L515 2322872-1/3E
L515 2322870-1/3E
L515 2322875-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien aktuell StA der Arabischen Republik Syrien und StA der Republik Armenien ungeklärt, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2025, Zahl XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbe-gründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., festgestellte StA der Arabischen Republik Syrien (armenische StA ungeklärt), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2025, Zahl XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbe-gründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Arabischen Republik Syrien (armenische StA ungeklärt), vertreten durch die Kindesmutter XXXX , am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundes-amtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., geb., StA der Arabischen Republik Syrien (armenische StA ungeklärt), vertreten durch die Kindesmutter XXXX , am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundes-amtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbe-gründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), brachten anlässlich ihrer Einreise in den Jahren 2014 (bP1), 2015 (bP2) bzw. ihrer Geburt im Bundesgebiet (bP3 und bP4) Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die zum Zeitpunkt der Einreise bereits volljährige bP1 reiste am XXXX .2014 gemeinsam mit ihren Eltern mittels eines von Dubai nach Minsk führenden Fluges mit armenischen Reisepässen in das Bundesgebiet ein (diese Einreise wurde im Fluginformationssystems des Flughafens Wien-Schwechat dokumentiert), indem sie in Wien-Schwechat die Reisebewegung abbrachen und stellten bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich in Schwechat Anträge auf internationalen Schutz.
Die bP2 folgte der bP1 zu einem späteren Zeitpunkt.
Die bP1 erwarb die armenische Staatsbürgerschaft bereits vor der rechtskräftigen bescheid-mäßigen Erledigung des Asylverfahrens durch die belangte Behörde und besitzt auch die Staatsbürgerschaft der Arabischen Republik Syrien.
Die bP2 und bP4 besitzen jedenfalls sie syrische Staatsbürgerschaft. Ob sie auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, wurde seitens der bB nicht abgeklärt. (Anm. des ho. Gerichts: Aufgrund des Umstandes, dass eine Mehrzahl von Verwandten gemeinsam die Ausreise antrat und diese zuvor die armenische Staatsbürgerschaft erlangten und der weieren noch folgenden Ausführungen ist dies nicht unwahrscheinlich; in diesem Fall wären auch die Kinder als Eltern armenischer Staatsbürger ebenfalls armenische Staatsbürger. Aufgrund des Beschwerdegegenstandes kann diese Frage aktuell [noch] offen bleiben).
I.2. Die volljährigen bP1 und bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.
I.3. Die bP1 gab anlässlich ihrer Antragstellung im Rahmen einer offenen Fragestellung an, Staatsbürgerin der Arabischen Republik Syrien zu sein und in Aleppo gelebt zu haben. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg sie.
Die bP2 brachte vor, syrischer Staatsbürger zu sein.
In Bezug auf die bP3 und bP4 gaben die Eltern an, diese seien syrische Staatsbürger.
Die bB folgte den Angaben der bP in Bezug auf deren StA.
Die bP1 – bP2 legten im Rahmen des Administrativverfahrens nicht als Fälschung qualifizierte syrische Reisepässe in Bezug auf ihre Person vor. Unterlagen armenischen Ursprungs wurden in Bezug auf die bP1 und bP2 nicht vorgelegt.
I.4.1. In den die bP betreffenden Asylverfahren ging die bB auf Basis des Vorbringens der bP, sowie der von ihnen vorgelegten Unterlagen iVm mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die bP1 ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt.
In Bezug auf die bP2 und die bP4 ging die bB von der syrischen Staatsbürgerschaft aus.
1.4.2. Im weiteren Verlauf wurde der bP1 in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien originär und den bP2 – bP4 hiervon abgeleitet im Familienverfahren gem. § 34 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
I.5.1. Nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die bP1 über einen armenischen Reisepass verfüge, welcher bereits vor der Zuerkennung eines Status einer Asylberechtigten bzw. vor der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz ausgestellt wurde. Es stünde zweifelsfrei fest, dass die angefragten Personen während des Administrativverfahrens armenische Staatsbürger war.
In Bezug auf die bP1 wurde festgestellt, dass dieser am XXXX .2024 letztmalig ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde. Dieser stellt das Nachfolgedokument eines bis XXXX .2023 gültigen Reisepasses dar (Anm.: armenische Reisepässe sind idR 10 Jahre gültig).
Beide Reisepässe wurden von der Passbehörde „ XXXX “ ausgestellt. Hierbei handelt es sich um die Passbehörde XXXX .
In Bezug auf die bP1 wurde weiters festgestellt, dass diese in Armenien über eine Meldeadresse verfügt, im armenischen Wählerregister eingetragen ist und in der Vergangenheit an Wahlen in Armenien teilnahm.
