Ra 2017/02/0060 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gilt die Maßnahme der Betriebsschließung gemäß § 23 Abs 5 Wr WettenG 2016 als aufgehoben, bezieht sich diese Wirkung auf alle damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen, die als Einheit zu werten sind (vgl. E 26. Juni 2001, 2001/04/0073, wo etwa auch der Austausch der Schlösser als Maßnahme der Betriebsschließung gesehen wird). In diesem Licht erweist sich die vom VwG ausgesprochene Aufhebung der bereits als aufgehoben anzusehende(n) Maßnahme(n) als rechtswidrig.