Rückverweise
W127 2279931-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2023, Zl. 1332809306-223557821, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 08.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.11.2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe gemeinsam mit seinem Bruder XXXX , geb. XXXX , vor zwei Monaten sein Heimatland zu Fuß in die Türkei verlassen. Nach etwa 1,5 Monaten sei er nach Österreich gereist. Er begründete seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er durch einen Raketenangriff verletzt worden sei und traumatisiert sei. Er könne nicht mehr in Syrien leben. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr befürchte, antwortete er, dass er keinen Besitz in Syrien habe, alles sei zerstört.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.12.2022 führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Ar Raqqa geboren, habe durch sechs Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch keine weitere Ausbildung absolviert. Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.04.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass zwei Cousins in Österreich leben; seine Eltern und drei Brüder seien in Syrien, Ar Raqqa. Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepass gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage an, dass dieser in Damaskus (und nicht in Ar Raqqa) ausgestellt worden sei, da er sich dort wegen der Behandlung seiner Brandverletzungen (zwei Monate) aufgehalten habe. In diesem Zusammenhang sei er auch in den Libanon (vier Monate) gereist, habe aber dort auch keinen Erfolg in Bezug auf seine Verletzungen gehabt und sei daraufhin wieder nach Syrien zurückgekehrt. Die Verletzungen habe er vor 2016 erlitten; Genaueres könne er nicht sagen, da er erst 12 Jahre alt gewesen sei. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder und er seien nach Österreich gekommen, da sie in Sicherheit und in Frieden hätten leben wollen. Er mache sich Sorgen um seine Geschwister in Syrien. Befragt nach konkret gegen ihn gerichtete Vorfälle gab der Beschwerdeführer an, dass er einmal eine Leiche auf der Straße gesehen habe; das sei in Zusammenhang damit gestanden, als die Männer de IS ihre Angriffe gestartet hätten. Er wolle hauptsächlich hier leben und lernen, sich behandeln lassen und seine Familie nachholen. Militärdienst habe er keinen abgeleistet und auch keine Aufforderung zum Militärdienst erhalten. In der Folge verwies der Beschwerdeführer auf die Rekrutierungspraxis der Kurden. Befragt nach seiner Situation im Falle einer Rückkehr, gab der Beschwerdeführer an, dass er in ein sehr unsicheres Land zurückkehren würde. Es bestehe die Gefahr, dass man jeden Augenblick sein Leben verlieren könne.
4. Gemäß dem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.06.2023 ist hinsichtlich des vorgelegten Reisepasses der Formularvordruck authentisch und haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben.
5. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer an asylrelevante Merkmale angeknüpfte Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei. Er sei weder Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch oder religiösen Bewegung gewesen. Er habe von keinen gegen ihn persönlich gerichteten Vorfällen berichtet und individuelle Verfolgungsgründe nicht glaubhaft gemacht. Er habe Syrien in Hoffnung auf ein sicheres Leben in Österreich verlassen, wolle sich medizinisch behandeln lassen und eine weiterführende Ausbildung machen. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befinde sich im Nordosten Syrien. Er sei nicht von einer konkreten Einberufung zur kurdischen Partei PYD betroffen gewesen; auch habe er einen volljährigen Bruder, der weiterhin in seiner Heimatregion aufhältig sei.
6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Rückkehr nach Ar Raqqa einer Zwangsrekrutierung nicht entziehen könne; auch drohe ihm in den vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten die Einberufung bzw. Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst.
7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 18.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Mit E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass seitens der XXXX angedacht sei, den Bruder des Beschwerdeführers aufgrund dessen delinquenten Verhaltens zu den Eltern nach Syrien zurückzuschicken, was dieser auch selber wünsche.
9. Mit Ladung vom 08.01.2026 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 03.02.2026 anberaumt.
Mit Schreiben vom 26.01.2026 legte die BBU GmbH ihre Vollmacht zurück und teilte mit, dass sie die Ladung an den Beschwerdeführer – auch als Obsorgeberechtigten für dessen Bruder – übermittelt habe.
Mit E-Mail vom 30.01.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Verlängerung des subsidiären Schutzes bereits ein Parteiengehör übermittelt worden sei, das unbeantwortet geblieben sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer auch zweimal zur Behörde geladen worden; zu beiden Terminen sei der Beschwerdeführer nicht erschienen.
