Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisonswerbenden Parteien 1. A und von zwei weiteren Antragstellern, alle vertreten durch die Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Parkstraße 1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30. April 2015, Zlen. LVwG 46.23-5337/2014-36 und LVwG 94.23- 4029/2014-43, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht und Widerstreitverfahren (mitbeteiligte Partei: KW GmbH, vertreten durch die Eisenberger Herzog Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10; belangte Partei vor dem Verwaltungsgericht:
Landeshauptmann von Steiermark), erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2015/07/0106 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpfen die revisionswerbenden Parteien das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30. April 2015, soweit damit einer Säumnisbeschwerde gegen die belangte Partei im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Widerstreitverfahren stattgegeben wurde und dem KW G der mitbeteiligten Partei aus öffentlichen Interessen der Vorzug gegeben und zugleich der Antrag der zweitrevisionswerbenden Partei auf wasserrechtliche Bewilligung des KKW G "in Form des Projektes 2015" abgewiesen wurde.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit Blick auf den unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn dieser Bestimmung bringen die revisionswerbenden Parteien in ihrem Aufschiebungsantrag im Wesentlichen vor, infolge des angefochtenen Erkenntnisses könnte sich die mitbeteiligte Partei ihr Vorhaben bewilligen lassen; diese Bewilligung wäre "nicht bzw. nur sehr eingeschränkt aus dem Rechtsbestand im Falle des Obsiegens der Revisionswerber beseitigbar". Aufgrund einer auf der Basis des angefochtenen Erkenntnisses erteilten Bewilligung für das KW G wäre das Vorhaben KKW G der revisionswerbenden Parteien nicht mehr verwirklichbar, womit ein "erheblicher Schaden aufgrund entgangener Einkünfte der Wasserkraftanlage" für die revisionswerbenden Parteien verbunden wäre. Auch Rechte zivilrechtlichen Ursprungs, wie etwa Dienstbarkeiten, die die mitbeteiligte Partei für ihr Vorhaben erwirken könnte, würden in weiterer Folge den revisionswerbenden Parteien "nicht bzw. nur mehr eingeschränkt zur Verfügung stehen".
Zu prüfen ist, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung - die Frage des Vorzuges eines von mehreren widerstreitenden Ansuchen um die Bewilligung einer Wasserbenutzung - geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragsteller mit sich zu bringen. Der Vollzug dieser Entscheidung liegt in der Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens über das Projekt der mitbeteiligten Partei. Ob und in welcher Form dieser eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wird mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht entschieden; dies zählt daher nicht zu den unmittelbaren Rechtsfolgen des angefochtenen Erkenntnisses.
Die Antragsteller machen daher mit ihrem Vorbringen betreffend das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für das Projekt der mitbeteiligten Partei keine Nachteile geltend, die mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses einhergehen. Sie weisen lediglich auf Folgen hin, die mit dem Vollzug der Bewilligung selbst einhergingen, welche aber nicht Gegenstand des hier vorliegenden Erkenntnisses ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2014, Zl. AW 2013/07/0074, mwN).
Im Übrigen ist das Vorbringen der Antragsteller zu einem drohenden "erheblichen Schaden aufgrund entgangener Einkünfte" vor dem Hintergrund des im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltenden Konkretisierungsgebotes (vgl. dazu des Näheren den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. Nr. 10.381A) viel zu unbestimmt, um einen unverhältnismäßigen Nachteil der Antragsteller glaubhaft zu machen.
Soweit im Aufschiebungsantrag mehrfach behauptet wird, eine allenfalls auf dem vorliegenden Erkenntnis aufbauende dem Projekt der mitbeteiligten Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung wäre nicht bzw. nur sehr schwer aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, ist auf § 63 Abs. 1 VwGG und § 32 Abs. 1 Z. 3 VwGVG zu verweisen.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 18. August 2015
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