Ra 2021/08/0127 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach den Gesetzesmaterialien zum StruktAnpG 1996 sollten Urlaubsentschädigungen als "beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden" (ErlRV 72 BlgNR 20. GP 253). Dass dies für die Beurteilung des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze nicht gelten sollte, ist den Erläuterungen zur Regierungsvorlage nicht zu entnehmen. Mit der Novelle wurde vielmehr erreicht, dass beitragsrechtlich die Leistung einer Ersatzleistung für den bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch offenen Urlaub weitgehend gleichbehandelt wird wie die Konsumation des Urlaubs am Ende des Dienstverhältnisses (etwa während einer Kündigungsfrist). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu sehen, dass die Berücksichtigung der Urlaubsersatzleistung für die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG unsachlich wäre.