JudikaturVwGH

Ra 2016/01/0288 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2017

Vorliegend enthält die Beschwerde - wenn auch nur kurzgefasst - Vorbringen des Asylwerbers in deutscher Sprache, das erkennen lässt, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass ihm entgegen dem erstinstanzlichen Bescheid internationaler Schutz zu gewähren gewesen wäre. Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verholfen hätten, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an (vgl. idS zu der Berufungsbegründung nach § 63 Abs. 3 AVG das E vom 22. November 2011, 2007/04/0096). Jedenfalls war dieses Vorbringen ausreichend, um von Beschwerdegründen gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG 2014 sprechen zu können. Demzufolge liegt kein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 vor. Dass weitere etwaige Beschwerdegründe nicht in deutscher Sprache abgefasst wurden, berechtigte das BVwG nicht, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

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