Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Umweltverbandes W in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. Jänner 2015, Zl. LVwG- 2014/19/0303-41, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Tirol; mitbeteiligte Partei: Ö GmbH in U, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.
1 Mit Erkenntnis vom 27. April 2017, Ra 2015/07/0067, hat der
Verwaltungsgerichtshof das zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 8. Jänner 2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Oktober 2015, Ra 2015/03/0054, mwN).
3 Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 VwGG gebildeten Senat einzustellen.
4 Der Kostenantrag der revisionswerbenden Partei ist darauf gerichtet, dass "das Land" der revisionswerbenden Partei die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen habe. Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat.
5 Die Vollziehung des WRG 1959 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des "Landes" gerichtete Antrag der revisionswerbenden Partei abzuweisen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2014/17/0029, und das hg. Erkenntnis vom 29. September 2016, Ro 2014/07/0041).
Wien, am 30. Mai 2017
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