L515 2313620-1/30E
L515 2322872-1/15E
L515 2322870-1/15E
L515 2322875-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Hermann LEITNER, über den Antrag von 1. XXXX , am XXXX geb., 2. XXXX , am XXXX geb., 3. XXXX , am XXXX geb., und 4. XXXX , am XXXX geb., der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2025, Zlen. 1.) XXXX 2.) XXXX , 3.) XXXX 4.) XXXX , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 12.03.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer außerordentlichen Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die RW ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im gegenständlichen Fall geboten, weil den RW bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil droht. Die unbescholtenen Erst.-DrittRW haben einen über zehnjährigen und die ebenfalls unbescholtene ViertRW hat einen achtjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und verfügen über einen gefestigten Lebensmittelpunkt in Wien. Die mj. Dritt- und VierRW sind in Österreich geboren. Durch die verfügte Wiederaufnahme der Asylverfahren werden die RW rechtlich in das Stadium der Asylantragstellung zurückversetzt, wodurch sämtliche mit einer Rückversetzung verbundenen gravierenden Rechtsfolgen eintreten.
Die RW verlieren damit faktisch die mit dem Schutzstatus einhergehenden Rechte. Mit der Rückversetzung in den Status von Asylwerbern verlieren insb. die ErstRW und der ZweitRW den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie dürfen mangels entsprechender Berechtigung keiner regulären Beschäftigung mehr nachgehen. Der ZweitRW steht jedoch seit mehreren Jahren in aufrechten Dienstverhältnissen und sichert den Lebensunterhalt für die Familie. Der Verlust des freien Arbeitsmarktzugangs führt zwangsläufig zur Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse und damit zum Wegfall der wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Zugleich wären die RW gezwungen, Leistungen der Grundversorgung in Anspruch zu nehmen. Damit ginge nicht nur ein erheblicher finanzieller Verlust einher, sondern auch die reale Möglichkeit, einem anderen Bundesland zugewiesen zu werden. Eine solche Verlegung würde angesichts des seit über einem Jahrzehnt gefestigten Lebensmittelpunkts in Wien einen massiven Eingriff in die privaten Lebensverhältnisse, insbesondere der mj. RW, darstellen. Es drohen der Verlust bestehender sozialer Bindungen, der Abbruch gewachsener Integrationsstrukturen sowie eine nachhaltige Beeinträchtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Stabilität. Eine solche Verschlechterung trifft die Familie besonders, weil die minderjährigen RW auf die finanzielle Versorgung angewiesen sind – einschließlich angemessener Unterbringung, Ernährung und Schulmaterialien – und durch einen Wegfall des Familieneinkommens massiv gefährdet sind (vgl. zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem Wiederaufnahmeverfahren VwGH 31.05.2022, Ra 2022/01/0128).
Demgegenüber ist ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Erkenntnisses nicht ersichtlich. Im Gegenteil sprechen auch sachliche öffentliche Interessen gegen eine sofortige Vollziehung. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bliebe der bestehende Status der RW als Asylberechtigte bis zur Entscheidung über die Revision aufrecht. Die ErstRW und der ZweitRW könnten weiterhin Beschäftigungen nachgehen, ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern und würden weiterhin Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden die RW hingegen in den Status von Asylwerbern rückversetzt, würden den freien Zugang zum Arbeitsmarkt verlieren und wären gezwungen, Leistungen der Grundversorgung in Anspruch zu nehmen. Dies hätte nicht nur eine existenzielle Verschlechterung ihrer persönlichen Situation zur Folge, sondern würde auch eine unmittelbare finanzielle Belastung der öffentlichen Hand bedeuten, da Unterkunft, Versorgung und Krankenversicherung aus öffentlichen Mitteln zu tragen wären. Die Aufrechterhaltung des bisherigen Status bis zur Entscheidung über die außerordentliche Revision dient daher nicht nur dem Schutz der RW vor einem unverhältnismäßigen Nachteil, sondern liegt auch im wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit. Eine sofortige Vollziehung würde demgegenüber keine zwingenden öffentlichen Interessen fördern, sondern vielmehr zusätzliche Kosten verursachen. Vor diesem Hintergrund überwiegen die privaten Interessen der RW sowie auch die öffentlichen Interessen das Interesse an der sofortigen Wirksamkeit des angefochtenen Erkenntnisses.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellung und Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang und steht aufgrund des von den Parteien nicht monierten Akteninhaltes fest.
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017)).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493). Selbst die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung stellt keinen Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar (VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028).
Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. In diesem Zusammenhang erlaubt sich ho. Gericht auf die Beschlüsse des VwGH vom 8.9.2025, Ra2025/0353 bis 0355/7, sowie vom 30.10.2025, Ro 2025/01/0007 hinzuweisen, wo in vergleichbaren Verfahren seitens des Höchstgerichts bei beinahe identischer Beweis- und Kenntnislage der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Stauts von international Schutzberechtigten die Revision zurückgewiesen wurde.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessen-abwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenswägung vornehmen zu können, haben die Revisionswerber im Aufschiebungsantrag –unter anderem- somit zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unver-hältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebeantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab. Bloße abstrakte und vom konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen. von Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheiten sind streng (VwGH 29.1.2001, Ra 2021/17/004; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7; VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028 mwN).
Die revisionswerbende Partei unterlässt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung.
Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die revisionswerbenden Parteien als nunmehr wieder Asylwerber weiterhin über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen und als Asylwerber auch nicht per se vom österreichischen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind. Soweit sie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt verlieren, wird auf die Bestimmung des § 3 Abs. 7 AuslBG verwiesen, weshalb die Schlussfolgerung der Erst- und ZweitRW, vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen zu sein, sich als verfehlt darstellt.
Ungeachtet des Umstandes, dass den weiteren Revisionswerbern der Schulbesuch in Österreich weiterhin möglich ist, bzw. sie sogar verpflichtet sind, die Pflichtschule zu besuchen, sei darauf hingewiesen, dass das Interesse, die Schule während des Revisionsverfahrens in Österreich zu besuchen, stellt kein solches Interesse dar (VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7)
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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