teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 06.03.2026, XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ergangenen Bescheid zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des Bescheides wird gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS Wien Favoritenstraße vom 20.11.2025 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage ab 24.09.2025 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen zumutbaren Stellenvorschlag bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.01.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2025 mit näherer Begründung abgewiesen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Wien Favoritenstraße vom 06.03.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 2.249,52 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages auf Grund der Entscheidung (Beschwerdevorentscheidung) vom 20.01.2026 bestehe. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 24.09.2025 bis 04.11.2025 vorläufig ausbezahlt worden. Die rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt habe.
Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er stets bemüht gewesen sei, allen Verpflichtungen gegenüber dem AMS nachzukommen. Am 24.09.2025 habe er den Termin bei XXXX wahrgenommen. Im Anschluss daran habe er seinen AMS-Berater sofort schriftlich darüber informiert, dass das Gespräch sehr unangenehm verlaufen sei und kein weiterer Termin angeboten worden sei. Er habe jedoch deutlich gemacht, dass er weiterhin motiviert sei, eine Arbeitsstelle zu finden und die Vorgaben des AMS zu erfüllen. Beim Kontrolltermin am 10.11.2025 sei er krank gewesen, weshalb er den Termin nicht wahrnehmen habe können. Er ersuchte um Prüfung des Bescheides und stellte den Antrag auf (teilweise) Nachsicht, da die Rückzahlung für seine Familie eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen würde. Er habe Kinder zu versorgen und befinde sich derzeit in einer finanziell schwierigen Situation.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2026 vorgelegt. Die belangte Behörde teilte mit, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache (Verpflichtung zum Rückersatz gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG) beabsichtigt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS Wien Favoritenstraße vom 20.11.2025 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage ab 24.09.2025 ausgesprochen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erhielt aufgrund der fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2025 vorläufig weiterhin Notstandshilfe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2025 abgewiesen.
Ein Vorlageantrag wurde nicht eingebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 2.249,52 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin führte er aus, dass er stets bemüht gewesen sei, allen Verpflichtungen gegenüber dem AMS nachzukommen. Am 24.09.2025 habe er den Termin bei XXXX wahrgenommen. Im Anschluss daran habe er seinen AMS-Berater sofort schriftlich darüber informiert, dass das Gespräch sehr unangenehm verlaufen sei und kein weiterer Termin angeboten worden sei. Er habe jedoch deutlich gemacht, dass er weiterhin motiviert sei, eine Arbeitsstelle zu finden und die Vorgaben des AMS zu erfüllen. Beim Kontrolltermin am 10.11.2025 sei er krank gewesen, weshalb er den Termin nicht wahrnehmen habe können. Er ersuchte um erneute Prüfung des Bescheides und stellte den Antrag auf (teilweise) Nachsicht, da die Rückzahlung für seine Familie eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen würde. Er habe Kinder zu versorgen und befinde sich derzeit in einer finanziell schwierigen Situation.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Der Gegenstand des Bescheides vom 20.11.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2026 ergibt sich aus dem Akteninhalt
Dass ein Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2026 eingebracht wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 06.03.2026 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Der Beschwerdeschriftsatz liegt im Akt ein.
Bescheinigungsmittel betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden nicht vorgelegt. Eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers war damit nicht möglich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
3.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, u.a. Folgendes ausgeführt:
„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG [Anm. nunmehr Abs. 4] über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. (…)“
3.4. Nach der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Vorliegend gab der Beschwerdeführer zwar an, dass die Rückzahlung der Notstandshilfe für seine Familie eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen würde, zumal er Kinder zu versorgen habe und sich in einer finanziell schwierigen Situation befinde. Er führte jedoch nicht konkret aus, welche wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit dem Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe verbunden wären. Weder behauptete er einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 06.03.2026 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil noch legte er diesbezüglich Bescheinigungsmittel (z.B. über die Höhe seines Haushaltseinkommens, Unterhaltspflichten, Gesundheitskosten, Wohnkosten, Kredite und Verbindlichkeiten etc.) vor, aus denen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer ableiten ließe.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde von der Behörde insbesondere damit schlüssig begründet, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu seinen Gunsten nicht mehr zu rechnen sei. Daher überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung.
Dem trat der Beschwerdeführer nicht entgegen. Aufgrund des Fehlens eines hinreichend substantiierten und bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist.
3.5. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen (Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Rückforderung der Leistung) nicht vorweggenommen wird. Diesbezüglich steht der belangten Behörde noch die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
3.6. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. II.3.3. und II.3.4. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.