W127 2279944-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2023, Zl. 1333454304-223599125, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 08.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.11.2022 gab der minderjährige Beschwerdeführer an, er habe gemeinsam mit seinem Bruder XXXX , geb XXXX , sein Heimatland verlassen. Nach etwa einem Monat Aufenthalt in der Türkei sei er nach Österreich gereist. Er begründete seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er Angst habe, in seinem Land entführt zu werden. Er habe Angst zu sterben.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.04.2023 führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Ar Raqqa geboren, habe zwei Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch keine weitere Ausbildung aufgrund der Angst vor Entführungen absolviert.
4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Bruder des Beschwerdeführers mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut.
5. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer an asylrelevante Merkmale angeknüpfte Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei. Er habe Syrien auf Geheiß der Familie verlassen. Individuelle Verfolgungsgründe habe er nicht glaubhaft gemacht.
6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Behörde sich mit der Situation von Kindern in Syrien hätte auseinandersetzen müssen und der Bruder des Beschwerdeführers sich dem Wehrdienst entzogen habe.
7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 18.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX wurde mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 125 StGB eingestellt wurde.
Mit E-Mail vom 23.07.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Bericht der Landespolizeidirektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt, wonach der Beschwerdeführer der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 und 5 StGB verdächtigt werde.
9. Mit E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass seitens der XXXX angedacht sei, den Beschwerdeführer aufgrund seines delinquenten Verhaltens zu den Eltern nach Syrien zurückzuschicken, was dieser auch selber wünsche.
10. Mit Ladung vom 08.01.2026 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 03.02.2026 anberaumt.
Mit Schreiben vom 26.01.2026 legte die BBU GmbH ihre Vollmacht zurück und teilte mit, dass sie die Ladung an den obsorgeberechtigten Bruder des Beschwerdeführers übermittelt habe.
Mit E-Mail vom 30.01.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Verlängerung des subsidiären Schutzes bereits ein Parteiengehör übermittelt worden sei, das unbeantwortet geblieben sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer auch zweimal zur Behörde geladen worden; zu beiden Terminen sei der Beschwerdeführer nicht erschienen.
11. Am 03.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer nicht teilnahm.
Die aktuellen Länderberichte zu Syrien wurden ins Verfahren eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsicht insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationen zu Syrien (Stand: Dezember 2025); Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12 (Stand: 08.05.2025); Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad - ecoi.net, Stand: 11.03.2025; UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024; UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Regional Flash Update #52; Syria Situation; 08.11.2025; ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2]; ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 24.02.2025: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2]; EUAA Country Focus Syrien, März 2025; EUAA Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025; EUAA Country Focus Syrien, Juli 2025; EUAA Country of Origin Information Query, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, 03.10.2025; EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025; Danish Immigration Service - Syria Security Situation, June 2025; Danish Immigration Service - Security, military service and the situation of certain profiles, September 2025; BAMF, 08.09.2025, Briefing Notes (KW 37/2025), Syrien, S. 9 ff.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, seine Muttersprache ist arabisch und er gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer ist in Raqqa geboren, er ist minderjährig, ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien 2022 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX , der ebenfalls in Österreich einen Antrag gemäß § 3 AsylG 2005 gestellt hat, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abschlägig entschieden wurde.
1.2. Zum Fluchtvorbringen:
Ar-Raqqa, die Heimatregion des Beschwerdeführers, bleibt ein Brennpunkt der Unsicherheit. Teile der Region sind nach wie vor von lokalen kurdischen Einheiten der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrolliert, was die Spannungen zusätzlich erhöht. Nach der Übernahme islamistischer Gruppierungen in anderen Teilen des Landes ist die Lage in ar-Raqqa weiterhin angespannt, da sich verschiedene Gruppen um die Kontrolle streiten.
Der Beschwerdeführer hat Syrien verlassen, da er Angst vor Entführungen habe. Konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Für den Beschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime, dem derzeitigen Regime oder den kurdischen Gruppierungen zum Militärdienst eingezogen zu werden. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er in seiner Herkunftsregion als (politischer) Gegner der HTS bzw. der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung oder den kurdischen Gruppierungen wahrgenommen wird.
