Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision des J N, vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2026, I425 2336751-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Uganda, stellte nach rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet mittels eines in der Zeit von 2. September 2024 bis 21. September 2024 für einen Aufenthalt von fünf Tagen berechtigenden Visums C am 9. September 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den er damit begründete, ihm drohe wegen seiner homosexuellen Orientierung in seinem Herkunftsstaat asylrechtlich relevante Verfolgung.
2 Mit Bescheid vom 16. Jänner 2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Uganda zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundeverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Das Bundesverwaltungsgericht führte im angefochtenen Erkenntnis-soweit für die vorliegende Revision maßgeblich-aus, der Revisionswerber habe seine behauptete homosexuelle Orientierung nicht glaubhaft machen können. Daher bestehe auch keine Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Revisionswerbers in Uganda.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass er seine homosexuelle Orientierung nicht habe glaubhaft machen können. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit zwei vom Revisionswerber vorgelegten Berichten der Caritas und des Vereins „Queer Base“ nicht befasst, die Beweiswürdigung sei unvertretbar und die SOGI-Richtlinien des UNHCR seien vom Bundesverwaltungsgericht nicht beachtet worden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes habe der Revisionswerber bei seinen Vernehmungen zwar eine in den Eckpunkten weitgehend gleichbleibende Rahmengeschichte erzählt. Bei der Schilderung der Ereignisse, die ihn zum Verlassen seines Herkunftsstaates veranlasst hätten, hätten aber jeglicher Detailreichtum und jegliche Emotionen gefehlt. Eine solche Begründung sei „angesichts der SOGI-Richtlinien selbstredend“ nicht haltbar. Der Vorhalt, der Revisionswerber habe kein Wissen über die „queere Szene in Uganda“ und kenne einen bekannten „ugandischen LGBTQ-Aktivisten“ nicht, lasse näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der zu derartigen Fragen keine überzogenen Kenntnisse des Asylwerbers erwartet werden dürften, außer Acht. Im Übrigen habe der Revisionswerber ohnehin nähere Angaben zur Situation von homosexuellen Personen in seinem Herkunftsstaat gemacht.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der-zur Rechtskontrolle berufene-Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 4.2.2026, Ra 2025/20/0710, mwN).
10 Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Verhandlung durchgeführt, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und dessen Glaubwürdigkeit verschaffen konnte. Anders als vom Revisionswerber behauptet, hat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auch auf die vorgelegten Berichte Bezug genommen und diese bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt. Dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner sexuellen Orientierung hat das Bundesverwaltungsgericht vor allem deshalb keinen Glauben geschenkt, weil im Zuge der Vernehmungen des Revisionswerbers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht näher dargelegte Widersprüche hervorgekommen seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich damit nicht vorrangig auf fehlende Details in den Schilderungen des Revisionswerbers oder die emotionale Verfassung des Revisionswerbers bei seiner Vernehmung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestützt. Eine Missachtung der SOGI-Richtlinien des UNHCR wird vom Revisionswerber somit nicht nachvollziehbar aufgezeigt, zumal das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung ohnehin mehrfach ausdrücklich auf diese Richtlinien eingegangen ist. Der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes setzt der Revisionswerber, der nur einige Aspekte der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes herausgreift und auf die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers nicht näher eingeht, im Übrigen bloß das Beharren auf der Richtigkeit seiner Angaben entgegen, und er stellt eigene beweiswürdigende Überlegungen an, die er an die Stelle derjenigen des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzt wissen möchte. Damit wird aber nicht aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der sexuellen Orientierung des Revisionswerbers in ihrer Gesamtheit mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet ist (vgl. VwGH 3.12.2025, Ra 2025/20/0565, mwN).
11 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch vor, das Bundesverwaltungsgericht habe gegen das Überraschungsverbot verstoßen, indem es sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers auf Aktenbestandteile aus einem asylrechtlichen Verfahren betreffend eine andere Person-dem behaupteten ehemaligen Lebensgefährten des Revisionswerbers (R.S.)-beziehe. Dem Revisionswerber sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, zu diesen Ergebnissen des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Hätte das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, hätte dieser unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen eingehend darlegen können, dass er weder von der strafrechtlichen Verurteilung noch von der Aberkennung des Schutzstatus des R.S. und den Gründen dafür Kenntnis gehabt habe. Überdies habe das Bundesverwaltungsgericht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen, weil es R.S. nicht als Zeugen vernommen habe.
12 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Überraschungsverbot auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden. Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt. Auch führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist. Diese Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, zumal von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG zu beachten ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, mwN).
13 Der in der Revision behauptete Verstoß gegen das Überraschungsverbot erweist sich fallbezogen als für den Verfahrensausgang nicht von Relevanz. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Vorbingen des Revisionswerbers zu seiner sexuellen Orientierung nämlich-wie bereits dargelegt-wegen der zahlreichen Widersprüche, die in den Vernehmungen des Revisionswerbers hervorgekommen sind, keinen Glauben geschenkt. Die Inhalte aus den Akten betreffend die asylrechtlichen Verfahren des R.S. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung hingegen nur ergänzend herangezogen („Bemerkenswert ist insbesondere auch“), ohne seine Beweiswürdigung tragend auf diese zu stützen. Soweit der Revisionswerber die nicht erfolgte Vernehmung der von ihm als seinen Lebensgefährten bezeichneten Person durch das Bundesverwaltungsgericht rügt, ist festzuhalten, dass weder der Revisionswerber behauptet, einen darauf gerichteten Beweisantrag gestellt zu haben, noch ein solcher aus dem Akteninhalt ersichtlich ist. In der Revision wird im Übrigen auch nicht dargelegt, welche Angaben R.S. im Zuge einer Vernehmung hätte machen können. Sohin wird auch in diesem Zusammenhang die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 19.2.2026, Ra 2025/17/0028, mwN).
14 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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