L515 2313620-1/39E
L515 2322872-1/24E
L515 2322870-1/24E
L515 2322875-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerden von
XXXX , geb. am XXXX zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien aktuell StA der Arabischen Republik Syrien und StA der Republik Armenien ungeklärt, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2025, Zahl XXXX
1.) XXXX , geb. am XXXX festgestellte StA der Arabischen Republik Syrien (armenische StA ungeklärt), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2025, Zahl XXXX ,
2.) XXXX , geb. am XXXX , StA der Arabischen Republik Syrien (armenische StA ungeklärt), vertreten durch die Kindesmutter XXXX , am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2025, Zl. XXXX ,
XXXX , geb. am XXXX , StA der Arabischen Republik Syrien (armenische StA ungeklärt), vertreten durch die Kindesmutter XXXX , am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundes-amtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2025, Zl. XXXX
zu Recht:
A)
Den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), brachten anlässlich ihrer Einreise in den Jahren 2014 (bP1), 2015 (bP2) bzw. ihrer Geburt im Bundesgebiet (bP3 und bP4) Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die zum Zeitpunkt der Einreise bereits volljährige bP1 reiste am 6.2.2014 gemeinsam mit ihren Eltern mittels eines von Dubai nach Minsk führenden Fluges mit armenischen Reisepässen in das Bundesgebiet ein (diese Einreise wurde im Fluginformationssystems des Flughafens Wien-Schwechat dokumentiert), indem sie in Wien-Schwechat die Reisebewegung abbrachen und stellten bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich in Schwechat Anträge auf internationalen Schutz.
Die bP2 folgte der bP1 zu einem späteren Zeitpunkt.
Die bP1 erwarb die armenische Staatsbürgerschaft bereits vor der rechtskräftigen bescheid-mäßigen Erledigung des Asylverfahrens durch die belangte Behörde und besitzt auch die Staatsbürgerschaft der Arabischen Republik Syrien.
Die bP2 und bP4 besitzen jedenfalls sie syrische Staatsbürgerschaft. Ob sie auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, wurde seitens der bB nicht abgeklärt. (Anm. des ho. Gerichts: Aufgrund des Umstandes, dass eine Mehrzahl von Verwandten gemeinsam die Ausreise antrat und diese zuvor die armenische Staatsbürgerschaft erlangten und der weiteren noch folgenden Ausführungen ist dies nicht unwahrscheinlich; in diesem Fall wären auch die Kinder als Eltern armenischer Staatsbürger ebenfalls armenische Staatsbürger. Aufgrund des hier maßgeblichen Prüfungsgegenstandes kann diese Frage aktuell [noch] offen bleiben).
I.2. Die volljährigen bP1 und bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.
I.3. Die bP1 gab anlässlich ihrer Antragstellung im Rahmen einer offenen Fragestellung an, Staatsbürgerin der Arabischen Republik Syrien zu sein und in Aleppo gelebt zu haben. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg sie.
Die bP2 brachte vor, syrischer Staatsbürger zu sein.
In Bezug auf die bP3 und bP4 gaben die Eltern an, diese seien syrische Staatsbürger.
Die bB folgte den Angaben der bP in Bezug auf deren StA.
Die bP1 – bP2 legten im Rahmen des Administrativverfahrens nicht als Fälschung qualifizierte syrische Reisepässe in Bezug auf ihre Person vor. Unterlagen armenischen Ursprungs wurden in Bezug auf die bP1 und bP2 nicht vorgelegt.
I.4.1. In den die bP betreffenden Asylverfahren ging die bB auf Basis des Vorbringens der bP, sowie der von ihnen vorgelegten Unterlagen iVm mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die bP1 ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt.
In Bezug auf die bP2 und die bP4 ging die bB von der syrischen Staatsbürgerschaft aus.
1.4.2. Im weiteren Verlauf wurde der bP1 in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien originär und den bP2 – bP4 hiervon abgeleitet im Familienverfahren gem. § 34 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
I.5.1. Nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die bP1 über einen armenischen Reisepass verfüge, welcher bereits vor der Zuerkennung eines Status einer Asylberechtigten bzw. vor der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz ausgestellt wurde. Es stünde zweifelsfrei fest, dass die angefragten Personen während des Administrativverfahrens armenische Staatsbürger war.
In Bezug auf die bP1 wurde festgestellt, dass dieser am XXXX .2024 letztmalig ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde. Dieser stellt das Nachfolgedokument eines bis XXXX .2023 gültigen Reisepasses dar (Anm.: armenische Reisepässe sind idR 10 Jahre gültig).