Es kann - auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch staatliche Kräfte in Syrien zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Syrien weder Kinderarbeit noch fehlenden Bildungszugang noch sonstige an sein Kindsein anknüpfende physische und/oder psychische Gewalt zu befürchten. Auch droht ihm keine physische und/oder psychische Gewalt im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Österreich.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
(Die folgenden Auszüge bzw. Zusammenfassungen entstammen - wenn nicht anders angegeben – dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12)
Politische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes
Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt.
Sicherheitslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt.
Die Sicherheitslage in Zentralsyrien
Ar-Raqqa, die ehemalige Hauptstadt des IS, bleibt ein Brennpunkt der Unsicherheit. Teile der Region sind nach wie vor von lokalen kurdischen Einheiten der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrolliert, was die Spannungen zusätzlich erhöht. Nach der Übernahme islamistischer Gruppierungen in anderen Teilen des Landes ist die Lage in ar-Raqqa weiterhin angespannt, da sich verschiedene Gruppen um die Kontrolle streiten.
Die Sicherheitslage in Nordsyrien
Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren. Nach al-Assads Sturz und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber bestehen aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen, wobei insbesondere Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnehmen. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte. Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern (Improvised Explosive Devices - IED) betroffen.
Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES):
Die von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) werden von der Türkei als „Terroristen“ betrachtet und als eine existenzielle Bedrohung für ihre nationale Sicherheit. Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), die sich aus ehemaligen Rebellengruppierungen zusammensetzt, liefert sich entlang des Euphrat einen erbitterten Kampf mit den SDF. Trotz türkischer Luft- und Artillerieunterstützung scheint die SNA die größten Verluste zu erleiden. Es ist erwähnenswert, dass viele der kurdischen Kämpfer der SDF von den USA ausgebildet und bewaffnet wurden (Leb24 13.2.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt auch der Nordosten Syriens eine umkämpfte und hochgradig instabile Region.
Im Nordosten (al-Hasaka, ar-Raqqa, Deir ez-Zour) ist das Risiko aktiver Konflikte größer als anderswo. Während islamistische Gruppierungen in anderen Teilen Syriens ihre Kontrolle gefestigt haben, ist al-Hasaka weiterhin eine umstrittene Zone, in der die SDF, türkische Streitkräfte und islamistische Milizen um Einfluss kämpfen. Die SDF, dominiert von den kurdischen Volkverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), hält weiterhin große Teile der Region, insbesondere Städte wie al-Hasaka und Qamishli. Islamistische Gruppierungen, die nach dem Sturz al-Assads in anderen Teilen des Landes an die Macht gelangt sind, versuchen, ihren Einfluss im Nordosten auszudehnen und liefern sich Gefechte mit den kurdischen Einheiten der SDF. Die türkischen Streitkräfte und ihre Verbündeten syrischen Milizen nutzen den Zusammenbruch der Assad-Regierung, um ihre Angriffe auf SDF-kontrollierte Gebiete zu intensivieren. Es kommt regelmäßig zu türkischen Luftschlägen, Artilleriebeschuss und Bodengefechten entlang der Grenze. Zellen des Islamischen Staats (IS) sind weiterhin aktiv und nutzen die chaotische Lage, um ihre Angriffe zu intensivieren. Die Gebiete al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sind Angriffen des IS ausgesetzt. Immer wieder kommt es zu Anschlägen auf kurdische Sicherheitskräfte, Gefängnisaufständen und Sabotageakten. Die Schwäche der neuen islamistischen Machthaber gegenüber dem IS in der Region führt dazu, dass sich lokale Stämme teils eigenständig bewaffnen, was zu einem weiteren Fragmentierungsprozess beiträgt. Die anhaltenden Kämpfe und türkischen Offensiven haben Tausende Binnenvertriebene zur Flucht gezwungen. Viele Flüchtlingslager, die ehemals unter al-Assad verwaltet wurden, sind in eine ungewisse Lage geraten, da humanitäre Organisationen nur noch eingeschränkt Zugang haben. Die Wasserversorgung ist durch türkische Angriffe auf Infrastruktur beeinträchtigt, und Nahrungsmittelknappheit sowie medizinische Engpässe verschärfen die humanitäre Krise.
Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung
Die Übergangsregierung erklärte Anfang 2025 die Wehrdienstpflicht für abgeschafft und setzt offiziell auf ein System freiwilliger Rekrutierung, wobei sich Berichten zufolge zahlreiche Männer den neuen Streit- und Sicherheitskräften anschlossen. Parallel dazu betreibt die HTS in verschiedenen Landesteilen intensive Rekrutierungsbemühungen für Polizei-, Militär- und Sicherheitsstrukturen, teils gestützt auf beschleunigte Ausbildungsprogramme, die von traditionellen Standards abweichen und den dringenden Personalbedarf des neuen Staatsapparats decken sollen. Die Rekrutierung erfolgt landesweit über formalisierte Anmeldeverfahren, insbesondere in Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und weiteren Gouvernements, wobei klare Aufnahmekriterien – Alter, Gesundheitszustand, Bildungsnachweise – festgelegt wurden; daneben bestehen spezifische Auswahlverfahren für Polizei und Geheimdienste, die auch religiös geprägte Ausbildungsinhalte umfassen. Trotz offizieller Beteuerungen einer reinen Freiwilligenstruktur wird aus einzelnen Regionen – insbesondere aus den Küstengebieten Tartus und Latakia – über mutmaßliche Festnahmen und erzwungene Einziehungen berichtet, wenngleich diese von den lokalen Behörden bestritten wurden. Insgesamt zeigt sich ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Rekrutierungssystem der Übergangsregierung, das maßgeblich durch den von der HTS dominierten Staats- und Sicherheitsapparat, den erheblichen Personalbedarf sowie durch religiös geprägte Ausbildungselemente geprägt ist und in einzelnen Regionen durch Berichte über mutmaßliche Zwangsrekrutierungen überlagert wird.
(Zusammenfassung aus ACCORD, März 2025 „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“))
Zum Wehr- und Reservedienst in den Gebieten der DAANES: Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht.
Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1).
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, während die Verhaftungskampagnen gegen junge Menschen für die Einberufung in die Reihen der SDF weitergehen. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der Autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist.
Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig.
Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung.
Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt.
Auszug aus dem EUAA Länderleitfaden: Syrien - Umfassende Aktualisierung - Dezember 2025:
Das Gouvernement Raqqa ist zwischen drei Hauptakteuren aufgeteilt: Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrollieren die zentralen Gebiete, die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) – formell in das Verteidigungsministerium integriert – hält den größten Teil des Nordens, und die Übergangsregierung kontrolliert den Süden. ISIL-Zellen sind im Gouvernement weiterhin aktiv.
In den Gouvernements Raqqa und Hasaka betrafen die meisten von ACLED im Zeitraum vom 1. Juni bis 26. September 2025 als „Gefechte“ eingestuften Vorfälle Zusammenstöße zwischen den SDF und dem IS sowie zwischen den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen. Die meisten als „Gewalt gegen Zivilisten“ eingestuften Vorfälle betrafen hingegen SDF-Angehörige und Zivilisten, die in der Regel im Verdacht standen, IS-Anhänger zu sein. Im Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 53 Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies sechs zivilen Todesfällen pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum.
Sicherheitsvorfälle ereigneten sich am häufigsten im Distrikt Raqqa. Das UNHCR meldete bis Juni 2025 4.616 Rückkehrer aus Binnenvertriebenheit und 16.565 Rückkehrer aus dem Ausland. Im März wurden 20.000 Menschen aufgrund von Zusammenstößen in der Nähe des Tishreen-Staudamms im Gouvernement Aleppo vertrieben. Stand 18. September 2025 meldete das UNHCR 280.505 Binnenvertriebene und 6.860 kürzlich Zurückgekehrte. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 18.724 Personen aus dem Ausland zurück.
Der Tishreen-Staudamm ist aufgrund der Kämpfe seit Dezember 2024 außer Betrieb, was die Wasserversorgung Tausender Familien in Raqqa massiv beeinträchtigt. Berichten zufolge sind Blindgänger, explosive Kriegsreste, Minen und improvisierte Sprengsätze weit verbreitet und gefährden Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege, insbesondere im Gouvernement Raqqa.
Angesichts der Auswirkungen des Abkommens vom März 2025 auf die Sicherheitslage – erkennbar an der geringen Zahl ziviler Opfer im Vergleich zur Zeit vor dem Abkommen, dem Muster der Gewalt, die offenbar überwiegend gezielt ist, dem Rückgang der Sicherheitsvorfälle nach einem Höhepunkt im Januar und Februar 2025 und der Zahl der Rückkehrer – lässt sich schlussfolgern, dass im Gouvernement Raqqa zwar wahllos Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Ausmaß.
Allgemeine Menschenrechtslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und –unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at‑Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren.
Bewegungsfreiheit -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr.
Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach Aleppo und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen.
Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
UNICEF zufolge benötigen 7,5 Millionen Kinder humanitäre Hilfe, 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, weil Unsicherheit und wirtschaftliche Not die Verletzung von Kinderrechten, Angst und Not vertiefen. 3,7 Millionen Kinder benötigen Ernährungshilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule und eine Million weitere Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Dadurch sind sie einem höheren Risiko von Kinderarbeit, Kinderheirat, Menschenhandel sowie Rekrutierung und Einsatz durch Konfliktparteien ausgesetzt. (UNICEF 17.12.2024). Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung (OHCHR 3.2.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist das Schicksal von Hunderten von Kindern, die nach der Verhaftung ihrer Eltern verhaftet oder in Waisenhäuser gebracht wurden, weiterhin unklar. Das Medienbüro des syrischen Ministeriums für Soziales und Arbeit teilte mit, dass es mehrere geheime Bücher gefunden habe, die von den Sicherheitsbehörden während der Herrschaft al-Assads verschickt wurden und die die Überführung einer Reihe von Kindern in Waisenhäuser betreffen. Einige Mitarbeiter von Waisenhäusern haben zugegeben, dass eine Reihe von Kindern zu ihnen gebracht wurde und dass die Kinder manchmal aufgefordert wurden, die Namen ihrer Eltern zu ändern oder sie als verstorben zu registrieren (Arabiya 12.1.2025b).
Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt oder stellen Gegenstände dar, die Kinder neugierig machen. Seit 2020 sind mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet worden (UNICEF 17.12.2024). In den letzten neun Jahren passierten 422.000 Zwischenfälle mit Blindgängern, bei der Hälfte davon waren Kinder involviert. 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Munition oder Minen getötet oder verletzt. Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern. Schätzungen zufolge sind fünf Millionen Kinder im ganzen Land gefährdet (UN News 14.1.2025).
Bildung und Schulen
Über zwei Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und viele Schulen wurden zerstört oder beschädigt (UNESCWA 26.1.2025). Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, anstatt ihre Kinder zur Schule zu schicken, sie arbeiten zu lassen, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden. 35 % der Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen keine Schule, was durch die Zerstörung der Infrastruktur und den wirtschaftlichen Druck noch verschärft wird. Das bedeutet, dass mehr als 2,4 Millionen Kinder keine Bildungschancen haben, während mehr als eine Million Kinder einem ähnlichen Risiko ausgesetzt sind (IHH 10.1.2025).
Flüchtlingskinder sehen sich großen Hindernissen für den Schulbesuch gegenüber, darunter überfüllte Lager, unzureichende Ressourcen und begrenzter Zugang zu Schulmöglichkeiten (UNESCWA 26.1.2025). Die Mehrheit der Lager in Nordwestsyrien, in den Gouvernements Aleppo und Idlib haben keine Schule. Meistens aufgrund einer niederen Anzahl an Lagerbewohnern in einigen Lagern gibt es möglicherweise alternative Bildungsprogramme oder die Kinder pendeln zur Schule in nahe gelegene Städte. Nur 40 % der Schulen verfügen über ausreichend Trinkwasser. Andererseits verfügen nur 35 % über ausreichend Toilettenwasser. Die Studie ergab eine vielfältige Bildungslandschaft in Lagerschulen, wobei die meisten den ersten und zweiten Zyklus der Grundbildung anbieten und nur sehr wenige bis zur Sekundarstufe reichen, was dazu führt, dass viele Schüler im Sekundarschulalter Schulen außerhalb der Lager besuchen (ACU 30.6.2024).
Das Bildungsministerium unter der Leitung des neu ernannten Ministers al-Qadri kündigte am 1.1.2025 umfassende Reformen des nationalen Lehrplans an, die eine breite Debatte ausgelöst haben. Die vorgeschlagenen Reformen, die alle Bildungsstufen betreffen, beinhalten erhebliche Überarbeitungen, wie die Streichung von Inhalten, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, die Umformulierung von Passagen über Götter in Geschichte- und Philosophiebüchern, die Umschreibung oder Streichung des Fachs Englisch, das Ersetzen des Fachs "Nationale Bildung" durch das Fach "Islamische oder Christliche Religionslehre" (TNA 2.1.2025b). Die abgeänderten Lehrpläne sollen bestehen bleiben, bis Fachausschüsse gebildet werden, um die Lehrpläne zu überarbeiten (Sky News 2.1.2025). Im Gouvernement Suweida wurde daraufhin zu Protesten aufgerufen (Tayyar 1.1.2025).
Im Nordosten Syriens in den von den Kurden kontrollierten Gebieten haben über 50.000 Kinder, darunter auch Kinder mit Behinderungen, immer noch keinen Zugang zu Bildung, da ihre Schulen als Notunterkünfte genutzt werden (UNOCHA 30.1.2025).
Kinder in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Im Gesellschaftsvertrag von 2023 der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) ist im Artikel 55 festgeschrieben, dass die Rechte von Kindern geschützt und die Anwendung von Gewalt gegen sie, ihre Beschäftigung, Ausbeutung und Rekrutierung verboten sind. Des Weiteren legt Artikel 52 fest, dass die Jugendlichen das Recht haben, sich selbstständig zu organisieren und sich organisiert und freiwillig an allen Lebensbereichen zu beteiligen.
Im Nordosten Syriens in den von den Kurden kontrollierten Gebieten haben über 50.000 Kinder, darunter auch Kinder mit Behinderungen, immer noch keinen Zugang zu Bildung, da ihre Schulen als Notunterkünfte genutzt werden.
Rekrutierung Minderjähriger für den Militärdienst (Stand Oktober 2024)
Die Rekrutierung von Kindern für Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen verstößt gegen das humanitäre Völkerrecht, das die Rekrutierung oder den Einsatz von Kindern unter 15 Jahren in Konflikten verbietet. Eine solche Rekrutierung oder der Einsatz von Kindern in Konflikten ist ein Kriegsverbrechen gemäß dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Darüber hinaus verbietet das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen unter allen Umständen die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren.
Die Rekrutierung von Kindern in bewaffneten Konflikten fügt Gemeinschaften und Familien erheblichen Schaden zu. Wenn Kinder in bewaffnete Gruppen gezwungen werden, setzen sie sich nicht nur Gefahren aus und untergraben die Bemühungen um Friedenskonsolidierung. Familienleiden unter der Not, wenn ihre Kinder Gewalt ausgesetzt sind, was zu Angst und Instabilität führt. Die anhaltenden Folgen der Rekrutierung von Kindern tragen zu einem Kreislauf von Traumata bei, der sich auf die allgemeine Entwicklung und das Wohlergehen der Gemeinschaft auswirkt. In den Jahren des Konflikts und Bürgerkriegs in Syrien haben bewaffnete Gruppen Kinder rekrutiert. Die Zahl der Rekrutierungen Minderjähriger nahm dabei bis 2023 kontinuierlich zu. In einigen Fällen wurden Kinder zwangsrekrutiert, in anderen Fällen melden sich Minderjährige, weil sie oder ihre Familien das Gehalt benötigen. Einige schlossen sich aus ideologischen Gründen oder aufgrund von Familien- und Stammesloyalitäten an. In einigen Fällen wurden Kinder aus Syrien geschickt, um als Söldner in anderen Konflikten zu kämpfen. Unter den 25 Parteien, die Berichten zufolge an der Rekrutierung von Kindern beteiligt waren, darunter die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), die Fraueneinheiten (Yekîneyên Parastina Jin - YPJ), die Freie Syrische Armee (Free Syrian Army - FSA), Ahrar ash-Sham und andere bewaffnete Gruppen unter der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), stach die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) durch ihr umfangreiches Engagement bei der Rekrutierung und Ausbildung von Kindern hervor. Die SNA und die HTS rekrutierten Minderjährige. Die UN verifizierten 231 Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger durch die SDF und den mit ihnen verbundenen Kräften im Jahr 2023.
Die oppositionelle Syrische Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), darunter Ahrar ash-Sham und die Armee des Islam, sowie die mit ihnen verbündeten Gruppierungen und Fraktionen unterzeichneten am 3.6.2024 einen Aktionsplan mit den Vereinten Nationen, um die Rekrutierung und den Einsatz sowie die Tötung und Verstümmelung von Kindern gemäß der Resolution 1539 (2004) des Sicherheitsrats und nachfolgender Resolutionen zu beenden und zu verhindern. Der Aktionsplan gilt auch für alle neuen Gruppierungen, die sich der oppositionellen SNA und den ihr angeschlossenen Gruppierungen nach seiner Unterzeichnung anschließen oder sie verlassen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den in den wesentlichen Punkten gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen:
Die derzeitigen Machtverhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ zum Entscheidungszeitpunkt.
Aufgrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers besteht keine Gefahr jedweder Einberufung zum Wehrdienst.
Zu Zwangsrekrutierungen von Kindern und Entführungen von Kindern in Syrien ist den Länderinformationen zu entnehmen (siehe insbesondere EUAA Country Guidance Dezember 2025), dass Kinder in kurdisch kontrollierten Gebieten einem Risiko der Rekrutierung ausgesetzt sein können. Zusätzlich erhöht ist das Risiko für Kinder, die in Flüchtlingscamps leben. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Rekrutierung des Beschwerdeführers ist mit Blick auf den Schutz durch die Familie nicht anzunehmen, wobei in diesem Zusammenhang auch zu beachten ist, dass allein in den Gouvernements Al Hasaka, Ar Raqqa und Aleppo insgesamt etwa 4,5 Millionen Menschen leben.
Hinsichtlich der befürchteten Entführung ist anzumerken, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter Anhaltspunkte dargelegt haben, wonach gerade im Fall des Beschwerdeführers die Wahrscheinlichkeit einer Entführung erhöht sein könnte.
Dabei wird auch hier die allgemeine Sicherheitslage, wonach es nach wie vor – wenn auch seit März 2025 stark abnehmend – sicherheitsrelevante Vorfälle gibt, generell nicht verkannt. Die allgemeine Sicherheitssituation nimmt jedoch kein Ausmaß an, dass geradezu jedermann in asylrelevanter Weise verfolgt wird.
Den Länderinformationen ist weiter zu entnehmen, dass ungefähr 35% der Kinder im schulpflichtigen Alter in Syrien keine Schule besuchen, weil viele Schulen zerstört oder beschädigt wurden und viele Eltern aufgrund wirtschaftlichen Drucks es vorziehen, ihre Kinder arbeiten zu lassen, anstatt sie in die Schule zu schicken. Insbesondere die Situation von Flüchtlingskindern ist prekär, da viele Lager überfüllt sind und nur unzureichende Ressourcen und begrenzten Zugang zu schulischer Bildung bieten. In den Gebieten unter Kontrolle der kurdischen Autonomiebehörden haben über 50.000 Kinder keinen Zugang zu Bildung, da viele Schulen als Notunterkünfte genutzt werden.
Anhand der vorliegenden Länderinformationen kann jedoch nicht festgestellt werden, dass allen syrischen Kindern im schulpflichtigen Alter der Zugang zur schulischen Bildung pauschal verwehrt werden würde.
Weder im behördlichen Verfahren noch vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sich Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in asylrelevanten Kontakt mit den syrischen Regimekräften oder anderen politischen Gruppierungen gekommen wäre. Somit war auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung Verfolgung zu befürchten hat.
Aus dem gesamten bisherigen Verfahrensverlauf ergaben sich weiters keine Anhaltspunkte für eine konkrete individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers durch die neue Regierung in Syrien oder andere politische Gruppierungen.
Der Beschwerdeführer ist als sunnitischer Araber kein Angehöriger einer Minderheit, deren zukünftiger Status und Lebensbedingungen in Syrien vor dem Hintergrund der Länderberichte als ungewiss einzustufen sind.
Dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund der Ausreise und Asylantragstellung drohen würde, ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte in den herangezogenen Berichten, wonach Rückkehrer verfolgt werden würden. Dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation sowie dem EUAA Country Focus zufolge kehrten gerade seit dem Sturz des Regimes zahlreiche Syrer in ihre Heimatorte zurück und ist eine systematische Verfolgung von Rückkehrern aus Europa und/oder sunnitischen Arabern nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der Ausreise und Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hat auch bei der Einreise in das Staatsgebiet keine Verfolgung zu befürchten, unabhängig ob er über den zivilen Flugverkehr nach Damaskus oder einen anderen Grenzübergang einreist.
Zusammengefasst besteht daher aufgrund der angeführten Umstände in Zusammenschau mit den Länderberichten für den Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, keine Gefahr einer individuellen und konkreten Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen.
2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Wider-sprüche darbieten, besteht im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht – auch unter Heranziehung aktueller Medienberichte – kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten nicht entgegengetreten.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht bereits gemäß §§c 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228). Daher ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Nicht hinreichend für das Bejahen einer wohlbegründeten Furcht ist es, dass eine etwaige Verfolgung bloß nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. mwN VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
Gemäß Artikel 24 GRV haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Das Wohl des Kindes muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht ihrem Wohl entgegen.
Gemäß Artikel 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Nach den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, ist bei Kindern im Einzelfall streng zu prüfen, inwieweit diese internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.
Vorliegend wurde das Verfahren dem Alter des Beschwerdeführers angepasst geführt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs die Verpflichtung zur erkennbaren und sorgfältigen Würdigung des Umstandes der Minderjährigkeit im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung, geht es dabei doch darum, das Aussageverhalten dahingehend zu würdigen, ob und welche Angaben unter Berücksichtigung des Alters erwartet werden können. So wurde bereits im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde darauf Rücksicht genommen und der Beschwerdeführer mit entsprechender Vorsicht befragt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts steht aufgrund der Aktenlage und insbesondere des Einvernahmeprotokolls fest, dass mit möglichster Schonung der Person des Beschwerdeführers und größtmöglicher Rücksichtnahme auf dessen Lebensalter vorgegangen wurde.
Aus den allgemeinen Länderberichten ergeben sich keine Hinweise, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer in seiner unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte stehenden Heimatregion vor dem Hintergrund des individuellen Profils die Gefahr einer Verfolgung aus Konventionsgründen zu gewärtigen hätte. Es bleibt mangels des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Gefahr auch kein Ermessensspielraum bestehen, um dem Beschwerdeführer etwa unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus relevanten Gründen gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsstaat und konkret in der Region, aus der er stammt, maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Dies steht auch in Einklang mit dem ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial. Eine allgemein noch schlechte Lage in Syrien und ein damit verbundenes Risiko willkürlicher Gewalt, die die syrische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise trifft, ist – wie bereits festgestellt – auch für den Beschwerdeführer nicht für eine Asylzuerkennung relevant. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer aktuellen Gefahr von Übergriffen (inner- wie außerfamiliär), Entführung, Kinderarbeit oder Kinderehe bzw. fehlender Versorgung zu rechnen hätte (vgl. VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Im vorliegenden Fall haben sich aber unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers weder in den Länderberichten noch in dessen Vorbringen hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Zwangsrekrutierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit oder aufgrund (unterstellter) oppositioneller politischer Gesinnung Verfolgungshandlungen drohen würden.
In dem Umstand, dass in einem Land Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 26.11.1998, 98/20/0309, 0310). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsangehörigen des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Der Beschwerdeführer hat eine solche drohende auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung vor dem Hintergrund eines nach seinem Ansinnen drohenden wieder aufflackernden Bürgerkrieges weder glaubhaft gemacht noch ist eine asylrelevante Verfolgungsgefahr von Amts wegen hervorgekommen. Ein individuelles Gefährdungsmoment hinsichtlich des Beschwerdeführers, das eine Verfolgung über die gleichermaßen die anderen syrischen Staatsangehörigen treffenden Unbilligkeiten hinaus maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich.
Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund dient die – dem Beschwerdeführer ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; mwN VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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