Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des I K in W, vertreten durch Mag. Heimo Lindner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 35b, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2024, L525 2299346 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 15. Juni 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, als Alevit in seinem Herkunftsstaat diskriminiert und verfolgt zu werden.
2 Mit Bescheid vom 25. Juli 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 In seiner Begründung ging das BVwG davon aus, dass dem Revisionswerber im Fall der Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung drohe. Auch könne der Revisionswerber in der Türkei seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation zu geraten.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, das BVwG habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden, und ein Abgleich des Vorbringens mit den einschlägigen und aktuellen Länderberichten sei unterblieben. Soweit die Verwaltungsbehörde und das BVwG die geschilderte Verfolgung in der Beweiswürdigung als nicht plausibel qualifiziert hätten, sei zu entgegnen, dass der Revisionswerber angegeben habe, er sei bei einem „körperlichen Angriff von Polizisten geschlagen“ worden und von diesem Vorfall sei auch eine Narbe an seiner Hüfte verblieben. Mit diesem objektiven Beweis habe sich die Verwaltungsbehörde in keiner Weise auseinandergesetzt.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das BVwG im Asylverfahren von einer Verhandlung absehen kann (§ 21 Abs. 7 BFA VG), in seiner ständigen Rechtsprechung näher präzisiert (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Dass das BVwG von diesen rechtlichen Leitlinien fallbezogen abgewichen wäre, vermag die Revision nicht darzutun. Entgegen dem bloß pauschalen Zulässigkeitsvorbringen der Revision hat das BVwG (in Übereinstimmung mit dem BFA) aktuelle Länderfeststellungen zur Lage der Aleviten in der Türkei getroffen und das Vorbringen des Revisionswerbers vor diesem Hintergrund gewürdigt. Wenn die Revision hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens eine Narbe des Revisionswerbers ins Treffen führt, ist darauf zu verweisen, dass die Existenz von Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. z.B. VwGH 19.10.2020, Ra 2020/01/0362, mwN; vgl. ergänzend dazu, dass ein medizinisches Gutachten zwar geeignet sein kann, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen, jedoch nicht zur Aufklärung der Frage, im Zuge welcher Ereignisse ein Asylwerber die Verletzungen erlitten haben mag, VwGH 18.9.2024, Ra 2024/18/0451, mwN).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. März 2025