Beide Reisepässe wurden von der Passbehörde „ XXXX “ ausgestellt. Hierbei handelt es sich um die Passbehörde XXXX .
In Bezug auf die bP1 wurde weiters festgestellt, dass diese in Armenien über eine Meldeadresse verfügt, im armenischen Wählerregister eingetragen ist und in der Vergangenheit an Wahlen in Armenien teilnahm.
I.5.2. In weiterer Folge wurden die volljährigen bP1 seitens eines Organwalters der bB niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie an, sie hätte von der armenischen Staats-bürgerschaft nichts gewusst. Als in ihr bzw. ihrem Vater der Verdacht aufgekommen sei, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft besitzen könnten, hätten sie die armenische Botschaft in Wien aufgesucht um einerseits die Ausstellung eines weiteren armenischen Reisepasses zu beantragen und andererseits aus dem armenischen Staatsverband auszuscheiden.
I.5.3. Seitens der bB wurde in weiterer Folge die Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gem. § 69 Abs. 1 AVG verfügt.
In Bezug auf die bP1 wurde die Wiederaufnahme bereits im April 2025 in Bezug auf die bP2 jedoch erst im September 2025 verfügt und erlaubt sich das ho. Gericht darauf hinzuweisen, dass diese Vorgangsweise der bB im Spannungsfeld zu Art. 8 EMRK bzw. insbesondere zu § 34 AsylG steht. Seitens des ho. Gerichts wurde im Hinblick auf diesen Umstand die Vorgangsweise gewählt, dass mit der Entscheidung in Bezug auf die bP1 -nachdem mit der bB ein entsprechender Schriftverkehr folgte- bis zur Entscheidung über die Wiederaufnahme in Bezug auf die bP2 zugewartet wurde.
I.5.4. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP1 zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung neben der syrischen auch die armenische Staatsbürger-schaft besaß, sie diesen Umstand der bB bis dato verschwieg.
Im Hinblick auf die bP2 und bP4 ging die bP von der syrischen Staatsbürgerschaft aus. In Bezug auf die Frage, ob die bP2 und bP4 auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, finden sich keine Ausführungen im Akt bzw. in den behördlichen Bescheiden.
I.6. Jeweils mit angefochtenem Bescheiden der bB vom wurden die Asylverfahren gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen.
Die bB ging davon aus, dass die volljährigen bP1 ihre eigene armenische Staatsbürgerschaft bzw. die gesetzliche Vertretung die armenische Staatsbürgerschaft der bP3 wider besseres Wissen verschwiegen. Die hätte schließlich dazu geführt, dass den bP in der bereits beschriebenen Weise der Status von Asylberechtigten (sei es originär oder abgeleitet) zuerkannt worden wäre, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn die bP1 in Bezug auf ihre Staatsbürgerschaften vom Anbeginn wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht hätten.
I.7. Gegen die og. Bescheide wurde seitens der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und brachte sie vor, die bB sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen. Es hätte bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung genügend Hinweise gegeben, welche die bB hätte veranlassen können, weitere Ermittlungen in Bezug auf die armenische Staats-bürgerschaft der bP1 zu tätigen. Der Erschleichungstatbestand sei jedenfalls nicht erfüllt.
Die bP1 legte im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung der armenischen Botschaft in Wien vor, wonach sie am 30.6.2025 aus dem armenischen Staatsverband entlassen worden sei. Dieser Bescheid werde laut Bestätigung ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Nachweises über den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates (des Passes eines anderen Staates) seitens der bP bei der zuständigen Behörde der Republik Armenien in Kraft treten.
Ein Nachweis, der bei der zuständigen Behörde der Republik Armenien seitens der bP1 über den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates (des Passes eines anderen Staates) vorgelegt wurde, fehlt im Akt.
I.8. Mit ho.Erk. vom 23.10.2025, L515 2313620-1/9E, L515 2322872-1/3E, L515 2322870-1/3E, L515 2322875-1/3E wurden die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.
Das ho. Gericht traf nachfolgende Feststellungen:
„II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Hier wird insbesondere auf nachfolgende Umstände hingewiesen:
Die bB geht in Bezug auf die bP2 – bP4 von diesen unwidersprochen von der syrischen Staats-bürgerschaft aus und schließt sich das ho. Gericht dem mangels gegenteiliger Hinweise an.
Ob die bP2 – bP4 auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, ist dem ho. Gericht nicht bekannt.
Die bP1 war zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Zuerkennung des genannten Status sowohl armenische als auch syrische Staatsbürgerin und hat sie diese gegenüber der Asylbehörde sichtlich wider besseres Wissen verschwiegen.
