Ra 2021/19/0473 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Um als Gruppe anerkannt werden zu können, die im Herkunftsland eine abgegrenzte Identität hat, muss die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als Ganzes als andersartig betrachtet werden, was notwendigerweise erfordert, dass es sich um die Wahrnehmung eines wesentlichen Teils der Individuen dieser Gesellschaft handelt und nicht nur einzelner Akteure, deren Handlungen als Verfolgungshandlungen im Sinn der Statusrichtlinie qualifiziert werden können. Anderenfalls würden solche Handlungen ausreichen, um die davon betroffenen Personen als eine "bestimmte soziale Gruppe" anzusehen, was diese Voraussetzung ihrer Wirksamkeit berauben würde (vgl. EuGH 27.3.2025, C-217/23).