Ra 2022/02/0221 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der Aktenlage war auf dem Deckblatt der gegenständlichen Eingabe der Name des Revisionswerbers, die Geschäftszahl des Verfahrens sowie das Datum der Strafverfügung ersichtlich. Auf dem Deckblatt findet sich durch die Verwendung von Großbuchstaben und durch Fettdruck hervorgehoben das Wort "prigovor", das auch im Burgenländischkroatischen Einspruch bedeutet (vgl. Deutsch-burgenländischkroatisch-kroatisches Wörterbuch (1982) und Burgenländischkroatisch-kroatisch-deutsches Wörterbuch (1991)). Die vor dem VwG belangte Behörde ist trotz ihrer Aufgabe der Sicherstellung der Verwendung (unter anderem) der kroatischen Sprache als Amtssprache zusätzlich zur deutschen Sprache ohne nähere Überprüfung - aber offenbar aufgrund der Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers und dessen Wohnadresse in Slowenien - davon ausgegangen, dass die Eingabe in Slowenisch verfasst sei. Ein Einspruch gegen eine Strafverfügung bedarf keiner Begründung, um die Strafverfügung außer Kraft zu setzen. Da der Eingabe die notwendigen Bestandteile für einen rechtswirksamen Einspruch gegen die Strafverfügung ohne Weiteres in einer vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zulässigen Amtssprache entnehmbar waren, hätte diese das ordentliche Verfahren einleiten müssen. Der von der Behörde angenommene Sprachmangel lag nicht vor. Sie hat zu Unrecht einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt. Indem das VwG dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Im Übrigen hat das VwG auch unbeachtet lassen, dass nach der Aktenlage der Revisionswerber mit dem Verbesserungsauftrag lediglich gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert wurde, die Eingabe in deutscher Sprache binnen einer Frist von 14 Tagen einzubringen. Ein Hinweis darauf, dass der Revisionswerber seine Eingabe nicht nur in deutscher Sprache, sondern auch in einer anderen vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zugelassenen Amtssprache einer Volksgruppe einbringen könne, fehlt. Der Verbesserungsauftrag enthält auch keine Information darüber, dass der Mangel darin bestünde, dass die Eingabe in "kroatischer Standardsprache" und nicht auf Burgenländischkroatisch verfasst sei. Ein ordnungsgemäßer Verbesserungsauftrag erfordert, dass die Mängel einzeln und konkret bezeichnet werden, in diese Richtung wäre - unabhängig von der Frage, ob die Eingabe ohnehin als in einer vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zulässigen Amtssprache verfasst angesehen werden kann - daher jedenfalls nicht vorgelegen. Der Zurückweisungsbescheid wäre daher auch unter diesem Blickwinkel als inhaltlich rechtswidrig zu beurteilen gewesen.