Ob die bP1 bereits rechtsverbindlich aus dem armenischen Staatsverband ausschied, ist dem ho. Gericht nicht bekannt.
Den bP wurde der genannte Status zuerkannt, weil die bB aufgrund des Verschweigens der armenischen Staatsbürgerschaft davon ausging, dass zumindest die bP1 ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt bzw. besaß und ihr in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe.
II.1.2. Wäre der bB der Umstand bekannt gewesen, dass die bP1 auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, wäre es im Lichte der behördlichen und ho. Spruchpraxis zu Armenien naheliegend gewesen, dass dieser der Status einer international Schutzberechtigten mangels Existenz eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien nicht zuerkannt worden wäre. Es wäre in weiterer Folge weder zu einem originären noch zu einem abgeleiteten Status von international Schutzberechtigten im beschriebenen Umfang gekommen.
Seitens der bB hätte jedenfalls in Bezug auf die bP1 eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den weiteren Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.
In Bezug auf die bP2 – bP4 wäre es jedenfalls zu keiner Zuerkennung des Status von Asylbe-rechtigten im Familienverfahren gekommen. Ob ihnen ein originärer Status zuerkannt worden wäre, kann -zumindest so lange die Frage in Bezug auf die armenische Staatsbürgerschaft ungeklärt ist- seitens des ho. Gerichts nicht angegeben werden.
Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass in Syrien, insbesondere Aleppo, eine nicht unbeachtliche Zahl an ethnischen Armeniern lebt(e).
II.1.3. Es wird seitens des ho. Gerichts als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich Migrantinnen und Migranten sog. Schlepper bedienen und diese Schlepper im Rahmen ihrer Tätigkeit rechtswidrige Grenzübertritte unternehmen, sowie die Geschleppten im Verbor-genen transportieren und die Geschleppten über die Reiseroute nicht informieren. Ebenso wird es als notorisch bekannt angesehen, dass den Geschleppten von den Schleppern Doku-mente abgenommen werden, von diesen erhebliche Geldsummen verlangen und im Rahmen der Schleppung fallweise –insbesondere bei finanziell entsprechend ausgestatteten Geschleppten- ge- bzw. verfälschte Dokumente anlässlich von Grenzübertritten verwenden (welche oft von so hoher Qualität sind, dass sie im Rahmen von Kontrollen anlässlich der Reisebewegung nicht als Fälschung erkannt werden), gerade um so die Strapazen einer Schleppung zu verringern.
Die seitens der bP bei der bB anlässlich der Antragstellung vorgetragenen Umstände der Schleppung bzw. der Reisebewegung entsprachen dem allgemeinen Kenntnisstand in Bezug auf illegale Migration im Allgemeinen und auf syrische Asylwerber im Besonderen.
II.1.4. Wird von Drittstaatsangehörigen die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft beantragt, ist laut einer in einer Vielzahl von ho. im RIS veröffentlichen Erkenntnissen genannter Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes das persönliche Erscheinen bei der Staatsbürgerschafts- bzw. Vertretungsbehörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich.
II.1.5. Gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar.
In das armenische Wählerregister werden ausschließlich armenische Staatsbürger einge-tragen.
II.1.7. Neben der armenischen Botschaft in Damaskus existiert ein armenisches General-konsulat in Aleppo (Consulate General of Armenia in Aleppo, Syria), zu deren Leistungsumfang die Visaerteilung, Passangelegenheiten, notarielle Beglaubigungen, die Registrierung armenischer Staatsbürger und die Notfallhilfe zählt. Die Botschaft war während der kriegerischen Auseinandersetzung durchgehend geöffnet, das Generalkonsulat verlegte im Jahre 2014 seinen Sitz vorübergehend nach Damaskus (Armenisches Konsulat verlegt seinen Sitz nach Damaskus inmitten der syrischen Unruhen - Caucasus Watch)
II.1.8. Nach der Erlassung jener Bescheide, mit welchen den bP der Status von international Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von – zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des ho. Gerichts abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese entsprechend dem nunmehrigen Kenntnisstand verhältnismäßig leicht erhalten), zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landweg stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden.
Aus der nunmehr notorisch bekannten, (auch elektronisch) öffentlich zugänglichen Berichts-lage ergibt sich weiters nunmehr, dass eine Übersiedlung von ethnischen armenischen Syrern nach Armenien dort in vielen Fällen zu einer erheblichen Senkung des Lebensstandards führte und sie in weiterer Folge Armenien wieder verließen.
