L503 2309560-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas Klein, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2025, beschlossen (Spruchteil A.1.) bzw. zu Recht erkannt (Spruchteil A.2.):
A.)
1. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
2. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 16.8.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.2.2025 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
3. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 14.3.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.2.2025.
4. Am 21.3.2025 langte der Akt beim BVwG ein.
5. Am 2.9.2025 führte das BVwG in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der BF an, er lebe seit Juli 2025 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin, einer kroatischen Staatsbürgerin, die als Kellnerin in jenem Restaurant beschäftigt sei, in dem auch der BF arbeite. Sie würden beabsichtigen, zu heiraten, sobald die Dokumente seiner Freundin vorliegen.
6. Am 1.10.2025 wies das Standesamt der Marktgemeinde XXXX darauf hin, dass der BF und die kroatische Staatsbürgerin XXXX um einen Termin für eine Eheschließung angefragt hätten. Beigelegt wurden in Kopie unter anderem der Reisepass des BF, ein Auszug aus dem Geburteneintrag und ein Ehefähigkeitszeugnis.
7. Am 23.10.2025 wies das Standesamt der Marktgemeinde XXXX darauf hin, dass die Ermittlung der Ehefähigkeit abgeschlossen und der Eheschließungstermin für den 15.11.2025 vereinbart worden sei. Es seien keine Verdachtsmomente auf Scheinehe festzustellen.
8. Mit Schriftsatz vom 28.11.2025 legte die rechtliche Vertretung des BF eine Heiratsurkunde (Eheschließung am 15.11.2025) und Meldebestätigungen vor. Betont wurde, dass es sich bei der Gattin des BF um eine kroatische Staatsbürgerin handle, die von ihrem Freizügigkeitsrecht innerhalb der EU Gebrauch mache. Dem BF komme daher ein unmittelbares Aufenthaltsrecht zu. Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG werde umgehend beantragt; die Ausstellung der Aufenthaltskarte habe lediglich deklaratorischen Charakter. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei jedenfalls nicht zulässig. Sowohl der BF, als auch seine Gattin würden einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
9. Mit Schriftsatz seiner rechtlichen Vertretung vom 25.1.2026 (OZ 16) zog der BF die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.2.2025 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der BF trägt den im Spruch angegebenen Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Seine Identität steht fest.
Der BF reiste im August 2023 in Österreich ein, wo er sich gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz seit nunmehr rund zwei Jahren und fünf Monaten ununterbrochen rechtmäßig aufhält.
Der BF ist seit 15.11.2025 mit der kroatischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , standesamtlich verheiratet. Die Ehefrau des BF hat seit 6.9.2021 durchgehend ihren Hauptwohnsitz in Österreich und verfügt seit 19.10.2021 über eine Anmeldebescheinigung. Sie ist in Österreich vollversicherungspflichtig unselbstständig erwerbstätig und hat von ihrem EU-Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht. Seit 31.7.2025 besteht ein gemeinsamer Wohnsitz des BF mit seiner nunmehrigen Ehefrau.
Der BF ist seit 13.3.2025 vollversicherungspflichtig unselbständig erwerbstätig.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Mit Schriftsatz seiner rechtlichen Vertretung vom 25.1.2026 zog der BF die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.2.2025 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. zurück.
2. Beweiswürdigung
Die Identität des BF konnte anhand der vorgelegten Dokumente, insbesondere seines Reisepasses, festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Einreise und zu seinem Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur geschlossenen Ehe beruhen insbesondere auf der vorgelegten Heiratsurkunde vom 15.11.2025. Die näheren Feststellungen zu seiner Ehefrau, zum gemeinsamen Wohnsitz und zur unselbständigen Erwerbstätigkeit sowohl des BF, als auch seiner Ehefrau beruhen auf Abfragen des Zentralen Melderegisters, auf Abfragen beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Abfragen des Zentralen Fremdenregisters durch das BVwG und den damit übereinstimmenden Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF folgt aus einer Strafregisterabfrage.
Dass der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. zurückgezogen hat, folgt aus dem Schriftsatz vom 25.1.2026.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
3.2. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides:
Der BF hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der Eingabe vom 25.1.2026 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. bis III. bewirkt, dass die Spruchpunkte I. bis III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides spruchgemäß einzustellen war (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3.3. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI.:
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG kommt gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 26.02.2020, Ra 2019/20/0523). Gem. § 2 Abs 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte einer EU-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.
Der BF hat am 15.11.2025 die freizügigkeitsberechtigte kroatische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , geheiratet. Diese ist seit dem 6.9.2021 (ununterbrochen und hauptwohnsitzlich) in Österreich wohnhaft. Sie macht von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch, verfügt über eine Anmeldebescheinigung und ist in Österreich unselbständig vollversicherungspflichtig erwerbstätig. Der BF ist seit dem 31.7.2025 am selben Wohnsitz wie seine nunmehrige Ehefrau gemeldet und führt mit dieser ein gemeinsames Familienleben.
Der BF ist damit als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG iVm § 54 Abs. 1 NAG iVm § 51 Abs. 1 NAG anzusehen. Eine Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt, liegt nicht vor.
Im Hinblick auf den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen (iVm § 54 Abs. 1 NAG) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG unzulässig und ist deshalb im vorliegenden Fall auch nicht darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0014).
Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) sowie die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei (Spruchpunkt V.) waren daher zu beheben. In Ermangelung des Vorliegens einer Rückkehrentscheidung kommt auch die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 FPG (Spruchpunkt VI.) nicht mehr in Betracht, sodass auch Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben war.
Die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides waren daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu begünstigten Drittstaatsangehörigen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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