W607 2305319-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher syrischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.01.2024 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er im Wesentlichen an, dass er Syrien kriegsbedingt verlassen habe. Seine Famile und er wären von XXXX in Richtung türkische Grenz geflüchtet, weil sein Vater vom syrischen Regime wegen der Ableistung des Militärdienstes gesucht werde.
2. Am 19.07.2024 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er mit seiner Familie im Jahr 2014 wegen Angriffen des syrischen Regimes des Bashar al-Assad aus seinem Heimatdorf XXXX in der Umgebung von XXXX in ein Zeltlager in XXXX nahe der türkischen Grenze geflohen sei. Die Familie sei gegen das Regime gewesen; dieses hätte ihr Haus zerstört. Im Jahr 2022 sei er alleine in die Türkei ausgereist und habe dort bei Onkel und Tanten gelebt. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater entschieden hätte, dass er Syrien verlässt. Er wolle seine Familie nachholen.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm (Kinder-)Rekrutierung durch regionale Milizen, der kurdischen YPG und der HTS drohe. In seiner Herkunftsregion XXXX wäre er auf sich alleine gestellt, weshalb auch eine Kindesentführung zu befürchten wäre und er als alleinstehendes Kind besonders gefährdet sei, zwangsweise zur Kinderarbeit herangezogen zu werden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe die Gefahr als Druckmittel gegen den Vater eingesetzt zu werden, da dieser im Heimatort als Regimegegner bekannt sei und die Ableistung des Reservedienstes verweigere. Wegen seines Aufenthaltes in XXXX , weil sein Vater Regimegegner sei und wegen seines Aufenthalts in der Türkei und in Europa, unterstelle ihm das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung. Er weise ein erhöhtes Gefährdungsprofil auf, weil er aus einem Regierungsgebiet mit seiner Familie in ein Oppositionsgebiet geflohen sei und seine Familie weiterhin dort lebe. Zudem drohe ihm aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als sunnitischer Araber verfolgung. Durch ständige Angriffe auf Bildungseinrichtungen werde sein Recht auf Bildung verletzt. Wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der binnenvertriebenen Kinder drohe ihm aus mehrfacher Hinsicht und durch verschiedene Akteure Verfolgung.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.11.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.12.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
5. Am 08.07.2025 fand in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass nach dem Sturz des Regimes des Bashar al-Assad die oppositionellen Kräfte die Kontrolle in seinem Heimatort übernommen und den Onkel seines Vaters und dessen Sohn getötet hätten. Der Onkel des Vaters sei in den XXXX ausgereist und sei dort verstorben. Der Cousin des Vaters sei im Auto angegriffen und getötet worden, weil er unter dem Assad-Regime Nationalratsabgeordneter gewesen sei. Sein Vater hätte das Flüchtlingslager mittlerweile Richtung XXXX verlassen.
6. Mit Stellungnahme vom 22.07.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund der unübersichtlichen Lage in Aleppo und der Verbindung seiner Familie zum ehemaligen Regime des Bashar al-Assad die Gefahr bestünde, Opfer von Racheakten durch verschiedene Akteure zu werden. Dies insbesondere da sich seine nahen Angehörigen nicht mehr in seinem Heimatdorf aufhalten würden und der Beschwerdeführer daher schutzlos und alleine wäre. Da ein Onkel des Beschwerdeführes ebenfalls ein Beschwerdeverfahren wegen der Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Asylstatus durchlaufe und dieser die familiären Hintergründ besser kenne und beschreiben könne, werde ersucht, dessen Aussagen in die Entscheidung miteinzubeziehen.
7. Mit E-Mail vom 04.08.2025 ersuchte das BVwG die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl um die Beantwortung mehrerer Fragen betreffend den Onkel des Vaters des Beschwerdeführers. Am 12.09.2025 langten diesbezügliche Antworten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 24.11.2025 eine Stellungnahme dazu ab und führte im Wesentlichen aus, dass die Anfragebeantwortungen die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen würden. Die Probleme der Familie stünden nicht mit der HTS oder der neuen Übergangsregierung in Zusammenhang, sondern mit dem Stamm XXXX . Dieser wolle am Stamm des Beschwerdeführers wegen der Zusammenarbeit des Onkels und des Cousins des Vaters des Beschwerdeführers mit dem Assad-Regime Rache nehmen.
8. Mit Schreiben vom 18.12.2025 nahm der Beschwerdeführer zur EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025, Stellung und führte unter anderem aus, dass auch diese Länderrichtlinien das Vorbringen bestätigen würden, dass es weiterhin zu Rachemorden an ehemaligen Anhängern und Personen, die vermeintlich mit Assad in Verbindung standen, komme. Racheakt würden von verschiedenen Akteuren verübt. Aufgrund fehlenden Schutzes durch einen männlichen Verwandten wäre der Beschwerdeführer ein geeignetes Ziel für kriminelle Banden und den verfeindeten Klan. Die Übergangsregierung sein nicht schutzfähig.
9. Mit Schreiben des BVwG vom 05.02.2026 wurden die Aussagen des Onkels des Beschwerdeführers XXXX in das verfahrensgegenständliche Verfahren eingeführt. Dazu wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.02.2026 Parteiengehör gewährt. Mit Stellungnahme vom 19.02.2026 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bisherige Vorbringen zur Gefahr der Verfolgung aufgrund der Verwandtschaft zum Onkel und Cousin seines Vaters.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den im Spruchkopf genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer ist in XXXX im Gouvernement XXXX geboren. Kriegsbedingt flüchtete der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Jahr 2014 aus dem Dorf in ein Binnenvertriebenenlager in der Nähe von XXXX . Im Jahr 2022 reiste der Beschwerdeführer aus Syrien aus. Der Vater des Beschwerdeführers ist seit April 2024 in XXXX aufhältig. Seine Mutter und Geschwister leben weiterhin in dem Binnenvertriebenenlager. Der Beschwerdeführer konnte im Lager keine Schule besuchen. Die Versorgungslage im Lager war schlecht.
Der Beschwerdeführer ist ledig und strafgerichtlich unbescholten. Ein gegen ihn geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen wurde wegen seiner Unmündigkeit eingestellt.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
1.2.1. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist XXXX im Gouvernement XXXX . Die Herkunftsregion befindet sich derzeit im Kontroll- und Einflussbereich der syrischen Übergangsregierung.
1.2.2. Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers drohen ihm weder Verfolgung noch sonstige erhebliche Bedrohungen durch das nicht mehr bestehende Regime von Bashar al-Assad.
1.2.3. Die Gefahr einer Einberufung zum Wehrdienst in die syrische Armee ist infolge des Sturzes des syrischen Regimes und der Machübernahme durch oppositionelle Kräfte unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) am 08.12.2024 entfallen. Die nun mehr in Syrien regierende Übergangsregierung unter Führung von Ahmad al-Sharaa, Anführer der HTS und seit Ende Januar 2025 Interimspräsident der Arabischen Republik Syrien, hat die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst erfolgen nicht. Der Wehrdienst bei den Streitkräften ist freiwilig.
1.2.4. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX (alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX ), der für das Regime von Bashar al-Assad tätig gewesen ist und am XXXX .2025 im XXXX getötet wurde, weder eine Verfolgung durch den Stamm XXXX oder den Stamm XXXX noch durch die Übergangsregierung. Ebenso ist eine Verfolgung aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX , der in den Jahren 2020 und 2024 XXXX in die Volksversammlung der Arabischen Republik Syrien für die dritte bzw. vierte Legislaturperiode entsandt und am XXXX .2024 getötet wurde, nicht wahrscheinlich.
1.2.5. Auch von kurdischen Streitkräften droht dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung, Zwangsrekrutierung oder Bedrohung.
1.2.6. Dem Beschwerdeführer drohen bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet weder Lebensgefahr noch Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit aufgrund seiner Ausreise, seines Aufenthaltes in der Türkei und der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich. Ebensowenig wird ihm deswegen eine oppositionelle Haltung unterstellt.
1.2.7. Die Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch von staatlichen Organen geduldete Private aufgrund seiner Religion, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass er über die mit dem Bürgerkrieg verbundenen allgemeinen Gefahren hinaus einer individuellen Verfolgung oder konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
1.2.8. Die Einreise in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist über den Flughafen Damaskus möglich.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren im Wesentlichen auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, Stand: 08.05.2025;
- EUAA: Syria Country Focus, März 2025;
- EUAA: Syria Country Focus, Juli 2025;
- EUAA: Syria Country Guidance: Syria, Dezember 2025.
1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BVwG herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, wiedergegeben:
„[…] Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung: 2025-05-08
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). […]
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wiederaufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025).
Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025).
Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024).
Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: 1. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten (Economist 2.4.2025).
Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024).
Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024).
Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025).
Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025). Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen (AJ 1.1.2025a). Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara'a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara'a wurde die Auflösung sowohl des 5. Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-'Awda (die einst die 8. Brigade des 5. Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara'a und at-Tafas angestrebt. Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al-'Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte (Etana 17.1.2025). Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben (National 14.4.2025), schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt (Etana 16.4.2025). [Weitere Informationen zu den Gruppierungen in Südsyrien sowie zu ihrer Entwaffnung finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025).
Ahmed ash-Shara' wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara' in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay'at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara' zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024).
Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025).
[…]
Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung: 2025-05-08 […]
Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025).
In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana 22.2.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). [Weiterführende Informationen zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet (MEI 21.1.2025).
Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025). Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ 10.3.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als "Militärrat für die Befreiung Syriens" bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moscheen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer (Sky News 9.3.2025a). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wiederaufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (SANA 10.3.2025a). Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt (SANA 9.3.2025a). In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde (SANA 10.3.2025b). Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten (SOHR 10.3.2025c). Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter (Sky News 9.3.2025a).
Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark (Guardian 9.3.2025). Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer (Guardian 10.3.2025). Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden (Sky News 9.3.2025b). Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden (AJ 9.3.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste (Arabiya 9.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet (Sky News 9.3.2025a). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). Laut der Vereinten Nationen kam es zu Tötungen ganzer Familien (UN News 9.3.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.2025. Insgesamt wurden 44 Massaker verübt (SOHR 11.3.2025). Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten (BBC 10.3.2025). Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme (White Helmets) berichtete, dass seine Organisation am 5.3.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Schießerei begonnen hatte. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso das Krankenhaus und Kontrollpunkte (C4 9.3.2025).
Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen Syriens beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt Damaskus und in Dara'a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen (AlHurra 8.3.2025). Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften (SOHR 10.3.2025d).
Übergangspräsident ash-Shara' richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein. Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden (TWI 10.3.2025). Der Ausschuss soll seinen Bericht dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmad ash-Shara', spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen (BBC 9.3.2025a). Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Verletzungen zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen und Verletzungen beteiligt waren, an die Justiz zu verweisen (SANA 9.3.2025b). Am 9.3.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten (Arabiya 9.3.2025).
Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat (NYT 25.2.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara'a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 9.3.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana 22.2.2025). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR 30.1.2025). Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab 1.3.2025; vgl. TIS 1.3.2025). Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS 1.3.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert (Standard 9.3.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat Russland begonnen, seine Streitkräfte aus der strategisch wichtigen Marinebasis Tartus abzuziehen. Dieser Rückzug könnte das Machtgleichgewicht in der Region beeinflussen und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Syrien haben (VB Amman 9.2.2025).
Ende Dezember wurde, einer syrischen Sicherheitsquelle von Al Jazeera zufolge, durch die Abteilung für militärische Operationen eine landesweite Sicherheitsoperation gestartet, um Überreste des untergegangenen Regimes zu jagen und militärische Kontrollpunkte an der Straße zum russischen Militärstützpunkt Hmeimim in Tartus einzurichten (AJ 28.12.2024b).
Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor (SOHR 23.2.2025). Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-'Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (TNA 27.2.2025).
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein "collapse of law and order" praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (ÖB Amman 6.2.2025). […]
Der Islamische Staat (IS)
Die Instabilität wirkt sich auf Lager, Haftanstalten und andere Einrichtungen im Nordosten des Landes aus. 42.500 Personen, von denen einige mutmaßliche Verbindungen zu IS haben, sind weiterhin in Haft. Darunter sind 17.700 irakische Staatsangehörige und 16.200 syrische Staatsangehörige sowie 8.600 Staatsangehörige aus anderen Ländern (UN News 10.2.2025). [Weitere Informationen zu Flüchtlingslager in Nord- und Ostsyrien finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) / Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) / IDP's und Flüchtlinge.] Der IS ist in Syrien in zwei getrennten Gebieten verbreitet. Zum Ersten in der syrischen Jazira (Nordostsyrien), die von den von der Internationalen Koalition unterstützten SDF kontrolliert wird. Dort bewegt sich der IS in der südlichen Wüste der Provinz al-Hasaka, die auch mit der nordöstlichen Seite der Grenzstadt al-Bu Kamal verbunden ist, genauer gesagt mit der Stadt al-Baghouz, der letzten städtischen Hochburg des IS. Dieses Gebiet ist geografisch mit der Hatra-Wüste in der irakischen Provinz Ninive verbunden, trotz der Betonblöcke, die die beiden Länder trennen, bewegt sich der IS immer noch über die Grenze, wie ein Bewohner der ländlichen Provinz al-Hasaka gegenüber Al Jazeera bestätigt. Das zweite Gebiet, bekannt als al-Badiya ash-Shamiya (zu Deutsch: Syrische Wüste), befindet sich in der Nähe der Stadt Palmyra, östlich der Provinz Homs. Es zeichnet sich durch seine Weite aus und endet am Rande der meisten syrischen Provinzen und ist auch mit der irakischen Wüste al-Anbar verbunden, die eine wichtige Hochburg für den IS ist. Der IS profitierte früher von der Aufteilung des Einflusses entlang des Grenzstreifens zwischen den US-amerikanischen Streitkräften, die in der Militärbasis at-Tanf stationiert waren, und den iranischen Milizen, die al-Bu Kamal kontrollierten. Zusätzlich zu seiner relativ langen Erfahrung im Kampf und in der Anpassung an die Wüste konnte der IS seine Bewegung in diesem Gebiet zwischen den beiden Ländern aufrechterhalten (AJ 2.3.2025). Eine Reportage des Spiegels, bei der ein Journalist in die al-Badiya reiste und mit verschiedenen Personen vor Ort sprach, deutet an, dass der IS dort nicht mehr so stark präsent ist, sondern viele Überfälle und Angriffe von der gestürzten syrischen Regierung dem Islamischen Staat zugeschoben wurden (Spiegel 9.2.2025). Die Vielzahl der gegen den IS kämpfenden Parteien und der Zustand der Feindseligkeit oder Rivalität zwischen ihnen schuf einen Zustand der Verwirrung, der in der jüngsten Zeit (zwischen 2024 und 2023) offensichtlich wurde. Dies trug dazu bei, dass die Informationen über die Zahlen und Bewegungen der Organisation ungenau und sehr variabel sind, da es bis heute keine genaue Zahl für die Anzahl der IS-Kämpfer in Syrien gibt. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1100 liegt, wobei sich der größte Teil von ihnen in der levantinischen al-Badiya befindet, während der kleinere Teil auf der syrischen Jazira (Nordostsyrien) verteilt ist (AJ 2.3.2025). Der IS hat die Sicherheitslücke ausgenutzt, die durch den Zusammenbruch des Regimes des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad im vergangenen Dezember entstanden ist, so der SDF-Anführer 'Abdi. Seither wurde der IS sichtbarer und aktiver. Die Terrorgruppe nutzt Waffenlager, die sie beschlagnahmt hat, nachdem sie von Assad-treuen Kräften aufgegeben wurden. Der IS werde auch immer mutiger und schicke Terroristen aus ihren Verstecken in der Badiya in die umliegenden Städte (VOA 27.2.2025). Am 10.2.2025 stellte ein UN-Beamter fest, dass die unbeständige Lage in Syrien sehr besorgniserregend ist. Es besteht die Gefahr, dass Bestände moderner Waffen in die Hände von Terroristen fallen. Die syrische Badiya-Region wird weiterhin als Zentrum für die externe Operationsplanung des IS genutzt und ist ein wichtiges Gebiet für dessen Aktivitäten (UN News 10.2.2025). Der Abzug der USA würde eine Stärkung des IS bewirken, weil die Gruppierung die Schwäche der neuen syrischen Übergangsregierung ausnutzen wird, die nicht in der Lage ist, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Beamte warnen, dass der Abzug der US-Streitkräfte die SDF alleine lassen und die Sicherheit von mehr als 20 Gefängnissen und Flüchtlingslagern bedrohen wird, in denen mehr als 50.000 Menschen, darunter etwa 9.000 IS-Kämpfer, untergebracht sind. Ohne die US-amerikanischen Streitkräfte könnten die SDF die Gefängnisse und Lager aufgeben und Tausenden von IS-Kämpfern die Flucht ermöglichen. Der türkische Außenminister Fidan sagte Anfang Januar, dass die Türkei bereit sei, die Kontrolle über die Gefängnisse zu übernehmen, in denen IS-Gefangene untergebracht sind (AlHurra 6.2.2025a). In den letzten Jahren, nachdem der IS seine letzten städtischen Hochburgen verloren hatte, führten IS-Gruppierungen Hunderte von militärischen und sicherheitspolitischen Operationen in Syrien durch, meist in Form von Schnellangriffen auf Stellungen iranischer Milizen und Angehörige der ehemaligen syrischen Regime-Armee, zusätzlich zu aufeinanderfolgenden Angriffen auf Öltankwagen, die Öllieferungen von den syrischen Jazira-Feldern zu den Raffinerien in Homs und Baniyas transportierten. Seit der Ankündigung des Sturzes des Assad-Regimes sind die Angriffe des IS zurückgegangen, abgesehen von den üblichen Angriffen in der syrischen Region Jazira und zwei Angriffen in der levantinischen Badiya, von denen einer auf das Gasfeld von Sha'er abzielte und ein Todesopfer forderte. Dieses relative Verschwinden ist nicht unbedingt von Dauer, sondern wahrscheinlich eher vorübergehend und auf mehrere Gründe zurückzuführen, von denen die wichtigsten sind: 1. fehlende militärische Ziele durch den Abzug der Iranischen Milizen und das Auflösen der Syrischen Arabischen Armee (SAA), 2. der Einsatz militärischer Gruppierungen, die der Syrischen Freien Armee (SFA) angehörten und mittlerweile dem syrischen Verteidigungsministerium unterstellt sind, um das Machtvakuum in der Region zu schließen und wichtige strategische Positionen insbesondere an der einzigen Verbindungsstraße zwischen Deir ez-Zour und Damaskus zu übernehmen (AJ 2.3.2025).
Die Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen Syriens variiert (VB Amman 9.2.2025). Im Folgenden wird die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:
Zentralsyrien
Nach dem Sturz des Assad-Regimes und der Machtübernahme islamistischer Gruppen bleibt die Sicherheitslage auch in den Küsten- und Zentralregionen Syriens fragil und stark fragmentiert. Während einige Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen islamistischen Machthaber stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen und ausländische Akteure (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Innenministerium hat seine Sicherheitsoperationen in verschiedenen Provinzen intensiviert und dabei Elemente des gestürzten Assad-Regimes ins Visier genommen, die ihre Bewegungen in einigen Gebieten verstärkt haben. In mehreren Gebieten, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Homs und Tartus, fanden groß angelegte Sicherheitsoperationen statt, bei denen eine Reihe von bewaffneten Kämpfern festgenommen und andere bei direkten Zusammenstößen neutralisiert wurden. Sicherheitsberichte bestätigen, dass diese Gruppierungen die syrische Armee und die Sicherheitskräfte ins Visier genommen hatten, um die Sicherheit zu schwächen und Chaos zu stiften. Dabei nutzen sie die schwierige geografische Lage einiger Gebiete, um sich zu verstecken und ihre Reihen neu zu formieren (AAA 1.3.2025). Damaskus ist unter der Kontrolle islamistischer Gruppierungen. Während in einigen Vierteln eine gewisse Stabilität herrscht, sind Anschläge, Attentate und gezielte Angriffe rivalisierender Gruppen weiterhin an der Tagesordnung. Israelische Luftangriffe auf mutmaßliche Waffenlager oder Stellungen von pro-iranischen Milizen haben zugenommen, während in den Außenbezirken einzelne Widerstandszellen gegen die neuen Machthaber operieren. IS-Zellen und lokale Widerstandsgruppen greifen regelmäßig Kontrollpunkte an, was zu einer angespannten Lage führt (VB Amman 9.2.2025). Bei Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der neuen Machthaber Syriens und bewaffneten Männern der Minderheit der Drusen in der Nähe von Damaskus am 1.3.2025 wurde eine Person getötet und neun weitere verletzt, wie ein syrischer Menschenrechtsbeobachter berichtet (FR24 1.3.2025). Interne Sicherheitskräfte haben in Begleitung lokaler bewaffneter Gruppen eine Sicherheitskampagne gegen die Wohnhäuser von Offizieren in der Stadt Qatana im Hinterland von Damaskus durchgeführt, bei der Dutzende von Bewohnern der Gegend verhaftet und eine Ausgangssperre verhängt wurden. Es kam wiederholt zu Hausdurchsuchungen, begleitet von Vandalismus, Plünderungen und Verhaftungen einer Reihe von Bewohnern, darunter Männer und Frauen (SOHR 28.2.2025a). Im Umland von Damaskus kam es am 27.2.2025 zu Zusammenstößen zwischen syrischen Sicherheitskräften und bewaffneten Männern, bei denen es Verletzte gab (Shafaq 27.2.2025). Die Zunahme von Gewalt und Kriminalität in den Minderheitengebieten Syriens bleibt die größte Herausforderung für die neuen Behörden seit dem Sturz des alten Regimes im Dezember 2024. Das Land hat einen Anstieg der Angriffe erlebt, sowohl von Überbleibseln des Regimes, deren Interessen nach dem Sturz al-Assads leiden und die versuchen, das Land zu destabilisieren, als auch von allgemeinen Straftätern (AAA 1.3.2025). Die ehemals von der Assad-Regierung gehaltenen Küstenregionen Latakia und Tartus, die als Hochburgen der alawitischen Gemeinschaft galten, sind mittlerweile unter der Kontrolle islamistischer Gruppen gefallen. Der Übergang verlief jedoch nicht ohne Widerstand, da lokale alawitische Milizen, Überreste regierungstreuer Einheiten und vereinzelt russische Kräfte um ihre Einflusszonen kämpften. Während die Küste früher als sicher galt, könnten neue Konflikte zwischen islamistischen Gruppen, Assad-treuen Einheiten und möglicherweise verbleibenden russischen Kräften in den kommenden Monaten entstehen (VB Amman 9.2.2025). In der Küstenregion ist die Sicherheitslage instabil und durch wiederholte Angriffe an Kontrollpunkten und kriminelle Aktivitäten wie Plünderungen, Raubüberfälle und Entführungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, gekennzeichnet (UNOCHA 12.2.2025). Die Region Latakia ist strategisch wichtig und beherbergt wichtige militärische Einrichtungen, die von der Assad-Regierung genutzt wurden. Russland hat hier noch Interessen, insbesondere im Hinblick auf den ehemaligen Militärflughafen Hmeimim. Vereinzelt wurden Kämpfe zwischen islamistischen Gruppen und zurückgebliebenen pro-Assad-Milizen gemeldet (VB Amman 9.2.2025). In den vergangenen zwei Monaten haben ehemalige Regimegruppierungen vier Operationen im Nordwesten des Landes durchgeführt, bei denen Angehörige der Abteilung für Militäreinsätze getötet und verletzt wurden (AAA 1.3.2025). In Tartus wurde die frühere russische Marinebasis Berichten zufolge von russischen Truppen teilweise geräumt, wobei unklar ist, ob sie vollständig aufgegeben wurde. Islamistische Gruppen haben die Kontrolle über die Stadt übernommen, aber die Präsenz von Untergrundzellen ehemaliger Assad-Anhänger könnte zu weiteren Spannungen führen (VB Amman 9.2.2025). Aufrufe zur Gewalt unter ehemaligen Assad-Anhängern haben viele Alawiten dazu veranlasst, in den syrischen Küstengouvernements Tartus und Latakia sowie in Homs zu den Waffen gegen die von HTS geführten Truppen zu greifen (LWJ 29.1.2025). Bewaffnete Männer auf zwei Motorrädern haben eine Polizeistation in der Stadt Savita in der Provinz Tartus angegriffen und Handgranaten geworfen, was zu einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen den Angreifern und dem Personal der Station führte, bei dem einer der Mitarbeiter der Station verletzt wurde. Unterdessen wurde ein junger Zivilist aus dem Hinterland von Tartus durch verirrte Kugeln getötet, als er in einem Auto unterwegs war, berichtet die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR 28.2.2025b). In Homs, Hama und Nordwestsyrien herrscht unterdessen relative Stabilität, abgesehen von einigen Unruhen im ländlichen Homs (UNOCHA 12.2.2025). Die zentrale Region Syriens, bestehend aus Homs und Hama, bleibt nach dem Sturz des Regimes eine Zone mit unklaren Machtverhältnissen. Die Stadt Homs, die einst ein zentrales Schlachtfeld im syrischen Bürgerkrieg war, ist nun ein Gebiet mit sporadischen Kämpfen zwischen islamistischen Gruppen und Widerstandsbewegungen, darunter ehemalige regierungstreue Milizen und lokale Stämme. Während die islamistischen Machthaber Kontrolle über die Stadt beanspruchen, gibt es Berichte über vereinzelte Scharmützel und Anschläge (VB Amman 9.2.2025). Kämpfer der Gruppierung Islamischer Staat (IS) haben am 10.12.2024 in der syrischen Region Homs mindestens 54 Menschen getötet, die alle ehemalige Mitglieder der Regierung von Bashar al-Assad gewesen sein sollen und nach deren Zusammenbruch versucht haben sollen zu fliehen (MEE 10.12.2024). Ähnlich wie Homs ist auch Hama von sozialen Spannungen und wirtschaftlicher Unsicherheit geprägt. Einige ländliche Gebiete außerhalb der Stadt stehen noch unter Einfluss lokaler Gruppierungen oder einzelner Widerstandszellen, die sich der neuen Ordnung widersetzen. Die humanitäre Lage in beiden Städten bleibt kritisch, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren. Ar-Raqqa, die ehemalige Hauptstadt des IS, bleibt ein Brennpunkt der Unsicherheit. Teile der Region sind nach wie vor von lokalen kurdischen Einheiten der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrolliert, was die Spannungen zusätzlich erhöht. Nach der Übernahme islamistischer Gruppierungen in anderen Teilen des Landes ist die Lage in ar-Raqqa weiterhin angespannt, da sich verschiedene Gruppen um die Kontrolle streiten. IS-Schläferzellen sind weiterhin aktiv und haben in den letzten Monaten gezielte Anschläge auf islamistische Sicherheitskräfte und Verwaltungsstrukturen verübt. Letztlich bleibt auch die Sicherheitslage in Deir ez-Zour hochgradig instabil. Die Region war bereits zuvor ein zentrales Schlachtfeld gegen den IS, und obwohl sich die Machtdynamik geändert hat, sind Guerilla-Taktiken, Anschläge und bewaffnete Konflikte weiterhin an der Tagesordnung. Die Kontrolle über Deir ez-Zour ist stark fragmentiert, da verschiedene islamistische Gruppierungen, die SDF sowie lokale Stammesmilizen um Einfluss kämpfen. Die neuen islamistischen Machthaber Syriens haben keine einheitliche Kontrolle über die Region, da verschiedene Gruppen um Territorium ringen. HTS und andere Fraktionen versuchen, ihre Positionen zu stärken, was zu Zusammenstößen mit lokalen Stämmen und ehemaligen regierungstreuen Milizen führt. Die SDF hält weiterhin einige Gebiete, insbesondere im nördlichen und östlichen Teil der Provinz, was die Spannungen mit islamistischen Gruppen und türkisch unterstützten Milizen weiter verschärft. Der IS ist weiterhin aktiv und nutzt das Machtvakuum, um Schläferzellen zu reaktivieren. In ländlichen Gebieten verübt der IS regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, Checkpoints und lokale Stammesführer, die mit den neuen Machthabern kooperieren. Die sich verschlechternde Sicherheitslage ermöglicht es dem IS, erneut Rekruten anzuwerben, insbesondere unter den wirtschaftlich benachteiligten Stämmen. Deir ez-Zour war schon vor dem Sturz al-Assads ein Zentrum für Schmuggel und illegalen Ölhandel, eine Situation, die sich nun weiter verschärft hat. Kriminelle Netzwerke, bewaffnete Stämme und ehemalige regierungstreue Gruppen kontrollieren Teile der Ölfelder und Routen für Schmuggelware, was zu bewaffneten Auseinandersetzungen um wirtschaftliche Ressourcen führt. Die wirtschaftliche Lage ist katastrophal, da Versorgungslinien unterbrochen wurden und viele Menschen ohne Einkommen oder humanitäre Hilfe auskommen müssen (VB Amman 9.2.2025).
Südsyrien
Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt die Sicherheitslage im Süden Syriens fragil und unvorhersehbar. Die neuen Machthaber versuchen, die Kontrolle über das Land zu festigen, stehen aber vor internen Machtkämpfen, Widerstand lokaler Milizen und anhaltenden ausländischen Interventionen (VB Amman 9.2.2025). Israel griff Syrien bereits vor dem Sturz al-Assads an und gibt an, damit den Zustrom von Waffen und Geld aus Iran an die militante Hizbollah-Gruppe im Libanon eindämmen zu wollen. Seit 8.12.2024 hat Israel Gebiete nahe der gemeinsamen Grenze besetzt und militärische Einrichtungen angegriffen (NYT 25.2.2025). Seit dem 8.12.2024 hat Israel seine Militäroperationen in Syrien intensiviert, die Pufferzone besetzt und die Kontrolle über den Berg Hermon vervollständigt sowie seine Operationen in Quneitra und Rif Dimashq ausgeweitet (AJ 8.2.2025). Die israelische Armee gab bekannt, dass Bewaffnete am 31.1.2025 das Feuer auf ihre Streitkräfte in der Gegend von Quneitra auf der syrischen Seite des besetzten Golan eröffnet haben, zum ersten Mal seit ihrem Einmarsch in Syrien und ihrer Besetzung der Pufferzone nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad (AJ 1.2.2025). Seit 25.2.2025 fliegt Israel Luftangriffe im Süden Syriens, die Aussagen des israelischen Verteidigungsministers Katz zufolge Teil einer „neuen Politik“ seien, die darauf abziele, einen „entmilitarisierten Süden Syriens“ zu gewährleisten. Er fügte hinzu, dass jeder Versuch syrischer Streitkräfte oder militanter Gruppierungen, in dem von Israel als „Sicherheitszone“ bezeichneten Gebiet in der Region Fuß zu fassen, „mit Feuer beantwortet“ werde. Diese Politik wurde am 23.2.2025 vom israelischen Premierminister Netanjahu in einer Rede angekündigt, in der er die „vollständige Entmilitarisierung“ des südlichen Syrien forderte. Israel werde keine syrischen Streitkräfte in Quneitra, Dara’a und Suweida dulden (NYT 25.2.2025). […] Quneitra, das an den von Israel besetzten Golanhöhen grenzt, hat sich zu einem besonders sensiblen Sicherheitsgebiet entwickelt. Die islamistischen Machthaber versuchen, ihre Position entlang der Grenze zu Israel zu festigen, was wiederholt zu israelischen Luft- und Raketenangriffen auf ihre Stellungen geführt hat. Gleichzeitig sind proiranische Gruppen und schiitische Milizen aktiv, die gegen den neuen islamistischen Machtblock kämpfen. Die Präsenz internationaler Akteure macht Quneitra zu einem Brennpunkt mit anhaltenden Scharmützeln zwischen verschiedenen Fraktionen (VB Amman 9.2.2025). Am 2.2.2025 bestätigten die Behörden, dass sich die israelischen Verteidigungskräfte (Israel Defense Forces - IDF) aus den Gebäuden der Provinzverwaltung und des Gerichts in der Friedensstadt, Provinz Quneitra, zurückgezogen hatten und dabei massive Zerstörungen an der Infrastruktur und an zivilen Dokumenten hinterlassen hatten (UNOCHA 12.2.2025). Dara’a, die einstige Wiege des syrischen Aufstands, bleibt eine der instabilsten Regionen im Süden. Trotz der Machtübernahme islamistischer Gruppen gibt es anhaltenden Widerstand durch lokale Milizen und ehemalige regierungsnahe Kräfte, die mit der neuen Führung nicht kooperieren. Attentate, Entführungen und gezielte Angriffe auf Funktionäre der neuen Machthaber sind häufig. Zudem kommt es regelmäßig zu israelischen Luftangriffen auf mutmaßliche pro-iranische Milizen, die sich aus früheren Assad-treuen Gruppen rekrutieren (VB Amman 9.2.2025). Am 5.1.2025 kam es in der Stadt as-Sanamayn im ländlichen Dara’a zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen mehreren Parteien, die zu einem Ausnahmezustand führten. Es wurden die Streitkräfte der Übergangsregierung mobilisiert. Nach dem Eingreifen der Streitkräfte wurde vereinbart, die Zusammenstöße zwischen allen Parteien sofort zu beenden, alle Regierungsgebäude zu übernehmen und öffentliche Einrichtungen zu schützen sowie die schweren und mittleren Waffen der lokalen Gruppen abzuziehen (Sky News 5.1.2025). Die mehrheitlich von Drusen bewohnte Provinz Suweida nimmt weiterhin eine Sonderrolle ein. Während des Bürgerkriegs hatte die Region eine gewisse Autonomie bewahrt und sich weitgehend aus den Kämpfen herausgehalten. Nach der Machtübernahme islamistischer Gruppen bleibt die Region misstrauisch gegenüber der neuen Herrschaft und ist nur lose in die neue Ordnung integriert. In den letzten Monaten gab es Zusammenstöße zwischen drusischen Milizen und islamistischen Einheiten, die ihre Autorität durchsetzen wollen. Auch in Suweida sind Entführungen und lokale Machtkämpfe weiterhin ein Problem (VB Amman 9.2.2025). In den südsyrischen Provinzen Dara’a und Quneitra kam es am Anfang Februar zu israelischen Luftangriffen. Der israelische Armeesprecher gab bekannt, dass Kampfflugzeuge einen Angriff auf ein Waffendepot in der Gegend von Deir ’Ali im Süden Syriens durchgeführt haben und behauptete, das Depot gehöre der Islamischen Widerstandsbewegung (Hamas). Der Angriff erfolgt inmitten der eskalierenden Spannungen an der Grenze zwischen Syrien und Israel, da die israelischen Streitkräfte ihren Einmarsch in die Provinz Quneitra weiter ausweiten (AJ 8.2.2025).
Die Waffenruhe zwischen Israel und der libanesischen Hizbollah-Miliz wurde bis zum 18.2.2025 verlängert. Diese Entwicklung beeinflusst besonders die Sicherheitslage im Süden Syriens, insbesondere in Grenzgebieten zum Libanon (VB Amman 9.2.2025). Die Lage an der libanesischsyrischen Grenze ist seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad am 8.12.2024 von sporadischen Zusammenstößen und bürokratischen Hürden geprägt. In den ersten Wochen nach al-Assads Sturz kämpften bewaffnete syrische Kämpfer an mehreren Stellen der durchlässigen Grenze zwischen den beiden Ländern mit der libanesischen Armee (MEE 10.2.2025). Am 21.2.2025 gab das israelische Militär bekannt, dass es Grenzübergänge zwischen Syrien und dem Libanon bombardiert hat, die angeblich von der Hizbollah genutzt werden. Der israelische Beschuss richtete sich gegen die illegalen Grenzübergänge zwischen Syrien und dem Libanon in Wadi Khaled und im westlichen Umland von Homs und führte zu einer Reihe von Verletzten. Zehn Tage zuvor hatte das israelische Militär nach eigenen Angaben einen Luftangriff auf einen Tunnel an der syrisch-libanesischen Grenze geflogen, der angeblich von der von Iran unterstützten Hizbollah für den Waffenschmuggel genutzt wurde (Sky News 21.2.2025). Ein libanesischer Militärexperte sagt, dass die Grenzgebiete praktisch in den Händen der Hizbollah sind. In der Vergangenheit gab es eine Art Synergie zwischen der Hizbollah und den Stämmen beim Aufbau einer Parallelwirtschaft, die auf dem Schmuggel von Captagon basierte. Diese Synergie besteht auch heute noch (AlHurra 7.2.2025). Die syrische Übergangsregierung startete Anfang Februar 2025 eine umfangreiche Kampagne an der syrisch-libanesischen Grenze, bei der sie nach eigenen Angaben gegen Waffen- und Drogenschmuggel vorgehen. Schiitische Clans lieferten sich dabei schwere Gefechte mit den syrischen Streitkräften und kündigten schließlich ihren Rückzug aus Syrien in den Libanon an (MEE 10.2.2025). Die libanesische Armee gab bekannt, dass der Einsatz von Militäreinheiten an der nördlichen und östlichen Grenze angeordnet wurde, um auf die von syrischem Gebiet ausgehenden Feuerquellen zu reagieren (MEE 10.2.2025). Erklärungen der neuen Regierung in Damaskus deuten darauf hin, dass sie die Sicherheitskampagnen entlang der Grenze fortsetzen wird, um gegen Schmugglerbanden vorzugehen (AlHurra 7.2.2025).
Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung: 2025-05-08 […]
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu Gruppierungen, die sich aus lokalen und religiösen Gruppierungen zusammensetzten. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von "Versöhnungsabkommen" unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiterbestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive "Abschreckung der Aggression", die am 17.11.2024 startete und zum Sturz des Präsidenten al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT 1.12.2024). Im Laufe des vergangenen Jahres entwickelten die Kämpfer eine neue Methode, die sich auf die Verwendung von Drohnen stützte (Guardian 8.12.2024). Von den ersten Tagen der Offensive an veröffentlichte die von den Rebellen geführte DMO mehrere Videos von Angriffen auf Militärfahrzeuge und Versammlungen von Soldaten des syrischen Regimes mit sogenannten Shaheen-Drohnen, die eine große Effektivität und Genauigkeit beim Treffen der Ziele zeigten. Für diese Drohnen wurden eigens die Shaheen-Bataillone geschaffen (AJ 10.12.2024). Diese Bataillone sind für ihr hohes Maß an Fachwissen und ihre Präzision bekannt. Sie sollen von Offizieren aus Osteuropa ausgebildet worden sein (IndepAr 5.12.2024). Für die Ausbildung soll die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sogar eine eigene Drohnenakademie betrieben haben (LF 13.12.2024). Zum ersten Mal in der Geschichte des Syrienkonflikts war die bewaffnete Opposition nun in der Lage, den Luftraum zu kontrollieren (IndepAr 5.12.2024). Die verschiedenen Drohnentypen trugen dazu bei, eine Art Gleichgewicht im Luftraum zu erreichen, gemeinsam mit der Tatsache, dass die Russen den Großteil ihres Luftarsenals aus Syrien abgezogen hatten, weil sie mit dem Krieg in der Ukraine beschäftigt waren (AJ 10.12.2024). Die Drohnen, die in niedriger Höhe fliegen, greifen Fahrzeuge und gepanzerte Fahrzeuge an, feuern Raketen auf Soldaten ab, oder es sind Selbstmorddrohnen, die sich schnell auf Fahrzeuge und Panzer stürzen und sich sofort mit jedem Objekt, das mit ihnen kollidiert, in die Luft sprengen. Einer Warnung Russlands zufolge soll die HTS über mehr als 250 fortschrittlicher Drohnen verfügt haben. Gerüchten zufolge unterhielt die HTS im Nordwesten Syriens eine Fabrik zur Herstellung von Drohnen mit Düsentriebwerken und Sprengbomben gemeinsam mit ausländischer Unterstützung (IndepAr 5.12.2024), wie beispielsweise durch uigurische Ingenieure der Turkistan Islamic Party (TIP, die aus Dschihadisten besteht, die aus China stammen und sich im ländlichen Latakia und Idlib niedergelassen haben). Sie beaufsichtigen die Herstellung der Drohnen für ein monatliches Gehalt von bis zu 4.000 Dollar (Nahar 29.11.2024). Die Entwicklung dieser Waffen soll in kleinen Werkstätten, untergebracht in Garagen, Häusern, ehemaligen Schulgebäuden, Lagerhäusern und anderen Orten, die schwer zu entdecken sind, passiert sein (LF 13.12.2024). HTS hat eine komplexe Infrastruktur aufgebaut, um den Einsatz von Drohnen zu ermöglichen. Dazu gehört auch der Einsatz von 3-D-Drucktechnologie zur Herstellung von Teilen, die nicht ohne Weiteres aus kommerziellen Quellen bezogen werden können (LF 13.12.2024).
Der Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) fehlt es an ausreichendem Personal, um das ganze Land zu verwalten und die Posten zu bemannen. Es werden entweder andere Gruppierungen mit an Bord geholt werden müssen, oder möglicherweise auch ehemalige Soldaten (PBS 16.12.2024). Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Associated Press berichtete am 16.12.2024, dass Polizeikräfte des Assad-Regimes verschwunden sind und an ihre Stelle Polizeikräfte der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Gouvernements - SSG) - der von der HTS geführten Regierung, die bis zum Sturz al-Assads in Idlib regierte - getreten waren. Sie bearbeiten Fälle von kleineren Diebstählen und Straßenkrawalle (AP 15.12.2024b). Die Polizisten der SSG sollen 4.000 Mann stark sein, wobei die Hälfte davon weiterhin in Idlib operiere, während die andere Hälfte in Damaskus und anderen Teilen Syriens für Ordnung sorgen. Obwohl manche von ihnen religiöse Symbole tragen, ließen sie andersgläubige Minderheiten weitgehend in Ruhe (AP 15.12.2024b). […] Die Kräfte, die Syriens neuem Machthaber zur Verfügung stehen, sind unzureichend. Die 30.000 Mann starke HTS ist nun über das ganze Land verteilt (Economist 5.3.2025). In Damaskus ist in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das ein Gefühl der Sicherheit vermittelt und versucht, den Verkehr zu regeln – allerdings mit begrenztem Erfolg. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die nun an ihre Grenzen stoßen, da sie ein ganzes Land und nicht nur einen Teil einer Provinz verwalten müssen. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der traditionellen Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle – sowohl von Autos als auch von Häusern – nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu (AGSIW 4.3.2025). Während des Umsturzes am 8.12.2024 wurden die meisten Polizeistationen in Damaskus von Plünderern verwüstet, wobei Ausrüstung und Unterlagen geplündert oder zerstört wurden. Die Polizei gab an, dass die Hälfte der etwa 20 Polizeistationen inzwischen wiedereröffnet wurde, aber sie jeweils nur mit zehn Beamten besetzt sind, die größtenteils aus Idlib kommen. Zuvor waren es 100 bis 150 Mann (REU 23.1.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei regeln Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). HTS hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (auch: General Security) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Die Abteilung für militärische Operationen hat auch Einheiten im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und weitere Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führen gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch wachsende lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden [mehr dazu s. unten Anm.] von DMO und HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführt (MEI 21.1.2025). Die Sicherheitskräfte des alten Regimes wurden aufgelöst. Frühere Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden nicht eingehalten. Die Menschen wurden aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, aber das Verfahren ist undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken. Ash-Shara' hat sich größtenteils an die Sicherheitskräfte seiner Verwaltung in Idlib gewandt, um den Personalmangel auszugleichen. Erfahrene Offiziere des alten Regimes sind jetzt Taxifahrer. In diesem Vakuum stellen die örtlichen Gemeinden ihre eigenen Bürgerwehren zusammen (Economist 5.3.2025).
Ash-Shara' versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW 17.12.2024). Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll. Ein Ausschuss von Offizieren entwirft derzeit die Struktur der neuen syrischen Armee. Die Regierung hat klargestellt, dass alle militärischen Fraktionen aufgelöst und in staatliche Institutionen integriert werden (TNA 3.2.2025). Der Prozess der Bildung einer neuen Armee für Syrien wird auf der Vereinigung mehrerer bewaffneter Gruppierungen beruhen, die über das ganze Land verteilt sind. Einige dieser Gruppierungen waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-'Awda oder andere Formationen, die in der drusischen Mehrheitsprovinz Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch über ihre Visionen und Ziele sowie darüber, woher sie Unterstützung erhalten, zerstritten (AlHurra 12.2.2025). Die HTS verhandelte mit Einheiten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (SAA) über die Zusammenlegung und Integration in eine neue syrische Armee (ISW 16.12.2024). Der neue syrische Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte für deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln. Die zwei größten drusischen Fraktionen aus der südlichen syrischen Provinz Suweida haben daraufhin ihre Bereitschaft erklärt, sich der neuen syrischen Armee anzuschließen (AlHadath 7.1.2025). Die richtungsweisende Entscheidung, die bewaffneten Gruppierungen unter einer einzigen nationalen Armee zusammenzufassen, wurde während eines hochrangigen Treffens in Damaskus formalisiert. Die neu vereinte Truppe wird dem Verteidigungsministerium unterstellt sein und darauf abzielen, die militärische Führung zu zentralisieren und die Ordnung wiederherzustellen. Das Abkommen umfasst nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Dar'aa, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen bleiben außerhalb des Geltungsbereichs. Auch die kurdisch dominierten SDF fallen nicht unter das Abkommen. Pläne für eine umfassendere Integration sollen nach dem Ende der Amtszeit der Übergangsregierung im März umgesetzt werden (TR-Today 8.1.2025). Dem syrischen Verteidigungsminister zufolge waren die bewaffneten Gruppen bereit, sich der neuen Militärstruktur anzuschließen. Das syrische Verteidigungsministerium berichtete, dass die neue syrische Regierung mit Vertretern von mehr als 60 bewaffneten Gruppierungen zusammengetroffen sei, die sich bereit erklärt hätten, sich in das neue Verteidigungsministerium zu integrieren. Es wurde ein Ausschuss eingerichtet, um eine einheitliche Datenbank der Streitkräfte zu erstellen, die Informationen über die Humanressourcen (Offiziere, Unteroffiziere, Soldaten und akademisches Personal) und über militärische Vermögenswerte (Hauptquartiere, Technologie und Waffen) enthalten soll. Die Informationen würden der Führung des Verteidigungsministeriums vorgelegt, gefolgt von Treffen mit den bewaffneten Organisationen, um die Struktur der Sicherheitskräfte festzulegen und Kommandeure zu ernennen (MAITIC 23.1.2025). Die Bewegung der syrischen Oppositionsfraktionen gegen Assad war schon immer zersplittert, und es gibt eine lange Geschichte von gescheiterten Vereinigungsprojekten, sowohl im Norden als auch im Süden des Landes. Nach dem Sturz von al-Assad hat sich die Lage geändert, aber die Probleme sind nicht völlig verschwunden (AlHurra 12.2.2025). Der Übergangsregierung ist es gelungen, von bewaffneten Gruppen im ganzen Land (mit Ausnahme von Suweida) vorsichtige Zugeständnisse zu erwirken. Die Bildung einer Süddivision deutet darauf hin, dass sie an einer vorübergehenden Lösung gegenüber dem geschäftsführenden Verteidigungsministerium interessiert ist: Bisher scheinen nicht zu HTS gehörende bewaffnete Gruppen bereit zu sein, mit dem Ministerium zusammenzuarbeiten, ohne jedoch ihre Organisationsstrukturen und geografischen Einflusszonen aufzugeben oder sich entwaffnen zu lassen. Tatsächlich werden die Brigaden der Süddivision die Spaltungen, die den Süden seit Jahren prägen – zwischen dem östlichen und westlichen Dara'a, zwischen Dara'a und Suweida und zwischen konkurrierenden Gruppierungen untereinander – aufrechterhalten (Etana 22.2.2025). Obwohl ash-Shara' Fortschritte bei der Bildung eines Verteidigungsministeriums nach al-Assad unter der Kontrolle der von HTS geführten Behörden in Damaskus signalisiert hat, gibt es über Erklärungen gegenüber den Medien und Diplomatenbesuchen hinaus kaum Anzeichen für praktische Fortschritte. Da es keinen transparenten Plan für die Bildung eines neuen Verteidigungsministeriums gibt, haben ehemalige Oppositionsfraktionen ihre Waffen nicht abgegeben (Etana 10.1.2025). Übergangspräsident ash-Shara' und Verteidigungsminister Abu Qasra haben sich noch nicht mit den Einzelheiten befasst, wie diese Armee von innen aussehen wird und ob das neue syrische Verteidigungsministerium in der Lage ist, eine vollständige Harmonie zwischen den Fraktionen und Kämpfern zu erreichen (AlHurra 12.2.2025). [Informationen zur neuen syrischen Armee finden sich auch im Kapitel Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zur Eingliederung der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) finden sich im Unterkapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Sicherheitsbehörden in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Anm.]
Am 29.1.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Einem Journalisten von Sky News zufolge sind viele Gruppierungen, die HTS unterstützten, bereits Teil der Allgemeinen Sicherheit (General Security Force) geworden und tragen alle einheitliche schwarze Uniformen und Kampfanzüge (Sky News 13.2.2025). Die General Security war die wichtigste Polizeitruppe der HTS im Nordwesten Syriens und ist nun zur Gendarmerie der Übergangsregierung in ganz Syrien geworden, um das Sicherheitsvakuum nach dem Sturz des Regimes zu füllen (ISW 16.4.2025). Bereits am 28.1.2025 wurde berichtet, dass sich die der al-Qaida nahestehende Gruppierung Hurras ad-Din aufgelöst hatte. 2018 geriet die Gruppierung mit der HTS in Konflikt, nachdem sich Letztere von der al-Qaida losgesagt und ihren Namen geändert hatte (Araby 28.1.2025). Die verschiedenen Gruppierungen in Südsyrien, darunter die von Russland unterstützte 8. Brigade in Dara'a und drusische Milizen in Suweida, haben bestimmte Bedingungen für den Beitritt zu einer nationalen Armee festgelegt. Dazu gehören die Einrichtung einer wirklich repräsentativen Regierung, eine neue Verfassung und ein nicht konfessionsgebundenes Militär. Diese Forderungen unterstreichen das tief sitzende Misstrauen gegenüber einer zentralisierten Autorität und den Wunsch nach lokaler Autonomie, was die Aufgabe der Armeevereinigung weiter erschwert (DNewsEgy 3.2.2025). Bisher ist es gelungen, die von der Türkei unterstützten Gruppierungen in den nördlichen Teilen Syriens aufzulösen (NLM 25.2.2025). Militärangehörige, darunter hochrangige Offiziere, sagten, dass einige Oppositionsfraktionen weiterhin in den Formationen operieren, die sie vor dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember genutzt haben, während gleichzeitig eine schrittweise Übergabe an Brigaden unter der Führung von Damaskus stattfindet, um eine neue Armee aufzubauen (National 21.2.2025).
Für das Innenministerium wird ein Kader vorbereitet, der eine spezielle Ausbildung erhalten soll, um seine Aufgaben im Rahmen eines Plans zur Gewährleistung einer sicheren Gesellschaft zu übernehmen (Araby 16.12.2024). Am 10.1.2025 gab das Innenministerium bekannt, dass der Eintritt in die Polizei und die Allgemeine Sicherheit durch die Einschreibung in die Polizeihochschule möglich sei. Die Kurse erstreckten sich auf fast alle syrischen Gouvernements, angeführt von Damaskus und seinem Umland, Homs, Tartus, Idlib, Suweida und Deir ez-Zour. In der Meldung hieß es, dass die Bewerber mindestens 20 sein müssen und höchstens 30 Jahre alt sein dürfen, mindestens einen Highschool-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben müssen. Sie müssen die vorgeschriebenen Kurse bestehen, nicht wegen eines Verbrechens oder einer Straftat verurteilt worden sein, bei guter Gesundheit und körperlicher Fitness und mindestens 168 cm groß sein (Syria TV 21.2.2025). Mehr als 200.000 Menschen haben sich für einen neuen Polizeidienst angemeldet, der derzeit aufgebaut wird, sagte der Kursleiter an der Polizeiakademie in Damaskus. Polizisten, die vor Assads Sturz zu den Rebellen übergelaufen sind, können sich für die neue Truppe bewerben. Diejenigen, die dies nicht getan haben, wurden aufgefordert, einen "Versöhnungsprozess" zu durchlaufen, einschließlich der Unterzeichnung eines Dokuments, in dem sie den Regimewechsel akzeptieren, und der Abgabe ihrer Waffe. Es ist noch nicht klar, ob sie sich der neuen Truppe anschließen dürfen (REU 23.1.2025). [Weitere Informationen zum Versöhnungsprozess finden sich in den Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Das Innenministerium änderte die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern des Sicherheits- und Polizeidienstes. Darunter sind eine Altersgrenze von 30 Jahren anstelle von zuvor 26 Jahren und Lockerungen bei den Anforderungen an die körperliche Gesundheit und Fitness. Die Ausbildung dauert 21 Tage. Unter dem Assad-Regime betrug die Ausbildungszeit neun Monate (Tayyar 31.1.2025). Reuters hingegen berichtet von zehn Tagen Unterricht in Waffenhandhabung und islamischen Recht. Wenn sich die Sicherheitslage verbessert, soll die Ausbildung auf neun Monate verlängert werden, wobei ein von den Rebellen in Idlib eingeführtes System verwendet wird (REU 23.1.2025). Die allgemeine Landschaft des neuen Sicherheitsapparats weist deutliche Veränderungen auf, vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung, die mit einigen Details einhergeht, wie die lauten Takbir-Rufe ["Allahu Akbar"-Rufe Anm.] bei den Abschlussfeiern, nachdem die Freiwilligen die Scharia- und Militärtrainingskurse absolviert haben, und die Abschlussreden der Veranstaltung, die sich auf die islamischen Lehren und die Notwendigkeit konzentrieren, „im Einklang mit Gottes Gesetz“ zu handeln (Tayyar 31.1.2025). Reuters zitiert Quellen, wonach die islamische Lehre dazu dienen soll, der neuen syrischen Polizei Moral zu vermitteln. Mitglieder der HTS-Polizeieinheit in Idlib sind nach Damaskus gereist, um Polizeibeamte zu rekrutieren. Die HTS-Polizei hat den Bewerbern eine Reihe von Fragen zu ihrem Glauben gestellt und die Ausbildung der neuen Rekruten konzentriert sich auf das Scharia-Recht (REU 23.1.2025).
Am 16.4.2025 kündigte das Innenministerium an, dass es einen Beamten ernennen werde, der sowohl die Kräfte der Allgemeinen Sicherheit als auch die Polizeikommandos in jeder Provinz beaufsichtigen solle, um so die Kontrolle über beide Kräfte zu zentralisieren (ISW 16.4.2025).
Langfristig werden Syriens Bemühungen zur Reform seines Militärs mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau seines Waffenarsenals und seiner Infrastruktur konfrontiert sein, insbesondere nach der weitreichenden Zerstörung durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. Diese Angriffe galten über 100 Luftverteidigungsbatterien, Radarsystemen und Geheimdienstbasen, wodurch ein Großteil des syrischen Arsenals unbrauchbar wurde. Berichten zufolge führte Israel in acht Tagen über 600 Angriffe durch und zerstörte dabei etwa 80 % der strategischen Waffen Syriens. Die syrische Luftwaffe, die Berichten zufolge Anfang 2024 über 184 einsatzfähige Flugzeuge verfügte, verfügt nun nur noch über eine Handvoll übergebliebener – wenn auch einsatzfähiger – Flugzeuge. Dasselbe gilt für die Hunderte von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen – darunter Kampfpanzer, Schützenpanzer, Langstrecken-Mehrfachraketenwerfer und SAM-Systeme – welche die Rebellen von der sich zurückziehenden Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) erbeutet haben, deren Schicksal unbekannt ist. Schätzungsweise 15 Marineschiffe wurden bei Angriffen auf Minaa el-Beida und Latakia zerstört, Tartus wurde jedoch verschont, um russische Streitkräfte nicht zu treffen. Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze, einschließlich Abfangjäger-Vorräte, Ersatzteile und Ausbildung der Besatzungen – wird Jahre dauern und Milliarden Dollar kosten, und das zu einer Zeit, in der die staatlichen Kassen fast leer sind (TNA 3.2.2025). Ash-Shara' kündigte einen Plan an, für den Import moderner militärischer Fahrzeuge, die für die Sicherheitsdienste in allen Provinzen geeignet sein sollen (Araby 16.12.2024).
Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt. In der neuen Struktur werden Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist (TR-Today 8.1.2025). Das syrische Generalkommando hat die Ernennung von Anas Hassan Khattab zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes bekannt gegeben. Khattab übernahm Anfang 2014 die Position des administrativen Emirs der Jabhat an-Nusra, nachdem er Ende 2013 einer der Anführer der Gruppe und allgemeiner administrativer Emir gewesen war. Nach Angaben des Sicherheitsrats wurde Khattab am 23.9.2014 gemäß den Ziffern 2 und 4 der Resolution 2161 (2014) auf die Sanktionsliste gesetzt, weil er mit al-Qa'ida in Verbindung stand, weil er „an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung, Begehung, Beteiligung oder Unterstützung der Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra beteiligt war“ und weil er „die Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra in irgendeiner anderen Form unterstützt hat“ (BBC 26.12.2024). Quellen bestätigten gegenüber Al Jazeera die Ernennung von Generalmajor 'Ali Nour ad-Din an-Na'san zum neuen syrischen Generalstabschef. Lokalen syrischen Plattformen zufolge war an-Na'san ein militärischer Befehlshaber von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) (AJ 9.1.2025b). Ende Dezember 2024 wurden von der neuen Regierung Kämpfer in Führungspositionen ernannt. Unter den 50 neuen militärischen Ernennungen waren sechs ausländische Kämpfer im Rang eines Brigadegenerals und eines Obersts, darunter zwei Araber. Die Ernennungen sind Teil einer umfassenderen Kampagne von ash-Shara' zur Umstrukturierung der Neuen Syrischen Armee, die Persönlichkeiten mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlicher Nationalität umfasst (Sky News 30.12.2024).
Der Kreml teilte Mitte des Monats Dezember 2024 mit, dass das Schicksal der russischen Militärbasen in Syrien noch immer diskutiert werde und dass die Kontakte mit syrischen Beamten fortgesetzt würden (AJ 28.12.2024b). […]
Die bewaffnete Landschaft Syriens besteht aus einem komplexen Geflecht von über 60 Fraktionen, von denen jede ihre eigene Geschichte, ihre eigenen Loyalitäten und ihre eigene Agenda hat. Mehr als die Hälfte sind der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) angeschlossen. Andere Fraktionen agieren unabhängig oder innerhalb kleinerer Allianzen, mit Ideologien, die von säkular bis islamistisch reichen, und Finanzierungsquellen, die verschiedene regionale und internationale Akteure umfassen. Dieses Flickwerk an Macht stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung einer einheitlichen nationalen Armee dar (DNewsEgy 3.2.2025). Obwohl die Kämpfer nominell unter der Schirmherrschaft der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es nach wie vor Milizen, von denen einige in Menschenrechtsverletzungen verwickelt waren und relativ undiszipliniert sind (Guardian 9.3.2025). Die Kernkräfte der Gruppierung, die die neue Regierung anführt, HTS, sind bekanntermaßen weitaus disziplinierter als andere Akteure, was auf jahrelanger Beobachtung ihrer Aktivitäten in der Provinz Idlib und während des Sturzes von al-Assad beruht. Dennoch waren auch einige HTS-Kräfte an den Massakern im März 2025 in der syrischen Küstenregion beteiligt. Darüber hinaus trägt die neue Regierung weiterhin die Verantwortung für alle Tötungen, die von Gruppen unter ihrem formellen Kommando, einschließlich der SNA, begangen wurden. Ihre Unfähigkeit, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Fraktionen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Nachdem Berichte über Massaker aufgetaucht waren, gab das Innenministerium eine doppelte Erklärung ab, in der es die Zivilbevölkerung aufforderte, sich nicht einzumischen und die Reaktion der Regierung zu überlassen, und allen regierungsfreundlichen Kräften befahl, sich an die Verfahren zu halten, die während der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes angewendet wurden, nämlich keine Zivilisten ins Visier zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits zahlreiche Morde verübt worden, und die Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den notwendigen Prozess der Rechenschaftspflicht, der auf solche Vorfälle folgen muss, um weitere Vergeltungsmaßnahmen und Gräueltaten zu verhindern (TWI 10.3.2025). [Details zu den Vorfällen im März 2025 finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] In den Reihen der neuen syrischen Armee finden sich auch islamistische Kämpfer aus anderen arabischen Staaten, Zentralasien und dem Kaukasus (Standard 9.3.2025). Es gibt große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die bereits unter dem Verteidigungsministerium zusammengelegt wurden. Zu nennen ist hier der Top-Down-Ansatz, bei dem die Priorität auf Loyalität statt auf Leistung gelegt wird. Es gelingt nicht die ideologischen und klassenbasierten Unterschiede zwischen – und innerhalb – der Gruppierungen, die jetzt unter dem Kommando ash-Shara's stehen, abzumildern (NLM 25.2.2025).
Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante Anm.] ist die stärkste Gruppierung in Syrien (Asharq 9.12.2024). Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die Hälfte dieser Gruppierungen ist nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo (Quds 11.1.2025). Sie entstand aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa' al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna und wurde später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt (AJ 3.12.2024). Die HTS versuchte ihren militärischen Flügel durch die Einrichtung eines gemeinsamen Einsatzraums namens „Shahba Community“ in Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppierungen, darunter Ahrar ash-Sham, die Nour ad-Din-Zenki-Bewegung und die „50. Division“ zu stärken (UNSC 22.7.2024). 2019 wurde der Operationsraum Fatah al-Mubin gegründet. Dieser war für die Koordinierung und Abteilung für militärische Operationen in Nordsyrien in Idlib und den ländlichen Gebieten von Aleppo, Latakia und Hama verantwortlich. Mitte 2020 schränkte die Hay'at Tahrir ash-Sham alle militärischen Operationen auf den Operationsraum Fatah al-Mubin ein und untersagte die Bildung jeglicher sonstiger militärischer Gruppierungen oder Operationsräume in den von ihr kontrollierten Gebieten. 2023 verkündete die HTS eine neue Struktur für die militärischen Kräfte in ihren Gebieten an (AJ 3.12.2024). Mitglieder der HTS sind nicht nur Syrer, sondern sie umfasst mehrere Nationen (Asharq 8.12.2024). Sie ist in sechs Brigaden, Spezialeinheiten und Elitetruppen unterteilt, die als Rote Brigaden bekannt sind (Quds 11.1.2025) bzw. als Rote Bänder, und welche Berichten zufolge dank ihrer Fähigkeiten in Bezug auf Ausbildung, Bewaffnung und die Fähigkeit, die Frontlinien zu durchdringen, in der Lage waren, mehrere Kampfhandlungen gegen Assads Streitkräfte zu gewinnen (Asharq 9.12.2024). Die Anzahl der Mitglieder dieser Eliteeinheit ist nicht bekannt, sie soll Berichten zufolge aber aus Hunderten von HTS-Mitgliedern bestehen (Asharq 8.12.2024), die Inghamasiyin genannt werden (AJ 5.12.2024) und von denen einige zu den ideologisch extremsten und kampferfahrendsten Elementen der Rebellenkoalition gehören (Guardian 8.12.2024). Auf ihren Köpfen tragen sie rote Bänder. Die Einheit, die 2018 gegründet wurde, hat einen hohen Ausbildungsstand (AJ 5.12.2024) und verfügt über Spezialwaffen (AlMayadeen 5.12.2024). Daneben gehören auch Gruppen von Scharfschützen zu dieser Eliteeinheit (Asharq 8.12.2024). Auch HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' tauchte in einem Video 2020 mit rotem Band am Kopf auf (AlMayadeen 5.12.2024). Die HTS war es, die die Operation "Abschreckung der Aggression" im November und Dezember 2024 anführte (Asharq 9.12.2024).
Ash-Shara' kündigte gegenüber al-'Arabiya und al-Hadath an, dass sich seine Gruppierung bald auflösen wird (Arabiya 6.1.2025b). Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben (Sky News 31.1.2025).
Andere Gruppierungen
An der Operation "Abschreckung der Aggression" nahmen noch weitere Gruppierungen teil, die teilweise mit der ehemaligen Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) verbunden sind. Manche dieser Gruppierungen gehörten zur Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF), wie die Jabhat Tahrir as-Souriya und Jaysh Idlib al-Hurr (AJ 3.12.2024). Einige Gruppierungen werden von der Türkei ausgebildet und unterstützt. Darunter sind die Sultan Murad Division, die Sultan Suleiman Shah Division, die Hamza Division, Jaysh al-Islam und die Jabhat ash-Shamiya (Asharq 9.12.2024). Die NLF ist weitgehend für die Kontrolle in Idlib zuständig, während ein Großteil der militärischen Präsenz in die Schlüsselgebiete Aleppo, Homs, Damaskus, Latakia und Tartus abgezogen wurde. Die NLF koordiniert sich mit den örtlichen Sicherheitskräften. Aufgrund ihrer Mannstärke ist sie stark von verbündeten Gruppierungen abhängig (Etana 17.1.2025). Auch in Dara'a, im Süden Syriens, gibt es viele bewaffnete Gruppierungen, insbesondere Gruppierungen unter dem Banner der ehemaligen FSA (Asharq 9.12.2024).
[…]
Syrische Freie Arme (Syrian Free Army – SFA)
Die Syrische Freie Armee (Syrian Free Army - SFA) [nicht zu verwechseln mit der mittlerweile aufgelösten Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) Anm.] ist eine von den USA unterstützte und ausgebildete Einheit von mehreren Hundert Mann, die in Südsyrien an einem Ort namens at-Tanf aktiv ist. Viele Jahre lang war die Einheit vom Großteil Syriens abgeschnitten, da sie nur in einem kleinen Gebiet um die Garnison patrouillieren konnte, in dem sich US-Soldaten aufhielten. Ihr Anführer ist Oberst Salem Turki al-’Antri. Die Syrische Freie Armee entstand aus der erstarkenden Rolle der USA in Syrien, deren Präsenz bis ins Jahr 2015 zurückreicht. Die USA unterstützten die hauptsächlich kurdischen Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces - SDF) im Osten Syriens erheblich. In at-Tanf jedoch, wo die USA einen Stützpunkt in der Nähe einer alten Landwirtschaftsschule errichteten, schlossen sich die USA mit den Maghawirath-Thawra (MAT) zusammen, die sich aus syrischen Arabern zusammensetzten, die gegen das Assad-Regime waren. Die MAT, aus der später die Syrische Freie Armee hervorging, hatte im Jahr 2018 etwa 300 Mann. Die Rolle der Gruppe sollte darin bestehen, den Islamischen Staat im Rahmen der umfassenderen Anti-IS-Mission der USA in Syrien zu bekämpfen. Im Laufe der Zeit bildeten die USA die Syrische Freie Armee in Schießkunst, Taktik für kleine Einheiten und dem Einsatz leichter Fahrzeuge für Patrouillen aus. Die Truppen der SFA konzentrieren sich weiterhin auf lokale Aufgaben, wie die mobile medizinische Klinik und die Unterstützung der verbliebenen Vertriebenen in Rukban. Sie haben auch Minenräumaktionen durchgeführt. Einige Mitglieder der Syrischen Freien Armee stammen aus Gebieten in der Nähe von Palmyra, etwa 120 Kilometer nördlich von at-Tanf. Nach dem Sturz des Assad-Regimes reisten einige Mitglieder der Einheit, darunter auch al-’Antri, nach Palmyra, um sich mit Einheimischen zu treffen und in dem Sicherheitsvakuum zu agieren, das durch al-Assads rasch verschwindende Armee entstanden war (LWJ 10.2.2025). Die SFA besteht aus syrischen Rebellen, die sich dem syrischen Regime widersetzten. Es handelt sich um arabische Oppositionskräfte, und die Männer stammen hauptsächlich aus der syrischen Provinz Homs und anderen Gebieten in der Nähe von Damaskus und Palmyra (JPOST 2.1.2025). Mitte April 2025 wurde das Training der SFA durch die USA fortgesetzt (LWJ 16.4.2025).
Die Syrische Freie Armee hat sich dem neuen Verteidigungsministerium angeschlossen (TWI 12.2.2025).
[…]
Korruption - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) […]
Die Korruption im öffentlichen Sektor war unter dem Assad-Regime durch ein zunehmendes Maß an Klientelismus und Plünderung von Ressourcen gekennzeichnet. Die Institutionen wurden so verwaltet, dass sie den Interessen der politischen Eliten dienten, die mit dem Regime und seinen Kreisen verbunden waren, und das auf Kosten von Effizienz und Effektivität. Die geschäftsführende Regierung hat angekündigt, ein Paket von Reformen durchführen zu wollen (OSS 20.1.2025). Das Assad-Regime hat die Institutionen praktisch hohl zurückgelassen – voller Korruption, ohne Regularien, ohne qualifizierte Fachkräfte, ohne Ausstattung (NZZ 24.1.2025). Syriens geschäftsführende Regierung steht vor dem Dilemma der Nachlässigkeit in der Verwaltung und der Korruption, die sie vom vorherigen Regime geerbt hat (AAA 27.1.2025). […]
Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung: 2025-05-08 […]
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).
Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll (DNewsEgy 3.2.2025). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln (Arabiya 6.1.2025b). Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) (MAITIC 9.1.2025). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (UNSC 7.1.2025). Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein (Al Majalla 24.1.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. (AlHurra 12.2.2025). […]
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025).
Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025).
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024)
Letzte Änderung: 2025-05-08 […]
In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. Darin stand, dass die Wehrpflicht eine heilige Pflicht ist, die durch Gesetze geregelt wird. Im zweiten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen Armee nicht eingezogen (ÖB Damaskus 2023). Im Gesetzesdekret Nr. 30, das 2007 erlassen worden ist, wurde der Wehrdienst gesetzlich geregelt. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 24 Monate. Die Wehrpflicht begann am ersten Tag des Monats Jänner des Jahres, in dem der Bürger das achtzehnte Lebensjahr vollendete und endete in dem Jahr, in dem der Wehrpflichtige das zweiundvierzigste Lebensjahr überschritt oder er wurde von der Wehrpflicht befreit (PoS 12.5.2007). Laut Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Damaskus betrug die offizielle Wehrdienstzeit 2,5 Jahre. Danach musste man noch Reservedienst leisten. Dieser dauerte seit Ausbruch der Krise im Jahr 2011 oft bis zu sieben oder acht Jahre, sodass viele insgesamt zehn bis zwölf Jahre Wehrdienst leisten mussten (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024). Bis vor den Fall des Regimes dauerte die Wehrdienstzeit oft nur mehr 6 oder 6,5 Jahre lang (OrthoPatSYR 22.9.2024). […]
Relevante Bevölkerungsgruppen
[…]
Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 16:32
[…]
UNICEF zufolge benötigen 7,5 Millionen Kinder humanitäre Hilfe, 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, weil Unsicherheit und wirtschaftliche Not die Verletzung von Kinderrechten, Angst und Not vertiefen. 3,7 Millionen Kinder benötigen Ernährungshilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule und eine Million weitere Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Dadurch sind sie einem höheren Risiko von Kinderarbeit, Kinderheirat, Menschenhandel sowie Rekrutierung und Einsatz durch Konfliktparteien ausgesetzt. (UNICEF 17.12.2024). Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung (OHCHR 3.2.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist das Schicksal von Hunderten von Kindern, die nach der Verhaftung ihrer Eltern verhaftet oder in Waisenhäuser gebracht wurden, weiterhin unklar. Das Medienbüro des syrischen Ministeriums für Soziales und Arbeit teilte mit, dass es mehrere geheime Bücher gefunden habe, die von den Sicherheitsbehörden während der Herrschaft al- Assads verschickt wurden und die die Überführung einer Reihe von Kindern in Waisenhäuser betreffen. Einige Mitarbeiter von Waisenhäusern haben zugegeben, dass eine Reihe von Kindern zu ihnen gebracht wurde und dass die Kinder manchmal aufgefordert wurden, die Namen ihrer Eltern zu ändern oder sie als verstorben zu registrieren (Arabiya 12.1.2025b). Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt oder stellen Gegenstände dar, die Kinder neugierig machen. Seit 2020 sind mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet worden (UNICEF 17.12.2024). In den letzten neun Jahren passierten 422.000 Zwischenfälle mit Blindgängern, bei der Hälfte davon waren Kinder involviert. 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Munition oder Minen getötet oder verletzt. Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern. Schätzungen zufolge sind fünf Millionen Kinder im ganzen Land gefährdet (UN News 14.1.2025).
Bildung und Schulen
Über zwei Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und viele Schulen wurden zerstört oder beschädigt (UNESCWA 26.1.2025). Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, anstatt ihre Kinder zur Schule zu schicken, sie arbeiten zu lassen, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden. 35 % der Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen keine Schule, was durch die Zerstörung der Infrastruktur und den wirtschaftlichen Druck noch verschärft wird. Das bedeutet, dass mehr als 2,4 Millionen Kinder keine Bildungschancen haben, während mehr als eine Million Kinder einem ähnlichen Risiko ausgesetzt sind (IHH 10.1.2025).
Flüchtlingskinder sehen sich großen Hindernissen für den Schulbesuch gegenüber, darunter überfüllte Lager, unzureichende Ressourcen und begrenzter Zugang zu Schulmöglichkeiten (UNESCWA 26.1.2025). Die Mehrheit der Lager in Nordwestsyrien, in den Gouvernements Aleppo und Idlib haben keine Schule. Meistens aufgrund einer niederen Anzahl an Lagerbewohnern in einigen Lagern gibt es möglicherweise alternative Bildungsprogramme oder die Kinder pendeln zur Schule in nahe gelegene Städte. Nur 40 % der Schulen verfügen über ausreichend Trinkwasser. Andererseits verfügen nur 35 % über ausreichend Toilettenwasser. Die Studie ergab eine vielfältige Bildungslandschaft in Lagerschulen, wobei die meisten den ersten und zweiten Zyklus der Grundbildung anbieten und nur sehr wenige bis zur Sekundarstufe reichen, was dazu führt, dass viele Schüler im Sekundarschulalter Schulen außerhalb der Lager besuchen (ACU 30.6.2024).
Das Bildungsministerium unter der Leitung des neu ernannten Ministers al-Qadri kündigte am 1.1.2025 umfassende Reformen des nationalen Lehrplans an, die eine breite Debatte ausgelöst haben. Die vorgeschlagenen Reformen, die alle Bildungsstufen betreffen, beinhalten erhebliche Überarbeitungen, wie die Streichung von Inhalten, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, die Umformulierung von Passagen über Götter in Geschichte- und Philosophiebüchern, die Umschreibung oder Streichung des Fachs Englisch, das Ersetzen des Fachs „Nationale Bildung“ durch das Fach „Islamische oder Christliche Religionslehre“ (TNA 2.1.2025b). Die abgeänderten Lehrpläne sollen bestehen bleiben, bis Fachausschüsse gebildet werden, um die Lehrpläne zu überarbeiten (Sky News 2.1.2025). Im Gouvernement Suweida wurde daraufhin zu Protesten aufgerufen (Tayyar 1.1.2025). Im Nordosten Syriens in den von den Kurden kontrollierten Gebieten haben über 50.000 Kinder, darunter auch Kinder mit Behinderungen, immer noch keinen Zugang zu Bildung, da ihre Schulen als Notunterkünfte genutzt werden (UNOCHA 30.1.2025).
[…]
Rekrutierung Minderjähriger für den Militärdienst (Stand Oktober 2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 15:29 [Über die Rekrutierung Minderjähriger gibt es derzeit keine Informationen. Die Informationen in diesem Kapitel gehen auf die Zeit vor dem Umsturz am 8.12.2024 zurück. Es kann keine Aussage über deren Aktualität bzw. gegenwärtige Richtigkeit getroffen werden. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Die Rekrutierung von Kindern für Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen verstößt gegen das humanitäre Völkerrecht, das die Rekrutierung oder den Einsatz von Kindern unter 15 Jahren in Konflikten verbietet. Eine solche Rekrutierung oder der Einsatz von Kindern in Konflikten ist ein Kriegsverbrechen gemäß dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Darüber hinaus verbietet das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen unter allen Umständen die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren (HRW 2.10.2024). Die Rekrutierung von Kindern in bewaffneten Konflikten fügt Gemeinschaften und Familien erheblichen Schaden zu. Wenn Kinder in bewaffnete Gruppen gezwungen werden, setzen sie sich nicht nur Gefahren aus und untergraben die Bemühungen um Friedenskonsolidierung. Familien leiden unter der Not, wenn ihre Kinder Gewalt ausgesetzt sind, was zu Angst und Instabilität führt. Die anhaltenden Folgen der Rekrutierung von Kindern tragen zu einem Kreislauf von Traumata bei, der sich auf die allgemeine Entwicklung und das Wohlergehen der Gemeinschaft auswirkt (CCR/YASA 5.2024). In den Jahren des Konflikts und Bürgerkriegs in Syrien haben bewaffnete Gruppen Kinder rekrutiert. Die Zahl der Rekrutierungen Minderjähriger nahm dabei bis 2023 kontinuierlich zu (AP 28.6.2023). In einigen Fällen wurden Kinder zwangsrekrutiert, in anderen Fällen melden sich Minderjährige, weil sie oder ihre Familien das Gehalt benötigen. Einige schlossen sich aus ideologischen Gründen oder aufgrund von Familien- und Stammesloyalitäten an. In einigen Fällen wurden Kinder aus Syrien geschickt, um als Söldner in anderen Konflikten zu kämpfen (AP 28.6.2023). Unter den 25 Parteien, die Berichten zufolge an der Rekrutierung von Kindern beteiligt waren, darunter die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), die Fraueneinheiten (Yekîneyên Parastina Jin - YPJ), die Freie Syrische Armee (Free Syrian Army - FSA), Ahrar ash-Sham und andere bewaffnete Gruppen unter der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), stach die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) durch ihr umfangreiches Engagement bei der Rekrutierung und Ausbildung von Kindern hervor (CCR/YASA 5.2024). Die SNA und die HTS rekrutierten Minderjährige (AP 28.6.2023). Die UN verifizierten 231 Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger durch die SDF und den mit ihnen verbundenen Kräften im Jahr 2023 (HRW 2.10.2024).
Die oppositionelle Syrische Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), darunter Ahrar ash- Sham und die Armee des Islam, sowie die mit ihnen verbündeten Gruppierungen und Fraktionen unterzeichneten am 3.6.2024 einen Aktionsplan mit den Vereinten Nationen, um die Rekrutierung und den Einsatz sowie die Tötung und Verstümmelung von Kindern gemäß der Resolution 1539 (2004) des Sicherheitsrats und nachfolgender Resolutionen zu beenden und zu verhindern. Der Aktionsplan gilt auch für alle neuen Gruppierungen, die sich der oppositionellen SNA und den ihr angeschlossenen Gruppierungen nach seiner Unterzeichnung anschließen oder sie verlassen (UNSRCA 3.6.2024).
[…]
Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 […]
Die Interimsregierung installiert Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). […]
Laut Aussage des syrischen Verkehrsministers bei einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw haben die neuen syrischen Machthaber vom ersten Tag der Befreiung an damit begonnen, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, insbesondere durch die Sicherstellung der Grundversorgung, z. B. mit Brot und Treibstoff, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit sich die Menschen zwischen den Provinzen bewegen können. Sie haben damit begonnen, Treibstoff für Fahrzeuge zu sichern, damit sie in Abstimmung mit dem Ölministerium eingesetzt werden können, und Fahrten zwischen Damaskus und den restlichen Provinzen, zwischen Idlib und den restlichen Provinzen und zwischen Aleppo und restlichen Provinzen zu organisieren, zusätzlich zum internen Transport innerhalb jeder Provinz. Sie haben mit der Umsetzung eines Plans zur Festlegung spezifischer Preise, die für Fahrzeugbesitzer und für Menschen mit sehr begrenztem Einkommen angemessen sind, begonnen. Etwa 70 bis 80 % der Preis- bzw. Transporttarifstruktur wurden fertiggestellt und umgesetzt. Was die Versorgung der Öffentlichkeit betrifft, so wurden etwa 50 bis 60 % der Strecken, ob intern oder extern, gesichert (Rudaw 1.2.2025). […]
In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).
Bezüglich Verkehr und Handel mit den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gibt es laut Aussage des syrischen Verkehrsministers in einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw Sicherheitsprobleme und Risiken für die Bewegungsfreiheit der Menschen. Er hoffe auf eine schnelle Lösung des Problems, damit die Menschen in al-Hasaka und Deir ez-Zour Damaskus und ihre anderen Verwandten in den anderen Provinzen besuchen können (Rudaw 1.2.2025).
Wehrpflichtige im Regime al-Assads mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, sich frei im Land zu bewegen (BBC 29.12.2024). Deswegen wollten ehemalige Soldaten ihre Daten bei der neuen Übergangsregierung registrieren lassen, um neue Ausweise zu erhalten, mit denen sie in Syrien leben und sich frei bewegen können. Hunderte von ihnen wurden in Versöhnungszentren vorstellig (FR24 2.1.2025). [Informationen zu Versöhnungsprozessen und -zentren finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. Der Flughafen Hmeimim in Latakia könnte laut syrischem Verkehrsminister bald in Betrieb genommen werden. Der Flughafen funktioniert, aber aufgrund der Präsenz der russischen Basis wird erst ein Plan entwickelt, um dieses Problem bezüglich ihrer Anwesenheit zu lösen. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). Am 8.1.2025 landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad auf dem Flughafen von Damaskus (AJ 7.1.2025). Der Internationale Flughafen von Damaskus wurde in der Nacht vom 7. auf den 8.12.2024 geplündert, nachdem die Flughafenwachen geflohen waren, als Oppositionskräfte die Hauptstadt einnahmen. Der Großteil der technischen und ingenieurwissenschaftlichen Ausrüstung und des Zubehörs wurde gestohlen. Am 18.12.2024 wurde der Flughafen teilweise wiedereröffnet, als ein Inlandsflug in die nördliche Stadt Aleppo startete. Beamte des Flughafens gaben damals an, dass die Wiedereröffnung aufgrund von Vandalismus und Diebstählen nur teilweise erfolgte. Der Hauptflughafen Syriens in der Hauptstadt Damaskus nahm seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder auf (DS 7.1.2025). Es gibt nur sehr wenige syrische Flugzeuge. Der Staat besitzt nur zwei einsatzfähige Flugzeuge und es gibt einige Flugzeuge, die gewartet werden müssen, was vielleicht so teuer ist wie der Wert des Flugzeugs selbst. Zusätzlich gibt es ein unabhängiges syrisches Unternehmen, das vielleicht fünf oder sechs einsatzfähige Flugzeuge hat, und es gibt Verträge mit vielen Unternehmen. Das Problem liegt nicht in der Verfügbarkeit syrischer Flugzeuge, sondern in den Beschränkungen des Regimes für Verträge, in die der Luftfahrtsektor investieren könnte. In der nächsten Phase sollen die Flughäfen von Damaskus und Aleppo eine gute Anzahl von Flugzeugen erhalten (Rudaw 1.2.2025). Nur wenige Fluggesellschaften fliegen Syrien wieder an oder haben angekündigt, ihre Flüge ins Land wiederaufzunehmen (NTV 18.1.2025). Die Zahl der Flüge nach Damaskus nehme laut syrischem Verkehrsminister jeden Tag zu. Der Flughafen in Qamishli wurde drei Tage nach der Befreiung Syriens vom Assad-Regime von den SDF übernommen. Sie unterbrachen die Kommunikation mit Damaskus. Nach der Befreiung des Gebiets von den SDF, wird der Flughafen Qamishli aktiviert werden, so der Verkehrsminister (Rudaw 1.2.2025).
Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden. Züge und Lokomotiven und alle Bahnhöfe müssen gewartet werden, und es werden Ersatzteile gebraucht. Der Zugbetrieb wurde für den Transport von Grundstoffen wie Treibstoff und anderen Materialien von der Küste nach Aleppo und Damaskus wiederaufgenommen, und die Eisenbahn funktioniert, aber alle Gleise sind alt, und wenn der Transport zunimmt, müssen sie neu und kostspielig gewartet werden. Es gibt Gleise, die nicht mehr gewartet werden können, sondern komplett ausgetauscht werden müssen. Einige Strecken, die den Irak und Syrien verbinden und durch al-Hasaka führen, sind außer Betrieb, andere haben einige ihrer Bestandteile verloren und wieder andere funktionieren, aber aus Sicherheitsgründen wurden diese Strecken gesperrt. Es werden die Möglichkeiten für eine Hochbahn oder eine U-Bahn in Damaskus geprüft. Derzeit ist der Plan für ein U-Bahnnetz nur für Damaskus vorgesehen, da es in Damaskus zu viele Staus gibt. Wenn der Plan durch internationale Unternehmen erfolgreich ist, wird die Übergangsregierung vielleicht mit der Umsetzung beginnen (Rudaw 1.2.2025).
Grenzübergänge
Am 16.12.2024 kündigte die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) an, alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern auf syrischer Seite zu schließen, bis es ihnen gelungen sei, eine Art Organisation aufzubauen, um die Grenzen wieder zu besetzen und um wieder über Visastempel zu verfügen (PBS 16.12.2024). Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/ al-Jaber zu Jordanien, der mehr als 175.000 Bürger empfangen hat, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/ Reyhanlı zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger empfangen wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen, al-Bu Kamal/ al-Qa'im zum Irak, der etwa 5.500 Bürger aufnahm. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/ Yayladağı, al-Hamam/ Hatay Hammami, Bab as-Salama/ Öncüpınar und Jarabulus/ Karkamış (AJ 13.2.2025a). […]
Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 16:50 […]
In den letzten 13 Jahren des Konflikts wurden 4,82 Millionen Menschen – mehr als ein Fünftel der Bevölkerung des Landes vertrieben (DW 10.12.2024). Die meisten der fast fünf Millionen syrischen Flüchtlinge in den Nachbarländern gaben an, dass sie hoffen, eines Tages nach Syrien zurückkehren zu können. Eine Umfrage des UN-Flüchtlingshilfswerks vom Juni 2024 ergab, dass 57 % der Flüchtlinge im Libanon, in Jordanien, im Irak und in Ägypten immer noch zurückkehren wollen (CSIS 11.12.2024). Weitere sieben Millionen Syrer, mehr als 30 % der Bevölkerung, sind nach Angaben des Büros der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs - UNOCHA) im Dezember nach wie vor Binnenvertriebene (DW 10.12.2024).
Die Vertreibungskrise ist nach wie vor schwerwiegend (IHH 10.1.2025). Ende November kam es durch die Offensive der Rebellengruppierungen, die schließlich zum Sturz des Assad-Regimes führte, aufgrund der anhaltenden Angriffe durch die Truppen des Assad-Regimes, Russland und von Iran unterstützten Milizen zu massiven Vertreibungswellen in den Dörfern und Städten in Idlib und anderen von der Opposition kontrollierten Gebieten im Norden Syriens (TNA 31.10.2024). Von 27.11. bis 9.12.2024 wurden zwischen 800.000 und einer Million Menschen aus vielen Gebieten in Syrien vertrieben, darunter über 150.000 Menschen, die eine sekundäre Vertreibung erlebten. Fast 50 % der Menschen, die gezwungen waren, aus ihren Häusern zu fliehen, waren Frauen und Mädchen. Gleichzeitig gab es Anzeichen dafür, dass einige Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren, darunter auch nach Aleppo (UNHCR 9.12.2024). Nach dem Höchststand von 1,1 Millionen Vertriebenen am 12.12.2024 sind bis zum 27.12.2024 fast 486.000 in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt (UNOCHA 31.12.2024), hauptsächlich in die Gouvernements Hama und Aleppo (UN News 2.1.2025). Am 2.1.2025 belief sich die Zahl der seit dem 27.11.2024 in Syrien neu vertriebenen Menschen auf 627.000 – ein Rückgang von37.000 Menschen in einer Woche. 42 % von ihnen leben in Idlib. Seitdem die Zahl der neu Vertriebenen am 12.12.2024 mit 1,1 Millionen Menschen ihren Höchststand erreicht hatte, sind über 522.000 Menschen zurückgekehrt, wobei sich die Bewegungen hauptsächlich auf Aleppo und Hama konzentrierten (UNOCHA 7.1.2025). Am 8.1.2025 waren noch immer 620.000 Menschen auf der Flucht. Allein im Nordwesten leben noch immer zwei Millionen Menschen in Lagern und informellen Unterkünften. In Idlib wollen die meisten Zivilisten in einem Lager für Binnenvertriebene nach Hause zurückkehren, führen jedoch einen Mangel an angemessenen Dienstleistungen und Schäden an der Infrastruktur sowie nicht explodierte Munition als Gründe an (UNSC 8.1.2025). Während einige in ihre Gemeinden zurückgekehrt sind, sieht sich die Mehrheit der Vertriebenen weiterhin erheblichen Hindernissen für Stabilität gegenüber, darunter unzureichende Unterkünfte und der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen. Die minimalen Bewegungen aus den Lagern heraus verdeutlichen die anhaltenden Herausforderungen, mit denen diese Bevölkerungsgruppen konfrontiert sind (IHH 10.1.2025). Der Nordwesten ist eine der am dichtesten besiedelten Regionen Syriens und beherbergt etwa 3,4 Millionen Vertriebene, von denen die meisten in provisorischen Lagern leben (NRC 13.2.2025).
Die libanesische Katastrophenschutzbehörde schätzt, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis 4.2.2025 insgesamt 94.000 Menschen aus Syrien in den Libanon geflohen sind. Darunter waren Libanesen, die zuvor nach Syrien geflohen waren, aber auch Syrer. Etwa 36.500 syrische Flüchtlinge davon sind jetzt in Sammelunterkünften im Gouvernement Baalbek untergebracht und werden vom UNHCR versorgt (VB Amman 10.2.2025).
Nach Angaben des Clusters für Lagerkoordination und -verwaltung (Camp Coordination and Camp Management - CCCM) der Vereinten Nationen haben bis zum 5.1.2025 über 25.000 Menschen die Vertriebenenlager im Nordwesten Syriens verlassen. Dies ist zwar mehr als doppelt so viel wie die letzte Woche gemeldete Zahl der Menschen, die die Lager verlassen haben, aber im Vergleich zur Lagerbevölkerung in Idlib und Nord-Aleppo ist diese Zahl minimal. Im Dezember 2024 lebten noch immer zwei Millionen Binnenvertriebene in über 1.500 Lagern und informellen Siedlungen im Nordwesten Syriens. Im Nordosten Syriens leben immer noch über 25.800 Menschen in 193 Notunterkünften, bei denen es sich größtenteils um geschlossene Schulen handelt (UNOCHA 7.1.2025).
Im Nordosten kontrollieren die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) und verbündete Streitkräfte mehr als 26 Lager und Gefängnisse, in denen etwa 50.000 Personen inhaftiert sind, die mit dem Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen (41.000 in Lagern, 9.000 in Gefängnissen). Seit Jahren ermutigt der IS seine Anhänger, diese Einrichtungen anzugreifen und die Gefangenen zu befreien, die die Gruppe als unerlässlich für die Verbreitung ihrer Ideologie, die Verbesserung ihres operativen Erfolgs und die Erleichterung ihres Wiederauflebens ansieht (TWI 9.12.2024). Die Türkei, die mehr als 20.000 Soldaten in Syrien stationiert hat, sagt, sie könne die Aufgabe, die Überreste des IS zu zerstören und Haftanstalten und Internierungslager zu überwachen, in denen Tausende von IS-Kämpfern und ihre Familien festgehalten werden, übernehmen (AlMon 12.2.2025). Durch die Aussetzung der Finanzierung durch USAID für 90 Tage durch den US-Präsidenten Trump wurden alle Sicherheits- und Verwaltungsmaßnahmen rund um al-Hol und ar-Roj, den beiden wichtigsten Haftanstalten von Kämpfern des Islamischen Staates, für mehrere Tage eingestellt (Guardian 28.1.2025). Die kurdischen Behörden können die Dienstleistungen und Bedürfnisse nicht alleine decken. Es wird ein Sicherheitsvakuum sowie Chaos befürchtet, dass durch den Islamischen Staat (IS) ausgenützt werden könnte (FAZ 28.1.2025). […]
Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 […]
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara', der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wiederaufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe (Almodon 13.2.2025).
Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um dem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz al-Assads Anfang Dezember erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million (FA 11.2.2025). Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR 2.1.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025) (AlHurra 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR 2.1.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht UNHCR-Chef Grandi die Sanktionen (Zeit Online 26.1.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 syrische Staatsbürger und arabische und ausländische Gäste, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/ al-Jaber zu Jordanien 174.241 Passagiere syrischer Staatsbürger und arabischer und ausländischer Gäste abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/ al-Qa'im wurden 5.460 syrische Staatsbürger abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra 11.2.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025). […]
CNN zufolge gab es nicht nur einen Strom von Rückkehrern, sondern auch zahlreiche Familien, die - meist aufgrund ihrer Konfession - aus Angst vor der neuen Regierung das Land verlassen wollten (CNN 12.12.2024).
Im Jänner 2025 führte UNHCR eine Befragung zu Wahrnehmungen und Absichten von Flüchtlingen in Jordanien, Libanon, Irak und Ägypten durch. Ein zunehmender Anteil erklärte die klare Absicht, zurückzukehren. Insgesamt hoffen 80 % der Flüchtlinge, eines Tages nach Syrien zurückkehren zu können. Dies stellt eine deutliche Veränderung der Rückkehrabsichten der Flüchtlinge im Vergleich zur letzten Umfrage im April 2024 dar, bei der nur 57 % der Flüchtlinge die Hoffnung äußerten, eines Tages zurückkehren zu können. Viele Flüchtlinge weisen auf erhebliche Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter Schulden in den Aufnahmeländern und Schäden an ihren Häusern in Syrien (UNHCR 23.1.2025). In der erwähnten Umfrage gab ein Viertel der Befragten an, in den nächsten zwölf Monaten zurückkehren zu wollen. Mehr als die Hälfte der Befragten, die nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate zurückkehren möchte, hat vor, innerhalb der nächsten fünf Jahre zurückzukehren. Fast alle möchten in ihre Herkunftsregion zurückkehren. Über 60 % der Befragten erachten einen "go and see"-Besuch für essenziell, bevor sie eine endgültige Rückkehrentscheidung treffen. 52 % gaben an, dass al-Assads Sturz ihre Rückkehrentscheidung beeinflusst hat. Aus dem Feedback, das UNHCR durch direkte Kommunikation mit Flüchtlingen erhalten hat, geht hervor, dass die Hauptanliegen derjenigen, die an einer Rückkehr interessiert sind, die Bereitstellung von Transportmitteln und Bargeldzuschüssen zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie Unterstützung innerhalb Syriens beim Wiederaufbau ihrer Häuser und ihres Lebens sind. Während immer mehr Syrer ihre Absicht bekundeten, in den nächsten zwölf Monaten zurückzukehren, zeigt die Umfrage auch, dass 55 % der Flüchtlinge noch nicht beabsichtigen, zurückzukehren. Von den 61 % der Flüchtlinge, die ein Haus/Eigentum in Syrien besitzen, geben 81 % an, dass es entweder vollständig zerstört oder teilweise beschädigt und unbewohnbar ist, was nach wie vor ein großes Hindernis für ihre Rückkehr darstellt (UNHCR 6.2.2025). Einer Umfrage zufolge, bei der 1.100 in der Türkei ansässige Syrer zwischen 9. und 11.12.2024 befragt wurden, wollten 70 % nach Syrien zurückkehren, im Vergleich zu 45 % vor dem Sturz al-Assads. Die Studie ergab, dass 45,5 % der Syrer bereit sind, in ihre Heimat zurückzukehren, wenn sich die Lage in Syrien verbessert, während 26,7 % "so schnell wie möglich" zurückkehren möchten (DS 27.12.2024). Das Journal "Just Security" führte zwischen Februar und April 2024 eine Umfrage unter 87 zurückgekehrten Syrern in verschiedenen Regionen Syriens durch. In den von der Türkei kontrollierten Gebieten ist das Misstrauen unter den arabischen Rückkehrern besonders ausgeprägt. 60 % von ihnen haben überhaupt kein Vertrauen in die örtlichen Behörden. Auch unter den turkmenischen Rückkehrern herrscht große Skepsis. 55 % von ihnen haben wenig oder gar kein Vertrauen in diese Behörden (35 % haben wenig Vertrauen und 20 % gar kein Vertrauen). 50,6 % der befragten Rückkehrer aus allen Regionen Syriens berichteten von Erfahrungen mit Diskriminierung, Ungerechtigkeit und Gewalt. Während in den von Kurden kontrollierten Gebieten der höchste Anteil der Befragten angab, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte uneingeschränkt auszuüben, berichteten arabische Rückkehrer in den von der Türkei kontrollierten Gebieten am wenigsten, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte auszuüben (JS 29.1.2025). Das Norwegian Refugee Council führte eine Befragung von 4.206 Vertriebenen im Nordwesten Syriens zu ihren Zukunftsplänen durch und sprach mit Hunderten von Familien, die Jahre nach ihrer Flucht zurückgekehrt sind. In Vertriebenenlagern im Nordwesten gaben nur 8 % der Befragten an, dass sie innerhalb der nächsten drei Monate in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren wollen (NRC 13.2.2025).
Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben. Die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts – sind zu nennen (FA 11.2.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht-explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). [Weitere Informationen zu Problemen im Zusammenhang mit Besitz- bzw. Wohnverhältnissen finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen (Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024)) und Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur]. Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA 30.1.2025). Es ist unrealistisch zu erwarten, dass die bestehenden Probleme allein durch die Absetzung al-Assads gelöst werden. Es gibt kaum Anhaltspunkte dafür, dass Syrien einen einzigartigen oder anderen Weg einschlagen wird als andere vergleichbare Fälle (JS 29.1.2025). Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra 11.2.2025). Die meisten Flüchtlinge, die sich in die neuen Gesellschaften im Ausland integriert und Arbeitsmöglichkeiten und ein angemessenes Einkommen gefunden haben, wollen nicht zurückkehren, andere fürchten sich vor der Sicherheitslage, dabei zögern die Minderheiten am meisten, zurückzukehren (Almodon 13.2.2025). Eine schlecht organisierte Massenrückkehr werde die bereits begrenzten Ressourcen des Landes belasten und die syrischen Übergangsbehörden, die UN-Organisationen und die syrische Zivilgesellschaft unter enormen Druck setzen, schreibt das Magazin Foreign Affairs (FA 11.2.2025). Es gibt derzeit vor Ort moderate UN-Hilfen, etwa zum Wiederaufbau der Häuser (ÖB Amman 6.2.2025).
Viele vertriebene Familien, die sich auf die Rückkehr vorbereiten, äußerten auch Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Kontaminierung durch explosive Kampfmittel. Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert. Allein in den ersten drei Januarwochen wurden bei 87 Vorfällen mit explosiven Kampfmitteln im ganzen Land nach Angaben von Partnerorganisationen von UNOCHA mindestens 51 Menschen getötet und 75 weitere verletzt (UNOCHA 30.1.2025).
Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Entscheidung dient nicht den Interessen der Syrer, sondern belastet ihren Lebensunterhalt. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrisches Fabriken und Unternehmen in den Nachbarländern zu ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für und syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b). […]
Dokumente - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-06 17:11 […]
Hindernisse bei der Erlangung einer rechtlichen Identität und zivilrechtlichen Dokumenten, darunter Geburtsurkunden für Kinder, drohen Millionen Menschen den Zugang zu Dienstleistungen, Bewegungsfreiheit und Rechtsansprüchen zu verwehren, da lückenhafte Register, nicht funktionsfähige Zivilbehörden und nicht anerkannte Dokumente die Rechtspflege, Regierungsführung und soziale Inklusion behindern (GPC 3.4.2025).
Reisedokumente
Auf der offiziellen Website des syrischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Expats wurde am 17.12.2024 eine Erklärung veröffentlich, in der das Ministerium erklärt, dass diese und seine diplomatischen Vertretungen im Ausland sich weiterhin für die syrischen Mitbürger einsetzen und sich um ihre Angelegenheiten kümmern (MoFAExSYR 17.12.2024).
Wenige Stunden nach dem Sturz des Regimes flogen die Israelischen Luftstreitkräfte Luftangriffe auf strategische und militärische Ziele, darunter die Abteilung für Pässe und Auswanderung in Damaskus (SRIL Guardian 9.12.2024), welche in Flammen aufging (Independent 9.12.2024). Aufgrund von Schäden am Gebäude hatte die Einwanderungs- und Passbehörde ihre Arbeit eingestellt (Jarida 14.12.2024). Einige Botschaften ermöglichten es Syrern daraufhin, abgelaufene Pässe kostenlos für sechs Monate zu verlängern (Jarida 14.12.2024; vgl. Khaleej 11.12.2024; MasrYoum 12.11.2024; KhalT 10.12.2024; Seyassah 8.12.2024). Andere Dienstleistungen, wie die Legalisierung von Bildungsdokumenten und Pässen oder die Ausstellung von Vollmachten konnten weiterhin durchgeführt werden (Turkpress 14.12.2024). Die syrischen Personenstandsdatenbanken, mit denen Personenstandsdokumente (Zivilregisterauszug, Familienregister, Heiratsregister etc.) anhand des QR-Codes auch vom Ausland her verifiziert werden konnten, waren offline (Auskunft 18.12.2024) (VB Amman 18.12.2024). Es konnten keine Personenstandsurkunden ausgestellt werden (Turkpress 14.12.2024). Das Hauptproblem bei der Arbeit der Einwanderungs- und Passbehörden war, dass sie alle mit dem Hauptzentrum in az-Zabaltani, das im vergangenen Jahr abgebrannt ist, verbunden sind. Das hat den Einwanderungs- und Passdienst für die Menschen und die gesamte syrische Bevölkerung, sowohl im Inland als auch in der Diaspora, unterbrochen. Daneben waren einige Einwanderungszentren von Diebstählen und Bränden betroffen, wodurch sich die Auslieferung der Pässe verzögerte. Die Daten auf den Servern sind sicher, aber die Server haben elektronische Schäden und müssten gewartet werden (Asharq 8.1.2025). Ein Angestellter der Einwanderungsbehörde sagte am 3.1.2025, dass die Geräte für die Ausstellung der Pässe und die Computer in dem Zentrum im Umland von Damaskus gestohlen wurden. Manche Pässe wurden noch vor dem Umsturz fertiggestellt und könnten bereits ausgehändigt werden, die Angestellten aber warten auf Anweisungen der neuen Regierung (TNA 3.1.2025). Der Außenminister der neuen syrischen Regierung kündigte an, dass die Übergangsregierung eine Verlängerung der Gültigkeit der Pässe für ihre im Ausland lebenden Bürger in Betracht zieht (Asharq 8.1.2025; AlMon 2.1.2025). Die syrische Behörde für Einwanderung und Pässe versicherte all jenen, die sich vor dem Sturz des Assad-Regimes auf der Plattform zur Ausstellung neuer Pässe oder zur Verlängerung abgelaufener Pässe registriert hatten, ob im Land oder in der Diaspora, dass ab Mitte Jänner 2025 mit der Auslieferung ihrer Pässe begonnen wird, was auf die Verfügbarkeit von etwa einer halben Million neuer Pässe hinweist. Pässe, die davor ausgehändigt werden, sind fertige, die bereits vor dem Sturz des Regimes gedruckt wurden. Der Zeitraum für die Ersetzung der Pässe liegt zwischen sechs Monaten und einem Jahr (Quds 7.1.2025). Am 13.1.2025 gab die Abteilung für Einwanderung und Pässe des syrischen Innenministeriums die Wiederaufnahme der Ausstellung von Pässen bekannt, die seit dem Sturz des abgesetzten Regimes am 8.12.2024 ausgesetzt worden war (Enab 28.1.2025). Am 27.1.2025 bestätigte der Direktor der Abteilung für Einwanderung und Pässe im syrischen Innenministerium, dass die Abteilung damit begonnen hat, neue Pässe auszustellen, nachdem sie die Registrierung dafür geöffnet hatte. Er wies darauf hin, dass die Registrierung vorerst nur für den sofortigen Pass erfolgt und in Kürze auch die Registrierung für beschleunigte und reguläre Pässe geöffnet wird. Antragsteller für sofortige Pässe haben Vorrang. Derzeit gibt es keine Änderungen in den Preisen für die Ausstellung der Reisepässe. Die voraussichtliche
Dauer für die Ausstellung eines sofortigen Passes beträgt 48 Stunden, die Ausstellung für einen beschleunigten Reisepass 10 Tage und die Ausstellung eines regulären Reisepasses 45 Tage. Der Direktor wies darauf hin, dass es keine Änderungen am Reisepass gibt, dass aber die Gültigkeitsdauer der Pässe auf 6 Jahre für alle ohne Ausnahme geändert wurde und dass ein Paket von Änderungen am Reisepass geprüft wird (SANA 27.1.2025). Die Registrierung wird rch die Anmeldung auf der Registrierungsplattform, die Eingabe persönlicher Daten und eines Fotos des Personalausweises sowie die elektronische Zahlung der Registrierungsgebühren über ein Bankkonto erfolgen. Personen, die außerhalb des Landes leben, haben das Recht, sich in den syrischen Gouvernements über ihre Eltern oder einen gesetzlichen Vertreter für den Pass registrieren zu lassen, wobei sie darauf hinweisen, dass von der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ausgestellte Ausweise bei der Registrierung akzeptiert werden und dass alte Pässe bis zum Ablauf der angegebenen Frist gültig sind. Anfang Februar hatte die Abteilung für Einwanderung und Pässe alle Gebäude der Einwanderungs- und Passbehörde in den Provinzen wieder geöffnet, mit Ausnahme von Suweida, Quneitra, al-Hasaka und ar-Raqqa, weil dort die Infrastruktur der Gebäude beschädigt und die notwendige Ausrüstung gestohlen wurde. Die Kosten für einen regulären Pass betragen 312.700 Syrische Pfund (SYP), für einen beschleunigten Pass 432.700 SYP und für einen sofortigen Pass 2.010.700 SYP. Ein regulärer Pass für Bürger außerhalb des Landes kostet 300 US-Dollar und ein Eilpass kostet 800 Dollar. Laut Aussage des Ministeriums soll die Plattform für die Registrierung bald öffnen (SANA 2.2.2025). Der Webseite NPA Egypt zufolge muss der Antragsteller sich während des Erneuerungsprozesses in Syrien aufhalten (NPAEgy 12.2.2025).
Das Konsulat in Wien erklärte in einer E-mail-Auskunft an das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) Mitte März 2025, dass eine Verlängerung der Gültigkeit abgelaufener Reisepässe möglich ist, aber neue Pässe nicht in der Botschaft ausgestellt werden können. Ein syrischer Staatsbürger in Wien berichtete Anfang März 2025 gegenüber ACCORD, dass ihm sein seit zwei Jahren abgelaufener syrischer Reisepass auf der syrischen Botschaft in Wien um neun Monate verlängert wurde, weil die Webseite des Onlinekonsulats noch nicht funktionierte. Die Verlängerung erfolgte ohne Gebühr und mittels
eines Aufklebers im nicht mehr gültigen Reisepass. Alle in Europa lebenden syrischen Staatsbürger, somit auch in Österreich lebende, können sich laut Auskunft des syrischen Konsulats in Brüssel über die Plattform des elektronischen Konsularzentrums einen Termin vereinbaren und sich über die Botschaft in Brüssel einen Reisepass ausstellen lassen. Laut YouTube-Videos, die von ACCORD aufgerufen wurden, können über ein Onlineportal Termine in ausgewählten Botschaften in Europa, nämlich Athen, Brüssel oder Stockholm, vereinbart werden, um dortpersönlich einen Pass zu beantragen (ACCORD 19.3.2025).
Die Abteilung für Einwanderung und Pässe des Innenministeriums hat die Schritte zur Beantragung des syrischen Passes bekannt gegeben, die Zeit und Mühe sparen sollen, ohne dass ein offizieller Standort aufgesucht werden muss. Diese Entwicklung erfolgt im Rahmen der Digitalisierung der staatlichen Dienstleistungen, um die Verfahren zu vereinfachen, die Transaktionen zu beschleunigen und die Belastung der Bürger zu verringern. Die Antragsstellung erfolgt über die Seite ecsc.gov.sy. [Diese Seite ist mit Stand 25.4.2025 nicht aufrufbar Anm.] (NPAEgy 16.2.2025).
Das Polizeikommando des Gouvernements Suweida kontaktierte die Einwanderungs- und Passbehörde in Damaskus, um Reisepässe nachzudrucken, die vor dem Sturz des früheren Regimes fertiggestellt und gestohlen worden waren. Eine erste Charge an Pässen traf am 29.1.2025 in Suweida ein. Bei den Pässen handelt es sich um Reisepässe für Bürger außerhalb Syriens deren Angehörige die erforderlichen Passpapiere zwischen dem 8.11.2024 und dem 5.12.2024 bei der Abteilung für Einwanderung und Pässe in Suweida eingereicht haben, sowie um Bürger innerhalb Syriens, die ihre Originalpapiere am 4. und 5.12.2024 bei der Abteilung für Einwanderung und Pässe in Suweida eingereicht haben (SANA 29.1.2025).
Auch in Zukunft wird der Mechanismus der elektronischen Plattform zur Ausstellung von Reisepässen beibehalten werden, möglicherweise werden die Gebühren gesenkt (Quds 7.1.2025), wobei dieser Schritt noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird (Asharq 8.1.2025).
Der Geschäftsträger der syrischen Botschaft in Jordanien teilte mit, dass die Botschaft seit dem 9.12.2024 fast 30.000 Pässe ausgestellt hat und dass alle Antragsteller gemäß der Entscheidung der neuen syrischen Regierung eine sechsmonatige Frist zur kostenlosen Verlängerung ihrer Pässe erhalten haben (TNA 3.1.2025). Medienberichten zufolge druckt die Türkei neue Personalausweise, Reisepässe und Führerscheine syrischer Staatsbürger, um die syrischen Behörden zu unterstützen (DS 27.12.2024). El Nashra berichtete am 17.2.2025, dass Reisepässe nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörden in der syrischen Hauptstadt Damaskus ausgestellt werden können. Die Beantragung eines Reisepasses erfolgt über eine elektronische Plattform, die von Damaskus aus überwacht wird. Die Rolle der Botschaft beschränkt sich auf die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags und das Warten auf die Genehmigung aus der syrischen Hauptstadt. Die Botschaft ist ein Vermittler zwischen dem syrischen Bürger und der Abteilung für Einwanderung und Pässe (Nashra 17.2.2025).
Möglicherweise werden in Zukunft Pässe in einer anderen Form als bisher ausgestellt. Quellen der online Zeitung al-Quds vertreten die Ansicht, dass die Zeit der Korruption bei der Ausstellung von Pässen vorbei ist (Quds 7.1.2025). […]“
1.3.2. Auszug aus dem Bericht der EUAA, Syria: Country Focus, vom März 2025 (in Verbindung mit dem Bericht der EUAA, Syria Country Focus vom Juli 2025) (übersetzt):
„1.2.2. Regierungsführung unter der Übergangsregierung
(a) Politischer Übergang
Nach dem Sturz der Regierung von Baschar al-Assad am 8. Dezember 2024 wurde eine Übergangsregierung eingesetzt. Der ehemalige Premierminister Mohammed al-Jalali übergab die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Funktionen, wie von al-Jalali erläutert, einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Sektor, sicherzustellen.
Al-Sharaa erklärte, die Organisation nationaler Wahlen könne aufgrund der Notwendigkeit des Wiederaufbaus der Wahlinfrastruktur bis zu fünf Jahre dauern. Er bekräftigte ferner, dass Syrien als Republik mit einem Parlament und einer Exekutive strukturiert sein werde.
Am 29. Dezember skizzierte Ahmad al-Sharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen sowie Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz zur Förderung von Versöhnung und Inklusivität vorsah. Als Teil des Übergangsprozesses betonte Al-Sharaa die Bedeutung der Wahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Erste Verhandlungen fanden mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) statt, um kurdische Fraktionen in den politischen Prozess einzubeziehen. Die ursprünglich für Anfang Januar geplante Nationale Dialogkonferenz wurde jedoch später verschoben, um ein breiter angelegtes Vorbereitungskomitee einzurichten, das alle Teile der syrischen Gesellschaft repräsentierte. Sie fand schließlich am 25. Februar 2025 statt, nachdem vorbereitende Workshops auf lokaler Ebene eingeleitet worden waren. Die Konferenz tagte in Damaskus mit rund 600 Teilnehmern. In ihrer Abschlusserklärung betonte sie die territoriale Integrität Syriens, verurteilte die israelischen Übergriffe und forderte einen Rückzug. Darüber hinaus wurden die Verabschiedung einer vorläufigen Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrates und die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine dauerhafte Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheiten vereinbart. In der Abschlusserklärung wurde die Bedeutung der Beteiligung von Frauen, eines friedlichen Zusammenlebens und der Einrichtung kontinuierlicher nationaler Dialogmechanismen hervorgehoben. Die Konferenz wurde jedoch wegen ihrer übereilten Organisation und mangelnden Repräsentativität kritisiert.
Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die Aufhebung der syrischen Verfassung von 2012 und die Auflösung des Parlaments, des Militärs und der Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung. Al-Sharaa erklärte, er werde einen Übergangsgesetzgebungsrat einrichten, der die Regierungsführung bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung unterstützen soll.
(b) Regierungsbildung
Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine Übergangsregierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte. Al-Sharaa beschrieb dies als vorübergehende Maßnahme zur Wahrung der Stabilität und Wiederherstellung wichtiger Dienstleistungen. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, während einige Beamte und Staatsbedienstete der ehemaligen Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten.
Am 10. Dezember 2024 wurde Mohammed Al-Bashir, ein Ingenieur aus der Provinz Idlib und ehemaliger Anführer der SSG im Nordwesten Syriens, die zusammen mit HTS gegründet wurde, zum Interimspremierminister ernannt. Seine Amtszeit und die der Übergangsregierung sollten am 1. März 2025 enden, doch Ende Januar 2025 gab es noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. Inzwischen etablierte sich Ahmad Al-Sharaa, Anführer von HTS, als De-facto-Führer Syriens. Am 29. Januar 2025 wurde Al-Sharaa zum Präsidenten für die Übergangszeit ernannt.
Am 21. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Shibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide waren bekannte Verbündete von Al-Sharaa. Weitere Ernennungen umfassten Mohamed Abdel Rahman zum Innenminister, Mohammed Yaqoub Al-Omar zum Informationsminister, Mohamed Taha Al-Ahmad zum Minister für Landwirtschaft und Bewässerung, Nazir Mohammed Al-Qadri zum Bildungsminister und Shadi Mohammed Al-Waisi zum Justizminister. Alle drei hatten zuvor Positionen in der Heilsregierung innegehabt. Darüber hinaus übernahmen Fadi Al-Qassem, Mohamed Abdel Rahman Muslim, Hossam Hussein und Basil Abdul Aziz ihre jeweiligen Ämter als Entwicklungsminister, Minister für lokale Verwaltung und Dienstleistungen, Minister für Stiftungen und Wirtschaftsminister. Anas Khattab (auch bekannt unter seinem Kampfnamen Abu Ahmad Hudood), ein ehemaliger Anführer der Nusra-Front, wurde zum Chef des Allgemeinen Geheimdienstes ernannt. Die Ernennung von Maher Al-Sharaa zum Gesundheitsminister löste Kontroversen aus, da er der Bruder von Al-Sharaa ist. Zur neuen Regierung gehörte auch eine Frau, Aisha Al-Debs, als Leiterin des Frauenbüros.
Im Januar führte die Übergangsregierung ihre erste größere Kabinettsumbildung durch und ersetzte Mohammad Abdul Rahman durch Ali Kidda als Innenminister. Kidda war Berichten zufolge ein enger Vertrauter von Al-Sharaa.
Laut BBC News gab es keinen transparenten Mechanismus für die Auswahl von Ministerposten, und es blieb unklar, ob diese Ernennungen im Rahmen einer Konsultation oder allein durch Al-Sharaa erfolgten. Diese Ungewissheit heizte Diskussionen über eine mögliche Erweiterung der Regierung um ausländische Oppositionsmitglieder und einheimische Experten an.
(c) Militärreformen
Vor ihrem Einmarsch in Damaskus am 8. Dezember versprach die HTS, den institutionellen Rahmen Syriens aufrechtzuerhalten, und verkündete später eine Generalamnestie für syrische Armeesoldaten. Die Übergangsregierung leitete daraufhin einen Siedlungsprozess ein (weitere Informationen siehe Abschnitt 1.3.1), der die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger, darunter hochrangiger Beamter, erleichterte. Einige von ihnen waren in schwere Kriegsverbrechen verwickelt, wie beispielsweise Fadi Saqr. Neben den freiwilligen Siedlungsverfahren spürte die Militäroperationsverwaltung (MOA), die Kommandozentrale der neuen, von der HTS geführten Übergangsregierung, Personen auf, die sich der Siedlung entzogen. Im Rahmen dieser Kampagnen wurden ehemalige Offiziere verhaftet, während andere freigelassen wurden, nachdem festgestellt wurde, dass sie nicht an Übergriffen beteiligt waren. Laut Etana gab es Bedenken hinsichtlich des fehlenden Prozesses, da Berichte auf Hinrichtungen von Milizionären niedriger Ebene hindeuten, die die Behörden als isolierte Akte gemeinschaftlicher Rache darstellen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), eine in Großbritannien ansässige Überwachungsorganisation, berichtete Mitte Januar, dass innerhalb weniger Tage 8.000 Personen in den MOA-Zentren in Sallamiya, Hama, Versöhnungsabkommen unterzeichneten. Die Zahl der Offiziere und Angehörigen der Streitkräfte der vorherigen Regierung in Gefängnissen wie Adra, Hama und Harim stieg auf über 9.000, darunter 2.000, die aus dem Irak zurückgekehrt waren. Die meisten wurden nach Razzien oder Kontrollpunkten festgenommen.
Die Übergangsregierung schaffte zudem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, soll die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der die Bevölkerung teilnehmen soll, um die Landesgrenzen zu sichern. Ehemalige Überläufer, wie Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), erhalten je nach ihrer Expertise einen Sonderstatus innerhalb des Verteidigungsministeriums. Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen Militärkommandeuren veröffentlicht, darunter HTS-Mitglieder, übergelaufene Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer; die sieben höchsten Positionen sollen mit HTS-Mitgliedern besetzt sein.
Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellenfraktionen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 unternahmen die Übergangsministerien für Verteidigung und Inneres Anstrengungen, alle bewaffneten Fraktionen zu einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, dass sich über 70 Fraktionen in sechs Regionen zur Integration bereit erklärt hätten, und es wurde ein Oberstes Komitee eingerichtet, um militärisches Vermögen, einschließlich Personal, Stützpunkte und Waffen, zu regulieren. Am 29. Januar verkündete die Übergangsregierung offiziell die Auflösung aller Oppositionsparteien und Militärgruppen, wobei unklar blieb, inwieweit dies auch für die SDF galt. Die SDF widersetzten sich zunächst der Integration, insbesondere nachdem ihr Vorschlag, als halbautonome Einheit beizutreten, vom Verteidigungsministerium abgelehnt worden war, das ihnen eine Verzögerung der Verhandlungen vorwarf. Anfang März wurde jedoch bekanntgegeben, dass die SDF eine Vereinbarung zur Integration ihrer Streitkräfte und zivilen Institutionen in die neue syrische Regierung unterzeichnet haben. Bis Mitte Februar hatte die Übergangsregierung rund 100 bewaffnete Gruppierungen, darunter die von den USA unterstützte Syrische Freie Armee, erfolgreich in das neue syrische Militär und Verteidigungsministerium integriert. Einige Gruppierungen, wie die von Ahmad al-Awda in Südsyrien und verschiedene drusische Militärgruppen, leisteten jedoch weiterhin Widerstand. Die bewaffneten Gruppierungen der Provinz Sweida blieben vollständig intakt; im Januar entstanden zwei neue Militärverbände. […]
1.3. Behandlung bestimmter Profile und Bevölkerungsgruppen
1.3.1. Personen mit Bezug zur Regierung von Bashar al-Assad
Nach der Machtübernahme leitete die Übergangsverwaltung keinen umfassenden De-Baathifizierungsprozess nach dem Vorbild der irakischen Nachkriegspolitik ein; auch wurden die Büros der Baath-Partei nicht systematisch zum Ziel gemacht. Im Dezember setzte die Parteiführung ihre Aktivitäten aus. Ende Januar wurde bekanntgegeben, dass die Partei aufgelöst worden sei.
Von Beginn an erklärten die neuen Behörden, dass Soldaten, die im Rahmen des verpflichtenden Wehrdienstes rekrutiert worden waren, sicher seien und Übergriffe gegen sie verboten seien. Am 9. Dezember erließ das MOA eine Generalamnestie für sämtliches Militärpersonal, das im Rahmen des Pflichtdienstes eingezogen worden war. In der Folge richtete die neue Verwaltung sogenannte „Versöhnungszentren“ (reconciliation centres) ein, in denen ehemaligen Angehörigen von Polizei, Militär und Nachrichtendiensten sowie pro-Assad-Milizen, die ihre Waffen abgeben, vorläufige zivile Ausweisdokumente ausgestellt werden. Diese Zentren organisieren das Verfahren, bei dem frühere Regimeangehörige ihre Waffen übergeben und persönliche Daten registrieren lassen und dafür zeitlich befristete Identitätskarten erhalten. Diese Karten gewähren einen begrenzten rechtlichen Schutz sowie sicheres Geleit. Das Verfahren gilt jedoch als intransparent, folgt uneinheitlichen Kriterien und wird von Sicherheitsbehörden beeinflusst; zudem sehen sich viele Antragsteller mit komplexen bürokratischen Hürden konfrontiert. Ende Dezember berichtete die BBC über eine hohe Beteiligung; in Damaskus hätten Hunderte Personen an einem Versöhnungszentrum angestanden.
Im Januar und Februar berichteten lokale Medien und Organisationen, die die Entwicklungen in Syrien verfolgen, dass die neue Verwaltung einzelnen hochrangigen, mit der Assad-Regierung verbundenen Personen Amnestie gewährt habe, etwa Fadi Saqr, dem früheren Leiter der National Defence Forces. Das MOA soll zudem Personen aus dem Umfeld von Maher al-Assad – darunter Geschäftsleute, die dessen Aktivitäten finanziert hätten – sowie Generalmajor Talal Makhlouf, eine führende Figur der Republikanischen Garde der Assad-Regierung, eine „Versöhnung“ gewährt haben. Gleichzeitig führte der Zusammenbruch der Regierung von Bashar al-Assad dazu, dass zahlreiche hochrangige Amtsträger und Angehörige bzw. Personen aus dem Umfeld der Herrscherfamilie in den Libanon flohen. Libanesische Behörden wiesen jedoch syrische Offiziere und Soldaten aus, die illegal eingereist waren, und brachten sie nach Syrien zurück, wo sie von der neuen Verwaltung inhaftiert wurden.
Bis Ende Dezember intensivierte die Übergangsverwaltung ihre Bemühungen, Personen festzunehmen, die mit der abgesetzten Regierung in Verbindung stehen. Die Behörden erklärten, die Festnahmekampagnen richteten sich ausschließlich gegen Personen, die im Auftrag des Assad-Regimes Straftaten begangen hätten. Kampagnen in Deir ez-Zor, Aleppo und Tartus konzentrierten sich auf die Beschlagnahme illegaler Waffen und die Festnahme von Verdächtigen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Aktivitäten. Allein innerhalb einer Woche wurden nahezu 300 Personen in Damaskus, Latakia, Tartus, Homs, Hama und Deir ez-Zor festgenommen, darunter frühere Informanten des Regimes, pro-iranische Kämpfer sowie Militärangehörige niedrigerer Ränge. Nach Angaben der SOHR sollen einige Festgenommene, denen vorgeworfen wurde, dem Assad-Regime Informationen geliefert zu haben, unmittelbar nach der Festnahme hingerichtet worden sein. Am 10. Januar berichtete SOHR, dass Kämpfer, die der Übergangsverwaltung zugeordnet werden, Mazen Kneneh – einen lokalen Funktionär, dem Informantentätigkeit für den abgesetzten Präsidenten Assad vorgeworfen wurde – öffentlich hingerichtet hätten. Im Februar wurden weitere außergerichtliche Tötungen früherer Angehöriger Assad-treuer Milizen gemeldet, etwa die Ermordung von vier Mitgliedern der Familie Meido, die einer lokalen Miliz angehört hatten, welche an der Seite der früheren Regierung gekämpft habe. Nach SOHR führten außergerichtliche und Rachetötungen zwischen Anfang 2025 und Mitte Februar 2025 zum Tod von 287 Personen.
Die Operationen setzten sich im Januar fort; Angehörige der allgemeinen Sicherheitsverwaltung durchsuchten Häuser und suchten nach Waffen sowie nach Personen, die sich nicht mit der Übergangsverwaltung „versöhnt“ hatten. Umfangreiche militärische und sicherheitsbezogene Operationen in Schlüsselregionen – etwa in den Küstenstädten sowie in Homs, Hama, Aleppo und Damaskus – umfassten Razzien, Waffensuchen und die weitere Festnahme Hunderter Personen. Der Fokus lag auf ehemaligen Kämpfern und früherem Regierungspersonal; dabei wurden erhebliche Mengen an Waffen und Munition sichergestellt. Festgenommene wurden in das
Zentralgefängnis Homs, das Zentralgefängnis Hama und das Gefängnis Adra im Raum Rif Dimashq (Ländliches Damaskus) verbracht. Zudem zeigten online veröffentlichte Videos, dass während dieser Operationen festgenommene Personen körperliche und verbale Misshandlungen erlitten hätten, darunter Schläge und erniedrigende Behandlung.
Nach Angaben des Syria Justice and Accountability Center führten diese Sicherheitsoperationen zu verschiedenen Menschenrechtsverletzungen, darunter berichtete Todesfälle in Haft sowie die Festnahme von Angehörigen gesuchter Personen, was sowohl frühere Assad-Regimeangehörige als auch unbeteiligte Zivilpersonen betroffen habe. Bis Mitte Januar berichtete SOHR, dass mehr als 9.000 Kämpfer und Offiziere weiterhin inhaftiert seien; es gebe Vorwürfe von Folter und eingeschränktem Kontakt zu den Familien. Informationen des Syrian Network for Human Rights (SNHR) stützen die Foltervorwürfe, wie sie von Familien erhoben wurden, denen Leichname von Angehörigen nach deren Inhaftierung durch die General Security Directorate übergeben worden seien. Gleichzeitig berichtete SOHR, dass 275 Inhaftierte aus dem Zentralgefängnis Homs freigelassen worden seien, nachdem festgestellt worden sei, dass sie nicht an Kriegsverbrechen gegen die syrische Bevölkerung beteiligt gewesen seien. Im Januar 2025 ließ die Übergangsverwaltung demnach rund 641 Personen frei, überwiegend aus den Gouvernements Homs, Hama und Latakia, die zwischen wenigen Tagen und einem Monat inhaftiert gewesen seien; die meisten seien in kleinen Gruppen aus dem Zentralgefängnis Homs entlassen worden.
Anfang Februar verhängte das Informationsministerium ein Verbot, Interviews mit Personen zu führen oder Aussagen zu verbreiten, die Angehörigen der früheren Regierung zugerechnet werden.
Seit der Machtübernahme durch die Übergangsverwaltung verübten verbliebene pro-Assad-Gruppen in ganz Syrien kleinräumige, gezielte „Hit-and-Run“-Angriffe auf deren Sicherheitskräfte. Diese Angriffe veranlassten die Behörden zu Operationen zur Festnahme der Verantwortlichen, die teils zu zivilen Opfern geführt hätten. Anfang März führten koordinierte Angriffe pro-Assad-Gruppen auf Sicherheitskräfte – insbesondere in den Küstengebieten – zu einer erheblichen Eskalation, in deren Folge es zu hohen Zahlen ziviler Opfer gekommen sei, überwiegend aus der alawitischen Gemeinschaft. Weitere Informationen hierzu finden sich in Abschnitt 4.1.2.
Neben den Operationen der Übergangsverwaltung wurden auch Vorfälle mutmaßlicher Vergeltungsakte – darunter Tötungen, Entführungen und Brandstiftungen – durch unbekannte Gruppen dokumentiert; das Ausmaß bleibt jedoch unklar. Ende Dezember wurden in Masyaf drei alawitische Richter, die für Eigentumsstreitigkeiten zuständig gewesen seien, getötet; die Übergangsverwaltung verurteilte diese Tat. Im Januar berichtete SOHR von der Hinrichtung von 15 Personen, darunter Offiziere der früheren Regierung, durch unbekannte Bewaffnete im Gouvernement Homs. Darüber hinaus seien 53 Personen festgenommen und an unbekannte Orte gebracht worden.
[…]
4.5.6.
4.5.6. Rücksendungen aus dem Ausland
Nach Schätzungen des UNHCR sind zwischen dem 8. Dezember 2024 und Ende Februar 2025 etwa 297 292 Syrerinnen und Syrer aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt. Von diesen Flüchtlingen kehrten 53 % aus dem Libanon, 25 % aus der Türkiye und 14 % aus Jordanien zurück. Freiwillige Rückkehrer aus der Türkei, die sich nach Angaben der türkischen Regierung zum 30. Dezember 2024 auf 35 114 beliefen, hauptsächlich Syrer, die allein zurückkehrten, darunter Personen, die sich vor der Wiedervereinigung mit ihren Familien ein Bild von der Lage in Syrien machen wollten.

[…]
UNHCR gab an, dass von Anfang 2024 bis Ende Februar 2025 die Gouvernements, in die hauptsächlich Rückkehrer aus dem Ausland zurückkehrten, Aleppo (mit schätzungsweise 143 680 Rückkehrern) und Rakka (112 951 Rückkehrer) waren, gefolgt von Dar'a (72 007), Homs (69 624), dem ländlichen Damaskus (62 738) und Idlib (46 273).
[…]“
1.3.3. EUAA, Syria: Country Focus von Juli 2025 (lt. vorzitiertem Country Focus von März 2025 mitzuberücksichtigen) (übersetzt):
„1. Staatliche Struktur und Gouvernance
1.1. Gewaltenteilung und Regierungsbildung
Die Verfassungserklärung führt ein starkes Präsidialsystem ohne Premierminister ein und räumt dem Präsidenten weitreichende Befugnisse mit minimaler Aufsicht ein. Der Präsident ernannt alle Minister, Vizepräsidenten und Richter des Verfassungsgerichtshofes und wählt alle Mitglieder des Parlaments, ein Drittel durch direkte Ernennung und der Rest durch einen von ihm gebildeten "Hohen Ausschuss". Der Präsident kann auch Dekrete erlassen, Gesetze vorschlagen, den Ausnahmezustand für bis zu drei Monate ausrufen (mit Zustimmung eines von ihm ernannten Nationalen Sicherheitsrates) und dient als Oberbefehlshaber der Streitkräfte.
Am 13. März berichteten mehrere Quellen über die Einführung eines Nationalen Sicherheitsrates, der die nationalen Sicherheitsangelegenheiten und die politische Politik Syriens überwachen soll. Der Rat wird von Präsident Ahmad al-Sharaa geleitet und umfasst den Minister für auswärtige Angelegenheiten, Inneres und sowie den Geheimdienstchef sowie drei weitere Sitze. Die Aufgaben und Arbeitsmechanismen des Tarifs werden durch Direktiven festgelegt, die direkt vom Präsidenten erlassen werden. Prominente HTS-Persönlichkeiten wurden in die Positionen des Außenministeriums, des Justizministeriums und des Justizministeriums ernannt. Verteidigungsministerium (MoD), Innenministerium (MoI) und Leiter der Generaldirektion für Geheimdienste.
Am 29. März kündigte der Interimspräsident die Bildung einer Übergangsregierung an, die sich aus 23 Ministern unterschiedlicher ethnischer und religiöser Herkunft zusammensetzte, darunter alawitische, christliche, drusische und kurdische Vertreter. Eine Frau wurde zur Ministerin für Soziales und Arbeit ernannt. Die Regierung wird von Ministern dominiert, die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) in Verbindung stehen. Ihm gehören auch Technokraten, führende Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft und Minister an, die vor 2011 in der Assad-Regierung tätig waren. Keiner der Minister, die ethnisch-religiösen Minderheiten angehören, ist mit einer bekannten politischen Fraktion verbunden, was zu Kritik führte, dass ihre Aufnahme symbolisch sei und es eine echte politische Repräsentation fehle. Die kurdischen und drusischen Beauftragten in der Regierung sind nicht mit den Demokratischen Kräften Syriens (SDF), der Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES), verbunden noch repräsentieren sie die geistliche Führung der Drusen oder die bewaffneten Fraktionen Sweidas.
Im Juni wurde durch ein Präsidialdekret die Ernennung des Obersten Ausschusses für die Wahlen zur Volksversammlung angekündigt, der die Aufgabe hat, die indirekte Wahl von 100 der 150 Mitglieder der Volksversammlung (Parlament) durch Wahlmänner zu überwachen. Sie wird auch den Zeitplan für die Wahlen festlegen und die Wählbarkeitskriterien sowohl für die Wähler als auch für die Kandidaten festlegen.
[...]
1.3. Sicherheitsinstitutionen
1.3.1. Militärreformen
Nach der Machtübernahme entließ die Übergangsregierung ehemalige Regimesoldaten und Sicherheitskräfte einschließlich der Polizei. Berichten zufolge haben die Behörden eine schnelle Rekrutierungskampagne sowohl für die Polizei als auch für den GSS gestartet, die Ausbildung war jedoch nur kurz und die Einheiten sind nach wie vor schlecht ausgerüstet. Beamte erklärten, sie würden zügig neue Polizeirekruten ausbilden; alle paar Wochen würden Klassen mit 800 bis 1.000 Schülern ihren Abschluss machen. Trotz dieser Bemühungen ergab eine Untersuchung der New York Times im März, dass es in vielen Städten und Stadtteilen immer noch an nennenswerter Polizeipräsenz mangelte. Im Homser Stadtteil Zahra etwa zogen sich die Bewohner bei Sonnenuntergang in ihre Häuser zurück, sodass die Straßen nahezu menschenleer waren. Im christlichen Viertel Bab Touma in Damaskus sind lokale Freiwillige eingesprungen, um die begrenzte Polizeipräsenz auszugleichen und das Gebiet vor Diebstahl und Missionierung durch salafistische Gruppen zu schützen.
Obwohl einige ehemalige Polizisten wiedereingestellt wurden und eine Vereinbarung zwischen der Übergangsregierung und den drusischen Führern vom Mai sah die Wiedereinstellung entlassener Polizeibeamter in Sweida vor. Das Versprechen der Regierung, entlassene Polizisten wiedereinzustellen, wurde bisher nicht erfüllt. Zwar wurden Einzelpersonen aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, doch dem Verfahren mangelt es an Transparenz, und es ist Berichten zufolge für alawitische Bewerber abschreckend. Laut Analyst Gregory Waters wurden bei der Rekrutierung nicht-sunnitischer Einheimischer für die örtliche Polizei und die GSS-Kräfte keine sichtbaren Fortschritte erzielt. Zwar gibt es in Minderheitengemeinschaften, insbesondere in ismailitischen, aber auch in einigen christlichen und alawitischen Gebieten, bewaffnete Freiwilligengruppen, doch wurden diese Formationen trotz monatelanger Diskussionen zu diesem Thema noch nicht formell in die Polizeiführungsstruktur integriert. Lokale Beamte nennen fehlende Gehälter und qualifizierte Ausbilder als Gründe für die Verzögerung. Die wachsende Skepsis unter Angehörigen der Minderheitengemeinschaften lässt jedoch Zweifel aufkommen, ob eine Integration jemals stattfinden wird.
Die Übergangsregierung hat eine Politik verfolgt, die nicht übergelaufene Offiziere der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee (SAA), insbesondere solche, die in Repressionen und Kriegsverbrechen verwickelt waren, aus der künftigen nationalen Armee auszuschließen. Mannschaften und Unteroffiziere ohne Vorstrafen können hingegen über Umschulungsprogramme wieder in die Armee oder Polizei integriert werden.
Das Verteidigungsministerium gab seine Absicht bekannt, desertierte Offiziere der ehemaligen SAA in die neue Armee aufzunehmen. Mehrere hochrangige desertierte Offiziere wurden eingeladen, auf der Grundlage ihrer Fachgebiete beim Aufbau der neuen Nationalarmee mitzuhelfen. Eine Delegation dieser hochrangigen Deserteure besuchte Damaskus und führte Gespräche mit der neuen Militärführung, um Umstrukturierungspläne zu besprechen. Im April startete das Verteidigungsministerium ein Online-Bewerbungsverfahren, in dem ehemalige SAA-Soldaten, die übergelaufen waren und sich der syrischen Opposition angeschlossen hatten, aufgefordert wurden, sich erneut der Nationalarmee anzuschließen. Das 16 Fragen umfassende Formular fragt nach persönlichen Daten, Militärdienstverlauf, Spezialisierung und Datum der Fahnenflucht. Mehrere ehemalige Überläufer leiten jetzt Abteilungen innerhalb des Verteidigungsministeriums oder sie bekleiden hohe Polizeipositionen, beispielsweise im Polizeikommando von Damaskus.
Am 16. Mai veröffentlichte Syria 24 einen Bericht, in dem es heißt, dass im syrischen Innenministerium umfassende Reformen des Sicherheitssektors geplant seien. Der vorgeschlagene mehrstufige Prozess sieht die Aufteilung des Landes in fünf Sicherheitsregionen vor, in denen jeweils neu eingerichtete Sicherheitsstrukturen eingerichtet werden, die direkt Damaskus unterstehen. Dem Bericht zufolge zielt die Reform darauf ab, die Verwaltung der Sicherheitsoperationen zu rationalisieren, die Polizeieinheiten des Innenministeriums unter der gemeinsamen Aufsicht des Innen- und Verteidigungsministeriums zu vereinen und neue Abteilungen zur Bekämpfung aufständischer Aktivitäten einzurichten.
[…]
2. Behandlung bestimmter Profile und Bevölkerungsgruppen
2.1. Personen, denen eine Unterstützung der früheren Regierung zugeschrieben wird
2.1.1. Vorgehen der Übergangsregierung
(a) Ehemalige Soldaten und Angehörige der Sicherheitskräfte
Nach der Machtübernahme ordnete die Übergangsregierung an, dass Tausende Polizisten, Sicherheitsbeamte und Soldaten ein „Versöhnungsverfahren“ (reconciliation) durchlaufen. Dabei waren sie verpflichtet, ihre Ausweisdokumente sowie Waffen und Fahrzeuge abzugeben, während eine Überprüfung abgewartet wurde. In jedem Gouvernement wurden Zentren eingerichtet, um sich stellende Angehörige des früheren Regimes aufzunehmen. Personen, die sich stellten und ihre Waffen abgaben, erhielten eine „Sicherheitsregelungsbescheinigung“ (security settlement certificate) und ihnen wurde Schutz vor Strafverfolgung zugesichert. Ihnen wurde die Rückkehr in das zivile Leben gestattet, sofern sie während des Bürgerkrieges nicht an Massakern oder Kriegsverbrechen beteiligt gewesen waren. In den ersten Wochen nach dem Sturz der Assad-Regierung sollen zwischen 50.000 und 70.000 ehemalige Soldaten und Wehrpflichtige der Syrischen Arabischen Armee (SAA) ihre Waffen abgegeben haben und demobilisiert worden sein; sie profitierten von der von der neuen Regierung verkündeten Generalamnestie.
In den Küstengebieten Tartus und Latakia sollen sich große Waffenlager befinden, die Kräften zuzuordnen sind, die mit der Assad-Regierung verbunden waren. Während viele Personen ihre Waffen abgaben und das Versöhnungsverfahren in den vorgesehenen Zentren abschlossen, verweigerten andere eine Entwaffnung und verwiesen auf die fragile Sicherheitslage sowie einen fortbestehenden Bedarf an Selbstverteidigung. Anfang Februar 2025 sollen nach Einschätzung einer lokalen Quelle, die für einen Bericht des Middle East Institute (MEI) befragt wurde, zwischen 4.000 und 5.000 Männer in Latakia und Tartus das Settlement-/Versöhnungsverfahren umgangen haben; einige seien bei Sicherheitsoperationen aufgegriffen worden, andere sollen in bewaffneten Widerstand gegen die Übergangsregierung involviert gewesen sein. Offenbar in dem Bewusstsein, dass frühere Straftaten sie von einer Amnestie ausschließen würden, mieden ranghohe Vertreter des früheren Assad-Regimes – darunter führende Militär- und Nachrichtendienstfunktionäre – die Settlement-Zentren und begannen stattdessen, insbesondere in den Küstengebieten, Aufstandsnetzwerke zu organisieren.
Viele ranghohe Regimeoffiziere, insbesondere Brigadegeneräle und höher, sollen Berichten zufolge ins Ausland geflohen oder untergetaucht sein, um sich einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entziehen. Hilfsmilizen wie die National Defence Forces (NDF) und die Local Defence Forces lösten sich auf, ohne dass es zu einer koordinierten Übergabe gekommen wäre. Viele Kämpfer gingen unter, ohne ihre Waffen abzugeben.
Im Vorfeld der Angriffe von Assad-Anhängern, die im März Gewalt in den Küstengebieten auslösten, sollen seit Mitte Januar iranisch vernetzte Reste des Assad-Regimes in mehreren Gouvernements für 46 Angriffe auf Sicherheitskräfte verantwortlich gewesen sein. Nach einem Bericht des Harmoon Center for Contemporary Studies führte die Auflösung der früheren militärischen und sicherheitsbezogenen Institutionen dazu, dass Hunderttausende arbeitslos wurden. Dies habe – zusammen mit den verpflichtenden Settlement-
/Versöhnungsverfahren, die Angehörigen der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste auferlegt wurden – Unmut und Unruhen befördert.
Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung leiteten Operationen ein, um „die Überreste“ des Assad-Regimes zu verfolgen. Laut einem Bericht des Harmoon Center for Contemporary Studies wurde jedoch keine Verdächtigenliste veröffentlicht, keine Übergangsstelle mit der Aufsicht über diese Maßnahmen betraut, keine offiziellen Verfahren für Beschuldigung oder Festnahme festgelegt und keine Gerichte bestimmt, die die Fälle bearbeiten sollten. In der Folge hätten bewaffnete Gruppen weitgehend unkontrolliert agiert und dabei häufig Rechtsverletzungen, darunter außergerichtliche Tötungen, begangen. Nach dieser Quelle schuf das Klima der Gesetzlosigkeit und Angst einen fruchtbaren Boden, auf dem Offiziere aus der Assad-Ära Rekruten mobilisieren und destabilisierende Operationen im ganzen Land anstoßen konnten. Nach Angaben der International Crisis Group (März) verhinderte oder sanktionierte die Übergangsregierung hingegen weitgehend Vergeltungsakte gegen Personen, die mit der Assad-Regierung in Verbindung gebracht wurden.
Trotz Amnestiezusagen gab es Berichte, wonach Tausende Soldaten, darunter auch hochrangige Offiziere, inhaftiert worden seien. Nach Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) wurden mehr als 8.000 Personen – darunter ehemalige SAA-Soldaten und -Offiziere, die sich gestellt hatten, Soldaten, die nach einem Fluchtversuch aus Syrien aus dem Irak zurückkehrten, Soldaten, die in der syrischen Wüste und im Umland von Deir ez-Zor gegen ISIL gekämpft hatten, sowie Zivilpersonen, die bei Razzien oder an Kontrollpunkten festgenommen wurden – in Gefängnissen in Hama, Adra und Harem seit 146 Tagen ohne Anklage festgehalten. SOHR berichtete zudem, dass einige hochrangige Militärangehörige stillschweigend in das Gefängnis von Afrin verlegt worden seien, ohne dass es hierzu eine offizielle Bestätigung der Behörden gegeben habe.
Zwischen März und Mai führten Sicherheitskräfte, die dem Innenministerium (MoI) zugeordnet sind, weiterhin Razzien sowie Festnahmeaktionen durch, die sich gegen Personen richteten, denen Menschenrechtsverletzungen während der Herrschaft des Assad-Regimes vorgeworfen werden; betroffen waren u. a. militärisches Personal sowie Personen, denen eine Beteiligung an den Märzaktionen gegen Regierungskräfte vorgeworfen wurde. Festnahmen wurden insbesondere in den Gouvernements Latakia, Homs, Hama und Damaskus registriert. Im Zuge der Operationen wurden erhebliche Mengen an Waffen und Munition sichergestellt; die Festgenommenen wurden in zentrale Gefängnisse in Homs, Hama und Adra (Gouvernement Rif Dimashq/Ländliches Damaskus) überstellt. Nach Angaben des SNHR wurden diese Kampagnen zwar als Sicherheitsoperationen dargestellt, es sei jedoch nicht verifiziert, ob sie auf rechtmäßigen richterlichen Anordnungen beruhten.
Nach Angaben des GPC haben willkürliche Inhaftierungen durch die Übergangsbehörden – darunter auch von ehemaligen Regierungsfunktionären, Angehörigen der Nachrichtendienste sowie Milizenführern des Assad-Regimes – Besorgnis hinsichtlich Incommunicado-Haft (Haft ohne Außenkontakt) und fehlender rechtlicher Garantien ausgelöst. SJAC erklärte, dass von der Übergangsregierung Festgenommene ohne Zugang zu Rechtsbeistand oder Familienbesuchen in Incommunicado-Haft gehalten würden. Da die Justiz derzeit nicht arbeite, würden sie weder offiziell angeklagt noch vor Gericht gestellt. SJAC berichtete zudem über vereinzelte Hinweise auf Folter und Misshandlungen von aus strafrechtlichen oder sicherheitsbezogenen Gründen Inhaftierten, darunter Vorfälle im Gefängnis Adra. Fälle von Personen, die infolge von Folter starben, wurden im Februar in Homs gemeldet; der GSS übernahm für einige Todesfälle die Verantwortung und sagte Untersuchungen zu.
Die Behörden ließen außerdem Hunderte Personen, darunter ehemalige Militäroffiziere, aus verschiedenen Haftzentren frei, nachdem festgestellt worden war, dass sie an keinen Straftaten beteiligt waren. Nach Einschätzung der Syrien-Analysten Gregory Waters und Kayla Koontz zeichnen sich im Vorgehen der Übergangsregierung gegenüber ehemaligen Regimeangehörigen, die an Menschenrechtsverletzungen beteiligt gewesen sein sollen, zwei Muster ab: Personen mit hohen Funktionen oder Beteiligung an besonders öffentlichkeitswirksamen Gräueltaten werden bei Festnahmen häufig namentlich genannt und verbleiben im Regelfall in Haft (mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen, etwa im Fall von Fadi Saqr, dem früheren Leiter der National Defence Forces). Demgegenüber bleiben viele Funktionäre auf niedrigerer Ebene sowie frühere Informanten weiterhin auf freiem Fuß. Trotz häufiger Hinweise aus der Bevölkerung an die Sicherheitskräfte würden diese Personen oft nur kurzzeitig festgenommen und anschließend wieder freigelassen.
SJAC stellte fest, dass Personen mit höherem Bekanntheitsgrad eher ins Visier geraten, während Personen mit niedrigerem Profil sich leichter der Aufmerksamkeit entziehen können. Nach SJAC gebe es keinen einheitlichen Umgang mit Inhaftierten. Es werde jedoch erwartet, dass höherrangige Personen vergleichsweise besser behandelt würden – entweder, um Informationen zu gewinnen, oder um sie später vor Gericht als ordnungsgemäß behandelt präsentieren zu können. Niedrigrangige Personen seien demgegenüber Berichten zufolge anfälliger für Misshandlungen; einige seien in Videos mit Anzeichen körperlicher Gewalt zu sehen.
Im Berichtszeitraum wurden zudem Festnahmen hochrangiger Militär- und Nachrichtendienstfunktionäre der Assad-Regierung dokumentiert, darunter Brigadegeneral Bashar Mahfouz (Kommandeur in der 25. Division) wegen mutmaßlicher Kriegsverbrechen, Generalmajor Mohammad Kanjo al-Hassan (ehemaliger Leiter der Militärjustizverwaltung unter Assad) wegen seiner Rolle bei Massenmorden im Sednaya-Gefängnis sowie Brigadegeneral Salem Dagestani (ehemaliger Leiter der Ermittlungsabteilung der Luftwaffengeheimdienstdirektion).
(b) Weitere Berufsgruppen
Quellen berichteten über vereinzelte Festnahmen weiterer Berufsgruppen durch Kräfte der Übergangsregierung. So dokumentierte das SNHR Festnahmen von Personen, die im Verdacht stehen, an Verstößen während der Herrschaft des Assad-Regimes beteiligt gewesen zu sein, darunter Staatsbedienstete, Ärzte in Militärkrankenhäusern mit Anbindung an Sicherheitsdienste sowie Medienangehörige, die zuvor für staatliche, dem Assad-Regime nahestehende Sender tätig gewesen waren; nähere Einzelheiten wurden nicht genannt.
Vereinzelt wurden außerdem Festnahmen ehemaliger Ba’ath-Parteimitglieder, darunter eines früheren Provinzsekretärs, gemeldet, ohne dass die Quellen die Gründe hierfür näher erläuterten. Weitere berichtete Festnahmen betrafen einen ehemaligen Parlamentsabgeordneten, der für seine pro-Assad-Haltung bekannt gewesen sei, sowie den früheren Großmufti Syriens, Ahmad Hassoun, der die Kriegstaktiken des früheren Regimes unterstützt haben soll und verdächtigt wird, an der Unterzeichnung von Hinrichtungsanordnungen für Tausende regierungsfeindliche Gefangene beteiligt gewesen zu sein. Auch hierzu wurden von den Quellen keine weiteren Informationen zu konkreten Anklagepunkten geliefert. Nach Enab Baladi würden die Behörden nahezu täglich Festnahmen von Personen bekannt geben, die dem früheren Assad-Regime zugeordnet werden, insbesondere von Offizieren, Personal und Ärzten, denen Verbrechen gegen Syrer vorgeworfen werden. Enab Baladi bewertete jedoch, dass – abgesehen von der Festnahme des früheren Mufti Ahmad Hassoun – gegen Personen, die das Assad-Regime während des Konflikts öffentlich unterstützt oder dessen Narrativ aktiv befördert hätten, bislang keine Maßnahmen ergriffen worden seien.
Nach Angaben von SJAC führt die bloße Mitgliedschaft in der Ba’ath-Partei für sich genommen nicht zur Zielgerichtetheit, da die Parteimitgliedschaft für große Teile der Bevölkerung verpflichtend gewesen sei. Das Vorgehen gegen ehemalige zivile Funktionäre erscheine vielmehr willkürlich. Prominentere Personen, die während der Herrschaft des früheren Regimes sichtbar waren und öffentliche Stellungnahmen abgegeben haben, könnten gezielt festgenommen werden, um ein Bekenntnis der Behörden zur Aufarbeitung und Gerechtigkeit zu demonstrieren. Weniger bekannte Personen würden hingegen in der Regel nicht inhaftiert, sofern ihnen keine konkreten Straftaten vorgeworfen werden oder keine Verbindungen zu den Nachrichtendiensten bestanden.
Nach SJAC sei – abgesehen vom früheren Innenminister – kein weiteres Mitglied der Assad-Regierung festgenommen worden. Einige ehemalige Amtsträger befänden sich weiterhin in Syrien und träten nach wie vor in den Medien auf; andere hätten das Land verlassen oder seien untergetaucht, darunter der frühere Verteidigungsminister.
2.1.2. Zielgerichtete Übergriffe durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen und unbekannte Akteure
Seit Dezember 2024 hat SJAC gezielte Rachetötungen an männlichen Personen dokumentiert, denen Verbindungen zum Militär oder zu den Nachrichtendiensten des Assad-Regimes zugeschrieben werden. Diese Tötungen, die Berichten zufolge von unbekannten bewaffneten Männern verübt wurden, knüpfen eher an die mutmaßliche Zugehörigkeit der Opfer zum Assad-Regime und deren Rolle bei früheren Menschenrechtsverletzungen an als an ihre konfessionelle Zugehörigkeit. Zu den Opfern zählten Personen aus sunnitischen, alawitischen und schiitischen Gemeinschaften; sie sollen sowohl wegen formeller Funktionen in den früheren Sicherheits- und Nachrichtendienststrukturen als auch wegen einer Tätigkeit als Informanten ins Visier geraten sein. Die gezielten Angriffe ereigneten sich in mehreren Gouvernements, darunter Aleppo, Dar’a, Damaskus, Deir ez-Zor, Homs, Hama und Latakia.
Im Berichtszeitraum verübten unbekannte Schützen und salafistisch-dschihadistische Gruppierungen Attentate auf ehemalige Angehörige der Assad-Sicherheitskräfte, darunter Mitglieder des Luftwaffengeheimdienstes, der NDF, der Liwa al-Quds und der Tiger Forces. Entsprechende Vorfälle wurden u. a. aus den Gouvernements Homs, Aleppo, Dar’a und Hama gemeldet. Eine Gruppierung, die solche Angriffe für sich reklamierte, ist Saraya Ansar al-Sunnah („Unterstützer-der-Sunna-Bataillone“), eine radikale sunnitische dschihadistische Miliz, die Ende Januar 2025 in Erscheinung getreten sein soll und ideologisch mit ISIL übereinstimmt. Sie kündigte an, Alawiten, schiitische Muslime sowie Anhänger der ehemaligen Assad-Regierung ins Visier zu nehmen. Die Gruppe beschreibt sich selbst als „dezentralisiertes“ Netzwerk, das nach einer „Lone-Wolf“-Strategie operiere, wobei die Mitglieder unabhängig voneinander agieren. Sie reklamierte Anschläge vor allem in Homs und in geringerem Ausmaß auch in den Gouvernements Aleppo, Hama, Latakia und Tartus. Ziele waren demnach Alawiten, darunter ein Scheich und ein Journalist, sowie Angehörige von Sicherheitskräften der Assad-Regierung.
Eine weitere Gruppierung mit der Bezeichnung Special Accountability Force trat im April im Norden des Gouvernements Aleppo in Erscheinung und erklärte, ihr Ziel sei die „Beseitigung“ früherer Regimekollaborateure, die an Menschenrechtsverletzungen beteiligt gewesen seien. In der Folgezeit wurde ein Anstieg von Selbstjustiz-Angriffen gegen mutmaßliche ehemalige Regimekollaborateure verzeichnet. Berichte dokumentierten Hinrichtungen, vor allem an sunnitischen Kollaborateuren, in Hama und Aleppo sowie Angriffe gegen Alawiten in der Stadt Homs, im Westen des Gouvernements Dar’a und in Latakia. Quellen berichteten im Berichtszeitraum zudem, dass unbekannte bewaffnete Täter, häufig auf Motorrädern, gezielte Tötungen an Alawiten verübten, denen eine Unterstützung der früheren Regierung sowie eine Tätigkeit als Informanten vorgeworfen wurde.
Im Juni erließ die Übergangsregierung über den Fatwa-Rat eine Fatwa, die Rachetötungen und außergerichtliche Vergeltungsmaßnahmen untersagt. Darin werden die Bürger aufgefordert, Streitigkeiten über die offiziellen Rechtswege zu klären; Vergeltungsakte werden kriminalisiert. Welche Auswirkungen diese Maßnahme hat, konnte innerhalb der zeitlichen Grenzen des Berichts nicht beobachtet werden.
2.2. Personen, die der Übergangsregierung oppositionell gegenüberstehen oder als oppositionell wahrgenommen werden
Zur Behandlung von Personen, die der neuen Regierung oppositionell gegenüberstehen oder als solche wahrgenommen werden, liegen nur sehr begrenzte Informationen vor. SJAC gab an, bislang keine gezielte Verfolgung durch die Übergangsregierung aufgrund journalistischer Tätigkeit, Aktivismus oder der Mitgliedschaft in politischen Parteien beobachtet zu haben.
Im Berichtszeitraum gab es einzelne Berichte über Festnahmen durch Kräfte der Übergangsregierung, die Personen betrafen, die mit Strafverfahren in Zusammenhang standen, Personen, die verdächtigt werden, an Angriffen nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen beteiligt gewesen zu sein, die dem früheren Assad-Regime zugerechnet werden und Sicherheitskräfte attackiert hätten, Personen, die die Regierung in sozialen Medien kritisiert hätten, Angehörige von Flüchtigen, die festgenommen worden seien, um diese zur Aufgabe zu bewegen, sowie Personen, denen eine Zusammenarbeit mit den Syrian Democratic Forces (SDF) vorgeworfen wurde. Die Berichterstattung enthält keine weiteren Einzelheiten zu den konkreten Anklagepunkten oder zur Behandlung der Festgenommenen durch die Behörden.
Nach dem Sturz der Assad-Regierung wurde laut Freedom House zumindest ein zuvor inhaftierter Journalist freigelassen. Zuvor im Exil lebende syrische Journalisten sowie ausländische Reporter hätten seit Dezember 2024
zunehmend wieder aus Syrien berichtet, auch aus Gebieten, die zuvor vom Assad-Regime kontrolliert wurden, und sich dabei auf die Aufdeckung von Verbrechen aus dieser Zeit konzentriert, etwa jene im Sednaya-Gefängnis. Quellen berichteten, dass mehrere Journalisten während der Gewalt in den Küstengebieten im März – im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und pro-Assad-Resten – von unbekannten bewaffneten Gruppen bzw. Personen angegriffen und verletzt worden seien. Andere Journalisten seien in Sweida von lokalen bewaffneten Gruppierungen angegriffen und bedroht worden, als sie im Mai über die Unterzeichnung eines Abkommens mit der Regierung berichteten. Die Behörden sollen eingegriffen haben, um ihre Sicherheit zu gewährleisten, und die Angriffe verurteilt haben.
2.3. Personen, die nichtstaatlichen bewaffneten Akteuren entgegenstehen oder als entgegenstehend wahrgenommen werden
(a) Personen, die der SDF entgegenstehen oder als entgegenstehend wahrgenommen werden
Zwischen März 2025 und Mai 2025 berichtete das SNHR, dass die SDF unter dem Vorwand der Bekämpfung von ISIL-Zellen Massenrazzien und Festnahmen gegen Zivilpersonen durchführten. Wie SNHR festhielt, wurden Zivilpersonen in von der SDF kontrollierten Gebieten wegen Kritik an „SDF-Praktiken“ festgenommen und in März und April 2025 auch wegen der Äußerung von Unterstützung für die neue Regierung. Im März 2025 sollen insbesondere in den Gouvernements Hasaka und Raqqa Zivilpersonen festgenommen und/oder inhaftiert worden sein, weil sie bei öffentlichen Feiern nach dem Abkommen vom 10. März zur Integration der SDF in syrische Staatsinstitutionen SDF-Banner und -Flaggen durch die Flagge des syrischen Aufstands ersetzt hätten. In ähnlicher Weise berichtete Syria Direct unter Berufung auf eine gemeinsame Erklärung von Aktivisten im Nordosten Syriens, dass die SDF im März 2025 Unterstützer der Übergangsregierung sowie Teilnehmer an Gedenkveranstaltungen zur Revolution von 2011 festgenommen habe. SNHR vermerkte zudem, dass die SDF im selben Monat Zivilpersonen sowie Angehörige der SNA festgenommen und/oder inhaftiert habe, die nach früherer Vertreibung in ihre Häuser in von der SDF kontrollierten Gebieten zurückgekehrt seien. Darüber hinaus sollen SDF-Kräfte am 16. März 2025 im Zuge einer Sicherheitsoperation im Dorf Sayid Hammoud im Umland von Hasaka ein Haus verwüstet haben, das angeblich einem früheren Oppositionskämpfer gehörte.
Im Mai 2025 nahm die SDF nach Angaben des SNHR Zivilpersonen „in Dutzenden Dörfern“ in den Gouvernements Deir ez-Zor und Raqqa sowie in mehreren Stadtvierteln von Raqqa fest und hielt sie willkürlich fest. Während SNHR diese Inhaftierungen mit geäußerter Kritik an der SDF in Verbindung brachte, berichtete das Medium New Arab, dass sich SDF-Festnahmen im Gouvernement Raqqa – bei denen mindestens 20 Personen aus den Vierteln Al-Mashlab, Al-Sabahia, Al-Khatuniya, Ya’rub und Al-Mansoura festgehalten wurden – gegen „mutmaßliche Unterstützer des Assad-Regimes, gegen die SDF gerichtete Personen sowie Überläufer“ gerichtet hätten. Zudem soll die SDF im Mai 2025 Angehörige von Überläufern aus ihren Reihen festgenommen haben, um diese zur Aufgabe zu zwingen. Bei einigen der von der SDF durchgeführten Razzien sollen ihre Mitglieder Frauen körperlich angegriffen und persönliche Gegenstände von Familien der Festgenommenen konfisziert haben, darunter Geld, Goldschmuck und Mobiltelefone.
Hinsichtlich statistischer Angaben zu willkürlichen Festnahmen und/oder Inhaftierungen von Zivilpersonen durch die SDF dokumentierte SNHR im März 2025 93 Fälle willkürlicher Festnahmen und/oder Inhaftierungen, darunter sieben Kinder, sowie im April 2025 53 Festnahmen und/oder Inhaftierungen, darunter neun Kinder und eine Frau. Im Mai 2025 verzeichnete SNHR 64 Festnahmen durch die SDF, darunter vier Kinder und zwei Frauen. Insgesamt wurden in diesen drei Monaten 29 Personen wieder freigelassen, nachdem sie zwischen wenigen Tagen und einem Monat inhaftiert gewesen waren. Die meisten der freigelassenen Personen stammten ursprünglich aus den Gouvernements Deir ez-Zor, Raqqa und Aleppo.
Quellen berichteten über Fälle von Gewalt gegen Medienangehörige durch die SDF, darunter (nicht notwendigerweise abschließend) folgende: Am 5. Januar 2025 soll – laut lokalen Medien – eine SDF-Drohne einen Reporter ins Visier genommen haben, der über Kämpfe zwischen der SDF und der türkisch unterstützten SNA in der Umgebung von Manbij (Umland von Aleppo) berichtete; der Journalist wurde dabei verletzt. Ende desselben Monats nahmen SDF-Kräfte einen Medienaktivisten in Shafa im Umland von Deir ez-Zor nach einer Razzia in seinem Haus aus nicht näher bezeichneten Gründen fest. Am 22. April 2025 wurde ein Reporter des
Nachrichtensenders Al-Arabia in Qamishli (Umland von Hasaka) wegen eines Facebook-Posts über Korruptionsfälle und die Festnahme von SDF-Sicherheitsbeamten wegen Drogenhandelsvorwürfen in Raqqa festgenommen.
(b) Personen, die der SNA entgegenstehen oder als entgegenstehend wahrgenommen werden
Im März 2025 berichtete die UNCOI, dass SNA-Kämpfer nach der Rückeroberung von Manbij (Gouvernement Aleppo) von der SDF im Dezember 2024 Zivilpersonen bedroht und beraubt sowie von ihnen an Kontrollpunkten Bestechungsgelder und Wertgegenstände erpresst hätten. In ähnlicher Weise stellte STJ fest, dass das Vorgehen der SNA in der Region – neben einer Zunahme der Sicherheitsinstabilität – erhebliche Menschenrechtsverletzungen mit sich gebracht habe, darunter standrechtliche Hinrichtungen, Tötungen, willkürliche Festnahmen und Folter. Das lokale Medium Hedvesti berichtete, dass 15 hingerichtete Personen Angehörige der SDF, der YPG oder der internen Polizeikräfte der DAANES (Asayish) gewesen seien.
Von Januar 2025 bis April 2025 entwickelte sich der Tishreen-Damm am Euphrat nahe Manbij zu einem „Schlachtfeld“ zwischen der SDF und der von der Türkei unterstützten SNA. Im Januar 2025 begannen Proteste am Tishreen-Damm, ausgelöst durch Unterbrechungen der Wasser- und Stromversorgung für über 310.000 Menschen in den Gebieten Manbij und Ayn al-Arab/Kobani, nachdem der Damm durch Schäden, die einen Monat zuvor entstanden waren, beeinträchtigt worden sei. Am 18. Januar 2025 soll ein Angriff der Türkei-SNA-Koalition SDF-Kräfte in der Nähe des Protestortes getroffen und 20 Menschen getötet sowie mehr als 120 verletzt haben, darunter vier Journalisten. Der Angriff ereignete sich demnach, während Demonstrierende einen traditionellen kurdischen Tanz aufführten. Ein weiterer Angriff traf einen Krankenwagen, der eine verletzte Person transportierte. Zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 sollen bei türkischen und SNA-Angriffen auf den Tishreen-Damm drei Journalisten getötet und acht verletzt worden sein. STJ berichtete im Mai 2025, dass bei den türkischen/SNA-Angriffen auf den Damm insgesamt 24 Zivilpersonen getötet und mehr als 200 verletzt worden seien.
Darüber hinaus sollen am 16. März 2025 zehn Mitglieder einer kurdischen Familie, darunter sieben Kinder, bei einem mutmaßlichen Drohnenangriff der Türkei oder der SNA in einem von der SDF kontrollierten Dorf südlich von Kobane getötet worden sein.
In einem Bericht für März 2025 hielt SNHR fest, dass die SNA und bewaffnete Fraktionen willkürliche Festnahmen und/oder Inhaftierungen von Personen vorgenommen hätten, die aus von der SDF kontrollierten Gebieten eingereist seien, sowie willkürliche Festnahmen/Inhaftierungen „ethnischen Charakters“ in von der SNA kontrollierten Teilen des Gouvernements Aleppo. Letztere betrafen demnach Zivilpersonen, die unter dem Vorwurf der Zusammenarbeit mit der SDF willkürlich festgenommen oder inhaftiert wurden; solche Vorfälle konzentrierten sich vor allem auf „eine Reihe von Dörfern“ der Stadt Afrin. SNHR verzeichnete im März 2025 13 Fälle willkürlicher Festnahme/Inhaftierung durch die SNA; vier Personen wurden noch im selben Monat freigelassen. Insgesamt wurden im März 2025 sechs willkürlich festgenommene oder inhaftierte Personen freigelassen, nachdem sie zwischen wenigen Tagen und einem Monat festgehalten worden waren. Die meisten der Freigelassenen stammten ursprünglich aus dem Gouvernement Aleppo.
[…]“
2. Beweiswürdigung
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch:
Einsichtnahme in den vorgelegten Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl samt den dort einliegenden Unterlagen, dabei insbesondere in den Bescheid des BFA, in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, den Gerichtsakt und das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Syrien, Version 12, samt den darin genannten Quellen, vom 08.05.2025, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms, und das im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeführte Konvolut an Länderinformationen;
Einsichtnahme in die aktuelle Karte betreffend die Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, abrufbar unter: https://syria.liveuamap.com/;
Einsichtnahme in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend „ XXXX “ bzw „ XXXX “ vom 12.09.2025;
Einholung von Auskünften aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität, Alter, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinen Sprachkenntnissen, seinem Leben und seinen Familienverhältnissen und seines Gesundheitszustandes ergeben sich aus seinen schlüssigen und nachvollziehbaren im Rahmen des Verfahrens vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (BFA-EV, Aktenseite = AS, AS 7-11, 55-56, 58-62, 91-92, 61-65; 265-266, VHS vom 08.07.2025, S. 5 f).
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich geht aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor (OZ 9).
2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe des Beschwerdeführers
2.2.1. Zum Herkunftsort des Beschwerdeführers:
Die Feststellung, dass sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Kontroll- und Einflussbereich der syrischen Übergangsregierung befindet, ergibt sich aus einer aktuellen Einsicht in die Karte „Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com“.
Das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme vom 19.02.2026 erstattete Vorbringen, wonach der „verfeindete Klan“ in der Heimatregion faktisch die Kontrolle ausübe, erscheint nicht glaubwürdig. Diese Darstellung steht im Widerspruch zu den dargestellten Kontroll- und Einflussverhältnissen auf der Karte von syria.liveumap sowie zu den Angaben im LIB, wonach die HTS in ihren ursprünglichen Gebieten verblieben sei, insbesondere im Westen und Süden von Aleppo (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, Stand: 08.05.2025 [LIB], S. 98). Vor diesem Hintergrund sind die Angaben des Beschwerdeführers zu einer faktischen Kontrolle des verfeindeten Stammes über seinen Heimatort (siehe sogleich) und die Region südlich von XXXX nicht objektivierbar.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX (Gouvernement XXXX ) geboren und hatte dort seinen Lebensmittelpunkt bis er im Jahr 2014 in ein Binnenvertriebenenlager in der Nähe von XXXX floh. Trotz der mehrjährigen Aufenthaltsdauer bis zum Jahr 2022 vermochte der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Anhaltspunkte darzutun, die auf einen engeren Bezug zu diesem Ort schließen lassen. Der Aufenthalt im Binnenvertriebenenlager erfolgte unfreiwillig und ausschließlich kriegsbedingt. Der Beschwerdeführer besuchte dort keine Schule, erlangte keine berufliche Qualifikation und konnte sich keine eigenständige Lebensgrundlage aufbauen. Die Lebensumstände waren dort insgesamt prekär. Eine nachhaltige soziale oder wirtschaftliche Verfestigung an diesem Ort war nicht ersichtlich, auch wenn sich seine Mutter und Geschwister weiterhin dort aufhalten. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, welchen Ort er als Heimat bezeichnen würde, gab der Beschwerdeführer an, in einem Dorf namens „ XXXX geboren“ worden zu sein (VHS, S. 6).
Insgesamt ergibt sich aus den dargelegten Umständen, dass XXXX als Herkunftsort des Beschwerdeführers anzusehen ist. Der mehrjährige, jedoch bloß fluchtbedingte, Aufenthalt im Binnenvertriebenenlager in der Nähe von XXXX begründete keine nachhaltige Verlagerung des Lebensmittelpunktes.
2.2.2. Zur drohenden Verfolgung durch das Regime des Bashar al-Assad:
Aus den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation vom 08.05.2025, Version 12, ergibt sich, dass die islamistischen Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) der Regierung von Bashar al-Assad im Zuge der militärischen Operation „Abschreckung der Aggression“ innerhalb von elf Tagen ein Ende setzten. Am 08.12.2024 erfolgte die Einnahme von Damaskus ohne Gegenwehr des syrischen Regimes. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von Bashar al-Assad. Eine Verfolgungsgefahr durch das (ehemalige) syrische Regime ist daher objektiv auszuschließen.
2.2.3. Zur Zwangsrekrutierung durch die HTS bzw die Übergangsregierung:
Dem EUAA Country Focus sowie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass die syrische Übergangsregierung die allgemeine Wehrpflicht – mit Ausnahme nationaler Ausnahmesituationen – abgeschafft und die Syrisch-Arabische Armee (SAA) in eine Freiwilligenarmee umgewandelt hat. Diese soll der Sicherung der Landesgrenzen dienen und steht grundsätzlich allen Bürgerinnen und Bürgern offen. Übergangspräsident Ahmed al-Sharaa hat laut Länderberichten das Ziel formuliert, eine Nationale Armee zu schaffen, die auch Angehörige ehemaliger Oppositionsgruppen einbezieht. Aus den genannten Quellen ergibt sich somit, dass die neuen Machthaber weder einen verpflichtenden Wehrdienst einführen noch Zwangsrekrutierungen von Kindern, Reservisten oder wehrfähigen Personen durchführen.
2.2.4. Zur vorgebrachten drohenden Verfolgung durch den Stamm „ XXXX “, einen feindlichen Stamm namens „ XXXX “ bzw. der Übergangsregierung:
Das Verwandschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu „ XXXX “, alias „ XXXX “, alias „ XXXX “ alias „ XXXX “, und zu „ XXXX “, ist durch den im Verfahren vorgelegten Auszug aus dem Familienregister belegt (OZ 23). Daraus und aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ vom 12.09.2025 folgt, dass XXXX der Großonkel des Beschwerdeführers und XXXX der Cousin des Vaters des Beschwerdeführers ist.
Die Feststellung, dass der Großonkel des Beschwerdeführers für das (ehemalige) syrische Regime tätig war und am XXXX .2025 im XXXX getötet wurde, ergibt sich ebenso wie die politische Tätigkeit des XXXX aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ vom 12.09.2025. Angesichts der Indizien in der erwähnten Anfragebeantwortung und den (wenn auch in Details korrigierten) Angaben der in das Verfahren eingeführten Aussagen des Onkels des Beschwerdeführers (siehe sogleich) ist davon auszugehen, dass XXXX und XXXX von oppositionell eingestellten Gruppierungen getötet wurden. Insbesondere im Fall des Cousins des Vaters des Beschwerdeführers ergibt sich dies aus der zeitlichen Nähe zum Sturz des Regimes des Bashar al-Assad. Dieser ist nur zwei Tage nach dem Umsturz gestorben.
Mit Stellungnahme vom 24.11.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass betreffend die Angaben des Beschwerdeführers zu den Verwakndtschaftverhältnissen und den im Herkunftsort vorherrschednen Klans zu berücksichtigen sei, dass dieser die Ereignisse nur über Erzählungen vom Vater und Onkel erfahren habe und er als unmündiger Minderjähriger Syrien verlassen habe. Er sei daher nicht stark in die Klanstruktur eingebunden gewesen und habe über die internen Vorgänge und der Klankonflikte nicht hinreichend Kenntnis gehabt. In weiterer Folge ersuchte der Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters, „besonders auf die Aussagen und das Vorbringen des Onkels“ (aus dem Verfahren zu XXXX ) zu stützen, „da dieser eine bessere Wahrnehmung über die Geschehnisse“ habe (Stellungnahme vom 24.11.2025, S. 3). Die Aussagen des Onkels des Beschwerdeführers aus dem Vefahren zu XXXX wurden in das hier gegenständliche Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. Mit Schriftsatz vom 19.02.2026 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
Der Onkel des Beschwerdeführers gab im Zuge seiner Erstbefragung zunächst die kriegerischen Auseinandersetzungen, die drohende Einziehung zur Ableistung des Wehrdienstes und die Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an friedlichen Demonstrationen gegen das Regime des Bashar al Assad als Fluchtgründe an. In seinem Heimatdorf gebe es zudem zahlreiche Befürworter des Regimes des Bashar al Assad. Er fürchte sich vor den Stämmen in seinem Heimatdorf.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde präzisierte der Onkel des Beschwerdeführers sein Vorbringen insoweit, als er angab, wegen Teilnahme an Demonstrationen am 22.08.2012 festgenommen worden sei. Aufgrund eines Gefangenenaustausches zwischen dem syrischen Regime und der Freien Syrischen Armee sei er am 17.11.2012 freigekommen. Er sei wegen dieser Festnahme und der während der Haft erlittenen Folter aus Syrien ausgereist. Ein Bruder (gemeint: der Vater des Beschwerdeführers) lebe in XXXX , einem Gebiet unter Kontrolle der FSA.
In seiner Beschwerde brachte der Onkel des Beschwerdeführers erstmals vor, dem Stamm „ XXXX “ anzugehören. Zahlreiche Angehörige dieses Stammes würden dem (gestürzten) syrischen Regime weiterhin die Treue halten, weshalb er eine asylrelevante Verfolgung durch diese befürchte. Zudem führte er aus, sein Cousin mütterlicherseits, der gemeinsam mit ihm an Demonstrationen teilgenommen habe, sei nach dem Sturz des Regimes in sein Heimatdorf zurückgekehrt und dort von regierungstreuen Stammesangehörigen ermordet worden, weil er als Verräter angesehen worden sei (AS 247 zu Zl. XXXX
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde der Onkel des Beschwerdeführers vom Richter gefragt, was ihn im Falle einer Rückkehr nach Syrien erwarten würde. Zunächst beschränkte er seine Ausführungen darauf, Syrien einerseits wegen des (ehemaligen) Regimes verlassen zu haben und andererseits, um für sich und seine Familie ein besseres Leben zu finden (VHS, S. 5 f zu Zl. XXXX ). Erst auf Nachfrage brachte er vor, es gebe auch Stammesstreitigkeiten mit einem anderen Stamm aus seiner Herkunftsregion namens „ XXXX “ (VHS, S. 6 zu Zl. 2304842-1). Dieser Stamm hätte – noch während des Bestehens des syrischen Regimes – zahlreiche Mitglieder der Freien Syrischen Armee umfasst, sei im Raum XXXX stationiert gewesen und habe nach dem Machtwechsel die administrative Kontrolle über sein Heimatdorf übernommen (VHS, S. 6 zu Zl. XXXX ). Er habe Angst vor diesem Stamm; sein Bruder habe Syrien wegen diesem Stamm verlassen (VHS, S.6 zu Zl. 2304842-1). Auf weitere Nachfrage gab er an, dass der Grund für die Probleme mit dem feindlich gesinnten Stamm die Tatsache wäre, dass sein Onkel mütterlicherseits namens XXXX , alias XXXX , alias XXXX alias XXXX während der Regentschaft des Regimes Parlamentsabgeordneter gewesen wäre. Er hätte mit dem Regime gegen Oppositionelle zusammengearbeitet. Nach der Machtergreifung der Opposition wäre sein Onkel gemeinsam mit dessen Sohn getötet worden. Ihm werde eine Nähe zum Regime unterstellt, obwohl seine Familie – abgesehen vom Onkel – auf Seite der Opposition gestanden wäre.
Das Vorbringen, dass der Onkel XXXX , alias XXXX , während der Ära Assads politisch und außerparlamentarisch tätig gewesen wäre, wiederholte er im Schriftsatz vom 17.07.2025.
Erst nachdem ihm das BVwG die eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asy zwecks Wahrung des Parteiengehörs übermittelte, korrigierte er mit Schriftsatz vom 05.11.2025 seine Angaben und brachte vor, dass XXXX (alias XXXX ) zwar politisch und außerpolitisch für das Assad-Regime tätig gewesen wäre, Parlamentsabgeordneter allerdings sein Sohn XXXX gewesen wäre.
Diese zahlreichen Änderungen des Fluchtvorbringens wirkten sich negativ auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des Onkels des Beschwerdeführers aus. Die Angaben erwiesen sich in zentralen Punkten als nicht detailkonstant, widersprüchlich und erst spät bzw. erst auf wiederholte Nachfrage entwickelt. Dabei betrafen die im Verfahren des Onkels des Beschwerdeführers hervorgekommenen Änderungen nicht bloß Randaspekte, sondern tragende Elemente des behaupteten Verfolgungsgeschehens, insbesondere Identität der behaupteten Verfolger sowie das behauptete Verfolgungsmotiv.
Das Fluchtvorbringen wurde im Verlauf des Verfahrens des Onkels des Beschwerdeführers mehrfach erweitert und umgestellt. Während zunächst eine Gefährdung durch das (damalige) Regime bzw. dessen Befürworter und allgemein „Stämme“ behauptet wurde, wurden später – nach dem politischen Machtwechsel – stammesbezogene Bedrohungsszenarien in den Vordergrund gerückt und dabei teils gegenteilige Verfolgerkonstellationen dargestellt. Einerseits wurde eine Gefahr durch dem (gestürzten) Regime treu gebliebene Stammesangehörige behauptet, andererseits eine Gefahr durch einen Stamm, der nach seinen eigenen Angaben oppositionell geprägt bzw. FSA-nah gewesen sei und nach dem Machtwechsel die Kontrolle im Herkunftsort übernommen habe. Diese Verschiebungen ohne durchgehend nachvollziehbare, gleichbleibende Linie sprachen gegen ein konsistent geschildertes Verfolgungsgeschehen.
Dass er zentrale Elemente seiner behaupteten Verfolgungslage erst spät (erst in seinem Beschwerdeverfahren) bzw. erst nach wiederholter Nachfrage (in seiner mündlichen Verhandlung) vorbrachte, ist als Steigerung zu werten. Eine schlüssige Erklärung, weshalb solche wesentlichen Aspekte nicht bereits bei früheren Gelegenheiten vollständig und konsistent vorgebracht wurden, wurde nicht gegeben. Insgesamt gewann das erkennende Gericht dadurch den Eindruck, dass er seine Fluchtgeschichte und die behaupteten Verfolger situativ anpasste, um seine Erfolgsaussichten im Verfahren zu verbessern.
Die behauptete Verfolgung durch den Stamm „ XXXX “ ist schon nach den eigenen Angaben des Onkels des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Er stellte sich selbst als Gegner des (ehemaligen) Regimes dar und gab an, dass seine Familie – abgesehen vom Onkel– seit 2013 auf Seiten der Opposition gestanden sei. Gleichzeitig leitete er eine Verfolgungsgefahr von einem Stamm ab, dem nach seinem eigenen Vorbringen zahlreiche Mitglieder der Freien Syrischen Armee angehört hätten und der nach dem Machtwechsel die administrative Kontrolle im Herkunftsort ausübe. Warum gerade ein als oppositionell bzw. FSA-naher Stamm den Onkel des Beschwerdeführers als Gegner ansehen und verfolgen sollte, obwohl dieser selbst oppositionelles Verhalten behauptet, blieb unaufgelöst und erscheint in sich unschlüssig.
