Ra 2022/02/0221 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0288).