I.5.2. In weiterer Folge wurden die volljährigen bP1 seitens eines Organwalters der bB niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie an, sie hätte von der armenischen Staats-bürgerschaft nichts gewusst. Als in ihr bzw. ihrem Vater der Verdacht aufgekommen sei, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft besitzen könnten, hätten sie die armenische Botschaft in Wien aufgesucht um einerseits die Ausstellung eines weiteren armenischen Reisepasses zu beantragen und andererseits aus dem armenischen Staatsverband auszuscheiden.
I.5.3. Seitens der bB wurde in weiterer Folge die Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gem. § 69 Abs. 1 AVG verfügt.
In Bezug auf die bP1 wurde die Wiederaufnahme bereits im April 2025 in Bezug auf die bP2 jedoch erst im September 2025 verfügt und erlaubt sich das ho. Gericht darauf hinzuweisen, dass diese Vorgangsweise der bB im Spannungsfeld zu Art. 8 EMRK bzw. insbesondere zu § 34 AsylG steht. Seitens des ho. Gerichts wurde im Hinblick auf diesen Umstand die Vorgangsweise gewählt, dass mit der Entscheidung in Bezug auf die bP1 -nachdem mit der bB ein entsprechender Schriftverkehr folgte- bis zur Entscheidung über die Wiederaufnahme in Bezug auf die bP2 zugewartet wurde.
I.5.4. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP1 zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung neben der syrischen auch die armenische Staatsbürger-schaft besaß, sie diesen Umstand der bB bis dato verschwieg.
Im Hinblick auf die bP2 und bP4 ging die bP von der syrischen Staatsbürgerschaft aus. In Bezug auf die Frage, ob die bP2 und bP4 auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, finden sich keine Ausführungen im Akt bzw. in den behördlichen Bescheiden.
I.6. Jeweils mit angefochtenem Bescheiden der bB vom wurden die Asylverfahren gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen.
Die bB ging davon aus, dass die volljährigen bP1 ihre eigene armenische Staatsbürgerschaft bzw. die gesetzliche Vertretung die armenische Staatsbürgerschaft der bP3 wider besseren Wissens verschwiegen. Die hätte schließlich dazu geführt, dass den bP in der bereits beschriebenen Weise der Status von Asylberechtigten (sei es originär oder abgeleitet) zuerkannt worden wäre, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn die bP1 in Bezug auf ihre Staatsbürgerschaften vom Anbeginn wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht hätten.
I.7. Gegen die og. Bescheide wurde seitens der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und brachte sie vor, die bB sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen. Es hätte bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung genügend Hinweise gegeben, welche die bB hätte veranlassen können, weitere Ermittlungen in Bezug auf die armenische Staats-bürgerschaft der bP1 zu tätigen. Der Erschleichungstatbestand sei jedenfalls nicht erfüllt.
Die bP1 legte im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung der armenischen Botschaft in Wien vor, wonach sie am 30.6.2025 aus dem armenischen Staatsverband entlassen worden sei. Dieser Bescheid werde laut Bestätigung ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Nachweises über den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates (des Passes eines anderen Staates) seitens der bP bei der zuständigen Behörde der Republik Armenien in Kraft treten.
Ein Nachweis, der bei der zuständigen Behörde der Republik Armenien seitens der bP1 über den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates (des Passes eines anderen Staates) vorgelegt wurde, fehlt im Akt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Hier wird insbesondere auf nachfolgende Umstände hingewiesen:
Die bB geht in Bezug auf die bP2 – bP4 von diesen unwidersprochen von der syrischen Staats-bürgerschaft aus und schließt sich das ho. Gericht dem mangels gegenteiliger Hinweise an.
Ob die bP2 – bP4 auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, ist dem ho. Gericht nicht bekannt.
Die bP1 war zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Zuerkennung des genannten Status sowohl armenische als auch syrische Staatsbürgerin und hat sie diese gegenüber der Asylbehörde sichtlich wider besseres Wissen verschwiegen.
Ob die bP1 bereits rechtsverbindlich aus dem armenischen Staatsverband ausschied, ist dem ho. Gericht nicht bekannt.
Den bP wurde der genannte Status zuerkannt, weil die bB aufgrund des Verschweigens der armenischen Staatsbürgerschaft davon ausging, dass zumindest die bP1 ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt bzw. besaß und ihr in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe.
II.1.2. Wäre der bB der Umstand bekannt gewesen, dass die bP1 auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, wäre es im Lichte der behördlichen und ho. Spruchpraxis zu Armenien naheliegend gewesen, dass dieser der Status einer international Schutzberechtigten mangels Existenz eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien nicht zuerkannt worden wäre. Es wäre in weiterer Folge weder zu einem originären noch zu einem abgeleiteten Status von international Schutzberechtigten im beschriebenen Umfang gekommen.
Seitens der bB hätte jedenfalls in Bezug auf die bP1 eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den weiteren Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.
In Bezug auf die bP2 – bP4 wäre es jedenfalls zu keiner Zuerkennung des Status von Asylbe-rechtigten im Familienverfahren gekommen. Ob ihnen ein originärer Status zuerkannt worden wäre, kann -zumindest so lange die Frage in Bezug auf die armenische Staatsbürgerschaft ungeklärt ist- seitens des ho. Gerichts nicht angegeben werden.
Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass in Syrien, insbesondere Aleppo, eine nicht unbeachtliche Zahl an ethnischen Armeniern lebt(e).
II.1.3. Es wird seitens des ho. Gerichts als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich Migrantinnen und Migranten sog. Schlepper bedienen und diese Schlepper im Rahmen ihrer Tätigkeit rechtswidrige Grenzübertritte unternehmen, sowie die Geschleppten im Verbor-genen transportieren und die Geschleppten über die Reiseroute nicht informieren. Ebenso wird es als notorisch bekannt angesehen, dass den Geschleppten von den Schleppern Doku-mente abgenommen werden, von diesen erhebliche Geldsummen verlangen und im Rahmen der Schleppung fallweise –insbesondere bei finanziell entsprechend ausgestatteten Geschleppten- ge- bzw. verfälschte Dokumente anlässlich von Grenzübertritten verwenden (welche oft von so hoher Qualität sind, dass sie im Rahmen von Kontrollen anlässlich der Reisebewegung nicht als Fälschung erkannt werden), gerade um so die Strapazen einer Schleppung zu verringern.
Die seitens der bP bei der bB anlässlich der Antragstellung vorgetragenen Umstände der Schleppung bzw. der Reisebewegung entsprachen dem allgemeinen Kenntnisstand in Bezug auf illegale Migration im Allgemeinen und auf syrische Asylwerber im Besonderen.
II.1.4. Wird von Drittstaatsangehörigen die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft beantragt, ist laut einer in einer Vielzahl von ho. im RIS veröffentlichen Erkenntnissen genannter Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes das persönliche Erscheinen bei der Staatsbürgerschafts- bzw. Vertretungsbehörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich.
II.1.5. Gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar.
In das armenische Wählerregister werden ausschließlich armenische Staatsbürger einge-tragen.
II.1.7. Neben der armenischen Botschaft in Damaskus existiert ein armenisches General-konsulat in Aleppo (Consulate General of Armenia in Aleppo, Syria), zu deren Leistungsumfang die Visaerteilung, Passangelegenheiten, notarielle Beglaubigungen, die Registrierung armenischer Staatsbürger und die Notfallhilfe zählt. Die Botschaft war während der kriegerischen Auseinandersetzung durchgehend geöffnet, das Generalkonsulat verlegte im Jahre 2014 seinen Sitz vorübergehend nach Damaskus (Armenisches Konsulat verlegt seinen Sitz nach Damaskus inmitten der syrischen Unruhen - Caucasus Watch)
II.1.8. Nach der Erlassung jener Bescheide, mit welchen den bP der Status von international Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von – zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des ho. Gerichts abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese entsprechend dem nunmehrigen Kenntnisstand verhältnismäßig leicht erhalten), zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landweg stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden.
Aus der nunmehr notorisch bekannten, (auch elektronisch) öffentlich zugänglichen Berichts-lage ergibt sich weiters nunmehr, dass eine Übersiedlung von ethnischen armenischen Syrern nach Armenien dort in vielen Fällen zu einer erheblichen Senkung des Lebensstandards führte und sie in weiterer Folge Armenien wieder verließen.
Ebenso kann es zwischenzeitig aus der sich aus einer Mehrzahl von Verfahren, welche mit im RIS veröffentlichten Erkenntnissen abgeschlossen wurden, dass aus Syrien stammende Armenier die armenische Staatsbürgerschaft und einen armenischen Reisepass erwarben um eine Reise in einen Staat zu buchen, in welchen sie zu touristischen Zwecken visafrei einreisen können (auf Basis der öffentliche zugänglichen Quellenlage ist davon auszugehen, dass armenische Staatsbürger -im Gegensatz zu syrischen Staatsbürgern- für die Einreise nach Belarus zu touristischen Zwecken kein Visum benötigen; siehe Reisebewegung der bP1), wobei die Reiseroute mit einer Zwischenlandung in Österreich gewählt wurde, um im Rahmen der Zwischenlandung –nachdem sie sich der armenischen Reisepässe entledigten- ihre Reisebewegung abbrachen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei sie hierbei die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen und lediglich ihre syrische Staatsbürgerschaft angeben.
II.1.9. Zum Zeitpunkt, als die bP die gegenständlichen Anträge einbrachten, bzw. der Status von Asylberechtigten in Bezug auf die Arabische Republik Syrien zuerkannt wurde, waren die unter Punkt II.1.8. beschriebenen Umstände weder der bB noch dem ho. Gericht bekannt, sehr wohl jedoch jene, welche unter II.1.3.beschrieben wurden.
Ebenso unterlag die bB faktischen und auch rechtlichen (vgl. § 33 BFA—VG, insbes. Abs. 3 und 4 leg. cit [die bP waren vor der Erlassung jener Bescheide, mit welchen ihnen der Status on Asylberechtigten zuerkannt wurde Asylwerber]) Einschränkungen.
II.1.10. Es wird weiters als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich die Bleibeperspektive im Rahmen eines Asylverfahrens aufgrund der allgemeinen Lage in den beiden Herkunftsstaaten für syrische Staatsbürger um ein Vielfaches günstiger darstellt als für armenische Staatsbürger.
II.1.11 Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass entsprechend der Bestimmungen des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Kinder armenischer Staatsbürgern jedenfalls in dem Fall, in dem beide Eltern armenische Staatsbürger sind, unabhängig vom Ort ihrer Geburt ex lege armenische Staatsbürger sind. Sollte nur ein Elternteil armenischer Staatsbürger sein, ist die Beantwortung dieser Frage von der im Einzelfall vorliegenden Fallkonstellation abhängig.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Ausführungen der bB stellen sich als tragfähig dar und stellen die Ausführungen des ho. Gerichts hierzu lediglich Konkretisierungen, Abrundungen, sowie die Wiedergabe von notorisch bekannten Umständen dar.
II.2.2 Soweit das ho. Gericht neben den eingehenden Ermittlungen auch von notorisch bekanntem Wissen ausgeht, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Umstände handelt, welche sowohl der bB als Spezialbehörde als auch den bP als armenische Staatsbürger bzw. Angehörige der aus Syrien stammenden armenischen Volksgruppe bekannt sein müssen bzw. hierüber in einer Mehrzahl von öffentlich zugänglichen Quellen in ihrem objektiven Aussagekern im Wesentlichen gleichlautend berichtet wird.
II.2.3. Aus dem Umstand, dass der bP1 zum beschriebenen ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde und mit einem armenischen Reisepass einreiste, geht das ho. Gericht davon aus, dass diese neben der vorgetragenen syrischen Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt der Einreise auch die armenische Staatsbürgerschaft besaß. Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass ausschließlich armenische Staatsbürger in das armenische Wählerregister eingetragen werden.
Ob ein Nachweis, der bei der zuständigen Behörde der Republik Armenien seitens der bP1 über den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates (des Passes eines anderen Staates) vorgelegt wurde, ist beim ho. Gericht nicht evident, weshalb nicht festgestellt werden kann, ob diese bereits rechtsverbindlich aus dem armenischen Staatsverband ausschied. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Frage auf Basis des Beschwerdegegenstand aktuell (noch) keiner Beantwortung bedarf.
Sowohl zwecks der Erlangung der Staatsbürgerschaft als auch eines Reisepasses war die persönliche Vorsprache bei der bereits genannten armenischen Behörde bzw. armenischen Behörden erforderlich ist und somit die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft bzw. die Ausstellung eines armenischen Reisepasses ohne aktives Zutun bzw. ohne Wissen der Parteien undenkbar.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Ausstellung eines armenischen Reisepasses nur dann möglich ist, wenn zuvor die armenische Staatsbürgerschaft beantragt und den Antrag-stellern dann auch verliehen wird.
Es wird seitens des ho. Gerichts auch angenommen, dass es auch aus der Laiensphäre erkennbar ist, dass die Innehabung eines armenischen Reisepasses den Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft stark indiziert.
Fakt ist, dass die bP1 im Rahmen einer offenen Fragestellung im Rahmen der Antragstellung weder die Ausstellung eines armenischen Reisepasses noch die Einreise mittels eines armenischen Reisepasses erwähnte und geht das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbe-trachtung davon aus, dass dies der Fall war, um so den Status von Asylberechtigten zu erschleichen.
II.2.4. Aus einer gesamtheitlichen Betrachtung des Vorbringens der bP1 zeigt sich auch, dass diese sichtlich bestrebt war, den wahren Sachverhalt zu verschleiern und ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen im beschriebenen Umfang zu erstatten.
II.2.5. Zu den seitens der bB durchgeführten Recherchen in Armenien ist festzuhalten, dass der VwGH seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen können. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen dementsprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen und sind aus diesem Grunde –aber auch aufgrund des Umstandes, dass förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durch geführt werden eingreifen können [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5 (2013), Rz 891].
Im gegenständlichen Fall bediente sich die von der bB eingesetzte fachkundige Person. Ebenso wurden seitens der Republik Österreich dem armenischen Staat keine personenbezogenen Daten übermittelt, viel mehr wurden seitens der fachkundigen Person und des betrauten Anwalts personenbezogene Daten, welche dem armenischen Staat bekannt sind, recherchiert und diese der bB sowie dem ho. Gericht übermittelt. Ebenso fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt und sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der bP führen würden. Nach Ansicht des ho. Gerichts war die bB somit berechtigt, die genannten Daten im Herkunftsstaat auf die beschriebene Weise zu eruieren und war aufgrund des Spezifikums der gewählten Vorgangsweise die Zustimmung der bP hierzu nicht erforderlich.
Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen und der nachfolgenden Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legten die bereits genannte fachkundigen Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus sowie des Qualifikationsprofiles des weiteren Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Personen mit hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig sind, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informations-beschaffung heranzuziehen.
Ebenso kann vom Sachverständigen per se weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden, sondern stehen sie diesem sichtlich neutral gegenüber. Dem Sachverständigen war auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen. Die von der rechtsfreundlichen Vertretung aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der eingesetzten Personen führen ins Leere und ergaben sich in Bezug auf die Qualifikation keine Anhaltspunkte dafür, an den getätigten Ermittlungen und dem Ergebnis zu zweifeln.
Der Sachverständige hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von den beschwerdeführenden Parteien zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Die notwendige Qualifikation und Expertise – wie die rechtsfreundliche Vertretung bemängelte – kann der eingesetzten Vertrauensperson jedenfalls nicht abgesprochen werden.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Sachverständige befähigt sind, ihre fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass es zur Erschütterung des Beweiswertes des Rechercheergebnisses nicht erforderlich ist, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN), was die bP jedoch nicht von ihrer Obliegenheit befreit, dem Ermittlungs-ergebnis konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dieser Obliegenheit wurde seitens der bP nicht entsprochen.
Im Einklang mit der bB steht für das ho. Gericht fest, dass aufgrund des Modus Operandi, welcher einer Passausstellung vorausgeht (Aufsuchen der passausstellenden Behörde bzw. der Staatsbürgerschaftsbehörde oder einer diplomatischen Vertretungsbehörde zwecks eigenhändigem Ausfüllen des Antragsformulars zur Erlangung der Staatsangehörigkeit), sowie aufgrund des Umstandes, dass die bP1 – bP3 mit armenischen Pässen reisten, dass zumindest die volljährigen die bP1 jedenfalls bewusst Schritte setzte, um selbst die armenische Staatsbürgerschaft zu erlangen und ihr Erlangung auch bekannt war. Dies gilt sinngemäß auch für die gesetzliche Vertretung in Bezug auf die armenische Staatsbürgerschaft der bP3. Gegenteilige Beteuerungen stellen sich daher als nicht glaubhaft heraus.
Im Lichte der oa. Ausführungen wird deutlich, dass die volljährige bP1 im Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber den entscheidenden Organen tätigte, indem sie bewusst ihre Doppelstaatsbürgerschaft in der bereits beschriebenen Weise verschwieg, um so den gewünschten Verfahrensausgang zu bewirken.
II.3.6. Es ist davon auszugehen, dass die bB im Rahmen der Asylverfahren im Lichte des ihr bekannten maßgeblichen Sachverhalts (§ 37 AVG) die ihr zumutbaren Ermittlungsschritte setzte.
Einleitend ist festzuhalten, dass die Frage, ob die bB die zumutbaren Ermittlungsschritte setzte von einem Blickpunkt ex ante auszugehen ist und sich die Argumente der rechtsfreundlichen Vertretung auf jene ex post beziehen.
Anlässlich der seinerzeitigen Antragstellung konnte die bB auf die unter Punkt II.1.3. beschriebene Kenntnislage zurückgreifen und hatte sie von den unter Punkt II.1.8. beschriebenen Umständen keine konkrete Kenntnislage. Die bB hatte daher –auch bei Berücksichtigung des Informationen über die Einreise mit dem genannten Flug keine konkrete Veranlassung an den Schilderungen der bP zu zweifeln, zumal sich diese aus der Sicht ex ante als schlüssig und mit der Berichtslage übereinstimmend darstellten und konnte davon ausgehen, dass die bP1 ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besaß und beschriebenen Einreisemodalitäten auf die unter Punkt II.1.3. beschriebenen Umstände zurückzuführen sind. Die bB führte auch eine ausreichende Befragung der bP zu diesen Umständen durch und hätten weitere Erhebungen aus der damaligen Kenntnislage der Opportunitätsmaxime widersprochen und in einem unzulässigen Erkundungsbeweis geendet. Ebenso war die bB faktischen und den bereits rechtlichen Einschränkungen unterworfen.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bB ein den Umständen entsprechendes ausreichendes Ermittlungsverfahren führte.
II.3.7. Auf Basis des Ermittlungsverfahrens nimmt es das ho. Gericht es als erwiesen an, dass die damals bereits volljährige bP1 vor ihrer Einreise nach Österreich wissentlich veranlasste, dass sie -allenfalls mit Unterstützung ihres Vaters- armenische Staatsbürgerin zu werden um einen armenischen Reisepass zu erhalten, welcher ihr auch ausgestellt wurde, ihre armenische Staatsbürgerschaft vom Anfang an kannte, sich in Bezug auf den Umstand, dass sie einen echten und authentischen Reisepass besaß, in Kenntnis war und diese Umstände vor der bB bewusst im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang im Asylverfahren verschwiegen. Dies führte schließlich dazu, dass den bP originär bzw. abgeleitet der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)
Exkurs: Schutzumfang bei Doppelstaatsbürgerschaft
Unbestrittener Weise ist als Herkunftsstaat primär jener Staat heranzuziehen, dessen Staatbürgerschaft die bP besitzen. Die Frage der Staatsangehörigkeit im Falle der Staaten-losigkeit stellt sich im gegenständlichen Fall nicht.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob und wann internationaler Schutz zu gewähren ist, wenn ein Antragsteller mehrere Staatsbürgerschaften besitzt und Verfolgung in einem dieser Staaten vorbringt.
Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979) stellt in Abs. 106-107 für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit - in Auslegung des Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz FlKonv - darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) "Schutz" eines ihrer Herkunfts-länder "in Anspruch nehmen können". Ein solcher Schutz habe, "soweit verfügbar", "Priorität gegenüber dem internationalen Schutz". Im Einzelnen wird auf die "praktische" Bean-spruchbarkeit des "Schutzes" dahingehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht "bedeu-tungslos" sein dürfe, weil er "nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteil wird". Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein "Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes" vorliegen müsse, bevor "festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist", scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf "externen" Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen.
Von Bedeutung für die im Folgenden zu prüfende Frage der Übertragbarkeit von Voraus-setzungen für eine interne "Alternative" auf Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit ist aber das Argument, mit dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Umständen, die ein Ausweichen in einen verfolgungsfreien Teil des Herkunftsstaates als unzumutbar ("unreasonable") erscheinen lassen, und einem Konventionsgrund nicht als erforderlich erachtet wird. Die Begründung liegt darin, dass es sich - voraussetzungsgemäß - jeweils um Personen handelt, denen an ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort asylrelevante Verfolgung droht und in Bezug auf die nur zu prüfen ist, ob es gegenüber dieser auf Konventions-gründen beruhenden Bedrohung internationalen Schutzes - im Sinne der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft mit den in der Flüchtlingskonvention daran geknüpften Konsequenzen - bedarf. Der Zusammenhang mit dem Konventionsgrund ist gewahrt, wenn sich der Betroffene den Widrigkeiten, die ihn am Ort der ins Auge gefassten Ausweichmöglichkeit erwarten würden, nur deshalb aussetzen müsste, weil er an seinem bisherigen Aufenthaltsort aufgrund der auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr nicht bleiben kann. Dieses Argument wird bei Hathaway/Foster (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 400 ff) und in Punkt 21. des Papiers vom 23.7.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz" noch dahin gehend weitergeführt, dass aus der Sicht der Konvention auch vermieden werden muss, dass sich der Betroffene durch die Bedingungen am Ort der vermeintlichen Ausweichmöglichkeit gezwungen sieht, an seinen ursprünglichen, in der Reichweite der Verfolger gelegenen Aufenthaltsort zurückzukehren (der Sache nach -mit Kritik am Gebrauch der Formulierungen "indirect nexus" und "indirect refoulement" bei Hathaway/Foster - zustimmend Marx, International Journal of Refugee Law Vol. 14 No. 2/3 (2002) 179 (196 ff)). Zum Teil ähnliche Überlegungen gibt es - nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Flüchtlings-eigenschaft, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Refoulementverbotes - auch in Bezug auf völkerrechtliche Schranken für die Verweisung von Konventions-flüchtlingen auf Drittstaaten (vgl. etwa Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht I (1996) 144-153); Erk. d. VwGH vom 9.11.2004, 2003/01/0534 mwN [im genannten Erkenntnis ging der VwGH -wenn auch noch unter anderen völkerrechtlichen, aber im Ergebnis nach wie vor vergleichbaren Voraussetzungen- davon aus, dass den Bürgern des Kosovo Doppelstaatsbürgerschaft zukommt und im Falle der Zumutbarkeit eine Ausweich-möglichkeit in Serbien besteht. Erst wenn diese Auseichmöglichkeit nicht zumutbar er-scheint, käme ihnen im Falle einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK Flüchtlingseigenschaft zu).
Im gegenständlichen Fall brachten die bP1 vor, ua. syrische Staatsbürgerin zu sein, in Syrien gelebt zu haben und dort die von ihr beschriebenen Gefahren zu befürchten. Soweit jedoch neben der unwiderlegt vorgetragenen syrischen im beschriebenen Zeitraum auch von der armenischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist, hätte sich die Frage der Zumutbarkeit des Ausweichens auf armenisches Staatsgebiet im Falle der Annahme einer Gefahr in Syrien in ihrem Verfahren gestellt.
Im Lichte der oa. Ausführungen hätte der Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft jedenfalls der der bP1 einen wesentlichen Entscheidungsfaktor dargestellt, welchen die bB bislang aufgrund des Schweigens der bP1 hierzu nicht berücksichtigen konnte und hätte sich dieser Umstand auch auf das Asylverfahren der bP2 – bP4 ausgewirkt.
