Ra 2015/08/0076 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Zurückweisung der vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde ohne Verbesserungsverfahren wegen unrichtiger Parteienbezeichnung ist als Verweigerung der Sachentscheidung zu qualifizieren, womit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/05/0333).