10. Am 03.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer nicht teilnahm.
Die aktuellen Länderberichte zu Syrien wurden ins Verfahren eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsicht insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationen zu Syrien (Stand: Dezember 2025); Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12 (Stand: 08.05.2025); Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad - ecoi.net, Stand: 11.03.2025; UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024; UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Regional Flash Update #52; Syria Situation; 08.11.2025; ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2]; ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 24.02.2025: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2]; EUAA Country Focus Syrien, März 2025; EUAA Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025; EUAA Country Focus Syrien, Juli 2025; EUAA Country of Origin Information Query, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, 03.10.2025; EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025; Danish Immigration Service - Syria Security Situation, June 2025; Danish Immigration Service - Security, military service and the situation of certain profiles, September 2025; BAMF, 08.09.2025, Briefing Notes (KW 37/2025), Syrien, S. 9 ff.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, seine Muttersprache ist arabisch und er gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Raqqa geboren.
Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien 2022 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX , der ebenfalls in Österreich einen Antrag gemäß § 3 AsylG 2005 gestellt hat, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abschlägig entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen:
Ar-Raqqa, die Heimatregion des Beschwerdeführers, bleibt ein Brennpunkt der Unsicherheit. Teile der Region sind nach wie vor von lokalen kurdischen Einheiten der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrolliert, was die Spannungen zusätzlich erhöht. Nach der Übernahme islamistischer Gruppierungen in anderen Teilen des Landes ist die Lage in ar-Raqqa weiterhin angespannt, da sich verschiedene Gruppen um die Kontrolle streiten.
Der Beschwerdeführer hat Syrien verlassen, da er in Sicherheit und Frieden habe leben wollen. Konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Lediglich in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde auf eine mögliche Zwangsrekrutierung sowohl durch das (damals noch existierende) syrische Regime als auch durch die SDF hingewiesen. Einer näheren Befragung hiezu hat sich der Beschwerdeführer durch Fernbleiben von der mündlichen Beschwerdeverhandlung entzogen.
Für den Beschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime, dem derzeitigen Regime oder den kurdischen Gruppierungen zum Militärdienst eingezogen zu werden. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er in seiner Herkunftsregion als (politischer) Gegner der HTS bzw. der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung oder den kurdischen Gruppierungen wahrgenommen wird.
Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch staatliche Kräfte in Syrien zu befürchten hätte.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
(Die folgenden Auszüge bzw. Zusammenfassungen entstammen - wenn nicht anders angegeben – dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12)
Politische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes
Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt.
Sicherheitslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt.
Die Sicherheitslage in Zentralsyrien
Ar-Raqqa, die ehemalige Hauptstadt des IS, bleibt ein Brennpunkt der Unsicherheit. Teile der Region sind nach wie vor von lokalen kurdischen Einheiten der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrolliert, was die Spannungen zusätzlich erhöht. Nach der Übernahme islamistischer Gruppierungen in anderen Teilen des Landes ist die Lage in ar-Raqqa weiterhin angespannt, da sich verschiedene Gruppen um die Kontrolle streiten.
Die Sicherheitslage in Nordsyrien
Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren. Nach al-Assads Sturz und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber bestehen aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen, wobei insbesondere Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnehmen. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte. Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern (Improvised Explosive Devices - IED) betroffen.
Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES):
Die von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) werden von der Türkei als „Terroristen“ betrachtet und als eine existenzielle Bedrohung für ihre nationale Sicherheit. Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), die sich aus ehemaligen Rebellengruppierungen zusammensetzt, liefert sich entlang des Euphrat einen erbitterten Kampf mit den SDF. Trotz türkischer Luft- und Artillerieunterstützung scheint die SNA die größten Verluste zu erleiden. Es ist erwähnenswert, dass viele der kurdischen Kämpfer der SDF von den USA ausgebildet und bewaffnet wurden (Leb24 13.2.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt auch der Nordosten Syriens eine umkämpfte und hochgradig instabile Region.