II.3.1.5. Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG kann ein Verfahren durch die Behörde auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. wiederaufgenommen werden. Diesfalls ist die objektive Frist von 3 Jahren, außer beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG von der Behörde einzuhalten. Im Falle des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist amtliche Wiederaufnahme zeitlich unbefristet möglich (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 69 AVG, RN 76) und war daher die bB berechtigt, das Verfahren wiederaufzunehmen. Ebenso ist für das ho. Gericht kein Umstand ersichtlich, welcher die Annahme zuließe, dass die Behörde ihr Ermessen im Rahmen dieser Wiederaufnahme nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte.
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).
Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnisses im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:
1. Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.
2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen.
3. Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.
4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 mwN).
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass jene Person, welche die Erschleichungs-handlung setzte und jene, welche von der behördlichen Entscheidung, die auf Basis dieser Handlung ergeht ,betroffen ist, nicht identisch sein müssen.
Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass die volljährigen bP1 objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung machte. Sie machte Falschangaben bzw. unvollständige Angaben zur Staatsbürgerschaft, indem sie die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg.
Der Tatbestand der Erstattung eines unrichtigen Vorbringens in Irreführungsabsicht kann auch durch das Verschweigen von entscheidungsrelevanten Umständen verwirklicht werden, wie es im gegenständlichen Fall durch das Verschweigen der armenischen Staatsbürgerschaft der bP stattfand (vgl. hierzu VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084; VwGH 19.9.2923, Ra 2020/22/0016).
Da diese Angaben letztlich zur falschen Annahme der bB führten, dass die bP1 ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besaß, besteht ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben im beschriebenen Umfang und der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten in Bezug auf die bP zumal bei einem rechtskonformen Verhalten in Bezug auf ein wahrheitsgemäßes Vorbringen die bB1 auch eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die Republik Armenien durchgeführt hätte, was sich auch auf den abgeleiteten Status der bP2 – bP4 ausgewirkt hätte.
Zweifellos steht für das ho. Gericht auch fest, dass die volljährige bP1 in Irreführungsabsicht handelte, da sie die echten Staatsangehörigkeiten bzw. Staatsbürgerschaften kannten und diese im Rahmen der offenen Fragestellung durch die bB offenkundig verschwiegen bzw. dazu Falschangaben machten, um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und somit die Gewährung des Verbleibes der bP im Bundesgebiet als Asylberechtigte mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen.
Die minderjährigen bP müssen bzw. mussten sich das Verhalten ihrer Eltern zwar nicht subjektiv vorwerfen, jedoch objektiv zurechnen lassen.
Schließlich wurde seitens der Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, da sie im Lichte der damaligen Kenntnis- und Verdachtslage bzw. faktischen und rechtlichen Recherchemöglichkeiten im Rahmen des ermittelten maßgeblichen Sachverhalts nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen musste, dass die bP auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, auf Basis des damaligen Wissensstandes solche Ermittlungen in einen Erkundungsbeweis geendet hätten und die Behörde grundsätzlich nicht in jede nur denkbare Richtung zu ermitteln hat; viel mehr ergibt sich der seitens der Behörde zu ermittelnde Sachverhalt im antragsbedürftigen Verfahren gem. .§ 37 AVG primär aus der Begründung des Antrages. Darüber hinausgehende Ermittlungen sind nur in jenem Fall erforderlich, in welchen ein darüber hinausgehender notorisch bekannter Sachverhalt vorliegt, was im gegenständlichen Verfahren zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall war; insbesondere wurde die bP1 zu ihrem Herkunftsstaat, zum Reiseweg, sowie zur Existenz von Dokumenten befragt und ergaben sich sichtlich keine verdichteten Hinweise, dass die Angaben der bP1 falsch wären und es deshalb weiterer Ermittlungen bedürfe. Die bB musst auch nicht per se davon ausgehen, dass die bP1 ihre sich aus § 15 AsylG ergebende Mitwirkungspflicht (vgl. insbes. Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 4 – 6 leg. cit.), von der sie durchentsprechende Belehrungen in Kenntnis waren, missachten und wider besseres Wissens falsche Angaben macht.
Erst nach Änderung der Kenntnis- und Verdachtslage stellte sich auf Basis der bereits getroffenen Ausführungen heraus, dass die bP1 auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen könnten und stelle sich in Folge im Rahmen weiterer Ermittlungen der gegen-ständliche Sachverhalt heraus. Dass die bB bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens in der Lage –in dem Sinne, dass des ihr im Lichte der herrschenden Opportunitätsmaxime zumutbar gewesen- wäre, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, kann nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der bB nur vorgehalten werden kann, zumutbare Ermittlungen unterlassen zu haben (vgl. hier etwa auch VwGH 19.09.2023, Ra 2020/22/0016 mwH, wo das Höchstgericht das Verschweigen einer Aufenthaltsehe als Erschleichungstatbestand iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG qualifizierte, obwohl dieser Umstand der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht theoretisch bei umfangreichsten Ermittlungen in jede Richtung die Kenntnisnahme dieses Umstandes möglich gewesen wäre; hieraus ist ableitbar, dass das Höchstgericht im Zusammenhang mit dieser Fallkonstellation von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nur sich aus der konkreten Verdachts- und Kenntnislage sich ergebende zumutbare Ermittlungen verlangt), was hier nicht der Fall ist.