Noch schwerer wiegt sein Vorbringen im Rahmen der Vernehmung durch die belangte Behörde, wonach er im Zuge eines Gefangenenaustausches von Angehörigen der Freien Syrischen Armee aus der Haft geholt worden sei (AS 67 zu Zl. XXXX ), nachdem er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das ehemalige syrische Regime inhaftiert worden sei. Dass derselbe – jedenfalls demselben Lager zugerechnete – Personenkreis später als maßgeblicher Verfolger auftreten sollte, ist nicht plausibel und steht in einem erheblichen Spannungsverhältnis.
Die Glaubwürdigkeit des Onkels des Beschwerdeführers wird darüber hinaus durch widersprüchliche Angaben zu seiner Verfolgungsgeschichte erheblich beeinträchtigt: Während er zunächst angab, im Zusammenhang mit Demonstrationen einmal festgenommen worden zu sein, führte er später aus, insgesamt dreimal inhaftiert gewesen zu sein.
Zu den in das hiergerichtliche Verfahren eingeführten Aussagen des Onkels des Beschwerdeführers wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. Neue Umstände brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 19.02.2026 nicht vor, sondern bezog sich weiterhin auf die Aussagen seines Onkels.
Unter Zugrundlegung der Angaben des Onkels des Beschwerdeführers war deshalb eine asylrelevante Verfolgungsgefahr durch den Stamm „ XXXX “ nicht glaubhaft.
Das Vorbringen des Onkels des Beschwerdeführers einer Zugehörigkeit zum Stamm XXXX und einer daraus abgeleiteten Verfolgungsgefahr wurde erstmals im Beschwerdeverfahren des Onkels des Beschwerdeführers erhoben und stellt damit eine wesentliche nachträgliche Erweiterung des Vorbringens dar. Der späte Zeitpunkt ist umso gewichtiger, als es sich um ein behauptetes zentrales Identitäts- und Verfolgungsmerkmal handelt. In der mündlichen Verhandlung des Onkels des Beschwerdeführers wurde er ausdrücklich zu seinen Fluchtgründen und zum Rückkehrschicksal befragt. Dass er dieses Element nicht von sich aus in den Vordergrund stellte, sondern vielmehr andere stammesbezogene Konstellationen betonte, spricht gegen die behauptete zentrale Bedeutung dieses Fluchtgrundes. Zudem ist nach dessen eigenen Angaben eine maßgebliche Einflussnahme dieses Stammes im Herkunftsort gerade nicht dargetan, da er selbst ausführte, dass ein anderer Stamm die Kontrolle im Heimatdorf ausübe. Unter Zugrundelegung der Angaben des Onkels des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst kein substantiiertes Vorbringen erstattete, war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer auch keine Verfolgung durch den Stamm „ XXXX “ droht.
Das behauptete Verfolgungsmotiv der zugeschriebenen Regimenähe wurde maßgeblich über die politische Tätigkeit des Großonkels begründet. Der Onkel des Beschwerdeführers brachte zunächst wiederholt vor, der Onkel (Großonkel des Beschwerdeführers) sei Parlamentsabgeordneter gewesen. Erst nachdem dem Onkel des Beschwerdeführers die eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation übermittelt worden war, korrigierte er seine Darstellung dahin, dass nicht der Onkel (Großonkel des Beschwerdeführers), sondern dessen Sohn Parlamentsabgeordneter gewesen sei. Diese Korrektur betrifft einen tragenden Grund der behaupteten Gefährdungslage. Die zeitliche Abfolge legt nahe, dass die Anpassung reaktiv erfolgte und nicht Ergebnis einer tatsächlichen Erinnerung war. Darüber hinaus erscheint die behauptete Zuschreibung einer Regimenähe bereits deshalb nicht plausibel, weil er selbst wiederholt erklärte, weder politisch aktiv gewesen zu sein noch einer Partei angehört zu haben, keine Kontakte zu bewaffneten Gruppen gehabt zu haben und keine Probleme mit der derzeitigen Regierung zu haben. Auch die Angabe, wonach die gesamte Familie (abgesehen vom Onkel [Großonkel des Beschwerdeführers]) oppositionell eingestellt gewesen sei, spricht gegen die Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung allein aufgrund familiärer Nähe.
Der Beschwerdeführer gab im Verfahren überdies selbst an, dass im Heimatdorf bekannt sei, dass sein Vater Regimegegner sei (AS 92).
Nach den maßgeblichen Länderinformationen der EUAA begründet die bloße Verwandtschaft zu einem (auch getöteten) Politiker des früheren Assad-Regimes für sich genommen keine maßgeblich wahrscheinliche asylrelevante Verfolgungsgefahr. Vielmehr ergeben die herangezogenen aktuellen Länderinformationen Hinweise darauf, dass die syrische Übergangsregierung Generalamnestien erlassen und betont hat, dass Maßnahmen ohne ordnungsgemäßes Verfahren und ohne eindeutige Beweise für individuelles Fehlverhalten nicht zu erwarten seien (LIB, 08.05.2025, Version 12, S. 200). Ebenso wird berichtet, dass selbst Personen, die unmittelbar für das Assad-Regime gearbeitet hätten (z.B. ehemalige Militärangehörige), entlassen worden seien, sofern keine Beteiligung an Straftaten festgestellt worden sei (EUAA Country Focus, Juli 2025, S. 31 ff).
Die EUAA hält in ihrer „Country Guidance: Syria, Dezember 2025“ im Risikoprofil zu „Former Assad government officials and other civilians who (are perceived to) have collaborated with the Assad regime“ ausdrücklich fest, dass die bloße Nähe zum früheren Regime – einschließlich einer früheren Baʿath-Parteimitgliedschaft – nicht bereits das erforderliche Risikoniveau zur Begründung einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung erreicht. Vielmehr ist eine individualisierte Risikoprüfung anhand risikosteigernder Umstände (z.B. konkrete Vorwürfe, sichtbare Prominenz, nachrichtendienstliche Anknüpfungspunkte) vorzunehmen. EUAA berichtet in demselben Abschnitt zudem, dass frühere Baʿath-Mitgliedschaft allein nicht als auslösendes Kriterium für Zielgerichtetheit erscheint und dass (wenn überhaupt) eher prominente bzw. öffentlich sichtbare Personen herausgegriffen werden, während weniger bekannte Personen typischerweise nicht festgenommen werden, sofern keine konkreten Deliktsvorwürfe oder Verbindungen zu Nachrichtendiensten behauptet werden. (EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 31–32).
Soweit in den Länderinformationen von Maßnahmen gegen Angehörige die Rede ist, lässt sich daraus ebenfalls kein konsistentes Muster einer konventionsrelevanten „Sippenverfolgung“ ableiten: Der EUAA Bericht beschreibt die Festnahme von Angehörigen gesuchter Personen als Praxis, die auch unbeteiligte Zivilpersonen betreffen kann, und damit gerade nicht als gezielte Verfolgung wegen eines geschützten Merkmals „Familienzugehörigkeit zu einem Politiker“ (EUAA, COI Report – Syria: Country Focus, März 2025, S. 28: „arrest of relatives of wanted individuals, affecting both … affiliates and unrelated civilians“).
Auch hinsichtlich nichtstaatlicher Gewalt ergibt sich aus den EUAA-Informationen keine systematische Verfolgung von Familienangehörigen als Zielpersonen. Die EUAA beschreibt, dass gezielte Vergeltungsakte vorrangig an zugeschriebene Rollen bzw. Beteiligung an früheren Verstößen anknüpfen (z.B. militärische/nachrichtendienstliche Einbindung, Informantentätigkeit), nicht aber daran, bloß verwandt zu sein (EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 30–32).
Zudem ist im vorliegenden Kontext zu berücksichtigen, dass die Personen, aus dessen Tätigkeit eine Nähe zum Assad-Regime abgeleitet werden soll, bereits getötet wurden. Ein typischer Zweck solcher Druckmaßnahmen (Herbeiführung der Stellung des Gesuchten) tritt damit zusätzlich in den Hintergrund.
Insgesamt ist daher – mangels konkreter, den Beschwerdeführer personalisierend erfassender Risikomerkmale (z.B. konkrete Vorwürfe gegen ihn selbst, dokumentierte Drohungen, Fahndungs-/Suchmaßnahmen, herausgehobene öffentliche Bekanntheit des Familiennamens oder sonstige Anhaltspunkte einer ihm zugeschriebenen Mitverantwortung) – aus den herangezogenen EUAA-Quellen nicht ableitbar, dass dem Beschwerdeführer allein wegen der Verwandtschaft zu einem (getöteten) Regime-Politiker mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund droht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen nahen Verwandten zu den beiden namhaft gemachten Personen handelt.
Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist und daher ein herabgesetzter Beweismaßstab anzulegen ist. Selbst unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren kein substantielles eigenes Vorbringen vor, sondern verwies im Wesentlichen auf die Aussagen seines Onkels, die in das gegenständliche Verfahren eingeführt wurden und zu denen dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde. Wie jedoch dargelegt, waren die Aussagen des Onkels des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig und vermochte dieser eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft darzulegen.
Das Vorbringen (unter Heranziehung des Vorbringens des Onkels des Beschwerdeführers) war daher insgesamt nicht geeignet, eine individuelle, aktuelle und asylrelevante Verfolgungsgefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen.
2.2.5. Zur behaupteten Verfolgung durch kurdische Streitkräfte:
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers als Minderjähriger von einer zwangsweisen Rekrutierung durch kurdische Milizen, insbesondere die YPG bzw. die „Revolutionäre Jugend“ bedroht zu sein, genügt der Hinweis darauf, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers nicht unter der Kontrolle der Kurden steht. Kurdische Streitkräfte oder sonstige kurdische Bewegungen haben aber keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer kann seine Heimatregion, die unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung steht, über den Flughafen Damaskus ohne Kontakt zu kurdischen Akteuren erreichen.
2.2.6. Zur drohenden Verfolgung aufgrund der Ausreise aus Syrien, des Aufenthalts in der Türkei und der Asylantragstellung in Österreich:
Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung in Österreich und seines Aufenthaltes in der Türkei die Gefahr einer Verfolgung bzw einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung drohe, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ruft der nunmehrige Machthaber und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara’ geflüchtete Menschen zur Rückkehr auf. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz einer der syrischen Konfliktparteien überhaupt bekannt geworden ist, da österreichischen Behörden keine Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat übermitteln.
2.2.7. Zu sonstigen Verfolgungsgründen, insbesonder der Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der binnenvertriebenen Kinder:
Eine oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der neuen Übergangsregierung bzw. HTS oder sonstigen Gruppierungen war nicht zu erkennen oder wahrzunehmen.
Zudem drohen dem Beschwerdeführer weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber noch sein Bekenntnis zum sunnitischen Islam Verfolgung. Diese Merkmale teilen die überwiegende Bevölkerung in Syrien und der überwiegende Anteil der neuen Regierung. Eine Verfolgung aufgrund der Rasse oder Religion ist daher nicht wahrscheinlich.
Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines „Kind seins“ eine kinderspezifische Verofolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der binnenvertriebenen Kinder in Syrien geltend gemacht. Seine Familie könne ihn im Falle einer Rückkehr nicht schützen; er sei vielmehr auf sich alleine gestellt.
Bezüglich der behaupteten Zwangsrekrutierung durch das ehemalige Regime des Bashar al-Assad, der Übergangsregierung bzw. der HTs oder kurdischen Streitkräften in Zusammenhang mit seinem fehlenden sozialen Netz im Herkunftsort wird auf die Beweiswürdigung der Punkte 2.2.2., 2.2.3 und 2.2.5 verwiesen. Demnach werden von der Übergangsregierng keine Zwangsrekrutierungen (und daher auch keine Zwangsrekrutierungen von Kindern) durchgesetzt. Kurdische Streitkräfte haben mangels Kontrolle des Herkunftsortes bzw der Herkunftsregion keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer.
Das Vorbringen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Minderjährigkeit und des Umstandes, dass er im Herkunftsort ohne seine Familie wäre, eine asylrelevante Verfolgung – insbesondere die Gefahr Opfer von Menschenhandel oder das Risiko zu Kinderarbeit herangezogen zu werden – drohe, ist nicht geeignet, eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung aus einem Konventionsgrund zu begründen.
Aus der herangezogenen Berichtslage – insbesondere aus dem LIB – ergibt sich, dass Minderjährige in Syrien in hohem Maß von den Folgen des bewaffneten Konflikts, von Vertreibung, wirtschaftlicher Not, strukturellen Schutzdefiziten und dem Zusammenbruch staatlicher Strukturen betroffen sind. Die Berichte zeichnen damit ein Bild einer hoch vulnerablen Lebenslage von Kindern. Sie enthalten jedoch keine belastbare Tatsachengrundlage für die Annahme, dass ein Minderjähriger allein wegen fehlender gesicherter Betreuung (also wegen Unbegleitetheit bzw. faktischer familiärer Nichtverfügbarkeit am Herkunftsort) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer gezielten Verfolgung iSd GFK ausgesetzt wäre.
So wird ausgeführt, dass laut UNICEF Millionen Kinder humanitäre Hilfe und Schutz benötigen. Beschrieben werden massive Problemlagen wie Unsicherheit, wirtschaftliche Not, fehlender Schulzugang sowie daraus folgende erhöhte Risiken von Kinderarbeit, Kinderheirat und Menschenhandel. Diese Darstellung belegt die erhöhte Vulnerabilität von Kindern. Sie beschreibt aber eine breite, konflikt- und armutsbedingte Gefährdungslage, nicht ein zielgerichtetes Verfolgungsmuster gegen Minderjährige ohne Betreuung als solche (LIB, S. 216ff). Die dort genannten Risken sind dem Bericht nach Ausdruck der allgemeinen Lageverschlechterung und der Schutzlücken und nicht als systematisch gegen eine bestimmte Personengruppe gerichtete Maßnahmen staatlicher oder quasi-staatlicher Akteure ausgewiesen. Aus einem erhöhten Risiko, Opfer von Ausbeutung, Rekrutierung oder sonstigen Übergriffen zu werden, folgt nicht automatisch, dass eine asylrelevante Verfolgung wegen eines Konventionsmerkmals vorliegt.
Auch aus den Berichtsteilen zu Binnenvertriebenen/Flüchtlingen, zur Rückkehrsituation und zu Dokumenten ergibt sich zwar, dass für besonders vulnerable Personen – darunter Minderjährige ohne tragfähige Betreuung – erhebliche praktische und sicherheitsbezogene Risiken bestehen (u.a. unsichere Unterbringung, erschwerter Zugang zu Leistungen, Schwierigkeiten bei Dokumenten und Behördenkontakten). Diese Informationen indizieren eine erhöhte individuelle Vulnerabilität im Rückkehrfall. Sie tragen aber nicht die weitergehende Annahme, dass aus dem Fehlen einer gesicherten Betreuung am Herkunftsort bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an einen Konventionsgrund anknüpfende Verfolgung folgt. Nach der Berichtslage bestehen Hindernisse bei der Erlangung rechtlicher Identität und ziviler Dokumente wie Geburtsurkunden für Kinder. Millionen Menschen wird der Zugang zu Dienstleistungen, Bewegungsfreiheit und Rechtsansprüchen erschwert. Als Ursachen werden lückenhafte Register, nicht funktionsfähige Zivilbehörden und nicht anerkannte Dokumente genannt (LIB, S. 334). Diese Hürden sind für einen Minderjährigen ohne gesicherte Betreuung besonders gewichtig, weil sie seine faktische Schutzlosigkeit und den erschwerten Zugang zu staatlicher Hilfe verstärken können. Der Grund dafür liegt aber ersichtlich in der Beschreibung eines Verwaltungs- und Staatsversagens. Beschrieben wird damit eine Gefahren- und Benachteiligungslage und damit kein systematisch gegen unbegleitete Minderjährige zielgerichtetes Verfolgungsgeschehen.
Die familiäre Situation des Beschwerdeführers (Mutter und Geschwister in einem Lager im Raum XXXX ; Vater im Ausland) begründet, dass ihm im Herkunftsort nahe XXXX keine gesicherte familiäre Betreuung zur Verfügung steht. Daraus folgt eine deutlich erhöhte individuelle Verwundbarkeit. Diese Verwundbarkeit wird durch die in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Schutzdefizite, Dokumentationsprobleme, die volatile Sicherheitslage und die fortbestehende Vertreibungsproblematik zusätzlich verstärkt.
Den Berichten ist aber nicht zu entnehmen, dass gerade diese Konstellation – Minderjährigkeit plus fehlende Betreuung am Herkunftsort – im relevanten Herkunftsraum typischerweise zu einem zielgerichteten Vorgehen staatlicher, quasi-staatlicher oder privater Akteure führt, das an ein Konventionsmerkmal anknüpft. Es fehlt in der Berichtslage insbesondere an belastbaren Hinweisen darauf, dass unbegleitete Minderjährige als eigenständiges, gesellschaftlich identifizierbares und gerade deswegen verfolgtes Profil behandelt würden, oder dass die beschriebenen Risken (Ausbeutung, Rekrutierung, Gewalt, fehlender Zugang zu Dienstleistungen) typischerweise in asylrechtlich zurechenbarer Weise gerade wegen einer solchen Gruppenzugehörigkeit verwirklicht würden.
Der Beschwerdeführer machte weiters geltend, ihm werde wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der binnenvertriebenen Kinder der Zugang zu Bildung verwehrt.
Auch diesbezüglich ist den Länderberichten jedoch keine systematische Verunmöglichung, das heißt ein planmäßiges, zielgerichtetes Vorgehen bestimmter Akteure zwecks dauerhafter Verweigerung des Bildungszuganges zu entnehmen. So wird ausgeführt, dass laut UNICEF mehr als 2,4 Millionen Kinder nicht zur Schule gehen und eine weitere Million Kinder gefährdet ist, die Schule abzubrechen. Daraus ist eine erhebliche, landesweit relevante Einschränkung des Bildungszugangs sowie eine daraus resultierende allgemeine kindbezogene Gefährdungslage nachvollziehbar belegt. Aus dem Bericht ergibt sich jedoch nicht, dass der fehlende Bildungszugang Kinder gerade wegen eines Konventionsmerkmals (Religion, Nationalität, Volksgruppe, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) trifft oder dass Minderjährige als solche wegen mangelnden Schulzugangs einer gezielten Verfolgung ausgesetzt wären. Der Aussagegehalt des Berichts liegt vielmehr in der Beschreibung einer humanitären Krisenlage und struktureller Versorgungs- und Schutzdefizite. Als Ursachen werden insbesondere Unsicherheit und wirtschaftliche Not genannt.
2.2.8. Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion
Der Herkunftsort ist über den Flughafen Damaskus, der seinen internationalen Betrieb bereits wiederaufgenommen hat, erreichbar. Dies ist notorisch bekannt und kann auch den Länderberichten entnommen werden.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen (vgl. II.1.3.). Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 12.12.2024, Ra 2024/19/0239). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
3.1.2. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Einer von Privatpersonen bzw privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491).
3.1.3. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
3.1.4. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). In Fällen, in denen der Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024; VwGH 25.02.2020, Ra 2019/19/0192). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist in Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
3.1.5. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Gouvernement XXXX , geboren und hielt sich dort 2 Jahre auf. Danach lebte er von 2014 bis 2022 in einem Binnenvertriebenenlager in der Nähe von XXXX . Der dortige Aufenthalt erfolgte unfreiwillig und ausschließlich kriegsbedingt, daher unter Zwang. Der Beschwerdeführer besuchte dort keine Schule, erlangte keine berufliche Qualifikation und konnte sich keine eigenständige Lebensgrundlage aufbauen. Die Lebensumstände waren dort insgesamt prekär. Der Beschwerdeführer hat in XXXX keine relevanten persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Bezugspunkte entwickelt. Der mehrjährige, jedoch bloß fluchtbedingte Aufenthalt im Binnenvertriebenenlager in der Nähe von XXXX begründete daher keine nachhaltige Verlagerung des Lebensmittelpunkts. Unter Zugrundlegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war daher als Heimatregion der Ort XXXX , im Gouvernement XXXX anzusehen.
3.1.6. Die von Bashar al-Assad geführte Zentralregierung besteht seit dem 08.12.2024 nicht mehr. Die Soldaten der vormaligen syrischen Regierung wurden außer Dienst gestellt. Die Wehrpflicht wurde von der Übergangsregierung abgeschafft. Das Fluchtvorbringen in der Beschwerde, das sich auf eine asylrelevante Furcht vor Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee bzw die (mittlerweile aufgelöste) HTS bezieht, ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen. Ebenso besteht mangels Zugriffs keine Gefahr des Zwangsrekrutierung durch kurdische Streitkräfte.
3.1.7. Wie beweiswürdigend ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit den Aussagen des Onkels des Beschwerdeführers) nicht glaubhaft darzulegen, dass ihm durch den Stamm „ XXXX “ oder durch den Stamm „ XXXX “ eine asylrelevante Verfolgung droht. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts ist im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch Angehörige dieser Stämme verfolgt wird.
3.1.8. Eine oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der neuen Übergangsregierung bzw. HTS oder sonstigen Gruppierungen war weder zu erkennen noch konnte eine solche glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, substantiiert darzulegen, dass er einer individuellen, asylrelevanten Gefahr der Bedrohung oder Verfolgung durch die Übergangsregierung ausgesetzt wäre. Den herangezogenen Länderinformationen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass Familienangehörigen von Personen, die für das ehemalige Assad-Regime politisch oder außerparlamentarisch tätig gewesen sind, per se eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird.
Die Beweiswürdigung hat daher ergeben, dass es dem Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit den Aussagen des Onkels des Beschwerdeführers) nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass ihm seitens der Übergangsregierung aufgrund seiner Verwandtschaftsverhältnisse eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird.
Dass der Beschwerdeführer selbst politisch aktiv war oder sich sonst politisch betätigt hat oder Mitglied einer politischen oder sonstigen relevanten Gruppierung gewesen ist, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Risikoerhöhende Umstände, die geeignet wären, eine Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung durch die Übergangsregierung zu begründen, konnten im Verfahren nicht festgestellt werden.
3.1.9. Der Beschwerdeführer hat Im Verfahren die Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe der binnenvertriebenen Kinder“ behauptet und Verfolgungsgefahr dahingehend geltend gemacht, dass er in der Herkunftsregion alleinstehend wäre.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie gilt eine Gruppe als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Dass diese beiden Merkmale erfüllt sein müssen, wird auch in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, X, Y, Z, Rn. 45; EuGH 11.06.2024, C-646/21, K, L, Rn. 40) und des Verwaltungsgerichtshofes (vVwGH 26.04.2021, Ra 2020/01/0025; VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305) betont. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe hingegen nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182), mag auch eine Diskriminierung oder eine Verfolgung von Personen, die ein gemeinsames Merkmal teilen, einen relevanten Faktor bei der Prüfung darstellen, ob es sich bei der in Rede stehenden Gruppe im Hinblick auf die sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen des betreffenden Herkunftslands offensichtlich um eine gesonderte Gruppe handelt (EuGH 16.01.2024, C-621/21, WS, Rn. 56).
Zunächst ist festzuhalten, dass Kinder die Voraussetzung des Art. 10 Abs. 1 lit. d erster Unterstrich Statusrichtlinie durchaus erfüllen. Ihre Minderjährigkeit ist bis zum Eintritt des Erwachsenenalters unabänderlich, ihr Geburtsdatum insoweit ein „angeborenes Merkmal“.
Hinsichtlich der Voraussetzung des Art. 10 Abs. 1 lit. d zweiter Unterstrich Statusrichtlinie, nämlich „eine deutlich abgegrenzte Identität […], da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“, ist die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union heranzuziehen. Demnach kommt es hinsichtlich der „umgebenden Gesellschaft“ nicht nur auf die Wahrnehmung einiger Individuen, die Teil der umgebenden Gesellschaft sind, an. Um als Gruppe anerkannt zu werden, die im Herkunftsland eine abgegrenzte Identität hat, muss die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als Ganzes als andersartig betrachtet werden, was notwendigerweise erfordert, dass es sich um die Wahrnehmung eines wesentlichen Teils der Individuen dieser Gesellschaft handelt und nicht nur einzelner Akteure, deren Handlungen als Verfolgungshandlungen qualifiziert werden können (EuGH 27.03.2025, C-217/23, Laghman, Rn. 35).
Letzlich kann es für die rechtliche Beurteilung im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob binnenvertriebene Kinder rechtlich als soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie einzuordnen sind:
Im vorliegenden Fall war zunächst zu prüfen, ob dem minderjährigen Beschwerdeführer überhaupt eine Verfolgungshandlung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit droht. Gemäß den Richtlinien der EUAA ist für das Profil „Children“ eine dreistufige Prüfung durchzuführen (EUAA: Syria Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S 51-53; „Step 1: Do the reported acts amount to persecution?“, „Step 2: What is the level of risk of persecution?“, „Step 3: Is there a ground for persecution?“). Dabei wird ausdrücklich zwischen der Schwere der drohenden Handlungen, dem individuellen Risikoniveau und dem Kausalzusammenhang zu einem Verfolgungsgrund unterschieden.
Wie beiswürdigend erläutert, konnte im vorliegenden Fall bereits keine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungshandlung festgestellt werden. Insbesondere war nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer als binnenvertriebenes Kind im konkreten Rückkehrszenario einer beachtlich wahrscheinlichen Rekrutierungsgefahr, Entführungsgefahr oder einer eine Verfolgung erreichenden Gefahr ausbeuterischer Kinderarbeit ausgesetzt wäre. Damit fehlt es bereits an der ersten tragenden Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Zwar ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit und der fehlenden gesicherten familiären Betreuung im Herkunftsort als besonders vulnerabel anzusehen, dies ersetzt jedoch nicht die Feststellung einer konkret drohenden, verfolgungsrelevanten Handlung.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Gruppe der binnenvertriebenen Kinder in Syrien eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der GFK bildet, nicht entscheidungswesentlich an (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN). Denn die Prüfung des Verfolgungsgrundes (EUAA „Step 3“) setzt voraus, dass zuvor eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung überhaupt substantiiert ist. Daran fehlt es im gegenständlichen Fall bereits.
Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als unmündiger Minderjähriger in seinem Heimatland dem realen Risiko ausgesetzt sei, Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden, wurde bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Rechnung getragen, indem es dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hatte.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Rückverweise