Ebenso kann es zwischenzeitig aus der sich aus einer Mehrzahl von Verfahren, welche mit im RIS veröffentlichten Erkenntnissen abgeschlossen wurden, dass aus Syrien stammende Armenier die armenische Staatsbürgerschaft und einen armenischen Reisepass erwarben um eine Reise in einen Staat zu buchen, in welchen sie zu touristischen Zwecken visafrei einreisen können (auf Basis der öffentliche zugänglichen Quellenlage ist davon auszugehen, dass armenische Staatsbürger -im Gegensatz zu syrischen Staatsbürgern- für die Einreise nach Belarus zu touristischen Zwecken kein Visum benötigen; siehe Reisebewegung der bP1), wobei die Reiseroute mit einer Zwischenlandung in Österreich gewählt wurde, um im Rahmen der Zwischenlandung –nachdem sie sich der armenischen Reisepässe entledigten- ihre Reisebewegung abbrachen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei sie hierbei die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen und lediglich ihre syrische Staatsbürgerschaft angeben.
II.1.9. Zum Zeitpunkt, als die bP die gegenständlichen Anträge einbrachten, bzw. der Status von Asylberechtigten in Bezug auf die Arabische Republik Syrien zuerkannt wurde, waren die unter Punkt II.1.8. beschriebenen Umstände weder der bB noch dem ho. Gericht bekannt, sehr wohl jedoch jene, welche unter II.1.3.beschrieben wurden.
Ebenso unterlag die bB faktischen und auch rechtlichen (vgl. § 33 BFA—VG, insbes. Abs. 3 und 4 leg. cit [die bP waren vor der Erlassung jener Bescheide, mit welchen ihnen der Status on Asylberechtigten zuerkannt wurde Asylwerber]) Einschränkungen.
II.1.10. Es wird weiters als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich die Bleibeperspektive im Rahmen eines Asylverfahrens aufgrund der allgemeinen Lage in den beiden Herkunftsstaaten für syrische Staatsbürger um ein Vielfaches günstiger darstellt als für armenische Staatsbürger.
II.1.11 Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass entsprechend der Bestimmungen des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Kinder armenischer Staatsbürgern jedenfalls in dem Fall, in dem beide Eltern armenische Staatsbürger sind, unabhängig vom Ort ihrer Geburt ex lege armenische Staatsbürger sind. Sollte nur ein Elternteil armenischer Staatsbürger sein, ist die Beantwortung dieser Frage von der im Einzelfall vorliegenden Fallkonstellation abhängig.“
Beweiswürdigend führte das ho. Gericht Folgendes aus:
„…
Die Ausführungen der bB stellen sich als tragfähig dar und stellen die Ausführungen des ho. Gerichts hierzu lediglich Konkretisierungen, Abrundungen, sowie die Wiedergabe von notorisch bekannten Umständen dar.
II.2.2 Soweit das ho. Gericht neben den eingehenden Ermittlungen auch von notorisch bekanntem Wissen ausgeht, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Umstände handelt, welche sowohl der bB als Spezialbehörde als auch den bP als armenische Staatsbürger bzw. Angehörige der aus Syrien stammenden armenischen Volksgruppe bekannt sein müssen bzw. hierüber in einer Mehrzahl von öffentlich zugänglichen Quellen in ihrem objektiven Aussagekern im Wesentlichen gleichlautend berichtet wird.
II.2.3. Aus dem Umstand, dass der bP1 zum beschriebenen ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde und mit einem armenischen Reisepass einreiste, geht das ho. Gericht davon aus, dass diese neben der vorgetragenen syrischen Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt der Einreise auch die armenische Staatsbürgerschaft besaß. Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass ausschließlich armenische Staatsbürger in das armenische Wählerregister eingetragen werden.
Ob ein Nachweis, der bei der zuständigen Behörde der Republik Armenien seitens der bP1 über den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates (des Passes eines anderen Staates) vorgelegt wurde, ist beim ho. Gericht nicht evident, weshalb nicht festgestellt werden kann, ob diese bereits rechtsverbindlich aus dem armenischen Staatsverband ausschied. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Frage auf Basis des Beschwerdegegenstand aktuell (noch) keiner Beantwortung bedarf.
Sowohl zwecks der Erlangung der Staatsbürgerschaft als auch eines Reisepasses war die persönliche Vorsprache bei der bereits genannten armenischen Behörde bzw. armenischen Behörden erforderlich ist und somit die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft bzw. die Ausstellung eines armenischen Reisepasses ohne aktives Zutun bzw. ohne Wissen der Parteien undenkbar.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Ausstellung eines armenischen Reisepasses nur dann möglich ist, wenn zuvor die armenische Staatsbürgerschaft beantragt und den Antrag-stellern dann auch verliehen wird.
