den seitens des Beschwerdeführers im Verfahren vorgewiesenen Narben maßgebliche Beweiskraft im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen zu, da die Existenz von Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen bzw. im Zuge welcher Ereignisse ein Asylwerber die Verletzungen erlitten haben mag (vgl. VwGH 03.03.2025, Ra 2025/18/0035, mwN). Selbiges gilt für einen vorgelegten Zahnarztüberweisungsschein vom Oktober 2025, wo schlichtweg als Diagnose seitens der überweisenden Allgemeinmedizinerin – offenkundig basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers - handschriftlich „lockere Zähne nach Misshandlung“ eingefügt wurde (AS 383), wenngleich der letzte seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Übergriff auf seine Person in Uganda bereits damals schon mindestens etwa fünf Jahre zurückgelegen wäre.
Den seitens des Beschwerdeführers vor dem BFA als Beweismittel vorgelegten Tinder-Chatverläufen mit Männern kann in Anbetracht ihrer willkürlichen Erstellbarkeit ebenfalls keinerlei maßgebliche Beweiskraft zugebilligt werden. Bemerkenswert erscheint im gegebenen Zusammenhang zudem, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA am 19.08.2025 noch angab Tinder (AS 341) und vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum die App Badoo (Protokoll S. 12) zu benutzen, während in einer Eingabe seiner Rechtsvertretung Caritas vom 09.09.2025 wiederum ausgeführt wird, der Beschwerdeführer distanziere sich von der Nutzung von Dating-Apps, da ihm der „natürliche“ Kontakt mehr zusage (AS 387).
Auf die konkrete Frage in der Verhandlung, wie er denn seine Homosexualität nun in Österreich auslebe, antwortete der Beschwerdeführer wiederum nur vollkommen allgemein gehalten und vage: „Es ist gut. Ich bin frei. Ich kann hier in Freiheit leben und muss mir keine Sorgen machen, dass mich jemand schlägt oder verfolgt.“ (Protokoll S. 12).
Bemerkenswert ist insbesondere auch die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren zunächst behauptete homosexuelle Beziehung zu Herrn XXXX (sofern der Beschwerdeführer sowohl in Bezug auf diesen als auch auf XXXX im Verfahren von seinen „Verlobten“ sprach, ist auf die Ausführungen seiner zweiten Rechtsvertretung Queer Base in der Stellungnahme vom 09.09.2025 auf AS 376 zu verweisen, wonach er dadurch sinngemäß einen Lebenspartner und nicht einen Verlobten im technischen Sinne meint), wobei er auch der Beschwerde ein Foto neben diesem – beide in Badehosen an einem Gewässer stehend - angeschlossen hatte (AS 490). Diese Beziehung sei laut Aussage des Beschwerdeführers mittlerweile – wie er in der Verhandlung bestätigte - nicht mehr aufrecht (Protokoll S. 12). Sofern in der Stellungnahme von Queer Base ausgeführt wird, dass Herr XXXX in der „Community bekannt“ sei, „aber eine problematische Vergangenheit“ habe und dessen Beziehung mit dem Beschwerdeführer daher weder geeignet sei, einen großen Beitrag zur Sachverhaltsermittlung darzustellen, noch, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen (AS 375), ist festzuhalten, dass sich der ugandische Staatsbürger XXXX (IFA-Zl. XXXX ) seit dem Jahr 2010 in Österreich aufhält und diesem zunächst mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom Oktober 2011 Asyl zuerkannt worden war, nachdem dieser behauptet hatte, aufgrund seiner angeblichen Homosexualität in Uganda verfolgt zu werden. Nachdem Herr XXXX im Oktober 2017 aufgrund von Gewaltkriminalität zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war wurde ihm im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2019, Zl. XXXX rechtskräftig der Schutzstatus aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Uganda festgestellt. Im Aberkennungserfahren war festgestellt worden, dass Herr XXXX nicht (mehr) homosexuell ist, da zahlreiche aktenkundige Beziehungen von ihm zu Frauen zutage getreten waren und er zwischenzeitig auch Vater einer 2014 in Österreich geborenen Tochter geworden war. Sein Rechtfertigungsversuch, wonach er bisexuell sei, wurde als unglaubhafte Schutzbehauptung verworfen, zumal er keinen einzigen männlichen Ex-Freund namhaft machen konnte und noch im Jahr 2010 – bei seinem ersten Asylverfahren – ausdrücklich erklärt hatte, sich nicht zu Frauen hingezogen zu fühlen. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2019, Zl. XXXX zurückgewiesen. Herr XXXX kam seiner Ausreiseverpflichtung allerdings weiterhin nicht nach und stellte im Oktober 2020 aus dem Stande der Strafhaft noch einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, nunmehr bisexuell zu sein. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2021, Zl. XXXX XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und seiner behaupteten Bisexualität ein glaubhafter Kern versagt. Bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt hält sich Herr XXXX unrechtmäßig in Österreich auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
In Ansehung der persönlichen Historie von Herrn XXXX in Österreich – den der Beschwerdeführer angeblich nach seiner Einreise zufällig am Bahnhof XXXX kennengelernt haben will – liegt unweigerlich der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer Herrn XXXX entweder bereits aus Uganda kannte oder diesen allenfalls tatsächlich erst nach seiner Einreise in Österreich kennengelernt haben mag und Herr XXXX – welcher sich nunmehr immerhin bereits seit 2010 im Bundesgebiet aufhält und offenkundig nicht außer Landes gebracht werden kann – dem Beschwerdeführer als seinem ugandischen Landsmann nahelegte, er solle doch - sofern er an einem weiteren Aufenthalt in Österreich interessiert sei - unter der Behauptung, homosexuell zu sein, einen Asylantrag stellen. Evident ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, dass dieser seine wirtschaftliche Situation in Uganda als unbefriedigend empfand (vgl. etwa AS 331: „Dann fing ich an, an verschiedenen Orten Kundenakquise zu betreiben, ich war vielleicht die einzige Person, die diese Arbeit für das Geld machen würde. Dort arbeitete ich, man hat mich nicht gut bezahlt.“). Infolge dessen erscheint es auch naheliegend, dass er die Gelegenheit ergriff, nach seiner zunächst legalen Einreise mit einem Visum aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Uganda in einem mitteleuropäischen Staat wie Österreich um Asyl anzusuchen, in der Hoffnung, in der Folge seine wirtschaftliche Situation verbessern zu können.
