Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kommt von vornherein nicht in Betracht (vgl. ausführlich VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274). Auch ein Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FrPolG 2005 darf über begünstigte Drittstaatsangehörige nicht verhängt werden, weil auf sie die aufenthaltsbeendende Maßnahmen (unter anderem) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige regelnden Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks anzuwenden sind (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich schon daraus, dass die mit § 52 FrPolG 2005 umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0014, mwN).
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