Es wird seitens des ho. Gerichts auch angenommen, dass es auch aus der Laiensphäre erkennbar ist, dass die Innehabung eines armenischen Reisepasses den Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft stark indiziert.
Fakt ist, dass die bP1 im Rahmen einer offenen Fragestellung im Rahmen der Antragstellung weder die Ausstellung eines armenischen Reisepasses noch die Einreise mittels eines armenischen Reisepasses erwähnte und geht das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbe-trachtung davon aus, dass dies der Fall war, um so den Status von Asylberechtigten zu erschleichen.
II.2.4. Aus einer gesamtheitlichen Betrachtung des Vorbringens der bP1 zeigt sich auch, dass diese sichtlich bestrebt war, den wahren Sachverhalt zu verschleiern und ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen im beschriebenen Umfang zu erstatten.
II.2.5. Zu den seitens der bB durchgeführten Recherchen in Armenien ist festzuhalten, dass der VwGH seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen können. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen dementsprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen und sind aus diesem Grunde –aber auch aufgrund des Umstandes, dass förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durch geführt werden eingreifen können [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5 (2013), Rz 891].
Im gegenständlichen Fall bediente sich die von der bB eingesetzte fachkundige Person. Ebenso wurden seitens der Republik Österreich dem armenischen Staat keine personenbezogenen Daten übermittelt, viel mehr wurden seitens der fachkundigen Person und des betrauten Anwalts personenbezogene Daten, welche dem armenischen Staat bekannt sind, recherchiert und diese der bB sowie dem ho. Gericht übermittelt. Ebenso fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt und sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der bP führen würden. Nach Ansicht des ho. Gerichts war die bB somit berechtigt, die genannten Daten im Herkunftsstaat auf die beschriebene Weise zu eruieren und war aufgrund des Spezifikums der gewählten Vorgangsweise die Zustimmung der bP hierzu nicht erforderlich.
Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen und der nachfolgenden Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legten die bereits genannte fachkundigen Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus sowie des Qualifikationsprofiles des weiteren Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Personen mit hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig sind, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informations-beschaffung heranzuziehen.
Ebenso kann vom Sachverständigen per se weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden, sondern stehen sie diesem sichtlich neutral gegenüber. Dem Sachverständigen war auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen. Die von der rechtsfreundlichen Vertretung aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der eingesetzten Personen führen ins Leere und ergaben sich in Bezug auf die Qualifikation keine Anhaltspunkte dafür, an den getätigten Ermittlungen und dem Ergebnis zu zweifeln.
Der Sachverständige hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von den beschwerdeführenden Parteien zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Die notwendige Qualifikation und Expertise – wie die rechtsfreundliche Vertretung bemängelte – kann der eingesetzten Vertrauensperson jedenfalls nicht abgesprochen werden.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Sachverständige befähigt sind, ihre fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass es zur Erschütterung des Beweiswertes des Rechercheergebnisses nicht erforderlich ist, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN), was die bP jedoch nicht von ihrer Obliegenheit befreit, dem Ermittlungs-ergebnis konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dieser Obliegenheit wurde seitens der bP nicht entsprochen.
Im Einklang mit der bB steht für das ho. Gericht fest, dass aufgrund des Modus Operandi, welcher einer Passausstellung vorausgeht (Aufsuchen der passausstellenden Behörde bzw. der Staatsbürgerschaftsbehörde oder einer diplomatischen Vertretungsbehörde zwecks eigenhändigem Ausfüllen des Antragsformulars zur Erlangung der Staatsangehörigkeit), sowie aufgrund des Umstandes, dass die bP1 – bP3 mit armenischen Pässen reisten, dass zumindest die volljährigen die bP1 jedenfalls bewusst Schritte setzte, um selbst die armenische Staatsbürgerschaft zu erlangen und ihr Erlangung auch bekannt war. Dies gilt sinngemäß auch für die gesetzliche Vertretung in Bezug auf die armenische Staatsbürgerschaft der bP3. Gegenteilige Beteuerungen stellen sich daher als nicht glaubhaft heraus.
Im Lichte der oa. Ausführungen wird deutlich, dass die volljährige bP1 im Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber den entscheidenden Organen tätigte, indem sie bewusst ihre Doppelstaatsbürgerschaft in der bereits beschriebenen Weise verschwieg, um so den gewünschten Verfahrensausgang zu bewirken.
