Rechtssatz
Dass dem VwG eine seiner eigenen Rechtsauffassung entgegenstehende Rechtsauffassung "nicht gänzlich unvertretbar" erscheint, stellt keine ordnungsgemäße Begründung nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG dar und kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.