Im Nordosten (al-Hasaka, ar-Raqqa, Deir ez-Zour) ist das Risiko aktiver Konflikte größer als anderswo. Während islamistische Gruppierungen in anderen Teilen Syriens ihre Kontrolle gefestigt haben, ist al-Hasaka weiterhin eine umstrittene Zone, in der die SDF, türkische Streitkräfte und islamistische Milizen um Einfluss kämpfen. Die SDF, dominiert von den kurdischen Volkverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), hält weiterhin große Teile der Region, insbesondere Städte wie al-Hasaka und Qamishli. Islamistische Gruppierungen, die nach dem Sturz al-Assads in anderen Teilen des Landes an die Macht gelangt sind, versuchen, ihren Einfluss im Nordosten auszudehnen und liefern sich Gefechte mit den kurdischen Einheiten der SDF. Die türkischen Streitkräfte und ihre Verbündeten syrischen Milizen nutzen den Zusammenbruch der Assad-Regierung, um ihre Angriffe auf SDF-kontrollierte Gebiete zu intensivieren. Es kommt regelmäßig zu türkischen Luftschlägen, Artilleriebeschuss und Bodengefechten entlang der Grenze. Zellen des Islamischen Staats (IS) sind weiterhin aktiv und nutzen die chaotische Lage, um ihre Angriffe zu intensivieren. Die Gebiete al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sind Angriffen des IS ausgesetzt. Immer wieder kommt es zu Anschlägen auf kurdische Sicherheitskräfte, Gefängnisaufständen und Sabotageakten. Die Schwäche der neuen islamistischen Machthaber gegenüber dem IS in der Region führt dazu, dass sich lokale Stämme teils eigenständig bewaffnen, was zu einem weiteren Fragmentierungsprozess beiträgt. Die anhaltenden Kämpfe und türkischen Offensiven haben Tausende Binnenvertriebene zur Flucht gezwungen. Viele Flüchtlingslager, die ehemals unter al-Assad verwaltet wurden, sind in eine ungewisse Lage geraten, da humanitäre Organisationen nur noch eingeschränkt Zugang haben. Die Wasserversorgung ist durch türkische Angriffe auf Infrastruktur beeinträchtigt, und Nahrungsmittelknappheit sowie medizinische Engpässe verschärfen die humanitäre Krise.
Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung
Die Übergangsregierung erklärte Anfang 2025 die Wehrdienstpflicht für abgeschafft und setzt offiziell auf ein System freiwilliger Rekrutierung, wobei sich Berichten zufolge zahlreiche Männer den neuen Streit- und Sicherheitskräften anschlossen. Parallel dazu betreibt die HTS in verschiedenen Landesteilen intensive Rekrutierungsbemühungen für Polizei-, Militär- und Sicherheitsstrukturen, teils gestützt auf beschleunigte Ausbildungsprogramme, die von traditionellen Standards abweichen und den dringenden Personalbedarf des neuen Staatsapparats decken sollen. Die Rekrutierung erfolgt landesweit über formalisierte Anmeldeverfahren, insbesondere in Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und weiteren Gouvernements, wobei klare Aufnahmekriterien – Alter, Gesundheitszustand, Bildungsnachweise – festgelegt wurden; daneben bestehen spezifische Auswahlverfahren für Polizei und Geheimdienste, die auch religiös geprägte Ausbildungsinhalte umfassen. Trotz offizieller Beteuerungen einer reinen Freiwilligenstruktur wird aus einzelnen Regionen – insbesondere aus den Küstengebieten Tartus und Latakia – über mutmaßliche Festnahmen und erzwungene Einziehungen berichtet, wenngleich diese von den lokalen Behörden bestritten wurden. Insgesamt zeigt sich ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Rekrutierungssystem der Übergangsregierung, das maßgeblich durch den von der HTS dominierten Staats- und Sicherheitsapparat, den erheblichen Personalbedarf sowie durch religiös geprägte Ausbildungselemente geprägt ist und in einzelnen Regionen durch Berichte über mutmaßliche Zwangsrekrutierungen überlagert wird.
(Zusammenfassung aus ACCORD, März 2025 „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“))
Zum Wehr- und Reservedienst in den Gebieten der DAANES: Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht.
Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1).
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, während die Verhaftungskampagnen gegen junge Menschen für die Einberufung in die Reihen der SDF weitergehen. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der Autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist.
Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig.
Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung.
Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt.
Auszug aus dem EUAA Länderleitfaden: Syrien - Umfassende Aktualisierung - Dezember 2025:
Das Gouvernement Raqqa ist zwischen drei Hauptakteuren aufgeteilt: Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrollieren die zentralen Gebiete, die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) – formell in das Verteidigungsministerium integriert – hält den größten Teil des Nordens, und die Übergangsregierung kontrolliert den Süden. ISIL-Zellen sind im Gouvernement weiterhin aktiv.
In den Gouvernements Raqqa und Hasaka betrafen die meisten von ACLED im Zeitraum vom 1. Juni bis 26. September 2025 als „Gefechte“ eingestuften Vorfälle Zusammenstöße zwischen den SDF und dem IS sowie zwischen den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen. Die meisten als „Gewalt gegen Zivilisten“ eingestuften Vorfälle betrafen hingegen SDF-Angehörige und Zivilisten, die in der Regel im Verdacht standen, IS-Anhänger zu sein. Im Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 53 Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies sechs zivilen Todesfällen pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum.
Sicherheitsvorfälle ereigneten sich am häufigsten im Distrikt Raqqa. Das UNHCR meldete bis Juni 2025 4.616 Rückkehrer aus Binnenvertriebenheit und 16.565 Rückkehrer aus dem Ausland. Im März wurden 20.000 Menschen aufgrund von Zusammenstößen in der Nähe des Tishreen-Staudamms im Gouvernement Aleppo vertrieben. Stand 18. September 2025 meldete das UNHCR 280.505 Binnenvertriebene und 6.860 kürzlich Zurückgekehrte. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 18.724 Personen aus dem Ausland zurück.
Der Tishreen-Staudamm ist aufgrund der Kämpfe seit Dezember 2024 außer Betrieb, was die Wasserversorgung Tausender Familien in Raqqa massiv beeinträchtigt. Berichten zufolge sind Blindgänger, explosive Kriegsreste, Minen und improvisierte Sprengsätze weit verbreitet und gefährden Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege, insbesondere im Gouvernement Raqqa.
Angesichts der Auswirkungen des Abkommens vom März 2025 auf die Sicherheitslage – erkennbar an der geringen Zahl ziviler Opfer im Vergleich zur Zeit vor dem Abkommen, dem Muster der Gewalt, die offenbar überwiegend gezielt ist, dem Rückgang der Sicherheitsvorfälle nach einem Höhepunkt im Januar und Februar 2025 und der Zahl der Rückkehrer – lässt sich schlussfolgern, dass im Gouvernement Raqqa zwar wahllos Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Ausmaß.
Allgemeine Menschenrechtslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und –unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at‑Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren.
Bewegungsfreiheit -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr.
Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach Aleppo und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den in den wesentlichen Punkten gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen:
Die derzeitigen Machtverhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ zum Entscheidungszeitpunkt.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst für die syrische Armee nicht abgeleistet. Das ergibt sich aus seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren.
Entsprechend den Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv. Es besteht daher für den Beschwerdeführer keine Gefahr, zum Wehrdienst der Assad-Armee eingezogen zu werden, zumal sich auch keine zeitnahe und großflächige Rückeroberung durch das Assad-Regime abzeichnet.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ noch nicht abgeleistet hat, gründet ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des verwaltungsbehördlichen Asylverfahrens.
Sollte es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers zu einer Einziehung des Beschwerdeführers zum Selbstverteidigungsdienst durch die kurdische Selbstverwaltung kommen, müsste der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen zufolge aktuell für ein Jahr Militärdienst leisten und würde wahrscheinlich im Bereich des Nachschubs und des Objektschutzes eingesetzt werden. Bei Wehrdienstverweigerung kann dem Beschwerdeführer Verhaftung, berichtsweise von ein bis zwei Wochen, drohen, sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes um einen Monat – einigen Berichten zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Eine Verweigerung des Wehrdienstes wird durch die kurdische Selbstverwaltung allerdings nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen.
Weder im behördlichen Verfahren noch vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sich Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in asylrelevanten Kontakt mit den syrischen Regimekräften oder anderen politischen Gruppierungen gekommen wäre. Somit war auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung Verfolgung zu befürchten hat
Aus dem gesamten bisherigen Verfahrensverlauf ergaben sich weiters keine Anhaltspunkte für eine konkrete individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers durch die neue Regierung in Syrien oder andere politische Gruppierungen.
Der Beschwerdeführer ist als sunnitischer Araber kein Angehöriger einer Minderheit, deren zukünftiger Status und Lebensbedingungen in Syrien vor dem Hintergrund der Länderberichte momentan als ungewiss einzustufen sind.
Dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund der Ausreise und Asylantragstellung drohen würde, ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte in den herangezogenen Berichten, wonach Rückkehrer verfolgt werden würden. Dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation, Version 12, vom 08.05.2025 sowie dem EUAA Country Focus zufolge kehrten gerade seit dem Sturz des Regimes zahlreiche Syrer in ihre Heimatorte zurück und ist eine systematische Verfolgung von Rückkehrern aus Europa und/oder sunnitischen Arabern nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der Ausreise und Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hat auch bei der Einreise in das Staatsgebiet keine Verfolgung zu befürchten, unabhängig ob er über den zivilen Flugverkehr nach Damaskus oder einen anderen Grenzübergang einreist.