II.3.6. Es ist davon auszugehen, dass die bB im Rahmen der Asylverfahren im Lichte des ihr bekannten maßgeblichen Sachverhalts (§ 37 AVG) die ihr zumutbaren Ermittlungsschritte setzte.
Einleitend ist festzuhalten, dass die Frage, ob die bB die zumutbaren Ermittlungsschritte setzte von einem Blickpunkt ex ante auszugehen ist und sich die Argumente der rechtsfreundlichen Vertretung auf jene ex post beziehen.
Anlässlich der seinerzeitigen Antragstellung konnte die bB auf die unter Punkt II.1.3. beschriebene Kenntnislage zurückgreifen und hatte sie von den unter Punkt II.1.8. beschriebenen Umständen keine konkrete Kenntnislage. Die bB hatte daher –auch bei Berücksichtigung des Informationen über die Einreise mit dem genannten Flug keine konkrete Veranlassung an den Schilderungen der bP zu zweifeln, zumal sich diese aus der Sicht ex ante als schlüssig und mit der Berichtslage übereinstimmend darstellten und konnte davon ausgehen, dass die bP1 ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besaß und beschriebenen Einreisemodalitäten auf die unter Punkt II.1.3. beschriebenen Umstände zurückzuführen sind. Die bB führte auch eine ausreichende Befragung der bP zu diesen Umständen durch und hätten weitere Erhebungen aus der damaligen Kenntnislage der Opportunitätsmaxime widersprochen und in einem unzulässigen Erkundungsbeweis geendet. Ebenso war die bB faktischen und den bereits rechtlichen Einschränkungen unterworfen.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bB ein den Umständen entsprechendes ausreichendes Ermittlungsverfahren führte.
II.3.7. Auf Basis des Ermittlungsverfahrens nimmt es das ho. Gericht es als erwiesen an, dass die damals bereits volljährige bP1 vor ihrer Einreise nach Österreich wissentlich veranlasste, dass sie -allenfalls mit Unterstützung ihres Vaters- armenische Staatsbürgerin zu werden um einen armenischen Reisepass zu erhalten, welcher ihr auch ausgestellt wurde, ihre armenische Staatsbürgerschaft vom Anfang an kannte, sich in Bezug auf den Umstand, dass sie einen echten und authentischen Reisepass besaß, in Kenntnis war und diese Umstände vor der bB bewusst im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang im Asylverfahren verschwiegen. Dies führte schließlich dazu, dass den bP originär bzw. abgeleitet der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde.“
Das ho. Gericht ging davon aus, dass es sich beim Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG um einen absoluten Wiederaufnahmegrund handelt und im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme vorliegen.
I.8. Nachdem der VfGH die Behandlung einer bei ihm eingebrachten Beschwerde zurückwies, wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 30.7.2026, Ra 202/20/0160 bis 0161-12 einer eingebrachten außerordentlichen Revision stattgegeben und das ho. Erkenntnis mit der Begründung aufgehoben, dass das ho. Gericht mit der bP die als notorisch angenommenen Umstände (hier insbesondere als notorisch bekannt anzusehendes Schlepperverhalten [vgl. hierzu im aufgehobenen Erkenntnis: rechtswidrige Grenzübertritte, Transport der Geschleppten im Verborgenen, keine Weitergabe von Informationen über die Reiseberoute, Abnahme von Dokumenten der Geschleppten, Verlangen von erheblichen Geldsummen für die Schleppung, Verwenden von seitens der Schlepper zur Verfügung gestellten gefälschten Dokumenten], die erforderlichen Formalien rund um die Ausstellung eines armenischen Reisepasses (insbesondere die persönliche Vorsprache bei der Behörde), sowie die Benennung von Ländern, in welchen armenischen, jedoch nicht syrischen Staatsbürgern die visafreie Einreise möglich ist, nicht mit den bP in einer Verhandlung erörterte (vgl. jedoch VwGH 08.09.2025, Ra 2025/20/0353; Zurückweisung der Revision in einem nach ho. Ansicht vergleichbaren Fall).
I.9. Zur Vertretung im Revisionsverfahren wurde die im oa. höchstgerichtlichen Erkenntnis genannten Rechtsanwältin ermächtigt, eine darüberhinausgehende Vertretungsvollmacht liegt nicht vor. Das Vertretungsverhältnis mit der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen wurde nie widerrufen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sacherhalt steht auf Basis der außer Streit stehenden Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG idF. BGBl. I Nr. 39/2026 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
II.3.2. Behebung der angefochtenen Bescheide
II.3.2.1. Die bB sah im gegenständlichen Fall den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 (iVm Abs. 3) AVG erfüllt, da den beschwerdeführenden Parteien der Asylstatus ausschließlich zuerkannt wurde, weil sie im Rahmen des Asylverfahrens wissentlich falsche Angaben gegenüber der bB machten.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß § 69 Abs. 3 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch von Amts wegen verfügt werden.
Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 mwN).
Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen (vgl. etwa VwGH 29.06.2023, Ro 2021/01/0014).
Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347) gilt gemäß ihrem Artikel 42 ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 14 Abs. 1 lit c der Statusverordnung entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war.
Die Erläuterungen zum AMPAG (Erläuterungen zur Regierungsvorlage: ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 9.) führen dazu aus, dass der Grund nach Art. 14 Abs. 1 lit. c der Statusverordnung (falsche Darstellung von Tatsachen) bisher mangels Umsetzung in den §§ 6 und 7 zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens geführt hat (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG oder § 32 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes [VwGVG], BGBl. I Nr. 33/2013) und nun mit unmittelbarer Anwendbarkeit der Statusverordnung einen Entzugsgrund darstellt, der im Verfahren nach Kapitel IV der Verfahrensverordnung und nicht im Wiederaufnahmeverfahren wahrzunehmen ist. Konkret ist festgehalten:
„Zu § 7
…
Entfall des Abs. 1:
Abs. 1 hat vor folgendem Hintergrund zur Gänze zu entfallen:
Die bisherige Z 1, die den Entzug der Flüchtlingseigenschaft bei Vorliegen eines der Ausschlussgründe des vormaligen § 6 vorgesehen hat, ergibt sich nunmehr aus Art. 14 Abs. 1 lit. b der Statusverordnung in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. a (Gründe des Art. 1 Abschnitt D der GFK), Art. 12 Abs. 2 lit. a bis c (Gründe des Art. 1 Abschnitt F der GFK) und Art. 14 Abs. 1 lit. d (Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich) bzw. lit. e (Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat).
Der Inhalt der vormaligen Z 2 wird künftig durch Art. 11 der Statusverordnung abgedeckt, der sämtliche Erlöschensgründe im Sinne des Art. 1 Abschnitt C der GFK (verschiedene Varianten der Unterschutzstellung unter einen anderen Staat) widerspiegelt.
Z 3, wonach der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, wenn der Betreffende den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat begründet hat, ist nicht in der Statusverordnung abgebildet. Da Art. 14 der Statusverordnung jedoch sämtliche Entzugsmöglichkeiten abschließend aufzählt, besteht kein Raum für die Regelung eines weiteren Entzugsfalles. Z 3 hat aus diesem Grund zu entfallen.
Der Grund nach Art. 14 Abs. 1 lit. c der Statusverordnung (falsche Darstellung von Tatsachen) hat bisher mangels Umsetzung in den §§ 6 und 7 zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens geführt (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG oder § 32 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes [VwGVG], BGBl. I Nr. 33/2013) und stellt nun mit unmittelbarer Anwendbarkeit der Statusverordnung einen Entzugsgrund dar, der im Verfahren nach Kapitel IV der Verfahrensverordnung und nicht im Wiederaufnahmeverfahren wahrzunehmen ist. Das Bundesamt ist daher künftig nicht mehr darauf angewiesen, bei Vorliegen einer falschen Darstellung der Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente oder des Verschweigens von Tatsachen seitens des Antragstellers, entweder eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu verfügen oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim BVwG zu stellen. Auch die zeitlichen Beschränkungen, denen ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG unterliegt, fallen damit weg.
…“
Das Bundesamt ist daher gemäß Erläuterungen künftig nicht mehr darauf angewiesen, bei Vorliegen einer falschen Darstellung der Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente oder des Verschweigens von Tatsachen seitens des Antrag-stellers, entweder eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu verfügen oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim ho. Gericht zu stellen.
Unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 14 der Statusverordnung und den Erläuterungen zum AMPAG geht das ho. Gericht davon aus, dass bei der hier vorliegenden Fallkonstellation inzwischen nicht mehr mit einer Wiederaufnahme nach § 69 AVG vorzugehen ist, sondern nunmehr allenfalls ein Entzugsverfahren einzuleiten ist.