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der SOGI-Guidelines des UNHCR vom 23.10.2012 nicht verkennt, dass gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden im Hinblick auf einen derart höchstpersönlichen Lebensbereich wie die eigene Sexualität durchaus zu erwarten und nicht unüblich sind, so ist es dem Beschwerdeführer aufgrund einer Gesamtschau aus all den zuvor dargelegten Umständen gegenständlich nicht gelungen, seine homosexuelle Orientierung als solche und somit auch keine damit einhergehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in Uganda glaubhaft zu machen.
In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich einer sonstigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers an. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in Uganda eine umfassende Schulbildung durchlaufen und vielseitige Berufserfahrungen gesammelt. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht erneut in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Selbst, wenn der Beschwerdeführer keine familiäre Unterstützung erhalten würde, ist davon auszugehen, dass er sich als erwerbsfähiger, junger Mann ohne Sorgepflichten aus Eigenem versorgen können wird und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Ganz allgemein besteht in Uganda derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar wird nicht verkannt, dass in den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo und dem Südsudan Unruhen bestehen und die Kriminalitätsrate in Uganda generell hoch ist, jedoch hat sich die innenpolitische Lage nach den Wahlen 2021 wieder beruhigt und ist ausweislich der Länderberichte insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers in Zentraluganda von einer weitgehend stabilen Sicherheitslage auszugehen (vgl. Punkt II.1.3.).
Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung seiner Person sprächen. Er ist in Uganda nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt.
Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in Uganda keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).
Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat Uganda keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK – was in Uganda aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Uganda leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt kein stichhaltiger Grund dafür vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.
Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.
Ein landesweiter bewaffneter Konflikt besteht in Uganda ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Uganda alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatregion in Zentraluganda tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. Punkt II.2.2.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Uganda und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Uganda (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jede Person im Falle einer Rückkehr nach Uganda mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Uganda die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Uganda möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Uganda nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.
Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich etwa eineinhalb Jahre andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich jedenfalls nicht maßgeblich aufzuwerten.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er seither nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich diverse Kure besucht und seit Jänner 2025 regelmäßig Remunerantentätigkeiten für die Caritas geleistet hat, wobei er insbesondere freitags stundenweise in einer Pflegeeinrichtung aushilft. Überdies hat er in einem Fitnessstudio Bekanntschaften geschlossen und steht in Kontakt zum Verein Queer Base, hat jedoch bislang an keinen Veranstaltungen dieses Vereins teilgenommen. In einer Gesamtschau kann kann seine Integration vor dem Hintergrund seines etwa eineinhalb Jahre andauernden Inlandsaufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur jedoch keinesfalls als "außergewöhnlich" beurteilt werden. Insbesondere ging er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, ist er nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet er seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung. Auch kann er sich lediglich rudimentär auf Deutsch verständigen. Zudem wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN).
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Uganda eine umfassende Schulbildung absolviert und vielseitige Berufserfahrungen gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ugandischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seiner Heimatregion über familiäre Anknüpfungspunkte. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine umfassende Schulbildung und vielseitige Berufserfahrungen in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda zulässig ist.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wendet und war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise