BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien vom 24. April 2025, Zl. 41440 2024/693221-KM-EnvSys25:
A)
Der Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Am 6. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum Masterstudium „Environmental Systems: Process – Pollution – Solution“ an der Universität Wien.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß den §§ 63 Abs. 3 und 64 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Antrag unvollständig gewesen sei.
3. Am 30. April 2025 richtete der Beschwerdeführer eine zur Gänze in englischer Sprache verfasste Beschwerde an die belangte Behörde.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Juli 2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Zusammengefasst begründete sie dies damit, dass der Beschwerdeführer keinen der insgesamt 40 Plätze im Masterstudium „Environmental Systems: Process – Pollution – Solution“ erhalten habe und das Aufnahmeverfahren daher nicht erfolgreich absolviert worden sei.
5. Am 17. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer einen zur Gänze in englischer Sprache verfassten Vorlageantrag.
6. In weiterer Folge hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des ausschließlich in englischer Sprache verfassten Vorlageantrags vom 17. Juli 2025 vor und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen in deutscher Sprache verfassten Vorlageantrag direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
7. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Am 17. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer einen zur Gänze in englischer Sprache verfassten Vorlageantrag.
Am 29. August 2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Vorlageantrags vor und gewährte ihm die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen in deutscher Sprache verfassten Vorlageantrag direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer (jedoch) nicht nach.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.1.2. Aus Art. 8 Abs. 1 B-VG folgt, dass die deutsche Sprache im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden ist (vgl. Kolonovits, Sprachenrecht 26 ff; Marko in Korinek/Holoubek, B-VG Art. 8 Abs. 1 Rz 4 f); mündliche und schriftliche Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG sind daher in deutscher Sprache einzubringen (vgl. etwa VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; 22.11.2011, 2007/04/0096; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 18).
Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221, m.w.H).
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG muss eine Fristsetzung und bei (unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06, sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.).
Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel ist gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG der Antrag, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Mit der Beschwerdevorlage geht die Zuständigkeit zur Entscheidung, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft, endgültig auf das Verwaltungsgericht über (siehe VwGH 15.11.2024, Ro 2022/04/0028, m.w.N.).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer brachte den Vorlageantrag ausschließlich in englischer Sprache und damit mangelhaft ein.
Mit Verbesserungsauftrag vom 29. August 2025, zugestellt am 17. Oktober 2025, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den entsprechenden Vorlageantrag in deutscher Sprache direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Weiters wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass der Vorlageantrag bei nicht fristgerechter Verbesserung zurückgewiesen wird.
Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach.
Demnach ist der gegenständliche Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Da bereits der Vorlageantrag unzulässig ist, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde nie auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde bleibt somit aufrecht (vgl. wieder VwGH 15.11.2024, Ro 2022/04/0028).
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein nicht in deutscher Sprache verfasster Vorlageantrag einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein mangelhafter Vorlageantrag im Falle einer nicht fristgerechten Verbesserung vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist.
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