Ro 2022/04/0028 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel ist gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG 2014 der Antrag, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem VwG zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, Rn. 12, mwN; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Mit der Beschwerdevorlage geht die Zuständigkeit zur Entscheidung, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft, endgültig auf das VwG über (vgl. VwGH 18.5.2021, Ra 2020/08/0196, Rn. 13, mwN).