IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 08.10.2025, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe zehn Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Friseur gearbeitet. Seine gesamte Familie würde in der Türkei leben.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Er sei ein Kind gewesen, es habe militärische Auseinandersetzungen in seiner Heimatstadt gegeben, daher sei er mit seiner Familie zunächst nach Idlib geflohen und zwei Jahre später in die Türkei ausgereist.
3. Am 17.07.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei im Stadtbezirk XXXX der Stadt XXXX im Gouvernement Latakia geboren und habe dort bis 2013 gelebt. Er habe fünf Jahre die Grundschule in Syrien und zwei Jahre die Hauptschule in der Türkei besucht. In der Türkei habe er eine Ausbildung zum Friseur gemacht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Die Eltern, zwei Schwestern sowie ein Bruder des Beschwerdeführers würden in der Türkei leben und drei weitere Schwestern in Dänemark. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, um sein Leben zu retten. Sein Vater habe sich auf keine Seite stellen wollen. Sie seien buchstäblich vor dem Tod geflohen. Seine Stadt sei zerstört worden. Sein Vater sei verwundet worden und kurz danach hätten sie das Land verlassen. Es habe sehr viele Bombardierungen und Probleme gegeben. Auch nach dem Machtwechsel habe sich die Situation nicht geändert.
4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht als Gegner der Übergangsregierung unter Hai’at Tahrir asch-Scham oder der kurdischen SDF verfolgt werde. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Er habe keine im Herkunftsstaat gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung im Sinne der Konvention glaubhaft machen können.
Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
5. Mit E-Mail vom 04.11.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine damals bevollmächtigte Vertretung, den Migrantinnenverein St. Marx, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der HTS um eine terroristische Vereinigung handle, die aus einer Koalition terroristischer Vereinigungen (dem IS und der Nusra-Front) bestehe. Der Bürgerkrieg habe keineswegs ein Ende genommen. Der Beschwerdeführer sei von einer Zwangsrekrutierung in dem Sinne bedroht, dass er von den Machthaber vor die Alternative gestellt werde, sich entweder dieser Verbrecherorganisation anzuschließen und menschenrechtswidrige Handlungen zu begehen, oder bei Ablehnung als Feind des Regimes betrachtet zu werden. Der Beschwerdeführer sei zudem Angehöriger der sozialen Gruppe von Personen im wehrpflichtigen Alter.
6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 05.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 07.11.2025 einlangte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der rechtsfreundlich nicht vertretene Beschwerdeführer mit seinem ausdrücklichen Einverständnis im Beisein einer Vertrauensperson zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Er habe seiner Rechtsvertretung die Vollmacht entzogen. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX auch XXXX im Stadtteil XXXX (mehrere Schreibweisen im Akt) der Stadt XXXX im Gouvernement Latakia in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Die Eltern des Beschwerdeführers heißen XXXX (ca. XXXX Jahre alt) und XXXX (ca. XXXX Jahre alt) und leben in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern, XXXX (ca. XXXX Jahre alt) und XXXX (ca. XXXX Jahre alt) sowie einen Bruder, XXXX (ca. XXXX Jahre alt), die ebenfalls in der Türkei leben. Seine drei Schwestern, XXXX (ca. XXXX Jahre alt), XXXX (ca. XXXX Jahre alt) und XXXX (ca. XXXX Jahre alt) leben in Dänemark.
Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.
Der Beschwerdeführer wuchs in der Stadt XXXX im Gouvernement Latakia im Familienverband auf, besuchte die Schule und lebte dort bis ins Jahr 2013, bevor er mit seiner Familie aufgrund der kriegsbedingten Unruhen für ein Jahr in die Region um die Stadt übersiedelte. Dort besuchte der Beschwerdeführer ein Jahr die Grundschule. Da die Lage auch dort nicht ausreichend gesichert war, zog er weitere ins Gouvernement Idlib und lebte dort bevor er im Herbst des Jahres 2015 in die Türkei ausreiste.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im Gouvernement Latakia, steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Herbst des Jahres 2015 in die Türkei. Nach 8 Jahren in der Türkei, wo er eine Ausbildung zum Friseur machte und einige Jahre arbeitete, verließ der Beschwerdeführer die Türkei im Jahr 2023 und hielt sich unter anderem in Bulgarien, Serbien, Ungarn und der Slowakei auf. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein, verließ Österreich nach zwei Tagen wieder und versuchte nach Deutschland weiter zu reisen. Dort wurde ihm von den Grenzbehörden die Einreise verweigert und er am 15.10.2023 nach Österreich rückgeführt wurde. Am 16.10.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist weitgehend gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.
Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden.
Er läuft ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Beschwerdeführer niemals politisch positiv gegenüber dem Assad-Regime äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch agierte. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil.
1.2.2. Die neue syrische Regierung – angeführt von der ehemaligen islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt –versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Die Aufnahmebedingungen für Männer sind ein Alter zwischen 18 und 22 Jahre, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen.
Dem XXXX -jährigen-Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung. Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch gegen die neue syrische Regierung und/oder HTS betätigt. Er geriet daher niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung.
1.2.3. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien keine Gefahr aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit.
1.2.4. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
1.2.5. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.2.6. Eine Einreise in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist diesem beispielsweise über den Flughafen Damaskus oder den Flughafen Aleppo möglich.
1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12, veröffentlicht am 08.05.2025 (LIB)
- ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21.03.2025 (ACCORD)
- EUAA, Country Focus Syria, Juni 2025 (EUAA 1)
- EUAA, Country Focus Syria, Juli 2025 (EUAA 2)
- EUAA-Anfragebeantwortung zu Syrien zum Thema „Major human rights, security, and socio-economic developments“, Oktober 2025 (EUAA 3)
- EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025 (EUAA 4)
1.3.1. Politische Lage – Regierungsführung unter der neuen syrischen Regierung
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein. Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (LIB).
1.3.1.1. Politischer Übergang
Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde. Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (LIB).
Am 13. März unterzeichnete der syrische Interimspräsident Ahmad al-Sharaa eine Verfassungserklärung, in der eine fünfjährige Übergangsphase festgelegt wurde. Die Erklärung legt fest, dass der Islam die Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft die primäre Quelle der Gesetzgebung ist. Sie garantiert außerdem die Unabhängigkeit der Justiz, Meinungs- und Medienfreiheit sowie politische, Bildungs- und Arbeitsrechte für Frauen (EUAA 1). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)
1.3.1.2. Regierungsbildung
Am 29. März kündigte Sharaa die Bildung einer Übergangsregierung an, die sich aus 23 Ministern unterschiedlicher ethnischer und religiöser Herkunft zusammensetzt, darunter Vertreter der Alawiten, Christen, Drusen und Kurden. Eine Frau wurde zur Ministerin für Soziales und Arbeit ernannt. Die Übergangsregierung hat keinen Premierminister, und es wird erwartet, dass Sharaa in seiner Rolle als Interimspräsident die Exekutive leiten wird. Die Regierung wird von Ministern dominiert, die mit HTS in Verbindung stehen. Ihr gehören auch Minister an, die vor 2011 in der Assad-Regierung tätig waren. Kein Mitglied der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) oder der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) ist im Kabinett vertreten (EUAA 1). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)
Am 29.1.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch die HTS (LIB).
1.3.1.3. Militärreformen
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen. Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird (LIB).
Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (LIB).
1.3.1.4. Reformen im öffentlichen Sektor
Die Übergangsregierung hat Wirtschaftsreformen eingeleitet, darunter den Abbau von Stellen im öffentlichen Dienst, Reformen des Steuersystems und die Wiederöffnung von Grenzübergängen. Die Vereinigten Staaten und der Rat der Europäischen Union haben verschiedene Sanktionen aufgehoben, um humanitäre Hilfe und die wirtschaftliche Erholung zu erleichtern (EUAA 1). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)
Ab Dezember 2024 erließ die Übergangsregierung Beschlüsse zur Entlassung Tausender Beschäftigter im öffentlichen Dienst und kündigte ihre Absicht an, insgesamt mehr als 300 000 Personen zu entlassen. Die Massenentlassungen im öffentlichen Dienst führten zur Entlassung von Zehntausenden bis Hunderttausenden von Beschäftigten, wobei einige Quellen die Zahl auf bis zu 400 000 schätzen. Die International Crisis Group gab an, dass rund 500 000 Beschäftigte aus dem Sicherheitssektor entlassen wurden (EUAA 2). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)
1.3.2. Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes seit 08.12.2024
Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei. Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln. Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt. Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (LIB).
In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha (Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen) befindet (LIB).
Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor. Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-'Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (LIB).
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein "collapse of law and order" praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (LIB).
1.3.2.1. Sicherheitslage in Zentralsyrien
Nach dem Sturz des Assad-Regimes und der Machtübernahme islamistischer Gruppen bleibt die Sicherheitslage auch in den Küsten- und Zentralregionen Syriens fragil und stark fragmentiert. Während einige Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen islamistischen Machthaber stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen und ausländische Akteure. In Homs, Hama und Nordwestsyrien herrscht unterdessen relative Stabilität, abgesehen von einigen Unruhen im ländlichen Homs. Die zentrale Region Syriens, bestehend aus Homs und Hama, bleibt nach dem Sturz des Regimes eine Zone mit unklaren Machtverhältnissen. Die Stadt Homs, die einst ein zentrales Schlachtfeld im syrischen Bürgerkrieg war, ist nun ein Gebiet mit sporadischen Kämpfen zwischen islamistischen Gruppen und Widerstandsbewegungen, darunter ehemalige regierungstreue Milizen und lokale Stämme. Ähnlich wie Homs ist auch Hama von sozialen Spannungen und wirtschaftlicher Unsicherheit geprägt. Einige ländliche Gebiete außerhalb der Stadt stehen noch unter Einfluss lokaler Gruppierungen oder einzelner Widerstandszellen, die sich der neuen Ordnung widersetzen (LIB).
Die Zunahme von Gewalt und Kriminalität in den Minderheitengebieten Syriens bleibt die größte Herausforderung für die neuen Behörden seit dem Sturz des alten Regimes im Dezember 2024. Das Land hat einen Anstieg der Angriffe erlebt, sowohl von Überbleibseln des Regimes, deren Interessen nach dem Sturz al-Assads leiden und die versuchen, das Land zu destabilisieren, als auch von allgemeinen Straftätern. Die ehemals von der Assad-Regierung gehaltenen Küstenregionen Latakia und Tartus, die als Hochburgen der alawitischen Gemeinschaft galten, sind mittlerweile unter der Kontrolle islamistischer Gruppen gefallen. Der Übergang verlief jedoch nicht ohne Widerstand, da lokale alawitische Milizen, Überreste regierungstreuer Einheiten und vereinzelt russische Kräfte um ihre Einflusszonen kämpften. Während die Küste früher als sicher galt, könnten neue Konflikte zwischen islamistischen Gruppen, Assad-treuen Einheiten und möglicherweise verbleibenden russischen Kräften in den kommenden Monaten entstehen. Aufrufe zur Gewalt unter ehemaligen Assad-Anhängern haben viele Alawiten dazu veranlasst, in den syrischen Küstengouvernements Tartus und Latakia sowie in Homs zu den Waffen gegen die von HTS geführten Truppen zu greifen (LIB).
Im Juni 2025 herrschte in Zentral- und Küstengebieten Syriens weiterhin Unsicherheit, was die religiösen Spannungen weiter anheizte, während die Übergangsregierung angesichts der Gewalt gegen Minderheiten um Stabilität rang. Am 4. Juni töteten Regierungstruppen sechs alawitische Zivilisten an einem Kontrollpunkt in der Provinz Hama, während am selben Tag unbekannte Angreifer einen Mann in der Provinz Homs hinrichteten. Am folgenden Tag töteten Regierungstruppen Berichten zufolge drei Zivilisten, brannten Häuser nieder und vertrieben Bewohner aus Dörfern in der Nähe der Stadt Jableh in der Provinz Latakia (EUAA 1). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)
In Homs, Hama, den Küstengebieten und anderen Regionen kam es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenfällen wie Morden, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten. Laut dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Syrien äußerten einige Syrer, mit denen der Sonderbeauftragte in Damaskus zusammentraf, ihre Besorgnis über anhaltende Angriffe auf bestimmte Gemeinschaften und gesellschaftliche Gruppen, darunter Alawiten, Drusen und Frauen. Obwohl viele Gesprächspartner betonten, dass diese Vorfälle nicht systematisch oder Teil der offiziellen Politik zu sein schienen, hoben sie die anhaltenden Herausforderungen hervor, denen die Übergangsbehörden bei der Kontrolle bestimmter Gruppen gegenüberstehen, unabhängig davon, ob diese mit ihnen verbunden sind oder unabhängig agieren (EUAA 1). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)
Mitte August haben Assad-treue Restkräfte Berichten zufolge ihre Angriffe auf die syrischen Übergangsregierungstruppen an der syrischen Küste verstärkt. Das Verteidigungsministerium gab am 15. August bekannt, dass die Angriffe auf seine Truppen in den Provinzen Latakia und Tartus in den letzten drei Tagen zugenommen haben. Am 14. August wurde ein Fahrzeug des Verteidigungsministeriums auf der al-Burjan-Brücke in Latakia angegriffen. Als Reaktion darauf entsandte das Verteidigungsministerium am 15. August erhebliche Verstärkung, darunter gepanzerte Einheiten, an die Küste. Zuvor hatten die Streitkräfte der Übergangsregierung am 6. August Assad-Anhänger festgenommen, die vermutlich einen Angriff unter falscher Flagge auf eine Kirche in der Provinz Tartus geplant hatten (EUAA 1). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)
1.3.2.2. Gouvernement Latakia
Die Provinz Latakia steht formal unter der Kontrolle der Übergangsregierung, obwohl pro-Assad-Kräfte in mehreren Gebieten weiterhin präsent sind. In der Provinz sind mehrere bewaffnete Gruppierungen ansässig, darunter die 400. Division (ehemals HTS), die Küstendivision (ehemals Nationale Befreiungsfront (NLF)) und die neu gegründete 56. Reservedivision. Nach dem Aufstand im März 2025 wurden zusätzliche Streitkräfte – darunter MOA, General Security, HTS, SNA und nicht-offizielle Kämpfer – in die Stadt Latakia und nach Jablah entsandt. Auch Assad-treue Rebellen und eine sunnitische Sekte, die gegen Alawiten vorgeht, sind in der Region aktiv (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com – kostenlose Version
Während des Aufstands im März 2025 führten pro-Assad-Kämpfer koordinierte Angriffe in Latakia, Jablah, Al-Qardaha und ländlichen Gebieten durch. Obwohl Regierungstruppen Anfang April die Kontrolle über die städtischen Zentren zurückerlangten, dauerten gezielte Razzien und sporadische Angriffe bis Ende Mai an. In Latakia, Saqoubin und Masaytara wurde von sektiererischer Gewalt, darunter Hinrichtungen und Vergeltungsangriffen, berichtet. Auch Zivilisten waren von Entführungen, Verschwindenlassen und Gewalt betroffen, die Gruppierungen zugeschrieben wurde, die nominell mit den Sicherheitskräften verbunden waren. Israelische Luftangriffe zielten auf die Sicherheitsinfrastruktur im gesamten Gouvernement (EUAA 4). Übersetzt mit Google-Übersetzer
Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen
Die Provinz Latakia ist in vier Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Latakia, Al-Haffa, Al-Qardaha und Jablah, die wiederum in insgesamt 22 Unterbezirke unterteilt sind. Die Hauptstadt ist die Stadt Latakia. Nach Schätzungen der IOM belief sich die Bevölkerung der Provinz Latakia im März 2025 auf 1 455 135 Einwohner, einschließlich der Einwohner, Binnenvertriebenen und Rückkehrer aus dem Ausland. Zum Vergleich: Die WHO schätzte die Bevölkerung der Provinz im gleichen Monat auf 1 299 538 Einwohner (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer
Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Ende Mai 2025 wurde die Provinz Latakia vom ISW und CTP als vollständig unter der Kontrolle der Übergangsverwaltung kartiert, obwohl es in der gesamten Provinz mehrere Enklaven gab, in denen pro-Assad- Kräfte weiterhin präsent waren (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer
Zu den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen in der Provinz, über deren Aktivitäten im Berichtszeitraum berichtet wurde, gehört Saraya Ansar al Sunnah, eine sunnitische Sekte, die Anschläge auf Alawiten verübt hat. In der Provinz operierten mehrere Assad-treue Rebellengruppen, darunter der sogenannte Militärrat zur Befreiung Syriens, der Syrische Volkswiderstand die Liwa’ Dara’ al-Sahel (Küstenbrigade) und Gruppen, die mit Suheil al-Hassan dem ehemaligen Kommandeur der 25. Spezialeinheit der SAA, in Verbindung stehen (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer
Während eines großen Aufstands von Assad-treuen Restkräften, der am 6. März 2025 ausbrach, dehnten diese Gruppen ihren Aktionsradius auf die Städte aus, obwohl die Streitkräfte der Übergangsregierung anschließend die meisten städtischen Gebiete sichern konnten und diese Gruppen nach und nach aus den Städten verdrängten, wie Anfang April berichtet wurde. Während ISW und CTP das Gebiet um Al-Qardaha im April 2024 noch als wahrscheinliche Unterstützungszone für Assad bezeichneten, gaben sie Mitte Mai an, dass angesichts des Ausbleibens weiterer Angriffe von Aufständischen an der syrischen Küste unklar sei, ob dies noch der Fall sei. Dennoch wurde berichtet, dass sich Ende Mai noch einige Überreste in der Provinz befanden (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer
Die allgemeine Mobilmachung, die als Reaktion auf den Aufstand vom März 2025 im ganzen Land eingeleitet wurde, führte zum Einsatz von MOA-, General Security-, HTS- und SNA-Truppen sowie der Einsatz nicht-offizieller Kämpfer in der Küstenregion, inklusive in den Städten Latakia und Jablah. Während das MOA behauptete, dass bis zu 500 000 Soldaten mobilisiert worden seien, schätzte Etana Syria diese Zahlen auf etwa 70 000. Anschließend richtete die Übergangsverwaltung etwa 150 Sicherheitskontrollpunkte in ganz Westsyrien ein (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer
Sicherheitslage
Im Bezugszeitraum kam es in den Küstengebieten zu einer neuen Konfliktdynamik, die durch einen deutlichen Anstieg von Verbrechen und Gewalt aufgrund konfessioneller Differenzen oder vermeintlicher Verbindungen zur ehemaligen Assad-Regierung ausgelöst wurde (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer
In Fortsetzung eines seit der zweiten Februarhälfte zu beobachtenden Trends kam es in den ersten Tagen des Berichtszeitraums zu einer steigenden Zahl von Anschlägen mit Fahrerflucht, die ehemaligen Angehörigen des Assad-Militärs zugeschrieben werden und sich gegen Kontrollpunkte und Sicherheitspatrouillen in mehreren Städten richteten, darunter auch in Latakia. Zwischen dem 6. und 10. März 2025 verschlechterte sich die Sicherheitslage erheblich, als schätzungsweise 5 000 gut bewaffnete pro-Assad-Kämpfer koordinierte Angriffe auf Militär- und Sicherheitskräfte in der Küstenregion und mehrere Ziele in den Städten Latakia, Jablah, Al-Qardaha sowie in ländlichen Gebieten der Provinz angriffen. Die darauffolgenden groß angelegten Sicherheitsoperationen gegen die Urheber der Angriffe gingen mit Vergeltungs- und sektiererischen Morden einher, darunter auch an Zivilisten in der Stadt Latakia und im Dorf Mukhtariya, vor allem da Gemeinden mit alawitischer Mehrheit ins Visier genommen wurden. Mitte April bezifferte das SNHR die Gesamtzahl der bei den Feindseligkeiten in Latakia und anderen Teilen der Küstenregion zwischen dem 6. und 10. März getöteten Personen auf 1 662. Unter den Toten befanden sich mindestens 231 Zivilisten, die von Pro-Assad-Gruppen getötet wurden und mindestens 1 217 Personen, darunter Zivilisten und entwaffnete Assad-Anhänger, die bei Sicherheitsoperationen getötet wurden. Hauptsächlich durch Kämpfer zweier ehemaliger Rebellengruppen nämlich der SNA, der Sultan-Suleiman-Shah-Brigade und der Hamzat-Division (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer
Während die groß angelegten Operationen gegen Assad-Anhänger offiziell am 10. März 2025 für beendet erklärt wurden und tatsächlich eingestellt wurden, dauerten einige gezielte Razzien der GSS gegen Assad-treue Zellen an. Mitte April führte die GSS eine groß angelegte Suchaktion durch, deren erklärtes Ziel die Zerschlagung mutmaßlicher „krimineller“ Netzwerke in der Stadt Latakia war. Gezielte Razzien gegen Assad-Anhänger wurden bis Ende Mai 2025 gemeldet. Auch nach dem 10. März kam es weiterhin zu sporadischen Angriffen von Assad-Anhängern auf die Sicherheitskräfte, doch die allgemeine Sicherheitslage soll sich Ende März und Anfang April 2025 deutlich beruhigt haben. Ende Mai erklärte der Gouverneur von Latakia, die Lage in der Stadt Latakia habe sich seit März erheblich verbessert. New Arab berichtete jedoch, dass in einigen Teilen Latakias, insbesondere auf dem Land, weiterhin Gewalt und Instabilität herrschten (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer
Es gab weiterhin Berichte über „sektiererische Angriffe, Hinrichtungen und andere Übergriffe auf Zivilisten” durch Gruppen, die nominell dem Militär und den Sicherheitskräften angehörten, darunter in der Stadt Latakia, in der Stadt Saqoubin und in der Umgebung von Masaytara. In der Provinz kam es außerdem zu mehreren Tötungen von Zivilisten durch unbekannte Bewaffnete, Entführungen und Verschleppungen. Es gab zahlreiche Berichte über Gewaltakte im Westen Syriens, die angeblich gegen die alawitische Gemeinschaft verübt wurden, allerdings konnten nicht alle diese Berichte überprüft werden. Militante griffen im Mai 2025 den russischen Luftwaffenstützpunkt Hmeimim an und töteten zwei Soldaten (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer
Israelische Luftangriffe trafen Anfang März 2025 eine ehemalige Militärbasis der SAA in Qardaha, Ende März militärische Einrichtungen, darunter Waffenlager, im Hafen von al-Bayda und eine Marinebasis in Ras Shamra sowie Ende Mai Waffenlager in den Dörfern Bizama und Burj al-Islam (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer
Sicherheitsvorfälle
ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Latakia 246 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 10 pro Woche). Die meisten dieser Vorfälle waren Gewalttaten gegen Zivilisten, wobei im März 2025 ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen war. Gewalttaten gegen Zivilisten hielten während des gesamten Zeitraums an. Explosionen und andere ferngesteuerte Gewalttaten wurden fast durchgehend gemeldet, lediglich im März und Mai ging die Zahl leicht zurück (EUAA 4). Übersetzt mit Google-Übersetzer
Es wurden auch Gefechte verzeichnet, mit einem Höhepunkt im März und einem anschließenden rückläufigen Trend. Im Zeitraum vom 1. Juni bis 26. September 2025 wurden in Latakia 41 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 2,4 Vorfällen pro Woche entspricht. Die meisten der von ACLED in diesem Zeitraum erfassten Sicherheitsvorfälle wurden als „Gewalt gegen Zivilisten“ eingestuft und betrafen nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Zivilisten sowie Streitkräfte der Übergangsregierung und Zivilisten, letztere insbesondere im Kontext von Sicherheitsoperationen gegen die Überreste des Assad-Regimes. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 registrierte ACLED 287 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 6,8 Vorfällen pro Woche entspricht (EUAA 4). Übersetzt mit Google-Übersetzer
Sicherheitsvorfälle traten in allen vier Bezirken auf, wobei der Bezirk Latakia am stärksten betroffen war. Der UNHCR schätzte 447.179 Binnenflüchtlinge und 25.005 kürzlich zurückgekehrte Personen ab Juni 2025. Die Feindseligkeiten im März 2025 vertrieben 51.000 Menschen in Latakia und Tartous, darunter 6.000 nach Libanon. Seit Anfang 2024 sind weitere 18.544 Personen aus dem Ausland zurückgekehrt. Am 18. September 2025 meldete das UNHCR 449.619 Binnenflüchtlinge und 41.283 kürzliche Rückkehrer. Zusätzlich kehrten seit dem 8. Dezember 2024 21.198 Personen aus dem Ausland zurück (EUAA 4). Übersetzt mit Pons.com
Nach Angaben von ACLED waren syrische Militär- und Polizeikräfte als Hauptakteure (codiert als „Akteur 1“ oder „Akteur 2“) an rund 68 % aller im Berichtszeitraum registrierten Sicherheitsvorfälle beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als Kämpfe codiert wurden (an denen oft Milizen, die sich gegen die MOA stellten, als weitere Akteure beteiligt waren) und an Gewalt gegen Zivilisten. Unbekannte bewaffnete Gruppen waren an rund 30 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, fast ausschließlich an Vorfällen, an denen auch Zivilisten beteiligt waren. Anti-MOA-Milizen waren an rund 23 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, meist an Kämpfen, an denen auch syrische Militär- und Polizeikräfte beteiligt waren (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer
Angesichts des signifikanten Rückgangs sowohl der Anzahl der Sicherheitsvorfälle als auch der Anzahl der zivilen Todesopfer nach ihrem Höhepunkt im März 2025 aufgrund sektiererischer Gewalt und unter Berücksichtigung der zivilen Todesopfer an nicht näher spezifizierten Orten an der Küste kann geschlossen werden, dass es im Gouvernement Latakia zu wahlloser Gewalt kommt, jedoch nicht in großem Umfang (EUAA 4). Übersetzt mit Pons.com
Zivile Opfer
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR 631 zivile Todesopfer. Bezogen auf die Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 43 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 21 zivile Todesopfer. Bezogen auf die Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Im Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 652 Todesopfer. Bezogen auf die Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 45 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Zeitraum. Latakia machte 36 % aller zivilen Todesopfer aus, die in diesem Monat in ganz Syrien registriert wurden (EUAA 4). Übersetzt mit Google-Übersetzer
Die Zahl der zivilen Todesopfer ging dann deutlich zurück auf 9 im April und 24 im Mai. SNHR machte für die meisten der in diesem Dreimonatszeitraum registrierten zivilen Todesfälle die an den Sicherheitsmaßnahmen in der Küstenregion beteiligten Streitkräfte (477 Tote, darunter 474 im März) und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen mit Verbindungen zur ehemaligen Assad-Regierung (57 Tote, alle im März) verantwortlich. SNHR liefert keine detaillierteren Informationen zu diesen Todesfällen. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete UCDP 610 zivile Todesfälle in der Provinz Latakia (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer
Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände
Der Konflikt hat insbesondere in den überwiegend von Alawiten bewohnten Gebieten zu umfangreichen Schäden an Wohnhäusern, Schulen und Krankenhäusern geführt. Brände, von denen einige von mit dem MoD verbundenen Personen und Aufständischen gelegt wurden, betrafen zivile Immobilien und bewaldete Gebiete. Latakia war eines der am stärksten von Kriegsresten betroffenen Gouvernements, wobei die Detonationen von nicht explodierten Munitionen zivile Opfer in der Stadt und auf dem Land von Latakia verursachten (EUAA 4). Übersetzt mit Pons.com
Die Eskalation der Feindseligkeiten Anfang März 2025 führte zur Brandstiftung in alawitischen Dörfern und zu Schäden an der Infrastruktur, von denen mindestens ein Krankenhaus und 26 Schulen in der Provinz betroffen waren Weitreichende Stromausfälle führten zu Unterbrechungen der Wasserversorgung. Im selben Monat breiteten sich Brände, die von Personen mit Verbindungen zum Verteidigungsministerium gelegt worden waren, über weite Teile der ländlichen Gegend um Al-Qardaha aus, darunter auch Wälder, in denen Zivilisten vor den gegen sie gerichteten groß angelegten Operationen Zuflucht gesucht hatten. Weitere Brände wurden von unbekannten Männern auf zivile Gebäude in der Stadt Jablah gelegt und angeblich von Saraya Ansar al Sunnah in Waldgebieten im Bezirk Al-Qardaha. Es konnten keine Informationen über konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur im April und Mai gefunden werden (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer
Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr
Nach Schätzungen des UNHCR lebten am 12. Juni 2025 447 179 Binnenvertriebene und 25 005 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus Gebieten der Provinz zurückgekehrt waren, in der Provinz. Die groß angelegten Feindseligkeiten im März 2025 führten zur Vertreibung von schätzungsweise 51 000 Menschen in den beiden Provinzen Latakia und Tartus, von denen 6 000 in den Libanon flohen. UNHCR schätzte ferner, dass am 15. Mai 2025 insgesamt 18 544 Personen, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, in der Provinz lebten, wobei die überwiegende Mehrheit (16 368) in den Bezirk Latakia zurückgekehrt war. Seit dem 8. Dezember 2024 kehrten 13 327 Personen aus dem Ausland nach Latakia zurück (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer
1.3.3. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024)
Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen basierten, ist unklar. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte im Jänner 2025 229 Fälle von willkürlichen Verhaftungen, darunter drei Kinder und acht Frauen. Die Übergangsregierung war für 129 Verhaftungen verantwortlich, wobei 36 wieder entlassen wurden. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, bei dem diese Opfer eindeutig identifiziert und vor Gericht gestellt werden. Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren. Ende Jänner verstarb ein Mann, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war, in Haft. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (LIB).
Besondere Aufmerksamkeit sollte den Phänomenen willkürlicher Verhaftungen und illegaler Inhaftierungen sowie den Haftbedingungen gewidmet werden. Bei der Beurteilung der Haftbedingungen sollten beispielsweise die folgenden Elemente kumulativ berücksichtigt werden: Anzahl der inhaftierten Personen auf begrenztem Raum, Angemessenheit der sanitären Einrichtungen, Heizung, Beleuchtung, Schlafmöglichkeiten, Verpflegung, Freizeitgestaltung oder Kontakt zur Außenwelt. Es wurde berichtet, dass zwar die Folterpraktiken in Gefängnissen „weitgehend eingestellt“ wurden, aber weiterhin schlechte Haftbedingungen herrschen, wobei überfüllte und unhygienische Behelfsunterkünfte die geplünderten oder verlassenen Gefängnisse aus der Assad-Ära ersetzen. Der eingeschränkte Zugang für humanitäre Hilfe, das Fehlen einer unabhängigen Überwachung und zerstörte Aufzeichnungen behindern die Bemühungen um Gerechtigkeit zusätzlich, schwächen den Schutz der Inhaftierten und gefährden die langfristige Stabilität. Das Syria Justice and Accountability Centre (SJAC) verzeichnete vereinzelte Berichte über Folter und Misshandlung von Häftlingen, die aus strafrechtlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen inhaftiert waren, darunter Vorfälle im Gefängnis von Adra. Im Februar 2025 wurden Fälle von Personen gemeldet, die in Homs unter Folter starben, wobei die Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS) der Übergangsregierung die Verantwortung für einige der Todesfälle übernahmen und versprachen, Ermittlungen einzuleiten (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)
1.3.4. Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) (Letzte Änderung 08.05.2025)
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an . In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt. Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (LIB).
Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben. Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (LIB).
Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. (LIB).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben. Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (LIB).
1.3.5. Ethnische und religiöse Minderheiten
Die sunnitischen Muslime machen die Mehrheit der Bevölkerung des Landes aus. Obwohl die offiziellen Bevölkerungsstatistiken keine Angaben zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit enthalten, sind laut dem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2022 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Sunniten sind in den meisten syrischen Städten und Dörfern vertreten, mit bemerkenswerten Konzentrationen in Damaskus, Aleppo und Homs. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und andere schiitische Sekten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden. Die Übergangsregierung in Syrien will sich nach Aussagen ihres Außenministers ash-Shaybani für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen im Land einsetzen. Niemand sollte aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder einer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden, sagte er beim Weltwirtschaftsforum in Davos. Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (LIB).
Tatsächlich kam es bei dem rasanten Vormarsch auf Damaskus Berichten zufolge nicht zu Racheakten oder Gewalttaten. In seiner ersten Rede in Damaskus trat ash-Shara' ebenfalls mäßigend auf und mahnte den Übergang vom Kampf zum Aufbau der Institutionen an. Insbesondere Alawiten und Christen sind besorgt, dass die Zukunft des neuen Syriens für ihre Gemeinschaften, von denen viele die Revolution im Jahr 2011 und den anschließenden 13-jährigen Bürgerkrieg ablehnten, nicht tolerant sein könnte. Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren. In Aleppo nahm Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) Kontakt zu prominenten christlichen Führern und Geistlichen verschiedener Konfessionen auf, um die angespannten Beziehungen zu verbessern und ein Gefühl der Sicherheit zu fördern. Diese Treffen waren nicht oberflächlich, sondern beinhalteten Diskussionen über konkrete Missstände, wie die Ungerechtigkeiten, mit denen Christen in Jisr ash-Shughur ein Jahr zuvor konfrontiert waren. Einige dieser Missstände wurden inzwischen angegangen, hauptsächlich durch Rechenschaftspflicht und die Rückgabe von Eigentum an die rechtmäßigen Eigentümer. Dies ist ein beispielloser Schritt, der das Verständnis der Führung für die Notwendigkeit von Inklusion unterstreicht, wenn auch sorgfältig gesteuert. Anderen Berichten zufolge gab es durchaus gewaltsame Übergriffe, Morde und andere Racheakte von HTS-Kämpfern gegen Andersgläubige. Einem libanesischen Zeitungsbericht zufolge, der Betroffene zitiert, sollen vor allem Nachbarn und Bekannte Racheakte an Andersgläubigen verübt haben. Viele Angehörige verschiedener religiöser Minderheiten sind in den Libanon geflohen (LIB).
1.3.5.1. Sunnitische Araber
Die bloße Tatsache, sunnitischer Araber zu sein, führt an sich nicht zu einem Risiko, das ausreicht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Sollte ein sunnitischer Araber ins Visier genommen werden, würde dies mit anderen Umständen zusammenhängen. So haben beispielsweise der Islamische Staat im Irak und in der Levante (ISIL) und Jaysh al-Islam (eine mit der SNA verbündete bewaffnete Gruppe) sunnitische Muslime ins Visier genommen, die sich nicht an ihre Auslegung der Scharia halten (EUAA 1). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)
Unter den am häufigsten anzutreffenden Profilen von Antragstellern auf internationalen Schutz würden die folgenden Profile wahrscheinlich nicht für den Flüchtlingsstatus in Frage kommen: Sunnitische Araber, allein aufgrund der Tatsache, dass sie sunnitische Araber sind (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)
1.3.5.2. Alawiten
Die Lage der Alawiten hat sich mit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024, das von der alawitischen Minderheit dominiert wurde, radikal verändert (EUAA 1). Übersetzt mit DeepL.com – kostenlose Version
Der alawitischen Minderheit wird unterstellt, dass sie von Assads Regime unterstützt wurde, weil auch er und seine Familie Alawiten sind. Unter al-Assad arbeiteten mehr als 80 % der Alawiten für den Staat, sie stellten den Großteil der Armee und des Geheimdienstoffizierskorps, die meisten leitenden Regierungsbeamten und die meisten Führungskräfte in der öffentlichen Industrie. Während des Bürgerkriegs erhielten die Frauen und Kinder getöteter alawitischer Soldaten öffentliche Jobs, um ihre Verluste auszugleichen, wodurch die Zahl derer, die ihren Lebensunterhalt dem Staat und der Familie al-Assad verdankten, noch weiter anstieg. Die alawitischen Gemeinschaften besetzten zwar überproportional viele Schlüsselpositionen im Regime, gehören aber auch zu den ärmsten in Syrien. Abgesehen von den Familienangehörigen al-Assads und seinen Anhängern litt die alawitische Minderheit unter Armut. Die Familie al-Assad verließ sich auf die Alawiten, die seit ihrer Machtübernahme im Jahr 1970 viele Führungspositionen im Regime innehatten. In vielen Berichten wurde darauf hingewiesen, dass sie in früheren Kriegsjahren überproportional häufig vom Assad-Regime zur Wehrpflicht eingezogen wurden. Die Schätzungen gehen zwar auseinander, aber alle stimmen darin überein, dass in diesem Konflikt mindestens Zehntausende Alawiten getötet wurden. In den nach dem Sturz des Regimes zurückgelassenen Geheimdienstdokumenten soll auch eines gefunden worden sein, dass die Hinrichtung von 2.459 alawitischen Soldaten anordnete. Der Grund für die Hinrichtung war die Nichteinhaltung militärischer Befehle. Den Familien soll mitgeteilt worden sein, dass die Soldaten auf dem Schlachtfeld gefallen seien. Das Dokument, das auf den 1.3.2015 datiert, soll auch beinhalten, dass damals 1.796 Soldaten inhaftiert wurden und ihren Familien mitgeteilt wurde, sie seien entführt worden. Die neue Regierung soll Berichten zufolge eine Liste mit 250 Namen angelegt haben - die Mehrheit davon Alawiten - welche die neue Regierung als Kriminelle betrachtet, die verhaftet und strafrechtlich verfolgt werden sollten. In Einzelheiten über laufende Treffen mit alawitischen Würdenträgern in großen Städten oder an der syrischen Küste sagt das neue Regierungsteam, dass die Alawiten ihre Loyalität für die neue Regierung unter Beweis stellen und Verbindungen zu al-Assads Unterstützer abbrechen müssen. Obwohl die neue Regierung es auf ehemalige Regierungsbeamte und Soldaten abgesehen hat, sind die alawitischen Stadtviertel von Angst erfüllt, aufgrund beunruhigender Berichte über Morde und Verschwindenlassen in diesen Gebieten (LIB).
Dem Middle East Institute zufolge ist eines der dringendsten Probleme nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt haben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes. France 24 zufolge zeigen Berichte und Videos in den sozialen Medien in Syrien, dass Vergeltungsmorde begonnen haben. Es kursierten Bilder von Regierungsbeamten des ehemaligen Regimes, die unter Gewaltanwendung durch die Straßen geschleift wurden. Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt haben, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (LIB).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kam es zu einem Sicherheitsvakuum im Gebiet der Alawiten, das durch Rebellengruppierungen, von denen einige von der Türkei unterstützt werden, gefüllt wurde, die sich mit Plünderungen und Entführungen gerächt haben. Dutzende Männer, darunter Studenten ohne Verbindungen zum alten Regime, wurden von solchen Gruppierungen festgenommen, die undiszipliniert sind und sich selten zu erkennen geben. Einheimische berichten, dass HTS-Beamte zwar Verständnis zeigen, aber auch sagen, dass sie keine Ahnung haben, wer die Täter sind (LIB).
Angriffe auf Alawiten fanden insbesondere in Gebieten statt, in denen die Kontrolle der Übergangsregierung umkämpft oder weniger wirksam ist, wie beispielsweise in Latakia, Tartus, Homs und Hama. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für Alawiten in anderen Teilen des Landes keine Gefahr besteht (EUAA 1). Übersetzt mit DeepL.com – kostenlose Version
1.3.6. Bewegungsfreiheit – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Bewegungsfreiheit hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verbessert, und es wurden keine Verstöße gegen die Bewegungsfreiheit im Land insgesamt gemeldet. Zivilisten können im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen den großen Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte in städtischen Gebieten wurden entfernt, und die verbleibenden, die sich hauptsächlich auf Autobahnen zwischen den Städten befinden, sind weniger zahlreich und führen weniger strenge Kontrollen durch. Die Straße vom Flughafen Damaskus in die Stadt ist gut gesichert (EUAA 4). Übersetzt mit DeepL.com – kostenlose Version
Die Interimsregierung installiert Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind. Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (LIB).
An den Kontrollpunkten überprüfen die Sicherheitskräfte in der Regel die Ausweise der Personen und kontrollieren, ob sie Waffen bei sich haben. Das Risiko willkürlicher Verhaftungen an diesen Kontrollpunkten hat sich ebenfalls deutlich verringert. In einem Interview mit der EUAA stellte SJAC fest, dass es keine Verstöße gegen die Bewegungsfreiheit im Land im Allgemeinen, in der Stadt Damaskus oder ihren Vororten verzeichnet hat (EUAA 2). Übersetzt mit Google-Übersetzer
Der Hauptflughafen Syriens in der Hauptstadt Damaskus nahm seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder auf (LIB). Im Januar 2025 wurden die internationalen Flüge zum Flughafen Damaskus (DAM) wieder aufgenommen. Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo wurden bereits am 18. Dezember 2024 wieder aufgenommen (EUAA 4) Übersetzt mit DeepL.com – kostenlose Version
Grenzübergänge
Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören. Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/ al-Jaber zu Jordanien, der mehr als 175.000 Bürger empfangen hat, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/ Reyhanlı zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger empfangen wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen, al-Bu Kamal/ al-Qa'im zum Irak, der etwa 5.500 Bürger aufnahm. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/ Yayladağı, al-Hamam/ Hatay Hammami, Bab as-Salama/ Öncüpınar und Jarabulus/ Karkamış (LIB).
1.3.7. Rückkehrtrends
Ungefähr 8 Millionen Syrer standen zuvor auf den Fahndungslisten der Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung. Laut Aussagen von Rückkehrern, die von der New York Times zitiert wurden, haben Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückgekehrt sind, im Allgemeinen keine Repressalien seitens der aktuellen Behörden erfahren. Einige konnten sogar ihren früheren „gesuchten” Status unter dem vorherigen Regime bestätigen. Die Übergangsregierung hat angekündigt, dass Personen, die wegen Militär oder Reservedienst gesucht werden, keine Probleme zu erwarten haben. Personen mit früheren zivilrechtlichen Urteilen oder zivilrechtlichen Anklagen werden jedoch weiterhin einer Überprüfung unterzogen. Die Einwanderungs- und Passbehörde in Damaskus gab an, über 50 % der von der Assad-Regierung gegen mehr als 8 Millionen Syrer verhängten Reiseverbote aufgehoben zu haben. Die Reiseverbote betrafen Personen, die als Gegner der Assad-Regierung galten und strafrechtlich oder gerichtlich gesucht wurden. Die von einer der vier Geheimdienste des ehemaligen Regimes oder von der Militärpolizei wegen Militärdienstes erlassenen Haftbefehle werden nicht vollstreckt (EUAA 2 - Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version).
Laut SJAC wurden keine Fälle von Misshandlungen oder gezielter Verfolgung von Rückkehrern aus dem Ausland dokumentiert. Die Übergangsregierung hat alle von Assad erlassenen Haftbefehle aufgehoben (EUAA 2- Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers der Stadtbezirk XXXX und somit die Stadt XXXX im Gouvernement Latakia ist, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, wonach er in diesem Ort geboren wurde, aufwuchs und die Schule besuchte (vgl. AS 9, 88, Niederschrift vom 29.01.2026, S. 6). Der Beschwerdeführer erklärte im Wesentlichen gleichbleibend, er sei mit seiner Familie aufgrund der bürgerkriegsbedingt unsicheren Lage ungefähr im Jahr 2013 für etwa ein Jahr in die Umgebung der Stadt XXXX gezogen. Da sich auch dort die Lage nicht als ausreichend gesichert darstellte, sei er weiter in das Gouvernement Idlib gezogen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Herbst des Jahres 2015 gelebt (vgl. AS 11, 79, Niederschrift vom 29.01.2026, S. 6f). Der Grund für die Ausreise sei eine Verletzung gewesen, die sich der Vater des Beschwerdeführers im Gouvernement Idlib zugezogen habe. Er sei bei einem Raketenangriff verletzt worden (vgl. AS 79, 82, Niederschrift vom 29.01.2026, S. 7).
Die Umzüge erfolgten unfreiwillig aufgrund des Bürgerkrieges. Die Ausführungen zum Leben in den beiden weiteren Aufenthaltsorten blieben oberflächlich. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, in XXXX -Umgebung ein Jahr die Grundschule besucht zu haben (vgl. AS 92). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers konnte somit nicht geschlossen werden, dass er zu diesen Orten eine engere Bindung aufbauen konnte als zu seinem Geburtsort.
In einer Gesamtschau war daher die Stadt XXXX im Gouvernement Latakia als Herkunftsort des Beschwerdeführers festzustellen.
Die Feststellung, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 29.01.2026, S. 6).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Türkei eine Ausbildung zum Friseur machte und dort einige Jahre als Friseur arbeitete ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (vgl. AS 92).
Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Die Einreiseverweigerung in Deutschland und das Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt (vgl. AS 1, 39).
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren (vgl. AS 78). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, er sei operiert worden, ansonsten gehe es ihm gut. Seine Vertrauensperson erklärte, er habe einen Magendurchbruch gehabt und habe sich aufgrund einer Operation bis 16.01.2026 im Krankenhaus befunden (vgl. Niederschrift vom 29.01.2026, S. 4).
Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit als Friseur in der Türkei sowie in Österreich (vgl. AS 77, 92). Der Beschwerdeführer erklärte zudem vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er arbeitsfähig ist. Aufgrund der Operation befindet er sich lediglich vorübergehend im Krankenstand (vgl. Niederschrift vom 29.01.2026, S. 7).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
2.2.2. Zur behaupteten Zwangsrekrutierung und einer allfälligen Unterstellung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes:
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung (vgl. AS 15), es bestehe die Gefahr, dass er vom syrischen Regime zwangsrekrutiert werde, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es die zum Zeitpunkt der Beschwerde noch bestandene syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt (vgl. 1.3.1. ff). Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst. Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von der neuen syrischen Regierung bzw. anderen bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden, da er selbst angab niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein oder sich in Haft befunden zu haben (vgl. AS 78, Niederschrift vom 29.01.2026, S. 7). Außerdem reiste der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 und somit als Minderjähriger aus Syrien aus, sodass er sich bei seiner Ausreise noch nicht im wehrpflichtigen Alter befand. Er habe seinen eigenen Angaben zufolge auch niemals einen Einberufungsbefehl erhalten und sei auch von sonst keiner Gruppierung zum Kampf aufgefordert worden (vgl. AS 82).
Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Beschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird.
2.2.3. Zur vorgebrachten (Zwangs-)rekrutierung und Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS:
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde (vgl. AS 275) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift vom 29.01.2026, S. 8) vor, er fürchte bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland die Zwangsrekrutierung bzw. Einzug zum Militär durch die neue syrische Regierung.
Den aktuellen Länderinformationen ist demgegenüber jedoch zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident Ahmed ash-Shara’ die Vision einer neuen „Nationalen Armee“, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht, äußerte. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung. Die neue Armee soll in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umgewandelt werden, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben. Die Aufnahmebedingungen für junge Männer im Verteidigungsministerium besagen, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen. Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung. Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die neue syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (vgl. 1.3.4.).
Den vorliegenden Länderberichten sind somit, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Außerdem ist der Beschwerdeführer bereits XXXX Jahre alt und übersteigt das veröffentliche Rekrutierungsalter um XXXX Jahre. Der Beschwerdeführer wäre damit laut dem derzeitigen Informationsstand für einen freiwilligen Eintritt in die neue syrische Armee bereits zu alt. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Abgesehen von der überschrittenen Altersgrenze im Fall des Beschwerdeführers kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügte.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr von den Machthabern vor die Wahl gestellt zwangsrekrutiert zu werden und sich der HTS anzuschließen und menschenrechtswidrige Handlungen zu begehen oder bei deren Ablehnung als Feind des Regimes betrachtet zu werden (vgl. AS 275).
Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht.
Auch eine gegen die neue Regierung gerichtete, verinnerlichte politische Gesinnung wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. In der Beschwerde wurde diesbezüglich allgemein und oberflächlich ausgeführt, die HTS sei eine terroristische Vereinigung, die aus einer Koalition terroristischer Vereinigungen (dem IS und der Nusra Front) bestehe und eine „Verbrecherorganisation“. Der Bürgerkrieg habe kein Ende genommen, die HTS kontrolliere lediglich einen Teil Syriens und habe Massaker gegen Alawiten zu verantworten (vgl. AS 275). Gleichzeitig erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, die neue Regierung nicht bzw. noch nicht gut zu kennen (vgl. Niederschrift vom 29.01.2026, S. 8: „[…] Ich kenne die neue Regierung nicht, noch nicht gut, aber dort gibt es immer noch Tod und Krieg. […]“).
Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass die (ehemalige) HTS im Jahr 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra oder „an-Nusra Front“ gegründet wurde, ihren Namen im Jahr 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida jedoch in Hay’at Tahrir ash-Sham änderte (vgl. 1.3.1.). Die an-Nusra Front stellt somit keine eigenständige Gruppierung innerhalb der (ehemaligen) HTS dar, sondern handelt es sich dabei um deren frühere Bezeichnung. Dass die neue Regierung zudem nicht aus IS-Mitgliedern besteht, ergibt sich ebenfalls aus den vorliegenden Länderinformationen. Es entstand somit nicht der Eindruck, als wisse der Beschwerdeführer, wie sich die neue Regierung zusammensetze und konnte dieser auch keine substantiierten Gründe darlegen, aus denen sich seine Abneigung der neuen Regierung gegenüber nachvollziehbar ergeben würde.
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer es daher nicht eine substantiierte gegen die neue Regierung gerichtete oppositionelle Gesinnung vorzubringen und ist daher nicht glaubhaft, dass er bei einer Rückkehr tatsächlich als Feind der neuen Regierung wahrgenommen werden würde.
2.2.4. Zu einer etwaigen Bedrohung aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit:
Der Beschwerdeführer erklärte, es gebe in seinem Herkunftsort, der Stadt XXXX im Gouvernement Latakia, trotz des Regimewechsels weiterhin die gleichen Probleme, es werde gebrandschatzt und der Krieg gehe weiter (vgl. AS 81). Es habe ein Religionskrieg geherrscht, der Beschwerdeführer sei am Schultor beschimpft worden. In seiner Heimatregion seien neben der neuen Regierung noch Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes präsent, daher gebe es weiterhin Probleme (vgl. AS 77, 82: „Wie bereits erwähnt war das in der Schule 2012 im letzten Schuljahr in XXXX . Es wurde geschaut wer Alawit ist, wer Sunnit ist. […]“). Auch in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus: „In meinem Gebiet in Syrien gibt es immer noch Kampfhandlungen zwischen Sunniten, Alawiten, Schiiten und Kurden. […]“ (vgl. Niederschrift vom 29.01.2026, S. 8).
Zu einer möglichen Bedrohung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der sunnitischen-Muslime ist auszuführen, dass Länderberichten zufolge sunnitische Muslime die Mehrheit der Bevölkerung ausmachen. Auch der aktuellen EUAA Country Guidance: Syria aus Juni 2025 zufolge führt die bloße Tatsache, sunnitischer Araber zu sein an sich nicht zu einem Risiko, das ausreicht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen, sondern müssten dafür, dass ein sunnitischer Araber ins Visier genommen werde, weitere Umstände hinzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in der Provinz Latakia, die formal unter der Kontrolle der neuen Regierung steht, weiterhin pro-Assad-Kräfte präsent sind und mehrere bewaffnete Gruppierungen ansässig sind. Aus den Länderberichten ist abzuleiten, dass sich die Lage der Alawiten seit dem Sturz des Assad-Regimes radikal verändert hat und es seit dem Regime Umsturz vermehrt zu religiös motivierten Angriffen gegen Alawiten gekommen sei. Rebellengruppierungen hätten sich aufgrund des durch den Sturz des Assad-Regimes entstandenen Sicherheitsvakuums im Gebiet der Alawiten mit Plünderungen und Entführungen gerächt. Die neue Regierung würde zudem Sicherheitskampagnen durchführen, um „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Deshalb müsse die alawitische Küstenregion ihre Bestimmung als Zufluchtsort wiederentdecken.
Der Beschwerdeführer vermochte jedoch auch auf mehrmalige Nachfrage der Richterin keine Gründe darzulegen, die eine persönliche Betroffenheit durch diese Ereignisse erkennen lassen würden (vgl. Niederschrift vom 29.01.2026, S. 8). Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit in seiner Herkunftsregion eine Gefahr drohen würde.
2.2.5. Zu einer allfälligen Bedrohung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland:
Der Beschwerdeführer brachte in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vor, dass der gesamte Besitz der Familie nach ihrer Ausreise beschlagnahmt worden sei und die Namen der Familie auf die „Liste der Gesuchten“ gesetzt worden seien (vgl. AS 84).
Der Vollständigkeit halber ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich die die Lage in Syrien maßgeblich geändert hat und das ehemalige Assad-Regime seit Dezember 2024 nicht mehr existiert. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung im Ausland vonseiten der ehemaligen syrischen Assad-Regierung oder der neuen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde.
Zudem liegen nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die neue syrische Regierung dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise und/oder seiner Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Haltung unterstellen würde; insbesondere zumal diese Ereignisse zeitlich vor dem Regimewechsel in Syrien stattgefunden haben. Ebenso wenig führt eine Asylantragstellung in Österreich zu Sanktionen, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.
Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
2.2.6. Weitere Fluchtgründe:
Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.2.7. Wiedereinreise:
Der Flughafen Damaskus nahm am 08.01.2025 seinen vollen Betrieb wieder auf, am selben Tag landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad. Auch der Flughafen Aleppo ist geöffnet. Eine Einreise nach Syrien ist daher möglich.
2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Bei der Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83, vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Bei der Prüfung bedarf es einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Beschwerdeführer – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war die Stadt XXXX im Gouvernement Latakia als Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Herkunftsland festzustellen. Der Beschwerdeführer wurde dort geboren, wuchs dort auf und ging dort zur Schule. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, zog der Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse im Rahmen des Bürgerkrieges im Jahr 2013 unfreiwillig zunächst für ein Jahr in die Region um die Stadt XXXX im Gouvernement Latakia und später in das Gouvernement Idlib, bevor er im Jahr 2015 in die Türkei ausreiste. Er verbrachte somit den Großteil seines Lebens in Syrien (ca. XXXX Jahre) in der Stadt XXXX . Wie beweiswürdigend erörtert war aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu schließen, dass dieser zu den anderen Aufenthaltsorten engere Bindungen aufbauen konnte oder dort Fuß fassen konnte.
In einer Gesamtschau der Angaben war daher die Stadt XXXX im Gouvernement Latakia als Herkunftsregion festzustellen.
3.1.4. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich in seiner jüngsten Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert (vgl. UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024: „While risks related to persecution by the former Government have ceased […]“).
Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung angesehen zu werden, da er niemals politisch gegen die neue syrische Regierung oder die (ehemalige) HTS in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche verinnerlichte politische Gesinnung vorweisen konnte (vgl. Niederschrift vom 29.01.2026, S. 9: „[…] Ich kenne die neue Regierung nicht, noch nicht gut, aber dort gibt es immer noch Tod und Krieg. […]“).
3.1.5. Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung vonseiten der neuen syrischen Regierung und/oder der nunmehr offiziell aufgelösten HTS drohen würde.
XXXX
Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung stellt im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn 19, unter Verweis auf VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0050; VwGH Ra 2016/18/0203).
Nach dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes ist es – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – im Lichte der aktuellen Länderberichte nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr überhaupt zur Ableistung eines Militärdienstes herangezogen werden würde, da die neue Regierung keine Zwangsrekrutierungen durchführt und auf Freiwillige setzt. Daher stellt sich die Frage nach etwaigen Konsequenzen im Falle einer Weigerung nicht.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch eine Verbindung zum in Art. 1 Abschnitt A Z 2 genannten Grund der politischen Überzeugung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu erkennen ist:
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der in Art. 10 Abs. 1 lit. e der Statusrichtlinie (bzw. iVm. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005) näher umschriebene Begriff der „politischen Überzeugung“ weit auszulegen. Zur Feststellung, ob eine solche Überzeugung vorliegt und ein Kausalzusammenhang zwischen ihr und den Verfolgungshandlungen besteht, muss der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte, berücksichtigt werden (vgl. EuGH 12.01.2023, C-280/21, Rn 33).
Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend erörtert wurde in der Beschwerde diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass die neue Regierung aus einer „Koalition aus terroristischen Vereinigunge[n], nämlich [dem] IS und [der an-]Nusra Front“ bestehe und die HTS eine „Verbrecherorganisation“ sei (vgl. AS 275) und erklärte der Beschwerdeführer demgegenüber, dass er die neue Regierung nicht beziehungsweise nicht gut kenne (vgl. Niederschrift vom 29.01.2026, S. 8). Der Beschwerdeführer vermochte es somit nicht eine glaubhafte verinnerlichte politische Gesinnung gegen die neue syrische Regierung darzulegen.
Auch der VwGH sah beispielsweise die Ablehnung des Militärdienstes bei der syrischen Armee des ehemaligen Assad-Regimes rein aus dem Grund, dass man das Regime als ein „verbrecherisches“ ansehe, für sich genommen nicht für ausreichend, um den Status des Asylberechtigten zuerkannt erhalten zu bekommen (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491, Rn 68).
Den Länderberichten ist auch nicht zu entnehmen, dass die neue Regierung, die – wie bereits mehrfach erwähnt – bei der Rekrutierung auf Freiwilligkeit setzt, Personen bei einer Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde.
Darüber hinaus ergaben sich, wie bereits festgestellt und beweiswürdigend erörtert, auch keine Hinweise im Verfahren, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung oder anderen Gründen einer Verfolgungshandlung seitens der neuen Regierung ausgesetzt wäre.
Eine asylrelevante Verfolgung seitens der neuen Regierung ist somit nicht zu erblicken und stellt sich auch die Frage nach Vorliegen des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe aus folgenden Erwägungen nicht:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezogen. Damit das Vorliegen einer „sozialen“ Gruppe im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe im betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. VwGH 17.09.2025, Ra 2021/29/0473 unter Verweis auf VwGH 27.08.2025, Ra 2023/19/0343, mwN). Um als Gruppe anerkannt werden zu können, muss im Herkunftsland somit eine abgegrenzte Identität bestehen und die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als Ganzes als andersartig betrachtet werden, was notwendigerweise erfordert, dass es sich um die Wahrnehmung eines wesentlichen Teils der Individuen dieser Gesellschaft handelt und nicht nur einzelner Akteure, deren Handlungen als Verfolgungshandlungen im Sinne der Statusrichtlinie qualifiziert werden können. Andernfalls würden solche Handlungen ausreichen, um die davon betroffenen Personen als eine „bestimmte soziale Gruppe“ anzusehen, was diese Voraussetzung ihrer Wirksamkeit berauben würde (vgl. VwGH 17.09.2025, Ra 2021/19/0473 unter Verweis auf EuGH 27.03.2025, C-217/23). Zu prüfen ist somit, ob eine Gruppe insbesondere aufgrund sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen im Herkunftsland von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Dass die umgebende Gesellschaft eine Gruppe so wahrnimmt, kann insbesondere durch konkrete Anhaltspunkte wie Diskriminierungen, Ausschließungen oder Stigmatisierungen belegt werden, die die Mitglieder der fraglichen Gruppe allgemein betreffen und sie an den Rand der sie umgebenden Gesellschaft drängen (vgl. EuGH 27.03.2025, C-217/23, Rz 37 unter Verweis auf EuGH 16.01.2021, C-621/21 mwN).
Beim Beschwerdeführer ist jedoch weder die Erfüllung der ersten („angeborene Merkmale” oder „ein Hintergrund, der nicht verändert werden kann”) noch der zweiten Voraussetzung („abgegrenzte Identität”) zu erblicken, sodass sich die Prüfung einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erübrigt.
3.1.7. Ferner ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen einer aktuell und konkret drohenden Gefahr der Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit glaubhaft zu machen.
3.1.8. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität.
3.1.9. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Dementsprechend konnten der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand, die dortige Versorgungs-, Sicherheits- und Menschenrechtslage – auch unter Berücksichtigung der Ereignisse seit Ende November 2024 – nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Wegen der Versorgungslage in Syrien erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ohnedies mit Bescheid vom 08.10.2025 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (vgl. AS 105 ff.).
Der Beschwerdeführer ist durch den ihm bereits rechtskräftig zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten vor einer ihm allenfalls drohenden Gefährdung durch willkürliche Gewalt im Herkunftsgebiet geschützt. Eine darüberhinausgehende individuelle und konkret drohende Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen.
3.1.10. Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die neue syrische Regierung.
Aus den Länderfeststellungen ist nicht abzuleiten, dass jedem Rückkehrer, der illegal ausgereist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, sondern vielmehr, dass die Übergangsregierung angekündigt hat, dass Rückkehrer, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückgekehrt sind, im Allgemeinen keine Repressalien seitens der aktuellen Behörden erfahren (vgl. 1.3.7.).
Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.12. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.1.13. Eine Einreise ist dem Beschwerdeführer, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, beispielsweise über den Flughafen Damaskus oder den Flughafen Aleppo möglich.
3.1.14. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete (vgl. AS 274) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise