W140 2296224-1/27E
Schriftliche Ausfertigung des am 30.07.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Gegen den Beschwerdeführer (BF) - einen in Österreich geborenen türkischen Staatsangehörigen -wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.03.2021 aufgrund seines gezeigten Verhaltens - 7 rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet - gemäß § 52 Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Das BFA führte in dieser Entscheidung u.a. Folgendes aus:
„(…)Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:
Sie wurden in Österreich insgesamt siebenmal rechtskräftig, zuletzt zweimal aufgrund der gleichen schädlichen Neigung (Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz) verurteilt. Weiters setzten Sie bereits in jungen Jahren strafbare Handlungen gegen fremdes Eigentum und Vermögen. Sie verbrachten insgesamt beinahe XXXX in Haft. Derzeit wurde Ihnen gem. § 39 SMG ein Strafaufschub bis XXXX gewährt. Sie befinden sich aktuell in stationärer Behandlung.
Sie haben unbeteiligte Dritte in Gefahr gebracht und haben sich an der Drogensucht anderer bereichert, um Ihren eigene Lebensunterhalt und Ihre eigene Drogensucht zu befriedigen. Die Unversehrtheit anderer war Ihnen weniger wichtig als Ihr finanzieller Vorteil und Ihr eigenes Suchtverhalten.
Aus Ihrem Strafregister ist zu entnehmen, dass Sie zusätzlich in den Jahren zuvor wiederholt wegen Diebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Besitzes verbotener Waffen und schweren Raubes rechtskräftig verurteilt wurden.
Gegen Sie besteht ein seit 28.10.1999 vollstreckbares Waffenverbot welches von der XXXX als zuständige Waffenbehörde verhängt wurde. Das Waffenverbot besteht bis 04.01.2024.
Ihr Aufenthalt stellt eine erhebliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
Das Einreiseverbot richtet sich daher auch nach Artikel 11 Absatz 1 Ziffer a der RICHTLINIE 2008/115/EG vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie).(…)“
Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Der BF wurde am XXXX in die Türkei abgeschoben. Am 02.11.2022 brachte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2021 ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 04.08.2023 zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Am XXXX wurde der BF von Beamten der XXXX einer Personenkontrolle unterzogen und dabei sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX (PAZ XXXX ) überstellt.
Am XXXX (12:05 Uhr) wurde der BF durch das BFA, XXXX , niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete u. a. sich wie folgt:
„(…)LA: Wie ist die Verständigung? Haben Sie dazu Einwände?
VP: Ist gut. Ich kann perfekt Deutsch.
LA: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten, bzw. besteht eine Zustellvollmacht?
VP: Nein.
LA: Bitte stellen Sie sich vor!
VP: Ich heiße XXXX , ich bin am XXXX , in der Österreich geboren und aufgewachsen.
Befragt gebe ich an, dass ich türkischer Staatsangehöriger bin, eine weitere Staatsbürgerschaft habe ich nicht.
LA: Haben Sie Identitätsdokumente oder sonstige Beweismittel die Sie in Vorlage bringen können?
VP: Ich habe eine türkische ID Karte.
LA: Haben Sie sonstige Dokumente die Sie in Vorlage bringen können? Damit sind Dokumente aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, Aufenthaltstitel etc. gemeint?
VP: Nein.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
VP: Mir geht es psychisch nicht so gut.
LA: Leiden Sie unter einer schweren Krankheit wie z.B.: Aids, Hepatitis, Tuberkulose oder ähnlichen Erkrankungsbilder?
VP: Nein.
Stand des Ermittlungsverfahrens:
- Gegen Sie wurde mit Bescheid des BFA vom 17.03.2021, Zl. XXXX , aufgrund Ihres gezeigten Verhaltens (7 rechtskräftige Verurteilungen im BG) ein 6 jähriges Einreiseverbot verhängt und ist dieses rechtskräftig.
- Am XXXX wurden Sie bereits in Ihre Heimat abgeschoben.
- Am 02.11.2022 haben Sie einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 17.0.2021, Zl. XXXX eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 04.08.2023 zurückgewiesen.
Diese Entscheidung erwuchs am 18.09.2023 in Rechtskraft I. Instanz.
- Am XXXX wurden Sie neuerlich von Beamte der XXXX einer Personenkontrolle unterzogen und dabei Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes wurden nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt.
(Festnahmezeitpunkt: XXXX , 23:35)
LA: Bitte äußern Sie sich zum Stand des Ermittlungsverfahrens.
VP: Das ist alles korrekt.
LA: Haben sich Änderungen seit Ihrer letzen Ausreise ergeben?
VP: Ich habe in der türkei den Militärdienst geleistet. Ich bin clean. Ich bin geheilt.
LA: Warum sind Sie trotz bestehendem Einreiseverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist?
VP: Ich habe zwei Kinder hier in Österreich.
LA: Wer hat die Obsorge für die Kinder?
VP: Die Kindesmutter hat die alleinige Obsorge.
LA: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist?
VP: Ich bin seit 4 Wochen hier.
LA: Wollen Sie etwas anführen wonach ich nicht konkret gefragt habe?
VP: Ich kann nicht in der Türkei leben. Ich habe keine Grundlage dort. Ich habe mein ganzes Leben hier verbracht.
Entscheidung
Da Sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten und gegen Sie ein rechtskräftiges und durchsetzbares Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren, rechtskräftig und durchsetzbar mit 09.06.2021 besteht, werden sie zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Da Sie über keine behördliche Wohnsitzmeldung verfügen und somit Unterstandslos sind, besteht in Ihrem Fall Sicherungsbedarf. Gegen Sie wird somit die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in die Türkei erlassen.
Mit dem Schubhaftbescheid ergeht eine Information über die Möglichkeit eine Rechtsberatungsorganisation in Anspruch zu nehmen.
LA: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft und der Abschiebung Stellung nehmen?
VP: ich bin damit überhautp nicht einverstanden. VP: Ich möchte um Asyl ansuchen.
Anm. Genannter stellte am XXXX während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Dienstnummer XXXX einen Asylantrag. Sie werden somit ab 19:00 Uhr nach § 40 Abs. 2 BFA-VG angehalten und in weiterer Folge der Asyleinvernahmegruppe vorgeführt.
LA: Warum wollen Sie um Asyl ansuchen?
VP: weil ich keine andere Möglichkeit habe.
Entscheidung
Zur Sicherung des Asylverfahrens und in weiterer Folge zur Sicherung der Abschiebung verbleiben Sie in Schubhaft.
Ihnen wird der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG zugestellt werden.
Mit dem Schubhaftbescheid ergeht eine Information über die Möglichkeit eine Rechtsberatungsorganisation in Anspruch zu nehmen.
LA: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft zur Sicherung des Asylverfahrens Stellung nehmen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie alles verstanden?
VP: Ja, ich habe alles verstanden.
LA: Anm. Ausdrücklich wird festgehalten, dass Sie während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten, auf die Fragen klar und spontan antworteten. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären. Möchten Sie dazu noch etwas anführen?
VP: Das kann ich bestätigen.“
Am XXXX wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz um 12:20 Uhr niederschriftlich erstbefragt (Ende der Befragung 14:15 Uhr). In dieser Einvernahme brachte der BF u.a. vor, er hätte den Beschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat Ende November 2023 gefasst. Er wollte Österreich erreichen, da seine Kinder und restliche Familie hier leben. Unter Punkt 9.6 gab er an sich in Österreich ca. seit Ende November 2023 zu befinden.
Als Fluchtgrund gab der BF Folgendes an:
„Ich bin in Österreich geboren und aufgewachsen. Ich hatte einen Daueraufenthalt, jedoch nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.
Ich habe durch Taten in der Vergangenheit meinen Daueraufenthalt in Österreich verloren und musste das Land verlassen.
Ich habe jedoch Familie in Österreich, nämlich zwei Kinder, drei Geschwister, sowie eine Lebensgefährtin.
Ich habe keine Anknüpfungspunkte in der Türkei, keine Familie oder Freunde.
Ich würde in der Türkei keine Unterstützung vom Staat erhalten.
Ich wäre mittellos und bin der Meinung, dass ich deshalb Schutz benötige
Ich war zuletzt nur in der Türkei, weil ich Österreich verlassen musste und habe 1,5 Jahre dort
den Militärdienst abgeleistet.
Das sind alle Gründe“
Am XXXX wurde seitens des BFA ein Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG zur Aufrechterhaltung der Anhaltung erstellt und dieser dem BF am XXXX persönlich zugestellt. In diesem Aktenvermerk wurde folgendes ausgeführt:
„Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG Gründe zur Annahme, dass der am XXXX gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags wird für Insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten. (…)
Begründung:
Gemäß § 40 Abs.5 BFA-VG kann eine Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während dieser Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Der Fremde stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befand wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG angehalten. Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde:
Gegen genannten wurde mit Bescheid des BFA vom 17.03.2021. ZI. XXXX , aufgrund seines gezeigten Verhaltens (7 rechtskräftige Verurteilungen im BG) ein 6 jähriges Einreiseverbot verhängt und ist dieses rechtskräftig.
Am XXXX wurden er bereits in seine Heimat abgeschoben.
Am 02.11.2022 hat genannter einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 17.0.2021, ZI. XXXX eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 04.08.2023 zurückgewiesen Diese Entscheidung erwuchs am 18.09.2023 in Rechtskraft I. Instanz.
Am XXXX wurde er von Organon des österreichischen Sicherheitsdienstes der XXXX im Bundesgebiet aufgegriffen und wurde dabei sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Es wurde die Festnahme gem. § 40 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 2 1 BFA-VG verfügt und er wurde in das PAZ XXXX eingeliefert.
Er stellte während der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX , im Stande der Anhaltung einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und trat zuvor nicht an die Behörde oder die XXXX heran und bestritt seinen Aufenthalt im Verdeckten. Er ist im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet und ist mittellos. Er verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel oder anderes Aufenthaltsrecht und ist nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt, zumal ein Einreiseverbot besteht.
Aufgrund des Sachverhaltes und des oben geschilderten Verhaltens, geht die ha. Behörde berechtigt davon aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz, lediglich zur Verzögerung der bevorstehenden Abschiebung eingebracht wurde. Die ha. Behörde geht daher begründet davon aus, dass er sich bewusst der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen versucht, insbesondere, da der Fremde in der Einvernahme Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat und in der Einvernahme lediglich auf Grund des Umstandes, dass er Kinder in Österreich hat den Antrag gestellt habe.
In der Erstbefragung vom XXXX führte der Fremde, folgende Gründe für die Antragstellung aus:
„Ich bin in Österreich geboren und aufgewachsen. Ich hatte einen Daueraufenthalt, jedoch nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.
Ich habe durch Taten in der Vergangenheit meinen Daueraufenthalt in Österreich verloren und musste das Land verlassen.
Ich habe jedoch Familie in Österreich, nämlich zwei Kinder, drei Geschwister, sowie eine Lebensgefährtin.
Ich habe keine Anknüpfungspunkte in der Türkei, keine Familie oder Freunde.
Ich würde in der Türkei keine Unterstützung vom Staat erhalten.
Ich wäre mittellos und bin der Meinung, dass ich deshalb Schutz benötige
Ich war zuletzt nur in der Türkei, weil ich Österreich verlassen musste und habe 1,5 Jahre dort
den Militärdienst abgeleistet.
Das sind alle Gründe“
Sie haben, wie ersichtlich, sich rein auf wirtschaftliche und private Gründe bei diesem Antrag berufen. Er hat daher keinen asylrelevanten Sachverhalt zu erkennen.
Aus Sicht des BFA wurde der aktuelle Asylantrag daher klar mit Verzögerungsabsicht gestellt.
Zudem war der Fremde gemäß den Bestimmungen des § 76 Ziffer 2, Absatz 1 zu sichern.
„(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,"
Der Fremde hat bereits in der Vergangenheit beachtliche kriminelle Energie dargelegt und wurde deswegen 7 Mal verurteilt, darunter eine Strafe von XXXX . Es liegt daher auf jeden Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 vor.
Daher war die Anhaltung trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür mit einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zuzustellen ist.“
Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Der Mandatsbescheid wurde dem BF am XXXX - um 15:55 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit XXXX in Schubhaft.
Mit Schriftsatz vom 24.07.2024 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde.
Das BFA erstattete am 24.7.2024 eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt:
„Der Beschwerdeführer (Bf.) befindet sich seit XXXX zur Verfügung des BFA in Schubhaft.
Der Bf. wurde in Österreich geboren. Mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros vom
20.01.2009, Zl: XXXX wurde gegen den Bf. gemäß § 69 Abs. 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Grund für die Erlassung waren gerichtliche Verurteilungen aufgrund mehrer Raubüberfälle, bei denen er gegenüber den einzelnen Opfern besonders brutal vorgegangen ist und auch Schusswaffen und Stahlruten zum Einsatz gekommen sind.
Dem Gerichtsakt war zu entnehmen, dass der Bf. keineswegs nur untergeordnete Hilfsdienste bei den Raubüberfällen geleistet hatte.
Der Berufung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat wurde mit Bescheid vom 24.11.2009, zu GZ: XXXX nicht Folge gegeben.
In weiterer Folge wurde mit Unterstützung des Vereins XXXX der Antrag des Bfs. vom 14.01.2014 mit Bescheid des BFA, Zl: XXXX vom 31.10.2014 aufgehoben.
Der Bf. war im Besitz eines unbefristeten Daueraufenthaltes. Dieser Aufenthaltstitel hat mit Rechtskraft des Bescheides, Zl: XXXX vom 17.03.2021 (RK 09.06.2021) seine Gültigkeit verloren.
Der Bf. wurde in Österreich siebenmal rechtskräftig, zweimal aufgrund der gleichen schädlichen Neigung im Bereich des Suchtmittelgesetzes und fünfmal wegen der gleichen schädlichen Neigung, wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, rechtskräftig verurteilt.
Weiters wurde gegen den Bf. ein Waffenverbot, gültig bis 04.01.2024 erlassen. Der Bf. wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen.
Seit 15.01.2021 befand er sich in der Therapie Einrichtung XXXX – Therapiezentrum bei Abhängigkeitserkrankungen in stationärer Behandlung.
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von XXXX - scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) XXXX
PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 15 PAR 229/1 PAR 15 136/1 StGB
XXXX
XXXX
zu XXXX
XXXX
XXXX
zu XXXX
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
XXXX
02) XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
zu XXXX
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
XXXX
03) XXXX
PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 15 StGB
XXXX
XXXX
04) XXXX
PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 (4. FALL) StGB
XXXX
XXXX
05) XXXX
PAR 15 142/1 143 (1. FALL) PAR 142/1 143 (1. FALL) StGB
XXXX
06) XXXX
§ 27 (1 u 2) Z 1 1.2. Fall SMG
Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
07) XXXX
§ 28a (1) 4. Fall und 5. Fall SMG
XXXX
Mit Bescheid vom 17.3.2021 wurde gegen den Bf. gem. § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 Zi 1 auf die Dauer von 6 Jahren erlassen.
Dieser Bescheid wurde aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Bfs. am 11.5.2021 im Akt hinterlegt und erwuchs am 9.6.2021 unangefochten in Rechtskraft.
Ein Antrag vom 2.11.2022 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid vom 4.8.2023 gem. § 60 Abs. 2 FPG als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bf. wurde in der Folge mit Bescheid vom XXXX in gem. § 76 Abs. 2 Zi. 2 FPG in Schubhaft genommen und am XXXX in die Türkei abgeschoben.
Der Bf. reiste in Mißachtung seines Einreiseverbotes zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet zurück und hielt sich unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet auf.
Der Bf. stellte am XXXX im Stande der Anhaltung einen Antrag auf Internationalen Schutz.
Mit Aktenvermerk wurde festgestellt, daß im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG Gründe zur Annahme bestehen, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung aufgrund des Festnahme-auftrags wird für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten. Dieser Aktenvermerk wurde dem Bf. ausgefolgt. Der Bf. wurde mit Bescheid vom XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Zi. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag Internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft genommen.
Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:
- der Bf. kehrte trotz eines bestehenden Einreiseverbotes in das Österreichische Bundesgebiet zurück, wobei er untergetaucht und an nicht bekannten Unterkunftsadressen unangemeldet aufhältig war.
- der Bf. stellte einen Antrag auf Internationalen Schutz aus rein familiären und wirtschaftlichen Gründen, ohne über tatsächliche asylrelevante Gründe zu verfügen, offenbar um einer Ausserlandesbringung und der Effektuierung seines Einreiseverbotes entgegenzuwirken,
- der Bf. hat keinen ordentlichen Wohnsitz begründet.
- der Bf. wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig und ist der Suchtgiftszene zuzuordnen.
- Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine ausreichenden Existenzmittel).
Der Bf. gab familiäre Bindungen im Bundesgebiet an, jedoch verfügt er überkeine Obsorge, diese obliegt alleinig der Kindesmutter. Es bestehen laut Aktenlage keine nennenswerten Bindungen.
Der Bf. verfügt über keine ausreichenden Barmittel zu Bestreitung seines Lebensunterhaltes.
Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es ist nicht anzunehmen, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Abschiebeverfahrens als dringend erforderlich anzusehen war.
Es bestand der begründete Verdacht, daß der Bf., auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren und somit seiner Abschiebung zu entziehen suchen werde.
Eine Entlassung des Bfs. aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erschien aus diesen Aspekten und aufgrund der beabsichtigten Abweisung seines Asylantrages und der beabsichtigten Außerlandesbringung als nicht verfahrenssichernd, zumal dies in Zukunft nicht zu erwarten ist. Er wäre somit für die Behörde nicht greifbar und die Abschiebung undurchführbar.
Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens konnte geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und somit Fluchtgefahr vorliegt, welcher lediglich durch Verhängung der Schubhaft wirksam zu begegnen war.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere
auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten überwiegt das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung dem Schutz der persönlichen Freiheit des Bf.
Der Bf. wurde insgesamt zu mehr als 14 Jahren Haft in Österreich vorverurteilt.
Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien im Fall des Bfs. eine
Fluchtgefahr, insbesondere ist davon auszugehen, dass der Bf. einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern. Er hat sich in der Erstbefragung nur auf wirtschaftliche und familiäre Gründe berufen, nicht auf eine asylrelevante Verfolgung.
Der Bf. wurde im Bundesgebiet wiederholt einschlägig straffällig. Aus der erheblichen strafrechtlichen Auffälligkeit des Fremden ist daher der Schluss mangelnder Vertrauenswürdigkeit zulässig, was auch bei der Prüfung von Sicherungsmaßnahmen nach dem FPG nicht außer Betracht bleiben konnte.
Am 27.03.2024 langte hieramts gegenständliche Beschwerde ein.
Dem Vorwurf, der Bf. sei nach Stellung seines Asylantrages nicht mehr zu den Sachverhalts-elementen befragt, welche zur Verhängung der Schubhaft zu erörtern gewesen wären, wird entgegengehalten, daß der Bf. vor der Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen wurde. Mittels Aktenvermerk wurde festgestellt, daß der Asylantrag offensichtlich zur Verhinderung weitere fremdenpolizeilicher Maßnahmen gestellt wurde.
Diese Begründung wird auch dadurch verstärkt, daß sich der Bf. nach eigenen Angaben bereits seit vier Wochen im Bundesgebiet wieder aufhält und währenddessen von der Möglichkeit auf Stellung eines Asylantrages keinen Gebrauch machte. Er leistete in der Türkei seinen Militärdienst ab und hielt sich seit seiner Abschiebung in seinem Heimatland auf. Das Argument, der Bf. verfüge in der Türkei über keine Anknüpfungspunkte, verläuft somit ins Leere.
In Zuge der asylrechtlichen Einvernahme gab der Bf. entgegen seinen Angaben, erst vor vier Wochen in das Bundesgebiet eingereist zu sein, an, sich bereits wieder seit November 2023 in Österreich aufzuhalten. Der Bf. hat sich auch diesbezüglich seiner Angaben als äußerst unglaubwürdig gezeigt. Er wird auch weiterhin versuchen, durch Verschleierung von Tatsachen und falscher Angaben sowohl fremdenpolizeiliche als auch asylrechtliche Verfahren zu behindern.
Mittels Verfahrensanordnung vom 24.7.2024 wurde dem Bf. gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG zur Kenntnis gebracht, daß aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens beabsichtigt ist, seinen Antrag vollumfänglich abzuweisen.
Betreffend der Angabe, daß sich der Bf. in einem psychisch beeinträchtigten Zustand befindet, ohne diesen näher auszuführen, wird darauf hingewiesen, daß sich der Bf. jederzeit an den XXXX ärztlichen Dienst wenden kann, eine Kontaktaufnahme ist über die Sanitätsstelle des PAZ jederzeit möglich.
Auch die nachträgliche Bekanntgabe einer Unterkunftsmöglichkeit ist lediglich als Versuch zu werten, die Erreichbarkeit des Bfs. nachzuweisen und eine Fluchtgefahr zu entschärfen und erfüllt keinesfalls ein Kriterium, um den Bf. aus der Schubhaft zu entlassen.
Eine Unterkunftnahme bei seinem Bruder wäre nach Ansicht der Behörde nicht als verfahrens-sichernd und zielführend zu werten, da der Bf. bisher bestrebt war, seinen Aufenthalt im Bundes-gebiet im Verborgenen aufrechtzuhalten und von dieser Tatsache auch weiterhin auszugehen ist.
Zur Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wird festgehalten, dass aufgrund der massiven strafrechtlichen Delinquenz des Bfs. gem. Judikatur des VwGH das öffentliche Interesse an seiner raschen Außerlandesbringung und deren Sicherung als maßgeblich vergrößert anzusehen ist, sodass die weitere Anhaltung auch im Hinblick auf den offensichtlich ungerechtfertigten Asylantrag verhältnismäßig ist.
Der Bf. ist nicht bereit, sich in einem fremden Land, in welchem er aufgewachse ist und ihm eine dauernde Aufenthaltsberechtigung erteilt, gesetzeskonform zu verhalten. Er hat seine ihm inne-wohnende kriminelle Energie mehrmals unter Beweis gestellt und daß er nicht bereit ist, fremdes Eigentum und die Unversehrtheit der Gesundheit anderer zu respektieren.
Im Hinblick auf das kriminelle Fehlverhalten des Bf. stehen die öffentlichen Interessen an der Ausserlandesbringung des Bfs. gegenüber seinen privaten Interessen erheblicher ins Gewicht. Auch seine privaten Bindungen erfahren dadurch eine erhebliche Minderung in der Berück-sichtigungswürdigkeit.
Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist auf die Wichtigkeit eines geordneten Fremdenwesens Bedacht zu nehmen, sodass die gesetzten behördlichen Maßnahmen notwendig und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Fremden rechtmäßig und verhältnismäßig sind.
Auch im Hinblick der Notwendigkeit, der Gefährlichkeit der Drogenszene entgegenzuwirken, welcher der Bf. eindeutig zuzuordnen ist, liegt ein besonders gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an einer Ausserlandesbringung des Bfs. und der Beendigung seines Aufenthaltes.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(…)“
Laut Maßnahmenmeldung vom 28.07.2024 verschluckte der BF am 28.07.2024 zur Verhinderung seiner Abschiebung eine Rasierklinge. Laut einem Auszug aus der Krankenkartei sowie dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 30.07.2024 hat die geschluckte Rasierklinge den Körper mit dem Stuhlgang verlassen. Laut Befund und Gutachten vom 30.07.2024 bestanden keine Schmerzen oder Verletzungen sowie keine Beschwerden. Aus dem Auszug aus der Krankenkartei geht hervor, dass der BF die Rasierklinge - mit Plastik und Handschuh umwickelt – schluckte, um nicht in die Türkei abgeschoben zu werden. Der BF verhielt sich im Vorfeld der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber den ausführenden Beamten äußerst aggressiv. Dies resultierte in einer verspäteten Vorführung vor das Bundesverwaltungsgericht.
Am 30.07.2024 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der der BF im Beisein seines Vertreters sowie das BFA teilnahmen. In dieser Verhandlung wurde u. a. Folgendes ausgeführt:
„(…)R: Wie heißen Sie mit vollständigem Namen, welche Staatsbürgerschaft haben Sie und wann wurden Sie an welchem Ort geboren?
BF: Mein Name ist XXXX . Ich bin am XXXX in XXXX geboren.
R: Können Sie Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
Verfügen Sie über einen Reisepass?
BF: Nein. Ich habe eine türkische ID-Karte.
R: Diese befindet sich beim BFA?
BehV: Ja. (…)
R an BF: Wieso haben Sie eine Rasierklinge verschluckt?
BF: Weil mir die Schubhaft zu viel wurde, sie ist mir über den Kopf gewachsen. Die Zustände in der Schubhaft und die Leute, die dort gehalten werden. Das ist mir alles zu viel.
R: Warum sind Sie trotz aufrechtem Einreiseverbot wieder illegal eingereist?
BF: Ich wollte eigentlich ursprünglich in die Schweiz. Die Kindesmutter hat mich dann aufgehalten, dass ich dann hiergeblieben bin in Österreich. Ursprünglich wollte ich in die Schweiz und dort einen Asylantrag stellen.
BehV: Welche Kindesmutter?
BF: Frau XXXX .
R: Was wollten Sie in der Schweiz?
BF: Einen Asylantrag stellen.
R: Warum in der Schweiz?
BF: Weil die Schweiz nicht in der EU ist und weil ich ein EU-Einreiseverbot habe.
R: Sie haben sich in der Schweiz bessere Chancen versprochen?
BF: Genau.
R: Ihnen war es bewusst, dass Sie in Österreich noch ein Einreiseverbot haben?
BF: Ja.
R an BF: Sie wurden in der XXXX festgenommen?
BF: Ja.
R: Wieso ist die Polizei dorthin gerufen worden.
BF: Es ist so gewesen. Ich habe eine neue Freundin, die Frau XXXX (Z2) und als ich das der Kindesmutter erzählt habe, das ich eine neue Freundin habe, daraufhin hat sie die Polizei angerufen.
R: Sie wurden bei der Kindesmutter festgenommen?
BF: Genau. Das kommt aber nicht in den Akten.
R: Aus dem Akt geht hervor, dass Sie an der Adresse von XXXX vor der Wohnungstüre festgenommen wurden.
BF: Genau.
R: Sie wurden im Jahr 2022 abgeschoben.
BF: Ja.
R: Sie waren dann in der Türkei, haben den Militärdienst abgeleistet.
BF: Ja.
R: Wie kommen Sie da zu einer neuen Freundin in Österreich mit Einreiseverbot?
BF: Ich habe sie (Z2) hier in Österreich im Park kennengelernt, vor drei Monaten.
R: Also Sie haben Frau XXXX (Z2) nach Ihrer illegalen Einreise – trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes – kennengelernt.
BF: Ja.
R: Ihnen musste doch bewusst sein, dass Sie mit aufrechten Einreiseverbot irgendwann einmal in Österreich aufgegriffen werden, irgendwo, Sie kennen Österreich und dass Sie keine neue Partnerschaft eingehen können.
BF: Theoretisch nicht.
R: Sie haben in den zwei Jahren in der Türkei nach Ihrer Abschiebung den Militärdienst abgeleistet?
BF: Ja
R: Aus dem Akt aus einem der Strafurteile geht hervor, dass Sie ein Haus in der Türkei besitzen.
BF: Das stimmt so nicht. Das hat damals Polizei reingeschrieben. Mein Vater hat das gesagt, ich war damals 14 Jahre alt. Das Haus ist schon lange verkauft. Man kann nachweisen, dass es nicht mehr existiert. Mein Vater ist in der Zwischenzeit verstorben.
BehV an BF: Wann sind Sie in Österreich eingereist? Ich glaube an, vier Wochen vor Ihrer Festnahme.
BF: So habe ich das nicht gesagt. Ich war vier Wochen auf der Durchreise.
BehV: Der BF hat in der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX durch das BFA auf die Frage: „Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist?“, geantwortet: „Ich bin seit vier Wochen hier.“ Sie können perfekt Deutsch. (BehV verweist auf den Widerspruch).
BF: Ich habe das schon im Nachhinein bei der BBU korrigiert, es ist ein Missverständnis.
BehV: Sie haben jede Seite der Einvernahme unterzeichnet. Wie können Sie dann eine Freundin seit drei Monaten haben?
R: BehV zeigt den Akt, wo jede Seite vom BF unterschrieben wurde.
BF: Ich habe mir das nicht durchgelesen.
BehV an BF: Zur Kindesmutter: Wie ist Ihre Verbindung zur Kindesmutter zur Frau XXXX ?
BF: Bis vor ein, zwei Monaten war es gut. Ich habe seit ich da bin, seit Ende November, bei ihr gewohnt. Nachdem sie erfahren hat, dass ich eine neue Freundin habe, dann hat sie die Polizei angerufen.
BehV: Das BFA hat gestern am Abend eine Wohnungserhebung bei der Kindesmutter durchgeführt, nachdem der BF dort festgenommen wurde. Gemäß dem Beamten, der damals die Amtshandlung führte, hat am XXXX die Kindesmutter ausgesagt, dass der BF sich nicht um das Kind kümmert und nur sehr sporadisch vorbeikommt. Immer nur Probleme macht. Sie hat den Kontakt zu ihm zu Gänze eingestellt und möchte keinen Kontakt mehr zu ihm. Die Wohnungserhebung von gestern ergab ein neuerliches Gespräch, wo Frau XXXX aussagte, sie habe keinerlei Beziehung zu Hrn. XXXX (BF). Sie möchte keinen Kontakt und „angeblich hat die minderjährige Tochter gegenüber der Kollegin angegeben, dass sie keinen Kontakt zum Vater möchte.“ Die Dame hat ebenfalls angegeben, dass Sie am XXXX die Polizei rief, da Herr XXXX die Wohnung nicht verlassen wollte.
Was meinen Sie dazu?
BF: Das ist gelogen.
BehV: Wundert Sie das, wenn Sie bei ihr wohnen und ihr mitteilen, dass Sie eine andere „vögeln“?
BF: Ja, das hat sie verdient.
RV an BF: Kann die Z1, Frau XXXX , Aussagen zu Ihrem Familienleben mit Ihrer früheren Lebensgefährtin ausmachen?
BF: Sie weiß, dass ich mein Kind manchmal besucht habe.
BehV an BF: Um den Sicherungsbedarf: Sie haben in der Asyleinvernahme, in der Erstbefragung angegeben, Sie hätten Ihren Reisepass in Serbien entsorgt, wieso?
BF: Damit, wenn ich von der Polizei erwischt werde, meine Herkunft nicht festgestellt werden kann.
BehV: Sie sind angeblich im November 2023 eingereist. Wieso haben Sie sich zu keinem Zeitpunkt angemeldet?
BF: In XXXX ?
BehV: Oder wo auch immer?
BF: Es ist ja gar nicht möglich. Melde ich mich an, kommt sofort die Polizei. Wegen meiner Einreisesperre konnte ich mich nicht anmelden.
BehV: Sie haben anlässlich der Schubhaftverhängung einen Asylantrag gestellt.
BF: Ja.
BehV: Warum erst nach neun Monate nach Ihrer Einreise?
BF: Ja, weil ich eigentlich wie gesagt – in der Schweiz – und nicht in Österreich einen Asylantrag stellen wollte. Mit der neuen Freundin hat sich das verändert, Schlag auf Schlag.
BehV: Sie haben bei der Erstbefragung zum Asyl angegeben, dass Sie wegen Ihrer Familie den Asylantrag stellen, stimmt das?
BF: Ja.
BehV: Bzw. weil Sie keine Bleibe in der Türkei haben?
BF: Weil mich eine menschliche Behandlung in der Türkei nicht erwartet. Ich wurde dort schon einmal von „Zigeunern“ ausgeraubt. In der Türkei, war ich auf der Straße, jeder sieht, dass ich aus Europa komme.
BehV: Momentan keine weiteren Fragen.
R an BF: Wie lange waren Sie beim Militär in der Türkei?
BF: Sieben Monate.
R: Wo?
BF: In XXXX .
R: Wie stellen Sie sich das vor, was passiert? Es ist Ihnen wahrscheinlich ja klar, dass das mit Ihrem Asylantrag nicht gut ausgeht, sonst hätten Sie keine Rasierklinge geschluckt.
BF: Die Rasierklinge hat mit dem Asylantrag nichts zu tun. Es war wegen den Haftbedingungen.
R: Sie haben gerade eine Schubhaftbeschwerde eingebracht, über die ist gar nicht entschieden worden und Sie schluckten eine Rasierklinge, um die Abschiebung zu verhindern.
BF: Meine Abschiebung ist ja nicht morgen. Wegen den Haftbedingungen. Wir hatten keine Zigaretten, wir konnten die Kleidung nicht wechseln, wir haben gestunken.
R: Was wollten Sie damit erreichen?
BF: Ich wollte raus von dort.
BFV: Das haben wir auch in der Beschwerde vorgebracht, dass der BF psychische Probleme hat.
R: Der BF kann im PAZ durch den Verein XXXX betreut werden. In der Maßnahmenmeldung vom 28.07.2024 steht: „Die XXXX wurde für den 29.07.2024 vorgeschrieben.“ Im Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 30.07.2024 wurde nichts Spezifisches mehr ausgeführt.
BF: Ich wollte von den Haftbedingungen Abstand nehmen und vielleicht ins Krankenhaus.
BehV: Die Problematik stellt sich aus Sicht des BFA folgendermaßen dar: Der BF begab sich im Laufe der Jahre in eine Situation, die er einzig und alleine zu verantworten hatte. Das Taten Folgen haben, das muss auch dem BF klar sein. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen. Er hält sich nicht daran. Er entsorgt seinen Reisepass absichtlich. Er meldet sich nicht an, damit er nicht betreten werden kann und als er trotzdem betreten wird, dann möchte er weiterhin eine Situation schaffen, die ihm entgegenkommt. Rasierklinge schlucken wegen Haftbedingungen oder Widerstand gegen die Staatsgewalt wegen Privatkleidung. Es wird nicht bestritten, dass es eine Ausnahmesituation ist, aber einer Ausnahmesituation kann man nicht auf diese Art und Weise begegnen.
BehV an BF: Sie haben zwei Kinder im Alter von sieben und fünf Jahren. Das eine Kind ist 2017 auf die Welt gekommen, das zweite Kind ist 2019 auf die Welt gekommen. Während dieser gesamten Zeit, wo Ihre Kinder bereits auf der Welt waren, waren Sie straffällig. Das geht aus den Gerichtsurteilen hervor, obwohl Sie eine Familie hatten, obwohl Kinder da waren und jetzt berufen Sie sich genau auf diese Familie und wollen, dass das Gericht es berücksichtigt, dass Sie Rechte haben und auf Grund dieser Rechte wollen Sie im Land bleiben.
BF: Das heißt aber nicht, dass ich mich nicht um meine Kinder gekümmert hat. Es ist eine Tatsache, dass ich zwei Kinder habe, ich kann das nicht ignorieren.
BehV: Wie kann ich mich auf mein Recht als Familienvater beziehen?
BF: Meine Straftaten liegen alle sehr lange zurück. Vier Verurteilungen im Jugendalter. Ich habe meine Kinder nach den neun Jahren Haft bekommen, nicht davor.
BehV: Das letzte Urteil des LG für Strafsachen aus dem Jahr 2020:
BF: 2020, sonst nichts.
BehV: Sie haben im Zeitraum ab 16.04.2016 bis April 2020 mit Tabletten gedealt. Im Zeitraum 2019 bis 2020 mit Cannabis.
BF: Ich muss Sie kurz korrigieren, ich war von XXXX bis XXXX in Haft.
BehV: 2017 ist Ihr erstes Kind zur Welt gekommen und 2019 das zweite Kind. Sie haben die ganze Zeit gedealt.
BF: Ich habe gedealt, um die Familie über die Runden zu bringen.
BehV: Wenn man die Familie über die Runden bringen will, soll man arbeiten.
BF: Ja, das streite ich nicht ab.
R: Aus dem Akt geht hervor, dass Ihre ehemalige Lebensgefährtin Frau XXXX Unterhaltsvorschuss vom Staat bekommt. Darüber hinaus ist sie als Angestellte beschäftigt.
BF: Ja, sie hat eine Arbeit.
R: Bevor Sie abgeschoben wurden, hat es nämlich einen Schriftverkehr bezüglich des Unterhaltsvorschusses gegeben, dass dieser beantragt wurde, da Sie ja keinen Unterhalt bezahlen konnten.
BF: Es war ein Fehler, das bereue ich.
RV: Das Familienleben hat mit der Straffälligkeit nichts zu tun.
R: Im Einreiseverbot aus dem Jahr 2021 wurde zum Ausdruck gebracht, dass die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung des BF, die privaten Interessen überwiegen. Es wurde von einem gewissen Grad der familiären Integration ausgegangen
Die Verhandlung wird von 16:16 Uhr bis 16:20 Uhr unterbrochen.
R erläutert mit BFV die Straffälligkeit des BF.
BehV verliest Folgendes:
Der Verwaltungsgerichtshof verwies im Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten: "Typischerweise schwere Verbrechen" seien etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mwN). Sowohl bewaffneter Raub, als auch Drogenhandel treffen auf den BF zu.
(…)
R an BehV: Haben Sie noch etwas vorzubringen?
BehV: Stellungnahme
Zu der Zulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu U536/11 zur Zulässigkeit der Ausweisung von Personen, die im Aufenthaltsstaat geboren sind bzw. seit frühester Kindheit in diesem Staat leben, festgehalten, dass selbst wenn sich für diese Personen ein besonderer, stärkerer Schutz aus Art 8 EMRK ergibt, der auch dann gilt, wenn Straftaten begangen wurden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, § 22 Rz 68), deren Ausweisung nach der Rechtsprechung des EGMR verhältnismäßig sein kann. Insbesondere hat der EGMR bei der Begehung von Drogendelikten die Zulässigkeit der Ausweisung wiederholt bejaht (vgl. etwa jüngst EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06).
Hinzukommt Nötigung, die als besonders verwerflich anzusehen ist, da sie gegen ehemalige Lebenspartnerinnen ausgesprochen wurde. Für das BFA steht außer Zweifel, dass diese Drohungen ausgesprochen worden sind und dazu führten, dass die betroffenen Personen nach der Anzeige sich nicht getraut haben vor Gericht auszusagen.
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 18.02.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis allerdings dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug) der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN; 8.4.2020, Ra 2020/14/0108).
Im Falle des BF reden wir von schwerwiegenden kriminellen Handlungen, nämlich vom bewaffneten Raub und von Suchtgiftkriminalität. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch bei gegenläufigen familiären und privaten Interessen, insbesondere den Interessen der Kinder, auch dringend geboten und sind die aus der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot resultierende Trennung von Familienangehörigen in Kauf zu nehmen (vgl. auch VwGH 22.12.2009, 2009/21/0344).
Der BF ist zwischen 2000 und 2020 regelmäßig immer wieder straffällig geworden und wenn er nun behauptet, seine Familie stehe im Mittelpunkt, dann steht es für das BFA fest, dass es ich um eine Schutzbehauptung handelt, siehe dazu den Polizeibericht vom 29.07.2024. Er, der sich jetzt hinter dem Begriff „Familie“ verstecken will, hat jahrelang keinen Gedanken daran verschwendet, wie vielen Familien er mit seinen Gewalttaten Leid zugefügt hat und wie viele Familien er mit seinem Gifthandel in den Abgrund trieb. Der BF war schon lange Vater, als er durchgehend von 2016 bis 2020 mit Drogen und Tabletten dealte, die Geburt seiner Kinder 2017 und 2019 änderte nichts an seinem Verhalten. Jetzt versteckt er sich hinter dem Kindeswohl. Das Kindeswohl dient aber nicht dazu, von straffälligen Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich als Schutzschild vor Rückkehrentscheidungen und Abschiebungen missbraucht zu werden.
Vielmehr ist angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers konkret zu befürchten, dass er sein sozialschädliches Verhalten auch in Zukunft beibehalten wird. Aufgrund seiner bisherigen Erwerbsbiographie in Österreich besteht nach wie vor eine signifikante Gefahr der Arbeitslosigkeit und damit verbundener finanzieller Schwierigkeiten, was ebenfalls befürchten lässt, dass er sich in Zukunft wieder zu (Suchtgift-) Delikten hinreißen lassen wird. Der Beschwerdeführer ging nur sporadisch einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach und es liegen keine Anhaltspunkte für eine Stabilisierung seiner Einkommenssituation vor. Selbst das in vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachte familiäre Umfeld war bisher nicht geeignet, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beziehung bereits während des Strafvollzugs stark eingeschränkt war und der Beschwerdeführer sein Familienleben bewusst aufs Spiel gesetzt und fremdenrechtliche Maßnahmen in Kauf genommen hat, um strafbare Handlungen zu begehen. Dennoch konnten ihn weder das von ihm ins Treffen geführte Familienleben, noch die Geburten seines zweiten Kindes 2019, noch die bereits erfolgten früheren Verurteilungen, die ihm gewährte bedingte Strafnachsicht oder das Verspüren des Haftübels von der wiederkehrenden Straffälligkeit abhalten. Ihm musste auch bewusst sein, dass eine wiederholte Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen kann.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. 4. 2015, 27945/10, Sarközi and Mahran v. Austria, zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach mehrmaliger strafgerichtlicher Verurteilung trotz eines minderjährigen Kindes mit einem österreichischen Staatsbürger festgehalten, dass vor allem die Schwere der sieben strafgerichtlichen Verurteilungen und die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Straftat bewusst gewesen sein muss, dass eine Ausweisung droht, zu berücksichtigen war. Der BF wurde ebenfalls sieben Mal verurteilt.
Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen gegen das SMG in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. zuletzt VwGH vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/21/0339 sowie EGMR vom 10.07.20013, Benhebba gegen Frankreich, Bsw. 53441/99). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur selbst eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 11.1.2021, Ra 2020/01/0295, mwN; VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013-7, vgl. zur Beurteilung von Art. 8 EMRK im Übrigen VfGH 23.2.2021, E 4200/2020-9). Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ist daher verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer kann die Kontakte zu seinen in Österreich aufhältigen Bezugspersonen (in eingeschränktem Ausmaß) durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs pflegen. Dies ist dem Beschwerdeführer und seiner Familie auch zumutbar, zumal der Kontakt auch während der Inhaftierung des Beschwerdeführers bzw. während seiner Abwesenheit in den letzten beiden Jahren nicht intensiver gewesen sein konnte. Eine allfällige finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine in Österreich lebenden Familienangehörigen bzw. die Leistung von Unterhaltszahlungen an die Kinder des Beschwerdeführers kann auch vom bzw. ins Ausland erfolgen. Eine Trennung von seinen Kindern hat der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - im öffentlichen Interesse hinzunehmen.
Der Beschwerdeführer nutzte eine Vielzahl an Chancen nicht und ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr mehr darstellt. Von einer Einbettung in ein familiäres Umfeld kann nicht die Rede sein und machte der Beschwerdeführer kein relevantes Familienleben glaubhaft. In Verbindung mit den bereits angeführten Herausforderungen der Reintegration in den Arbeitsmarkt kann nicht davon gesprochen werden, dass kein Sicherungsbedarf mehr besteht und eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Der BF versucht mit allen Mitteln seine Abschiebung zu verhindern, er entsorgte angeblich seine Dokumente in Serbien, er meldete sich nicht an und lebte im Verborgenem, er schluckt eine Rasierklinge, um sich aus der Haft freizupressen. Wenn der BF ein Interesse an eine Asylverfahren hätte, was er nicht haben kann, da er keine Asylgründe hat, hätte er den Asylantrag schon vor langer Zeit gestellt oder er würde sich zumindest jetzt rechtskonform verhalten. Das einzige Interesse des BF gilt der Entlassung und dem Untertauchen. Aus diesem Grund hält das BFA seine Anträge weiterhin aufrecht.
BFV: Es ist auf Grund des Privat- und Familienlebens des BF hier im Bundesgebiet von einem Grad der sozialen Verankerung auszugehen, die eine Fluchtgefahr ausschließt. Der BF hat angegeben, wegen seiner Kinder in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Außerdem ist zu berücksichtigen, die Periode des Wohlverhaltens seit der letzten Verurteilung, auf Grund des Asylantrages verfügt der BF auf ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
Die Schubhaft ist daher zu beenden.
Alle anderen Anträge bleiben aufrecht.
BF: Ich schließe mich meinem Vertreter an, dass die Schubhaft beendet wird. Mit der Begründung, dass ich mich täglich bei der Polizei melde. Eine Fluchtgefahr aus meiner Sicht nicht besteht. Ich bin ja schon seit November hier. Ich werde für die Behörde auch auffindbar sein, wenn ich eine Wohnadresse habe.
BehV: Sie waren für die Behörde nicht greifbar.“
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden 2 Zeugen - die neue Freundin des BF sowie der Bruder des BF - einvernommen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet. Der BF befindet sich seit XXXX in Schubhaft.
Mit Eingabe vom 07.08.2024 beantragte die Vertretung des BF die schriftliche Ausfertigung des am 30.07.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
Am 02.08.2024 wurde der BF zum Antrag auf internationalen Schutz durch das BFA, XXXX , niederschriftlich einvernommen. Das Verfahren ist zum Zeitpunkt der Langausfertigung beim BFA anhängig. Mit einer Entscheidung durch das BFA ist bis Anfang September 2024 zu rechnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegen den BF - einen in Österreich geborenen türkischen Staatsbürger - wurde mit Bescheid des BFA vom 17.03.2021 aufgrund seines gezeigten Verhaltens - 7 rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet - gemäß § 52 Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Der BF wurde am XXXX in die Türkei abgeschoben. Am 02.11.2022 brachte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2021 ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 04.08.2023 zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Am XXXX wurde der BF von Beamten der XXXX an der Adresse seiner ehemaligen Lebensgefährtin einer Personenkontrolle unterzogen und dabei sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt.
Am XXXX (12:05 Uhr) wurde der BF durch das BFA, XXXX , niederschriftlich einvernommen. Der BF stellte während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag.
Am XXXX wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz um 12:20 Uhr niederschriftlich erstbefragt (Ende der Befragung 14:15 Uhr). In dieser Einvernahme brachte der BF u.a. vor, er hätte den Beschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat Ende November 2023 gefasst. Er wollte Österreich erreichen, da seine Kinder und restliche Familie hier leben. Unter Punkt 9.6 gab er an sich in Österreich ca. seit Ende November 2023 zu befinden.
Am XXXX wurde seitens des BFA ein ausführlicher Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG zur Aufrechterhaltung der Anhaltung erstellt und dieser dem BF am XXXX persönlich zugestellt.
Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Der Mandatsbescheid wurde dem BF am XXXX - um 15:55 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit XXXX in Schubhaft.
Laut Maßnahmenmeldung vom 28.07.2024 verschluckte der BF am 28.07.2024 zur Verhinderung seiner Abschiebung eine Rasierklinge. Laut einem Auszug aus der Krankenkartei sowie dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 30.07.2024 hat die geschluckte Rasierklinge den Körper mit dem Stuhlgang verlassen. Aus dem Auszug aus der Krankenkartei geht hervor, dass der BF die Rasierklinge - mit Plastik und Handschuh umwickelt - schluckte um nicht in die Türkei abgeschoben zu werden. Der BF verhielt sich im Vorfeld der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber den ausführenden Beamten äußerst aggressiv. Dies resultierte in einer verspäteten Vorführung vor das Bundesverwaltungsgericht.
Im Fall des BF ist von gravierender Straffälligkeit auszugehen. Der XXXX in Österreich geborene BF wurde in den Jahren 2000-2020 insgesamt sieben Mal rechtskräftig verurteilt, zuletzt zweimal aufgrund der gleichen schädlichen Neigung (Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz). Weiters wurde der BF bereits in jungen Jahren wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, Urkundenunterdrückung, unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen, Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie schweren gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt. Hervorzuheben ist die Verurteilung des BF zu XXXX unbedingter Haftstrafe mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , dem zugrunde lag, dass der BF mehrere Raubüberfälle verübt hat, wobei gegenüber einzelnen Opfern besonders brutal vorgegangen wurde und auch Schusswaffen und Stahlruten zum Einsatz kamen. Zuletzt hat der BF unbeteiligte Dritte in Gefahr gebracht und hat sich an der Drogensucht anderer bereichert, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Der BF wurde in den Jahren 2000-2020 gravierend straffällig. Der BF verbrachte insgesamt ca. XXXX in Haft.
Der BF war/ist nicht vertrauenswürdig. Nach der letzten Verurteilung des BF im Jahr 2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 17.03.2021 eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen. Der BF wurde am XXXX in die Türkei abgeschoben. Der BF reiste trotz aufrechtem Einreiseverbot nach seiner Abschiebung zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal nach Österreich ein. Bezüglich des Zeitpunkts seiner Wiedereinreise verwickelte er sich in Widersprüche. Der BF nahm - um für die Behörden nicht greifbar zu sein - keine behördliche Meldung vor. Der BF wurde an der Adresse seiner ehemaligen Lebensgefährtin festgenommen. Eine Wohnungserhebung im Vorfeld der Verhandlung ergab, dass die ehemalige Lebensgefährtin über das alleinige Sorgerecht für die minderjährige Tochter verfügt und keinen Kontakt zum BF wünscht. Der BF verschluckte im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rasierklinge, um sich aus der Haft freizupressen. Er verhielt sich im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber den ausführenden Beamten äußerst aggressiv. Auch im Zuge der Verhandlung zeigte sich der BF nicht vertrauenswürdig.
Aufgrund des Vorverhaltens des BF sowie den dargelegten Vorstrafen, die auf ein hohes Gewaltpotenzial sowie eine hohe kriminelle Energie des BF schließen lassen, war davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" darstellt.
Am 02.08.2024 wurde der BF zum Antrag auf internationalen Schutz durch das BFA, XXXX , niederschriftlich einvernommen. Das Verfahren ist zum Zeitpunkt der Langausfertigung beim BFA anhängig. Mit einer Entscheidung durch das BFA ist bis Anfang September 2024 zu rechnen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2024. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage.
Die Feststellungen zur Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 30.07.2024 sowie dem Krankenakt. Die Feststellungen in Bezug auf das Verhalten des BF in der Schubhaft ergeben sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
Die Feststellungen bezüglich der Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister. Die Feststellungen bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem Strafregisterauszug sowie den im Akt einliegenden Urteilen.
Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus dem IZR, dem Verwaltungsakt sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, der Wohnungserhebung bei der ehemaligen Lebensgefährtin des BF am 29.07.2024 sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2024.
3. Rechtliche Beurteilung
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom XXXX und Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX
§ 76 FPG idgF lautet:
(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Gemäß § 76 Abs 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. § 40 Abs 5 BFA-VG sieht Folgendes vor: „Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.“
Am XXXX wurde der BF von Beamten der XXXX einer Personenkontrolle unterzogen und dabei sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt.
Am XXXX (12:05 Uhr) wurde der BF durch das BFA, XXXX , niederschriftlich einvernommen. Der BF stellte während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX einen Asylantrag. Am XXXX wurde seitens des BFA ein ausführlicher Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG zur Aufrechterhaltung der Anhaltung - in welchem die ausschließliche Missbrauchsabsicht des BF durch das BFA ausführlich dargelegt wurde - erstellt und dieser dem BF am XXXX persönlich zugestellt.
Gemäß § 76 Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das BFA ging davon aus, dass der BF trotz bestehendem Einreiseverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste. Der BF habe keinen Behördenkontakt gesucht und seinen Aufenthalt im Verdeckten bestritten, um sich seiner behördlichen Erreichbarkeit zu entziehen. Er sei nicht gewillt in die Türkei zurückzukehren und sei auch nicht vor seinem Aufgriff bezüglich Schutzsuche an die Behörden herangetreten. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs 3 Z 2 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.
Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 17.03.2021 aufgrund seines gezeigten Verhaltens - 7 rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet - gemäß § 52 Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF wurde am XXXX in die Türkei abgeschoben. Das BFA ging davon aus, dass mit Bescheid vom 17.03.2021 aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens - 7 rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet - ein 6-jähriges Einreiseverbot verhängt wurde und das Einreiseverbot bis 2028 aufrecht sei. Der BF sei trotz diesem Einreiseverbot in das Bundesgebiet zurückgekehrt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs 3 Z 5 FPG zu berücksichtigen,
ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Das BFA ging davon aus, dass der BF am XXXX aufgrund der Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einvernommen wurde. Zuvor habe der BF sich bewusst der behördlichen Greifbarkeit entzogen. Gegen den BF habe zum Zeitpunkt des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden. Als dem BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angedroht worden wäre, hätte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb ihm in weiterer Folge der Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG nachweislich zur Kenntnis gebracht worden wäre, zumal sich der BF in seinem Asylantrag auf rein familiäre und wirtschaftliche Gründe bezogen habe und keinen asylrelevanten Sachverhalt dargelegt habe.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das BFA ging davon aus, dass der BF behördlich nicht gemeldet sei und seinen Aufenthalt im Verdeckten führe. Er sei ohnehin nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht sein Verfahren zu erschweren und unterzutauchen.
Das BFA konnte daher aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG von Fluchtgefahr ausgehen.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF davon auszugehen war, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Der BF sei wiederholt massiv straffällig geworden, sei nicht gewillt die Konsequenz des bestehenden Einreiseverbotes zu akzeptieren und habe sich auch aktuell vor den Behörden versteckt in Österreich aufgehalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der BF sei nicht im ZMR gemeldet und habe sich bewusst der behördlichen Greifbarkeit entzogen.
Vor dem Hintergrund der angeführten Umstände - das Verhalten des BF betreffend – war sohin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose konnte vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden.
Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Gemäß § 76 Abs 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Das BFA ging davon aus, dass der BF in Österreich zu mehr als 14 Jahren Haft verurteilt worden wäre. Es sei davon auszugehen, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern. Er hätte den aktuellen Antrag erst eingebracht, als er mit der direkt bevorstehenden Schubhaft und Außerlandesbringung konfrontiert worden wäre und hätte zuvor gezielt den Behördenkontakt vermieden. Zudem habe er sich in der Erstbefragung nur auf wirtschaftliche und familiäre Gründe berufen, nicht auf eine asylrelevante Verfolgung. Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens führen. Der BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft - Sicherung des Verfahrens - erfüllt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Den unter Punkt A.I. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen von Fluchtgefahr, eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.
Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 76 Abs 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0047, aus: „§ 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2018 verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FrPolG 2005, somit eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).“
In seiner Entscheidung vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).
In der Entscheidung vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohl verhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der Fremde in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. auch dazu VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060). [Hier: Der Fremde wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt.]“
In der Entscheidung vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).“
Der XXXX in Österreich geborene BF wurde in den Jahren 2000-2020 insgesamt sieben Mal rechtskräftig verurteilt. Der BF weist folgende Verurteilungen im Strafregister auf:
01) XXXX
PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 15 PAR 229/1 PAR 15 136/1 StGB
XXXX
XXXX
zu XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX
zu XXXX
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
XXXX
02) XXXX
PAR 83/1 PAR 15 83/1 PAR 125 127 StGB, PAR 50 ABS 1/2 U 3 WaffG
XXXX
XXXX
zu XXXX
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
XXXX
03) XXXX
PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 15 StGB
XXXX
XXXX
04) XXXX
PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 (4. FALL) StGB
XXXX
XXXX
05) XXXX
PAR 15 142/1 143 (1. FALL) PAR 142/1 143 (1. FALL) StGB
XXXX
06) XXXX
§ 27 (1 u 2) Z 1 1.2. Fall SMG
Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
07) XXXX
§ 28a (1) 4. Fall und 5. Fall SMG
XXXX
Bereits in jugendlichem Alter wurde der BF mehrfach straffällig. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF laut Urteil aufgrund des Verbrechens des teils vollendenden, teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls (in einem Fall durch versuchten Einbruch), des Vergehens der Urkundenunterdrückung sowie des Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen zu einer Freiheitsstrafe von XXXX - davon XXXX - verurteilt. Mildernd wurde das Geständnis, die gerichtliche Unbescholtenheit, die teilweise Schadenskundmachung sowie teilweise nur der Versuch gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Daten sowie im Fall des BF der sofortige Rückfall nach seiner Entlassung aus der U-Haft gewertet.
Mit neuerlichem Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF laut Urteil wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der versuchten Körperverletzung des Vergehens der Sachbeschädigung, des Vergehens des Diebstahls sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX - bedingt - verurteilt. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Mildernd wurde das Geständnis gewertet.
Mit neuerlichem Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF aufgrund des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch - nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 (4.Fall) und 15 StGB begangen - zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Als erschwerend wurde der Fall nach zwei einschlägigen Vorverurteilungen und die Vielzahl der gesetzten Angriffe gewertet. Mildernd das Geständnis des BF, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war sowie seine ungünstigen Erziehungsverhältnisse.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF laut Urteil wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 (4. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren gewertet. Erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen - wovon er zwei bereits verbüßt hat - gewertet. Das Schöffengericht war laut Urteil der Meinung, dass mit einer Freiheitsstrafe von XXXX beim BF gerade noch das Auslangen gefunden werden kann.
Hervorzuheben ist die Verurteilung des BF zu XXXX unbedingter Haftstrafe mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , dem zugrunde lag, dass der BF mehrere Raubüberfälle verübt hat, wobei gegenüber einzelnen Opfern besonders brutal vorgegangen wurde und auch Schusswaffen und Stahlruten zum Einsatz kamen. Der BF hat laut Urteil - die Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 2.Fall;15 StGB, teilweise als Beitragstäter gemäß § 12 3. Fall StGB - begangen. Bei der Strafbemessung war erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die gegenüber den Opfern brutale Vorgangsweise sowie die einschlägigen Vorstrafen. Mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet. Die verhängten Freiheitsstrafen waren laut Urteil dem Unrechtsgehalt dieser schwerwiegenden Tathandlungen, die überdies häufig von - angesichts des Waffeneinsatzes unnötiger - gewalttätiger Vorgangsweise bei der unmittelbaren Tatausführung gekennzeichnet waren, der Schuld der einzelnen Täter und deren unterschiedlichem Alter und Tatbeteiligung und der jeweiligen Vorstrafensituation entsprechend angemessen, wobei naturgemäß eine auch nur teilbedingte Freiheitsstrafe bei keinem der Täter in Betracht gezogen werden konnte. In Bezug auf drei Personen - u.a. den BF - kann laut Urteil im Blick auf die jeweils zu einem Faktum geleistete Tatbeitragshandlung in keinem der Fälle von untergeordneter Tatbeteiligung ausgegangen werden, weil alle diese Beitragshandlungen anlässlich der unmittelbaren Tatausführung geleistet wurden und im Rahmen des insofern arbeitsteiligen Vorgehens jeweils entscheidende Faktoren beim konkreten Tatablauf bzw. bei der Überwindung der Hemmschwelle der unmittelbaren Täter bildeten.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Geldstrafe verurteilt. Erschwerend wurden die fünf Vorstrafen, mildernd das reumütige Geständnis gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 4. Fall und 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Mildernd wurde gewertet, dass der BF teilweise geständig war sowie manche Taten vor der letzten Vorstrafe lagen. Erschwerend wurden die sechs einschlägigen Vorstrafen - sowie teilweise während des Corona-Shut-Downs - gewertet. Eine Geldstrafe oder Diversion war aus spezialpräventiven Gründen laut Urteil nicht indiziert. § 27 Abs. 5 SMG lag laut Urteil nicht vor.
Aufgrund des Vorverhaltens des BF sowie den dargelegten Vorstrafen, die auf ein hohes Gewaltpotenzial sowie eine hohe kriminelle Energie des BF schließen lassen, war davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" darstellt.
Das persönliche Verhalten des BF/ Gesamtverhalten über Jahre hinweg stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. Im Fall des BF ist von gravierender Straffälligkeit auszugehen. Hervorzuheben ist insbesondere die Verurteilung des BF zu XXXX unbedingter Haftstrafe mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , dem zugrunde lag, dass der BF mehrere Raubüberfälle verübt hat, wobei gegenüber einzelnen Opfern besonders brutal vorgegangen wurde und auch Schusswaffen und Stahlruten zum Einsatz kamen und der BF laut Urteil keine untergeordnete Rolle einnahm. Auch das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX - mit welchem der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 4. Fall und 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt wurde - lässt auf das Persönlichkeitsbild des BF schließen. Das Verbrechen des Suchtgifthandels stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar. Der BF schreckte mit seinen Taten auch nicht vor Corona-Shut-Downs zurück. Auch im Zuge der Abschiebung wurde beim BF noch Suchtgift gefunden.
Der BF war/ist nicht vertrauenswürdig. Nach der letzten Verurteilung des BF im Jahr 2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 17.03.2021 eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen. Der BF wurde am XXXX in die Türkei abgeschoben. Der BF reiste trotz aufrechtem Einreiseverbot nach seiner Abschiebung zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal nach Österreich ein. Bezüglich des Zeitpunkts seiner Wiedereinreise verwickelte er sich in Widersprüche. Der BF nahm - um für die Behörden nicht greifbar zu sein - keine behördliche Meldung vor. Der BF wurde an der Adresse seiner ehemaligen Lebensgefährtin festgenommen. Eine Wohnungserhebung im Vorfeld der Verhandlung ergab, dass die ehemalige Lebensgefährtin über das alleinige Sorgerecht für die minderjährige Tochter verfügt und keinen Kontakt zum BF wünscht. Der BF verschluckte im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rasierklinge, um sich aus der Haft freizupressen. Er verhielt sich im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber den ausführenden Beamten äußerst aggressiv. Auch im Zuge der Verhandlung zeigte sich der BF nicht vertrauenswürdig.
Das Gesamtbild ergab, dass der BF nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung gravierend und wurde gravierend straffällig. Es war daher aufgrund des Gesamtverhaltens/persönlichen Verhaltens des BF davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" darstellt.
Im Fall des BF war aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Auch die ehemalige Lebensgefährtin des BF / Mutter seiner Tochter sowie der Bruder des BF (Z1), konnten den BF nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegen. Die neue Freundin (Z2) kennt den BF erst seit kurzer Zeit und war nicht einmal in Kenntnis darüber, dass er sich trotz Einreiseverbot in Österreich aufhält. Aufgrund des Vorverhaltens des BF, war daher nicht davon auszugehen, dass der BF sich bei seinem Bruder oder seiner neuen Freundin für die Behörde zur Verfügung hält.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
In einer Zusammenschau aller angeführten Umstände - insbesondere unter Berücksichtigung des Vorverhaltens des BF - war davon auszugehen, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Sicherung des Verfahrens besteht.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erwies sich aufgrund des Vorverhaltens des BF auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Sicherung des Verfahrens) zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergab somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft das Verfahren wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Die Möglichkeit der Abschiebung des BF in die Türkei steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389). Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erwies sich daher zum Entscheidungszeitpunkt zum Zweck der Sicherung des Verfahrens als notwendig und verhältnismäßig.
Der BF verfügt über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Im Falle des BF lag aufgrund seines Vorverhaltens Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens vor; wegen seines Vorverhaltens konnte auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF war haftfähig, die Schubhaft auch aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zum Verein XXXX . Der BF wurde/wird in der Schubhaft medizinisch betreut.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A.III. und IV) Kostenersatz
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.
Zu B) Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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