BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Caroline KIMM über die Beschwerden von XXXX , gegen den Bescheid des Bezirksgerichts XXXX vom 31. Oktober 2025, GZ.: 201 Jv 368/25v, wegen Zugang zu Informationen nach dem IFG den Beschluss:
A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 sowie 17 VwGVG iVm §§ 10 Abs 2AVG und § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 28. September 2025 brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sie als Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft den Antrag auf Informationszugang an die belangte Behörde „zu den Verfahren XXXX “ stellen und „alle schriftlichen Unterlagen, Dokumente, Akteneinsicht“ betreffend die genannte Liegenschaft fordern würden, „und zu den falschen Urkunden XXXX vom 14.1.2019, XXXX vom 14.1.2020“.
Die belangte Behörde teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 mit, dass die begehrten Informationen die Gerichtsbarkeit an sich betreffen würden und daher vom IFG nicht erfasst seien. Zudem würden sie über die Informationen ohnehin durch Zustellung der entsprechenden Beschlüsse bzw. Einsichtnahme(möglichkeit) in die betreffenden Akten verfügen.
Daraufhin erging seitens der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 23. Oktober 2025 an die belangte Behörde, in welchem die Erlassung eines Bescheides nach § 11 IFG verlangt wurde. Im Übrigen wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 28. September 2025 bzw. 13. Oktober 2025 gemäß § 11 Abs 1 IFG iVm Art 22a Abs 2 B-VG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu – nach Wiedergabe des Verfahrensgangs – aus, dass das Recht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a Abs 2 B-VG nur gegenüber Verwaltungsorganen im funktionellen Sinn bestehe, und damit im Bereich der Justiz nur gegenüber der monokratischen Justizverwaltung, nicht jedoch gegenüber Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Diese Wertung dürfe auch nicht dadurch umgangen werden, dass man von den Organen der monokratischen Justizverwaltung Informationen über die richterliche Tätigkeit als solche verlange. Aus diesem Grund sei im vorliegenden Fall ein Informationszugang nicht zu gewähren. Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführer ohnehin über die begehrten Informationen, sei es durch Zustellung der entsprechenden Beschlüsse oder die (Möglichkeit der) Einsichtnahme in die betreffenden Verfahrensakten. Die von den Beschwerdeführern genannten „VKS-Urkunden“ würden nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde fallen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Betreff „Rechtswidriges Schreiben Bescheid (…) 201 Jv 368/25v vom 31. Oktober 2025“, unterzeichnet von der Erstbeschwerdeführerin und vom Zweitbeschwerdeführer, wobei im Briefkopf auch XXXX und XXXX („vertreten“ durch den Zweitbeschwerdeführer) genannt werden. Darin wird eingangs ausgeführt, dass die belangte Behörde der deutschen Sprache nicht mächtig sei und nicht sinnerfassend lesen könne. Offizialdelikte (nach § 224a StGB) müssten in Österreich von Amts wegen verfolgt werden. Unter „Begründung“ wird – soweit fassbar – ausgeführt, dass näher bezeichnete Personen bzw. Rechtsträger eine falsche Urkunde mit Vorsatz in den Rechtsverkehr gebracht hätten. Die Beschwerdeführer könnten ihre in ihrem Eigentum stehende näher bezeichnete Liegenschaft seit Jahren nicht mehr nutzen, was in näher bezeichneten „falschen Urkunden“ detailliert beschrieben sei. Die belangte Behörde verweigere den Beschwerdeführern das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nach § 11 IFG auf Aushändigung aller schriftlichen Unterlagen zu näher bezeichneten falschen Urkunden. Die belangte Behörde begehe seit Jahren Amtsmissbrauch und habe die Beschwerdeführer in näher bezeichneten Grundrechten verletzt. Die Beschwerdeführer würden (offenbar gemeint: betreffend ihre Liegenschaft) „Schadenersatz, die sofortige Räumung, Wiederherstellung des Eigentumes“ fordern. Der Beschwerde beigelegt waren (neben dem Antrag vom 23. Oktober 2025 auf Ausstellung eines Bescheides) eine Erklärung von XXXX vom 23. Dezember 2018.
Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Gericht erteilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 12. Februar 2026 den Auftrag, die Beschwerde binnen 14 Tagen ab Zustellung zu verbessern, andernfalls sie gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden müsste. Die Beschwerde erweise sich im Hinblick auf die Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG als mangelhaft, weil die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, sowie das Begehren nicht konkret angeführt worden seien. Zudem seien im Hinblick auf XXXX und XXXX keine von diesen unterfertigten Vollmachten vorgelegt worden.
Am 26. Februar 2026 langte eine Antwort der Beschwerdeführer ein. Darin wird im Wesentlichen und soweit überhaupt verständlich das Vorbringen in der Beschwerde wiederholt. Unter einem wurde ein Schreiben von XXXX vom 18. Mai 2021 („Generalvollmacht“) vorgelegt.
II. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt und sind diese im Übrigen unstrittig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
zu Spruchpunkt A) I.
Gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Zwar wurde die Ansicht in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum VwGVG, „wonach die Anforderungen an eine Beschwerde höher seien als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs 3 AVG, vom Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses des VwGVG nicht aufrecht erhalten“ (VwGH 17. 12. 2014, Ro 2014/03/0066). Dennoch darf sich die Beschwerde nicht auf inhaltsleere Floskeln beschränken (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 24, mit Verweisen auf Deibl, ZVG 2015, 404; Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG § 9 Rz 7; Leeb/Zeinhofer, Verfahren 50).
