L516 2294197-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2024, 1353313204-230967496, zu Recht:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV bis VI des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsangehöriger und stellte am 18.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 30.04.2024 den Antrag (I.) gemäß § 3 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wurde zur Gänze angefochten.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 29.01.2026 eine mündliche Verhandlung an.
Am 28.01.2026 gab der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I – III des angefochtenen Bescheides bekannt. Die anberaumte mündliche Verhandlung wurde in der Folge abberaumt.
1. Sachverhaltsfeststellungen:
[OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister]
1.1 Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen und anhängiges Verfahren bei der NAG-Behörde
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Libanon und heiratete am 07.09.2024 standesamtlich eine ungarischen Staatsangehörige, die in Österreich von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht, über eine Anmeldebescheinigung verfügt und erlaubt erwerbstätig ist. Die Ehe ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufrecht. (OZ 5, 6, 19)
Am 24.10.2025 übermittelte die Polizeinspektion XXXX einen Abschluß-Bericht zu einem Verdacht wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe an die Staatsanwaltschaft XXXX . Das Ermittlungsverfahren dazu ist dazu nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft anhängig. (OZ 13, 19)
Der Beschwerdeführer hat am 26.02.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG beantragt. Das Verfahren dazu ist nach wie vor bei dieser Bezirksverwaltunsgbehörde als zuständige NAG-Behörde anhängig und es liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs 7 NAG vor. (IZR; OZ 19)
1.2 Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides
Der Beschwerdeführer hat durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 28.01.2026 unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides des BFA zurückzuziehen. (OZ 22)
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und auf die im Beschwerdeverfahren vom BFA und vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.
2.1. Zur Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen und anhängiges Verfahren bei der NAG-Behörde (oben 1.1)
Die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den aus der vorgelegten Heiratsurkunde, Anmeldebescheinigung der Ehegattin, dem Sozialversicherungsauszug der Ehegatten, dem Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft, der Eintragung im Zentralen Fremdenregister und Strafregister und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen.
2.2. Zur Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides (oben 1.2)
Die Feststellung aus der entsprechenden Eingabe vom 28.01.2026. Die Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Spruchpunkt I
Einstellung des Verfahrens zu den Spruchpunkten I bis III des angefochtenen Bescheides (§ 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG)
3.1. Die Zurückziehung der Beschwerde zu diesen Punkten bewirkt, dass diese in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren insoweit spruchgemäß eingestellt wird. (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Spruchpunkt II
Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte IV bis VI des angefochtenen Bescheides § 28 Abs 2 VwGVG; § 52 FPG; § 46 FPG; § 55 FPG)
Rechtsprechung zu einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht
3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt. (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255 RS 1)
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 und des § 55 Abs. 3 NAG 2005 erfassen diese Bestimmungen nicht nur den Fall, dass einem betroffenen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass dieses Recht (von vornherein) nicht zukommt bzw. besteht, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang somit nur, dass sich der Fremde in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, aufhält. (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255 RS 2)
Rechtsprechung zur Rückkehrentscheidung und Ausweisung
3.3 Eine Abänderung der verhängten Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes in eine Ausweisung (bzw. ein Aufenthaltsverbot) kommt nicht in Betracht, weil angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts von Rückkehrentscheidung (bzw. Einreiseverbot) einerseits und Ausweisung (bzw. Aufenthaltsverbot) andererseits nicht von "Sachidentität" dieser Maßnahmen ausgegangen werden kann, sodass diese Maßnahmen auch nicht "austauschbar" sind. (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255 RS 2)
Zum gegenständlichen Verfahren
3.4 Fallbezogen ist der Beschwerdeführer nach der zuvor zitierten der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255) jedenfalls zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu behandeln und gemäß § 52 Abs 2 letzter Satz FPG ist gegen begünstigte Drittstaatsangehörige keine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Ein solches unionsrechtliches Aufenthaltsrecht steht auch der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. (vgl VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174) Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151) Ein Bescheid betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist im Beschwerdeverfahren ersatzlos zu beheben. (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014)
Es liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs 7 NAG vor und eine Abänderung der verhängten Rückkehrentscheidung in eine Ausweisung kommt nicht in Betracht.
3.5 Die vom BFA mit angefochtenem Spruchpunkt IV erlassene Rückkehrentscheidung wird daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 FPG ersatzlos behoben.
Ebenso werden die nachfolgenden Spruchpunkte IV bis VI des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, da diese nach der Behebung der Rückkehrentscheidung keinen Bestand haben können.
4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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