Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2025, betreffend Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 17.07.2025 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigt vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin eine generalisierende Angststörung vorliege und keine Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sondern eine Verschlechterung, da eine Höhenangst hinzugekommen sei. Die Beschwerdeführerin vertrage die meisten Antidepressiva nicht und könne nur eine niedrig dosierte Kombination aus Aripiprazol und Citalopram einnehmen. Es sei zudem bereits zu Suizidversuchen und parasuizidalen Handlungen gekommen. Dieses Leiden sei daher jedenfalls mit einem Grad der Behinderung von 50 vH einzustufen.
3.Mit Bescheid vom 09.10.2025 hat die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gemäß §§ 2, 3, 14 und 19 BEinstG iVm§ 14 VwGVG abgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.
4. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.10.2025, beantragte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer rezidivierenden depressiven Störung nicht in den Arbeitsmarkt einordenbar sei und wurde ein psychiatrisches Sachverständigengutachten betreffend Verfahren wegen Rehabilitationsgeld vorgelegt.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 31.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 10.08.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 27.02.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 vH festgesetzt.
Diesem Bescheid lag ein Sachverständigengutachten vom 07.08.2020 zugrunde, in dem das Leiden 1 „Somatisierungsstörung, rezidivierende depressive Störung, generalisierte Angststörung“ mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.02 und einem Grad der Behinderung von 50 vH eingestuft wurde. Mit Sachverständigengutachten vom 20.12.2021 wurde das führende Leiden unverändert mit 50 vH eingestuft und ein weiteres Leiden 2 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH aufgenommen. Der Gesamtgrad der Behinderung blieb unverändert. Eine Nachuntersuchung wurde für 12/2024 vorgesehen.
Die belangte Behörde hat am 10.01.2025 von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren eingeleitet und holte zur Überprüfung ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie, Traumatologie, Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.03.2025, ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.04.2025, eine Gesamtbeurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.05.2025 sowie eine Stellungnahme vom 30.06.2025 ein, in denen ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde.
Im psychiatrischen Sachverständigengutachten wurde das Leiden 1 „somatoforme Schmerzstörung, rez. depressive Störung“ nunmehr der Positionsnummer 03.05.01 und einem Grad der Behinderung von 40 vH zugeordnet. Der Facharzt für Psychiatrie begründete die Herabsetzung des Grades der Behinderung dieses führenden Leidens um eine Stufe wie folgt: „im Vergleich zum VGA psychopathologische Stabilisierung, Medikation unverändert, keine stationären Aufnahmen, keine Reha.“ und führte weiters zu Gesundheitseinschränkungen, welche keinen Grad der Behinderung erreichen aus: „generalisierte Angststörung, fachärztlich nicht bestätigt, wird daher bei den Leiden nicht mehr berücksichtigt.“
In der ergänzenden Stellungnahme führte der psychiatrische Sachverständige weiters aus: „Der aktuellste Befund ist wortident mit dem bereits berücksichtigten Befund vom 10.03.2025, ergänzt wurde lediglich die Diagnose generalisierte Angststörung, was aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar ist, Einzelkriterien dieser Störung werden nicht genannt.
Es liegen somit keine neuen Informationen vor, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden.“
Aufgrund der rechtzeitig erhobenen Beschwerde holte die belangte Behörde im Beschwerdevorprüfungsverfahren ein Sachverständigengutachten eines – anderen – Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.08.2025 ein, in dem das führende Leiden 1, nunmehr erneut umbenannt in „Generalisierte Angststörung, rezidivierend-depressive Störung, somatoforme Schmerzstörung“ unter der Positionsnummer 03.05.01 und einem Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft wurde. Hierbei wurde die generalisierte Angststörung somit wieder in die Liste der Funktionseinschränkungen aufgenommen.
Der psychiatrische Sachverständige führte zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten aus: „Änderung und Ergänzung des psychiatrischen Hauptleidens gemäß rezenten fä Befunden unter Beibehaltung der Positionsnummer“. Der fachärztliche Sachverständige hat somit die gesundheitlichen Änderungen fälschlicherweise mit dem verwaltungsbehördlichen Sachverständigengutachten vom 09.05.2025 verglichen und nicht mit dem Vorgutachten vom 20.12.2021.
Daher ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 50 vH auf 40 vH und somit die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht nachvollziehbar.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.
Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen. (Ra 2015/08/0178 vom 27.01.2016)
In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014,Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).(Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
"Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Vorweg ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten ausschließlich hinsichtlich des Leidens 1, insbesondere die Herabsetzung des Grades der Behinderung, nicht schlüssig sind.
Die belangte Behörde leitete das Nachuntersuchungsverfahren von Amts wegen ein und holte hierfür u.a. ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 03.04.2025 ein, in dem das führende Leiden 1 „somatoforme Schmerzstörung, rez. depressive Störung“ im Vergleich zum Vorgutachten vom 07.08.2020 und 20.12.2021 herabgesetzt und mit einem Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft wurde. Begründet wurde die Herabsetzung des Grades der Behinderung um eine Stufe mit der psychopathologischen Stabilisierung, dem Nichtvorliegen von stationären Aufenthalten und Reha bei unveränderter Medikation. Es wurde zudem ausgeführt, dass die generalisierte Angststörung fachärztlich nicht mehr bestätigt ist und daher nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Im Beschwerdevorprüfungsverfahren holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eines anderen Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 29.08.2025 ein, in dem die generalisierende Angststörung erneut im führenden Leiden 1 „Generalisierte Angststörung, rezidivierend-depressive Störung, somatoforme Schmerzstörung“ berücksichtigt wurde. Hierbei erfolgte ein Vergleich zum Vorgutachten jedoch ausschließlich hinsichtlich des Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 03.04.2025. Diesem Sachverständigengutachten ist jedoch nicht zu entnehmen, ob es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hinsichtlich Leidens 1 seit den Vorgutachten vom 07.08.2020 und 20.12.2021, aufgrund derer der Beschwerdeführerin die Begünstigteneigenschaft zuerkannt wurde, gekommen ist.
Daher ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung des führenden Leidens 1 und somit auch des Gesamtgrades der Behinderung nicht schlüssig, da hierfür eine Verbesserung des Gesundheitszustandes objektiviert werden muss.
Hierbei ist auch auf den mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 17.06.2025 zu verweisen, wonach seit fünf Jahren keine Aussicht auf Besserung bestehe.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde vom zuletzt beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen eine ergänzende Stellungnahme einzuholen haben, worin dieser zur etwaigen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung am 15.12.2021 Stellung zu nehmen haben wird. Eine eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes wäre hierbei auch ausreichend zu begründen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und die vorgelegten medizinischen Beweismittel, insbesondere das psychiatrische Sachverständigengutachten im Auftrag des Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 08.10.2025 sind dabei zu berücksichtigen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der von der belangten Behörde zuletzt beigezogene Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht nicht zur Verfügung steht und es für die belangte Behörde ein Leichtes ist von diesem eine ergänzende Stellungnahme einzuholen.
Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die vertretene Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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