Das ho. Gericht erlaubt sich auf den Beschluss des VwGH vom 8.9.2025, Ra2025/0353 bis 0355/7 hingewiesen, wo in einem vergleichbaren Verfahren seitens des Höchstgerichts bei beinahe identischer Beweis- und Kenntnislage der bB zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Stauts eines Asylberechtigten die Revision zurückgewiesen wurde.
Ebenso sei hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], sowie den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]) und die bP hier die Rechtsordnung zweifelsfrei missachteten, indem sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Förderung des Verfahrens (vgl. hier insbesondere auch §§ 15 AsylG, 39 Abs. 2a AVG) und können die bP daher ihr rechtswidriges Verhalten nunmehr nicht zu ihrem Vorteil einwenden.
Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Wirksamkeit der vorangegangenen Bescheide außer Kraft gesetzt (VwSlg 9277 A/1977). Dem Wiederaufnahmebescheid (bzw. –erkenntnis) kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG (2022) § 70 AVG Rz 16).
Mit Erlassung der gegenständlichen Entscheidung treten die behobenen Bescheide ex tunc außer Kraft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 6) und gilt jener Rechtsbestand, wie er vor der Erlassung der außer Kraft getretenen Bescheide in Bezug auf die bP herrschte.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Letztlich wird darauf hingewiesen, dass seitens der bP getätigten weitergehende Einwände, etwa im Hinblick auf Art. 8 EMRK, sowie die Frage des Bestehens eine Existenzgrundlage in Armenien nicht im gegenständlichen Erkenntnis, sondern im wiederaufgenommenen Verfahren zu berücksichtigen sind.
Das ho. Gericht erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass es im fortgesetzten Verfahren von Bedeutung sein wird, ob in Bezug auf die bP1 zwischenzeitig tatsächlich aufgrund eines nunmehr erfolgten Nachweises einer anderen Staatsbürgerschaft bei der zuständigen armenischen Behörde von einem rechtsverbindlichen Ausscheiden aus dem armenischen Staatsverband auszugehen ist. Zur Ermittlung dieses Umstandes wird die bP primär auf die Obliegenheit der bP1, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken und entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen, zurückgreifen können.
Weiters geht das ho. Gericht -ohne die bB im fortgesetzten Verfahren präjudizieren zu wollen- davon aus, dass in Bezug auf die bP2 – bP3 auf Basis der getroffenen Ausführungen die begründete Verdachtslage besteht, dass diese zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung die armenische Staatsbürgerschaft besaßen und wird dieser Umstand aus ho. Sicht abzuklären sein.
II.4. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage im hier erforderlichen als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraus-setzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. hierzu den vergleichbaren Fall zu VwGH 8.9.2025, 2025/0353 bis 0355-7).
Grundsätzlich fällt das gegenständliche Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070) und kann den einschlägigen Bestimmungen der GRC (insbes. Art. 47 Abs, 2 leg. cit) kein in diesem Fall anwendbarer Verhandlungszwang entnommen werden (vgl. etwa VfGH 28.2.1019, E3436/2018).
Wie bereits ausgeführt wurde, stellten sich die Ausführungen der bB als tragfähig dar und stellen die Ausführungen des ho. Gerichts hierzu lediglich Konkretisierungen, Abrundungen und die Wiedergabe notorisch bekannter Umstände dar.
Komplexe Rechtsfragen, zu deren Klärung es einer weiteren Verhandlung bedürfte waren ebenfalls nicht zu beurteilen.
II.5. Aufgrund der auf Basis der Verweildauer im Bundesgebiet der erwartbaren bzw. vorgetragenen Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung des Spruches und der Rechts-mittelbelehrung in eine andere Sprache unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine einheitlich höchstgerichtliche Judikatur zu § 69 AVG vorliegt. Im Lichte dieser Judikatur kann die Frage, wo die Obliegenheit der bP zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts im Allgemeinen endet, damit bei Ausschöpfung dieser Ermittlungsschritte im Nachhinein von einem Erschleichen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 gesprochen werden kann unter Heranziehung dieser Jundikatur iVm VwGH 8.9.2025, 2025/0353 bis 0355-7 als geklärt beantwortet werden und vertritt das ho. Gericht somit die Ansicht, dass die bB ihren Obliegenheiten im Rahmen der Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln in den gegenständlichen Einzelfällen aufgrund der beschriebenen Umstände entsprach.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden