Nichtstattgebung - Verletzung der Entscheidungspflicht und Widerstreitverfahren - Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpfen die revisionswerbenden Parteien das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, soweit damit einer Säumnisbeschwerde gegen die belangte Partei im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Widerstreitverfahren stattgegeben wurde und dem KW der mitbeteiligten Partei aus öffentlichen Interessen der Vorzug gegeben und zugleich der Antrag der zweitrevisionswerbenden Partei auf wasserrechtliche Bewilligung eines KKW abgewiesen wurde. Zu prüfen ist, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung - die Frage des Vorzuges eines von mehreren widerstreitenden Ansuchen um die Bewilligung einer Wasserbenutzung - geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragsteller nach § 30 Abs. 2 VwGG mit sich zu bringen. Der Vollzug dieser Entscheidung liegt in der Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens über das Projekt der mitbeteiligten Partei. Ob und in welcher Form dieser eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wird mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht entschieden; dies zählt daher nicht zu den unmittelbaren Rechtsfolgen des angefochtenen Erkenntnisses. Die Antragsteller machen daher mit ihrem Vorbringen betreffend das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für das Projekt der mitbeteiligten Partei keine Nachteile geltend, die mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses einhergehen. Sie weisen lediglich auf Folgen hin, die mit dem Vollzug der Bewilligung selbst einhergingen, welche aber nicht Gegenstand des hier vorliegenden Erkenntnisses ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2014, Zl. AW 2013/07/0074, mwN).
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