Zusammengefasst besteht daher aufgrund der angeführten Umstände in Zusammenschau mit den Länderberichten für den Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, keine Gefahr einer individuellen und konkreten Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen.
2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Wider-sprüche darbieten, besteht im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht – auch unter Heranziehung aktueller Medienberichte – kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten nicht entgegengetreten.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht bereits gemäß §§c 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228). Daher ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Nicht hinreichend für das Bejahen einer wohlbegründeten Furcht ist es, dass eine etwaige Verfolgung bloß nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. mwN VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte. Wie bereits ausgeführt ist – unter Bedachtnahme auf die festgestellte aktuelle Länderberichtslage und unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls – nicht ersichtlich, dass eine Einberufung des Beschwerdeführers zur (neuen) syrischen Armee entgegen seinem Willen aktuell oder in Zukunft maßgeblich wahrscheinlich ist, da die neue syrische (Übergangs )Regierung die Wehrpflicht abgeschafft hat und sich keine individuellen konkreten Hinweise ergeben haben, dass der Beschwerdeführer dennoch einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sein könnte.
Da der Beschwerdeführer nie politisch tätig war und bisher keine Einberufung erhalten hat, besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Aufgrund des Regimewechsels ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit der Ableistung bzw. Verweigerung des syrischen Militärdienstes betroffen sein wird.
Hinsichtlich der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass den Länderfeststellungen zufolge die kurdischen Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung werten. Unter Berücksichtigung der Feststellungen, dass in den AANES-Gebieten grundsätzlich auch nicht mit einer (unverhältnismäßigen) Bestrafung von Wehrdienstverweigerern zu rechnen ist, liegt selbst dann kein asylrelevanter Sachverhalt vor, wenn der Beschwerdeführer zum sogenannten Selbstverteidigungsdienst eingezogen wird.
Aber auch wenn man davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einziehung zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ bzw. einer Bestrafung für Wehrdienstverweigerung Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikels 9 der Statusrichtlinie drohen, mangelt es im vorliegenden Fall an einem hinreichenden Zusammenhang mit einem Grund nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention:
UNHCR hält zur Thematik der Verknüpfung mit einem Asylgrund allgemein fest, dass auch die Weigerung, sich von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen rekrutieren zu lassen, Ausdruck einer politischen Überzeugung sein kann (vgl. UNHCR, Richtlinien Nr. 10 zum internationalen Flüchtlingsschutz, Rn. 53). Die EUAA weist darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Konsequenzen einer Dienstverweigerung einen Nexus zu einem Asylgrund im Sinne des Artikels 10 Statusrichtlinie herstellen können (vgl. EUAA Länderleitfaden 2024).
Im vorliegenden Fall haben sich aber unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers weder in den Länderberichten noch in dessen Vorbringen hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Zwangsrekrutierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit oder aufgrund (unterstellter) oppositioneller politischer Gesinnung Verfolgungshandlungen drohen würden.
Nach dem Machtwechsel zeigt das verfügbare Ländermaterial moderate staatspolitische Zugänge der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der Assad-Armee, Demonstrationen, an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allfällige allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Im Umstand, dass im Heimatland eines Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 26.11.1998, 98/20/0309, 0310). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsangehörigen des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Der Beschwerdeführer hat eine solche drohende auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung vor dem Hintergrund eines nach seinem Ansinnen drohenden wieder aufflackernden Bürgerkrieges weder glaubhaft gemacht noch ist eine asylrelevante Verfolgungsgefahr von Amts wegen hervorgekommen. Ein individuelles Gefährdungsmoment hinsichtlich des Beschwerdeführers, das eine Verfolgung über die gleichermaßen die anderen syrischen Staatsangehörigen treffenden Unbilligkeiten hinaus maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich.
Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund dient die – dem Beschwerdeführer ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; mwN VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).
Da dem Beschwerdeführer in Syrien keine Verfolgung durch die nunmehrige syrische (Übergangs-)Regierung oder eine andere Partei droht, kommt es auf die Erreichbarkeit seiner Herkunftsregion rechtlich nicht an (vgl. VwGH 09.11.2023, Ra 2023/20/0407).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.