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in dem für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen ausschlag-gebend war, würde demnach im Entscheidungszeitpunkt dem Unionsrecht widersprechen. Aus diesem Grund waren die verfahrensgegenständlichen Bescheide ersatzlos zu beheben und wird die bB in weiterer Folge ein Entzugsverfahren einzuleiten haben.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass durch das ho. Erkenntnis keine res iudicata geschaffen wurde, sodass es der bB nunmehr frei steht, zu prüfen, ob den bP die Flüchtlingseigenschaft gem. Art. 14 der StatusVO zu entziehen ist und gem. Art. 14 Abs. 4 der StatusVO die Asylbehörde, die die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, im Einzelfall nach-weist, dass die Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, aus den in Absatz 1 leg. cit. genannten Gründen nicht länger Flüchtling ist, ihr die Flüchtlingseigenschaft nie hätte zuerkannt werden dürfen (Anm.: Unterstreichung nicht um Originaltext vorhanden) oder sie nicht mehr über die Flüchtlingseigenschaft verfügen sollte. Basierend hierauf steht im Raum -ohne die bB präjudizieren zu wollen- dass im Falle eines Entzuges der Flüchtlingseigenschaft gem. Art. 14 Abs. 1 lit. c der StatusVO diese mit der Wirkung ex tunc zu entziehen sein würde.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Beschwerde stattgegeben wurde, der Sachverhalt als geklärt erscheint und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Es besteht keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die bB trotz Inkrafttretens der StatusVO berechtigt ist, in einer wie hier vorliegenden Konstellation ein Wiederauf-nahmeverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG einzuleiten bzw. fortzuführen, oder ob in jedem Fall zwingend ein Entzugsverfahren auf Basis des Art. 14 Abs. 1 lit c StatusVO durchzuführen ist und stellt sich der Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen auch nicht als eindeutig dar.
Trotz der hier vertretenen Rechtsmeinung sei darauf hingewiesen, dass Art. 14 der StatusVO den Entzug des Status des Asylberechtigten regelt, nicht jedoch die ergebnisoffene Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Es bestehen sichtlich keine unionsrechtlichen Bestimmungen, welche die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens im Rahmen der hier vorliegenden Konstellation regeln bzw. untersagen und somit zur Unanwendbarkeit nationaler verfahrensrechtlicher Bestimmungen auf Basis des Anwendungsvorranges unionsrechtlicher Bestimmungen führen könnten. Dieser Umstand ließe die Interpretation der anzuwendenden Bestimmungen dahingehend zu, dass aus den genannten Bestimmungen nicht die Unionsrechtswidrigkeit von § 69 AVG im Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz bzw. dessen Entzug gem. Art. 14 Abs. 1 lit c der StatusVO zu erschließen wäre, weil hier verschiedene Rechtsinstitute geregelt werden, welche nebeneinander bestehen. Während die Art. 14 der StatusVO die endgültige Beendigung des dort genannten Status im Rahmen eines Entzuges zum Zweck haben, dient § 69 Abs. 1 Z1 AVG dazu, den maßgeblichen Sachverhalt – wie bereits erwähnt- ergebnisoffen nochmals zu prüfen. Das hießt, dass die Anwendung des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht per se zum endgültigen Verlust des Status eines international Schutzberechtigten führt (wie dies bei Art. 14 der der StatusVO Fall ist), sondern lediglich neuerlich geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status tatsächlich vorliegen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der EuGH in C-18/20 vom 9.7.2021 (umgesetzt im nationalen Recht vom VwGH in Ro 2019/14/0006 vom 19.10.2021) die Führung von Wiederaufnahmeverfahren nach nationalem Recht im Verfahren in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Status eines international Schutzberechtigten im Falle einer neuen Kenntnislage nicht kategorisch ausschließt, obwohl bereits zum damaligen Entscheidungszeitpunkt mit Art. 14 der damals gültigen StatusRL eine mit Art. 14 der StatusVO vergleichbare Rechtsnorm auf europäischer Ebene vorlag, welche vom nationalen Gesetzgeber rechtlinienkonform umzusetzen war bzw. deren direkte Anwendung nach Ablauf der Umsetzungsfrist uU geboten war und jene einzelfallspezifischen Konstellationen im nationalen Recht, welche in der genannten Judikatur mit Unionsrecht als nicht vereinbar erkannt wurden, im gegenständlichen Sachverhalt nicht vorliegen (vgl. auch die Beschlüsse des VwGH vom 8.9.2025, Ra2025/0353 bis 0355/7, sowie vom 30.10.2025, Ro 2025/01/0007, wo dieser sichtlich keine Europarechtswidrigkeit der Anwendung des § 69 Abs. 1 Z1 AVG im Lichte des Art. 14 der StatusRL thematisierte).
Auf Basis der im Vorabsatz angestellten Überlegungen liegt nach Ansicht des ho. Gerichts eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision zuzulassen war.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise