BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbörde an der Stipendienstelle XXXX vom 22.10.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 07.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Vorstellung gegen den Bescheid vom 21.05.2025 (bestätigt mit Bescheid vom 18.05.2025) über die Rückforderung von Stipendiengeldern in Höhe von EUR 12.018,72 an den Senat der Stipendienbehörde gem. § 44 StudFG. Dabei brachte er vor, dass er sich auf die Vorstellung vom 10.06.2025 beziehe, in der er die Rückforderung sachlich und nachvollziehbar zu relativieren versuchte.
2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.10.2025, Zl. XXXX , zugestellt am 05.11.2025, gab die Studienbeihilfenbörde an der Stipendienstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde) der Vorstellung keine Folge und bestätigte den angefochtene Bescheid vom 21.05.2025.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2025, per E-Mail versendet am 04.12.2025, das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Mit E-Mail vom 04.12.2025 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er bemerkt habe, dass sein am Vortag verfasstes E-Mail samt Unterlagen erst an diesem Tag aus seinem Postausgang versendet worden sei. Er habe sowohl am Vortag als auch am frühen Morgen des 04.12.2025 mit WLAN- bzw. Internetproblemen zu kämpfen gehabt, welche auf einen Umstieg auf einen anderen Internetanbieter im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel zurückzuführen gewesen seien. Diese technischen Umstände hätten vermutlich zu der Verzögerung beim Versand geführt. Daher ersuche der Beschwerdeführer um Nachsicht und entsprechende Berücksichtigung.
5. Mit Schreiben vom 09.01.2026, eingelangt am 16.01.2026, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen und gab Folgendes an:
Der Beschwerdeführer habe am 04.12.2025 sowohl eine Beschwerde gegen den Senatsbescheid über das Ruhen der Studienbeihilfe im Wintersemester 2024/25 als auch gegen den Senatsbescheid über die abschließende Berechnung der Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2023 per E-Mail eingebracht. Beide Senatsbescheide seien jeweils mit 22.10.2025 datiert.
Die den Beschwerden zugrunde liegenden Senatsbescheide seien dem Beschwerdeführer am 05.11.2025 gemäß § 17 Abs. 3 ZustG durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde betrage vier Wochen ab Zustellung. Nach § 32 Abs. 2 AVG endeten nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf jenes Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspreche, an dem die Frist begonnen habe. Daraus folge nach Ansicht der belangten Behörde, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 03.12.2025 geendet habe und daher im Zeitpunkt der Einbringung am 04.12.2025 bereits verstrichen gewesen sei.
Soweit der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten technischen Probleme beim Versenden der Beschwerden per E-Mail als Grund für die Versäumung der Rechtsmittelfrist und damit auch für eine mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ansehe, werde dem entgegengehalten, dass den Metadaten der als PDF-Dateien übermittelten Beschwerden zu entnehmen sei, dass diese erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstellt worden seien. Die geltend gemachten technischen Probleme könnten daher für die Fristversäumnis nicht ausschlaggebend gewesen sein.
Nach Ansicht der belangten Behörde wären somit beide Beschwerden als verspätet zurückzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums XXXX an der Fachhochschule XXXX .
1.2. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 22.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer am 05.11.2025 (durch Hinterlegung) zugestellt.
1.3. Die gegenständliche Bescheidbeschwerde wurde am 04.12.2025 per Mail an die belangte Behörde versendet und übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.2. Die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 22.10.2025 dem Beschwerdeführer am 05.11.2025 zugestellt wurde, gründet sich insbesondere auf den im Verwaltungsakt enthaltenen Zustellnachweis, wonach die Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG durch Hinterlegung erfolgte. Diese Zustellung wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern bestätigt. Es bestehen daher keine Zweifel am festgestellten Zustellzeitpunkt.
2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Bescheidbeschwerde datiert mit 03.12.2025 am 04.12.2025 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten E-Mail-Korrespondenzen samt Zeitstempeln sowie aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 04.12.2025 selbst ausdrücklich mitgeteilt, dass ihm aufgefallen sei, dass sein am Vortag verfasstes E-Mail samt Unterlagen erst an diesem Tag aus seinem Postausgang versendet worden sei. Als Ursache führte er von ihm geschilderte WLAN- bzw. Internetprobleme im Zusammenhang mit einem Anbieterwechsel und einem Wohnungswechsel an und ersuchte um Nachsicht und entsprechende Berücksichtigung.
Da der Beschwerdeführer die verspätete Übermittlung der Beschwerde eigeninitiativ eingeräumt und begründet hat, bestand kein Anlass, ihm diesen Umstand nochmals gesondert vorzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher ohne weitere Beweisaufnahme davon ausgehen, dass die Beschwerde aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten technischen Probleme erst am 04.12.2025 bei der belangten Behörde eingelangt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.2.1. Im Hinblick auf die Verspätung der gegenständlichen Beschwerde wird vom Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Bestimmte Fristen enden nach § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die vierwöchige Beschwerdefrist ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß dem – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen – § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid am Mittwoch, dem 05.11.2025 gem. 17 Abs. 3 ZuStG durch Hinterlegung erhalten. Durch diese ordnungsgemäße Zustellung wurde die Rechtsmittelfrist ausgelöst. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete somit am Mittwoch, dem 03.12.2025. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 04.12.2025 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt, wie dies der Beschwerdeführer im Übrigen auch in seiner Stellungnahme vom 04.12.2025 bestätigte. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen.
3.3. Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Dem Rechtsmittelwerber ist zuvor die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022).
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer die offensichtliche Verspätung der gegenständlichen Beschwerde nicht gesondert vorgehalten. Dies war jedoch entbehrlich, da der Beschwerdeführer selbst mit E-Mail vom 04.12.2025 ausdrücklich auf die verspätete Übermittlung seiner Beschwerde hingewiesen und hierzu Stellung genommen hat. Er brachte darin vor, dass sein am Vortag verfasstes E-Mail samt Unterlagen aufgrund von WLAN- bzw. Internetproblemen erst am 04.12.2025 aus seinem Postausgang versendet worden sei, und ersuchte um Nachsicht und entsprechende Berücksichtigung.
Damit hatte der Beschwerdeführer nachweislich Kenntnis von der verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels und nutzte die Möglichkeit, hierzu sachverhaltsbezogene Ausführungen zu erstatten. Der Zweck des Vorhalts, dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit zur Stellungnahme zur behaupteten Verspätung zu geben, wurde somit bereits erfüllt. Ein gesonderter Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht war daher nicht erforderlich.
3.4. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten technischen Probleme vermögen an der Zurückweisung nichts zu ändern. Maßgeblich für die Wahrung der Beschwerdefrist ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens des Rechtsmittels bei der belangten Behörde (vgl. VwGH 25.08.2010, 2008/03/0077). Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offensteht, nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe (vgl. VwGH 26.01.2011, 2010/12/0060; VwGH 19.03.2013, 2011/02/0333). Sie hat sich daher nach der Rechtsprechung des VwGH zu vergewissern, ob die Übertragung etwa eines Telefaxes erfolgreich durchgeführt worden ist (vgl. VwGH v. 24.8.1995, 94/04/0013), d.h. die Daten in einer zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form eingelangt sind.
Die bloße Bestätigung über die Absendung eines E-Mails lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen ist - und zwar unabhängig davon, ob vom System eine Fehlermeldung generiert worden ist. Zum Nachweis des Einlangens ist vielmehr eine bei Absendung (mit Hilfe der Funktion "Übermittlung der Sendung bestätigen") anzufordernde "Übermittlungsbestätigung" erforderlich (vgl. VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139).
Dass die Beschwerde erst am 04.12.2025 und somit nach Ablauf der am 03.12.2025 endenden vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde, wurde vom Beschwerdeführer selbst bestätigt und steht außer Zweifel. Die rechtswirksame Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides sowie der Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist wurden durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinbringung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Bei unverschuldeter Versäumung einer Prozesshandlung bestünde grundsätzlich die Möglichkeit des Rechtsbehelfs der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 71 f. AVG), wobei ein derartiger Antrag bei Bestehen der im Gesetz genannten Voraussetzungen innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen wäre.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund der verspäteten Beschwerde gegenständlich der Fall war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. unter Punkt 3.3. sowie 3.4.) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.
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