Ra 2021/08/0127 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Urlaubsersatzleistung ist in den jeweiligen Kalendermonaten - den Beitragszeiträumen nach § 44 Abs. 2 ASVG -, denen sie nach § 11 Abs. 2 ASVG zuzuordnen ist, für die Beitragsgrundlage zu berücksichtigen. Wird in einem solchen Monat auch noch laufendes Entgelt aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen bezogen, setzt sich die Gesamthöhe des Entgelts im Sinn des § 49 ASVG somit neben dem laufenden Entgelt für diesen Monat und allenfalls einer diesem Beitragszeitraum zuzuordnenden Kündigungsentschädigung auch aus der diesem Monat entsprechend der Anordnung des § 11 Abs. 2 ASVG zuzurechnenden Urlaubsersatzleistung zusammen. In Hinblick auf den Gleichklang des Entgeltbegriffes nach § 5 Abs. 2 ASVG mit dem nach § 49 ASVG ist diese sich unter Berücksichtigung einer Urlaubsersatzleistung ergebende Beitragsgrundlage auch der Beurteilung zugrunde zu legen, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.