Es genügt nach ständiger Rechtsprechung (s. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 27), wenn die Rechtsmittelschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 30. 1. 2001, 99/05/0206; VwSlg 18.273 A/2011; VwGH 7. 11. 2013, 2012/06/0035), worin also die Unrichtigkeit des Bescheides bestehen soll (VwGH 28. 4. 2010, 2006/19/0620; vgl auch VwGH 23. 2. 1993, 92/08/0193; 26. 1. 1996, 94/02/0456) und womit sie daher ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24. 5. 2016, Ra 2016/03/0037; Ra 2022/04/0152; Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG § 9 Rz 7; Wessely, Kognitionsbefugnis 123; vgl auch schon VwGH 23. 5. 2012, 2012/11/0077; VfSlg 8380/1978; 11.597/1988; 14.105/1995).
Das Gesetz verlangt somit eine – laienhafte (vgl Schmied/Schweiger, Verfahren 50 ff) – Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes (VwGH 19. 3. 2013, 2012/03/0173) oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft (VwGH 20. 9. 1999, 96/21/1006; 21. 6. 2005, 2002/06/0121; 4. 9. 2008, 2007/17/0105; Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG § 9 Rz 7; Schmied/Schweiger, Verfahren 50 f).
Im Hinblick auf die Z 4 des § 9 Abs 1 VwGVG (Beschwerdebegehren) ist den gesetzlichen Erfordernissen schon entsprochen, wenn die Beschwerdeschrift insgesamt mit hinreichender Klarheit (VwSlg 3691 A/1955; 14. 12. 1992, 92/10/0394; 25. 11. 1994, 94/02/0103) erkennen lässt, was die Partei anstrebt (VwGH 14. 2. 1989, 89/07/0012; 23. 5. 2012, 2012/11/0077; 24. 5. 2016, Ra 2016/03/0037; VfSlg 8380/1978; 13.339/1993; 14.105/1995; Wessely, Kognitionsbefugnis 123), dh welcher Erfolg durch das Rechtsmittel erreicht werden soll (vgl VwGH 26. 11. 1991, 91/11/0149; 21. 2. 1995, 94/20/0776; 29. 3. 1995, 92/05/0227). Im gegenständlichen Fall einer Bescheidbeschwerde muss also daraus hervorgehen, ob (bzw dass) der Beschwerdeführer entweder die Behebung oder eine bestimmte „Abänderung“ des angefochtenen „Bescheides“ bzw eine bestimmte anderslautende Entscheidung „in der Sache selbst“ begehrt. Es genügt hingegen nicht, wenn aus der Beschwerde bloß das mangelnde Einverständnis mit dem angefochtenen Bescheid hervorgeht (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 40 f; VwGH 23. 2. 1993, 92/08/0193; 29. 3. 1995, 92/05/0227; vgl auch VwGH 26. 11. 1991, 91/11/0149; 23. 5. 2012, 2012/11/0077; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 735; Pabel, Verfahren 389 f; Schmied/Schweiger, Verfahren 52).
Im konkreten Fall erschöpft sich das Vorbringen in der Beschwerde darin, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführern das Recht nach § 11 IFG auf Aushändigung von „falschen“ Urkunden verweigere. Der „Beschwerde“ kann somit nicht einmal eine ansatzweise Andeutung darüber entnommen werden, worin nach Auffassung der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit des Bescheides, konkret die Verweigerung des Informationszugangs überhaupt bestehen soll; bloß das mangelnde Einverständnis mit einem Bescheid darzutun genügt aber nicht (s. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 34).
Ebenso wenig ist der „Beschwerde“ vom 12. November 2025 ein Begehren in dem Sinne zu entnehmen, welcher Erfolg durch die „Beschwerde“ erreicht werden soll. Die gestellten Forderungen auf Schadenersatz, sofortige Räumung und Wiederherstellung des Eigentums stehen mit dem vorliegenden Verfahren jedenfalls in keinem Zusammenhang.
Was die lediglich im Kopf der Beschwerde genannten XXXX und XXXX betrifft, wurde eine entsprechende Bevollmächtigung gemäß § 10 Abs 2 AVG nicht vorgelegt. Das der Beschwerde beigelegte Schreiben vom 23. Dezember 2018 enthält jedenfalls ausschließlich eine Erklärung zu einem Grundstück und keine Bevollmächtigung.
Da die vorliegenden Beschwerden insofern nach dem oben Gesagten unzureichend waren, wurden die Beschwerdeführer zur Verbesserung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Folgen einer nichterfolgten Verbesserung vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert (siehe dazu VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0503).
Dieser Aufforderung sind die Beschwerdeführer innerhalb der vorgegebenen Frist nicht nachgekommen. So enthält der Schriftsatz vom 26. Februar 2026 erneut weder nachvollziehbare Beschwerdegründe, noch findet sich darin ein diese Verwaltungsangelegenheit betreffendes Begehren. Auch wurde eine Vollmacht – wie gefordert – in Bezug auf XXXX und XXXX nicht vorgelegt. So wurde für XXXX trotz Aufforderung des Gerichts gar keine Vollmacht vorgelegt. Aber auch die in Bezug auf XXXX mit diesem Schreiben vorgelegte Generalvollmacht vom 18. Mai 2021 für „alle rechtlichen Angelegenheiten vor Gericht“ kann für das vorliegende Verfahren nicht als ausreichend gewertet werden (s. VwGH 2004/07/0080: „Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig“).
Mangels Verbesserung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde zurückzuweisen, zudem war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Rückverweise